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Zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Eine Zusammenfassung der Rechtsprechung
Zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Eine Zusammenfassung der Rechtsprechung
Zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Eine Zusammenfassung der Rechtsprechung
eBook524 Seiten3 Stunden

Zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Eine Zusammenfassung der Rechtsprechung

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Über dieses E-Book

4. Auflage (Stand: 31.12.2020). Diese Zusammenstellung versucht, einen Überblick über die Rechtsprechung der Zivilgerichte zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags zu geben. Sie richtet sich an Praktiker (vornehmlich Richter, Rechtsanwälte und Rechtsreferendare in einer Kammer mit Sonderzuständigkeit für Banksachen), die einschlägige Urteilspassagen griffbereit zur Hand haben möchten, z.B. um sie in Urteilen oder Schriftsätzen zu zitieren. Sie setzt gewisse Rechtskenntnis voraus, damit die zitierten Entscheidungspassagen zutreffend eingeordnet werden können.
In die Neuauflage ist die BGH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2020 eingearbeitet (Kfz-Darlehen).
SpracheDeutsch
HerausgeberBooks on Demand
Erscheinungsdatum26. Jan. 2021
ISBN9783753447148
Zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Eine Zusammenfassung der Rechtsprechung
Autor

Christoph Conrad Henke

Christoph Conrad Henke wurde 1975 geboren, ist Jurist und lebt in Münster. In seiner Freizeit wandert er gerne.

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    Buchvorschau

    Zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags - Christoph Conrad Henke

    Kurzübersicht

    Gesetzesentwicklung

    Zulässigkeit der Klage und Klageantrag

    Erfordernis einer Widerrufsbelehrung/-information

    Vertragliches Widerrufsrecht

    Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung

    Zur Kausalität eines Belehrungsfehlers

    Widerrufserklärung

    Mehrere Darlehensnehmer

    Haustürgeschäft

    Fernabsatzgeschäft

    Verbundener Vertrag

    Erhalt erforderlicher Informationen

    Vertrauensschutz

    Unzulässige Rechtsausübung

    Präklusion

    Beweislast

    Rechtsfolgen

    Bereicherungsanspruch

    Streitwert

    Inhaltsverzeichnis

    Gesetzesentwicklung

    1.1 Ausgangslage (2001)

    1.1.1 Verbraucherkreditgesetz

    1.1.2 Haustürwiderrufsgesetz

    1.1.3 Fernabsatzgesetz

    1.2 Heininger-Entscheidung des EuGH

    1.3 Schuldrechtsreform

    1.4 OLG-Vertretungsänderungsgesetz

    1.5 Gesetz zur Verbraucherkreditrichtlinie

    1.6 Gesetz zur Muster-Widerrufsinformation

    1.7 Gesetz zur Verbraucherrechterichtlinie

    1.8 Gesetz zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie

    1.9 Gesetz zur Änderung des Musters (2021?)

    1.10 Haustürgeschäfte (ab 2002)

    1.11 Fernabsatzgeschäfte (ab 2002)

    Zulässigkeit der Klage und Klageantrag

    2.1 Feststellung eines Rückgewährschuldverhältnisses

    2.1.1 Bestimmtheit des Antrags

    2.1.2 Regelfall: Unzulässigkeit

    2.1.3 Ausnahme: Klärung sämtlicher Streitpunkte

    2.1.4 Unzulässigkeit nach Aufrechnung

    2.1.5 Zwischenfeststellungsklage

    2.2 „Nichtmehrbestehen", des Darlehensverhältnisses

    2.3 Feststellung der „Wirksamkeit des Widerrufs"

    2.4 Feststellung der Höhe des Rückgewährsaldos

    2.5 Negative Feststellungsklage (Zins- und Tilgung)

    2.6 Negative Feststellung Zug um Zug gegen Leistung

    2.7 Feststellung einer Nutzungsersatzpflicht

    2.8 Zahlung Zug um Zug gegen Zahlung

    2.9 Feststellungsklage der Bank und Widerklage

    2.10 Kfz-Darlehen

    2.11 Abtretung einer Grundschuld nach Zahlung

    2.11.1 Antrag und Tenor

    2.11.2 Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung

    2.11.3 Dinglicher Gerichtsstand

    2.11.4 Rückgewähranspruch bei Eheleuten

    2.12 Feststellung des Annahmeverzugs

    2.13 Feststellung des Verzugs mit der Rückabwicklung

    2.14 Auslegung eines Feststellungsantrags

    2.15 Gelegenheit zur Antragsumstellung

    2.15.1 Hinweispflicht des Gerichts

    2.15.2 Entbehrlichkeit bei Unbegründetheit

    2.15.3 Entbehrlichkeit bei Hilfsantrag

    2.15.4 Antragsumstellung in der Berufungsinstanz

    Erfordernis einer Widerrufsbelehrung/-information

    3.1 Verbraucher (§ 13 BGB)

    3.2 Darlehensvertrag

    3.3 Schuldbeitritt

    3.4 Unechte Abschnittsfinanzierung

    3.5 Teilweise unechte Abschnittsfinanzierung

    3.6 Förderdarlehen (Stichtag 11.6.2010)

    3.7 Bürgschaft

    3.7.1 Kein Widerrufsrecht nach § 495 BGB

    3.7.2 Bürgschaft und Haustürgeschäft (§ 312 BGB aF)

    3.7.3 Bürgschaft und Fernabsatz (§ 312b BGB aF)

    3.7.4 Bürgschaft (§ 312g BGB)

    Vertragliches Widerrufsrecht

    Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung

    5.1 Allgemeines

    5.1.1 Prüfungsmaßstab

    5.1.2 Keine Geltung des Beibringungsgrundsatzes

    5.1.3 Halbzwingendes Recht

    5.1.4 Auslegungsgrundsätze

    5.1.5 Umstände außerhalb der Widerrufsbelehrung

    5.1.6 Nachbelehrung

    5.2 Einleitende Formulierungen

    5.2.1 „ich bin darüber belehrt worden, dass…"

    5.2.2 Angabe eines vorgelagerten Datums

    5.3 Fristbeginn

    5.3.1 „Willenserklärung" (§ 355 BGB aF)

    5.3.2 „frühestens" (§ 355 BGB aF)

    5.3.3 Ausnahme: „frühestens, aber nicht bevor"

    5.3.4 „einen Tag nachdem" (§ 355 BGB aF)

    5.3.5 „der schriftliche Antrag" (§ 355 BGB aF)

    5.3.6 „Ihr schriftlicher Antrag" (§ 355 BGB aF)

    5.3.7 „zwei Wochen/ein Monat" (§ 355 BGB aF)

    5.3.8 Fristbeginn nach „Absendung" (§ 355 BGB)

    5.3.9 Fristbeginn nach „Zugang" bei der Bank

    5.3.10 „nicht vor Vertragsschluss" (§ 355 BGB aF)

    5.3.11 „nach Abschluss des Vertrags…" (§ 492 BGB aF)

    5.3.12 „Aushändigung der Ausfertigung" (§ 355 BGB aF)

    5.3.13 „taggleich" (§ 355 BGB aF)

    5.3.14 Erhalt der Widerrufsbelehrung (§ 355 BGB)

    5.3.15 Belehrung über das Deutlichkeitsgebot?

    5.3.16 „Vertragsurkunde" (§ 355 BGB aF)

    5.3.17 Überobligatorische Pflichtangaben (§ 492 BGB)

    5.3.18 Widerrufsfrist (§ 361a BGB aF)

    5.3.19 Elektronischer Geschäftsverkehr (§ 312g BGB aF)

    5.4 Widerrufsadressat

    5.4.1 Empfangsbevollmächtigter (§ 355 BGB aF)

    5.4.2 Postfachanschrift (§ 355 BGB aF)

    5.4.3 Großkundenpostleitzahl (§ 355 BGB aF)

    5.4.4 Angabe einer Internetseite (§ 355 BGB aF)

    5.5 Textform der Widerrufserklärung (§ 355 BGB aF)

    5.6 Widerrufsfolgen

    5.6.1 Fehlende Folgenbelehrung (§ 355 BGB aF)

    5.6.2 Korrekte Darstellung (§ 355 BGB aF)

    5.6.3 „Einseitige" 30 Tage-Frist (§ 355 BGB aF)

    5.6.4 „Einseitige" Belehrung (§ 355 BGB aF)

    5.6.5 „Einseitige" Belehrung (Art. 247 § 6 EGBGB)

    5.6.6 „Willenserklärung" statt Widerrufserklärung

    5.6.7 Zusatzleistungen (§ 359a BGB aF)

    5.6.8 „Zahlungspflichten bis Widerruf" (§ 355 BGB aF)

    5.6.9 Aufwendungsersatz ohne Aufwendungen

    5.6.10 Hinweis zum vorzeitigen Erlöschen (§ 355 BGB aF)

    5.6.11 Hinweis zum vorzeitigen Erlöschen (§ 506 BGB aF)

    5.7 Formale Umstände

    5.7.1 Deutlichkeitsgebot (§ 355 BGB aF)

    5.7.2 Deutlichkeitsgebot (Art. 247 § 6 EGBGB)

    5.7.3 Widerrufsbelehrung in AGB/Standardinformation

    5.7.4 Fehlerhafter Hinweis im Darlehensvertrag

    5.7.5 Unwirksames Aufrechnungsverbot in den AGB

    5.7.6 Abbedingung von § 193 BGB

    5.7.7 Schreibversehen

    5.7.8 Verweis auf den Gesetzestext

    5.7.9 „Kaskadenverweis"

    5.7.10 Erklärungen ohne eigenen Inhalt (§ 355 BGB aF)

    5.7.11 Kenntnisnahmevermerk (§ 355 BGB aF)

    5.7.12 Empfangsbestätigung (§§ 361a, 355 BGB aF)

    5.7.13 Sammelbelehrung (§ 355 BGB aF)

    5.7.14 Leerfeld

    5.7.15 Ankreuzoptionen (Art. 247 § 6 EGBGB)

    5.7.16 Fußnoten (§ 355 BGB aF)

    5.7.17 Mehrere Darlehensverträge, eine Belehrung

    5.7.18 Ein Darlehensvertrag, mehrere Belehrungen

    5.7.19 Abweichende Widerrufsinformation im ESM

    5.7.20 Formular und Belehrung vom selben Tag

    Zur Kausalität eines Belehrungsfehlers

    Widerrufserklärung

    7.1 Auslegung

    7.2 Widerruf mehrerer Darlehensverträge

    7.3 Zur Vollmacht (§ 174 BGB)

    7.4 Wirksamwerden der Widerrufserklärung (Zugang)

    7.5 Abtretung eines Widerrufsrechts

    Mehrere Darlehensnehmer

    8.1 Einzelbefugnis zum Widerruf

    8.2 Besonderheiten bei der Widerrufsbelehrung

    8.3 Besonderheiten beim Vertrauensschutz

    8.4 Eine Belehrung für mehrere Darlehensnehmer

    8.5 Mitgläubigerschaft

    8.6 Grundschuld-Rückgewähranspruch bei Eheleuten

    8.7 Besonderheiten beim Rechtsmissbrauch

    Haustürgeschäft

    9.1 Sperrwirkung der §§ 312a BGB aF, 312g BGB

    9.2 Haustürsituation

    9.3 Besonderheiten bei der Widerrufsbelehrung

    9.3.1 Empfangsbestätigung (§ 2 HWiG aF)

    9.3.2 Widerrufsfolgen (HWiG aF)

    9.3.3 Widerrufsfolgen (§ 312 BGB aF)

    Fernabsatzgeschäft

    10.1 Vorrang des Widerrufsrechts nach § 495 BGB

    10.2 Zu den Voraussetzungen eines Fernabsatzgeschäfts

    10.3 Europarechtliche Problematik (§ 312d BGB aF)

    10.4 Widerrufsbelehrung (§ 312d Abs. 2 BGB aF)

    10.4.1 Fristbeginn: Verweis auf § 312c BGB

    10.4.2 „nicht vor dem Tag des [Vertrags]schlusses"

    10.4.3 Widerrufsfolgen (§ 312d BGB aF)

    10.4.4 Verunklarte Widerrufsfolgen (§ 312d BGB aF)

    10.5 Fußnoten

    10.6 Erhalt der Fernabsatzinformationen (§ 312d BGB aF)

    10.7 Nutzungsersatz (§ 346 Abs. 1 BGB)

    Verbundener Vertrag

    11.1 Kein Unstreitigstellen

    11.2 Zu den Voraussetzungen

    11.3 Rechtsfolge eines Widerrufs

    11.4 Widerrufsbelehrung

    11.4.1 Kombination von Gestaltungshinweisen

    11.4.2 Überobligatorischer Zusatz (§ 355 BGB aF)

    11.4.3 Widerrufsrecht „ausgeschlossen" (§ 355 BGB aF)

    11.4.4 „Und statt „oder (§ 358 Abs. 3 BGB)

    11.5 Lebensversicherung

    11.6 Bausparvertrag

    11.7 Grundstücksgeschäft

    11.8 Kfz-Darlehen

    11.9 Restschuld-/Gruppenversicherung

    11.10 Widerruf einer finanzierten Beteiligung

    11.11 Verwirkung (Rückgabe der finanzierten Sache)

    Erhalt erforderlicher Informationen

    12.1 Abschrift des Darlehensvertrags (§ 355 BGB aF)

    12.2 Ausschlussfrist des § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB aF

    12.3 Pflichtangaben (§ 492 BGB)

    12.4 Aktuelle Rechtslage (§ 356b BGB)

    12.5 Zu zahlender Gesamtbetrag

    12.6 Kaufmännische Rundung

    12.7 Angabe des Tageszinses (360-Tage-Methode)

    12.8 Tageszinses von null EUR (Art. 247 § 6 EGBGB)

    12.9 Sonstige Kosten (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB)

    12.10 Pflichtangabe Aufsichtsbehörde

    12.11 Vertragliche Erweiterung (Aufsichtsbehörde)

    12.12 Vertragliche Erweiterung (Kündigungsregeln)

    12.13 Kündigungsregeln (Art. 247 § 6 EGBGB)

    12.14 Vorfälligkeitsentschädigung (Art. 247 § 6 EGBGB)

    12.15 Anpassung Verzugszinssatz (Art. 247 § 3 EGBGB)

    12.16 Ombudsmann (Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB)

    12.17 Schriftgröße (Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB)

    12.18 Fernabsatzinformationen

    Vertrauensschutz

    13.1 Allgemeines

    13.1.1 Keine Geltung des Beibringungsgrundsatzes

    13.1.2 Prüfungsmaßstab (1.9.2002 bis 10.6.2010)

    13.1.3 Lücke vom 11.6.2010 bis zum 29.7.2010

    13.1.4 Prüfungsmaßstab ab 30.7.2010

    13.1.5 Unschädlichkeit von Musterabweichungen

    13.2 Unbedenkliche Abweichungen (BGB-InfoV)

    13.2.1 Einrücken von Überschriften, Einrahmung

    13.2.2 Zuordnung zum Vertrag, Synonyme

    13.2.3 Erste Person Plural statt dritte Person Singular

    13.2.4 Zusatz zu mehreren Darlehensnehmern

    13.2.5 Angabe eines Empfangsvertreters (BGB-InfoV)

    13.2.6 Anpassung der Frist an das Gesetz (§ 187 BGB)

    13.3 Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion (BGB-InfoV)

    13.3.1 Fortlassen einer Zwischenüberschrift

    13.3.2 Postfachanschrift

    13.3.3 Großkundenpostleitzahl

    13.3.4 Inhaltlicher Einschub („geleistete Einlagen")

    13.3.5 Inhaltlicher Einschub („in Textform")

    13.3.6 Gestaltungshinweise und Fußnoten

    13.3.7 Kombination entgegen Gestaltungshinweis

    13.3.8 Streichen nicht einschlägiger Passagen

    13.4 Unbedenkliche Abweichungen (Art. 247 EGBGB)

    13.4.1 Zusatzleistungen (§ 359a Abs. 2 BGB aF)

    13.4.2 Tageszinsangabe

    13.4.3 Aufrechnungsbefugnis

    13.4.4 Deutlichkeitsgebot

    13.5 Verlust des Vertrauensschutzes (Art. 247 EGBGB)

    13.5.1 Angabe nicht einschlägiger Versicherungsverträge

    13.5.2 Zwischen-/Unterüberschriften

    Unzulässige Rechtsausübung

    14.1 Allgemeines

    14.1.1 „Ewiges" Widerrufsrecht

    14.1.2 Widerruf trotz Beendigung des Vertrags

    14.1.3 Keine Verjährung (§ 218 BGB)

    14.1.4 Unwiderruflichkeit des Widerrufs

    14.1.5 Verzicht auf das Widerrufsrecht

    14.1.6 Möglichkeit der Verwirkung

    14.1.7 Europarechtliche Zulässigkeit

    14.1.8 Tatrichterliche Würdigung des Einzelfalles

    14.1.9 Voraussetzungen der Verwirkung

    14.1.10 Voraussetzungen unzulässiger Rechtsausübung

    14.1.11 Umstände nach Widerruf

    14.1.12 Anwendung auf fehlende Pflichtangaben

    14.1.13 Zeitmoment

    14.1.14 Keine Vermutungen

    14.1.15 Mehrere Darlehensnehmer

    14.1.16 „Einrichten und „unzumutbarer Nachteil

    14.2 Kriterien ohne Schluss auf Verwirkung

    14.2.1 Motiv, Schutzzweck, Zinsersparnis

    14.2.2 Vertragstreues Verhalten

    14.2.3 Änderung des Tilgungssatzes

    14.2.4 Gewichtigkeit des Fehlers

    14.2.5 Gesamtwirtschaftliche Folgen

    14.2.6 Zur Nachbelehrung bei laufendem Darlehen

    14.2.7 Rechtsfolgen des Widerrufs

    14.2.8 Kenntnis vom Widerrufsrecht

    14.2.9 Herbeiführung der Situation durch die Bank

    14.2.10 Verjährungsfristen

    14.2.11 Rechtsgedanke des § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB aF

    14.3 Für Verwirkung relevante Kriterien

    14.3.1 Beendigung des Vertrags

    14.3.2 Beendigung im Einverständnis und auf Wunsch

    14.3.3 Verbesserung der Vertragskonditionen

    14.3.4 Rückgabe Kfz (verbundener Vertrag)

    14.3.5 Kfz-Darlehen/Restschuldversicherung

    14.3.6 Nichtausübung trotz öffentlicher Diskussion

    14.3.7 Zur Nachbelehrung nach Beendigung

    14.3.8 Freigabe von Sicherheiten

    14.3.9 Anderweitige Verwendung des erhaltenen Geldes

    14.3.10 Zeitablauf nach Widerruf

    Präklusion

    Beweislast

    16.1 Verbrauchereigenschaft

    16.2 Ordnungsgemäße Belehrung

    16.3 Widerrufserklärung

    16.4 Verwirkung

    16.5 Verzug

    16.6 Fernabsatzgeschäft

    16.7 Haustürgeschäft

    16.8 Höhe des Nutzungsanspruchs des Verbrauchers

    16.9 Höhe des Wertersatzanspruchs der Bank

    16.10 Schaden

    16.11 Verjährung

    Rechtsfolgen

    17.1 Allgemeines (§ 346 BGB)

    17.2 Allgemeines (§ 357a BGB)

    17.3 Anspruch auf Nutzungsersatz (§ 346 BGB)

    17.3.1 Vermutete Höhe

    17.3.2 Widerlegung der Vermutung

    17.3.3 Nutzungsersatz und Aufrechnung

    17.3.4 Verzugszinsen auf Nutzungsersatz

    17.4 Anspruch auf Wertersatz (§ 346 BGB)

    17.4.1 Allgemeines

    17.4.2 Höhe des Wertersatzes

    17.4.3 Für die Berechnung maßgeblicher Zeitpunkt

    17.4.4 Wertersatz nach Widerruf

    17.4.5 Wertersatz trotz Annahmeverzugs (§ 301 BGB)

    17.4.6 Tenorierung bei anrechenbaren Vorteilen

    17.4.7 Wertersatz für Restschuldversicherung

    17.5 Vorfälligkeitsentschädigung

    17.6 Bearbeitungsentgelt u.ä., Bereitstellungsdarlehen

    17.7 Kein Auskunftsanspruch

    17.8 Kein Aufrechnungsverbot

    17.9 Aufrechnung und Rückwirkung

    17.10 Rückgewähr von Sicherheiten

    17.11 Aufhebung eines Forderungspfandrechts

    17.12 Kosten einer Löschungsbewilligung

    17.13 Annahmeverzug der Bank

    17.14 Schuldnerverzug der Bank

    17.15 Zum Verzug des Darlehensnehmers

    17.16 Schadensersatz

    17.17 Widerruf neben Schadensersatz

    17.18 Kosten für ein Privatgutachten

    17.19 Steuerliche Fragen

    17.19.1 Kapitalertragsteuer

    17.19.2 Kein Ersatz steuerlicher Nachteile (Beteiligung)

    17.19.3 Abzug von Steuervorteilen (Beteiligung)

    17.20 Vorgerichtliche Anwaltskosten

    17.21 Verzugszinsen

    17.22 Prozesszinsen

    17.23 Verzinsung verauslagter Gerichtskosten

    17.24 Besonderheiten beim Kfz-Darlehen

    Bereicherungsanspruch

    18.1 Zahlungen nach Widerruf (§ 812 BGB)

    18.2 Nutzungsersatz (§ 818 BGB)

    18.3 Keine Entreicherung (§ 819 BGB)

    18.4 Ausschluss wegen Kenntnis (§ 814 BGB)

    18.5 Schuldanerkenntnis durch vorbehaltlose Zahlung?

    Streitwert

    19.1 Feststellung eines Rückgewährschuldverhältnisses

    19.2 Feststellung eines Saldobetrags

    19.3 Nichtabnahme Bauspardarlehen

    19.4 Zahlung eines Saldobetrages

    19.5 Zahlung Zug um Zug gegen Zahlung

    19.6 Rückabwicklung Kfz-Kauf

    19.7 Negative Feststellungsklage

    19.8 Zwischenfeststellungsklage

    19.9 Bereicherungsanspruch

    19.10 Löschung einer Grundschuld

    19.11 Nutzungsersatz

    19.12 Feststellung einer Schadensersatzpflicht

    19.13 Annahmeverzug

    19.14 Vorgerichtliche Anwaltskosten

    19.15 Auskunft über Nutzungshöhe

    19.16 Feststellung der Erledigung

    19.17 Haupt- und Hilfsantrag

    Vorwort

    Diese Zusammenstellung versucht, einen Überblick über die Rechtsprechung der Zivilgerichte zum Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags zu geben. Sie richtet sich an Praktiker (vornehmlich Richter, Rechtsanwälte und Rechtsreferendare in einer Kammer mit Sonderzuständigkeit für Banksachen), die einschlägige Urteilspassagen griffbereit zur Hand haben möchten, z.B. um sie in Urteilen oder Schriftsätzen zu zitieren. Sie setzt gewisse Rechtskenntnis voraus, insbesondere zum jeweils anwendbaren Recht, damit die zitierten Entscheidungspassagen zutreffend eingeordnet werden können und ggf. geprüft werden kann, ob sie auf neues Recht übertragbar sind.

    Der Aufbau entspricht der Reihenfolge, in der ein Zivilrichter die einschlägigen Rechtsprobleme prüfen kann. Insoweit knüpft die Zusammenstellung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, namentlich des XI. Zivilsenats, an. Soweit höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vorhanden ist, wird auf Entscheidungen der Instanzgerichte zurückgegriffen.

    Münster-Hiltrup, Januar 2021

    Der Verfasser

    1 Gesetzesentwicklung

    1.1 Ausgangslage (2001)

    1.1.1 Verbraucherkreditgesetz

    § 7 VerbrKrG aF, gültig bis 31.12.2001, sah ein Widerrufsrecht nach § 361a BGB aF für Verbraucherdarlehensverträge vor.

    Wurde der Verbraucher nicht entsprechend § 361a Abs. 1 BGB belehrt, erlosch das Widerrufsrecht „nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung, spätestens jedoch ein Jahr nach Abgabe der auf den Abschluss des Kreditvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers" (§ 7 Abs. 2 VerbrKrG aF).

    Das in § 7 VerbrKrG aF geregelte Widerrufsrecht galt gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG aF nicht für Kreditverträge, nach denen der Kredit von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht und zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite und deren Zwischenfinanzierung üblichen Bedingungen gewährt wurde; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht stand es gleich, wenn von einer solchen Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wurde.

    1.1.2 Haustürwiderrufsgesetz

    § 1 HWiG aF, gültig bis zum 31.12.2001, sah für Verträge, die in Haustürsituationen abgeschlossen wurden, ebenfalls ein Widerrufsrecht nach § 361a BGB aF vor. Gem. § 5 Abs. 2 HWiG aF war die Anwendbarkeit des HWiG aF ausgeschlossen, wenn ein Haustürgeschäft „zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllte.

    § 2 HWiG aF sah eine andere Erlöschensregelung als § 7 Abs. 2 VerbrKrG aF vor: „Unterbleibt die Belehrung nach § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung."

    1.1.3 Fernabsatzgesetz

    Für Fernabsatzverträge, die ab dem 30.6.2000 abgeschlossen wurden, galt das Fernabsatzgesetz.¹ § 3 FernAbsG aF, gültig bis zum 31.12.2001, sah für Fernabsatzverträge ebenfalls ein Widerrufsrecht nach § 361a BGB aF vor. Doch fand das Gesetz gem. § 1 Abs. 3 Nr. 3 FernAbsG aF keine Anwendung auf „Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung".

    1.2 Heininger-Entscheidung des EuGH

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat mit Urteil vom 13. Dezember 2001 entschieden:

    „1. Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist dahin auszulegen, dass sie auf einen Realkreditvertrag wie den im Ausgangsverfahren fraglichen anwendbar ist, so dass der Verbraucher, der einen derartigen Vertrag in einem der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Fälle geschlossen hat, über das Widerrufsrecht nach Artikel 5 der Richtlinie verfügt.

    2. Der nationale Gesetzgeber ist durch die Richtlinie 85/577 daran gehindert, das Widerrufsrecht nach Artikel 5 dieser Richtlinie für den Fall, dass der Verbraucher nicht gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie belehrt wurde, auf ein Jahr nach Vertragsabschluss zu befristen."²

    In Reaktion auf die Heininger-Entscheidung urteilte der BGH, dass § 5 Abs. 2 HWiG richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Real- und Personalkreditverträge anwendbar sind, wenn das Verbraucherkreditgesetz keinen gleich weit reichenden Widerruf ermöglicht, d.h. ein Widerruf nach diesem Gesetz ausgeschlossen oder erloschen ist:

    „§ 5 Abs. 2 HWiG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Real- und Personalkreditverträge anwendbar sind, wenn das Verbraucherkreditgesetz keinen gleich weit reichenden Widerruf ermöglicht, d.h. ein Widerruf nach diesem Gesetz ausgeschlossen oder erloschen ist… An einem gleich weit reichenden Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz fehlte es, weil das Widerrufsrecht gemäß § 7 Abs. 2 VerbrKrG in der zwischen dem 1. Oktober 2000 und dem 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB spätestens ein Jahr nach Abgabe der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers und damit bereits im November 2002 erloschen war."³

    1.3 Schuldrechtsreform

    Am 1.1.2002 traten die Regelungen zur Schuldrechtsreform in Kraft. Durch diese wurden Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG), Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) und Fernabsatzgesetz (FernAbsG) ins BGB integriert.

    Gem. § 495 BGB, gültig ab dem 1.1.2002, stand dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Ausgenommen blieben gem. § 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB, gültig vom 1.1.2002 bis zum 31.7.2002, insbesondere „Verbraucherdarlehensverträge, bei denen die Gewährung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind". Gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB, gültig vom 1.1.2002 bis zum 31.7.2002, erlosch das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Nach § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB, gültig vom 1.1.2002 bis zum 31.7.2002, galt der Widerruf ggf. als nicht erfolgt, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt.

    Der Gesetzgeber überführte die Fernabsatzregelungen zum 1.1.2002 ins BGB (vgl. § 312b BGB aF). Auch für diese galt die Erlöschensregelung des § 355 Abs. 3 BGB.

    § 312 BGB beinhaltete das Widerrufsrecht für Haustürgeschäfte. Gem. § 312a BGB, gültig vom 1.1.2002 bis zum 31.7.2002, war die Anwendbarkeit der Haustürvorschriften ausgeschlossen, wenn ein Haustürgeschäft zugleich den Regelungen über Verbraucherdarlehensverträge unterfiel. Die europarechtliche Problematik bestand damit – auch nach späterer Einschätzung des Gesetzgebers⁵ – fort.

    Zu den Überleitungsvorschriften sieht Art. 229 § 5 EGBGB vor:

    „Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, sind das Bürgerliche Gesetzbuch, das AGB-Gesetz, das Handelsgesetzbuch, das Verbraucherkreditgesetz, das Fernabsatzgesetz, das Fernunterrichtsschutzgesetz, das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften…, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden… Satz 1 gilt für Dauerschuldverhältnisse mit der Maßgabe, dass anstelle der in Satz 1 bezeichneten Gesetze vom 1. Januar 2003 an nur das Bürgerliche Gesetzbuch, das Handelsgesetzbuch, das Fernunterrichtsschutzgesetz und die Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht in der dann geltenden Fassung anzuwenden sind."

    1.4 OLG-Vertretungsänderungsgesetz

    Mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz) vom 23.7.2002⁶ reagierte der Gesetzgeber auf die Heiniger-Entscheidung des EuGH.

    Er traf die Grundsatzentscheidung, dass der Widerruf eines Verbraucher-Immobiliardarlehens⁷ nach § 495 BGB erfolgt, nicht nach den Regelungen zu Haustürgeschäften. Durch eine schärfere Formulierung des § 312a BGB und einen neuen § 312d Abs. 5 BGB sollte einer „Doppelung von Widerrufsbzw. Rückgaberechten" vorgebeugt werden.⁸

    Zur Behebung der europarechtlichen Bedenken strich der Gesetzgeber die Erlöschensvorschrift in § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB sowie § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB und stellte durch Streichung § 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB sicher, dass auch Immobiliardarlehensverträge widerrufen werden können.⁹ Anstelle von § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB regelte der neue § 506 Abs. 2 BGB, gültig vom 1.8.2002 bis zum 30.6.2005, dass durch besondere schriftliche Vereinbarung bestimmt werden kann, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Verbraucher das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt, sofern kein verbundenes Geschäft und kein Haustürgeschäft vorliegt.¹⁰ Bei Immobiliardarlehensverträgen, die keine Haustürgeschäfte sind, konnte das Widerrufsrecht gem. § 506 Abs. 3 BGB durch besondere schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Beide Regelungen galten befristet.¹¹

    Aufgrund der Widerrufsmöglichkeit für Immobiliardarlehensverträge änderte der Gesetzgeber auch die Regelungen für verbundene Geschäfte (§ 358 BGB) dahingehend, dass ein verbundenes Geschäft nicht bereits dann anzunehmen ist, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder beim Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Immobilienverkäufers bedient.¹²

    Der Gesetzgeber führte auf diese Weise ein einheitliches, unbefristetes Widerrufsrecht ein; zum Schutz der Unternehmen wurde ergänzend von einer bereits bestehenden Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht, eine Muster-Widerrufsbelehrung zu erlassen¹³ (vgl. Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV).

    Zu den Überleitungsvorschriften sieht Art 229 § 9 EGBGB vor:

    „Die §§ 312a, 312d, 346, 355, 358, 491, 492, 494, 495, 497, 498, 502, 505 und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur anzuwenden auf

    1. Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, einschließlich ihrer Rückabwicklung und

    2. andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind.

    § 355 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung ist jedoch auch auf Haustürgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden sind, einschließlich ihrer Rückabwicklung."

    Wurde ein Darlehensvertrag beispielsweise 2001 abgeschlossen und 2014 widerrufen, gilt hinsichtlich der Anwendbarkeit von Haustür-Regelungen:

    „Maßgebend für die rechtliche Bewertung des im Juni 2014 erklärten Widerrufs ist das im November 2001 geltende Recht, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 2, 9 Abs. 3 HWiG und § 361a BGB jeweils in der zwischen dem 1. Oktober 2000 und dem 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, Art. 229 § 5 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, 3 und 4, § 38 EGBGB. Aus Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ergibt sich nichts anderes. Vielmehr blieb das im Zeitpunkt des Entstehens des Schuldverhältnisses geltende und die Widerruflichkeit der Verbrauchervertragserklärung regelnde Recht unbeschadet dieser Vorschrift über den 31. Dezember 2002 hinaus maßgeblich…"¹⁴

    „Ein unterstelltes Widerrufsrecht des Klägers war im Juni 2014 auch nicht nach § 2 HWiG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung erloschen. § 2 HWiG verknüpft das Widerrufsrecht mit der beiderseits vollständigen Erbringung der Leistung, wobei insoweit auch bei

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