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Außergerichtliche Mediation als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Zivilprozess
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Außergerichtliche Mediation als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Zivilprozess
eBook212 Seiten1 Stunde

Außergerichtliche Mediation als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Zivilprozess

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Über dieses E-Book

Der Titel dieses Buches klingt nach Zwang. Wer ein gerichtliches Verfahren in Zivilsachen also ein Verfahren, das nicht öffentlich-rechtlicher oder strafrechtlicher Natur ist, anstrengen will, soll nachweisen müssen, dass ein außergerichtlicher Mediationsversuch in gleicher Sache gescheitert ist. In dieser Weise ist der Titel zu verstehen und auch gemeint. Ist eine solche Hürde, die erst genommen sein muss, bevor die Mühlen der Justiz in Gang gesetzt werden können, geeignet, um konsensuale Streitbeilegung zu fördern und Rechtstreitigkeiten signifikant zu reduzieren? Ist eine solche Regelung mit dem Freiwilligkeitsprinzip der Mediation vereinbar? Darf die Zulässigkeit eines Rechtsstreits an eine solche Voraussetzung gekoppelt werden oder bestehen hierfür rechtliche Hindernisse?
Die aufgeworfenen Fragen umreißen die Thematik, die in dieser Untersuchung näher beleuchtet werden soll.
SpracheDeutsch
Herausgeberjura-ebook.de
Erscheinungsdatum13. Jan. 2014
ISBN9783943571059
Außergerichtliche Mediation als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Zivilprozess

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    Buchvorschau

    Außergerichtliche Mediation als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Zivilprozess - Frank Appelt

    Außergerichtliche Mediation als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Zivilprozess

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    ISBN:

    - 978-3-943571-04-2 (PDF)

    - 978-3-943571-05-9 (EPUB)

    - 978-3-943571-06-6 (MOBI)

    Erscheinungsdatum: Januar 2014

    Verlagsinformationen:

    Marc Einecker – Verlag für juristische E-Books

    Wackersteinstr. 8

    D-72793 Pfullingen

    Tel.: 0179-2302178

    Im Internet: www.jura-ebook.de

    E-Mail: kontakt@jura-ebook.de

    Vorwort

    Die Mediation spielt in Deutschland in Bereichen, in denen die Möglichkeit besteht, einen Konflikt in einem Rechtsstreit auszutragen, noch immer eine nur sehr untergeordnete Rolle. Dabei spricht viel dafür, dass sich dieser Zustand in absehbarer Zeit und ohne wirksame „Geburtshilfe" des Gesetzgebers nicht ändern wird. Kann ein Mediationsversuch, der einem Rechtsstreit zwingend voranzugehen hat eine Maßnahme sein, diesen Zustand zu ändern?

    Mit der vorliegenden Untersuchung, die im September 2012 abgeschlossen wurde, soll dieser Frage nachgegangen werden.

    Über feedback an: fa1@appelt-glitz.de würde ich mich freuen.

    Erster Teil: Einleitung, Aufbau und Zielsetzung der Arbeit

    1. Kapitel: Einleitung

    Der Titel dieser Arbeit klingt nach Zwang. Wer ein gerichtliches Verfahren in Zivilsachen also ein Verfahren, das nicht öffentlich-rechtlicher oder strafrechtlicher Natur ist, anstrengen will, soll nachweisen müssen, dass ein außergerichtlicher Mediationsversuch in gleicher Sache gescheitert ist. In dieser Weise ist der Titel zu verstehen und auch gemeint. Ist eine solche Hürde, die erst genommen sein muss, bevor die Mühlen der Justiz in Gang gesetzt werden können, geeignet, um konsensuale Streitbeilegung zu fördern und Rechtstreitigkeiten signifikant zu reduzieren? Ist eine solche Regelung mit dem Freiwilligkeitsprinzip der Mediation vereinbar? Darf die Zulässigkeit eines Rechtsstreits an eine solche Voraussetzung gekoppelt werden oder bestehen hierfür rechtliche Hindernisse?

    Die aufgeworfenen Fragen umreißen die Thematik, die auf den folgenden Seiten näher beleuchtet werden soll. Antworten auf diese Fragen müssen sich durchweg an den in Deutschland vorherrschenden Vorstellungen von Rechtsstaatlichkeit und Freiheit  messen lassen. Hätte also die Einführung einer solchen Zulässigkeitsvoraussetzung eine Reduktion von Freiheit und Rechtsstaatlichkeit zur Folge, wäre sie im Ergebnis nicht wünschenswert.

    Allerdings ergibt sich vielleicht im Umkehrschluss: Eine Einführung wäre zu begrüßen, wenn sie Verbesserungen mit sich brächte, die Freiheit und Rechtsstaatlichkeit fördern.

    Auf den ersten Blick erscheint es widersinnig, mit Zwang Verbesserungen für diejenigen verbinden zu wollen, gegen die sich der Zwang richtet. Ein zweiter Blick, diesmal unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtswirklichkeit, offenbart jedoch, dass die Alternative ebenfalls von Zwängen begleitet ist. Wer verklagt wird, kann dem Verfahren nicht etwa dadurch Einhalt gebieten, dass er ein Mediationsverfahren fordert. Er kann dem Kläger den Weg der Mediation vorschlagen. Durchsetzen kann er seinen Wunsch nicht. Umgekehrt kann aber auch der Kläger seinen Kontrahenten nicht dazu zwingen, sich auf ein Mediationsverfahren einzulassen. Er kann es ihm nur anbieten. Wenn der nicht will, ist er gezwungen, den Rechtsweg zu beschreiten.

    Dem mit der Mediation als Zulassungsvoraussetzung geschaffenen Verfahrenszwang steht also nicht etwa die Zwanglosigkeit sondern vielmehr ein andersartiger Verfahrenszwang gegenüber. Welche Zwangslage schwerer wiegt, ist letztlich eine Frage des Standpunkts. Für den konfliktiven Typus wird es der Zwang zur Mediation sein. Für den konsensualen oder vielleicht besser, für den rationalen Typus, der Zwang zum Rechtsstreit.

    Ein gewichtiges Argument gegen einen Mediationsversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Rechtsstreit könnte sich aus dem für die Mediation geltenden Freiwilligkeitsprinzip ergeben. Für ein Verfahren, dass die eigenverantwortliche – auf freiem Willen beruhende – Konfliktlösung durch die Parteien selbst zum Ziel hat, scheint jede Form von Zwang grundsätzlich nicht angemessen. Um allerdings beurteilen zu können, ob obligatorische Mediation tatsächlich zu einer Verletzung des Freiwilligkeitsprinzips führt, bedarf der Inhalt dieses Prinzips ebenso einer Klärung wie die Voraussetzungen, die eine freie Entscheidung für oder gegen Mediation erst ermöglichen.

    Auch kann man in diesem Zusammenhang nicht ignorieren, dass obligatorische Mediation in Ländern, die sie praktizieren, durchaus gute Erfolge zu verzeichnen hat.

    Handstreichartig lassen sich die aufgeworfenen Fragen also nicht beantworten. Sie bedürfen einer eingehenderen Untersuchung, die hier erfolgen soll.

    Zum Abschluss der Einleitung noch eine Begriffsbestimmung: In dieser Arbeit wird vielfach der Begriff „obligatorische Mediation gebraucht. Dieser Begriff wird synonym zu dem Begriff „angeordnete Mediation verwendet. Abhängig vom konkreten Kontext bezeichnet er entweder gerichtlich oder gesetzlich angeordnete Mediation, oder aber, wenn es auf die anordnende Instanz im konkreten Zusammenhang nicht ankommt, Mediation, die sowohl durch ein Gericht als auch durch Gesetz angeordnet sein kann. Soweit von gesetzlich angeordneter Mediation die Rede ist, ist damit außergerichtliche Mediation als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Klage gemeint.

    2. Kapitel: Aufbau und Zielsetzung

    Die Arbeit gliedert sich in fünf Teile. Mit den einleitenden und zielbestimmenden Ausführungen des ersten Teils soll angedeutet werden, dass sich eine Entscheidung über die hier aufgeworfene Thematik  durchaus an verschiedenen Leitlinien auszurichten hat und nicht etwa mit der schlichten Feststellung ad acta gelegt werden kann, das Ansinnen widerspreche dem Freiwilligkeitsprinzip und sei schon deshalb abzulehnen.

    Im zweiten Teil soll daher den verschiedenen Aspekten nachgegangen werden, an denen sich eine Entscheidung über die Einführung obligatorischer Mediation auszurichten hätte. Hier wird zunächst zu untersuchen sein, ob es obligatorischer Mediation überhaupt bedarf, oder ob das aktuelle, um das vom Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung[1] noch erweiterte Instrumentarium ausreicht, konsensualer Streitbeilegung im Allgemeinen und außergerichtlicher Mediation im Besonderen auf breiter Front zum Durchbruch zu verhelfen. Die Beurteilung dessen, was man in diesem Zusammenhang als ausreichend betrachtet, hängt davon ab, welchen Stellenwert man in unserer Gesellschaft der Konfliktbewältigung entweder durch Rechtsstreit oder durch Mediation jeweils beimessen will. Das BVerfG hat hierzu mit seinem Beschluss aus dem Jahr 2007[2] bereits ein recht deutliches Signal gegeben, worauf noch einzugehen sein wird.[3]

    Ein weiterer Schwerpunkt des zweiten Teils wird auf der Frage liegen, ob gesetzlich angeordnete Mediation ein geeignetes Mittel zur Förderung und Implementierung der Mediation in unserer Gesellschaft sein kann.

    Im Anschluss hieran wird dann das Spannungsverhältnis zwischen Freiwilligkeitsprinzip und obligatorischer Mediation in den Blick genommen. Dabei werden in einem ersten Schritt theoretische Fragestellungen zu dieser Problematik beleuchtet, während in einem zweiten Schritt der Fokus auf die praktische Anwendung und Auswirkungen von obligatorischer Mediation in Australien und den USA gerichtet wird.

    Jede zivilrechtliche Streitigkeit zunächst in eine außergerichtliche Mediation zu verweisen, wäre nicht sinnvoll, wenn man einem erheblichen Teil dieser Streitigkeiten von vornherein die Eignung zur Mediation absprechen müsste. Welche Methoden stehen zur Verfügung, um die Eignung zu beurteilen. Oder lässt sich die Eignung zur Mediation vielleicht überhaupt nicht prognostizieren? Auch dieser Frage soll im zweiten Teil nachgegangen werden.

    Das Gesetz zur Förderung der Mediation bringt mit dem neu gefassten § 278 Abs. 5 ZPO wieder die gerichtsinterne Mediation ins Spiel, auch, vielleicht vor allem mit dem Ziel, die Justiz und die Landeshaushalte zu entlasten. Aber verspricht außergerichtliche Mediation als Zulässigkeitsvoraussetzung nicht eine viel weitreichendere Schonung der Ressourcen der Justiz? Auch diese Frage soll angesprochen werden.

    Der zweite Teil schließt mit einer Erörterung des „Beklagtenproblems." Dabei geht es um die Frage, wie zu verhindern ist, dass sich der potenziell Beklagte eines Rechtsstreits einem vorgeschalteten Mediationsversuch entziehen kann.

    Im dritten Teil wird – weil nicht sein kann, was nicht sein darf – der Frage nachgegangen, ob der Einführung einer solchen Zulässigkeitsvoraussetzung eventuell rechtliche Hindernisse entgegenstehen.

    Im vierten Teil wird darauf eingegangen, welche Begleitmaßnahmen unbedingt erforderlich sind, sollte man sich für die Einführung außergerichtlicher Mediation als Zulässigkeitsvoraussetzung entscheiden.

    Im fünften Teil werden schließlich die Ergebnisse noch einmal zusammengefasst. Die Arbeit schließt mit einem Votum für oder gegen außergerichtliche Mediation als Zulässigkeitsvoraussetzung für den Zivilprozess.

    Zweiter Teil: Aspekte für und gegen einen Mediationsversuch als

    Zulässigkeitsvoraussetzung

    1. Kapitel: Bisheriges und durch das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung hinzugekommenes Instrumentarium zur Förderung konsensualer Konfliktlösungen

    Um beurteilen zu können, ob und in welchem Maß gesetzlich angeordnete Mediation geeignet und notwendig

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