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Vereinsrecht und Ehrenamt: Engagiert in Vereinen, Initiativen und Projekten
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eBook628 Seiten3 Stunden

Vereinsrecht und Ehrenamt: Engagiert in Vereinen, Initiativen und Projekten

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Über dieses E-Book

Wer ehrenamtlich in einem Verein arbeitet, sieht sich zahlreichen juristischen Fragen gegenüber

Wer ein Ehrenamt ausübt, tut Gutes und bereitet sich selbst viel Freude. Doch einige rechtliche Aspekte sind zu berücksichtigen. Dieser Ratgeber zeigt, worauf ein Ehrenamtler, ein Verein insgesamt, aber auch der Vorstand und jedes einzelne Mitglied achten sollten. Dazu gehören die Haftung für Schäden, Steuerfragen bei Honoraren und der Umgang mit Spenden. Immer wichtiger werden auch der Datenschutz und die Beachtung von Urheberrechten, etwa auf der Website des Vereins.
- Bestellung und Handlungsspielraum des Vorstands
- Korrekte Einberufung und Versammlungsleitung, Anträge stellen, Beschlüsse formulieren
- Haftung des ehrenamtlich Tätigen, Versicherung für Schäden
- Steuerpflicht, Anrechnung von Zahlungen auf Sozialleistungen
- Freistellung von der Erwerbstätigkeit
SpracheDeutsch
Erscheinungsdatum3. Juni 2022
ISBN9783863368395
Vereinsrecht und Ehrenamt: Engagiert in Vereinen, Initiativen und Projekten

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    Buchvorschau

    Vereinsrecht und Ehrenamt - Bernd Jaquemoth

    Organisationsformen für ehrenamtliches Engagement

    Deutschland gilt zwar als Land der Vereine, genauso kann man sich aber – etwa über die sozialen Netzwerke – spontan für eine Aktion zusammenfinden. Viele engagieren sich auch in Initiativen, um bestimmte Ziele zu erreichen, etwa Baumpflanzaktionen anzustoßen, Tauschbörsen oder Repaircafés zu organisieren. So oder so: Diese Zusammenschlüsse sind rechtliche Gemeinschaften, für die bestimmten Regeln gelten.

    In diesem Kapitel erfahren Sie,

    warum es für eine engagierte Gruppe sinnvoll ist, einen Verein zu gründen -->

    welche Rechtsformen es gibt und welche für Sie die passende ist -->

    was einen Verein ausmacht -->

    was zu beachten ist, wenn Sie einen Verein gründen wollen -->

    welche wichtige Rolle die Vereinssatzung spielt -->

    wie Sie sich zu einer Initiative zusammenschließen können -->

    Organisationsformen für ehrenamtliches Engagement

    Deutschland galt und gilt vielen als das Land der Vereine. In den letzten Jahren wurde jedoch zunehmend über Nachwuchssorgen geklagt. Manche Sportvereine mussten fusionieren, um Jugendmannschaften aufstellen zu können, und zum Beispiel im Bereich der Brauchtumspflege sind einige Vereine in ihrer Existenz gefährdet. Sicher wird auch die Coronapandemie mit abgesagten Veranstaltungen, verschobenen oder digitalen Mitgliederversammlungen und angesagter sozialer Distanz Spuren in der Vereinslandschaft hinterlassen. Dennoch ist ein Abgesang auf den klassischen Verein mehr als verfrüht.

    Deutlich über 620.000 Vereine gibt es in Deutschland. Es wird geschätzt, dass sich dort 20 bis 30 Millionen Ehrenamtliche engagieren. Widmen sich mehrere Menschen gemeinsam einer Aufgabe mit nicht wirtschaftlichem Zweck, so ist der Verein die bevorzugte Form des Zusammenschlusses. Und das nicht ohne Grund: Die Organisationsform des Vereins bietet den Mitgliedern vielerlei Vorteile.

    Welche Organisationsform passt zu uns? Die BGB-Gesellschaft und andere Zusammenschlüsse

    Zunehmend ist es Trend, dass sich Bürgerinnen und Bürger für etwas engagieren möchten, ohne einen Verein zu gründen oder einem Verein beizutreten. Viele glauben, dass keine Pflichten entstehen, wenn sie sich nicht für diese Organisationsform entscheiden. Dies ist ein Irrtum! Der sogenannte informelle Zusammenschluss oder die Initiative stellt dann meist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz BGB-Gesellschaft) dar. Der BGB-Gesellschaft wird anders als früher zugebilligt, dass die Gesellschaft selbst, nicht jeweils die einzelnen Mitglieder, »Träger von Rechten und Pflichten« sein kann.

    Die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft

    Eine BGB-Gesellschaft kann also etwas als Eigentümer kaufen, sonstige Verträge abschließen, klagen und verklagt werden, ja sogar als Eigentümer einer Immobilie ins Grundbuch eingetragen werden. Das nennt man gemeinhin »Rechtsfähigkeit«. Somit kann die BGB-Gesellschaft für einen kurzfristigen Zweck mit feststehender Gruppenzusammensetzung eine durchaus geeignete Rechtsform sein, etwa wenn mehrere Personen oder Institutionen ein Sommerfest zur Unterstützung eines Hospizvereins veranstalten, einen »Leihladen« betreiben, einen Gemeinschaftsgarten anlegen oder eine Clean-up-Initiative gegen die Vermüllung von Uferlandschaften ins Leben rufen wollen. Auch in einer Gründungsphase, in der noch nicht ganz klar ist, ob sich überhaupt genügend Gleichgesinnte finden oder aus anderen Gründen das Engagement dauerhaft sein wird, kann es sinnvoll sein, die Entwicklung erst mal abzuwarten und zunächst als BGB-Gesellschaft aktiv zu sein. Um eine BGB-Gesellschaft zu werden, bedarf es keines formalen Gründungsakts. Vielmehr genügt es, dass mehrere Personen zukünftig nicht nur einmalig gemeinsam handeln wollen, um einen bestimmten Zweck zu erreichen.

    Als »Träger von Rechten und Pflichten« treffen auf die BGB-Gesellschaft aber alle Regeln zu, die auch für jeden Einzelnen oder jeden Zusammenschluss in unserer Gesellschaft gelten.

    Beispiel: BGB -Gesellschaft

    Eine Gruppe von Einzelpersonen, Firmen und Vereinen möchte unter dem Namen »Initiative Heimat« das Dorf bis zum 300-jährigen Dorfjubiläum im folgenden Jahr gemeinsam verschönern. Mit dem eingesammelten Geld sollen Gartengeräte und Pflanzen gekauft werden. Weil die Mittel nicht reichen, führt man ein Dorffest durch, bei dem ein Überschuss erwirtschaftet wird. Weder die Gemeinde noch einer der beteiligten Vereine tritt als Veranstalter auf und über die Verwendung der Gelder entscheidet die Initiative in gemeinsamen Treffen. Es gibt keinen Vorstand oder sonstigen Vertreter. Ohne detailliert in die Rechtsverhältnisse zu gehen, ist klar, dass die »Initiative Heimat« als BGB-Gesellschaft Käufer und dann Eigentümer der gekauften Geräte ist. Denn eine BGB-Gesellschaft sind sie allein schon deshalb, weil sie sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammengefunden haben. Ebenso trifft die BGB-Gesellschaft die Steuerpflicht für die auf dem Dorffest erzielten Gewinne. Als Veranstalter des Festes wäre die BGB-Gesellschaft verantwortlich für die Verkehrssicherung, GEMA-Anmeldung und vieles mehr. Für diese Pflichten kann grundsätzlich jeder, der zur BGB-Gesellschaft gehört, herangezogen werden, da es anders als im Verein keinen verantwortlichen Vorstand gibt.

    Selbst bei überschaubaren Rechtsverhältnissen wie im Beispiel oben und der zeitlichen Befristung des gemeinsamen Zwecks sollte überlegt werden, ob die Gründung eines (in diesem speziellen Fall »nicht eingetragenen«) Vereins nicht möglicherweise doch die einfachere Lösung wäre. Problematisch wird es mit den bestehenden Rechtsverhältnissen, wenn sich die Zusammensetzung der BGB-Gesellschaft ändert. Besonders deutlich wird das beim Grundbuch. Wenn nur eine Person aus der BGB-Gesellschaft ausscheidet oder hinzukommt, muss das Grundbuch korrigiert werden. Eingetragen wird im Fall der BGB-Gesellschaft jedes einzelne Mitglied der Gesellschaft. Aber auch ohne Immobilie ist das kompliziert genug. Es würde sich im Beispielsfall die Frage stellen, wem gekaufte Geräte oder Ähnliches genau gehören, wenn nach dem Kauf jemand nicht mehr mitmachen will oder eine andere Person neu zur Initiative hinzukommt. Da viele einzelne rechtliche Schritte jeweils von der Zusammensetzung der Gemeinschaft abhängen, kann das sehr arbeitsaufwendig werden. Und das ist ein wesentliches Hindernis, wenn man dauerhaft mit Menschen, in möglicherweise wechselnder Zusammensetzung, etwas bewirken will.

    Haftung in der BGB-Gesellschaft

    Außerdem haften in einer BGB-Gesellschaft alle Mitglieder jeweils unbeschränkt und mit ihrem gesamten Privatvermögen für alle Verbindlichkeiten. Diese sogenannte »gesamtschuldnerische Haftung« umfasst zum Beispiel GEMA-Gebühren, Steuern oder auch Schadenersatzansprüche (zu den Unterschieden und Vorteilen, die auch bei der Haftung im Verein bestehen, folgen ab Seite --> umfassende Erläuterungen und ein Beispiel).

    Was passt besser zu uns, Verein oder BGB-Gesellschaft?

    Die BGB-Gesellschaft ist in der Regel nicht für längerfristige Tätigkeiten geeignet. Dies gilt selbst für einen reinen Förderverein. Allenfalls für eine frühe Phase der Gründung einer Initiative oder für eine einmalige Aktion (»Spendenfest«) außerhalb eines bestehenden Vereins (oder mit anderen Vereinen, Institutionen oder Personen zusammen) kann die BGB-Gesellschaft sinnvoll sein. Für alle anderen längerfristigen Projekte bietet sich als Alternative die Organisation in einem Verein an.

    Wann ist eine Stiftung, gGmbH oder gAG günstiger?

    Drei unter bestimmten Bedingungen gern gewählte Rechtsformen für einen nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Zweck sind die Stiftung und neuerdings vermehrt die gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) oder im Einzelfall auch die gemeinnützige Aktiengesellschaft (gAG). Bei jeder dieser Gesellschaftsformen bestehen hohe Anforderungen an die Gründung, und sie setzen ein bestimmtes Gründungskapital voraus. Unter bestimmten Bedingungen können dies dennoch sinnvolle Rechtsformen für die Organisation eines Engagements sein. Dabei ist jedoch eine professionelle, das heißt anwaltliche Beratung bei der Gründung angeraten. Eine umfassende Darstellung dieser Rechtsformen erfolgt hier nicht. Stiftung, gGmbH und gAG folgen eigenen Regeln aus dem Stiftungs- beziehungsweise GmbH- oder Aktienrecht. Die Grundzüge des Vereinsrechts (zum Beispiel Vertretung, Steuerrecht, Gemeinnützigkeit) können jedoch oft auf diese Rechtsformen übertragen werden. So regelt § 86 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausdrücklich die Anwendung bestimmter Vorschriften des Vereinsrechts auf eine Stiftung.

    Was ist eigentlich ein Verein?

    Der sogenannte »Idealverein« ist ein Verein, der einen nicht wirtschaftlichen, ideellen Zweck gemeinschaftlich verfolgt. Damit ist für diesen Verein aber nicht automatisch jede wirtschaftliche Tätigkeit ausgeschlossen, auch nicht die beabsichtigte Erzielung von Gewinnen im Einzelfall. Unter der Überschrift »Nebenerwerbsprivileg« (siehe Seite -->) und in den Abschnitten zu steuerlichen Angelegenheiten (siehe Seite -->) erfahren Sie hierzu mehr. Zunächst soll jedoch genügen, dass die Gewinnerzielung nicht der vorrangige Zweck des Vereins sein darf. Soweit hier von einem Verein gesprochen wird, ist immer von einem Idealverein in dem gerade dargelegten Sinne die Rede. Ein Idealverein weist immer folgende Merkmale auf:

    Er verfolgt auf Dauer einen gemeinsamen ideellen Zweck.

    Er ist ein Zusammenschluss mehrerer (natürlicher oder juristischer) Personen, der in der Gesamtheit von dem Aus- oder Beitritt Einzelner unabhängig ist.

    Er führt einen Vereinsnamen.

    Er hat einen Sitz (in Deutschland).

    Er hat einen Vorstand.

    Er hat eine Satzung.

    All diese Punkte werden gleich im Anschluss erörtert.

    Gemeinnützig oder nicht gemeinnützig?

    Vereine können in verschiedenen Rechtsformen organisiert sein. Zwei grundlegende Unterscheidungen sind die Merkmale »gemeinnützig« beziehungsweise »nicht gemeinnützig« sowie »eingetragen« beziehungsweise »nicht eingetragen«. Vereine können also als eingetragene und nicht eingetragene Vereine sowie mit oder ohne Anerkennung der Gemeinnützigkeit bestehen. Diese Merkmale können (beliebig) kombiniert vorliegen, sodass es vier unterschiedlich häufige Formen des Vereins gibt:

    nicht eingetragen und nicht gemeinnützig,

    nicht eingetragen und gemeinnützig,

    eingetragen und nicht gemeinnützig,

    eingetragen und gemeinnützig.

    Wo finde ich gesetzliche Regeln zum Verein?

    Besondere Regeln zum Verein finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 21 bis 79. Ergänzend gibt es in den §§ 52 bis 68 der Abgabenordnung (AO) Vorschriften zu den »steuerbegünstigten Zwecken« , die man häufig als Gemeinnützigkeit bezeichnet. § 3 Einkommensteuergesetz (EStG) fasst die Regeln zur steuerlichen Behandlung von Zahlungen an Aktive im Verein zusammen. Dies sind dann nicht nur die allseits bekannten Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen. Und daneben gelten für den Verein natürlich auch alle Regeln, die für natürliche und juristische Personen bestehen, wie zum Beispiel der Datenschutz, das Urheberrecht oder das allgemeine Haftungsrecht.

    Das ist wichtig: Wie alle gesetzlichen Regelungen werden auch die Vereine betreffenden Vorgaben immer wieder den aktuellen Entwicklungen angepasst. Nicht nur wegen vieler Sonderregelungen infolge der Auswirkungen der Coronapandemie auf das Vereinswesen sind Änderungen von Bestimmungen deutlich häufiger geworden. Kilometerpauschalen werden angepasst, steuerliche Pauschalen erhöht, die Haftung von ehrenamtlichen Vorständen wird eingeschränkt oder die Regeln zur Gemeinnützigkeit werden präzisiert. In diesem Ratgeber werden immer die zum Zeitpunkt der Erstellung (Stand: Januar 2022) gültigen Vorschriften zitiert. Nur einige zentrale und ausdrücklich gekennzeichnete Vorschriften werden im Anhang abgedruckt. Schauen Sie doch auch auf der Internetseite www.gesetze-im-internet.de nach. Dort finden Sie immer die aktuelle Gesetzesfassung.

    Das ist wichtig: Das kostenfreie Material des Bundesministeriums der Justiz »Leitfaden zum Vereinsrecht« (Stand: September 2016) kann auf deren Internetseite als PDF-Datei heruntergeladen werden. Es enthält Ausführungen zum in diesem Ratgeber nicht erörterten Ende eines Vereins durch Auflösung und Liquidation. Viele Bundesländer veröffentlichen weitere meist kostenfreie Materialien mit Bezug auf den Verein. Beispielhaft sei hier die Broschüre »Vereinsrecht: Rund um den eingetragenen Verein« (Stand: Juli 2019) des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (www.justiz.bayern.de/service/broschueren) genannt. Weitere finden Sie auf den Internetseiten der Justizministerien der Bundesländer.

    Was ist ein Vereinszweck?

    Die Mitglieder, die sich in einem Idealverein zusammenschließen, brauchen einen gemeinsamen (nicht wirtschaftlichen) Zweck, der auf Dauer angestrebt beziehungsweise gefördert werden soll. Dies darf nicht verwechselt werden mit »gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich« (siehe dazu auf Seite --> den Abschnitt »Der Zweck eines gemeinnützigen Vereins«). Auch der Verein zur Förderung gewerblicher Interessen ist ein Idealverein, wenn er nicht selbst unternehmerisch am Markt tätig ist. So gibt es viele Vereine, die den Handel mit bestimmten Ländern oder speziellen Gütern fördern wollen.

    Der Vereinszweck muss in der Satzung genannt sein. Es ist hilfreich, den Zweck deutlich zu verankern. Ist es ein Fachverband, ist Fortbildungstätigkeit oder praktische Arbeit vor Ort beabsichtigt? Eine genaue Benennung ist nicht nur nützlich, wenn möglicherweise ein Antrag auf Gemeinnützigkeit gestellt wird, sondern auch für das Auftreten des Vereins in der Öffentlichkeit.

    Das Nebenerwerbsprivileg

    Selbst wenn der Zweck eines Vereins nicht auf die Erzielung eines Gewinns gerichtet ist, sind Vereine häufig darauf angewiesen, neben den Mitgliedsbeiträgen (und gegebenenfalls Spenden) Einnahmen zu erhalten, damit die Vereinsarbeit (im ideellen Bereich) finanziert werden kann. Auch der Idealverein, selbst der gemeinnützige Verein, darf sich wirtschaftlich betätigen. Das nennt man »Nebenerwerbsprivileg«. Hier ist entscheidend, dass der formulierte Zweck des Vereins und dessen tatsächliches Handeln nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich ausgerichtet sind. Ziel des Vereins insgesamt darf es nicht sein, dauerhaft Überschüsse zu erzielen (sogenannte Gewinnerzielungsabsicht). Dies wird bei der Gewährung der Gemeinnützigkeit und im Weiteren kontinuierlich vom Finanzamt geprüft.

    Kann ein Verein seinen Zweck ändern?

    Jede geringfügige Veränderung des Vereinszwecks, etwa die Ergänzung oder die Streichung einer Sportart, stellt eine Satzungsänderung dar, die nur unter Einhaltung der entsprechenden Formalien (siehe Seite -->) möglich ist. Eine solche Anpassung oder Fortentwicklung des Vereinszwecks bedarf der satzungsändernden Dreiviertelmehrheit bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung. Im Gegensatz zu einer solchen kleinen Zweckänderung ist eine grundlegende, nachträgliche Änderung des Zwecks eines Vereins in der Praxis so gut wie nicht möglich, da dies nur mit (ausdrücklicher) Zustimmung aller Vereinsmitglieder gestattet ist. Die Enthaltung auch nur eines Vereinsmitglieds macht eine Zweckänderung unmöglich und selbst die Zustimmung von Mitgliedern, die nicht zur Abstimmung erschienen sind, muss nachfolgend schriftlich erfolgen (§ 33 BGB).

    So entschieden die Gerichte: Zunächst mit einer Dreiviertelmehrheit die Satzung so zu ändern, dass die Zweckänderung nicht der Zustimmung aller bedarf (sondern etwa auch einer Dreiviertelmehrheit) und danach mit dieser Mehrheit den Vereinszweck ändern, würde die Schutzwirkung des § 33 BGB umgehen (OLG München, Beschluss vom 21.06.11, Az. 31 Wx 168/11).

    Die Unterscheidung zwischen leichter Ergänzung oder Anpassung und einer Veränderung des Vereinszwecks ist allerdings schwierig. Es ist grundsätzlich möglich, in der Satzung zu regeln, dass beides mit einer Mehrheit von drei Vierteln möglich ist, was eine Unterscheidung entbehrlich machen würde. Dies muss dann aber in der Ursprungssatzung geregelt sein.

    Satzungsregelung zur Zweckänderung

    Eine Änderung der notwendigen Mehrheitsverhältnisse zur Zweckänderung eines Vereins kann nachträglich nicht beschlossen werden. Auch praktisch erscheint dieses Verfahren nicht empfehlenswert, sodass eine Formulierung hierzu auch in der Mustersatzung (ab Seite -->) nicht enthalten ist. Will man aus einem normalen Fußballverein einen Verein für ausschließlich elektronischen Fußball (e-Sport) machen, dann erscheint eine Neugründung sinnvoller als eine derart tiefgreifende Zweckänderung.

    So machen Sie es richtig:

    Soll eine Regelung zur Mehrheit für eine Zweckänderung in die Satzung aufgenommen werden, empfiehlt sich folgende Formulierung:

    »Eine Zweckänderung des Vereins ist in Abweichung von § 33 BGB unter denselben Bedingungen zulässig wie eine Satzungsänderung.«

    Der Zweck eines gemeinnützigen Vereins

    Gemeinnützige Vereine haben rechtlich erhebliche Vorteile (siehe hierzu »Der gemeinnützige Verein« ab Seite -->). Die Arbeit der Vereine wird insbesondere durch Steuervorteile und die Möglichkeit, Spendenquittungen auszustellen, gefördert. Gemeinnützig sind Vereine, deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, in gemeinnütziger Weise die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 AO), in mildtätiger Weise hilfsbedürftige oder einkommensschwache Personen selbstlos zu unterstützen (§ 53 AO). Zu den Details siehe Seite -->.

    Zweckänderung oder -ergänzung bei Gemeinnützigkeit

    Gerade wenn Gemeinnützigkeit angestrebt wird, sollte bei der Formulierung des Vereinszwecks möglichst wenig von den vom Finanzamt akzeptierten Standardklauseln abgewichen werden (siehe im Anhang auf Seite -->).Sind Modifikationen beabsichtigt, sollten diese dem Finanzamt im Vorfeld zu Prüfung vorgelegt werden, selbst wenn nur leichte Ergänzungen oder Streichungen angestrebt sind.

    Die organschaftliche Organisation

    Ein Verein ist ein Zusammenschluss, das heißt, es müssen sich zumindest zwei Personen zusammenfinden.

    Die Gründungsmitglieder

    Es sind zwar nicht die berüchtigten sieben Personen, die es für einen Verein braucht. Sieben Mitglieder sind allerdings für die Eintragung im Vereinsregister erforderlich, aber dazu mehr bei den speziellen Ausführungen zum eingetragenen Verein, ab Seite -->.

    Diejenigen, die sich zu einem Zweck zusammenfinden, müssen nicht zwingend nur sogenannte natürliche Personen (Menschen) sein. Auch sogenannte juristische Personen (zum Beispiel GmbHs, Aktiengesellschaften, andere Vereine oder auch Kommunen) können Mitglieder sein. Für den Verein kann es sehr vorteilhaft sein, etwa eine Bank oder Sparkasse, andere Vereine oder auch die Kommune als Mitglied (möglicherweise sogar als Vorstandsmitglied, siehe Seite -->) zu gewinnen. Der Verein muss aber so organisiert sein, dass er unabhängig vom Bei- oder Austritt einzelner Mitglieder grundsätzlich in seinem Bestand nicht berührt wird, das nennt sich dann die organschaftliche Organisation.

    Was gehört einem Verein?

    Was gemeinsam angeschafft wurde, ist auch das Eigentum des Vereins. In unserem Beispiel des Zusammenschlusses zur Dorfverschönerung auf Seite --> bedeutet die organschaftliche Organisation, dass die gemeinsam gekauften Geräte dem Verein gehören und sich durch einen späteren Beitritt oder Austritt hieran nichts ändert.

    Gründungsmitglieder und sonstige (auch später beitretende) Mitglieder müssen selbst geschäftsfähig oder andernfalls gesetzlich ordnungsgemäß vertreten sein. So müssen Minderjährige beim Beitritt gesetzlich vertreten sein, was in der Regel durch die Eltern geschieht.

    Regelungen zum Bei- und Austritt sollen in der Satzung enthalten sein (siehe dazu in diesem Kapitel den Abschnitt »Die Vereinssatzung« ab Seite -->).

    Der Vereinsvorstand

    Zu den notwendigen Voraussetzungen eines jeden Vereins gehört, dass das Amt des Vorstands besetzt werden muss. Jeder Verein muss (mindestens) einen Vorstand haben! Dabei verstehen die Mitglieder von Vereinen unter dem Begriff »Vorstand« häufig etwas anders als Juristen. Ein Verein hat meist einen »Vorsitzenden« und einen oder mehrere »Stellvertreter«. Daneben gibt es oft einen erweiterten oder beisitzenden Vorstand. Häufiger wird bestimmt, dass der Kassenwart oder etwa die Leitung der Jugendabteilung zum Vorstand zählt. All dies ist zulässig, macht aber aus diesen Personen keinen »Vorstand« im rein juristischen Sinn (mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten).

    Vorstand im juristischen Sinn sind diejenigen, die laut Vereinssatzung den Verein nach außen vertreten dürfen. Das nennt man häufig auch »Vorstand im Sinne des § 26 BGB«, da dort die Vertretungsbefugnis geregelt ist. Wer den Verein laut Satzung (auch eingeschränkt) vertreten darf, ist Vorstand. Wer dies nicht darf, kann auch nicht Vorstand sein.

    Wissen kompakt:

    Besetzung der Vorstandsposten

    Der Verein muss jederzeit einen entsprechend der Satzung berufenen Vorstand haben. Sieht die Satzung eine feste Zahl von Vorständen vor, so muss es jederzeit genauso viele Vorstände geben. Legt ein Vorstand seinen Posten nieder, so muss unmittelbar nach den Regeln der Satzung ein neues Vorstandsmitglied bestimmt werden, wenn es in der Satzung keine Übergangslösung gibt. Möglich ist etwa eine Satzungsregel, wonach die

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