Erbschaft und Schenkung: Frühzeitig planen und so Steuern sparen
Von Wolters Kluwer Steuertipps (Editor)
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Über dieses E-Book
In diesem Beitrag lesen Sie u.a.:
- welche Vermögensübertragungen besteuert werden;
- welche Übertragungen steuerfrei bleiben;
- wie hoch die persönlichen Freibeträge abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis sind;
- wie hoch die Steuersätze abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis sind;
- wie einzelne Vermögensgegenstände bewertet werden;
- wie das Finanzamt bei mehreren Schenkungen innerhalb von zehn Jahren rechnet;
- wie Immobilien und Grundstücke bewertet werden;
- wann Sie das Finanzamt über eine Schenkung oder Erbschaft informieren müssen;
- wann Sie eine Erbschaftsteuererklärung abgeben müssen;
- wie Sie Erbschaftsteuer sparen durch geschickte Gestaltung.
Einige Beispiele für steuersparende Gestaltungen:
Übersteigt das Vermögen im Erbfall die Freibeträge, können Eltern bereits frühzeitig Teile des Vermögens übertragen. Vergehen bis zum Erbfall mehr als zehn Jahre, leben die Freibeträge wieder auf und können wieder genutzt werden.
Besitzt nur ein Ehepartner den Hauptteil des Vermögens und der andere nur geringes Vermögen, können die Eheleute frühzeitig ihren Besitz untereinander umverteilen. So werden beim Übergang auf die Kinder die Freibeträge beider Ehepartner optimal genutzt.Bei größeren Vermögen kann eine Einbeziehung mehrerer Generationen in die Übertragungsvorgänge die Steuerbelastung erheblich verringern. So können Sie auch Steuerfreibeträge Ihrer Enkelkinder nutzen.
Außerdem erfahren Sie,
- wie Sie Ihr Testament optimal gestalten;
- wie Sie mit Nießbrauchrechten Erbschaftsteuer sparen.
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Erbschaft und Schenkung - Wolters Kluwer Steuertipps
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Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)
Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Inhaltsübersicht
1 Diese Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie
2 Wann und wie hoch fällt die Steuer an?
2.1 Welche Übertragungsvorgänge werden besteuert?
2.2 Welche Übertragungen bleiben steuerfrei?
2.3 Wie hoch sind die persönlichen Freibeträge?
2.3.1 Grundfreibeträge und Steuerklassen
2.3.2 Nur bei einer Erbschaft: Versorgungsfreibeträge
2.3.3 Nur bei einer Erbschaft: Zugewinnausgleichsansprüche
2.3.4 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens in zehn Jahren
2.3.5 Berücksichtigung früherer Erwerbe/Schenkungen
2.3.6 Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer
2.4 Wie hoch ist die Erbschaft-/Schenkungsteuer?
2.4.1 Steuersätze
2.4.2 Härtefallausgleich
2.5 So berechnen Sie den steuerpflichtigen Erwerb
2.5.1 So werden bei Erbschaften Belastungen berücksichtigt
2.5.2 So werden bei Schenkungen Belastungen berücksichtigt
2.6 Ungültiges Testament – was nun?
2.7 Die Erben sind unbekannt – wird Erbschaftsteuer fällig?
3 So werden einzelne Gegenstände bewertet
3.1 Kapitalvermögen
3.2 Lebensversicherungen
3.3 Nutzungsrechte
3.4 Grundstücke und Gebäude
3.4.1 Diese Grundstücksarten gibt es
3.4.2 Unbebaute Grundstücke
3.4.3 Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnungseigentum und Teileigentum
3.4.4 Mietwohngrundstücke
3.4.5 Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke
3.4.6 Wenn das Bewertungsverfahren einen zu hohen Wert ergibt: Bewertung durch Gutachten
3.5 Gemeinsame Konten von Ehepartnern und Lebenspartnern
3.5.1 Guthabenkonto
3.5.2 Anlagekonto
3.5.3 Haushaltskonto
3.6 Einzelkonto und Vollmacht
4 Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung
4.1 Müssen Sie das Finanzamt informieren?
4.2 Müssen Sie eine Steuererklärung abgeben?
4.2.1 Schenkungsteuererklärung
4.2.2 Erbschaftsteuererklärung
4.2.3 Ausfüllhilfe zur Erbschaftsteuererklärung
5 So senken Sie die Steuerlast
5.1 Freibeträge mehrfach nutzen
5.2 Wie Sie Vermögen verteilen
5.3 Schenken mit Umweg – die Kettenschenkung
5.3.1 Welche Steuerersparnis ist möglich?
5.3.2 Wie ist der Weg zu gestalten?
5.3.3 Checkliste zur Kettenschenkung
5.4 Lebensversicherungen und Rentenversicherungen
5.4.1 Die richtige Vertragsgestaltung spart Steuern
5.4.2 Die Versicherung auf verbundene Leben
5.4.3 Die Termfixversicherung
5.5 Steuern sparen über drei Generationen
5.6 Das Familienheim
5.6.1 Vererbung an den Ehe-/Lebenspartner
5.6.2 Vererbung an Kinder
5.6.3 Wann Sie auf den Antrag auf Steuerbefreiung des Familienheims verzichten sollten
5.7 Testamentsgestaltung
5.7.1 Vorsicht bei Immobilien in der Erbmasse
5.7.2 Vorsicht beim Berliner Testament
5.7.3 Vor- und Nacherbschaft
5.7.4 Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung
5.7.5 Der Erbvertrag als Alternative zu einem Testament
5.8 Nießbrauchsrechte zur Steuergestaltung
5.8.1 Vorteile eines Nießbrauchsrechts
5.8.2 Wann ein Nießbrauchsrecht gewählt werden sollte
5.8.3 Wann eine andere Lösung besser ist
5.9 Mittelbare Grundstücksschenkung
Erbschaft und Schenkung: Frühzeitig planen und so Steuern sparen
1 Diese Gestaltungsmöglichkeiten haben Sie
Erbschaften werden immer mehr zum Thema werden. Auch wenn man sich ungern mit dem Vermögensübergang durch Tod beschäftigt, spielt er eine große Rolle. Vermögen im Wert von vielen Milliarden, manche Schätzungen nennen auch einige Billionen, stehen zur Weitergabe an. Ein Teil davon wird durch Erbe den Besitzer wechseln und ein Teil wird schon vor dem Tod durch Schenkung weitergegeben werden. Immer dann, wenn die Weitergabe ohne eine Gegenleistung erfolgt, fällt das unter den Geltungsbereich des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. Ab wann Steuer fällig wird, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Beteiligten und der Höhe des übertragenen Vermögens ab. Je enger die Personen miteinander verwandt sind, desto höher sind die persönlichen Freibeträge, bis zu denen keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer erhoben wird.
Frühzeitiges Handeln verringert die Steuerbelastung
Eine Besonderheit der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die Behandlung der Freibeträge. Für die Steuerberechnung werden alle Erwerbe der letzten zehn Jahre von der gleichen Person zusammengefasst und mit dem persönlichen Freibetrag verglichen. Wird er überschritten, kommt es zu einer Steuererhebung.
Für Sie bedeutet das aber auch: Alle zehn Jahre steht der volle Freibetrag erneut zur Verfügung. Wer gut plant und rechtzeitig beginnt, sein Vermögen weiterzugeben, kann eine Belastung mit Steuern bei der Übertragung oft vollständig vermeiden.
So gestalten Sie die Erbschaftsteuer:
Übersteigt das Vermögen im Erbfall die Freibeträge, können Eltern bereits frühzeitig Teile des Vermögens übertragen. Vergehen bis zum Erbfall mehr als zehn Jahre, leben die Freibeträge wieder auf und können wieder genutzt werden.
Besitzt nur ein Ehepartner den Hauptteil des Vermögens und der andere nur geringes Vermögen, können die Eheleute frühzeitig ihren Besitz untereinander umverteilen. So werden beim Übergang auf die Kinder die Freibeträge beider Ehepartner optimal genutzt.
Bei größeren Vermögen kann eine Einbeziehung mehrerer Generationen in die Übertragungsvorgänge die Steuerbelastung erheblich verringern. So können Sie auch Steuerfreibeträge Ihrer Enkelkinder nutzen.
Die Gestaltung von Lebensversicherungen zur Absicherung eines Partners ist aus steuerlicher Sicht häufig ungünstig. Wir zeigen Ihnen, wie Sie durch richtige Vertragsgestaltung eine Steuerbelastung dennoch vollständig vermeiden.
Die Gestaltung des Testaments kann unter erbschaftsteuerlichen Aspekten optimiert werden. Das gebräuchliche »Berliner Testament« führt bei bestimmten Gestaltungen zu steuerlichen Nachteilen. Rechtzeitige Gestaltung kann diese Nachteile ausgleichen.
Nießbrauchsrechte zugunsten des Schenkers oder des überlebenden Ehepartners können die Steuerbelastung für die Kinder verringern.
2 Wann und wie hoch fällt die Steuer an?
Wird Vermögen vererbt oder verschenkt, unterliegt die Vermögensübertragung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.
Steuerpflichtig sind Übertragungen dann, wenn mindestens eine der beteiligten Personen, also Erblasser/Schenker oder Erbe/Beschenkter, ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 2 ErbStG).
Unabhängig vom Wohnsitz der Beteiligten besteht immer eine Steuerpflicht in Deutschland, wenn sogenanntes Inlandsvermögen übertragen wird (§ 121 BewG). Darunter fallen vor allem Immobilien in Deutschland und Unternehmensanteile von mehr als 10 % an deutschen Firmen.
2.1 Welche Übertragungsvorgänge werden besteuert?
Der Erbschaft-/Schenkungsteuer unterliegen folgende Vorgänge:
Erwerbe von Todes wegen: Das sind vor allem Erbschaften, aber auch Vermögenszuwächse, die Sie durch ein Vermächtnis, einen Erbvertrag oder als Ausgleich für einen Pflichtteilsverzicht erhalten.
Schenkungen unter Lebenden: Das umfasst nicht nur den klassischen Schenkungsbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern auch als Oberbegriff die sogenannte »freigebige Zuwendung«. Darunter versteht der Gesetzgeber jede Form der Bereicherung, die der Schenker jemand anderem aus seinem Vermögen verschafft. Die genaue rechtliche Abgrenzung ist hier weniger wichtig. Ausgenommen sind Leistungen, auf die der Empfänger einen Rechtsanspruch hat, wie beispielsweise Unterhaltszahlungen.
Das Vermögen von Familienstiftungen in Abständen von 30 Jahren: Auch Stiftungen, deren Zweck die Versorgung der Familienangehörigen ist, werden in Abständen von 30 Jahren der Erbschaftsteuer unterworfen. Damit verhindert der Gesetzgeber, dass durch Errichtung einer Stiftung die Erbschaftsteuer umgangen wird.
Eine Stiftung ist eine juristische Person, die den vom Stifter festgelegten Zweck verfolgt. Häufig werden Stiftungen gegründet, deren Zweck es ist, die Versorgung der Erben und Familienmitglieder zu sichern. Dazu wird das Familienvermögen in die Stiftung eingebracht. Die Stiftung verwaltet das Vermögen und nutzt die Erträge für Auszahlungen an die Familie. Da die Stiftung unbegrenzt besteht, fallen zukünftig keine Erbschaften mehr an.
Um die Erbschaftsteuerzahlung sicherzustellen, wird alle 30 Jahre (etwa eine Generation) ein fiktiver Erbfall besteuert.
Zweckzuwendungen: Hierunter fallen Zuwendungen und Erbschaften, die mit der Verpflichtung zu einer bestimmten Verwendung verbunden sind. Dabei liegt die Verwendung in der Regel nicht im persönlichen Bereich des Zuwendungsempfängers. Da diese Zuwendungen selten vorkommen, werden sie hier nicht weiter erläutert.
2.2 Welche Übertragungen bleiben steuerfrei?
Der Gesetzgeber hat in § 13 ErbStG einige Ausnahmen von der Besteuerung aufgezählt. Die wichtigsten davon wollen wir kurz darstellen.
Steuerfrei bleiben:
Hausrat bis zu einem Wert von 41.000,– € beim Erwerb durch Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Enkel, Urenkel und Eltern und bis zu einem Wert von 12.000,– € beim Erwerb durch andere Personen.
Andere bewegliche Gegenstände wie z.B. Autos bis zu einem Wert von 12.000,– € beim Erwerb durch Ehe- oder Lebenspartner, Kinder, Enkel, Urenkel und Eltern.
Unterhaltszahlungen innerhalb der ersten 30 Tage nach dem Todesfall an Familienangehörige eines Verstorbenen, die mit diesem zusammengelebt haben. Zu diesen Zahlungen sind die Erben nach § 1969 BGB verpflichtet.
Die Übertragung des Familienheims an den Ehe- oder Lebenspartner oder Zuwendungen an den Ehepartner zum Erwerb oder der Schuldentilgung für das Familienheim. Im Erbfall kann das Familienheim unter Einhaltung einiger Bedingungen ebenfalls steuerfrei übertragen werden.
Vermögensgegenstände, die Eltern oder Großeltern verschenkt hatten und die durch Tod des Kindes oder Enkels an die Eltern oder Großeltern zurückfallen.
Übliche Gelegenheitsgeschenke. Diese Regelung ist im Gesetz sehr unpräzise gefasst. Steuerfrei sollen Geschenke zu Anlässen sein, bei denen der Schenker üblicherweise eine gesellschaftliche Verpflichtung zu einem Geschenk hat (z.B. zum Geburtstag, Hochzeitstag oder Ähnlichem). Dabei werden angemessene Geschenke nicht besteuert. Es ist jedoch nicht eindeutig geklärt, was als angemessen angesehen wird.
Sicherlich nicht mehr akzeptiert werden sehr teure Geschenke, deren Anerkennung als Gelegenheitsgeschenk die allgemeinen Vorschriften des Erbschaft-/Schenkungsteuergesetzes unterlaufen würde. So gilt es beispielsweise nicht mehr als angemessen, wenn einem Kind besonders wertvolle Geschenke gemacht werden (z.B. ein teures Auto zum 18. Geburtstag). In § 13 Abs. 2 ErbStG heißt es dazu: »Angemessen ist eine Zuwendung, die den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten entspricht. Eine dieses Maß übersteigende Zuwendung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.«.
Die Zuwendung eines Geldbetrages zu Lebzeiten bis zur Höhe des gesetzlichen Pflegegeldes nach § 37 SGB XI an eine Pflegeperson. Mit dieser Steuerbefreiung kann eine Pflegeperson zum Dank für die Pflegeleistungen Geschenke erhalten, ohne dass darauf Schenkungsteuer erhoben wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG).
»
Beispiel: Frau Freundlich putzt seit drei Jahren jede Woche zwei Stunden bei der 85-jährigen Nachbarin, da diese selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Eine Bezahlung erhält sie für ihre Arbeit nicht. Zu ihrem 50. Geburtstag schenkt die alte Dame ihr einen Geldbetrag von 3.000,– €.
Kalkuliert Frau Freundlich den Stundenlohn für ihre Pflegeleistungen mit 15,– €, dürfte die Schenkung folgende Höhe erreichen:
3 Jahre × 52 Wochen × 2 Stunden × 15,– €/h = 4.680,– €
Eine Schenkungsteuer fällt damit nicht an.
!
Tipp: Damit es keine Auseinandersetzungen bei der Steuerfestsetzung gibt, sollten Sie die erbrachten Leistungen dokumentieren, indem Sie sich notieren, wann Sie – regelmäßige – Hilfsdienste erbracht haben.
Ein Betrag von 20.000,– € für Personen, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes (also geringeres) Entgelt gepflegt haben (Pflegefreibetrag). Dieser Freibetrag steht solchen Personen zu, die nicht rechtlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet sind, und bei denen die Erbschaft als angemessene Gegenleistung für die Pflege angesehen werden kann.
Das bedeutet im Umkehrschluss: Sie bekommen keinen Freibetrag, wenn Sie per Gesetz zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet sind. Zur Pflege verpflichtet sind Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Eine Unterhaltsverpflichtung nach § 1601 BGB kann alle Verwandten in gerader Linie betreffen. Die Unterhaltspflicht entsteht aber nur, wenn der Erblasser bedürftig war, also nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen konnte. War das nicht der Fall, können auch Verwandte in gerader Linie den Freibetrag für Pflegeleistungen geltend machen.
Die Finanzämter haben die Verpflichtung zur Pflege in der Vergangenheit sehr weit ausgelegt. Meist wurde der Pflegefreibetrag auch verweigert, wenn eine moralische Verpflichtung zur Pflege angenommen werden konnte, z.B. zwischen Eltern und Kindern. Dem hat der BFH
