Handbuch Insolvenzrecht
Von Stefan Lissner, Astrid Knauft, Elke Bäuerle und
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Buchvorschau
Handbuch Insolvenzrecht - Stefan Lissner
Handbuch Insolvenzrecht
Herausgegeben von
Stefan Lissner, Salem
Diplom-Rechtspfleger beim AG Konstanz
stellvertretender Landesvorsitzender Bund Deutscher Rechtspfleger, Landesverband Baden-Württemberg e.V.
Lehrbeauftragter an der Hochschule Ravensburg-Weingarten
und an der Allensbach Hochschule Konstanz
Astrid Knauft, Mannheim
Diplom-Rechtspflegerin
Dozentin an der Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen
weitere Autoren:
Elke Bäuerle
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Insolvenzrecht,
Insolvenz- und Zwangsverwalterin, Schultze & Braun, Rottweil
Lehrbeauftragte an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Villingen-Schwenningen
Florian Götz
Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Schleich & Kollegen, Singen
Dr. Thorsten Schleich
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht, Insolvenz- und Zwangsverwalter, Schleich & Kollegen, Villingen-Schwenningen
Beate Schmidberger, Heilbronn
Diplom-Rechtspflegerin beim AG Heilbronn
Sprecherin des Qualitätszirkels der Insolvenzgerichte Baden-Württemberg
Verlag W. Kohlhammer
1. Auflage 2017
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-028775-4
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-028776-1
epub: ISBN 978-3-17-028777-8
mobi: ISBN 978-3-17-028778-5
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Sachbearbeiter, die sich mit dem Thema Insolvenz konfrontiert sehen, müssen von der ersten Minute an richtig reagieren, da ansonsten Schäden drohen. Das vorliegende Handbuch zeichnet sich neben seinem parallelen Aufbau zum Studium an der Hochschule durch seinen starken Praxisbezug aus. Daneben beinhaltet es alle Schwerpunkte des Insolvenzrechts, um somit auch dem Praktiker eine wertvolle Arbeitshilfe zu sein. Detailliertes Fachwissen, praktische Hilfestellungen und wertvolle Hinweise verschaffen dem Leser einen vollständigen und einfach verständlichen Überblick über die gesamte insolvenzrechtliche Materie. Daneben wird das Handbuch durch einen wertvollen, gerade auch für viele Insolvenzverwalter wichtigen, Überblick über den vergütungsrechtlichen Dschungel der InsVV abgerundet.
Stefan Lissner ist Rechtspfleger am Amtsgericht Konstanz und stellvertr. Landesvorsitzender des Bund Deutscher Rechtspfleger. Astrid Knauft ist Rechtspflegerin und Dozentin an der Hochschule für Rechtspflege in Schwetzingen.
Vorwort
Weshalb noch ein Buch zum Insolvenzrecht? Diese Frage werden sich viele angesichts der Vielzahl der am Markt vorhandenen Kommentare und Bücher zum Insolvenzrecht stellen. Die Antwort lautet: „… weil es anders ist."
Das vorliegende Handbuch ist auf die Belange der Studierenden an den Hochschulen für Rechtspflege zugeschnitten, aber auch für die Studierenden der Rechtswissenschaften geeignet. Gleichzeitig soll es aber auch für die Arbeit der Insolvenzgerichte, der Sanierungs- und Abwicklungsabteilungen von Kreditinstituten sowie für die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe ein wertvolles Nachschlagewerk sein. Denn Praktiker, die sich mit dem Thema Insolvenz konfrontiert sehen, müssen von der ersten Minute an richtig reagieren, da ansonsten Schäden drohen.
Das vorliegende Handbuch zeichnet sich neben seinem parallelen Aufbau zum Studium an der Hochschule durch seinen starken Praxisbezug aus. Detailliertes Fachwissen, praktische Hilfestellungen und wertvolle Hinweise verschaffen dem Leser einen vollständigen und verständlichen Überblick über die gesamte insolvenzrechtliche Materie.
Für die Verbindung von Theorie und Praxis stehen auch die Autoren des Werkes, die einerseits erfahrene Praktiker sind, andererseits aber auch als Lehrende an Hochschulen oder durch Veröffentlichungen sich wissenschaftlich mit dem Insolvenzrecht beschäftigen. Ihre Erfahrungen können sie als Rechtspfleger der Insolvenzgerichte, Insolvenzverwalter und Lehrende an Hochschulen aus den verschiedenen Blickwinkeln der im Insolvenzverfahren Beteiligten einbringen.
Das Werk beinhaltet alle aktuellen gesetzlichen Neuerungen sowie die neueste Rechtsprechung zum Thema Insolvenzrecht. Literatur und Rechtsprechung sind bis Stand August 2016 berücksichtigt.
Der Dank der Autoren gilt dem Verlag und dem Lektorat, die es ermöglicht haben, dieses Buch zu realisieren.
Anregungen und Verbesserungsvorschläge nehmen die Autoren über den Verlag gern entgegen.
Die Autoren im August 2016
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Literaturverzeichnis
Kapitel IEinführung und Grundlage
I.Einführung
II.Ziele des Verfahrens
III.Aufgaben des Gerichts
IV.Verfahrensgrundsätze
1.Ermittlungsgrundsätze
2.Verfahrensabwicklung
a)Durchführung des Verfahrens (Mündlichkeit/schriftliches Verfahren)
b)Verfahrensvereinfachungen
3.Rechtsmittel
V.Die unterschiedlichen Verfahrensarten
1.Gemeinsamkeiten bei Regel- und Verbraucherinsolvenz
2.Unterschiede bei Regel- und Verbraucherinsolvenz
3.Verbraucherinsolvenzverfahren
4.Regelinsolvenzverfahren
5.Sonderinsolvenzverfahren
VI.Gläubigerarten
1.Insolvenzgläubiger
2.Nachrangige Insolvenzgläubiger
3.Massegläubiger
4.Neugläubiger
5.Aussonderungsgläubiger
6.Absonderungsgläubiger
VII.Kostenstundung
VIII.Ablauf eines Insolvenzverfahrens (am Beispiel eines Regelinsolvenzverfahrens)
1.Insolvenzantrag
2.Eröffnungsbeschluss
3.Durchführung des Verfahrens
4.Abschluss des Verfahrens
5.Erlösverteilung (§§ 187 ff. InsO)
6.Aufhebung des Verfahrens (§§ 200 ff. InsO)
7.Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) im Falle einer natürlichen Person.
8.Skizze – Verfahrensübersicht – Unternehmensinsolvenz
Kapitel IIInsolvenzantrag, Insolvenzgründe und Sicherungsmaßnahmen
A.Zulässigkeit des Insolvenzantrags
I.Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
1.Sachliche Zuständigkeit (§ 2 InsO)
2.Örtliche Zuständigkeit (§ 3 InsO)
3.Internationale Zuständigkeit
a)Zuständigkeitsbestimmung im Geltungsbereich der EuInsVO
b)Zuständigkeitsbestimmung außerhalb des Geltungsbereiches der EuInsVO
4.Funktionelle Zuständigkeit
II.Insolvenzfähigkeit des Schuldners
1.Insolvenzfähigkeit als allgemeine Verfahrensvoraussetzung
2.Natürliche Personen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 InsO)
3.Juristische Personen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 InsO)
4.Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO)
5.Insolvenzfähige Sonderinsolvenzmassen
III.Insolvenzantrag
1.Rechtsnatur
2.Prozessfähigkeit des Antragstellers
3.Zulässigkeit der gewählten Verfahrensart
4.Antragshäufung
IV.Antragsberechtigung
1.Eigenantrag des Schuldners
a)Natürliche Person als Schuldner
b)Gesellschaften als Schuldner
2.Fremdantrag eines Gläubigers
a)Voraussetzungen des Gläubigerantrags im Überblick
b)Glaubhaftmachung der schuldrechtlichen Forderung
c)Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes
d)Rechtliches Interesse an der Eröffnung des Verfahrens
e)Anhörung des Schuldners (§ 14 Abs. 2 InsO)
f)Gegenglaubhaftmachung durch den Schuldner
g)Beispiel für die Anordnung eines Sachverständigengutachtens
3.Sonderantragsrecht der BaFin
4.Krankenkassen
V.Form
VI.Gewillkürte Vertretung – Prozessvollmacht
VII.Postulationsfähigkeit
VIII.Antragspflicht und Antragsfrist
1.Originäre und subsidiäre Antragspflicht
2.Antragspflicht bei juristischen Personen (§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO)
3.Antragspflicht bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (§§ 15a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 InsO)
4.Spezialgesetzliche Antragspflichten von Gesellschaften und Sondervermögen
5.Antragsfrist
6.Ende der Antragspflicht
IX.Inhalt und Anlagen
B.Begründetheit des Insolvenzantrags
I.Vorliegen eines Eröffnungsgrundes (§ 16 InsO)
II.Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
1.Anwendungsbereich
2.Definition
3.Fälligkeit der Zahlungspflicht
4.Feststellung der Zahlungsunfähigkeit
a)Betriebswirtschaftliche Methode
b)Wirtschaftskriminalistische Methode
c)Bewertungsstichtag
III.Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
1.Sinn und Zweck der Norm
2.Anwendungsbereich
3.Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit
IV.Überschuldung (§ 19 InsO)
1.Anwendungsbereich
2.Definition
3.Feststellung der Überschuldung
4.Bewertungsstichtag
C.Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners
I.Allgemeine Auskunftspflicht
1.Offenbarungspflicht
2.Mitwirkungspflicht
3.Bereitschaftspflicht
4.Zwangsmaßnahmen
II.Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von organschaftlichen Vertretern und Angestellten
D.Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 InsO
I.Voraussetzung der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen
II.Besondere Verfügungsverbote (§ 21 Abs. 1, Abs. 2 InsO)
III.Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO)
IV.Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. InsO)
1.Zweck
2.Rechtsnatur der Verfügungsbeschränkungen als absolutes Verfügungsverbot
3.Wirkung
V.Vollstreckungsverbot (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO)
1.Untersagung der Einzelzwangsvollstreckung
2.Keine Geltung des Vollstreckungsverbots für die Immobiliarzwangsvollstreckung
3.Einstweilige Einstellung der Immobiliarzwangsvollstreckung
VI.Vorläufige Postsperre (§ 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO)
1.Voraussetzungen der Anordnung
2.Gewährleistung rechtlichen Gehörs des Schuldners
3.Begründung der Anordnung
4.Aufhebung der Anordnung
5.Rechtsmittel
VII.Anordnung eines Verwertungs- und Einziehungsverbotes gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO
1.Sinn und Zweck
2.Ausgleichspflicht des Wertverlusts
VIII.Zwangsmaßnahmen (§ 21 Abs. 3 InsO)
IX.Wirksamwerden von Sicherungsmaßnahmen
X.Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkung
E.Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses
I.Die Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters
1.Rechtsstellung gegenüber dem Schuldner
2.Vorläufiger Verwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 22 Abs. 1 Satz 1 InsO)
a)Besonderheiten
b)Pflicht zur Vermögenssicherung und Erhaltung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO)
c)Fortführungspflicht bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO)
3.Vorläufiger Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 22 Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO)
II.(Vor-)Vorläufiger Gläubigerausschuss (§ 22a InsO)
1.Sinn und Zweck
2.Pflichtausschuss (§ 22a Abs. 1 InsO)
3.Antragsausschuss (§ 22a Abs. 2 InsO)
4.Keine Einsetzung eines (vor-)vorläufigen Gläubigerausschusses gemäß § 22a Abs. 3 InsO
5.Zusammensetzung des (vor-)vorläufigen Gläubigerausschusses
6.Aufgaben des (vor-)vorläufigen Gläubigerausschusses
7.Vergütung des (vor-)vorläufigen Gläubigerausschusses
Kapitel IIIEntscheidung über den Antrag
Einführung
I.Der Eröffnungsbeschluss
1.Allgemeines
2.Auswahl und Ernennung des Verwalters
a)Führung von Verwalterlisten
b)Auswahl für das konkrete Verfahren
c)Grenzen des freien Auswahlermessens
3.Inhalt des Eröffnungsbeschlusses
a)Ernennung des Verwalters/Sachwalters
b)Bezeichnung des Schuldners
c)Stunde der Eröffnung
d)Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung (§ 287a InsO)
e)Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen beim Verwalter anzumelden (§ 28 Abs. 1 InsO)
f)Aufforderung an die Gläubiger ihnen zustehende Sicherungsrechte unverzüglich dem Verwalter mitzuteilen
g)Aufforderung an die Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter
h)Terminbestimmung
i)Tagesordnung
j)Rechtsmittelbelehrung
k)Unterschrift des Richters
l)Entscheidung über eine beantragte Eigenverwaltung
m)Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
n)Gründe, weshalb der Richter von einem Vorschlag des Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist
o)Anordnung einer Postsperre
p)Beauftragung des Verwalters mit der Durchführung der Zustellungen (§ 8 Abs. 3 InsO)
q)Hinweis auf die Veröffentlichungsstelle
4.Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
a)Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
aa)Allgemeines
bb)Zustellung gemäß § 30 Abs. 2 InsO
cc)Zustellung an den Insolvenzverwalter
b)Öffentliche Bekanntmachung
c)Registereintragungen (§§ 31–33 InsO)
d)Mitteilungen nach MIZI
e)Mitteilungen nach dem Insolvenzstatistikgesetz
II.Negative Entscheidungen
1.Zurückweisung des Antrags wegen Unzulässigkeit
2.Zurückweisung des Antrags wegen Unbegründetheit
3.Abweisung mangels Masse
4.Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
III.Rechtsbehelfe
IV.Verfahrensbeendigung ohne gerichtliche Entscheidung
1.Antragsrücknahme
2.Beendigung durch Rücknahmefiktion
3.Erledigterklärung
Kapitel IVDie Wirkungen der Insolvenzeröffnung
I.Insolvenzmasse
1.Begriff der Insolvenzmasse
2.Bestimmung der Insolvenzmasse
a)Rechtszuständigkeit
b)Vermögenscharakter
c)Zeitliche Voraussetzung
d)Keine Freigabe
aa)Anwendungsbereich
bb)Freigabeerklärung
cc)Echte Freigabe
dd)Unechte Freigabe
ee)Modifizierte Freigabe
ff)„Freigabe" einer selbstständigen Tätigkeit
3.Unpfändbare Gegenstände
a)Unpfändbare Sachen
b)Unpfändbare Forderungen
c)Unpfändbare Einkünfte bei selbstständiger Tätigkeit
d)Pfändungsschutz für die Altersversorgung
e)Pfändungsschutz für Konten
f)Hausrat
4.Gegenstände der Insolvenzmasse im Einzelnen
a)Immobilien und grundstücksgleiche Rechte
b)Weitere dingliche Rechte
c)Bewegliche Sachen
d)Forderungen und sonstige Vermögensrechte
e)Bankkonten und Barmittel
f)Anteile an Gesellschaften und Mitgliedschaftsrechte
g)Immaterielle Vermögensgegenstände und Firma
h)Sonstige Vermögensgegenstände
i)Erbrechtliche Ansprüche
j)Treuhandverhältnisse
k)Auslandsvermögen
l)Sonderaktiva
II.Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters
1.Reichweite der Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen
2.Auswirkungen des Verlustes der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf die Rechtsstellung des Schuldners
a)Eigentümerstellung
b)Geschäftsfähigkeit
c)Schuldnerstellung im Prozess
d)Organstellung
3.Rechtsstellung des Insolvenzverwalters
a)Theorien zur Rechtsstellung
b)Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters
aa)Inbesitznahme
bb)Vornahme von Rechtsgeschäften
cc)Eintritt in die Rechtsposition des Schuldners
4.Aufgaben des Insolvenzverwalters
a)Fortführung eines Geschäftsbetriebes
b)Verwertung der Insolvenzmasse
c)Auskunftspflichten des Insolvenzverwalters
d)Stellung des Insolvenzverwalters im Zivil- und Strafprozess
5.Auswirkung der Insolvenzverwalterbestellung in Sonderrechtsgebieten
a)Arbeitsrecht
b)Steuerrecht und Rechnungslegung
c)Ordnungsrecht und sonstiges öffentliches Recht
6.Verhältnis zwischen Schuldner und Insolvenzverwalter
III.Unwirksamkeit relativer Veräußerungsverbote
1.Relative Veräußerungsverbote
2.Arten relativer Veräußerungsverbote
3.Ausnahmen
IV.Verfügungen des Schuldners
1.Begriff der Verfügung
2.Rechtshandlung des Schuldners
3.Zeitpunkt der Verfügung
4.Abgrenzung zwischen § 81 und § 91 InsO
5.Rechtsfolgen
6.Schutz des guten Glaubens
7.Verfügung über künftige Forderungen
8.Beweislast und Finanzsicherheit
V.Ausschluss sonstigen Rechtserwerbs
1.Anwendungsbereich des § 91 InsO
2.Einzelfälle
a)Abtretung künftiger Rechte
b)Abtretung bedingter Rechte und bedingte Abtretung von Rechten
c)Verbindung, Vermischung und Verarbeitung
d)Vormerkung
e)Pfandrechte
3.Rechtsfolgen
4.Ausnahmen vom Anwendungsbereich
VI.Leistungen an den Schuldner
1.Anwendungsbereich des § 82 InsO
a)Art der Leistung
b)Massezugehörigkeit
c)Zeitpunkt der Leistung
d)Keine Kenntnis des Drittschuldners
e)Keine Zahlung auf ein eingetragenes Recht
2.Rechtsfolgen des § 82 InsO
3.Darlegungs- und Beweislast
4.Anwendungsfälle
a)Banküberweisungen und Lastschriftverfahren
b)Scheck- und Wechselverkehr
Kapitel VBeendigung von Vertragsverhältnissen
I.Grundlage
II.§ 103 InsO
1.Anwendungsbereich
2.Regelungsgehalt des § 103 InsO
a)Dogmatische Einordnung
b)Ausübung des Wahlrechtes
III.Abweichende Regelungen
1.Teilbare Leistungen
2.Vormerkungen
3.Kaufverträge unter Eigentumsvorbehalt
a)Insolvenz Vorbehaltsverkäufer
b)Insolvenz Vorbehaltskäufer
4.Behandlung von Miet- und Pachtverträgen über unbewegliche Gegenstände
a)Regelungsgehalt
b)Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses
c)Kündigungsfrist
d)Vorausverfügungen
5.Erlöschen bestimmter Rechtsverhältnisse
6.Behandlung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen
a)Grundsätze
b)§ 113 InsO
c)Betriebsvereinbarungen (§ 120 InsO)
d)Interessenausgleich und Sozialplan (§§ 121, 122 InsO)
aa)Interessenausgleich
bb)Sozialplan
cc)Interessenausgleich und Kündigungsschutz
dd)Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz
Kapitel VIInsolvenzmasse und Vorausverfügungen
I.Bezüge aus einem Dienstverhältnis
II.Miet- und Pachtforderungen
1.Anwendungsbereich
2.Rechtsfolgen
3.Erweiterung der Aufrechnungsmöglichkeiten
4.Verhältnis zu den Anfechtungstatbeständen
Kapitel VIIVollstreckungsverbote und Vollstreckungsbeschränkungen nach Insolvenzeröffnung
I.Allgemeiner Überblick
II.Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 1 InsO
1.Voraussetzungen
a)Zwangsvollstreckungen
b)Insolvenzgläubiger
c)Dauer des Insolvenzverfahrens
aa)Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
(1)Pfändung von körperlichen Sachen
(2)Pfändung von Forderungen
bb)Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
(1)Zwangssicherungshypothek
(2)Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung
d)Insolvenzmasse
e)Sonstiges Vermögen
2.Rechtsfolgen
3.Rechtsbehelfe
a)Erinnerung gemäß § 766 ZPO
b)Besonderheiten bei der Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung
c)Besonderheiten bei der Zwangssicherungshypothek
III.Erweitertes Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 2 InsO
1.Voraussetzungen
a)Zwangsvollstreckungen
b)Künftiges Einkommen
c)Dauer des Insolvenzverfahrens
d)Betroffene Gläubiger
2.Rechtsfolgen
3.Rechtsbehelfe
4.Ausnahme zum erweiterten Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 2 InsO
IV.Zusammenfassung von Unterhalts- und Deliktsgläubigern im Zusammenhang mit der Pfändung von Arbeitseinkommen im Rahmen des § 89 InsO
1.Unterhalts- und Deliktsgläubiger als Insolvenzgläubiger
2.Unterhalts- und Deliktsgläubiger als Neugläubiger
V.Vollstreckungsverbot nach § 90 Abs. 1 InsO
1.Voraussetzungen
a)Zwangsvollstreckungen
b)Dauer des Vollstreckungsverbots
c)Oktroyierte (aufgezwungene) Masseverbindlichkeiten
aa)§ 90 Abs. 2 Nr. 1 InsO
bb)§ 90 Abs. 2 Nr. 2 InsO
cc)§ 90 Abs. 2 Nr. 3 InsO
dd)Zusammenfassende Übersicht
2.Rechtsfolgen
3.Rechtsbehelfe
VI.Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO
1.Voraussetzungen
a)Anzeige der Masseunzulänglichkeit
b)Masseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO
2.Rechtsfolgen
3.Rechtsbehelfe
VII.Vollstreckungsverbot nach § 294 Abs. 1 InsO
1.Voraussetzungen
a)Insolvenzgläubiger
b)Vermögen des Schuldners
c)Zeitraum des Vollstreckungsverbots
2.Rechtsfolgen
3.Rechtsbehelfe
VIII.Die „Rückschlagsperre" als Vollstreckungsbeschränkung
1.Voraussetzungen
a)Sicherung durch Zwangsvollstreckung
aa)Zwangsvollstreckung
bb)Sicherung
b)Massegegenstand
c)Insolvenzgläubiger
d)Frist des § 88 InsO
aa)Berechnung des Zeitraums
bb)Maßgeblicher Zeitpunkt
2.Rechtsfolgen
a)Allgemeines
b)Besonderheiten im Rahmen der Zwangssicherungshypothek
3.Rechtsbehelfe
a)Erinnerung gemäß § 766 ZPO
b)Besonderheiten bei der Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung
c)Besonderheiten bei der Zwangssicherungshypothek
IX.Vollstreckungsbeschränkungen im Nachlassinsolvenzverfahren (§ 321 InsO)
1.Voraussetzungen
a)Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
b)Zeitpunkt der Vollstreckung
c)Vollstreckungsgegenstand
d)Betroffene Gläubiger
e)Befriedigung vor Insolvenzeröffnung
2.Rechtsfolgen
3.Rechtsbehelfe
4.Übersicht der Vollstreckungsverbote/-beschränkungen im Rahmen des Nachlassinsolvenzverfahrens
Kapitel VIIIBehandlungen von schwebenden Rechtsstreitigkeiten
I.Grundlagen
II.Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO
III.Aufnahme des Rechtsstreits
1.Aktivprozesse
a)Definition des Aktivprozesses
b)Aufnahme
c)Ablehnung der Aufnahme
d)Verzögerung der Entscheidung
2.Passivprozesse
a)Definition des Passivprozesses
b)Aufnahme
Kapitel IXAufgaben des Gerichts nach Verfahrenseröffnung
I.Allgemeines
II.Durchführung des Verfahrens
1.Bestimmung und Abhaltung der Termine
a)Weiterer Prüfungstermin
b)Erörterungstermin/Abstimmungstermin im Rahmen eines Insolvenzplans
c)Anhörungstermine
2.Anordnung der Mündlichkeit/Schriftliches Verfahren
III.Leitung der Versammlungen – Allgemeines zur Gläubigerversammlung
1.Ablauf einer Gläubigerversammlung
2.Teilnahmeberechtigung
3.Sitzungspolizei/sitzungspolizeiliche Maßnahmen
4.Befangenheit
IV.Berichtstermin
1.Einberufung
2.Beschlussfassung der Gläubigerversammlung
3.Stimmrechte
a)Angemeldete und festgestellte Forderungen
b)Angemeldete, aber bislang ungeprüfte Forderungen
c)Gläubiger ohne rechtzeitige Forderungsanmeldung
d)Angemeldete und bestrittene Forderungen
4.Stimmrechtsentscheidung
5.Stimmrechtsverbote/Stimmrechtsausschlüsse
6.Aufhebung von Beschlüssen der Gläubigerversammlung
V.Abschließende Gläubigerversammlung
VI.Gläubigerausschuss
1.Allgemeines
2.Zusammensetzung
3.Mitgliedschaft und Beginn des Amtes
a)Mitgliedschaft
b)Beginn des Amtes
c)Wahl der Mitglieder
d)Aufgaben und Haftung
4.Beendigung des Amtes
5.Rechtsmittel
VII.Die Aufsichtspflicht
1.Allgemeines
2.Aufsichtspflicht
3.Grenzen gerichtlicher Kontrolle
4.Rechts- und zweckwidriges Handeln des Insolvenzverwalters
5.Haftung des Verwalters
a)Allgemeines
b)Wegen Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten
6.Durchsetzung des Haftungsanspruches
7.Sonderinsolvenzverwalter
Kapitel XBehandlung von Fremdrechten
A.Regelungszweck
I.Istmasse und Sollmasse
II.Aussonderung
III.Absonderung
IV.Aufrechnung
V.Freigabe
B.Aussonderung
I.Durchsetzung der Aussonderung
1.Auskunftsanspruch
a)Anspruchsgrundlage
b)Umfang des Auskunftsanspruchs
c)Kosten der Auskunft
2.Aussonderungskosten
3.Aussonderungsrechtsstreit
4.Überwindung fehlender Bestimmbarkeit durch Poolbildung
a)Geltung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes
b)Überwindung von Beweisschwierigkeiten durch Poolbildung
c)Pool-Konstellationen zur Geltendmachung eines Absonderungsrechts in der Praxis
aa)Lieferantenpool
bb)Kreditinstitut und Lieferanten
cc)Lieferanten und Insolvenzverwalter
dd)Kreditinstitut und Lieferanten und Insolvenzverwalter
ee)Aufteilungsquote
d)Pool-Konstellationen zur Geltendmachung eines Aussonderungsrechts (Aussonderungspool)
aa)Teilnahmefähige Rechte
bb)Abfindungspool
cc)Abgeltungspool
II.Aussonderungsfähige Rechtspositionen
1.Eigentum
a)Alleineigentum
b)Gesamthandseigentum
c)Miteigentum
d)Verwahrung
e)Eigentumsvorbehalt (Insolvenz des Vorbehaltsverkäufers)
f)Eigentumsvorbehalt (Insolvenz des Vorbehaltskäufers)
aa)Einfacher Eigentumsvorbehalt
bb)Verlängerungs- und Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts
cc)Verlängerter Eigentumsvorbehalt
2.Beschränkt dingliche Rechte
3.Besitz
4.Erbrechtliche Ansprüche
5.Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht
6.Forderungen
7.Obligatorische Herausgabeansprüche
8.Verschaffungsansprüche
9.Unterlassungsansprüche
10.Treuhandverhältnisse
11.Anfechtungsansprüche
12.Betriebliche Altersvorsorge – Bezugsrechte aus Lebensversicherungsverträgen
III.Haftungsrisiken des Insolvenzverwalters
1.Pflicht zur Inventarisierung
2.Vermögensbetreuungspflicht des Insolvenzverwalters
3.Rechtsfolge der Verletzung des Aussonderungsrechts
4.Haftung des Insolvenzverwalters für Dritte
C.Ersatzaussonderung
I.Voraussetzungen der Ersatzaussonderung (§ 48 InsO)
1.Unberechtigte Veräußerung
2.Ersatzaussonderungsberechtigter
3.Surrogationsfälle
II.Umfang des Ersatzaussonderungsanspruchs
1.Noch nicht erbrachte Gegenleistung
2.Bereits erbrachte Gegenleistung
D.Das Absonderungsrecht
I.Rechtsnatur des Absonderungsrechts
II.Gesetzliche Regelung der Absonderungsrechte
III.Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen (§ 49 InsO)
1.Unbewegliche Gegenstände als Haftungsgegenstand
2.Absonderungsberechtigte Gläubiger und Befriedigungsrangfolge
3.Geltendmachung des Absonderungsrechts nach ZVG
4.Freihändige Verwertung
IV.Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger (§ 50 InsO)
1.Rechtsgeschäftliches Pfandrecht
2.Gesetzliches Pfandrecht
a)Gesetzliche Pfandrechte im Überblick
b)Vermieter- und Verpächterpfandrecht (§§ 562, 592 BGB)
aa)Umfang des Absonderungsrechts
bb)Haftungsgegenstand
cc)Wahlrecht bei mehreren Sicherheiten des Vermieters/Verpächters
dd)Sicherheitenkollision
c)Frachtführerpfandrecht (§ 441 HGB)
3.Pfändungspfandrecht
a)Entstehung des Pfändungspfandrechts
b)Erlöschen des Pfändungspfandrechts
V.Sonstige Absonderungsberechtigte (§ 51 InsO)
1.Gleichstellung anderer Sicherheiten mit dem Pfandrecht (§ 51 InsO)
2.Sicherungseigentum (§ 51 Nr. 1 1. Alt. InsO)
a)Begründung des Sicherungseigentums
b)Übersicherung des Sicherungsnehmers
c)Rechtsfolge bei Eintritt des Sicherungsfalls
d)Prüfungsschema Sicherungseigentum
3.Sicherungsabtretung (§ 51 Nr. 1 2. Alt. InsO)
a)Begründung der Sicherungsabtretung
b)Factoring
c)Prüfungsschema Sicherungszession
4.Zurückbehaltungsrecht wegen nützlicher Verwendungen (§ 51 Nr. 2 InsO)
5.Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht (§§ 369 HGB, 51 Nr. 3 InsO)
6.Absonderungsrecht des Fiskus (§ 51 Nr. 4 InsO)
7.Übungsfragen zu Sicherheitenkollisionen
VI.Durchführung der abgesonderten Befriedigung
1.Ausgangslage
2.Verwertung durch den Insolvenzverwalter
a)Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters bei unmittelbarem Besitz des Insolvenzverwalters (§ 166 Abs. 1 InsO)
b)Pflichten des Insolvenzverwalters gegenüber dem absonderungsberechtigten Gläubiger
c)Abrechnung des Verwertungserlöses bei Verwertung durch den Insolvenzverwalter
aa)Umsatzsteuerpflichtige Verwertung
bb)Umsatzsteuerfreie Verwertung
d)Selbsteintritt des absonderungsberechtigten Gläubigers (§ 168 Abs. 3 Satz 1 InsO)
3.Verwertung durch den absonderungsberechtigten Gläubiger
a)Originäres Verwertungsrecht des Gläubigers (§ 173 InsO)
b)Abgeleitetes Verwertungsrecht des Gläubigers (§ 170 Abs. 2 InsO)
4.Befriedigungsrangfolge
VII.Ersatzabsonderung (§ 48 InsO analog)
E.Die Aufrechnung in der Insolvenz
I.Regelungszweck
II.Systematik der §§ 94 ff. InsO
III.Anwendungsbereich
IV.Geltendmachung der Gegenforderung im Insolvenzverfahren
V.Erhaltung der Aufrechnungslage (§ 94 InsO)
1.Gegenforderung und Hauptforderung
2.Gegenseitigkeit
3.Gleichartigkeit
4.Fälligkeit der Gegenforderung
5.Erfüllbarkeit der Hauptforderung
6.Kein Aufrechnungsverbot
7.Aufrechnungserklärung
8.Rechtsfolge der Aufrechnung
VI.Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren (§ 95 InsO)
1.Regelungszweck
2.Gegenforderung des Aufrechnungsgläubigers
3.Hauptforderung des Schuldners gegen den Insolvenzgläubiger
4.Aufrechnungsausschluss
5.Umgang mit Fremdwährungen (§ 95 Abs. 2 InsO)
VII.Unzulässigkeit der Aufrechnung (§ 96 InsO)
1.Regelungszweck
2.Erwerb der Schuldnerstellung (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
3.Erwerb der Gläubigerstellung (§ 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO)
4.Anfechtbarer Erwerb der Aufrechnungsmöglichkeit (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO)
5.Gegenforderung gegen das freie Vermögen des Schuldners (§ 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO)
Kapitel XIDas Insolvenzanfechtungsrecht
I.Grundlagen
1.Ziel und Zweck der Insolvenzanfechtung
2.Rechtsentwicklung
3.Dogmatische Einordnung
4.Konkurrenzen
5.Gesetzessystematik
II.Allgemeine Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung (Grundtatbestand)
1.Begriff der Rechtshandlung
a)Rechtsgeschäfte
b)Prozesshandlungen
c)Geschäftsähnliche Handlungen und Realakte
d)Unterlassen
e)Mittelbare Zuwendungen
f)ZV-Maßnahmen
2.Vor Insolvenzeröffnung
3.Gläubigerbenachteiligung
a)Begriffsbestimmung
b)Unmittelbare und mittelbare Gläubigerbenachteiligung
4.Zurechnungszusammenhang
5.Ausübung des Anfechtungsrechts
III.Die einzelnen Anfechtungstatbestände (Haupttatbestände)
1.Übersicht
2.Inkongruente Deckung (§ 131 InsO)
a)Inkongruenz
b)Inkongruente Befriedigung
aa)Befriedigung, die nicht zu beanspruchen war
bb)Befriedigung, die nicht in der Art zu beanspruchen war
cc)Befriedigung, die nicht zu der Zeit zu beanspruchen war
c)Inkongruente Sicherung
aa)Sicherung, die nicht zu beanspruchen war
bb)Sicherung, die nicht in der Art zu beanspruchen war
cc)Sicherung, die nicht zu der Zeit zu beanspruchen war
d)Weitere Voraussetzungen
aa)§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO
bb)§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO
cc)§ 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO
3.Kongruente Deckung (§ 130 InsO)
a)§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO
aa)Anfechtungsfrist
bb)Zahlungsunfähigkeit
cc)Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit
(1)§ 130 Abs. 2 InsO
(2)§ 130 Abs. 3 InsO
b)§ 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO
4.Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen (§ 132 InsO)
a)Zeitliche und subjektive Voraussetzungen
b)Besondere Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 InsO
c)Besondere Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 InsO
5.Vorsätzliche Benachteiligung (§ 133 InsO)
a)§ 133 Abs. 1 InsO
aa)Gläubigerbenachteiligung
bb)Gläubigerbenachteiligungsvorsatz
cc)Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes
dd)Beispielsfall
b)§ 133 Abs. 2 InsO
6.Unentgeltliche Leistungen (§ 134 InsO)
7.Gesellschafterdarlehen (§ 135 InsO)
a)Maßgebliche Rechtshandlung
b)Gläubigerbenachteiligung
c)Betroffene Forderungen
d)Beispielsfall
e)§ 135 Abs. 2 InsO
IV.Ausschlussgründe, ergänzende Regelungen
V.Rechtsfolgen der Anfechtung
1.Grundlagen
2.Einzelfälle
a)Begründung von Rechten
b)Übertragung von Rechten/Sachen
c)Verzicht/Erlass von Rechten
d)Unterlassen
3.Anfechtung bei unentgeltlicher Leistung
4.Ansprüche des Anfechtungsgegners
Kapitel XIIZwangsversteigerung im Insolvenzverfahren (§ 172 ZVG)
Einführung
I.Anordnung des Verfahrens
1.Allgemeines
2.Zwangsversteigerung im Insolvenzverfahren (§ 172 ZVG)
3.Das geringste Gebot in der Insolvenzversteigerung
a)Abweichendes geringstes Gebot auf Antrag eines Gläubigers
b)Abweichendes geringstes Gebot auf Antrag des Insolvenzverwalters
II.Verhältnis zu anderen Versteigerungsverfahren
1.Beteiligtenstellung des Insolvenzverwalters in der Vollstreckungsversteigerung
2.Gestaltungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters im Vollstreckungsverfahren
III.Kalte Zwangsverwaltung
IV.Vor- und Nachteile der Insolvenzversteigerung
1.Vorteile
2.Nachteile
Kapitel XIIIBefriedigung der Massegläubiger
I.Massegläubiger (§ 53 InsO)
1.Regelungszweck
2.Befriedigung der Massegläubiger
3.Fehlerhafte rechtliche Einordnung der Masseverbindlichkeit
4.Haftung des Schuldners
II.Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO)
1.Gerichtskosten
a)Gerichtskosten des Eröffnungsverfahrens
aa)Gebühren
bb)Gegenstandswert
cc)Auslagen
dd)Mehrere Anträge
ee)Kostenschuldner der Gerichtskosten des Eröffnungsverfahrens
b)Gerichtskosten des eröffneten Insolvenzverfahrens
aa)Gebühren
bb)Auslagen
cc)Kostenschuldner der Gerichtskosten des eröffneten Insolvenzverfahrens
c)Keine Kosten des Insolvenzverfahrens
2.Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters
3.Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters
4.Vergütung und Auslagen des (vorläufigen) Sachwalters
5.Vergütung und Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters
6.Gläubigerausschuss
7.Vergütungsschuldner
III.Masseverbindlichkeiten
1.Anspruchsgrundlagen für Masseverbindlichkeiten in der Insolvenzordnung
2.Handlungen des Insolvenzverwalters und Verwaltungsmaßnahmen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. InsO)
3.„In anderer Weise" begründete Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. InsO)
a)Tatbestandsmäßiges Unterlassen
b)Ersatzvornahmekosten bei der Beseitigung von Bodenaltlasten, Müll und sonstigen Emissionen
c)Hausgeldansprüche nach dem WEG bei Sondereigentum
d)Gewerbe- oder Wohnraummietverhältnis
aa)Insolvenz des Mieters
bb)Insolvenz des Vermieters
e)Schadensersatzansprüche
f)Steuerverbindlichkeiten
aa)Umsatzsteuer
bb)Ertragssteuer
cc)Einkommenssteuer
dd)Lohnsteuer
ee)Gewerbesteuer
ff)Kfz-Steuer
gg)Grundsteuer
g)Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Neuerwerb i. S. d. § 35 Abs. 2 InsO
4.Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen bei Erfüllungsverlangen (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. InsO)
5.Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen bei oktroyierter Vertragserfüllung (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO)
a)Miet- und Pachtverhältnisse
b)Dienstverhältnisse
aa)Entgeltansprüche
bb)Überbrückungs- und Altersruhegeld
cc)Urlaubsabgeltungsansprüche
dd)Betriebliche Sonderzuwendungen
ee)Abfindung
ff)Zeugniserteilungsanspruch
6.Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO
7.Vom starken vorläufigen Insolvenzverwalter begründete Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 Satz 1 InsO)
8.Inanspruchnahme der Leistung aus Dauerschuldverhältnissen durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 55 Abs. 2 Satz 2 InsO)
9.Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren gem. § 270a InsO
10.Vorläufiges Verfahren zur Vorbereitung einer Sanierung gem. § 270b InsO („Schutzschirmverfahren")
11.Verbindlichkeiten aus im vorläufigen Verfahren begründeten Steuerschuldverhältnissen (§ 55 Abs. 4 InsO)
IV.Abwicklung masseunzureichender Verfahren
1.Verfahrenskostendeckung als Voraussetzung für die Verfahrenseröffnung
2.Einstellung wegen Massearmut (§ 207 InsO)
a)Ermittlung der Massearmut
b)Weiterer Verfahrensablauf
c)Wirkung der Einstellung
3.Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO)
a)Ermittlung der Masseunzulänglichkeit
b)Folgen der Masseunzulänglichkeit
c)Beseitigung der Masseunzulänglichkeit
4.Befriedigungsrangfolge bei Masseunzulänglichkeit (§ 209 InsO)
a)Befriedigungsrangordnung der Masseverbindlichkeiten
b)Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
c)Abgrenzung Neumasseverbindlichkeiten – Altmasseverbindlichkeiten
d)Aufrechnung von Masseverbindlichkeiten
e)Vollstreckungsverbote
Kapitel XIVForderungsfeststellung
I.Forderungsanmeldung
1.Inhalt und Anlagen
2.Form und Adressat
3.Frist
4.Anmeldeberechtigung
5.Beispiel einer Forderungsanmeldung
II.(Vor-)Prüfung durch den Insolvenzverwalter und das Gericht
III.Berichtigung der Forderungsanmeldung durch den Gläubiger
IV.Wirkung und Folgen der Anmeldung
V.Forderungsprüfung
1.Allgemeines
2.Erörterung und Widerspruchsberechtigung
3.Prüfungsergebnisse
VI.Zusätzliche Anmeldeattribute: Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, aus vorsätzlich pflichtwidriger Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht und aus Steuerstraftaten nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung.
VII.Wirkung von Feststellung und von Widersprüchen
1.Verwalterwiderspruch
a)Nicht titulierte Forderungen
b)Titulierte Forderungen
2.Gläubigerwiderspruch
3.Schuldnerwiderspruch
a)Verhinderung einer späteren Vollstreckung
b)Verhinderung der Wirkung aus § 302 InsO
c)Widerspruch des Schuldners bei nicht titulierten Forderungen
d)Widerspruch des Schuldners bei titulierten Forderungen
4.Sonderfall „isolierter" Widerspruch des Schuldners
a)Titulierte Forderungen
b)Nicht titulierte Forderungen
VIII.Berichtigung der Tabelle
IX.Vollstreckung aus der Tabelle
Kapitel XVDer Schlusstermin
Einführung
I.Voraussetzungen für die Bestimmung des Schlusstermins
1.Vollständige Verwertung der Masse
2.Bereinigung der Tabelle
3.Erstellung und Einreichung der Schlussunterlagen
4.Prüfung der Schlussunterlagen
II.Bestimmung des Schlusstermins
1.Inhalt der Terminbestimmung
2.Tagesordnung
3.Bekanntmachung
4.Vergütungsfestsetzung
III.Abhaltung des Schlusstermins
1.Allgemeines
2.Ablauf des Schlusstermins
3.Entscheidungen im Schlusstermin
a)Entscheidung über die Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
b)Entscheidung im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens
Kapitel XVIVerteilung der Insolvenzmasse
A.Grundsätze zum Verteilungsverfahren
I.Zeitpunkt der Verteilung
II.Einholung von Zustimmungen
III.Erstellung des Verteilungsverzeichnisses
1.Allgemeines
2.Aufzunehmende Forderungen
a)Festgestellte Forderungen
b)Bestrittene Forderungen
c)Aufschiebend bedingte Forderungen
d)Auflösend bedingte Forderungen
e)Durch Absonderungsrechte gesicherte Forderungen
aa)Ausfall
bb)Verzicht auf abgesonderte Befriedigung
3.Aufgaben des Gerichts nach Einreichung des Verteilungsverzeichnisses nach § 188 InsO
B.Abschlagsverteilung
I.Zeitpunkt der Abschlagsverteilung
II.Erstellung des Verteilungsverzeichnisses
1.Berücksichtigung bestrittener Insolvenzforderungen
a)Bestrittene nicht titulierte Forderungen
aa)Fristgerechter Nachweis
bb)Kein fristgerechter Nachweis
b)Bestrittene titulierte Forderungen
aa)Keine Widerspruchsverfolgung durch den Bestreitenden
bb)Widerspruchsverfolgung durch den Bestreitenden
2.Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger
a)Verwertungsrecht des Verwalters
b)Verwertungsrecht des Gläubigers
aa)Fristgerechter Nachweis
bb)Kein fristgerechter Nachweis
c)Verwertungsrecht bei unbeweglichen Gegenständen
3.Berücksichtigung aufschiebend bedingter Insolvenzforderungen
III.Erhebung von Einwendungen
1.Zulässigkeit der Einwendung
a)Statthaftigkeit
b)Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
c)Einlegung beim zuständigen Gericht
d)Form
e)Frist
f)Beschwer/Einwendungsberechtigung
2.Begründetheit der Einwendung
3.Entscheidung durch das Insolvenzgericht
a)Verfahren bei zulässigen und begründeten Einwendungen
b)Verfahren bei unzulässigen und/oder unbegründeten Einwendungen
IV.Ausführung der Verteilung
1.„Endgültiges" Verteilungsverzeichnis
2.Bestimmung des zu verteilenden Bruchteils
3.Vornahme der Verteilung
C.Schlussverteilung
I.Zeitpunkt der Schlussverteilung
II.Einholung von Zustimmungen
III.Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
IV.Erstellung des Schlussverzeichnisses
1.Berücksichtigung bestrittener Forderungen
a)Fristgerechter Nachweis
b)Kein fristgerechter Nachweis
2.Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger
a)Verwertungsrecht des Verwalters
b)Verwertungsrecht des Gläubigers
aa)Fristgerechter Nachweis
bb)Kein fristgerechter Nachweis
c)Verwertungsrecht bei unbeweglichen Gegenständen
3.Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen
V.Erhebung von Einwendungen
1.Zulässigkeit der Einwendung
a)Statthaftigkeit
b)Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
c)Einlegung beim zuständigen Gericht
d)Form
e)Frist
f)Beschwer
2.Begründetheit der Einwendung
3.Entscheidung durch das Insolvenzgericht
a)Verfahren bei zulässigen und begründeten Einwendungen
b)Verfahren bei unzulässigen und/oder unbegründeten Einwendungen
VI.Ausführung der Verteilung
1.„Endgültiges" Schlussverzeichnis
2.Vornahme der Verteilung
VII.Überschuss bei der Schlussverteilung
D.Übersicht zum Verfahrensablauf bei der Abschlags- und Schlussverteilung
E.Nachtragsverteilung
Kapitel XVIIDie Beendigung des Verfahrens
Einführung
I.Aufhebung des Verfahrens
1.Aufhebung nach Verteilung
2.Aufhebung nach Planbestätigung
3.Rechtsmittel
II.Formen der Verfahrenseinstellungen
1.Einstellung wegen mangelnder Kostendeckung
2.Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit
3.Einstellung wegen Wegfalls des Insolvenzgrundes
4.Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger
5.Rechtsmittel
III.Verfahren nach Aufhebung/Einstellung
1.Bekanntmachung
2.Registereintragungen
3.Mitteilungen
4.Wirkung der Aufhebung/Einstellung
5.Anordnung einer Nachtragsverteilung (§ 203 InsO)
Kapitel XVIIIVerbraucherinsolvenzverfahren
I.Allgemeines
II.Voraussetzungen
III.Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens
1.Außergerichtlicher Einigungsversuch bei Eigenantrag
2.Antrag auf Eröffnung
3.Behandlung des Antrages
4.Eröffnetes Insolvenzverfahren
5.Wohlverhaltensperiode
IV.Kostenstundung
1.Voraussetzungen und Gewährung
2.Änderung
3.Aufhebung
4.Umfang
Kapitel XIXDas Restschuldbefreiungsverfahren
Einführung
I.Restschuldbefreiungsverfahren bei Antragstellung bis 30.6.2014
1.Antrag des Schuldners
2.Abtretungserklärung
3.Aufgaben und Rechtstellung des Treuhänders
4.Aufgaben des Gerichts
5.Versagungsgründe im eröffneten Insolvenzverfahren
6.Entscheidung über den Versagungsantrag nach dem Schlusstermin
7.Obliegenheiten des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode
8.Entscheidung über den Versagungsantrag nach §§ 296, 297 InsO in der Wohlverhaltensperiode
9.Versagung der Restschuldbefreiung nach Antrag des Treuhänders
10.Erteilung der Restschuldbefreiung
11.Widerruf der Erteilung
12.Wirkung der Restschuldbefreiung
13.Von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen
II.Restschuldbefreiungsverfahren bei Antragstellung ab 1.7.2014
1.Änderungen im Antragsverfahren
2.Änderungen bei der Abtretungserklärung
3.Änderungen für den Treuhänder
4.Neuerungen im gerichtlichen Ablauf
5.Neufassung der Versagungsgründe nach § 290 InsO für das eröffnete Insolvenzverfahren
6.Änderungen bei der Beschlussfassung über die Restschuldbefreiung nach § 290 InsO
7.Neufassung der Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode nach §§ 295 n. F., 297, 297a InsO
8.Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 300 InsO n. F.
9.Weitere Wirkung der Erteilung der Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren
10.Widerruf der Erteilung
11.Weitere von der Erteilung ausgenommene Forderungen
12.Eintragungen in die Schuldnerkartei
Kapitel XXDer Insolvenzplan
A.Einleitung
I.Sinn und Zweck des Insolvenzplanverfahrens
II.Verfahrensabschnitte
III.Entwicklung des Insolvenzplanverfahrens
IV.Grundsätze des Insolvenzplanverfahrens
1.Gläubigerautonomie bei der Verwertungsentscheidung
2.Gleichbehandlungsgrundsatz
a)Gleichbehandlung der Gruppen (§ 245 Abs. 1 Nr. 2 InsO)
b)Gleichbehandlung der Beteiligten innerhalb einer Gruppe (§ 226 InsO)
3.Minderheitenschutz
a)Minderheitenschutz zwischen den Gruppen (§ 245 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
b)Minderheitenschutz des Einzelnen (§ 251 InsO)
V.Verhältnis der §§ 217 ff. InsO zu den anderen Vorschriften der InsO
VI.Richterzuständigkeit
VII.Kosten und Vergütung
1.Planvorlage des Schuldners
2.Planvorlage des Insolvenzverwalters
3.Gerichtskosten
VIII.Arten von Insolvenzplänen
1.Sanierungsplan
2.Liquidationsplan
3.Sanierungs- und Teilliquidationsplan
4.Verfahrensleitender Plan
B.Aufstellung des Insolvenzplans
I.Inhalt des Insolvenzplans
1.Darstellender Teil
2.Gestaltender Teil
3.Gruppenbildung
a)Pflichtgruppen
aa)Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger
bb)Gruppe der Gesellschafter oder Anteilseigner
cc)Gruppe der Insolvenzgläubiger
dd)Gruppe der nachrangigen Insolvenzgläubiger
b)Fakultative Gruppen
4.Plananlagen
a)Allgemeine Anlagen
b)Finanzwirtschaftliche Anlagen
c)Anlagen bei Einbeziehung Dritter
II.Vorlage des Insolvenzplans
1.Zeitpunkt
2.Vorlageberechtigte
a)Schuldner und Insolvenzverwalter
b)Schuldner und Sachwalter
c)Gläubigerversammlung
3.Mitwirkungspflichten
III.Konkurrierende Pläne
IV.Vorprüfung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht
1.Prüfungskompetenz und Prüfungsdichte
2.Prüfungsgegenstand
a)Beachtung der Vorschriften über das Recht zur Vorlage des Plans (§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO)
aa)Rechtzeitige Planvorlage
bb)Beachtung der Mitwirkungspflichten (§ 218 Abs. 3 InsO)
b)Beachtung der Vorschriften über den Inhalt des Plans, insbesondere Gruppenbildung (§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO)
c)Keine Aussicht auf Annahme des vom Schuldner vorgelegten Plans (§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO)
d)Fehlende Erfüllbarkeit des vom Schuldner vorgelegten Plans (§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsO)
e)Erneute Vorlage eines bereits abgelehnten Plans (§ 231 Abs. 2 InsO)
V.Entscheidung des Insolvenzgerichts
1.Zeitraum
2.Entscheidung über die Annahme
a)Unbehebbarer Mangel
b)Behebbarer Mangel
c)Zulassung des Insolvenzplans
3.Einholung der Stellungnahmen
a)Zwingende Weiterleitung zur Stellungnahme
b)Fakultative Weiterleitung zur Stellungnahme
c)Stellungnahmefrist
VI.Entscheidung über die Aussetzung von Verwertung und Verteilung
1.Sinn und Zweck des § 233 InsO
2.Anwendungsbereich des § 233 InsO
3.Rechtsbehelf
VII.Niederlegung des Insolvenzplans
VIII.Bestimmung des Erörterungs- und Abstimmungstermins
1.Terminbestimmung
2.Öffentliche Bekanntmachung
3.Besondere Ladung
4.Beauftragung mit der Zustellung der Ladung
5.Verbindung von Terminen
IX.Erörterungs- und Abstimmungstermin
1.Ablauf des Erörterungs- und Abstimmungstermins
2.Erörterung des Insolvenzplans
a)Vorstellung des Insolvenzplans und Fragerecht der Gläubigerversammlung
b)Änderung einzelner Regelungen des Insolvenzplans
c)Verfahrensweise bei gesondertem Abstimmungstermin über den geänderten Insolvenzplan
3.Stimmrechtsfeststellung
a)Stimmrecht der Insolvenzgläubiger
b)Stimmrecht der nachrangigen Insolvenzgläubiger
c)Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger
d)Stimmrecht Schuldner
e)Stimmrecht Anteilsinhaber
f)Rechtsmittel
4.Durchführung der Abstimmung
a)Organisatorische Maßnahmen im Vorfeld der Abstimmung
b)Abstimmung in den Gruppen
c)Erforderliche Mehrheiten
d)Protokollierung des Abstimmungsergebnisses
X.Gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans (§§ 248 ff. InsO)
1.Voraussetzungen für die Bestätigung des Insolvenzplans
2.Gewährung rechtlichen Gehörs
XI.Prüfungskompetenz des Insolvenzgerichts
1.Prüfung des Obstruktionsverbots (§ 245 InsO)
a)Obstruktionsverbot als Konkretisierung des Prinzips von Treu und Glauben (§ 242 BGB)
b)Gewährleistung Minderheitenschutz
c)Prüfungsreihenfolge des Obstruktionsverbots
aa)Prüfung der Mehrheit (§ 245 Abs. 1 Nr. 3 InsO)
bb)Voraussichtlich keine Schlechterstellung durch den Insolvenzplan (§ 245 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
cc)Angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Wert (§ 245 Abs. 1 Nr. 2 InsO)
2.Prüfung der Zustimmung anderer Beteiligter (§§ 246 f. InsO)
3.Zustimmung des Schuldners (§ 247 InsO)
4.Prüfung der Einhaltung der Verfahrensvorschriften (§ 250 InsO)
5.Prüfung des Minderheitenschutzes (§ 251 InsO)
XII.Bekanntgabe der Entscheidung (§ 252 InsO)
XIII.Rechtsmittel (§ 253 InsO)
1.Zulässiges Rechtsmittel
2.Form- und Fristerfordernis
3.Belehrungspflicht des Gerichts
4.Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Zurückweisung der sofortigen Beschwerde
C.Wirkung des bestätigten Insolvenzplans und Überwachung
I.Umsetzung des gestaltenden Teils (§§ 254 ff. InsO)
1.Rechtsfolge des rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans
2.Grenzen des Insolvenzplans
3.Verzug mit der Planerfüllung
4.Erneutes Insolvenzverfahren vor Planerfüllung
II.Befriedigung der Gläubiger (§ 257 InsO)
1.Inhaber festgestellter Forderungen
2.Umgang mit bestrittenen Forderungen
3.Umgang mit nichtangemeldeten oder verspätet angemeldeten Forderungen
III.Rechtskraft des Insolvenzplans und Beendigung des Insolvenzverfahrens
1.Aufhebungsbeschluss
2.Öffentliche Bekanntmachung
3.Registerrechtliche Eintragungen
4.Fortsetzung einer juristischen Person
5.Amtsende und Schlussrechnung
6.Wiedererlangung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners
IV.Überwachung der Planerfüllung
1.Anordnungsentscheidung und Gegenstand der Überwachung
2.Planüberwachender und Aufsichtsbefugnisse
3.Anzeigepflicht bei Nichteinhaltung der Planerfüllung
4.Öffentliche Bekanntmachung
5.Aufhebung der Überwachung
Kapitel XXIÜberblick über die Eigenverwaltung
I.Ziel der Eigenverwaltung
II.Geeignete Fallstrukturen
III.Insolvenzeröffnungsverfahren in Eigenverwaltung
1.Voraussetzungen der Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren
2.Beteiligte und ihre Befugnisse
a)Rechtsstellung des Schuldners
b)Rechtsstellung des vorläufigen Sachwalters
3.Anordnungen und Beschlüsse des Insolvenzgerichts
4.Berichtspflichten
IV.Besonderheiten des Schutzschirmverfahrens
1.Formelle Voraussetzungen des Schutzschirmverfahrens
a)Anträge des Schuldners
b)Bescheinigung
2.Materielle Voraussetzungen des Schutzschirmverfahrens
3.Prüfungen und Anordnungen des Gerichts
V.Eröffnetes Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung
1.Anordnungsvoraussetzungen
a)Nachteilsprognose
b)Fallgruppen
2.Auswahl des Sachwalters
3.Rechtsstellung des Sachwalters
a)Aufsichtspflicht
b)Mitwirkung an Rechtsgeschäften
c)Kassenführungsrecht
d)Unterrichtungs- und Anzeigepflicht bei erwarteten Nachteilen
4.Rechtsstellung des Schuldners
5.Abgrenzung der Rechtsstellung von Sachwalter und Schuldner
a)Beendigung gegenseitiger Verträge
b)Verwertung der Insolvenzmasse
c)Forderungsanmeldung und -prüfung
d)Sonderaktiva
VI.Einwirkungsmöglichkeiten der Gläubiger
VII.Beendigung des Verfahrens in Eigenverwaltung
Kapitel XXIIDie Insolvenzverwaltervergütung
Einführung
I.Grundlagen
1.Allgemeines
2.Gesetzliche Grundlagen
II.Die Vergütung des Insolvenzverwalters
1.Zuständigkeit
2.Verfahren
3.Vorschuss
4.Rechtliches Gehör
5.Rechtsmittel
6.Berücksichtigung und Verjährung
III.Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung
1.Grundlagen
2.Ermittlung der Berechnungsgrundlage
a)Grundlagen
b)Absonderungsgut sowie Abfindung von Aus- und Absonderungsrechten
c)Aufrechenbare Forderungen
d)Einnahmen aus der Betriebsfortführung
e)Durchlaufende Posten
3.Ermittlung der Regelvergütung
4.Ermittlung von Zuschlägen und Abschlägen
a)Grundlagen
b)Sonderfall Zuschlag Unternehmensfortführung
5.Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters
6.Festsetzung der Auslagen
7.Festsetzung der Umsatzsteuer
IV.Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
1.Grundlagen
2.Ermittlung der Berechnungsgrundlage
a)Grundlagen
b)Besonderheit Anfechtungstatbestände
c)Besonderheiten Aus- und Absonderungsrechte
3.Ermittlung der Regelvergütung
4.Ermittlung von Zuschlägen und Abschlägen
a)Grundlagen
b)Sonderfall Zuschlag Unternehmensfortführung
5.Auslagen und Umsatzsteuer
V.Berechnung der Vergütung des Sachwalters
VI.Berechnung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters
VII.Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
1.Allgemeines
2.Festsetzung
a)Regelvergütungsform
b)Abweichen vom Stundensatz
c)Sonderfall Vergütung des vor-vorläufigen Gläubigerausschusses
d)Festsetzungsverfahren
e)Fälligkeit
f)Auslagen
g)Entscheidung und Rechtsmittel
VIII.Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Verfahren (Hinweis: der Treuhänder im vereinfachten Verfahren wurde zum 1.7.2014 abgeschafft)
IX.Vergütung des Treuhänders
1.Vergütungsprozentsatz vs. Mindestvergütung
2.Zu- und Abschläge
3.Mindestvergütung und Erhöhung der Mindestvergütung
4.Aussetzung der Verteilung
5.Stundung und Vorschuss
6.Bildung von Rückstellungen
7.Zusätzlicher Überwachungsauftrag durch die Gläubigerversammlung
X.Fallbeispiel
1.Vorläufiges Insolvenzverfahren
a)Ermittlung der Berechnungsgrundlage
b)Ermittlung der Regelvergütung des vorläufigen Verwalters
c)Ermittlung der Zu- und Abschläge
d)Ermittlung der Auslagen und Umsatzsteuer
e)Gesamtvergütung
2.Eröffnetes Insolvenzverfahren
a)Ermittlung der Berechnungsgrundlage
b)Ermittlung der Regelvergütung des Insolvenzverwalters
c)Ermittlung der Zu- und Abschläge
d)Gesamtvergütung
e)Ermittlung der Auslagen und Umsatzsteuer
f)Gesamtvergütung
Stichwortverzeichnis
Literaturverzeichnis
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Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz und Nebengesetzen, hrsg. von Rauscher, Thomas/Krüger, Wolfgang, 4. Aufl. München 2012/2013 (zitiert Bearbeiter, in: MüKo-ZPO)
Nerlich, Jörg/Römermann, Volker (Hrsg.), Insolvenzordnung: Loseblatt-Kommentar, München, 1999 (zitiert Bearbeiter, in: Nerlich/Römermann, InsO)
Palandt, Otto (Begr.), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 75. Aufl. München 2016 (zitiert Bearbeiter, in: Palandt-BGB)
Pannen, Klaus (Hrsg.), Europäische Insolvenzordnung, Kommentar, Berlin 2007 (zitiert Bearbeiter, in: Pannen, EuInsVO)
Prütting, Hanns/Gehrlein, Markus (Hrsg.), Kommentar zur Zivilprozessordnung, 7. Aufl. Köln 2015
Reischl, Klaus, Insolvenzrecht, 4. Aufl. Heidelberg 2016
Schmidt, Karsten (Hrsg.), Insolvenzordnung, 19. Aufl. München 2016 (zitiert Bearbeiter, in: Schmidt, InsO)
Stöber, Kurt, Zwangsversteigerungsgesetz: ZVG, 21. Aufl. München 2016
Uhlenbruck, Wilhelm/Hirte, Heribert/Vallender, Heinz (Hrsg.), Insolvenzordnung: Kommentar, 14. Aufl. München 2015 (zitiert Bearbeiter, in: Uhlenbruck, InsO)
Zeuner, Mark, Die Anfechtung in der Insolvenz, 2. Aufl. München 2007
Zimmermann, Walter, Grundriss des Insolvenzrechts, 10. Aufl. Heidelberg 2015
Zöller, Richard (Begr.), Zivilprozessordnung, Kommentar, 31. Aufl. Köln 2016 (zitiert Bearbeiter, in: Zöller-ZPO)
Kapitel IEinführung und Grundlage
I.Einführung
1 Das Insolvenzrecht ist dem Zivilrecht zugehörig. Das Gesetz – die sog. Insolvenzordnung (kurz: InsO ¹) – befasst sich dabei mit den materiell-rechtlichen und den verfahrensrechtlichen Auswirkungen für die Gläubiger und den Schuldner im Falle einer Insolvenz. Die Insolvenz (vom lat. insolvens, ‚nicht-lösend‘) wird als Gegenstück zur Einzelzwangsvollstreckung häufig auch als Gesamtvollstreckung oder umgangssprachlich noch nach einem der Vorgängergesetze als Konkurs bezeichnet. Sie umschreibt damit de facto einen Zustand, in dem es dem Schuldner nicht mehr möglich ist, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nachzukommen. In einer solchen Konstellation soll mit Hilfe des Gesetzes anstelle einer Einzelzwangsvollstreckung eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung erreicht ² (par conditio creditorum) werden. Dem redlichen, natürlichen Schuldner soll daneben die Chance eröffnet werden, sich durch die Restschuldbefreiung von seinen Verbindlichkeiten zu befreien.
2 Die Insolvenzordnung trat zum 1.1.1999 in Kraft und löste damit gleich drei Vorgängergesetze ab. Sie ersetzte die bis dahin in Westdeutschland gültigen Vorschriften der Konkursordnung vom 10.2.1877 ³ und der Vergleichsordnung vom 26.2.1935 ⁴. In den neuen Bundesländern ersetze die InsO die dortige Gesamtvollstreckungsordnung ⁵. Durch die InsO wurden damit bundeseinheitliche Regelungen getroffen. Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (kurz: ESUG ) ⁶ vom 7.12.2011 sowie durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ⁷ vom 15.7.2013 wurde das Insolvenzrecht grundlegend reformiert. Diese „große" Insolvenzrechtsreform war ein Hauptanliegen der 2013 abgelaufenen 17. Legislaturperiode. Insbesondere auch aufgrund der Auswirkungen der weltweiten Finanzmarktkrise erkannte man die bedeutende Rolle des Insolvenzrechts innerhalb des deutschen Zivilrechts. ⁸ Zielsetzung dieser großen Insolvenzrechtsreform war die Anpassung des geltenden (nationalen) Insolvenzrechts an die geänderten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen (auch internationalen) Herausforderungen. Neben dem ESUG und der Reform des Verbraucherinsolvenzrechts steht als dritter und weiterer Abschnitt noch die Reform des Konzerninsolvenzrechts an. Hier wurde durch die Bundesregierung am 30.1.2014 ⁹ ein Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen zwar vorgelegt, aber ob und in welcher Form dieser Reformabschnitt weiterverfolgt wird ist gegenwärtig ungewiss. Mit Schreiben vom 2.8.2016 hat das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren bekanntgegeben. ¹⁰ Die Neufassung der EuInsVO trifft auch Regelungen zur Insolvenz der Mitglieder von Unternehmensgruppen (Artikel 56 bis 60, der EuInsVO n. F.) und dürfte bei entsprechender Beschließung durch die Bundesregierung auch für (späteres) nationales Recht relevant werden.
3 Auf gerichtlicher Seite wird das Verfahren über weite Teile vom Rechtspfleger bearbeitet. Während seines dreijährigen Studiums an der Fachhochschule erhält er alle notwendigen Kenntnisse, um das Verfahren professionell bearbeiten und auf Augenhöhe mit den übrigen Beteiligten des Verfahrens agieren zu können. ¹¹ Die Literatur sieht als Voraussetzung zur Bearbeitung von Insolvenzverfahren auch auf gerichtlicher Seite fundierte Rechtskenntnisse nicht nur formeller Art als erforderlich an. ¹² Dieses Buch soll hieran anknüpfen und den notwendigen Studiengang begleiten und eine wichtige Hilfestellung für die Studierenden geben, gleichzeitig aber auch ein Nachschlagewerk für die Praxis darstellen.
II.Ziele des Verfahrens
4 Die Ziele des Verfahrens normiert § 1 InsO. Das Insolvenzverfahren dient danach dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen , indem das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Kurz skizziert reduzieren sich die Grundziele des Insolvenzverfahrens daher auf die
– Gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger
– Gesamtvollstreckung anstelle von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen
– kein „Gläubigerwettlauf"
– Optimale Gläubigerbefriedigung
– (Soweit möglich) Sanierung von Unternehmen, ansonsten eine geordnete Abwicklung = Sanierungs- und Ordnungsfunktion
– Restschuldbefreiung für den redlichen Schuldner
Durch das ESUG sollten zudem die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung notleidender Unternehmen verbessert werden.¹³ Ziele wie sie sich durch das ESUG ergeben, sind daher wie folgt zu nennen:
– Stärkung des Insolvenzplanverfahrens
– Besserer Zugang zur Eigenverwaltung
– Stärkung der Gläubigerrechte
– Schaffung besserer Strukturen für den frühzeitigen Neuanfang.
5 Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ¹⁴ sollte hieran angeknüpft werden, indem insolventen Existenzgründern und Verbrauchern schneller als bisher eine zweite Chance ermöglicht werden sollte. ¹⁵ Die Ziele durch diesen Reformabschnitt lassen sich daher wie folgt skizzieren:
– Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und Anpassung an internationale Standards
– Stärkung der Gläubigerrechte.
III.Aufgaben des Gerichts
6 Die Aufgaben des Insolvenzgerichts sind vielfältig. Sie umfassen Prüfungspflichten , Dokumentationspflichten und Zustimmungspflichten und daher eine ganze Bandbreite an Funktionen. Die insolvenzgerichtlichen Rechtsanwender sind die Garanten einer ordnungsgemäßen Verfahrensabwicklung . ¹⁶ Dabei beschränkt sich die Aufgabe des Insolvenzgerichts im Wesentlichen zunächst einmal auf einen förmlichen Aspekt. Danach bildet es den äußeren förmlichen Rahmen, in dessen Grenzen sich das (herkömmliche) Verfahren bewegt. So leitet das Gericht die Gläubigerversammlungen und hält Prüfungstermine ab, in denen es das Prüfungsergebnis des Verwalters und der Beteiligten dokumentiert. Weiter normiert das Gesetz an verschiedenen Stellen echte Mitwirkungspflichten, ohne die Verfahrenshandlungen nicht vorgenommen werden können. Zu nennen sind hier beispielsweise die Zustimmungspflichten bei der Schlussverteilung.
7 Die Kernaufgabe des Insolvenzgerichts bildet jedoch zweifelsohne die Überwachungs- und Prüfungspflicht . Die Insolvenzordnung sieht an verschiedenen Stellen des Gesetzes eine solche Aufsichts- und Ordnungspflicht des Insolvenzgerichts vor. ¹⁷ Diese beginnt bereits bei Verfahrenseröffnung, bei der das Gericht gehalten ist, einen geeigneten Insolvenzverwalter für das Verfahren zu bestellen. ¹⁸ Sie besteht während des Verfahrens auch im Hinblick auf die Pflichterfüllung des Insolvenzverwalters, der unter dem ständigen Fokus des Gerichts steht, fort. Daneben besteht eine echte Prüfungspflicht des Insolvenzgerichts. Zwischenrechnungslegung , Schlussrechnungslegung aber auch sonstige Maßnahmen des Insolvenzverwalters erfordern eine inhaltliche Kontrolle der Arbeit. Übersehen werden darf dabei jedoch nicht, dass die Arbeit des Insolvenzverwalters „eigenständig" erfolgt, grundrechtlich geschützt ist ¹⁹ und eigenen Haftungskriterien unterliegt. Das Insolvenzgericht selbst prüft keine materiell-rechtlichen Fragen wie etwa die Würdigung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Forderung ²⁰ und entscheidet hierüber auch nicht bei Streitigkeiten. ²¹ Der Insolvenzverwalter handelt im Rahmen seiner Aufgaben hier eigenverantwortlich. ²² Seine Ermessensentscheidungen unterliegen daher allenfalls der Haftung nach § 60 InsO, hingegen regelmäßig nicht der Kontrolle des Insolvenzgerichts. ²³ Grundsätzlich besteht die Kontrollfunktion des Gerichts daher regelmäßig primär nur in einer Rechtsaufsicht . ²⁴
8 Die so hergeleiteten Grundsätze bedeuten daher auch, das Ermessen des Verwalters zu respektieren, auch wenn dessen Ansichten von der Meinung des Gerichtes abweichen. ²⁵ Zeichnet sich hingegen ein rechtswidriges oder ein masseschädigendes Verhalten ab oder überschreitet der Verwalter sein Ermessen, so hat das Insolvenzgericht – stets unter dem Primat der Verhältnismäßigkeit – einzuschreiten. ²⁶ Zur Kontrolle des Insolvenzverwalters siehe Rn. 822 ff.
IV.Verfahrensgrundsätze
9 Ein Insolvenzverfahren wird zunächst einmal zu Beginn nur auf Antrag betrieben. ²⁷ Das Insolvenzrecht unterscheidet hierbei zwischen dem sog. „Fremdantrag und dem sog. „Eigenantrag
. Als Fremdantrag wird der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. InsO zulässige Antrag eines Gläubigers, als Eigenantrag wird der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. InsO zulässige Antrag eines Schuldners bezeichnet. S. zum Antrag im Detail ab Rn. 80.
1.Ermittlungsgrundsätze
10 Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet – hier gilt der Grundsatz der Privatautonomie und der Disposition („Beibringungsgrundsatz"). Gleichwohl normiert § 5 InsO im Grundsatz ab dem Antragseingang eine Amtsermittlung (Amtsermittlungsgrundsatz) . Danach hat das Insolvenzgericht von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen. Die InsO regelt hier entgegen der ansonsten über § 4 InsO anwendbaren ZPO bei der der sog. Beibringungsgrundsatz herrscht – eine Nachforschungs- und Ermittlungspflicht im Grundsatz. ²⁸ Für das Eröffnungsverfahren gilt die Amtsermittlung aber nur eingeschränkt und nicht bei allen Verfahrenshandlungen. Die Entscheidung über die Rücknahme des Antrages nach § 13 Abs. 2 InsO etwa erfolgt nicht v. A. w. sondern nur „auf Antrag". Ebenso bedarf die Darlegung und (beim Gläubiger) die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrund es der Beibringung. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit hingegen muss vom Richter selbst geprüft werden (s. Rn. 50). Die Amtsermittlung erfährt daher im Eröffnungsverfahren einige Einschränkungen. ²⁹ Sie greift im Grunde nach erst dann, wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt und über dessen Zulassung entschieden ist, das Verfahren in das Verfahren über die Eröffnung übergeleitet wurde. ³⁰ Das Eröffnungsverfahren wird daher auch als ein „quasi-streitiges" Parteiverfahren ³¹ bezeichnet. Auch im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren (§§ 305‒310 InsO) gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nicht. ³²
2.Verfahrensabwicklung
11 a) Durchführung des Verfahrens (Mündlichkeit/schriftliches Verfahren) . Während vor dem 1.7.2014 zwischen dem Verbraucher- und dem Regelinsolvenzverfahren (s. zu den Begrifflichkeiten Rn. 19 ff.) bei der Verfahrensbearbeitung unterschieden wurde, also das Verfahren im Regelinsolvenzverfahren regelmäßig „mündlich" während das Verbraucherinsolvenzverfahren überwiegend schriftlich durchgeführt wurde, gilt seit dem Inkrafttreten der entsprechenden Änderungen durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ³³ etwas anderes. Durch die Novellierung wurde die Regelung der Möglichkeit das Verfahren schriftlich zu führen modifiziert und gilt seither auch für das Regelinsolvenzverfahren. Differenziert wird seither nur noch nach den Vermögensverhältnissen des Schuldners. Nunmehr wird das Verfahren in aller Regel „schriftlich" geführt, wenn die Vermögensverhältnisse s des Schuldners überschaubar, die Zahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind, § 5 Abs. 2 Satz 1 InsO und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein Regelinsolvenzverfahren oder um ein Verbraucherinsolvenzverfahren handelt. Das schriftliche Verfahren ist seit dem 1.7.2014 (§ 5 Abs. 2 Satz 1 InsO) obligatorisch, während nun das mündliche Verfahren die Ausnahme bildet. Wann diese Abgrenzungsvoraussetzungen vorliegen, überlässt der Gesetzgeber dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. § 304 Abs. 2 InsO (weniger als 20 Gläubiger) bietet ein Indiz für die Entscheidung. Grundsätzlich handelt es sich bei dieser Frage aber um eine gerichtliche Ermessensentscheidung . An einen Antrag der Beteiligten hinsichtlich der Durchführung von schriftlichen oder mündlichen Verfahren ist das Gericht nicht gebunden. ³⁴ Die Möglichkeit, das Verfahren schriftlich durchzuführen, soll nach der Begründung des Gesetzes der Verfahrenserleichterung dienen. ³⁵ Einschränkung von Rechten der Verfahrensbeteiligten darf es dadurch allerdings nicht geben. ³⁶ Ordnet das Insolvenzgericht bspw. im Eröffnungsbeschluss das schriftliche Verfahren an und bestimmt es einen dem Berichtstermin entsprechenden Zeitpunkt, hat es auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters auf schriftlichem Weg durchzuführen oder in das regelmäßige Verfahren überzugehen. ³⁷ Ein solcher Gläubigerantrag ist überdies an kein Quorum gebunden. Das Insolvenzgericht kann daneben gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 InsO jederzeit anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung auch jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung ergehen durch Beschluss und sind öffentlich bekannt zu machen. S. hierzu auch Rn. 779.
12 b) Verfahrensvereinfachungen . Während vor dem 1.7.2014 im Regelinsolvenzverfahren ein Berichtstermin obligatorisch durchzuführen war, im Verbraucherinsolvenzverfahren ein solcher aber nach § 312 Abs. 1 InsO a. F. im Wege allgemeiner Verfahrensvereinfachungen nicht bestimmt werden musste (stattdessen lediglich ein schriftlicher Prüfungsstichtag), wurden durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte auch diese unterschiedlichen Praktiken harmonisiert. Verfahrensvereinfachungen, die es sonst nur im vereinfachten Verfahren gab, gelten nun – siehe § 5 Abs. 2 InsO – allgemein. ³⁸ Unter denselben wie bei a) aufgeführten Bedingungen (überschaubare Vermögensverhältnisse des Schuldners und geringe Zahl der Gläubiger und geringe Höhe der Verbindlichkeiten) kann das Gericht nunmehr auch im Regelinsolvenzverfahren auf den Berichtstermin verzichten. Insoweit findet dann lediglich ein schriftlicher Prüfungsstichtag statt, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht ³⁹ (§ 29 Abs. 2 InsO).
13 Hintergrund dieser Anpassung war der Gedanke, dass bestimmte Verfahrensvereinfachungen wie die Möglichkeit des schriftlichen Verfahrens oder die Bestimmung nur eines Prüfungstermins, nicht nur in Verfahren sinnvoll sind, in denen der Schuldner eine natürliche Person ist, sondern auch in – kleinen – Regelinsolvenzverfahren. Nicht die Qualifikation als Verbraucher oder juristische Person soll maßgebend sein, Verfahrensvereinfachungen zuzulassen. Entscheidendes Kriterium für Verfahrenserleichterungen ist vielmehr, dass die Vermögensverhältnisse überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind. Das Gericht kann nun variabel für beide Verfahrensarten entscheiden, ob es im konkreten Fall von den Verfahrensvereinfachungen Gebrauch machen will, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 InsO vorliegen.
3.Rechtsmittel
14 Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen grundsätzlich nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die InsO die sofortige Beschwerde vorsieht. § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO normiert damit eine umfassende Rechtsmittelbeschränkung ⁴⁰ im Hinblick auf die abschließend im Gesetz geregelten Fälle, die eine sofortige Beschwerde zulassen. Hierdurch will der Gesetzgeber einen zügigen Verfahrensverlauf gewährleisten. ⁴¹ Die Beschwerdefrist ist eine Notfrist und beträgt zwei Wochen, § 4 InsO i. V. m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Sie beginnt bei mündlichen Entscheidungen mit der Verkündung, ansonsten (= Regelfall) mit der Zustellung (§ 6 Abs. 2 InsO). Letztere erfolgt von Amts wegen und kann durch Aufgabe zur Post erfolgen, § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO. Schriftstücke gelten gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Hat der Rechtspfleger entschieden, gilt die umfassende Rechtsmittelbeschränkung nur eingeschränkt, da hier stets gem. § 11 Abs. 2 RPflG richterliche Nachprüfung gewahrt bleibt. Eine Ausnahme hiervon bildet lediglich die Stimmrechtsfestsetzung, bei der gem. § 11 Abs. 3 RPflG kein Rechtsmittel, also auch nicht die Rechtspflegererinnerung, Anwendung findet (hier ist aber ggf. § 18 Abs. 3 RPflG zu beachten).
15 Beachtlich und in der Praxis sehr relevant ist hierbei jedoch die Bestimmung nach § 9 Abs. 3 InsO. Hiernach genügt auch die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung. Diese gilt bei einer öffentlichen Bekanntmachung zwei Tage (ab dem 3. Tag beginnt die Beschwerdefrist zu laufen) ⁴² nach der Veröffentlichung als bewirkt, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO, selbst dann, wenn das Gesetz daneben noch eine persönliche Zustellung fordert. Maßgeblich ist daher stets der frühere Zeitpunkt! Die öffentliche Bekanntmachung setzt grundsätzlich die Beschwerdefrist selbst dann in Gang, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist. Der Belehrungsmangel kann dann allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen. ⁴³ Der öffentlichen Bekanntmachung kommt die Wirkung einer Zustellung gemäß § 9 Abs. 3 InsO allerdings nur dann zu, wenn die getroffene Entscheidung in der Veröffentlichung zutreffend bezeichnet ist. Eine fehlerhafte Veröffentlichung, welche etwa die getroffene Entscheidung falsch bezeichnet, begründet auch dann keine Zustellungswirkung, wenn mit dem Insolvenzverfahren vertraute Kreise aus dem Inhalt der Bekanntmachung das mutmaßlich gewollte hätten erschließen können. ⁴⁴
16 Einzulegen ist die sofortige Beschwerde allein beim Insolvenzgericht und nicht beim Beschwerdegericht (Abweichung von § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO!). ⁴⁵ Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich nicht allgemein, sondern jeweils im Einzelfall durch Nennung in den einzelnen Vorschriften der InsO. Sie kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen und muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und die Beschwer erkennen lassen. ⁴⁶ Fehlt eine Beschwerdebegründung, so ist der Beschwerdeführer zu dieser binnen einer angemessenen Frist aufzufordern. ⁴⁷ Diese Frist soll in der Regel 2 Wochen betragen. ⁴⁸ Bei fruchtlosem Ablauf kann die Beschwerde präkludiert sein. Das Insolvenzgericht – sowohl der Richter, als auch der Rechtspfleger ⁴⁹ – hat das Recht, der Beschwerde oder der Erinnerung abzuhelfen.
17 Hilft der Richter oder der Rechtspfleger nicht ab, fertigt er einen Nichtabhilfebeschluss. Die Verpflichtung eines Nichtabhilfebeschlusses ergibt sich dabei nicht ausdrücklich aus dem Gesetz, gleichwohl ist sie überwiegend anerkannt. ⁵⁰ Teile der Literatur vertreten allerdings auch eine weniger förmliche Ansicht. So soll nach vereinzelter Ansicht auch eine „Verfügung" ausreichend sein, ⁵¹ somit auch eine Entscheidung in der Form eines Nichtabhilfevermerks. ⁵² Jedenfalls stellt die Nichtabhilfe eine echte gerichtliche Entscheidung dar, die zumindest dann zu begründen ist, wenn ein Rechtsmittel statthaft ist. ⁵³ Eine Verweisung auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses kann aber ausreichend sein. ⁵⁴ Zu den Rechtsmitteln s. auch Kap. III ab Rn. 303.
18 Nach § 4 i. V. m. § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet die Rechtsbeschwerde gegen die ergangene Beschwerdeentscheidung nur noch dann statt, wenn sie im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Anm.: in der InsO finden sich allerdings keine solche Regelungen) oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich wegen der Bedeutung der Sache zugelassen hat.
V.Die unterschiedlichen Verfahrensarten
19 Das Insolvenzrecht kennt unterschiedliche Verfahrensarten. „Regelmäßig" sind durch die gerichtlichen Sachbearbeiter das Verbraucherinsolvenzverfahren sowie das Regelinsolvenzverfahren zu bearbeiten. Daneben gibt es spezielle Verfahrensarten, sog. Sonderinsolvenzverfahren, bei denen vor allem das Nachlassinsolvenzverfahren für die tägliche Bearbeitung als relevant zu nennen ist. Dieses wird jedoch verfahrenstechnisch als Regelinsolvenzverfahren geführt. Die unterschiedlichen Verfahrensarten sollen nachfolgend kurz betrachtet werden.
1.Gemeinsamkeiten bei Regel- und Verbraucherinsolvenz
20 Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 ⁵⁵ wurden beide Verfahrensarten „harmonisiert. ⁵⁶ Echte Unterschiede im Verfahrensablauf – lässt man die „Bedeutung
außer Acht – gibt es kaum noch. ⁵⁷ So werden beide Verfahren regelmäßig schriftlich geführt und auf einen gesonderten Berichtstermin kann verzichtet werden (§ 29 Abs. 2 Satz 2 InsO). Verfahrensvereinfachungen wie die Möglichkeit des schriftlichen Verfahrens oder die Bestimmung nur eines Prüfungstermins hängen in beiden Verfahrensarten gleichermaßen vom „Umfang" des Verfahrens ab, sind also von den überschaubaren Vermögensverhältnissen und der Zahl der Gläubiger sowie der Höhe der Verbindlichkeiten abhängig. Auch der Insolvenzplan ist nunmehr im Verbraucherrecht zugelassen (s. Rn. 22, 1632 ff.).
2.Unterschiede bei Regel- und Verbraucherinsolvenz
21 „Echte" Unterschiede ergeben sich nur noch durch das Aktenzeichen (Regelinsolvenzverfahren = IN; Verbraucherinsolvenzverfahren = IK) der jeweiligen Verfahrensart, dem weiterhin im Verbraucherinsolvenzverfahren obligatorischen außergerichtlichen Einigungsversuch, dem denkbaren gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan und der Tatsache, dass im Verbraucherinsolvenzverfahren die Eigenverwaltung weiterhin ausgeschlossen bleibt (s. § 270 Abs. 1 Satz 3 InsO). Im Wesentlichen werden beide Verfahren im Eröffnungsverfahren verschieden gehandhabt. Spezielle Verfahren, wie das sog. Schutzschirmverfahren, gibt es danach nur im Regelinsolvenzverfahren. Auch ein vor-vorläufiger Gläubigerausschuss und ein vorl. Verwalter finden sich nur im Regelinsolvenzverfahren. Ab Insolvenzeröffnung hingegen laufen beide Verfahrensarten nahezu identisch ab. Handelt es sich um einen sog. Soloselbständigen (Regelinsolvenz einer nat. Person) ist auch eine Restschuldbefreiung denkbar, während bei der Regelinsolvenz einer juristischen Person eine solche nicht möglich ist.
3.Verbraucherinsolvenzverfahren
22 Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist – neben den allgemeingültigen Regelungen – speziell in den Bestimmungen ab § 304 ff. InsO geregelt. Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht danach nur natürlichen Personen offen, die nicht selbständig tätig sind oder waren, z. B. Arbeitnehmer/innen, Rentner/innen oder Arbeitsuchende. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so kann dennoch im Einzelfall ein Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht kommen, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind (überschaubar in diesem Sinne bedeutet, sie haben weniger als 20 Gläubiger, § 304 Abs. 2 InsO) und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (bspw. Forderungen der Sozialversicherungsträger oder Lohnansprüche). Differenziert wird also danach, ob der Schuldner aktuell eine selbständige Tätigkeit ausübt oder eine solche in der Vergangenheit ausgeübt hat. Der Begriff „Forderungen aus Arbeitsverhältnissen" ist dabei recht umfassend gefasst. Er umfasst z. B. Lohn- und Gehaltsansprüche ehemaliger Mitarbeiter, selbst dann, wenn diese bereits nach § 187 Satz 1 SGB III auf die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Insolvenzgeldfinanzierung übergegangen sind. ⁵⁸ Der Begriff „Forderungen aus Arbeitsverhältnissen umfasst auch solche Ansprüche, die nur mittelbar aus einem Arbeitsverhältnis erwachsen, wie z. B. Forderungen der Finanzämter (Lohnsteuer) und der Sozialversicherungsträger. ⁵⁹ Auch ein Insolvenzplan ist im Verbraucherinsolvenzverfahren möglich. Diese Modifikation erfolgte durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte und gilt seit dem 1.7.2014, ⁶⁰ jedoch ebenfalls „rückwirkend
auch für Verfahren, die zuvor eröffnet wurden. ⁶¹ An das Verbraucherinsolvenzverfahren schließt sich im Regelfall eine Wohlverhaltensperiode und danach die Entscheidung über eine evtl. Restschuldbefreiung an.
4.Regelinsolvenzverfahren
23 Für Selbständige, d. h. auch Gewerbetreibende, die nicht unter diese Regelungen des Verbraucherinsolvenzrechts fallen (sog. „Solo-Selbständige), sowie für juristische Personen ist in der Insolvenzordnung das Regelinsolvenzverfahren vorgesehen. Vom Ablauf her unterscheidet es sich seit dem 1.7.2014 nur noch gering vom Verbraucherinsolvenzverfahren. Auch wenn das schriftliche Verfahren nunmehr auch im Regelinsolvenzverfahren obligatorisch ist, werden bei größeren Verfahren hier weiterhin die Grundsätze der Mündlichkeit gelten. Zu den Terminen s. Rn. 772 ff. Nur bei selbständigen natürlichen Personen (sog. „Soloselbständige
) schließt sich auch im Regelinsolvenzverfahren eine Wohlverhaltensperiode und danach die Entscheidung über eine evtl. Restschuldbefreiung an.
5.Sonderinsolvenzverfahren
24 Neben diesen beiden regulären Insolvenzverfahren kennt das Gesetz auch eine ganze Reihe an Sonderinsolvenzverfahren (§§ 315–334 InsO). Zu nennen sind hier insbesondere das Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff. InsO, s. Rn. 79), das Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 332 InsO), das Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (§§ 333, 334 InsO), das immer stärker in den Fokus rückende internationale Insolvenzrecht (§§ 335–358 InsO) sowie die Bestimmungen über ausländische Insolvenzverfahren (§§ 343 ff. InsO) und die sog. Partikularverfahren über das Inlandsvermögen (§§ 354 ff. InsO). Von echter Relevanz dürfte für den „Alltagsgebrauch" von diesen Verfahrensarten nur das Nachlassinsolvenzverfahren sein, welches kurz betrachtet werden soll. Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass ist jeder Erbe, der Nachlassverwalter sowie ein anderer Nachlasspfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlassgläubiger berechtigt (s. § 317 InsO). ⁶² Wird hingegen die Erbschaft ausgeschlagen, wäre der Ausschlagende nicht mehr als antragsberechtigt anzusehen. ⁶³ Im Nachlassinsolvenzverfahren ist der Erbe als Schuldner anzusehen. ⁶⁴ Er hat die ansonsten dem Schuldner obliegenden Rechte und Pflichten. ⁶⁵ Danach obliegt ihm auch das Recht, eine Forderung im Prüfungstermin zu bestreiten. ⁶⁶ Das Nachlassinsolvenzverfahren trennt rückwirkend auf den Erbfall aber das Eigenvermögen des Erben rechtlich vom (überschuldeten) Nachlass. ⁶⁷ Das Eigenvermögen des Erben gehört damit nicht zum Nachlass. Der Erbe haftet damit nicht voll, sondern lediglich „mit dem Nachlass. Der Erbe bleibt allerdings „Träger
des Nachlasses. ⁶⁸ Vom Verfahrensablauf her gestaltet sich das Nachlassinsolvenzverfahren wie ein herkömmliches Regelinsolvenzverfahren (führt auch ebenfalls das Aktenzeichen „IN"), mit der Ausnahme, dass am Ende des Verfahrens keine Restschuldbefreiung ansteht.
VI.Gläubigerarten
25 Das Insolvenzrecht regelt verschiedene Gläubigergruppierungen, deren Klassifizierung evident für die Berücksichtigung im Insolvenzverfahren ist. Im Folgenden sollen die einzelnen Gläubigergruppen betrachtet werden.
1.Insolvenzgläubiger
26 Die Insolvenzgläubiger finden ihre Definition in § 38 InsO. Insolvenzgläubiger ist danach ein persönlicher Gläubiger, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Begründet meint dabei, dass das dem Anspruch zu Grunde liegende Schuldverhältnis bereits vor der Verfahrenseröffnung bestanden haben muss. ⁶⁹ Voraussetzung ist also, dass der Schuldner dem Gläubiger (ggf. „auch) „persönlich
haftet. ⁷⁰ Rein dinglich gesicherte Gläubiger (ohne eine entsprechende persönliche Schuldabrede) sind danach keine Insolvenzgläubiger. Keine Insolvenzgläubiger sind also
– (Nur) dinglich berechtigte Gläubiger: diese können ggf. aussonderungs- oder absonderungsberechtigt sein;
– Neugläubiger
– Massegläubiger gem. § 53 InsO: Deren Ansprüche gegen die Masse resultieren aus der Zeit nach Verfahrenseröffnung bzw. beruhen auf Handlungen des Insolvenzverwalters (s. Rn. 28).
– Neumassegläubiger
– Nachrangige Insolvenzgläubiger nach § 39 InsO.
2.Nachrangige Insolvenzgläubiger
27 Die nachrangigen Forderungen sind in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO geregelt. Wie ihr Name bereits verrät, gehen sie den herkömmlichen Insolvenzforderungen im Range „nach" und nehmen grundsätzlich am Insolvenzverfahren auch nur dann teil, wenn das Gericht sie zur Teilnahme zulässt, ⁷¹ also in der Regel erst dann, wenn die vorrangigen Insolvenzforderungen vollständig bedient werden können. Die nachrangigen Insolvenzforderungen sind in Rangklassen eingeteilt. Nachrangige Insolvenzforderungen umfassen die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger, die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen, Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten (beachte hierzu aber § 302 InsO!), Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen (kapitalersetzendes Darlehen). Nachrangige Forderungen werden in einer eigenen Tabelle geführt.
3.Massegläubiger
28 Massegläubiger sind Gläubiger, deren Ansprüche erst durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet bzw. durch das Verfahren selbst veranlasst worden sind (ggf. auch Vertragsgläubiger, bei denen nach § 103 Abs. 2 InsO „Erfüllung" gefordert wurde). Masseverbindlichkeiten stellen ebenfalls solche dar, die von einem vorläufigen starken Insolvenzverwalter begründet worden sind oder aus einem Dauerschuldverhältnis resultieren, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. Eine wichtige – für die Fortführung von Unternehmen nicht wegzudenkende Einschränkung – enthält § 55 Abs. 3 InsO, wonach das sog. Insolvenzausfallgeld nur als Insolvenzforderung zählt. Die Massegläubiger erhalten den vollen Betrag ihrer Forderung aus der Insolvenzmasse im Grundsatz. Kann dies nicht erfüllt werden, tritt Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO ein. Zur Abgrenzung zwischen Altmassegläubiger und Neumassegläubiger im Falle der Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO s. Rn. 1273. Zu den Masseverbindlichkeiten zählen nach § 53 InsO die Kosten des Verfahrens, also die Gerichtskosten sowie die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie die in § 55 InsO weiter geregelten sonstigen Masseverbindlichkeiten.
4.Neugläubiger
29 Um solche handelt es sich, wenn deren Vermögensanspruch gegen den Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.
Beispiel:
Der Insolvenzschuldner geht nach Eröffnung des Verfahrens einen Kaufvertrag ein. Der Anspruch ist danach nach Eröffnung entstanden und eine Neuforderung.
Hinweis:
Bei Abgabenforderungen ist der Zeitpunkt der Entstehung maßgebend. Bsp.: Eine Steuerforderung ist vor der Eröffnung des Verfahrens begründet worden. Fällig wurde die Steuer aber erst nach Eröffnung: hier handelt es sich aber dennoch um eine Insolvenzforderung.⁷²
Umgekehrter Fall: Ein Steuererstattungsanspruch wurde in der Zeit des Insolvenzverfahrens begründet. Fällig ist der Anspruch des Schuldners aber erst nach Aufhebung des Verfahrens: es bleibt trotzdem ein Masseanspruch, da das zugrunde liegende Rechtsverhältnis innerhalb der Zeit des Insolvenzverfahrens begründet wurde.
5.Aussonderungsgläubiger
30 Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger (s. § 47 InsO). Es handelt sich bei Aussonderungsgläubiger n also um solche, die Eigentumsrechte oder einen Eigentumsvorbehalt an Gegenständen haben, die nicht der Insolvenzmasse zuzurechnen sind (Bsp.: z. B. durch Eigentumsrecht eines KFZ- Vermieters am KFZ, vielfach bei Leasing-Fahrzeugen vorzufinden). Aussonderungsberechtigte Gläubiger haben danach einen Anspruch auf Herausgabe eines Gegenstandes aus der Insolvenzmasse. Allerdings darf die Herausgabe auch nicht zur „Unzeit" erfolgen. So kann der Gegenstand – etwa wenn er im Eröffnungsverfahren für die Fortführung benötigt wird – bspw. im Wege von Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO vorläufig bei der Masse verbleiben. Ansonsten hat der Insolvenzverwalter die Herausgabe des Gegenstandes zu prüfen. Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist (s. Rn. 838 ff., Kap. X).
6.Absonderungsgläubiger
31 Bei absonderungsberechtigten Gläubigern handelt es sich um solche, die neben einer ggf. persönlichen Forderung auch ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen haben. ⁷³ Das Gesetz sieht hier verschiedene Gruppen von Absonderungsgläubigern vor:
– Absonderungsgläubiger aus unbeweglichen Gegenständen:
Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt (§ 49 InsO).
– Absonderungsgläubiger aufgrund von Pfandrechten (§ 50 InsO):
Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 InsO für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt. Eine wichtige Einschränkung erfährt das Absonderungsrecht durch § 50 Abs. 2 InsO. Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht allerdings nicht dieser Beschränkung.
– Sonstige Absonderungsberechtigte (§ 51 InsO):
Den Pfandrechtsgläubigern stehen gleich:
– Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet