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Das aktuelle Disziplinarrecht: Leitfaden für den öffentlichen Dienst
Das aktuelle Disziplinarrecht: Leitfaden für den öffentlichen Dienst
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eBook397 Seiten3 Stunden

Das aktuelle Disziplinarrecht: Leitfaden für den öffentlichen Dienst

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Über dieses E-Book

Topaktueller Praxisleitfaden zum DiszG
Das Buch stellt das aktuelle Disziplinarrecht des Bundes dar. Der Leitfaden ist als Erläuterungs- und Nachschlagewerk vor allem für die Praxis konzipiert. Den Schwerpunkt bildet das behördliche Disziplinarverfahren. Die wichtigsten Verfahrensschritte werden von einer Reihe von Mustern begleitet, die eine rasche und möglichst unkomplizierte Einarbeitung in die Materie erleichtern.

Rechtstheoretische Ausführungen und Hinweise auf die einschlägige Rechtsprechung sind nur an Stellen enthalten, an denen sie unverzichtbar scheinen.

Mit Hinweisen zum BeamtStG
An zahlreichen Stellen beinhaltet der Ratgeber Hinweise auf das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), sodass er auch für die Beamtengruppen der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften benutzt werden kann, auf die das BeamtStG Anwendung findet.

Pflichtleküre im Studium
An den Fachhochschulen des Bundes sämtlicher Richtungen ist Disziplinarrecht ein Pflichtfach. Der Leitfaden eignet sich zur Unterrichtsbegleitung sowie zur Prüfungsvorbereitung.

Auf topaktuellem Stand
Seit 1. April 2024 gilt das Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389). Kernstück des Gesetzes ist die Abschaffung der bisherigen Disziplinarklage, die als zu zeitaufwendig angesehen wurde. Finanzielle Anreize, die durch eine überlange Dauer von Disziplinarverfahren als Nebeneffekt entstehen können, sollten beseitigt werden. Die vollständig überarbeitete 6. Auflage berücksichtigt die eingetretenen Änderungen, behält aber auch die Darstellung der bisherigen Rechtslage bei, weil diese für Altfälle weitergilt.

Zur Rechtslage
Der Bundesgesetzgeber hat das Bundesdisziplinarrecht im Jahre 2002 völlig neu geordnet, indem er es im Zuge einer umfassenden Verwaltungsmodernisierung den zeitgemäßen Anforderungen einer effektiven Verwaltung und Rechtspflege anpasste.

Das Bundesdisziplinargesetz (BSG) wurde in der Folgezeit mehrfach geändert. Der durch das Gesetz vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) neu eingefügte § 29a passte das formelle Disziplinarrecht an das Europarecht an und sah Unterrichtungen der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten über bestimmte disziplinarisch bedeutsame Vorgänge vor.

Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung von 2021 beabsichtigte, Verfassungsfeinde schneller als bisher aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen, um »die Integrität des Berufsbeamtentums sicherzustellen«.

Besonders empfehlenswert
Für alle, die mit dem Vollzug der Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes befasst sind:

Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörden
Personalverwaltungen
Personalvertretungen und berufliche Interessenvertretungen
Verwaltungsgerichte
Anwaltschaft sowie
Beamtinnen und Beamte in der Ausbildung, im aktiven Dienst oder im Ruhestand
SpracheDeutsch
Erscheinungsdatum16. Apr. 2024
ISBN9783415075818
Das aktuelle Disziplinarrecht: Leitfaden für den öffentlichen Dienst

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    Buchvorschau

    Das aktuelle Disziplinarrecht - Frank Ebert

    Das aktuelle Disziplinarrecht

    Leitfaden für den öffentlichen Dienst

    von

    Dr. Dr. Frank Ebert

    Ministerialrat a. D., Erfurt

    vormals Richter des Disziplinarsenats bei dem Thüringer Oberverwaltungsgericht, Weimar

    6., überarbeitete Auflage, 2024



    boorberg

    Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.


    6. Auflage, 2024

    PRINT-ISBN 978-3-415-07579-5

    EPUB-ISBN 978-3-415-07581-8


    © 2002 Richard Boorberg Verlag

    Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

    Titelfoto: © amnaj – stock.adobe.com |

    E-Book-Umsetzung: abavo GmbH, Nebelhornstraße 8, 86807 Buchloe


    Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart

    Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden

    www.boorberg.de

    Vorwort zur 6. Auflage

    In den vergangenen 25 Jahren sah sich der öffentliche Dienst tief greifenden Umwälzungen ausgesetzt. Nachhaltige strukturelle Umbauten infolge der Föderalismusreform haben den Beamtenstand zahlenmäßig dezimiert und qualitativ verändert. Eine Reihe von Reformen erfasste das Recht der Bundes- und Landesbeamten im Allgemeinen wie auch in seinen zahlreichen Verästelungen. Vor allem das Besoldungs- und Versorgungsrecht, das Personalvertretungsrecht und ganz wesentlich das Disziplinarrecht waren hiervon betroffen.

    Der Bundesgesetzgeber hatte das Bundesdisziplinarrecht im Jahre 2002 völlig neu geordnet, indem er es im Zuge einer umfassenden Verwaltungsmodernisierung den zeitgemäßen Anforderungen einer effektiven Verwaltung und Rechtspflege anpasste. Die seit 1967 nahezu unverändert geltende Bundesdisziplinarordnung gehörte nach der Jahrtausendwende – abgesehen von Übergangsregelungen – der Vergangenheit an. Während das materielle Disziplinarrecht im Wesentlichen unverändert geblieben war, erfuhr das Disziplinarverfahrensrecht großflächige Veränderungen. Vor allem verlor es seine traditionellen strafprozessualen Bezüge. Seither ist das Disziplinarverfahren als Verwaltungsverfahren ausgestaltet.

    Das Bundesdisziplinargesetz wurde in der Folgezeit mehrfach geändert. Der durch das Gesetz vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) neu eingefügte § 29a passte das formelle Disziplinarrecht an Europarecht an und sah Unterrichtungen der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten über bestimmte disziplinar bedeutsame Vorgänge vor.

    Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung von 2021 beabsichtigte, Verfassungsfeinde schneller als bisher aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen, um „die Integrität des Berufsbeamtentums sicherzustellen" (vgl. BT-Drs. 20/6435). Mit Wirkung vom 1. April 2024 an gilt das Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389). Kernstück des Gesetzes ist die Abschaffung der bisherigen Disziplinarklage, die als zu zeitaufwendig angesehen wurde. Finanzielle Anreize, die durch eine überlange Dauer von Disziplinarverfahren als Nebeneffekt entstehen können, sollten beseitigt werden. Die vollständig überarbeitete 6. Auflage berücksichtigt die eingetretenen Änderungen, behält aber die Darstellung der bisherigen Rechtslage bei, weil diese für Altfälle weitergilt (vgl. unten 1.5.3).

    Das vorliegende Werk stellt das aktuelle Disziplinarrecht des Bundes vor. Bevorzugte Adressaten sind alle, die mit dem Vollzug der Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes befasst sind: Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörden, Personalverwaltungen, Personalvertretungen und berufliche Interessenvertretungen, Verwaltungsgerichte, Rechtsanwälte sowie Beamte in der Ausbildung, im aktiven Dienst oder im Ruhestand.

    Das Buch versteht sich als Erläuterungs- und Nachschlagewerk. Es ist vor allem für die Praxis konzipiert. Den Schwerpunkt bildet das behördliche Disziplinarverfahren. Die wichtigsten Verfahrensschritte werden von einer Reihe von Mustern begleitet, die eine rasche und möglichst unkomplizierte Einarbeitung in die Materie erleichtern sollen. Rechtstheoretische Ausführungen und Hinweise auf die einschlägige Rechtsprechung sind nur an Stellen enthalten, an denen sie unverzichtbar scheinen. An zahlreichen Stellen enthält es Hinweise auf das Beamtenstatusgesetz, sodass es auch für die Beamtengruppen der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften benutzt werden kann, auf die das BeamtStG Anwendung findet.

    Mein besonderer Dank für zahlreiche nützliche Hinweise und Empfehlungen gilt Herrn Bundeswehrdisziplinaranwalt a. D. Holger Zetzsche und Herrn Ministerialrat Dr. Christian Raap aus dem Bundesministerium der Verteidigung.

    Anregungen und konstruktive Kritik sind weiterhin willkommen.



    Inhaltsverzeichnis

    Cover

    Titel

    Impressum

    Vorwort zur 6. Auflage

    Inhaltsverzeichnis

    Abkürzungsverzeichnis

    Literaturverzeichnis

    1. Grundlagen des Disziplinarrechts

    1.1 Einführung

    1.2 Historischer Abriss

    1.3 Zweck des Disziplinarrechts

    1.4 Rechtsgrundlagen

    1.4.1 Grundgesetz

    1.4.2 Bundesdisziplinargesetz

    1.4.3 Bundesbeamtengesetz

    1.4.3.1 Begriff des Dienstvergehens

    1.4.3.2 Beamtenrechtlicher Pflichtenkreis

    1.4.3.3 Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und auf Widerruf

    1.4.3.4 Verbot der Führung von Dienstgeschäften

    1.4.3.5 Rücknahme der Ernennung

    1.4.3.6 Rückgriff gegen den Beamten

    1.4.3.7 Pflichten von Ruhestandsbeamten

    1.4.4 Bundesbesoldungsgesetz

    1.4.5 Beamtenversorgungsgesetz

    1.4.6 Bundespersonalvertretungsgesetz

    1.4.7 Sozialgesetzbuch IX

    1.4.8 Gleichstellungsbeauftragte

    1.4.9 Sicherheitsüberprüfungsgesetz

    1.4.10 Verwaltungsvorschriften

    1.4.11 Landesrecht

    1.5 Geltungsbereich

    1.5.1 Persönlicher Geltungsbereich

    1.5.1.1 Beamte

    1.5.1.2 Richter

    1.5.1.3 Soldaten

    1.5.1.4 Angehörige des Bundesfreiwilligendienstes

    1.5.1.5 Notare

    1.5.1.6 Geistliche

    1.5.1.7 Vereine

    1.5.2 Sachlicher Geltungsbereich

    1.5.3 Zeitlicher Geltungsbereich – Übergangsbestimmungen

    2. Verfahrensgrundsätze

    2.1 Dienstvergehen

    2.1.1 Tatbestand des Dienstvergehens

    2.1.2 Verschulden

    2.1.3 Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit

    2.1.4 Einheit des Dienstvergehens

    2.1.5 Bagatellverfehlungen

    2.2 Legalitätsprinzip

    2.3 Beschleunigungsgebot

    2.4 Beteiligte

    2.4.1 Beamter

    2.4.2 Bevollmächtigte und Beistände

    2.4.3 Dienstherr

    2.5 Akteneinsicht

    2.6 Rechtliches Gehör

    2.7 Auskünfte an die Presse

    3. Behördliches Disziplinarverfahren und Rechtsschutz

    3.1 Einleitung

    3.1.1 Einleitung von Amts wegen

    3.1.2 Einleitung auf Antrag des Beamten

    3.2 Ausdehnung und Beschränkung

    3.3 Durchführung

    3.3.1 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten

    3.3.2 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen

    3.3.2.1 Verfahrensgrundsätze

    3.3.2.2 Absehen von Ermittlungen

    3.3.3 Zusammentreffen mit anderen Verfahren

    3.3.3.1 Strafverfahren

    3.3.3.2 Personalauswahlverfahren

    3.3.3.3 Datenschutzrechtliche Verfahren

    3.3.4 Beweiserhebung

    3.3.4.1 Allgemeines

    3.3.4.2 Teilnahme des Beamten

    3.3.4.3 Zeugen und Sachverständige

    3.3.4.4 Herausgabe von Unterlagen

    3.3.4.5 Beschlagnahmen und Durchsuchungen

    3.3.4.6 Protokollierung

    3.3.4.7 Innerdienstliche Informationen

    3.3.4.8 Ergebnis der Ermittlungen

    3.3.5 Abschließende Anhörung

    3.3.6 Abgabe des Disziplinarverfahrens

    3.4 Abschlussentscheidung

    3.4.1 Einstellungsverfügung

    3.4.2 Disziplinarverfügung

    3.4.2.1 Formelle Anforderungen

    3.4.2.2 Disziplinarbefugnisse

    3.4.3 Erhebung der Disziplinarklage

    3.4.3.1 Zulässigkeit der Disziplinarklage

    3.4.3.2 Begründetheit der Disziplinarklage

    3.4.4 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

    3.4.5 Wiederaufgreifen des Verfahrens

    3.4.6 Kostentragungspflicht

    3.5 Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen

    3.5.1 Vorläufige Dienstenthebung

    3.5.2 Einbehaltung von Bezügen

    3.5.2.1 Aktive Beamte

    3.5.2.2 Ruhestandsbeamte

    3.5.2.3 Einkünfte aus Nebentätigkeiten

    3.5.3 Verfall, Erstattung und Nachzahlung

    3.5.3.1 Verfall

    3.5.3.2 Erstattung

    3.5.3.3 Nachzahlung

    3.6 Widerspruchsverfahren

    3.6.1 Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs

    3.6.2 Widerspruchsbescheid

    3.6.3 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

    3.6.4 Kostentragungspflicht

    4. Gerichtliches Disziplinarverfahren und Rechtsschutz

    4.1 Disziplinargerichtsbarkeit

    4.1.1 Gerichtsverfassung

    4.1.2 Kammer für Disziplinarsachen

    4.1.3 Beamtenbeisitzer

    4.1.4 Senate für Disziplinarsachen

    4.1.5 Bundesverwaltungsgericht

    4.2 Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht

    4.2.1 Disziplinarklageverfahren

    4.2.1.1 Erhebung der Disziplinarklage

    4.2.1.2 Erstzustellung

    4.2.1.3 Amtsermittlung

    4.2.1.4 Mängelrügen

    4.2.1.5 Beschränkung des Disziplinarverfahrens

    4.2.1.6 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren

    4.2.1.7 Aussetzung des Disziplinarverfahrens

    4.2.1.8 Ladungen

    4.2.1.9 Mündliche Verhandlung

    4.2.1.10 Beweisaufnahme

    4.2.1.11 Urteil

    4.2.1.12 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

    4.2.2 Klagen zum Verwaltungsgericht

    4.2.3 Besondere Verfahren

    4.2.3.1 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung

    4.2.3.2 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen

    4.3 Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht

    4.3.1 Berufung

    4.3.1.1 Zulassungsberufung

    4.3.1.2 Berufungsverfahren

    4.3.1.3 Entscheidung

    4.3.2 Beschwerde

    4.4 Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

    4.5 Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens

    4.5.1 Wiederaufnahmegründe

    4.5.2 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme

    4.5.3 Verfahren

    4.5.4 Entscheidungen

    4.5.5 Rechtswirkungen, Entschädigung

    4.6 Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren

    4.6.1 Kostentragungspflicht

    4.6.2 Erstattungsfähige Kosten

    4.6.2.1 Gebühren

    4.6.2.2 Auslagen

    4.6.2.3 Notwendige Aufwendungen Beteiligter

    4.6.2.4 Rechtsanwälte

    5. Disziplinarmaßnahmen

    5.1 Arten der Disziplinarmaßnahmen

    5.1.1 Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte

    5.1.2 Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte

    5.2 Verweis

    5.3 Geldbuße

    5.4 Kürzung der Dienstbezüge

    5.5 Zurückstufung

    5.6 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

    5.6.1 Rechtsfolgen

    5.6.2 Unterhaltsbeitrag

    5.6.3 Unterhaltsleistung

    5.7 Kürzung des Ruhegehalts

    5.8 Aberkennung des Ruhegehalts

    5.8.1 Rechtsfolgen

    5.8.2 Unterhaltsbeitrag

    5.8.3 Unterhaltsleistung

    5.9 Bemessung der Disziplinarmaßnahme

    5.10 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren

    5.10.1 Maßnahmeverbot

    5.10.2 Zusätzliche Pflichtenmahnung

    5.10.3 Sachverhaltsidentität

    5.10.4 Verfahrensfragen

    5.10.5 Disziplinarer Überhang

    5.11 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs

    5.12 Verwertungsverbot

    5.13 Entfernung aus der Personalakte

    5.14 Begnadigung

    Muster 1 (Einleitung von Ermittlungen)

    Muster 2 (Ausdehnung des Disziplinarverfahrens)

    Muster 3 (Beschränkung des Disziplinarverfahrens)

    Muster 4 (Unterrichtung und Belehrung des Beamten)

    Muster 5 (Ladung des Beamten zur Anhörung)

    Muster 6 (Niederschrift über die Anhörung des Beamten)

    Muster 7 (Aussetzung des Disziplinarverfahrens)

    Muster 8 (Beweisaufnahme)

    Muster 9 (Zeugenladung)

    Muster 10 (Zeugenentschädigung)

    Muster 11 (Bescheinigung über Verdienstausfall)

    Muster 12 (Schriftliche Zeugenbefragung)

    Muster 13 (Herausgabeverlangen)

    Muster 14 (Aktenvermerk)

    Muster 15 (Ergebnis der Ermittlungen)

    Muster 16 (Ladung des Beamten zur abschließenden Äußerung)

    Muster 17 (Niederschrift über die abschließende Äußerung)

    Muster 18 (Einstellungsverfügung)

    Muster 19 (Disziplinarverfügung)

    Muster 20 (Vorläufige Dienstenthebung)

    Muster 21 (Einbehaltung von Bezügen)

    Stichwortverzeichnis

    Abkürzungsverzeichnis



    Literaturverzeichnis

    Auernhammer, Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz und Nebengesetze, Kommentar, 7. Aufl., Hürth, 2020.

    Baßlsperger, Die Pflichten des Beamten zur politischen Treue, zur Mäßigung und Zurückhaltung, PersV 2019, 204 ff.

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    Bauschke/Weber, Bundesdisziplinargesetz, Kommentar, Köln 2003.

    Bieler, Die außergewöhnlichen Milderungsgründe bei der Maßnahmezumessung, ZBR 1996, 252 ff.

    Bieler/Lukat, Vorermittlung und Untersuchungsverfahren im Disziplinarrecht, 3. Aufl., Berlin, 2000.

    Bieler/Lukat, Das behördliche Disziplinarverfahren, 4. Aufl., Berlin, 2012.

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    Ebert, Korrekte Rechtsbehelfsbelehrungen – Stiefkinder der Behördenpraxis, in: KommunalPraxis Mitte/Ost 1999, S. 284 ff.

    Ebert, Der Verwaltungsprozess in der Behördenpraxis – Ein Leitfaden für Praxis und Ausbildung, 3. Aufl., Kronach 2014.

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    Herrmann/Sandkuhl, Beamtenstrafrecht – Beamtendisziplinarrecht, 2. Aufl., München, 2020.

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    Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 29. Aufl., München, 2023.

    Lenders, Disziplinarrecht im öffentlichen Dienst: Wegweiser für die praktische Anwendung, Regensburg, 2019.

    Lopacki, Disziplinarrechtliche Konsequenzen des beamtenrechtlichen Streikverbots, ZBR 2020, 302 ff.

    Müller-Eising, Paradigmenwechsel im deutschen Disziplinarrecht – Das neue Bundesdisziplinargesetz, NJW 2001, 3587 ff.

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    Röger, Das behördliche Disziplinarverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz – Unter besonderer Berücksichtigung der Bundespolizei, 2. Aufl., Wiesbaden 2020

    von Roetteken, Anforderungen an eine Entlassung aus disziplinaren Gründen durch Verwaltungsakt, ZBR 2023, 217 ff.

    Sauerland, Aktuelle Entwicklung des Beamtenrechts Juli bis Oktober 2022, apf 2022, 65 ff.

    Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hrsg.), GG Kommentar zum Grundgesetz, 15. Aufl., Hürth 2022.

    Schnell/Fritzen, Disziplinarrecht, Strafrecht, Beschwerderecht der Bundeswehr, 33. Aufl., Regensburg 2022.

    Schütz, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblatt, 16. Aktualisierung 2022, Bielefeld.

    Schwandt, Beamten-Disziplinarrecht – Eine Übersicht des Verfahrens- und des materiellen Rechts, DÖD 2001, 237 ff.

    Schwandt, Das neue Bundesdisziplinargesetz, RiA 2001, 157 ff.

    Sehl, Disziplinarrecht wird Thema bei Justizministerkonferenz: So sollen Extremisten in der Justiz sanktioniert werden, www.lto.de vom 9.11.2022.

    Soll, Die Grundlagen des soldatischen Wehrbeschwerderechts, NVwZ 2023, 722 ff.

    Tekidou-Kühlke, Das inner- und außerdienstliche Fehlverhalten von Beamten – Möglichkeiten und Grenzen für Dienstherren, NdsVBl 2023, 40 ff.

    Urban, Die Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts, NVwZ 2001, 1335 ff.

    Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl., München, 2017.

    von der Weiden, Neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Disziplinarrecht (Teile 1 und 2), ThürVBl. 2020, 53 ff., 85 ff.

    Wattler, Bericht über die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts, ZBR 1989, 321 ff., 353 ff.

    Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, in: Fürst (Hrsg.), Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Bd. II, Loseblatt, 2. Aktualisierung 2020, Berlin.

    Wichmann/Brinktrine/Hauer, Öffentliches Dienstrecht, 9. Aufl., Stuttgart, 2023.

    Wilhelm, Abschied von der Disziplinarklage, DÖV 2009, 800 ff.

    Ziekow, Disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen Verbeamtete aufgrund der Verwendung des „Z"-Symbols zur Unterstützung der russischen Invasion in der Ukraine, egovpraxis-personal.de (Stand: Mai 2022).


    1.Grundlagen des Disziplinarrechts

    1.1Einführung

    Das Disziplinarrecht bildet die Summe der Rechtsnormen über den Inhalt und die Behandlung von Dienstvergehen bestimmter Beschäftigungsgruppen des öffentlichen Dienstes, die zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. In erster Linie gehören dazu die Beamten, Soldaten und Richter (vgl. unten 1.5.1). Auf Angestellte und Arbeiter erstreckt sich das Disziplinarrecht nicht. Vielmehr unterliegen solche Beschäftigte ausschließlich dem privaten Arbeitsrecht.

    Das Disziplinarrecht wird wegen seiner öffentlich-rechtlichen und einseitigen Ausgestaltung als Bestandteil der „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" (Art. 33 Abs. 5 GG) angesehen. [1]

    Das Disziplinarrecht ist in das materielle Disziplinarrecht (Pflichtenkreis des Beamten, vgl. unten 1.4.3.2) und in das Disziplinarverfahrensrecht (vgl. unten 1.4.2 und 2. bis 5.) gegliedert.

    1.2Historischer Abriss

    Nachdem sich das „Dienststrafrecht" im 19. Jahrhundert zu einem eigenständigen Teil des Beamtenrechts entwickelt hatte [2] , waren bis 1933 verschiedene Bemühungen gescheitert, eine für das ganze Deutsche Reich verbindliche Dienststrafordnung zu erlassen. Im Jahr 1937 erging die Reichsdienststrafordnung [3] , auf der die erste Bundesdisziplinarordnung [4] (BDO) fußte.

    Reformbestrebungen, die auf eine Verbesserung des Rechtsschutzes und eine „Humanisierung" des Disziplinarrechts, einschließlich einer Umbenennung in „Dienstordnungsrecht" abzielten, mündeten im Jahr 1967 in eine Neufassung der BDO [5] . Das Verfahrensrecht der BDO war weitgehend an der Strafprozessordnung und am Gerichtsverfassungsgesetz orientiert [6] , auch wenn es auf strafrechtliche Begriffe wie „Beschuldigter und „Strafe zugunsten von „Beamter und „Disziplinarmaßnahme verzichtete.

    Die BDO galt nach der Wiedervereinigung Deutschlands nach Maßgabe des Einigungsvertrages zunächst auch auf dem Gebiet der ehemaligen DDR einschließlich Berlin/Ost. [7]

    Nach weiteren 34 Jahren hat sich der Bundesgesetzgeber zu einer vollständigen Trennung des Disziplinarrechts vom Strafprozessrecht entschlossen. In ihrem „Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts" [8] kritisierte die Bundesregierung, das seit 1967 geltende, nahezu unveränderte Bundesdisziplinarrecht sei „in weiten Teilen sehr unübersichtlich und in verfahrensrechtlicher Hinsicht vielfach nicht praktikabel". Hierin liege eine wesentliche Ursache für die allseits beklagte lange Dauer der Verfahren. Angesichts dessen liege es sowohl im Interesse des Dienstherrn als auch im Interesse der Betroffenen, „im

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