Einführung in das Zivilrecht: mit BGB-Allgemeiner Teil, Schuldrecht Allgemeiner Teil, Kauf- und . Deliktsrecht
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Über dieses E-Book
Die Darstellung vermittelt den für Studienanfänger relevanten zivilrechtlichen Stoff aus dem:
- Allgemeinen Teil des BGB
- Allgemeinen Teil des Schuldrechts
- Deliktsrechts
- Recht der ungerechtfertigten Bereicherung (im Überblick).Ein weiterer Schwerpunkt wurde auf den Zugang zur zivilrechtlichen Arbeits- und Anspruchstechnik gelegt, um die Leserinnen und Leser frühzeitig im richtigen Umgang mit Rechtsnormen und -methoden bei der Klausurlösung zu schulen.
Anhand zahlreicher Beispiele werden die Probleme des Bürgerlichen Rechts sowie die dahinterstehenden Sachfragen problemorientiert entwickelt und veranschaulicht.
Gemeinsam mit dem ebenfalls von den Autoren verfassten "Falltraining im Zivilrecht 1" ist das Werk somit der ideale Einstieg in ein erfolgreiches Jurastudium!
Martin Löhnig
Martin Löhnig is Full Professor for Civil Law, Legal History and Canon Law at the University of Regensburg
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Einführung in das Zivilrecht - Martin Löhnig
Einführung in das Zivilrecht
mit BGB – Allgemeiner Teil,
Schuldrecht Allgemeiner Teil,
Kauf- und Deliktsrecht
von
Dr. Martin Löhnig
Professor an der Universität Regensburg
und
Dr. Philipp S. Fischinger, LL.M. (Harvard)
Professor an der Universität Mannheim
begründet von
Prof. Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab
21., völlig neu bearbeitete Auflage
www.cfmueller.de
Herausgeber
Schwerpunkte
Eine systematische Darstellung der wichtigsten Rechtsgebiete anhand von Fällen
Begründet von Professor Dr. Harry Westermann †
Impressum
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.
ISBN 978-3-8114-8743-7
E-Mail: kundenservice@cfmueller.de
Telefon: +49 6221 1859 599
Telefax: +49 6221 1859 598
www.cfmueller.de
© 2023 C.F. Müller GmbH, Heidelberg
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Vorwort
Das vorliegende Lehr- und Lernbuch vermittelt den zivilrechtlichen Stoff der ersten beiden Semester, der in den Anfängerklausuren geprüft zu werden pflegt. Dazu gehören die wichtigsten Teile des Allgemeinen Teils und des Allgemeinen Schuldrechts und darüber hinaus grundlegende Informationen über das Delikts- und Bereicherungsrecht.
Mit unserer Darstellung möchten wir das Verständnis für die grundlegenden Probleme des Zivilrechts wecken: Es gilt, nicht nur zu lernen, sondern auch zu begreifen. Zugleich sollen die Leserinnen und Leser auch in die Technik der zivilrechtlichen Falllösung eingeführt werden. Parallel zu diesem Lehrbuch erscheint deshalb von denselben Verfassern das Übungsbuch Falltraining im Zivilrecht 1, nunmehr in der 7. Auflage. Auf die zur Vertiefung des Gelesenen geeigneten Fälle wird in diesem Lehrbuch jeweils hingewiesen.
In dieser 21. Auflage ist Philipp S. Fischinger in das Autorenteam eingetreten. Dieter Schwab, der dieses Buch begründet und bis zur 16. Auflage allein verantwortet hat, ist altersbedingt ausgeschieden. Dies gab Anlass zu einer grundlegenden Überarbeitung und Straffung der Darstellung.
Den Leserinnen und Leser wünschen wir, dass ihnen das Buch bei der Vorbereitung auf die ersten Leistungskontrollen im Bürgerlichen Recht hilft. Wenn es ihnen zudem Spaß macht, mit uns die ersten Schritte im Zivilrecht zu unternehmen, wäre unser Ziel voll erreicht.
Regensburg/Mannheim, im August 2023
Martin Löhnig
Philipp S. Fischinger
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Schrifttum
Historische Grundlagenwerke
Lehrbücher (Einführungen, Allgemeiner Teil des BGB)
Teil I Einführung
§ 1 Begriff und Funktionsweise des Zivilrechts
A. Begriffe 1, 2
B. Der zivilrechtliche Fall 3 – 6
C. Die Rechtsnorm als Entscheidungsprogramm 7 – 12
D. Zur Gesetzesanwendung: Subsumtion und Rechtsfindung 13 – 19
E. Der Vertrag als Rechtsquelle 20, 21
§ 2 Das Bürgerliche Gesetzbuch
A. Überblick 22 – 25
B. Zur Gesetzestechnik 26 – 31
C. Zwingende und nachgiebige Vorschriften 32 – 35
§ 3 Methode der Gesetzesauslegung
A. Gesetzesanwendung und Normenbildung 36
B. Die Auslegung von Gesetzen 37 – 40
C. Unbestimmte Rechtsbegriffe und Generalklauseln 41 – 43
D. Umkehrschluss, Analogie, teleologische Reduktion 44 – 48
E. Richterliche Rechtsfortbildung 49, 50
F. Die Aufgaben der Rechtswissenschaft 51, 52
§ 4 Die Person
A. Freiheit und Gleichheit 53 – 56
B. Die Rechtsfähigkeit der natürlichen Person 57, 58
C. Die Handlungsfähigkeit der natürlichen Person 59
D. Juristische Personen 60
§ 5 Struktur und Verwirklichung von Pflichten und Rechten
A. Das subjektive Recht 61 – 64
B. Absolute und relative Rechte 65 – 67
C. Das Gestaltungsrecht 68, 69
D. Der Anspruch (die Forderung) 70 – 78
E. Struktur der Anspruchsnormen 79 – 81
F. Einwendungen und Einreden 82 – 84
Teil II Das Rechtsgeschäft
§ 1 Einleitung
A. Die rechtsgeschäftliche Handlungsfreiheit 85
B. Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 86 – 93
C. Einseitige Rechtsgeschäfte 94 – 97
§ 2 Verpflichtungsgeschäfte und Verfügungsgeschäfte
A. Die Verpflichtungsgeschäfte 99 – 103
I. Begriff 99 – 101
II. Verpflichtung und Erfüllung 102, 103
B. Die Verfügungsgeschäfte 104 – 110
I. Begriff 104 – 106
II. Die Abstraktheit der Verfügungen 107 – 110
§ 3 Willenserklärung und Vertragsschluss
A. Einleitung 111, 112
B. Willenserklärung 113 – 158
I. Wille 115 – 120
II. Erklärung 121 – 124
III. Schweigen als Willenserklärung 125 – 128
IV. Faktischer Vertrag? 129
V. Wirksamwerden der Willenserklärung 130 – 143
1. Grundlagen 130 – 132
2. Unverkörperte Erklärung unter Anwesenden 133
3. Verkörperte Erklärung unter Anwesenden 134
4. Verkörperte Erklärung gegenüber abwesendem Adressaten 135 – 142
5. Unverkörperte Erklärung gegenüber abwesendem Adressaten 143
VI. Einzelprobleme des Zugangs 144 – 152
1. Willenserklärung zur Wahrung einer Frist 144
2. Einschaltung von Hilfspersonen 145 – 148
3. Zugang bei digitalen Kommunikationstechniken 149 – 151
4. Störung der Empfangseinrichtung 152
VII. Tod und Geschäftsunfähigkeit nach Abgabe der Erklärung 153, 154
VIII. Die Abgrenzung der Willenserklärung von geschäftsähnlichen Handlungen 155 – 158
C. Der Vertragsschluss 159 – 188
I. Antrag und Annahme 159 – 163
1. Antrag 160, 161
2. Annahme 162, 163
II. Die Bindung des Anbietenden an den Antrag 164 – 174
1. Die Bindung an den Antrag 164 – 166
2. Das Erlöschen der Bindung 167 – 169
3. Die verspätete Annahme 170, 171
4. Tod und Geschäftsunfähigkeit des Antragenden, § 153 BGB 172 – 174
III. Die Aufforderung zum Eintritt in Vertragsverhandlungen 175 – 178
IV. Wirksamwerden der Annahmeerklärung 179 – 188
1. Grundsatz 179
2. Nicht empfangsbedürftige Annahmeerklärung nach § 151 BGB 180 – 187
3. Nicht empfangsbedürftige Erklärung nach § 152 BGB 188
D. Besondere Formvorschriften 189 – 206
I. Gesetzliche Formvorschriften 189 – 202
1. Zwecke 189
2. Systematik 190
3. Umfang des Formerfordernisses 191
4. Formtypen 192 – 198
a) Schriftliche Form, § 126 I BGB 193
b) Elektronische Form, § 126a BGB 194
c) Textform, § 126b BGB 195
d) Öffentliche Beglaubigung, § 129 BGB 196
e) Notarielle Beurkundung 197
f) Weitere Formvorschriften 198
5. Rechtsfolge bei Verletzung der Formvorgabe 199 – 202
II. Gewillkürte Formvorschriften 203 – 206
§ 4 Inhalt von Willenserklärungen; Die fehlgeschlagene Einigung
A. Der Inhalt der Willenserklärung 207 – 217
I. Der „objektive Erklärungswert" 207 – 212
II. Einzelne Gesichtspunkte 213 – 216
III. „Falsa demonstratio non nocet" 217
B. Geheimer Vorbehalt, Scheingeschäft, Scherzerklärung 218 – 221
I. Geheimer Vorbehalt, § 116 BGB 218
II. Scheingeschäft, § 117 BGB 219, 220
III. Scherzerklärung, § 118 BGB 221
C. Der Fehlschlag der Einigung 222 – 227
I. Grundsätze 222
II. Grundregel: Der offene Dissens (§ 154 BGB) 223 – 225
III. Sonderregel für den versteckten Dissens (§ 155 BGB) 226, 227
D. Der von der Rechtsordnung festgelegte Vertragsinhalt 228 – 236
I. Bestimmung durch Gesetz 228 – 230
II. Richterliche Vertragsgestaltung 231 – 236
E. Bedingte und befristete Rechtsgeschäfte 237 – 245
I. Begriff der Bedingung 237 – 240
II. Wirkungen der Bedingung 241 – 244
III. Befristung (§ 163 BGB) 245
§ 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen
A. Grundlagen 246 – 249
B. Prüfungsschema 250, 251
C. AGB-Kontrolle 252 – 281
I. Keine Bereichsausnahme, § 310 IV 1 BGB 252
II. Vorliegen von AGB, § 305 I BGB 253 – 260
1. Vorformulierte Vertragsbedingungen 254, 255
2. Vielzahl von Verträgen 256, 257
3. Stellen des Verwenders 258, 259
4. Keine Individualvereinbarung, § 305 I 3 BGB 260
III. Einbeziehung in den Vertrag, §§ 305 II, III, 305a, 305c BGB 261 – 266
1. Einigung, Hinweis und Möglichkeit der Kenntnisnahme, § 305 II BGB 261 – 265
2. Keine überraschende Klausel, § 305c I BGB 266
IV. Vorrang von Individualabreden, § 305b BGB 267
V. Auslegung von AGB 268, 269
VI. Die Inhaltskontrolle 270 – 281
1. Prüfungsreihenfolge 270
2. Beschränkung der Inhaltskontrolle nach § 307 III BGB 271, 272
3. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, § 309 BGB 273, 274
4. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, § 308 BGB 275
5. Unangemessene Benachteiligung, § 307 I, II BGB 276 – 281
a) Materielle Generalklausel, § 307 I 1, II BGB 277 – 280
b) Transparenzgebot, § 307 I 2 BGB 281
D. Rechtsfolgen eines Verstoßes 282 – 284
§ 6 Das missbilligte Rechtsgeschäft
A. Grundlagen 285, 286
B. Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB 287 – 295
I. § 134 BGB als Blankettnorm 287
II. Vorrang von Sonderregeln 288, 289
III. Begriff des Verbotsgesetzes 290
IV. Rechtsfolgen 291 – 294
1. Die Nichtigkeitssanktion und ihre Grenzen 291 – 293
2. Weitere Rechtsfolgen 294
V. Exkurs: Gesetzliches Veräußerungsverbot, § 135 BGB 295
C. Verstoß gegen die guten Sitten sowie Wucher, § 138 BGB 296 – 323
I. Grundlagen 296
II. Wucher, § 138 II BGB 297 – 305
1. Objektiver Tatbestand 298 – 300
2. Subjektiver Tatbestand 301, 302
3. Rechtsfolgen 303 – 305
III. Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB 306 – 323
1. Grundlagen 306 – 308
2. Fallgruppen 309 – 318
3. Insbesondere: Das wucherähnliche Geschäft 319 – 321
4. Maßgeblicher Zeitpunkt 322
5. Rechtsfolgen 323
D. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften 324 – 339
I. Nichtigkeit und Unwirksamkeit von Rechtsgeschäften 324 – 326
II. Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts, § 141 BGB 327, 328
III. Umfang der Nichtigkeit 329 – 333
1. Teilnichtigkeit 329 – 331
2. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft 332, 333
IV. Heilung der Nichtigkeit 334
V. Umdeutung des nichtigen Rechtsgeschäfts (§ 140 BGB) 335, 336
VI. Einschränkung der Nichtigkeitsfolgen 337
VII. Bereicherungsrechtliche Konsequenzen der Nichtigkeit 338, 339
§ 7 Geschäftsfähigkeit
A. Grundlagen 340 – 343
B. Geschäftsunfähigkeit, §§ 104-105a BGB 344 – 352
I. Voraussetzungen 344 – 346
II. Rechtsfolgen 347 – 352
1. Grundlagen 347, 348
2. Spezialfall: Geschäft des täglichen Lebens, § 105a BGB 349, 350
3. Bewusstlosigkeit/vorübergehende Störung der Geistestätigkeit, § 105 II BGB. 351, 352
C. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 106 ff. BGB 353 – 385
I. Grundsatz: Einwilligungserfordernis 353 – 355
II. Ausnahme 1: Lediglich rechtlicher Vorteil 356 – 361
1. Ausgangspunkt 356 – 358
2. Erfüllung durch den und gegenüber dem Minderjährigen 359, 360
3. Rechtlich neutrale Willenserklärungen 361
III. Ausnahme 2: Spezielle gesetzliche Vorschrift 362
IV. Handeln mit Einwilligung 363 – 366
V. Spezialfälle der Einwilligung 367 – 375
1. „Taschengeldparagraph", § 110 BGB 367 – 372
a) Grundlagen 367, 368
b) Überlassung „zu diesem Zweck" 369 – 371
c) Überlassung „zu freier Verfügung" 372
2. Ermächtigungen nach §§ 112, 113 BGB 373 – 375
VI. Handeln ohne Einwilligung 376 – 382
1. Verträge, §§ 108, 109 BGB 377 – 380
2. Einseitige Rechtsgeschäfte, § 111 BGB 381, 382
VII. Prüfungsschema/Übersicht 383
1. Willenserklärung durch einen beschränkt Geschäftsfähigen 383
2. Übersicht: Möglichkeiten der Beendigung des Schwebezustandes bei § 108 BGB
VIII. Exkurs: Die außervertragliche Haftung des Minderjährigen 384, 385
§ 8 Handeln für andere (insb. Stellvertretung)
A. Grundlagen 386 – 392
I. Einführung 386
II. Verschiedene Bereiche des Handelns für andere 387, 388
III. Zurechnungsformen rechtsgeschäftlichen Handelns 389 – 392
B. Voraussetzungen der Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB 393 – 451
I. Prüfungsschema/Überblick 393
II. Anwendungsbereich des Stellvertretungsrechts 394 – 396
III. Kein Ausschluss der Stellvertretung 397
IV. Abgabe einer eigenen Willenserklärung 398 – 400
V. Offenkundigkeit 401 – 411
1. Grundsatz: Handeln im fremden Namen 401 – 403
2. Ausnahme: Geschäft für den, den es angeht 404 – 408
a) Verdecktes Geschäft für den, den es angeht 404 – 407
b) Offenes Geschäft für den, den es angeht 408
3. Handeln unter fremden oder unter falschen Namen 409 – 411
VI. Handeln mit Vertretungsmacht 412 – 440
1. Ausgangspunkt; Arten der Vertretungsmacht 412
2. Gesetzliche Vertretungsmacht 413
3. Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht 414 – 431
a) Grundlagen; Abstraktheit der Vollmacht 414, 415
b) Erteilung der Vollmacht 416, 417
c) Umfang der Vollmacht 418 – 420
d) Form der Vollmacht 421 – 424
e) Erlöschen der Vollmacht 425 – 431
aa) Erlöschen nach zugrunde liegendem Rechtsverhältnis 426
bb) Widerruf 427, 428
cc) Anfechtung 429 – 431
4. Rechtsscheinvollmachten 432 – 439
a) Übersicht und Grundlagen 432, 433
b) §§ 170 ff. BGB 434 – 436
c) Duldungs- und Anscheinsvollmacht 437, 438
d) Anfechtbarkeit von Rechtsscheinvollmachten 439
5. Organschaftliche Vertretungsmacht 440
VII. Beschränkung der Vertretungsmacht 441 – 451
1. Insichgeschäft, § 181 BGB 442 – 445
2. Missbrauch der Vertretungsmacht 446 – 451
a) Grundlagen 446 – 448
b) Kollusion 449
c) Missbrauch der Vertretungsmacht i.e.S. 450, 451
C. Wirkungen der Stellvertretung 452 – 464
I. Handeln mit Vertretungsmacht 452 – 455
II. Handeln ohne Vertretungsmacht 456 – 464
1. Folgen für den Vertretenen 457 – 459
a) Verträge 457, 458
b) Einseitige Rechtsgeschäfte 459
2. Folgen für den Vertreter 460 – 464
§ 9 Die Anfechtung von Willenserklärungen
A. Grundlagen 465, 466
B. Prüfungsschema 467, 468
C. Voraussetzungen der Anfechtung 469 – 525
I. Zulässigkeit der Anfechtung/Anwendungsbereich 469 – 472
II. Anfechtungsgründe: Irrtum nach §§ 119, 120 BGB 473 – 500
1. Einleitung 473 – 475
2. Inhalts- und Erklärungsirrtum, § 119 I BGB 476 – 484
a) Inhaltsirrtum 476 – 479
b) Erklärungsirrtum 480
c) Exkurs: Kalkulationsirrtum 481 – 484
3. Falsche Übermittlung, § 120 BGB 485 – 487
4. Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB 488 – 497
a) Grundlagen 488, 489
b) Eigenschaft 490 – 493
c) Verkehrswesentlichkeit 494
d) Beiderseitiger Eigenschaftsirrtum 495, 496
e) Exkurs: Verhältnis von § 119 BGB und Sachmängelhaftung 497
5. Kausalität 498 – 500
III. Anfechtungsgründe: Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung, § 123 BGB 501 – 516
1. Grundlagen
2. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 123 I Alt. 1 BGB 501 – 509
a) Täuschung 501, 502
b) Widerrechtlichkeit 503
c) Doppelte Kausalität 504
d) Arglist 505
e) Prüfungsschema zu § 123 I Alt. 1 BGB 506
f) Sonderfall: Täuschung durch Dritte, § 123 II BGB 507 – 509
3. Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung, § 123 I Alt. 2 BGB 510 – 516
a) Drohung 510, 511
b) Kausalität 512
c) Widerrechtlichkeit 513
d) Subjektiver Tatbestand 514
e) Person des Drohenden 515
f) Prüfungsschema zu § 123 I Alt. 2 BGB 516
IV. Anfechtungserklärung, § 143 BGB 517 – 519
V. Anfechtungsfrist 520 – 522
1. Die Jahresfrist des § 124 BGB 521
2. Im Übrigen: Unverzüglichkeit, § 121 BGB 522
VI. Kein Ausschluss des Anfechtungsrechts 523 – 525
1. Ausschluss nach § 144 BGB 524
2. Ausschluss nach § 242 BGB 525
D. Rechtsfolgen der Anfechtung 526 – 538
I. Unwirksamkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts 526 – 530
1. Grundsatz: Nichtigkeit ex tunc 526, 527
2. Grundsatz: Nichtigkeit nur des Verpflichtungsgeschäfts 528, 529
3. Beseitigung der Anfechtung 530
II. Schadensersatzansprüche 531 – 538
1. Schadensersatz nach § 122 BGB 531 – 536
a) Voraussetzungen 532 – 534
b) Inhalt und Umfang des Ersatzanspruches 535, 536
2. Schadensersatz nach §§ 311 II, 280 I, 241 II BGB 537, 538
Teil III Die Abwicklung von Schuldverhältnissen
§ 1 Allgemeines
§ 2 Die Erfüllung, §§ 362-371 BGB
A. Erlöschen durch Leistung, § 362 Abs. 1 BGB 542 – 558
I. Grundlagen 542
II. Richtige Parteien; Einschaltung Dritter 543 – 546
III. Geschuldete Leistung 547 – 550
1. Grundlagen 547, 548
2. Leistung an Erfüllungs statt und Leistung erfüllungshalber 549, 550
IV. Leistungsbewirkung 551, 552
V. Ort der Leistung 553
VI. Leistungszeit 554 – 558
B. Erlöschen durch Hinterlegung, §§ 372 ff. BGB 559
C. Erlöschen durch Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB 560 – 569
I. Grundlagen 560
II. Voraussetzungen der Aufrechnung 561 – 567
1. Gegenseitigkeit 561
2. Gleichartigkeit 562, 563
3. Anforderungen an die Gegenforderung 564
4. Anforderungen an die Hauptforderung 565
5. Kein Ausschluss der Aufrechenbarkeit 566
6. Aufrechnungserklärung, § 388 BGB 567
III. Rechtsfolgen der Aufrechnung, § 389 BGB 568, 569
§ 3 Störungen im Schuldverhältnis
A. Problemstellung 570
B. Unterschiedliche Arten von Pflichten 571 – 578
I. Leistungspflichten 572, 573
II. Nebenpflichten 574 – 577
III. Obliegenheiten 578
C. Überblick: Die Arten der Verletzung von Leistungspflichten 579
D. Überblick: Mögliche Rechtsfolgen der Verletzung von Leistungspflichten 580 – 589
I. Leistungsanspruch 581
II. Leistungsverweigerungsrecht der anderen Partei 582
III. Modifikation des Erfüllungsanspruchs 583, 584
IV. Erfüllung des Erfüllungsanspruchs 585, 586
V. Schadensersatz 587
VI. Aufwendungsersatz 588
VII. Rücktrittsrecht 589
§ 4 Das Vertretenmüssen
A. Grundsätze 590 – 592
B. Vertragliche Sonderregelungen 593 – 596
C. Gesetzliche Sonderregelungen 597
D. Haftung für Hilfspersonen 598 – 600
§ 5 Die Verzögerung der Leistung durch den Schuldner
A. Verzögerung und Verzug 601, 602
B. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs 603 – 622
I. Überblick 603, 604
II. Verzug durch Nichtleistung trotz Mahnung (§ 286 I BGB) 605 – 610
1. Fällige und einredefreie Forderung 606
2. Mahnung 607
3. Nichtvornahme der Leistungshandlung 608
4. Keine Unmöglichkeit der Leistung 609
5. Vertretenmüssen 610
III. Verzug durch Nichtleistung trotz bestimmter Leistungszeit (§ 286 II BGB) 611 – 614
IV. Verzug durch Leistungsverweigerung (§ 286 II Nr. 3 BGB) 615, 616
V. Verzug aus besonderen Gründen (§ 286 II Nr. 4 BGB) 617, 618
VI. Verzug durch Nichtleistung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit (§ 286 III BGB) 619 – 622
C. Der Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens 623 – 630
I. Voraussetzungen 623 – 625
II. Rechtsfolge 626, 627
III. Pauschalierungen 628 – 630
D. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung bei Verzögerung 631 – 637
I. Voraussetzungen 631 – 633
II. Rechtsfolgen 634 – 637
E. Der Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag bei Verzögerung 638 – 643
I. Sinn der Regelung 638, 639
II. Voraussetzungen 640 – 642
III. Rechtsfolgen 643
F. Teilverzögerung 644 – 649
I. Das Problem 644
II. Schadensersatz 645 – 647
III. Rücktritt 648, 649
§ 6 Die Unmöglichkeit der Leistung
A. Übersicht 650, 651
B. Zum Begriff der Unmöglichkeit 652 – 656
C. Primärwirkung der Unmöglichkeit: der Untergang des Leistungsanspruchs 657 – 659
D. Gegenseitiger Vertrag: Das Schicksal des Anspruchs auf die Gegenleistung 660 – 664
I. Der Untergang des Anspruchs auf die Gegenleistung 660, 661
II. Die Aufrechterhaltung des Gegenleistungsanspruchs 662
III. Besonderheiten durch Gefahrtragungsregeln 663, 664
E. Das Rücktrittsrecht des Gläubigers (§ 326 V BGB) 665
F. Schadensersatz statt der Leistung bei nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 280 I, III, 283 BGB) 666 – 672
I. Überblick 666 – 669
II. Inhalt/Umfang 670
III. Teilunmöglichkeit 671
IV. Aufwendungsersatz statt Schadensersatz 672
G. Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit (§ 311a II BGB) 673 – 679
I. Überblick 673 – 675
II. Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs 676 – 679
§ 7 Verletzung von Nebenpflichten
A. Grundsätze 680, 681
B. Inhalt der Pflichten, Fallgruppen 682, 683
C. Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 I BGB) 684 – 686
D. Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 282 BGB) 687
E. Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag (§ 324 BGB) 688, 689
§ 8 Vorvertragliche Nebenpflichten
A. Grundgedanke, Rechtsentwicklung 690
B. Die gesetzlichen Konstellationen 691 – 699
I. Aufnahme von Vertragsverhandlungen 692 – 694
II. Einwirkungsmöglichkeiten auf die Rechte des anderen 695 – 698
III. Ähnliche geschäftliche Kontakte 699
C. Die Pflichten nach § 241 II BGB 700
D. Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§ 280 I BGB) 701
E. Umfang des Schadensersatzanspruchs 702
§ 9 Nebenpflichten von und gegenüber Dritten (§ 311 III BGB)
I. Zur Bedeutung des § 311 III BGB 703, 704
II. Der Dritte als Verpflichteter 705 – 708
III. Der Dritte als geschützte Person 709 – 711
§ 10 Leistungsverweigerungsrechte
A. Grundlagen 712, 713
B. Das Zurückbehaltungsrecht des § 273 BGB 714 – 717
I. Voraussetzungen 715
II. Rechtsfolgen 716, 717
C. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages nach § 320 BGB 718 – 722
I. Allgemeines; Abgrenzung zu § 273 I BGB 718, 719
II. Voraussetzungen 720
III. Rechtsfolgen 721, 722
D. Die Unsicherheiteneinrede des § 321 BGB 723
E. Das Leistungsverweigerungsrecht wegen Unzumutbarkeit der Leistung, § 275 II, III BGB 724 – 728
I. Grob unverhältnismäßiger Aufwand, § 275 II BGB 725, 726
II. Persönlich zu erbringende Leistungen, § 275 III BGB 727
III. Rechtsfolgen 728
F. Verjährung von Ansprüchen, §§ 194 ff. BGB 729 – 746
I. Zweck der Verjährung 729
II. Anwendungsbereich (§ 194 BGB) 730
III. Verjährungsfrist 731 – 734
1. Spezielle Verjährungsfristen 732
2. Regelmäßige Verjährungsfrist, §§ 195, 199 BGB 733, 734
IV. Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn 735
V. Rechtsfolgen des Verjährungseintritts 736 – 738
VI. Prüfungsschema Verjährung 739
VII. Ähnliche Instrumente 740 – 746
1. Ausschlussfristen 741, 742
2. Verwirkung 743 – 746
§ 11 Annahmeverzug
A. Grundlagen 747, 748
B. Prüfungsschema 749
C. Voraussetzungen des Gläubigerverzugs 750 – 759
I. Erfüllbarer Anspruch 751, 752
II. Angebot der Leistung 753 – 755
1. Tatsächliches Angebot 753
2. Wörtliches Angebot 754
3. Entbehrlichkeit jeglichen Angebots 755
III. Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger 756, 757
IV. Leistungsfähigkeit des Schuldners 758
V. Leistungswille des Schuldners 759
D. Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs 760, 761
§ 12 Störung der Geschäftsgrundlage und Kündigung aus wichtigem Grund
A. Störung der Geschäftsgrundlage 762 – 785
I. Grundlagen 762, 763
II. Prüfungsschemata 764
III. Voraussetzungen 765 – 776
1. Anwendbarkeit 765, 766
2. Geschäftsgrundlage 767 – 771
3. Änderung/Fehlvorstellung 772
4. Schwerwiegende Änderung/wesentliche Fehlvorstellung 773
5. Unzumutbarkeit 774 – 776
IV. Rechtsfolgen 777 – 781
1. Vorrangig: Vertragsanpassung 777 – 779
2. Subsidiär: Rücktrittsrecht, § 313 III BGB 780, 781
V. Wichtige Fallgruppen 782 – 785
1. Schwere Äquivalenzstörung 782
2. Leistungserschwernisse 783
3. Gesetzesänderungen 784
4. Störung des Verwendungszwecks 785
B. Das Kündigungsrecht nach § 314 BGB 786 – 788
§ 13 Einführung ins Verbraucherschutzrecht
A. Grundlagen 789
B. Begriffe 790
C. Strukturprinzipien 791 – 795
D. Das Widerrufsrecht 796 – 798
Teil IV Der allgemeine Schutz der Rechte und Interessen
§ 1 Einleitung
§ 2 Ansprüche aus unerlaubter Handlung
A. Grundlagen 800 – 803
B. § 823 I BGB 804 – 886
I. Überblick; Prüfungsschema 804, 805
II. Rechtsgutsverletzung 806 – 847
1. Leben 807, 808
2. Körper und Gesundheit 809
3. Freiheit 810
4. Eigentum 811 – 819
a) Eigentumsobjekt: Sache 811, 812
b) Verletzung des Eigentums 813 – 819
5. Sonstige Rechte 820 – 847
a) Dingliche Rechte 821
b) Besitz 822 – 824
c) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb 825 – 834
aa) Grundlagen 825 – 829
bb) 1. Einschränkung: Betriebsbezogener Eingriff 830 – 832
cc) 2. Einschränkung: Interessenabwägung 833, 834
d) Allgemeines Persönlichkeitsrecht 835 – 845
aa) Grundlagen 835 – 838
bb) Ausprägungen; Inhalt 839 – 845
e) Weitere sonstige Rechte 846, 847
III. Verhalten des Anspruchsgegners 848 – 857
1. Handlung 849
2. Pflichtwidriges Unterlassen 850 – 857
a) Grundlagen 850 – 852
b) Garantenstellung 853 – 855
c) Verkehrssicherungspflicht 856, 857
IV. Haftungsbegründende Kausalität 858, 859
V. Widerrechtlichkeit 860 – 864
1. Grundlagen 860 – 862
2. Rechtfertigungsgründe 863
3. Besonderheiten 864
VI. Verschulden des Schädigers 865 – 873
1. Allgemeines 865, 866
2. Verschuldensfähigkeit (Verantwortlichkeit) 867 – 869
a) Ausschluss der (deliktischen) Verantwortlichkeit 867
b) Exkurs: Haftung trotz fehlender Verschuldensfähigkeit, § 829 BGB 868, 869
3. Vorsatz 870
4. Fahrlässigkeit 871 – 873
VII. Ersatzfähiger Schaden 874 – 885
1. Vermögensschäden 875 – 880
2. Nichtvermögensschäden 881 – 885
VIII. Haftungsausfüllende Kausalität 886
C. Weitere Anspruchsgrundlagen 887 – 896
I. § 823 II BGB 887 – 889
II. § 826 BGB 890 – 892
III. § 831 I BGB 893 – 896
D. Gefährdungshaftung 897 – 900
I. Dogmatische Grundlage 897, 898
II. Wichtige Tatbestände der Gefährdungshaftung 899, 900
§ 3 Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche
A. Grundlagen 901 – 906
I. Bedeutung 901, 902
II. Anspruchsgrundlagen 903 – 905
III. Verhältnis zu (deliktischen) Schadensersatzansprüchen 906
B. Voraussetzungen 907 – 913
I. Beseitigungsansprüche 908 – 911
1. Beeinträchtigung des Eigentums 909, 910
2. Anspruchsgegner: Störer 911
3. Keine Einwendung
II. Unterlassungsansprüche 912, 913
C. Rechtsfolgen 914, 915
§ 4 Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung
A. Grundlagen 916 – 918
B. Die Leistungskondiktion aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB 919, 920
C. Die Nichtleistungskondiktion aus § 812 I 1 Alt. 2 BGB 921, 922
D. Rechtsfolgen 923 – 926
Sachverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Zu den Angaben: Im Zusammenhang mit der Angabe eines § weist die römische Ziffer auf die laufende Nummer des Absatzes, die arabische auf die laufende Nummer des Satzes hin (zB: § 135 I 2 = § 135 Absatz I Satz 2; § 54 S. 2 = § 54 Satz 2).
Schrifttum
Historische Grundlagenwerke
Lehrbücher (Einführungen, Allgemeiner Teil des BGB)
Teil I Einführung
§ 1 Begriff und Funktionsweise des Zivilrechts
A. Begriffe
1
Das Zivilrecht (bürgerliches Recht) bildet einen Ausschnitt aus der Gesamtheit der in einem politischen Gemeinwesen geltenden Rechtsnormen. Die Bezeichnung ist vom antik-römischen ius civile (= das für die römischen Bürger geltende Recht) abgeleitet. Im heutigen Gebrauch weist der Begriff darauf hin, dass es um diejenigen Rechtsnormen geht, welche die rechtlichen Positionen der „Bürger" in ihrem Verhältnis zueinander bestimmen. Mit Zivilrecht konkurriert der Terminus Privatrecht (von ius privatum, im Gegensatz zu ius publicum = öffentliches Recht), der teils synonym, teils als Oberbegriff verwendet wird.
2
Das Zivilrecht ist durch seine Funktion bestimmt: Es legt die rechtlichen Positionen fest, in denen die in einer Gesellschaft zusammenlebenden Menschen einander gegenüberstehen. Da die Menschen in Gemeinschaft miteinander leben, geraten sie notwendig in gegenseitige Berührung. Der Kontakt bringt Interessenwiderstreit und Konflikte hervor. Häufig stellen sich dann die Fragen, was eine Person der anderen gegenüber tun darf oder tun soll, was sie von der anderen verlangen kann und welches Lebens- und Schadensrisiko sie im Verhältnis zu anderen trägt. Die Menschen treffen ferner zum Ausgleich ihrer Interessen Vereinbarungen, über die wiederum Streit entstehen kann. Sie organisieren sich in Gruppen, bei denen es innere Konflikte wie Streitigkeiten mit Außenstehenden gibt. Es geht dann darum zu bestimmen, welche rechtlichen Positionen die Beteiligten einander gegenüber innehaben. Darüber entscheiden die Normen des Zivilrechts: Sie weisen den Personen im Verhältnis zueinander Berechtigungen, Verpflichtungen und rechtliche Risiken zu.
B. Der zivilrechtliche Fall
3
Beispiel: Anton Wimmerl (W) sieht dem Sänger Bono (B) sehr ähnlich, zumal wenn er seine Designer-Sonnenbrille aufsetzt. Oft wird er auf der Straße angehalten und von Verehrern Bonos begeistert begrüßt. W gewinnt Spaß an der Rolle, als Bono aufzutreten. Als solcher beruft er Pressekonferenzen ein und gibt Interviews zu allen möglichen Fragen der Kultur und des gehobenen Lebensstils. Bono, dem dies zu Ohren kommt, ist davon nicht begeistert. Er möchte dem Wimmerl untersagen, als Bono aufzutreten. Mit Recht?
4
Wir haben die Grundstruktur eines zivilrechtlichen Falles vor uns. Der Text ist leicht in zwei unterschiedliche Abschnitte aufzuteilen. Zunächst wird eine Geschichte erzählt, nämlich eine Abfolge von Tatsachen geschildert. Juristen nennen eine solche Geschichtserzählung Sachverhalt. Sodann wird gefragt, ob sich aus dem Sachverhalt eine bestimmte rechtliche Konsequenz (Anspruch auf Unterlassung) ergibt. Gefragt wird nach einer Rechtsfolge (Rechtswirkung). Ein guter Teil der juristischen Arbeit besteht darin zu untersuchen, welche Rechtsfolgen sich aus einem Sachverhalt ergeben.
5
Die Frage nach der Rechtsfolge wird erst dann akut, wenn zwischen den Beteiligten Streit entstanden ist. Wir nehmen also an: B fordert W auf, es zukünftig zu unterlassen, sich als B auszugeben. Fügt sich W diesem Begehren, so entsteht kein Rechtsproblem. Weigert sich W, darauf einzugehen, beharrt B jedoch auf seinem Verlangen, so entsteht der Rechtskonflikt: B behauptet zu seinen Gunsten eine Rechtsfolge, W verneint sie. Es muss dann entschieden werden, wer „Recht hat", d.h. ob die von B behauptete Rechtsfolge von Rechts wegen besteht. Damit entstehen zwei Fragen: (1) Wer entscheidet den Streit? (2) Nach welchen Bewertungsmaßstäben wird der Streit entschieden?
(1) Die Streitentscheidung muss durch eine möglichst unparteiische („neutrale") Person oder ein unparteiisches Gremium erfolgen. Denn die Streitbeteiligten haben ihre eigenen Interessen im Blickfeld und sind daher meist außer Stande, die Interessen des Gegners zutreffend zu würdigen. Es läge daher nahe, dass sie gemeinsam einen Schiedsrichter auswählen und sich dessen Entscheidung unterwerfen. Dabei ergeben sich jedoch Schwierigkeiten: Die Streitenden werden sich nur schwer auf die Person des Schiedsrichters einigen können. Selbst wenn diese Einigung zustande kommt, haben die Schiedsrichter als bloße Privatleute keine Hoheitsgewalt, um ihren Spruch durchzusetzen. Deshalb nimmt der Staat die Gerichtsbarkeit in die Hand. B wird sich also an das zuständige staatliche Gericht wenden und dort seine Rechtsfolgebehauptung geltend machen. Er wird beantragen: „Der Beklagte (W) wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, als Bono aufzutreten. W wird den Antrag stellen: „Die Klage wird abgewiesen.
Es findet dann über die behauptete Rechtsfolge ein Prozess statt, in dem über ihr Bestehen „erkannt" wird (Erkenntnisverfahren).
(2) Das angerufene Gericht hat folgendes zu überprüfen: (a) Sind die im Sinne eines rechtsstaatlichen und zweckmäßigen Verfahrens angeordneten Prozessregeln eingehalten? Das ist eine Frage des Verfahrensrechts (Prozessrechts). (b) Welcher Sachverhalt (welche Summe von behaupteten Tatsachen) ist der Entscheidung als „wahr" zu Grunde zu legen? Das Verfahren der Tatsachenfeststellung ist gleichfalls im Prozessrecht geregelt. (c) Ergibt sich aus dem vom Gericht als wahr angenommenen Sachverhalt die vom Kläger begehrte Rechtsfolge? Dies ist eine Frage des materiellen Rechts, von dem das Zivilrecht einen Ausschnitt bildet.
6
Bei der Streitentscheidung durch die Gerichte spielen demnach zwei Normenkomplexe eine Rolle: das Verfahrensrecht (hier: Zivilprozessrecht) und das materielle Recht (hier: Zivilrecht). Das Verfahrensrecht bestimmt nicht nur das Erkenntnisverfahren, sondern regelt auch die Art und Weise, wie ein aufgrund des Erkenntnisverfahrens ergangenes Urteil mit hoheitlichem Zwang durchgesetzt wird (Vollstreckungsverfahren, Zwangsvollstreckung).
C. Die Rechtsnorm als Entscheidungsprogramm
7
Angenommen nun, im oben (Rn. 3) geschilderten Fall sind die prozessrechtlichen Vorschriften beachtet; angenommen ferner, dass der geschilderte Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig ist und daher vom Gericht als wahr akzeptiert wird. Es entsteht dann die Frage, nach welchen Maßstäben der Streit beurteilt werden soll.
8
Die Maßstäbe finden sich in den Normen des Zivilrechts. Die Funktion dieser Normen ist im Folgenden näher zu betrachten. Unschwer lässt sich feststellen, dass die Parteien des Rechtsstreits unterschiedliche Interessen verfolgen. B möchte seine persönliche Identität wahren, die durch die Verbindung von Name und Person gegeben ist: er möchte vermeiden, dass ein anderer sich sein Ansehen und seine Leistungen durch irreführenden Namensgebrauch zu Nutze macht; er möchte auch Minderungen seines Ansehens vorbeugen, die aus unbedachten Äußerungen und Handlungen des W entstehen könnten. W möchte sein – ihm nun einmal eigenes – Aussehen dazu nutzen, um auch einmal die Freuden des Prominentendaseins zu genießen und gesellschaftliche Bedeutung zu gewinnen. Die Entscheidung kann gar nicht anders fallen als aufgrund einer Wertung der auseinander strebenden Interessen. Zu diesem Zweck wird das Gericht nicht einfach nach Sympathie für die eine oder andere Partei entscheiden dürfen. Es muss vielmehr eine überparteiliche Wertungsebene aufsuchen, auf der die beiderseitigen Interessen vergleichbar und gegeneinander abwägbar werden.
9
Diese überparteiliche Wertung könnte das angerufene Gericht selbst vornehmen, indem es die Interessen von B und W analysiert und abwägt und auf dieser Grundlage schließlich entscheidet. Der Blick nur auf den Einzelfall hat freilich Nachteile: Es gibt viele Gerichte und unzählige Fälle, und es entsteht leicht die Gefahr, dass die einzelnen Konflikte nach unterschiedlichen Gerechtigkeitsvorstellungen entschieden werden. Es muss eine allgemeine Regel gebildet werden, die es ermöglicht, dass alle gleich gelagerten Fälle gleich entschieden werden. Eine solche Regel nennen wir Rechtsnorm. Durch sie wird eine bestimmte Bewertung der durch die Norm erfassten Fälle verbindlich. Die Zivilrechtsordnung bildet als Summe von Rechtsnormen ein System von verbindlich gemachten Interessenwertungen.
10
Für die Entscheidung des oben (Rn. 3) geschilderten Falles enthält § 12 BGB die einschlägige Rechtsnorm. Sie lautet:
„Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen."
Bei genauem Hinsehen beschäftigt sich § 12 BGB mit zwei verschiedenen Fallgruppen, nämlich 1) der Namensbestreitung und 2) der unbefugten Namensführung, außerdem mit zwei verschiedenen Rechtsfolgen, nämlich a) dem Anspruch auf Beseitigung von Beeinträchtigungen (Satz 1) und b) dem Anspruch auf Unterlassung künftiger Beeinträchtigungen (Satz 2), der an eine zusätzliche Voraussetzung geknüpft ist. Wenn wir die Normteile herausfiltern, die unseren Fall betreffen – nämlich 2) und b) – so lässt sich die für unseren Fall maßgebliche Regel auf folgenden Satz reduzieren:
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, und sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Berechtigte auf Unterlassung klagen.
11
Man wird bemerken, dass in § 12 BGB von „Wertung und „Interesse
nicht die Rede ist. Vielmehr weist das Gesetz rechtliche Befugnisse zu. Diesen Zuweisungen liegt jedoch die Wertung von Interessen zu Grunde. Das Namensrecht als Rechtseinrichtung ist das Resultat einer Interessenwertung, bei der die Interessen des Trägers eines Namens gegenüber den Interessen anderer abgegrenzt werden. Allgemein gesagt: Die Rechtsnormen machen Interessenwertungen verbindlich, indem sie anordnen, dass unter bestimmten Voraussetzungen bestimmte Rechtsfolgen eintreten.
12
Die Rechtsnormen beziehen sich infolgedessen auf gedachte (vorausgesehene) Interessenkonflikte und versuchen für diese Konflikte eine verbindliche Entscheidung zu treffen. Die in der Rechtsnorm vorgenommene Wertung hat freilich nicht nur die Interessen der streitbeteiligten Personen (Individualinteressen) im Blickfeld. Die Personen, die in Streit miteinander geraten, leben nicht für sich allein, sondern in der eng verflochtenen, eine große Menschenzahl umfassenden Gesellschaft. Die Gesellschaft trägt kulturell, ökonomisch und politisch bestimmte Strukturen. Die Zivilrechtsnormen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht nur einen bestmöglichen Ausgleich der Individualinteressen erstreben; vielmehr muss ihre Summe – zugleich mit der Summe der übrigen Rechtsnormen – ein funktionierendes Ganzes ergeben. Bei der Ausgestaltung der Zivilrechtsnormen sind daher auch die gesellschaftlichen Zusammenhänge und die öffentlichen Interessen zu berücksichtigen.
D. Zur Gesetzesanwendung: Subsumtion und Rechtsfindung
13
Die verbindliche Interessenwertung und ihre Umsetzung in Rechtswirkungen (Rechtsfolgen) sind näher zu betrachten. Als Beispiel dient § 12 BGB. Die für unseren Fall bedeutsamen Teile des Textes lauten, wie oben erläutert:
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, und sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Berechtigte auf Unterlassung klagen.
14
In diesem Text kann man eine ähnliche Zweiteilung wie im Text des obigen Beispiels entdecken:
15
Den Voraussetzungsteil einer Norm nennen wir Tatbestand. Der Tatbestand enthält im Gegensatz zum Sachverhalt nicht die Beschreibung eines einmalig-historischen Geschehens, sondern ein in abstrakten Merkmalen erfasstes Geschehensprogramm, das in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen erfüllt werden kann. Denn der Zweck der Norm ist nicht die Entscheidung bloß eines Einzelfalles, sondern einer unbestimmten Vielzahl gleich gelagerter Fälle.
16
Das Gericht hat folglich zu untersuchen, ob der zur Entscheidung stehende Sachverhalt den Tatbestand der Norm erfüllt, d.h. ob die abstrakt formulierten Geschehensmerkmale des Tatbestands sich im konkret-historischen Geschehen des Sachverhalts wieder finden. Es findet ein einfaches Schlussverfahren statt, etwa nach folgendem Vorbild:
17
Auf unser Beispiel übertragen sieht das Schema wie folgt aus:
18
Das Schwierigste dabei ist die Bildung des Untersatzes, d.h. die Feststellung, ob sich die abstrakten Merkmale des Tatbestandes im konkreten Sachverhalt wieder finden. Zu diesem Zwecke muss jede einzelne Tatbestandsvoraussetzung auf ihre Verwirklichung im Sachverhalt untersucht werden.
Im obigen Beispiel ist also zu prüfen: 1) Gebraucht W den Namen des B? 2) und zwar unbefugt? 3) Wird dadurch das Recht des B an diesem Namen verletzt? 4) Besteht Wiederholungsgefahr?
19
Wenn wir alle