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Haustierpflege: Tierpflegersache
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Haustierpflege: Tierpflegersache
eBook161 Seiten1 Stunde

Haustierpflege: Tierpflegersache

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Über dieses E-Book

Allgemein wissen über Haustiere. Lehrbuch für Tierpfleger- und Tierarzthelfer, Ratgeber für Haustierhalter
SpracheDeutsch
HerausgeberTierpflegersache
Erscheinungsdatum10. Mai 2013
ISBN9783955771119
Haustierpflege: Tierpflegersache

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    Buchvorschau

    Haustierpflege - Mandy Köhler

    Daten

    Tierschutzgesetz

    Das deutsche Tierschutzgesetzt (TschG) sieht vor, dass Tiere die in menschlicher Obhut gehalten werden vom Gesetzgeber her geschützt sind. Das heißt für uns normale Menschen genau soviel: Das man eben nicht mit seinem Haustier machen kann was man will, sondern, dass man sich der Verantwortung stellen muss. Im Fall der Fälle kann das auch mal bedeuten, dass es finanziell teuer und auch, dass die wertvolle Lebenszeit die man ja hat, um einiges weniger wird.

    § 1 TschG

    Zitat:

    „Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen".

    Das heißt:

    Der Mensch wird in die Verantwortung genommen, für das Leben und Wohlbefinden seines Haustieres zu sorgen. Aber auch andere werden nicht verschont wie z. B. die Lebensmittelindustrie, Pelzindustrie, Pharmaindustrie… ect.

    Jetzt kommt natürlich die Frage, „was ist ein vernünftiger Grund einem Tier Leid, Schmerzen oder Schäden zuzufügen". Tatsächlich gibt es diese. z.B., wenn mich ein aggressives Tier anfällt und mir selber erheblichen Schaden zufügen möchte, dann darf ich mich dagegen wehren, auch wenn das heißt, dass ich einem Tier Schaden zufüge. In der Beseitigung von Schädlingen, aber auch in der Medikamentenentwicklung. Das soll nicht heißen, dass der Gesetzgeber in diesen Bereichen einen Sonderbonus gewährt. Ganz im Gegenteil, wer in so einer Branche arbeitet, hat unheimlich viele Auflagen zu erfüllen bis er seiner Arbeit nachgehen kann.

    § 2 TschG

    Zitat:

    Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat:

    muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.

    Darf die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßen Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

    muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

    Das heißt:

    Dieser § wird noch mal unterteilt worauf ich aber nicht eingehen möchte. Wenn ich mir ein solches Haustier zulegen möchte, muss ich mir die dafür benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen, so dass ich mein Tier seiner Art entsprechend unterbringen und versorgen kann.

    § 3 TschG

    Zitat:

    Es ist verboten:

    einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich seine Kräfte übersteigen

    einem Tier an dem Eingriffe und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen Leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seiner körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist.

    an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden.

    ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes, oder altes, im Haus, im Betrieb, oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen Tötung zu veräußern oder zu erwerben. Dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung § 8 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist.

    ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder zurück zulassen, um sich seiner zu endledigen oder ich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen.

    ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechtes und des Naturschutzrechts bleiben unberührt.

    Ein Tier auszubilden und zu trainieren, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind.

    Ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnliche Veranstaltungen heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind.

    Ein Tier an einem anderen lebende Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen.

    Ein Tier auf ein anderes zu hetzen, soweit es nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern.

    ein Tier zu einem derartigen aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten, bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontakts mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden führt oder seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden führen.

    Einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,

    Einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet.

    Ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

    Das heißt:

    In diesem § ist aufgelistet was ihr alles nicht mit eurem Haustier machen dürft.

    § 4 TschG

    Zitat:

    Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden.

    Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

    Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird in Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.

    Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt 4 a

    Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8b, 9 Abs. 2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9 Abs. 2 Nr. 7 entsprechend.

    Das heißt:

    Ein Tier darf in erster Linie niemals ohne vernünftigen Grund getötet werden. Wenn es denn doch getötet werden soll, so muss es vorher betäubt werden bzw. der Tot muss so schnell eintreten, dass das Tier keine Schmerzen erleidet. Nur Personen die die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, dürfen ein Tier töten.

    Natürlich gibt es noch einiges mehr zum Tierschutzgesetz zu sagen und auch um einiges mehr an §§, allerdings könnte man darüber auch wieder ein ganzes Buch schreiben. Dazu kommt natürlich auch die Frage, wenn unsere Tiere in Deutschland so geschützt sind wie es dort steht, wieso gibt es dann immer noch Massentierhaltung oder Versuchstiere? Ganz einfach, weil zum einen, tierische Produkte in Massen verbraucht werden und zum anderen soll das dann auch noch billig sein. Und Tierversuche gibt es in unserer heutigen Zeit gar nicht mehr so viel wie früher, da man viele Alternativen gefunden hat! Aber dennoch gibt es Sie, da immer Krankheiten und andere Probleme auf dieser Welt existieren, gegen die man vorgehen möchte.

    Anatomie und Physiologie

    Anatomie:

    Lehre vom Aufbau des Körpers

    Physiologie:

    Lehre der Funktion des Körpers

    Die Anatomie und Physiologie der unterschiedlichen Haustiere ist ziemlich komplex. Das heißt, von jeder Tierart könnte man ein Buch mit 200 Seiten schreiben und noch mehr. In diesem Kapitel möchte ich lediglich eine kleine aber verständliche Einführung, in die Welt der Anatomie und Physiologie geben.

    Anatomie oder Aufbau des Körpers

    Haut:

    Die Haut ist das größte Organ das ein Lebewesen besitzt. Sie besteht aus drei Schichten, der Oberhaut, der Lederhaut und der Unterhaut. So wie z.B. Haare, Hörner, Krallen, Federn und Drüsen. Diese kommen aus der Oberhaut und heißen Hautanhangsgebilde. Die Funktionen sind:

    Schutz gegen mechanische Beanspruchung, chemische Reize, Bestrahlung, Temperatur oder das Eindringen von Infektionserregern

    Beteiligung der Regulierung des Wasserhaushaltes

    Temperaturregulierung des Körpers

    Schutz vor Austrocknung mit gleichzeitiger Wasserverdunstung

    Körperteile:

    Zuerst einmal etwas vorweg: Man stellt sich das Tier immer von Hinten vor um ein korrektes Links und Rechts angeben zu können. Wenn man sich ein Tier anschauen möchte, um es

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