Vertrieb: 360 Grundbegriffe kurz erklärt
Von Hans Geldern
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Über dieses E-Book
Was ist Key Account Management, was versteht man unter On Set Placement, einer SKU oder dem Yield Management und wofür steht eigentlich GTIN?
Dieses kompakte Buch gibt einen Überblick über die wichtigsten Grundbegriffe des Fachbereichs Vertrieb. Der Autor legt besonderen Wert darauf, dass die 360 Begriffe kurz und knapp erklärt werden. Das handliche Format erleichtert ein unbeschwertes Nachschlagen.
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Buchvorschau
Vertrieb - Hans Geldern
Zweckgesellschaft
A
Abfindung
Einmalige Geldleistung zur Ablösung von Ansprüchen, z.B. bei Kündigung gem. §§ 9 ff. KSchG oder bei Ausscheiden aus einem Unternehmen bzw. einem Arbeitsverhältnis. Gem. §§ 304 ff. AktG ist bei Abschluss eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages im Zusammenhang mit einem Unternehmenszusam-menschluss eine angemessene Abfindung zu zahlen, um eine Benachteiligung außenstehender Aktionäre zu vermeiden. Gleiches gilt bei Betriebsänderungen gem. §§ 113 ff. BetrVG. Abfindungen werden auch häufig innerhalb von Sozialplänen (§§ 112 ff. BetrVG) vereinbart. Die Bemessung der Abfindung bei Ausscheiden aus einer Gesellschaft kann z.B. mittels der Barwertmethode erfolgen. Abfindungen sind für Arbeitnehmer gem. Sozialgesetzbuch bis zu bestimmten Beträgen steuerfrei.
Abgaben
Abgaben sind Geldleistungen, die den Abgabepflichtigen von einem öffentlichrechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen auferlegt werden. Zu den Abgaben gehören in der Hauptsache die Steuern (als allgemeine Abgaben ohne Bezug zu einer spezifischen Leistung der Verwaltung) sowie die Gebühren und Beiträge (als Gegenleistung für speziell erbrachte Leistungen der öffentlichen Hand).
Abgabenordnung
Die Abgabenordnung (AO) ist ein Steuergesetz, das die Besteuerungsgrundlagen und -verfahren für die Erhebung und Festsetzung von Steuern regelt.
Absonderung(-srecht)
(Recht auf) vorzugsweise Befriedigung eines Anspruchs durch Verwertung eines zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstandes (z.B. auf Grund eines Pfandrechts).
Abstraktionsprinzip
Die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts ist nicht von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts abhängig.
Abtretung
Hier handelt es sich um die Übertragung einer Forderung auf eine andere Person durch Rechtsgeschäft.
Abzinsungsverbot
Entgegen der generellen Pflicht, Zahlungsvorgänge, die mehr als ein Jahr in der Zukunft liegen, abzuzinsen, ist für latente Steuern nicht der Barwert, sondern der Nennwert anzusetzen.
AfA-Tabelle
Hierbei handelt es sich um eine Richtlinie der Finanzverwaltung zur standardisierten Schätzung von betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern von allgemein verwendbaren Anlagegütern.
Aktiengesellschaft
AG: Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, an der sich die Gesellschafter (Aktionäre) durch Einzahlung auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligen. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 1 AktG).
Die AG gilt auch dann als Handelsgewerbe, wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht (§ 3 AktG). Die AG ist körperschaftlich organisiert und vom Bestand der Mitglieder unabhängig. Das Aktiengesetz ergänzend gelten die Bestimmungen über das Recht des rechtsfähigen Vereins. Der oder die Gründer müssen gegen Einlagen die Aktien übernehmen (§ 2 AktG) und die Satzung feststellen, die der notariellen Beurkundung bedarf (§ 23 AktG).
Eine AG hat drei Organe:
Vorstand (Unternehmensleitung),
Aufsichtsrat (Überwachung der Geschäftsführung) und
Hauptversammlung (Interessenvertretung der Aktionäre).
Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB
Um Geschäfte möglichst einheitlich, einfach und reibungslos abwickeln zu können, sind sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) entwickelt worden. Sie stellen standardisierte Vertragsbedingungen dar.
Anfechtung
Hierbei handelt es sich um das Gestaltungsrecht, durch das eine zuvor abgegebene Willenserklärung aus bestimmten, gesetzlich vorgegebenen Gründen rückwirkend nichtig wird.
Anfechtungsrecht
Hierbei handelt es sich um eine rechtswirksame Erklärung, durch die ein fehlerhaftes Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt und von Anfang an als nichtig erklärt wird. Grundform ist die Anfechtung nach § 142 BGB. Beispiele für Anfechtungen aus dem Bereich der Rechnungslegung sind § 254 AktG zur Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns, § 255 AktG zur Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen oder § 257 AktG zur Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung.
Annahmeverzug
Hierbei handelt es sich um Gläubigerverzug. Der Gläubiger nimmt die Leistung des Schuldners nicht zum vertragsmäßigen Leistungszeitpunkt an.
Ansatzvorschriften
Hierbei handelt es sich um Regelungen, die die Aktivierung (recognition) von Jahresabschlusspositionen festlegen.
Anscheinsvollmacht
Ein Dritter, der keine Vertretungsmacht besitzt, tritt als Stellvertreter auf, was der Vertretene zwar nicht weiß, bei sorgfältigem Verhalten aber hätte erkennen können.
Anstalt des öffentlichen Rechts
Organisatorisch (und ggf. rechtlich) verselbstständigte Einrichtung eines Trägers öffentlicher Verwaltung, die mithilfe personeller und sächlicher Mittel dauerhaft einen bestimmten Zweck/Aufgabe verfolgt (insbesondere die Erbringung von Leistungen). Die Anstalt hat keine Mitglieder, sondern Benutzer, wie z.B. bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, einer öffentlichen Sparkasse oder einem Studentenwerk. Nicht-rechtsfähige, d.h. unselbstständige Anstalten sind z.B. Schulen, Museen, Volkshochschulen.
Anstellung
Hierbei handelt es sich um die vertragliche Verbindung der Geschäftsleiter mit ihrer Kapitalgesellschaft (entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag).
Anwartschaftsrecht
Hierbei handelt es sich um eine Rechtsposition des Erwerbenden, bei dem der Erwerb des Rechtes oder der Sache letztlich nur von einer Handlung des Erwerbenden selber abhängig ist. Das Anwartschaftsrecht entsteht im Fall des Eigentumsvorbehaltes oder bei der dinglichen Lösung der Sicherungsübereignung, hinsichtlich des automatischen Rückfalls des Eigentums am Sicherungsgegenstand. Da das Anwartschaftsrecht eine derart verfestigte Erwerbsposition ausdrückt, sieht die Rechtsprechung das Anwartschaftsrecht als ein wesensgleiches Minus zum Eigentumsrecht an. Dementsprechend schützt die Rechtsprechung das Anwartschaftsrecht als sog. sonstiges Recht – wie das Eigentumsrecht – in § 823 Abs. 1 BGB.
arglistige Täuschung
Hierbei handelt es sich um eine bewusst wahrheitswidrige Behauptung von wichtigen Umständen, durch die der Täuschende sein Gegenüber zur Abgabe einer Willenserklärung veranlassen will, die er anderenfalls nicht abgegeben hätte.
Auditierung
Eine Zertifzierung ist eine Beglaubigung oder Bescheinigung, dass eine Person oder Organisation bestimmte Voraussetzungen