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Vertrieb: 360 Grundbegriffe kurz erklärt
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eBook411 Seiten55 Minuten

Vertrieb: 360 Grundbegriffe kurz erklärt

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Über dieses E-Book

Welcher Berufstätige kennt das nicht; man ist in einer neuen Abteilung, einer neuen Position oder gar in einem neuen Unternehmen. Neue Aufgaben sind stets mit einer Vielzahl neuer Begriffe verbunden. Auszubildende müssen sich noch öfter mit neuen Bezeichnungen auseinandersetzen und diese verstehen. Auch Studierende werden Semester für Semester mit vielen Begriffen konfrontiert.

Was ist Key Account Management, was versteht man unter On Set Placement, einer SKU oder dem Yield Management und wofür steht eigentlich GTIN?

Dieses kompakte Buch gibt einen Überblick über die wichtigsten Grundbegriffe des Fachbereichs Vertrieb. Der Autor legt besonderen Wert darauf, dass die 360 Begriffe kurz und knapp erklärt werden. Das handliche Format erleichtert ein unbeschwertes Nachschlagen.
SpracheDeutsch
HerausgeberUVK Verlag
Erscheinungsdatum15. Mai 2017
ISBN9783739803265
Vertrieb: 360 Grundbegriffe kurz erklärt

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    Buchvorschau

    Vertrieb - Hans Geldern

    Zweckgesellschaft

    A

       Abfindung

    Einmalige Geldleistung zur Ablösung von Ansprüchen, z.B. bei Kündigung gem. §§ 9 ff. KSchG oder bei Ausscheiden aus einem Unternehmen bzw. einem Arbeitsverhältnis. Gem. §§ 304 ff. AktG ist bei Abschluss eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages im Zusammenhang mit einem Unternehmenszusam-menschluss eine angemessene Abfindung zu zahlen, um eine Benachteiligung außenstehender Aktionäre zu vermeiden. Gleiches gilt bei Betriebsänderungen gem. §§ 113 ff. BetrVG. Abfindungen werden auch häufig innerhalb von Sozialplänen (§§ 112 ff. BetrVG) vereinbart. Die Bemessung der Abfindung bei Ausscheiden aus einer Gesellschaft kann z.B. mittels der Barwertmethode erfolgen. Abfindungen sind für Arbeitnehmer gem. Sozialgesetzbuch bis zu bestimmten Beträgen steuerfrei.

       Abgaben

    Abgaben sind Geldleistungen, die den Abgabepflichtigen von einem öffentlichrechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen auferlegt werden. Zu den Abgaben gehören in der Hauptsache die Steuern (als allgemeine Abgaben ohne Bezug zu einer spezifischen Leistung der Verwaltung) sowie die Gebühren und Beiträge (als Gegenleistung für speziell erbrachte Leistungen der öffentlichen Hand).

       Abgabenordnung

    Die Abgabenordnung (AO) ist ein Steuergesetz, das die Besteuerungsgrundlagen und -verfahren für die Erhebung und Festsetzung von Steuern regelt.

       Absonderung(-srecht)

    (Recht auf) vorzugsweise Befriedigung eines Anspruchs durch Verwertung eines zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstandes (z.B. auf Grund eines Pfandrechts).

       Abstraktionsprinzip

    Die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts ist nicht von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts abhängig.

       Abtretung

    Hier handelt es sich um die Übertragung einer Forderung auf eine andere Person durch Rechtsgeschäft.

       Abzinsungsverbot

    Entgegen der generellen Pflicht, Zahlungsvorgänge, die mehr als ein Jahr in der Zukunft liegen, abzuzinsen, ist für latente Steuern nicht der Barwert, sondern der Nennwert anzusetzen.

       AfA-Tabelle

    Hierbei handelt es sich um eine Richtlinie der Finanzverwaltung zur standardisierten Schätzung von betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern von allgemein verwendbaren Anlagegütern.

       Aktiengesellschaft

    AG: Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, an der sich die Gesellschafter (Aktionäre) durch Einzahlung auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligen. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 1 AktG).

    Die AG gilt auch dann als Handelsgewerbe, wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht (§ 3 AktG). Die AG ist körperschaftlich organisiert und vom Bestand der Mitglieder unabhängig. Das Aktiengesetz ergänzend gelten die Bestimmungen über das Recht des rechtsfähigen Vereins. Der oder die Gründer müssen gegen Einlagen die Aktien übernehmen (§ 2 AktG) und die Satzung feststellen, die der notariellen Beurkundung bedarf (§ 23 AktG).

    Eine AG hat drei Organe:

    Vorstand (Unternehmensleitung),

    Aufsichtsrat (Überwachung der Geschäftsführung) und

    Hauptversammlung (Interessenvertretung der Aktionäre).

       Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

    Um Geschäfte möglichst einheitlich, einfach und reibungslos abwickeln zu können, sind sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) entwickelt worden. Sie stellen standardisierte Vertragsbedingungen dar.

       Anfechtung

    Hierbei handelt es sich um das Gestaltungsrecht, durch das eine zuvor abgegebene Willenserklärung aus bestimmten, gesetzlich vorgegebenen Gründen rückwirkend nichtig wird.

       Anfechtungsrecht

    Hierbei handelt es sich um eine rechtswirksame Erklärung, durch die ein fehlerhaftes Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt und von Anfang an als nichtig erklärt wird. Grundform ist die Anfechtung nach § 142 BGB. Beispiele für Anfechtungen aus dem Bereich der Rechnungslegung sind § 254 AktG zur Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns, § 255 AktG zur Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen oder § 257 AktG zur Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung.

       Annahmeverzug

    Hierbei handelt es sich um Gläubigerverzug. Der Gläubiger nimmt die Leistung des Schuldners nicht zum vertragsmäßigen Leistungszeitpunkt an.

       Ansatzvorschriften

    Hierbei handelt es sich um Regelungen, die die Aktivierung (recognition) von Jahresabschlusspositionen festlegen.

       Anscheinsvollmacht

    Ein Dritter, der keine Vertretungsmacht besitzt, tritt als Stellvertreter auf, was der Vertretene zwar nicht weiß, bei sorgfältigem Verhalten aber hätte erkennen können.

       Anstalt des öffentlichen Rechts

    Organisatorisch (und ggf. rechtlich) verselbstständigte Einrichtung eines Trägers öffentlicher Verwaltung, die mithilfe personeller und sächlicher Mittel dauerhaft einen bestimmten Zweck/Aufgabe verfolgt (insbesondere die Erbringung von Leistungen). Die Anstalt hat keine Mitglieder, sondern Benutzer, wie z.B. bei einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, einer öffentlichen Sparkasse oder einem Studentenwerk. Nicht-rechtsfähige, d.h. unselbstständige Anstalten sind z.B. Schulen, Museen, Volkshochschulen.

       Anstellung

    Hierbei handelt es sich um die vertragliche Verbindung der Geschäftsleiter mit ihrer Kapitalgesellschaft (entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag).

       Anwartschaftsrecht

    Hierbei handelt es sich um eine Rechtsposition des Erwerbenden, bei dem der Erwerb des Rechtes oder der Sache letztlich nur von einer Handlung des Erwerbenden selber abhängig ist. Das Anwartschaftsrecht entsteht im Fall des Eigentumsvorbehaltes oder bei der dinglichen Lösung der Sicherungsübereignung, hinsichtlich des automatischen Rückfalls des Eigentums am Sicherungsgegenstand. Da das Anwartschaftsrecht eine derart verfestigte Erwerbsposition ausdrückt, sieht die Rechtsprechung das Anwartschaftsrecht als ein wesensgleiches Minus zum Eigentumsrecht an. Dementsprechend schützt die Rechtsprechung das Anwartschaftsrecht als sog. sonstiges Recht – wie das Eigentumsrecht – in § 823 Abs. 1 BGB.

       arglistige Täuschung

    Hierbei handelt es sich um eine bewusst wahrheitswidrige Behauptung von wichtigen Umständen, durch die der Täuschende sein Gegenüber zur Abgabe einer Willenserklärung veranlassen will, die er anderenfalls nicht abgegeben hätte.

       Auditierung

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