Entdecken Sie Millionen von E-Books, Hörbüchern und vieles mehr mit einer kostenlosen Testversion

Nur $11.99/Monat nach der Testphase. Jederzeit kündbar.

Haustierpflege 2. Auflage
Haustierpflege 2. Auflage
Haustierpflege 2. Auflage
eBook175 Seiten1 Stunde

Haustierpflege 2. Auflage

Bewertung: 0 von 5 Sternen

()

Vorschau lesen

Über dieses E-Book

Ein Lehrbuch für alle die etwas über Tiere Lernen wollen. Von einer echten gelernten Tierpflegerin geschrieben. Es ist alles vorhanden was man über Tiere wissen sollte. Von der Anatomie über Ernährung und Verhalten bis hin zu den wichtigsten Krankheiten. Auch für Auszubildenden in den Lehrberufen: Tierpfleger, Tierarzthelfer oder auch Tierwirte und Pferdewirte, für jeden ist etwas wichtiges dabei.
SpracheDeutsch
Herausgeberepubli
Erscheinungsdatum23. März 2016
ISBN9783737597104
Haustierpflege 2. Auflage

Mehr von Mandy Köhler lesen

Ähnlich wie Haustierpflege 2. Auflage

Ähnliche E-Books

Business für Sie

Mehr anzeigen

Ähnliche Artikel

Rezensionen für Haustierpflege 2. Auflage

Bewertung: 0 von 5 Sternen
0 Bewertungen

0 Bewertungen0 Rezensionen

Wie hat es Ihnen gefallen?

Zum Bewerten, tippen

Die Rezension muss mindestens 10 Wörter umfassen

    Buchvorschau

    Haustierpflege 2. Auflage - Mandy Köhler

    Vorwort

    Eine neue Auflage zu dem in 2013 erschienen E-Book.

    In unserer heutigen Zeit ist die Pflege unserer Haustiere von sehr hoher Bedeutung geworden. So, will man, über seinen vierbeinigen Partner auch

    Informiert sein.

    Es gibt unzählige Ratgeber auf dem Markt, da will ich nicht auch noch einen rausgeben. Mit diesem E-Book möchte ich eher auf die allgemeinen Dinge in der Tierhaltung und Versorgung eingehen. Die Idee zu diesem Buch habe ich meinen unzähligen Azubis, aber auch von vielen anderen Menschen die mir in meiner Karriere als Tierpfleger mit der Fachrichtung Klinik und Forschung, begegnet sind, zu verdanken. Es gibt Vieles, was ich in meinem Leben mit den Tieren gelernt habe. Von daher will ich mit diesem E-Book auch nicht behaupten, dass alles, was vorher geschrieben wurde falsch ist, sondernd Neues hinzufügen und Irrtümer aus dem Weg räumen.

    Worum geht es denn nun?  Ganz einfach. Tiere, die in menschlicher Obhut gehalten werden, sind auf die Gnade ihrer Halter bzw. ihrer Besitzer angewiesen. Wenn man aus welchen Gründen auch immer heute keinen Bock hat, das Wasser zu erneuern, oder die Katzentoilette nicht machen möchte, den Stall nicht ausmisten will, wie auch immer, sollte man dabei immer bedenken, dass das Tier tgl. Bedürfnisse hat und sich in Gefangenschaft nicht selber versorgen kann, genauso kann das Tier seinen aktiven Lebensbereich nicht frei wählen. Umso ausgeprägter, vielseitiger und auch vielgestaltiger sollte die Betreuung und Pflege sein. Darum ist es umso Wichtiger sich die nötigen Kenntnisse anzueignen. Das heißt, dass man anfängt sich mit sich selber zu beschäftigen, um seine eigenen Fehler zu beheben. Denn nichts ist schlimmer, wenn Welten aufeinanderprallen. Die meisten Tiere die in menschlicher Obhut gehalten werden, sind Tiere die in Gruppen leben z.B. Hunde (Rudel oder Meute Tiere), Pferde (Herdentiere), Kaninchen/Meerschweinchen (Gruppentiere) und so weiter. Auch Katzen gehören zu den Tieren die Gesellschaft mögen, nur ist hier der Unterschied, dass das immer vom einzelnen Individuum abhängig ist und ob sich die Katzen sympathisch sind oder auch nicht. Also schließen wir daraus, dass, wenn man sich ein Haustier anschafft, es man so lange der neue Zeitgenosse lebt auch eine große Verantwortung für diese Zeit hat. Das können unter Umständen Jahrzehnte sein, jeden Tag, 365 Tage im Jahr. Recht viel um mal ehrlich zu sein, gehört aber mit dazu und eigentlich ist es ja auch was ganz Tolles um nicht zu sagen das Schönste was es mit auf dieser Welt gibt.

    Also dann viel Spaß beim Lesen und viel Erfolg bei der Umsetzung.

    Tierschutzgesetz

    Das deutsche Tierschutzgesetzt (TschG) sieht vor, dass Tiere die in menschlicher Obhut gehalten werden vom Gesetzgeber her geschützt sind. Das heißt für uns normale Menschen genau so viel: Dass man eben nicht mit seinem Haustier machen kann was man will, sondern, dass man sich der Verantwortung stellen muss. Im Fall der Fälle kann das auch mal bedeuten, dass es finanziell teuer und auch, dass die wertvolle Lebenszeit die man ja hat, um einiges weniger wird.

    1 TschG

    Zitat:

    „Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen". 

    Das heißt:

    Der Mensch wird in die Verantwortung genommen, für das Leben und Wohlbefinden seines Haustieres zu sorgen. Aber auch andere werden nicht verschont wie z. B. die Lebensmittelindustrie, Pelzindustrie, Pharmaindustrie… etc.

    Jetzt kommt natürlich die Frage, „was ist ein vernünftiger Grund einem Tier Leid, Schmerzen oder Schäden zuzufügen". Tatsächlich gibt es diese. z.B., wenn mich ein aggressives Tier anfällt und mir selber erheblichen Schaden zufügen möchte, dann darf ich mich dagegen wehren, auch wenn das heißt, dass ich einem Tier Schaden zufüge. In der Beseitigung von Schädlingen, aber auch in der Medikamentenentwicklung. Das soll nicht heißen, dass der Gesetzgeber in diesen Bereichen einen Sonderbonus gewährt. Ganz im Gegenteil, wer in so einer Branche arbeitet, hat unheimlich viele Auflagen zu erfüllen bis er seiner Arbeit nachgehen kann.

    2 TschG

    Zitat:

    Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat:

    muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.

    Darf die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßen Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.

    muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

    Das heißt:

    Dieser § wird noch mal unterteilt worauf ich aber nicht eingehen möchte. Wenn ich mir ein solches Haustier zulegen möchte, muss ich mir die dafür benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen, so dass ich mein Tier seiner Art entsprechend unterbringen und versorgen kann.

    3 TschG

    Zitat:

    Es ist verboten:

    einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen.

    einem Tier an den Eingriffen und Behandlungen vorgenommen worden sind, die einen Leistungsmindernden körperlichen Zustand verdecken, Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seiner körperlichen Zustandes nicht gewachsen ist.

    an einem Tier im Training oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen Leiden oder Schäden verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden.

    ein gebrechliches, krankes, abgetriebenes, oder altes, im Haus, im Betrieb, oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen Tötung zu veräußern oder zu erwerben. Dies gilt nicht für die unmittelbare Abgabe eines kranken Tieres an eine Person oder Einrichtung, der eine Genehmigung § 8 und, wenn es sich um ein Wirbeltier handelt, erforderlichenfalls eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 Satz 2 für Versuche an solchen Tieren erteilt worden ist.

    ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder zurückzulassen, um sich seiner zu endledigen oder ich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen.

    ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechtes und des Naturschutzrechts bleiben unberührt.

    Ein Tier auszubilden und zu trainieren, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind.

    Ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnliche Veranstaltungen heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind.

    Ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen.

    Ein Tier auf ein anderes zu hetzen, soweit es nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern.

    ein Tier zu einem derartigen aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten, bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontakts mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden führt oder seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden führen.

    Einem Tier durch Anwendung von Zwang Futter einzuverleiben, sofern dies nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist,

    Einem Tier Futter darzureichen, das dem Tier erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden bereitet.

    Ein Gerät zu verwenden, das durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

    Das heißt:

    In diesem § ist aufgelistet was ihr alles nicht mit eurem Haustier machen dürft.

    4 TschG

    Zitat:

    Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden.

    Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

    Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird in Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.

    Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt 4 a

    Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8b, 9 Abs. 2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9 Abs. 2 Nr. 7 entsprechend.

    Das heißt:

    Ein Tier darf in erster Linie niemals ohne vernünftigen Grund getötet werden. Wenn es denn doch getötet werden soll, so muss es vorher betäubt werden bzw. der Tot muss so schnell eintreten, dass das Tier keine Schmerzen erleidet. Nur Personen die die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, dürfen ein Tier töten.

    Natürlich gibt es noch einiges mehr zum Tierschutzgesetz zu sagen und auch um einiges mehr an §§, allerdings könnte man darüber auch wieder

    Gefällt Ihnen die Vorschau?
    Seite 1 von 1