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Examens-Repetitorium BGB-Allgemeiner Teil
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Examens-Repetitorium BGB-Allgemeiner Teil
eBook719 Seiten5 Stunden

Examens-Repetitorium BGB-Allgemeiner Teil

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Über dieses E-Book

Dieses Examens-Repetitorium zum Allgemeinen Teil des BGB bietet eine vertiefende, wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Darstellung zentraler Fragen des Rechtsgebietes zur Vorbereitung auf die Erste Juristische Prüfung. Es dient der Wissenskontrolle und -vertiefung. Die Fähigkeit zu eigenständiger Problemlösung wird in besonderem Maße gefördert.
Die Regeln über das Rechtsgeschäft im Allgemeinen Teil des BGB wirken sich quer durch das gesamte Bürgerliche Recht einschließlich des Handelsrechts und des Zivilprozessrechts aus. Anhand kurzer lehrbuchartiger Einführungen, vor allem aber anhand konkreter Fälle mit Lösungen wird exemplarisch dargelegt, welche dogmatischen und praktischen Probleme die Regeln über Personen und über das Rechtsgeschäft im Allgemeinen Teil innerhalb des gesamten Pflichtstoffes der Ersten Juristischen Prüfung aufwerfen. Für diese Neuauflage wurden wieder zahlreiche neue Fälle aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung eingearbeitet.
SpracheDeutsch
HerausgeberC. F. Müller
Erscheinungsdatum17. Apr. 2024
ISBN9783811490697
Examens-Repetitorium BGB-Allgemeiner Teil

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    Buchvorschau

    Examens-Repetitorium BGB-Allgemeiner Teil - Markus Würdinger

    Examens-Repetitorium

    BGB – Allgemeiner Teil

    von

    Dr. Markus Würdinger

    o. Professor an der Universität Passau

    begründet von

    Dr. Dr. h.c. Peter Gottwald

    em. o. Professor an der Universität Regensburg

    6., neu bearbeitete Auflage

    www.cfmueller.de

    Herausgeber

    UNIREP JURA

    Herausgegeben von Prof. Dr. Mathias Habersack

    Autor

    Markus Würdinger, Jahrgang 1977, Studium der Rechtswissenschaften in Regensburg, 2004 Promotion, 2010 Habilitation, seit 2007 Dozent der DeutschenAnwaltAkademie, 2012–2019 Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Europäisches und Internationales Privatrecht sowie Zivilprozessrecht an der Universität des Saarlandes in Saarbrücken; seit 2019 Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht an der Universität Passau.

    Ausgewählte Veröffentlichungen: Insolvenzanfechtung im bargeldlosen Zahlungsverkehr (2012); Kommentierung der §§ 802a-863 ZPO im Stein/Jonas (23. Aufl., 2017); Kommentierung der §§ 315-319 BGB im Münchener Kommentar zum BGB (9. Aufl., 2022); Mitherausgeber des juris-Praxiskommentars BGB und Bandherausgeber, Internationales Privatrecht und UN-Kaufrecht (10. Aufl., 2023) sowie Kommentierung der §§ 652, 653, 656a ff BGB (10. Aufl., 2023)

    Impressum

    Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

    Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.

    ISBN 978-3-8114-9069-7

    E-Mail: kundenservice@cfmueller.de

    Telefon: +49 6221 1859 599

    Telefax: +49 6221 1859 598

    www.cfmueller.de

    © 2024 C.F. Müller GmbH, Heidelberg

    Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)

    Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des e-Books das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen.

    Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

    Der Verlag schützt seine e-Books vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.

    Vorwort

    Während eine Vorlesung zum Allgemeinen Teil des BGB für Erst- oder Zweitsemester mit einzelnen Vorgriffen auf das Schuld- und Sachenrecht auskommt, ist eine solche Beschränkung in einem Examensrepetitorium nicht sachgerecht. Der Allgemeine Teil des BGB enthält in seinem Rechtsgeschäftsteil Regeln, die sich auf das gesamte Bürgerliche Recht einschließlich des Handelsrechts und des Zivilprozessrechts auswirken. Diese Vernetzung der Rechtsgebiete ist wichtig und für dieses Buch prägend. Anhand kurzer lehrbuchmäßiger Einführungen, vor allem aber anhand konkreter Fälle mit Lösungen, versucht dieses Buch, exemplarisch aufzuzeigen, welche rechtsdogmatischen und rechtspraktischen Probleme die Regeln über die Personen und über das Rechtsgeschäft im Allgemeinen Teil innerhalb des gesamten Pflichtstoffs der ersten juristischen Prüfung aufwerfen. Dieses Buch dient der Wissenskontrolle, Wiederholung und Vertiefung; es will und kann ein Lehrbuch zum Allgemeinen Teil des BGB nicht ersetzen.

    Für diese Neuauflage habe ich das Buch umfassend aktualisiert und mehrere neue Fälle aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung eingearbeitet.

    Zur Verstärkung des Lerneffektes empfehle ich allen, die mit diesem Repetitorium arbeiten, die Fälle zunächst selbstständig zu lösen und erst dann die angebotene Lösung zur Kontrolle heranzuziehen.

    Bei der Neubearbeitung haben mich meine wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Peter Golo Fischer, Dr. Carolin Maus und Andreas Rapp sowie meine studentischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Magdalena Fiedler, Kilian Gropengießer, Marc Nickel, Paul Soller und Louisa Zachmann hervorragend unterstützt. Ihnen allen danke ich sehr herzlich!

    Repetitio est mater studiorum! Wiederholung ist die Mutter der Studien! Allen Leserinnen und Lesern wünsche ich dabei viel Freude und Ausdauer! Für Rückmeldungen und Hinweise jeder Art bin ich dankbar (E-Mail: kundenservice@cfmueller.de).

    Passau, im Januar 2024        Markus Würdinger

    Inhaltsverzeichnis

    Vorwort

    Inhaltsverzeichnis

    Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur

    § 1 Rechtsgeschäft und Willenserklärung

    I. Vertragsfreiheit 1 – 9

    1. Abschlussfreiheit und Abschlusszwang 4 – 7

    a) Gesetzlicher Kontrahierungszwang 5

    b) Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz 6, 7

    2. Vereinigungsfreiheit und Aufnahmezwang 8, 9

    II. Rechtsgeschäft und Vertrauenshaftung 10 – 16

    1. Haftung für den Rechtsschein einer Willenserklärung 11

    2. Vertragshaftung ohne oder vor Vertragsschluss 12 – 16

    a) Faktische Vertragsverhältnisse 13

    b) Rechtsverhältnis der Vertragsverhandlungen 14

    c) Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter 15

    d) Sachwalterhaftung 16

    III. Arten und Abgrenzung der Rechtsgeschäfte 17 – 41

    1. Unterscheidung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft 17 – 29

    2. Rechtsgeschäfte unter Lebenden und von Todes wegen 30

    3. Einseitige und zweiseitige Rechtsgeschäfte 31

    4. Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen 32 – 37

    a) Einwilligung in Rechts- bzw. Rechtsgutseingriffe 33 – 36

    b) Patientenverfügung 37

    5. Realakte 38

    6. Gefälligkeit und Rechtsgeschäft 39 – 41

    § 2 Der Vertragsschluss

    I. Die Willenserklärung 43 – 66

    1. Der innere Tatbestand 44 – 52

    a) Handlungswille 45 – 47

    b) Erklärungsbewusstsein 48 – 51

    c) Geschäftswille 52

    2. Der äußere Tatbestand 53 – 65

    a) Rechtsbindungswille 54 – 57

    b) Schweigen als Willenserklärung 58 – 65

    aa) Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben 61 – 64

    bb) Schweigen des Kaufmanns auf Anträge 65

    3. Automatisierte Erklärungen 66

    II. Abgabe, Zugang und Widerruf von Willenserklärungen 67 – 95

    1. Abgabe bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen 69 – 76

    a) Abgabe gegenüber Anwesenden 70 – 72

    b) Abgabe gegenüber Abwesenden 73 – 76

    2. Zugang bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen 77 – 92

    a) Zugangshindernisse 80

    b) Zugang durch Erklärung gegenüber Vertreter 81

    c) Zugang durch Erklärung gegenüber Empfangsboten 82, 83

    d) Zugang bei Annahmeverweigerung durch Empfangsboten 84, 85

    e) Zugang nicht verkörperter Willenserklärungen 86

    f) Zugang von Telefax und E-Mail 87, 88

    g) Zugang formbedürftiger Willenserklärungen 89 – 92

    3. Widerrufsrecht des Verbrauchers 93 – 95

    III. Antrag und Annahme 96 – 118

    1. Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden 97, 98

    2. Selbstbedienungsgeschäfte 99 – 101

    3. Vertragsschluss am Warenautomaten 102

    4. Bindung an das Angebot und freibleibendes Angebot 103, 104

    5. Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten 105 – 109

    6. Vertragsschluss bei unbestellt zugesendeter Ware 110

    7. Vertragsschluss durch betriebliche Übung 111

    8. Vertragsschluss im Internet 112 – 117

    9. Vorvertrag und Hauptvertrag 118

    IV. Konsens und Dissens 119 – 122

    V. Vertragsschluss unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen 123 – 132

    1. Einbeziehung in den Vertrag 124, 125

    2. Kollidierende AGB 126, 127

    3. Überraschende Klausel 128, 129

    4. Inhaltskontrolle bei AGB 130 – 132

    VI. Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen 133 – 143

    1. Allgemeine Auslegungsgrundsätze 133, 134

    2. Ergänzende Vertragsauslegung 135 – 138

    3. (Communis) falsa demonstratio non nocet 139

    4. (Communis) falsa demonstratio bei Grundstücksgeschäften 140, 141

    5. Andeutungstheorie bei Testamenten 142, 143

    VII. Pflichten aus Geschäftsverbindung 144 – 150

    1. Vertragliche Sorgfaltspflichten 146, 147

    2. Haftung aus Auskunftsvertrag zugunsten Dritter 148, 149

    3. Abbruch von Vertragsverhandlungen 150

    § 3 Rechts- und Geschäftsfähigkeit

    I. Rechtsfähigkeit 151 – 159

    1. Rechtsstellung des nasciturus 155, 156

    2. Rechtsfähigkeit der GbR 157

    3. Haftung für GmbH in Gründung 158, 159

    II. Geschäftsunfähigkeit 160 – 166

    1. Geschäfte des täglichen Lebens 162

    2. Relative und partielle Geschäftsunfähigkeit 163, 164

    3. Haftung für Schäden aus eigener Geschäftsunfähigkeit 165, 166

    III. Beschränkte Geschäftsfähigkeit 167 – 186

    1. Wirksamkeit der Willenserklärung eines Minderjährigen 168 – 183

    a) Lediglich rechtlicher Vorteil 169 – 172

    aa) Schenkung von Grundstücken 169 – 171

    bb) Rechtlich neutrale Geschäfte 172

    b) Einwilligung 173 – 180

    aa) Bankverträge 174

    bb) Überlassung von Mitteln 175, 176

    cc) Minderjährige als Gesellschafter einer Personengesellschaft 177, 178

    dd) Grenzen der Einwilligung 179, 180

    c) Widerrufsrecht des Geschäftsgegners 181

    d) Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter oder den volljährig Gewordenen 182, 183

    2. Leistung an den Minderjährigen 184

    3. Rechtliche Betreuung 185, 186

    § 4 Wirksamkeitserfordernisse des Rechtsgeschäfts

    I. Formanforderungen 187 – 192

    1. Formnichtigkeit und Treu und Glauben 188, 189

    2. Schriftform und Telefax 190 – 192

    II. Bedingung und Befristung 193 – 200

    1. Bedingung 193 – 198

    2. Befristung 199, 200

    III. Verstoß gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten 201 – 217

    1. Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot 201 – 203

    2. Verstoß gegen die guten Sitten 204 – 217

    a) Sittenwidrigkeit von Bierbezugsverpflichtungen 205

    b) Vertragsschluss aufgrund Bestechung 206, 207

    c) Vertragsbruchtheorie 208

    d) Wucherähnliche Geschäfte 209, 210

    e) Sittenwidrige Umkehr der Beweislast 211

    f) Sittenwidrige Mitverpflichtung von Familienangehörigen 212 – 214

    g) Sittenwidrigkeit von Gesellschafter- oder Geschäftsführerbürgschaften 215, 216

    h) Geschäfte zu Lasten der Sozialhilfe 217

    IV. Relative Unwirksamkeit 218, 219

    V. Doppelwirkungen im Recht 220 – 222

    § 5 Willensmängel

    I. Scheingeschäft 224, 225

    II. Irrtum 226 – 241

    1. Vorrang der Vertragsauslegung 227

    2. Inhaltsirrtum 228, 229

    3. Erklärungsirrtum 230

    4. Eigenschaftsirrtum 231 – 233

    5. Kalkulationsirrtum 234 – 236

    6. Rechtsfolgenirrtum 237, 238

    7. Doppelirrtum 239 – 241

    III. Arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung 242 – 251

    1. Arglistige Täuschung 242 – 249

    2. Widerrechtliche Drohung 250, 251

    IV. Wirkungen der Anfechtung 252 – 256

    1. Rechtsfolgen der Anfechtung 252 – 254

    2. Sonderfälle 255, 256

    § 6 Stellvertretung

    I. Voraussetzungen und Folgen der Stellvertretung 259 – 307

    1. Zulässigkeit der Stellvertretung 260 – 262

    2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung 263 – 267

    3. Offenkundigkeit 268 – 278

    a) Handeln unter fremdem Namen 269 – 271

    b) Nachträgliche Bestimmung des Vertretenen 272

    c) Unternehmensbezogenes Handeln 273, 274

    d) Handeln für den, den es angeht 275

    e) Schlüsselgewalt 276

    f) Mittelbare Stellvertretung 277, 278

    4. Vertretungsmacht 279 – 307

    a) Erteilung der Vollmacht und Innenverhältnis 281

    b) Erlöschen der Vollmacht 282 – 291

    aa) Widerruf der Vollmacht 283 – 286

    bb) Vertretungsgeschäft nach dem Tod des Vollmachtgebers 287 – 291

    c) Anfechtung der Vollmacht 292, 293

    d) Form der Vollmacht 294, 295

    e) Arten der Vollmacht 296 – 305

    aa) Einzel- und Gesamtvertretungsmacht 297

    bb) Untervollmacht 298

    cc) Vorsorgevollmacht 299

    dd) Prozessvollmacht 300

    ee) Duldungs- und Anscheinsvollmacht 301 – 305

    f) Weisungswidriges Ausfüllen einer Blanketturkunde 306, 307

    II. Wissenszurechnung 308 – 312

    1. Allgemeines 308 – 310

    2. Handeln auf Weisung eines unwissenden Geschäftsherrn 311, 312

    III. Grenzen der Vertretungsmacht 313 – 320

    1. Insichgeschäft 313 – 317

    2. Missbrauch der Vertretungsmacht 318 – 320

    IV. Vertretung ohne Vertretungsmacht 321 – 329

    1. Allgemeines 321

    2. Handeln für eine (noch) nicht existierende juristische Person 322, 323

    3. Wahl der Erfüllung gemäß § 179 BGB 324, 325

    4. Haftungsausschluss gemäß § 179 III BGB 326, 327

    5. Haftung des Unterbevollmächtigten 328, 329

    V. Eigenhaftung des Vertreters 330, 331

    VI. Stellvertretung im Handelsrecht 332 – 341

    1. Prokura 332 – 335

    2. Handlungsvollmacht 336 – 338

    3. Stellvertretung durch Ladenangestellte 339 – 341

    § 7 Zustimmung zu fremden Rechtsgeschäften

    I. Zustimmung 342, 343

    II. Verfügung eines Nichtberechtigten 344 – 351

    1. Verfügungsermächtigung 344 – 349

    2. Genehmigung der Verfügung eines Nichtberechtigten 350, 351

    III. Verpflichtungsermächtigung 352

    Stichwortverzeichnis

    Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur

    § 1 Rechtsgeschäft und Willenserklärung

    I. Vertragsfreiheit

    1

    In einer Marktwirtschaft erfolgt jeder Güteraustausch aufgrund privatautonomer Entscheidungen der Beteiligten. Durch ihre Initiative wollen die Vertragsparteien vernünftige Ergebnisse erreichen. Jede Partei will für die eigene Leistung möglichst viel fremde Leistung erzielen. „Den Wert ihrer gegenseitig zu erbringenden Leistungen legen die Vertragsparteien privatautonom innerhalb der durch §§ 134, 138, 305 ff. BGB vorgegebenen Grenzen bei Vertragsschluss fest."[1] Einigen sich beide Parteien über ein Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung, so ist, wenn beide Vertragsparteien in etwa gleich stark sind, der ausgehandelte Vertrag „gerecht".

    2

    Der Vertrag kann auch dann den Austausch rechtfertigen, wenn nur eine Seite zu einer Leistung verpflichtet sein soll, etwa bei einer Schenkung (§ 516 BGB). Der Grund für das Erfordernis des Vertragsschlusses besteht darin, dass sich niemand gegen seinen Willen etwas schenken zu lassen braucht.

    3

    Nach § 311 I BGB ist zur Begründung und Änderung eines Schuldverhältnisses ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die darin zum Ausdruck kommende Vertragsfreiheit ist die Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 I GG. Die Vertragsfreiheit umfasst

    Die Vertragsfreiheit ist Ausfluss der Privatautonomie, d.h. der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben. Die Privatautonomie ist ein „Strukturelement einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung"[3] und eine der tragenden Säulen unserer Privatrechtsordnung. „Auf der Grundlage der Privatautonomie … gestalten die Vertragspartner ihre Rechtsbeziehungen eigenverantwortlich. Sie bestimmen selbst, wie ihre gegenläufigen Interessen angemessen auszugleichen sind, und verfügen damit zugleich über ihre grundrechtlich geschützten Positionen ohne staatlichen Zwang."[4] Zu den wesentlichen Elementen der Privatautonomie zählen

    1. Abschlussfreiheit und Abschlusszwang

    4

    „Grundsätzlich gehört es zur Freiheit jeder Person, nach eigenen Präferenzen darüber zu bestimmen, mit wem sie wann unter welchen Bedingungen welche Verträge abschließen … will."[5] Nur ausnahmsweise wird die Abschlussfreiheit eingeschränkt, nämlich wenn

    a) Gesetzlicher Kontrahierungszwang

    5

    Beispiele für einen gesetzlichen Kontrahierungszwang finden sich zwar nicht im BGB, wohl aber

    Diese Kontrahierungszwänge sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Art. 2 I GG geht zwar im Grundsatz von der Vertragsfreiheit aus. Aufgrund des einfachen Gesetzesvorbehalts ist ein Kontrahierungszwang aber zur Ausübung spezieller Grundrechte oder zur Durchsetzung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 I GG) zulässig.

    Als Anspruchsgrundlage für einen generellen Kontrahierungszwang, der nicht spezialgesetzlich geregelt ist, kommt § 826 BGB in Betracht.[6] Im Wirtschaftsleben tritt § 19 I, II Nr. 1 GWB allerdings weitgehend an dessen Stelle, vor allem bei Bezugs- und Liefersperren im Warenabsatz.[7]

    b) Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

    6

    Grenzen der Vertragsfreiheit und mittelbar ein Kontrahierungszwang ergeben sich zudem aus den Diskriminierungsverboten der §§ 1, 2 I AGG, und zwar z.B. für die Einstellung von Arbeitnehmern und Selbstständigen (§ 2 I Nr. 1 AGG), für Verträge über die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum (§ 2 I Nr. 8 AGG) sowie für die Aufnahme in bestimmte Vereinigungen (§ 18 I, II iVm § 7 I AGG).[8]

    Verstöße gegen ein Benachteiligungsverbot lösen Entschädigungs-, Schadensersatz- und Beseitigungsansprüche aus (§§ 15 I, II, 21 I, II AGG). Nach § 15 VI AGG begründet ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 I AGG grundsätzlich keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses (kein Anspruch auf Einstellung); jedoch kann sich aus der Beseitigungspflicht nach § 21 I 1 AGG ein Anspruch auf Vertragsabschluss ergeben.[9]

    7

    Fall 1:

    G ist Bundesvorsitzender der rechtsorientierten N-Partei. Anlässlich des gemeinsamen Hochzeitstages buchte er bei einem Touristikunternehmen für sich und seine Ehefrau für die Zeit vom 14. bis 17. Dezember einen Aufenthalt in einem Wellnesshotel, das H gehört und von ihm betrieben wird. Die Buchung wurde durch das Touristikunternehmen zunächst bestätigt; am 20. November wurde G jedoch mitgeteilt, dass ein Aufenthalt in dem Hotel nicht möglich sei. Es wurden alternative Unterbringungsmöglichkeiten sowie eine kostenfreie Stornierung angeboten.

    Auf Nachfrage erteilte H dem G ein Hausverbot. Dieses wurde mit Schreiben vom 5. Dezember wie folgt begründet: Die politische Überzeugung des G und vor allem seine Position als Bundesvorsitzender der N-Partei seien nicht mit dem Ziel des Hotels zu vereinbaren, jedem Gast das bestmögliche Wohlfühlerlebnis zu ermöglichen.

    G fühlt sich dadurch diskriminiert und möchte den Widerruf des Hausverbots erreichen. Er habe sich bei einem früheren Aufenthalt in besagtem Hotel nicht politisch geäußert. Dies hätte er auch bei einem künftigen Aufenthalt nicht vor, sodass das Hausverbot nicht hätte ergehen dürfen.

    Kann G einen „Widerruf" des Hausverbots für den Zeitraum der Buchung erreichen? Was gilt für die Situation über den Buchungszeitraum hinaus?[10]

    Lösung:

    I. Dem G könnte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I iVm Art. 1 I GG) ein Anspruch auf Widerruf des Hausverbots analog § 1004 I BGB (quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch) zustehen. Maßgebliche Voraussetzung eines solchen Anspruchs ist die Rechtswidrigkeit des Hausverbots. H ist aufgrund seines Hausrechts grundsätzlich befugt, für das von ihm betriebene Hotel ein Hausverbot auszusprechen. Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum (bzw. -besitz), §§ 858 ff, 903 S. 1, 1004 BGB und ist damit unmittelbarer Ausfluss des aus der grundrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 I 1 Var. 1 GG) hergeleiteten Rechts, grundsätzlich nach Belieben mit der Sache verfahren und andere von der Einwirkung ausschließen zu dürfen (§ 903 S. 1 BGB). Außerdem ist das Hausrecht Ausdruck der durch Art. 2 I GG gewährleisteten Privatautonomie.

    Bei der Ausübung der Eigentumsrechte und damit des Hausrechts dürfen gemäß § 903 S. 1 BGB jedoch „nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen". Daher muss eine Abwägung zwischen den Rechten des H und denen des G stattfinden, wobei sich die Frage stellt, ob auch Grundrechte einzubeziehen sind. Bei diesen handelt es sich in erster Linie um subjektive Abwehrrechte, die dem Einzelnen gegenüber dem Staat zustehen. Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 III GG). Ihnen kommt darüber hinaus aber auch eine objektive Dimension zu. Sie entfalten eine Ausstrahlungswirkung auf privatrechtliche Rechtsbeziehungen und sind (insbesondere über zivilrechtliche Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe als deren Einbruchstelle) bei der Auslegung des Fachrechts zur Geltung zu bringen (mittelbare Drittwirkung der Grundrechte).[11] Im Rahmen einer Interessenabwägung stehen also die Eigentumsgarantie (Art. 14 I GG), die unternehmerische Freiheit (Art. 12 I GG) und die Privatautonomie (Art. 2 I GG) – gebündelt im Hausrecht des H – dem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I iVm Art. 1 I GG) des G sowie dem Diskriminierungsverbot (Art. 3 III 1 GG) gegenüber.[12] Für das Ergebnis der Interessenabwägung ist weiterhin maßgeblich, welcher Zeitraum betroffen ist.

    II. Im Grundsatz bedarf die Entscheidung, ob jemandem Zugang zu einer Örtlichkeit gewährt wird, keiner Rechtfertigung. Allerdings könnte der Fall hier anders liegen: H hat das Hotel für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet und dadurch möglicherweise zu verstehen gegeben, dass für ihn die konkrete Person des Gastes in den Hintergrund tritt. Dadurch könnte er nach außen erkennbar gemacht haben, dass er auf eine Einzelprüfung verzichtet. Dies schließt zwar nicht per se aus, den Aufenthalt an Bedingungen zu knüpfen. Ohne solche Bedingungen bzw. bei deren Erfüllung muss dann aber ein sachlicher Grund vorliegen, um einer bestimmten Person den Zugang zu verwehren. Fehlt es an einem solchen sachlichen Grund, ist das Hausverbot rechtswidrig. So wurde z.B. in einem ähnlichen Fall eines bundesweiten Stadionverbots entschieden.[13] Allerdings muss hier beachtet werden, dass es sich bei den Örtlichkeiten des H um ein Wellnesshotel handelt. Bei einem solchen ist nach außen erkennbar, dass nur ein bestimmter, eingeschränkter Personenkreis Zutritt erhalten soll, damit eine dem Etablissement entsprechende Atmosphäre geschaffen und aufrechterhalten werden kann. Insofern ist ein Wellnesshotel gerade nicht für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet. Im Rahmen der Abwägung ist außerdem zu berücksichtigen, dass G nur in seiner privaten Freizeitgestaltung betroffen ist, wohingegen H einer unternehmerischen Verantwortung ausgesetzt ist. Damit bedarf es jedenfalls für den Zeitraum, der nicht von der Buchung des G betroffen ist, keines sachlichen Grundes, um G den Zutritt zu verweigern.

    Aus der speziellen zivilrechtlichen Regelung der § 19 I Nr. 1 iVm § 21 I 1 AGG ergibt sich keine Einschränkung: Zum einen erscheint bereits fraglich, ob der Aufenthalt in einem Wellnesshotel überhaupt unter den Tatbestand fällt. Zum anderen hat der Gesetzgeber bewusst Abstand davon genommen, auch Benachteiligungen aufgrund politischer Überzeugungen unter das Diskriminierungsverbot des AGG zu fassen.[14]

    III. 1. Etwas anderes könnte jedoch für den Buchungszeitraum gelten. Hier bestand nämlich zwischen G und H eine vertragliche Bindung. H hat sich verpflichtet, G Zutritt zu dem Hotel zu gewähren. Als Ausfluss der Privatautonomie gilt der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind (pacta sunt servanda).

    2. Möglicherweise konnte sich H aber von dem Vertrag lösen. Die Erteilung des Hausverbots lässt sich als Anfechtungserklärung (§ 143 I BGB) bzw. als Kündigungserklärung auslegen (§§ 133, 157 BGB). Bei einer wirksamen Anfechtung wäre der Vertrag gemäß § 142 I BGB ex tunc nichtig. Eine Kündigung ist hingegen zukunftsgerichtet und wirkt ex nunc.

    a) In Betracht kommt eine Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums gemäß § 119 II BGB. Allerdings hat sich H zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses um die Gesinnung des G keine Gedanken gemacht und unterlag insofern keinem Irrtum. Zudem waren H die Gründe, welche die Anfechtung tragen sollten, bereits am 20.11. bekannt. Die Erklärung am 5.12. erfolgte daher jedenfalls nicht mehr ohne schuldhaftes Zögern und damit nicht mehr unverzüglich i.S.d. § 121 I 1 BGB.

    b) Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 I Alt. 1 BGB) durch Unterlassen wäre denkbar, wenn G seine politische Gesinnung und Parteifunktion hätte offenlegen müssen. Gegen eine derartige Aufklärungspflicht streitet, dass verschiedene politische Überzeugungen einer demokratischen Grundordnung wesensimmanent sind. Im Alltag ist stets mit dem Aufeinandertreffen unterschiedlicher politischer Meinungen zu rechnen. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die bloße Anwesenheit des G im Hotel des H den Aufenthalt der anderen Hotelgäste hätte beeinträchtigen können. G verweilte bereits in der Vergangenheit in diesem Hotel, ohne dass es zu Komplikationen kam. Jedenfalls bei einem privaten Wellnessbesuch, der keinen Bezug zur politischen Gesinnung und Parteifunktion des G aufweist, ist eine Offenbarungspflicht abzulehnen.

    c) Fraglich ist, ob H den Vertrag wirksam kündigen konnte. Bei einem Hotelbeherbergungsvertrag handelt es sich um einen typengemischten Vertrag mit dienst-, werk-, miet- und kaufvertraglichen Elementen, wobei der Mietvertragscharakter überwiegt. Eine entsprechende Kündigung nach § 543 I 1 BGB setzt einen wichtigen Grund voraus. G musste seine Parteifunktion nicht offenlegen. Eine Pflichtverletzung des G bestand daher nicht. Mangels zu erwartender Beeinträchtigungen für die Gäste ist H die Vertragsdurchführung zumutbar, sodass die Kündigungsvoraussetzung nicht erfüllt ist.

    d) Damit konnte H die vertragliche Bindung weder durch Anfechtung noch durch Kündigung beseitigen. Das Hausverbot war also für den Buchungszeitraum rechtswidrig.

    IV. H ist an den mit G geschlossenen Vertrag gebunden (pacta sunt servanda). G hat gegen H daher für den Buchungszeitraum einen Anspruch auf „Widerruf" des Hausverbots. H ist aber aufgrund der Privatautonomie nicht verpflichtet, G künftig in sein Hotel aufzunehmen.

    2. Vereinigungsfreiheit und Aufnahmezwang

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    Im Vereinsrecht ist die Parallele zur Abschlussfreiheit die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 I GG). Vereine können über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst bestimmen. Ein Aufnahmezwang kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der Verein eine Monopolstellung hat, etwa bei Berufsvertretungen, oder wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für öffentliche Zuschüsse ist, wie bei manchen Jugend- und Sportverbänden.[15]

    9

    Fall 2:

    N ist seit mehreren Jahren Mitglied und Landesvorsitzender der NPD. Zudem trat er dem Sportverein S bei. Die Mitgliederversammlung des S änderte daraufhin formell wirksam die Vereinssatzung. Dort heißt es nunmehr:

    㤠2 Zweck und Aufgaben

    1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art, sowie alle Formen militärischer Ausbildung ab. […] Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen wie z.B. der NPD und ihre Landesverbände, können nicht Mitglied des Vereins werden. […]

    § 7 Maßregelungen

    1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnungen bzw. Regelungen des Vorstandes und/oder der Abteilungsvorstände verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: […]

    d) Ausschluss […]

    Nach erfolgter Anhörung schloss S den N formell ordnungsgemäß aus dem Verein aus. N ist der Meinung, dass der Vereinsausschluss nicht rechtmäßig sei und erhebt vor Gericht Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses und auf Feststellung, dass er weiterhin Mitglied des S sei. Ist die zulässige Feststellungsklage begründet?[16]

    Lösung: Die Feststellungsklage (§ 256 ZPO) ist begründet, wenn das streitgegenständliche Rechtsverhältnis, die Mitgliedschaft des N bei S, weiterhin besteht.[17] Dies setzt voraus, dass der formell rechtmäßige Vereinsausschluss materiell unwirksam ist.

    Wie jeder Verein kann auch S grundsätzlich frei darüber entscheiden, wen er als Mitglied aufnehmen will. Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit in Art. 9 I GG gewährt einem Verein grundsätzlich das Recht, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen.[18] Vorliegend hat die Mitgliederversammlung durch die formell ordnungsgemäße Satzungsänderung Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung und Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen von der Mitgliedschaft bei S ausgenommen, wobei exemplarisch die NPD genannt wird. Als aktives Mitglied und Landesvorsitzender der NPD muss N sich die verfassungswidrige Zielsetzung der NPD zurechnen lassen.[19] Er gehört mithin zu der Personengruppe, die von der Satzung des S von der Vereinsmitgliedschaft ausgeschlossen wird.

    Die Satzung dürfte ferner nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. In Betracht kommt hier ein Verstoß gegen §§ 134, 138 BGB iVm Art. 3 I, III GG und den Grundsätzen über die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte. Als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen entfalten die Grundrechte eine Ausstrahlungswirkung auf das Zivilrecht und sind von den Fachgerichten, insbesondere über zivilrechtliche Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe, bei der Auslegung des Fachrechts zur Geltung zu bringen.[20] Art. 3 I, III GG führt nicht dazu, dass zwischen Privaten ein absolutes Unterscheidungsverbot gilt, sondern es bedarf eines Ausgleiches mit entgegenstehenden Freiheitsrechten.[21] Daher ist die durch Art. 9 I GG geschützte Vereinsautonomie des S mit dem Benachteiligungsverbot aus Art. 3 I, III GG abzuwägen. Zugunsten des S ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Satzungsregelungen der §§ 2 und 7 einen sachlichen Grund verfolgen. Die Festlegung der Ausrichtung des Vereins auf freiheitlich-demokratische Werte und integrative Bemühungen macht die Ablehnung von Mitgliedern, die rassistischen und extremistischen Organisationen angehören und sich zu diesen Grundsätzen gerade nicht bekennen, sachlich begründet. Die exemplarische Nennung der NPD in § 2 I der Vereinssatzung führt aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten verfassungswidrigen Ausrichtung der NPD auch nicht zur Unwirksamkeit der Regelung.[22] Schließlich ist die Möglichkeit, Mitglieder extremistischer Organisationen aus dem Verein auszuschließen, ein geeignetes Mittel, das im Einzelfall erforderlich sein kann, um die so bestimmten Vereinszwecke zu verfolgen, zumal § 7 der Vereinssatzung keine starre Regelung enthält, sondern Entscheidungsmöglichkeiten vorsieht, die im Einzelfall zu einer angemessenen und im engeren Sinne verhältnismäßigen Entscheidung unter Wahrung der Rechte der Mitglieder auszuüben sind. Die Satzung des S ist somit materiell rechtmäßig und der hierauf gestützte Vereinsausschluss des N nicht zu beanstanden. N ist demnach wirksam aus dem Verein ausgeschlossen worden. Die Feststellungsklage ist unbegründet.

    II. Rechtsgeschäft und Vertrauenshaftung

    10

    Rechtsverhältnisse werden in Selbstbestimmung durch Rechtsgeschäfte gestaltet. Daraus folgt die Bindung an die abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen und die Möglichkeit sich darauf zu berufen. Grund für die Rechtsgeltung der Gestaltung durch Willenserklärung ist aber nicht der Vertrauenstatbestand, der damit gesetzt wird, sondern das Selbstbestimmungsrecht, das vom Staat anerkannt wird.

    1. Haftung für den Rechtsschein einer Willenserklärung

    11

    Der Vertrauensgesichtspunkt kommt ins Spiel, sobald die Selbstbestimmung fehlerhaft ist. Nicht jeder Fehler bei der Willensbildung soll den Einzelnen berechtigen, sich von seiner Erklärung wieder loszusagen. Es ist vielmehr Aufgabe der Rechtsordnung, Regeln dafür aufzustellen, auf welche Art und Weise man von dem Selbstbestimmungsrecht durch Vertragsschluss Gebrauch machen und wie man sich ggf. von seinen Erklärungen wieder lösen kann. Im Rahmen des Allgemeinen Teils hat die Vertrauens- bzw. Rechtsscheinhaftung vor allem in den Fällen eines Rechtsscheins der Vertretungsmacht Bedeutung (s. Rn. 285 f).[23]

    2. Vertragshaftung ohne oder vor Vertragsschluss

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    Von der zweckgerichteten Gestaltung von Rechtsverhältnissen durch Rechtsgeschäft zu unterscheiden ist die Vertragshaftung ohne Vertrag.[24] An sich wäre es naheliegend, anzunehmen, dass ohne Vertrag auch keine vertraglichen Ansprüche bestehen. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt.

    a) Faktische Vertragsverhältnisse

    13

    Im Bremer Straßenbahnfall benutzte ein achtjähriger Junge die Straßenbahn zu einer Spazierfahrt, ohne zu bezahlen. Die Verkehrsvertriebe verlangten den Fahrpreis und das erhöhte Beförderungsentgelt.[25] Im Hamburger Parkplatzfall parkte ein Autofahrer auf einem parkgeldpflichtigen Parkplatz und erklärte dem Bewachungsunternehmer, er wünsche keine Bewachung und wolle auch nicht bezahlen. In diesem Fall einer protestatio facto contraria kam der BGH zu dem Ergebnis, dass dem Leistenden Erfüllungsansprüche zustünden, und zwar allein aufgrund der Inanspruchnahme der Leistungen (Lehre vom Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten bzw. Lehre vom faktischen Vertrag).[26] Diese Lehre wird heute als überflüssig abgelehnt: Das Verhalten sei in der Regel als konkludente Willenserklärung (§§ 133, 157 BGB) auszulegen und dabei der Minderjährigenschutz stets zu beachten.[27] Es gilt demnach der Satz: Protestatio facto contraria non valet! Ein dem eigenen Verhalten zuwiderlaufender Vorbehalt ist unwirksam. Die Gegenposition betont die Privatautonomie, verneint daher einen Vertragsschluss und kommt zu einer bereicherungsrechtlichen Lösung (siehe Fall 31).

    b) Rechtsverhältnis der Vertragsverhandlungen

    14

    Eine rechtsgeschäftliche Haftung entsteht nach §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB nicht erst mit Vertragsschluss, sondern bereits aus Pflichtverletzungen im Rahmen von Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) oder sonstigen geschäftlichen Kontakten.[28]

    c) Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

    15

    Die Haftung nach Vertragsrecht kann nicht nur gegenüber dem Kontrahenten, sondern je nach Sachlage auch gegenüber Dritten, denen die Vertragsleistung (auch) zu erbringen ist bzw. an deren Schutz der Kontrahent ein besonderes Interesse hat („Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter") bestehen; ob § 311 III 1 BGB als sedes materiae angesehen werden kann, ist umstritten.[29]

    d) Sachwalterhaftung

    16

    Schließlich können sogar Dritte nach Vertragsgrundsätzen haften, wenn sie bei Vertragsverhandlungen mitgewirkt und für sich selbst besonderes Vertrauen in Anspruch genommen haben (§ 311 III 2 BGB).[30]

    III. Arten und Abgrenzung der Rechtsgeschäfte

    1. Unterscheidung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft

    17

    Die Unterscheidung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft wird in der praktischen Anwendung sogar im Examen nicht selten übersehen. So ist insbesondere der Kauf unter Eigentumsvorbehalt (§§ 433, 449 BGB) von der bedingten Übereignung (§§ 929 S. 1, 158 I BGB), der Sicherungsvertrag von der Sicherungsübereignung zu unterscheiden. Eine häufige Fehlerquelle ist die Behandlung „der Schenkung". Auch hier dürfen Verpflichtungsgeschäft (§§ 516 ff BGB) und Verfügungsgeschäft (z.B. §§ 929 ff BGB oder §§ 873 ff BGB) nicht vermengt werden. Bei einer Handschenkung fallen sie de facto zeitlich zusammen, sind aber de iure nach zutreffender Auffassung dennoch zu trennen.[31]

    ⇒ Definition:

    Verpflichtungsgeschäfte schaffen einen oder mehrere Ansprüche. Zumeist beruhen sie auf einem schuldrechtlichen Vertrag; daneben gibt es auch familien- oder erbrechtliche Verpflichtungsgeschäfte.

    ⇒ Definition:

    Verfügungen sind dagegen Rechtsgeschäfte, durch die ein subjektives Recht unmittelbar aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich neu ausgestaltet wird. Verfügungen sind also Rechtsänderungen; dazu zählen z.B. die Übereignung von Sachen (nach §§ 929 ff BGB bei beweglichen Sachen und nach §§ 873 ff BGB bei unbeweglichen Sachen), die Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB und die Übertragung sonstiger Rechte nach §§ 413, 398 BGB (auch wenn diese jeweils im Schuldrecht geregelt sind) sowie die Belastung von Sachen, etwa durch eine Hypothek oder ein Pfandrecht.

    Verfügender ist dabei nur derjenige, der Rechte überträgt, belastet, aufhebt oder inhaltlich verändert, nicht dagegen der Erwerber. Das gilt auch beim gutgläubigen Erwerb. Die Verfügung selbst schafft keinerlei Verpflichtungen.

    18

    Zur Wirksamkeit von Verfügungen bedarf es der Berechtigung des Verfügenden, nämlich seiner Verfügungsbefugnis. Verfügungsberechtigt ist grundsätzlich der Inhaber des Rechts oder der mit dessen Zustimmung nach § 185 I BGB Handelnde.[32] In bestimmten Fällen entzieht die Rechtsordnung dem Rechtsinhaber die Verfügungsberechtigung entweder vollständig, z.B. im Fall der Insolvenz gemäß § 80 I InsO, oder teilweise, so z.B. im Fall der Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1365, 1369 BGB. Verfügungen eines Nichtberechtigten sind in der Regel unwirksam, sofern nicht die Regeln über den gutgläubigen Erwerb (§§ 892 f, 932 ff, 1207 BGB) eingreifen.

    19

    Während in der Regel nur der Berechtigte verfügen kann, kann sich jeder verpflichten, und zwar unabhängig davon, ob er tatsächlich imstande ist, den Vertrag zu erfüllen. Man kann also z.B. das Auto seines Nachbarn verkaufen. Selbst wenn die Leistung von Anfang an unmöglich ist, bleibt der Vertrag gemäß § 311a I BGB wirksam; eine etwaige Schadensersatzpflicht ergibt sich dann aus § 311a II BGB.

    20

    Fall 3:

    Die Eheleute V leben im gesetzlichen Güterstand. Während eines Auslandsaufenthalts ihres Mannes veräußert Frau V ein ihr gehörendes Gemälde, das in der ehelichen Wohnung hängt, an K. Ist die Veräußerung wirksam, und kann Herr V von K Rückgabe verlangen?

    Lösung: Herr V könnte die Herausgabe des Gemäldes von K nach §§ 985, 986 BGB verlangen, wenn seine Frau noch Eigentümerin des Gemäldes und K unberechtigter Besitzer wäre und wenn er das fremde Recht seiner Frau geltend machen dürfte.

    Frau V war ursprünglich Alleineigentümerin des Bildes. Durch den gesetzlichen Güterstand entsteht kein gemeinschaftliches Vermögen, § 1363 II 1 BGB. Frau V war daher grundsätzlich auch verfügungsbefugt. Allerdings greift bei Verfügungen über Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum stehen, das absolute Veräußerungsverbot des § 1369 I BGB ein. Danach kann ein Ehegatte über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur mit Zustimmung des anderen wirksam verfügen. Ein guter Glaube hinsichtlich des Familien- und Güterstandes wird nicht geschützt. Die Verfügung der Frau V, die ohne Zustimmung ihres Ehemannes erfolgte, ist daher absolut unwirksam. Eigentümerin des Bildes ist folglich immer noch Frau V.

    K ist Besitzer des Bildes (§ 854 I BGB). Ein Recht zum Besitz i.S.v. § 986 I 1 Var. 1 BGB könnte sich aus dem mit Frau V geschlossenen Kaufvertrag ergeben. Allerdings greift bei Verpflichtungsgeschäften über Haushaltsgegenstände wiederum § 1369 I BGB ein, sodass zusätzlich der Kaufvertrag (§ 433 BGB) unwirksam ist.

    Frau V hat somit einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. Diesen kann ihr Ehemann V nach §§ 1369 III, 1368 BGB als gesetzlicher Prozessstandschafter im eigenen Namen gegenüber K geltend machen (eigenes Klagerecht; sog. revokatorische Klage).[33] Er muss dabei primär Herausgabe an seine Frau verlangen.

    21

    Nur im Ausnahmefall wird der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis geschützt.

    22

    Fall 4:

    E beauftragt den Gebrauchtwagenhändler B, seinen gebrauchten Mercedes nicht unter 15.000 € zu veräußern. Er erteilt ihm nur insoweit eine Verfügungsermächtigung und übergibt ihm die Zulassungsbescheinigung Teil II. B veräußert den Wagen alsbald für 10.000 € an K. Kann E von K Herausgabe verlangen?[34]

    Lösung: E könnte einen Anspruch gegen K auf Herausgabe des Mercedes aus §§ 985, 986 BGB haben. Dazu müsste E noch Eigentümer sein.

    I. E könnte sein Eigentum an dem Mercedes durch Übereignung des B an K gemäß § 929 S. 1 BGB verloren haben. Dazu müsste B aber, da er ja nicht selbst Eigentümer war, verfügungsbefugt i.S.d. § 185 I BGB gewesen sein. E erteilte die Verfügungsermächtigung nur begrenzt, d.h. im Rahmen eines bestimmten Kaufpreises und daher bedingt. Da B das Auto nicht zu diesem Kaufpreis veräußerte, hatte er keine Verfügungsbefugnis. Demnach wäre K nicht Eigentümer geworden. Fraglich ist, ob K den Gebrauchtwagen gutgläubig nach §§ 929 S. 1, 932 I 1 BGB erworben hat. § 932 BGB schützt nicht den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis. Hinsichtlich einer Eigentümerstellung des B könnte K nicht in gutem Glauben (§ 932 II BGB) gewesen sein. B hat zwar die Zulassungsbescheinigung Teil II dieses Gebrauchtwagens vorgelegt, ist darin aber nicht ausgewiesen, sodass ohne entsprechende Nachforschungen jedenfalls von grober Fahrlässigkeit des K auszugehen ist. Ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 I 1 BGB scheidet daher aus.

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