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Handbuch Insolvenzrecht
Handbuch Insolvenzrecht
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eBook1.842 Seiten12 Stunden

Handbuch Insolvenzrecht

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Über dieses E-Book

Sachbearbeiter, die sich mit dem Thema Insolvenz konfrontiert sehen, müssen von der ersten Minute an richtig reagieren, da ansonsten Schäden drohen. Das vorliegende Handbuch zeichnet sich neben seinem parallelen Aufbau zum Studium an der Hochschule durch seinen starken Praxisbezug aus. Daneben beinhaltet es alle Schwerpunkte des Insolvenzrechts, um somit auch dem Praktiker eine wertvolle Arbeitshilfe zu sein. Detailliertes Fachwissen, praktische Hilfestellungen und wertvolle Hinweise verschaffen dem Leser einen vollständigen und einfach verständlichen Überblick über die gesamte insolvenzrechtliche Materie. Daneben wird das Handbuch durch einen wertvollen, gerade auch für viele Insolvenzverwalter wichtigen, Überblick über den vergütungsrechtlichen Dschungel der InsVV abgerundet.
SpracheDeutsch
Erscheinungsdatum16. Nov. 2016
ISBN9783170287778
Handbuch Insolvenzrecht

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    Buchvorschau

    Handbuch Insolvenzrecht - Stefan Lissner

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    Handbuch Insolvenzrecht

    Herausgegeben von

    Stefan Lissner, Salem

    Diplom-Rechtspfleger beim AG Konstanz

    stellvertretender Landesvorsitzender Bund Deutscher Rechtspfleger, Landesverband Baden-Württemberg e.V.

    Lehrbeauftragter an der Hochschule Ravensburg-Weingarten

    und an der Allensbach Hochschule Konstanz

    Astrid Knauft, Mannheim

    Diplom-Rechtspflegerin

    Dozentin an der Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen

    weitere Autoren:

    Elke Bäuerle

    Rechtsanwältin und Fachanwältin für Insolvenzrecht,

    Insolvenz- und Zwangsverwalterin, Schultze & Braun, Rottweil

    Lehrbeauftragte an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg, Villingen-Schwenningen

    Florian Götz

    Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Schleich & Kollegen, Singen

    Dr. Thorsten Schleich

    Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht, Insolvenz- und Zwangsverwalter, Schleich & Kollegen, Villingen-Schwenningen

    Beate Schmidberger, Heilbronn

    Diplom-Rechtspflegerin beim AG Heilbronn

    Sprecherin des Qualitätszirkels der Insolvenzgerichte Baden-Württemberg

    Verlag W. Kohlhammer

    1. Auflage 2017

    Alle Rechte vorbehalten

    © W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

    Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

    Print:

    ISBN 978-3-17-028775-4

    E-Book-Formate:

    pdf: ISBN 978-3-17-028776-1

    epub: ISBN 978-3-17-028777-8

    mobi: ISBN 978-3-17-028778-5

    Für den Inhalt abgedruckter oder verlinkter Websites ist ausschließlich der jeweilige Betreiber verantwortlich. Die W. Kohlhammer GmbH hat keinen Einfluss auf die verknüpften Seiten und übernimmt hierfür keinerlei Haftung.

    Sachbearbeiter, die sich mit dem Thema Insolvenz konfrontiert sehen, müssen von der ersten Minute an richtig reagieren, da ansonsten Schäden drohen. Das vorliegende Handbuch zeichnet sich neben seinem parallelen Aufbau zum Studium an der Hochschule durch seinen starken Praxisbezug aus. Daneben beinhaltet es alle Schwerpunkte des Insolvenzrechts, um somit auch dem Praktiker eine wertvolle Arbeitshilfe zu sein. Detailliertes Fachwissen, praktische Hilfestellungen und wertvolle Hinweise verschaffen dem Leser einen vollständigen und einfach verständlichen Überblick über die gesamte insolvenzrechtliche Materie. Daneben wird das Handbuch durch einen wertvollen, gerade auch für viele Insolvenzverwalter wichtigen, Überblick über den vergütungsrechtlichen Dschungel der InsVV abgerundet.

    Stefan Lissner ist Rechtspfleger am Amtsgericht Konstanz und stellvertr. Landesvorsitzender des Bund Deutscher Rechtspfleger. Astrid Knauft ist Rechtspflegerin und Dozentin an der Hochschule für Rechtspflege in Schwetzingen.

    Vorwort

    Weshalb noch ein Buch zum Insolvenzrecht? Diese Frage werden sich viele angesichts der Vielzahl der am Markt vorhandenen Kommentare und Bücher zum Insolvenzrecht stellen. Die Antwort lautet: „… weil es anders ist."

    Das vorliegende Handbuch ist auf die Belange der Studierenden an den Hochschulen für Rechtspflege zugeschnitten, aber auch für die Studierenden der Rechtswissenschaften geeignet. Gleichzeitig soll es aber auch für die Arbeit der Insolvenzgerichte, der Sanierungs- und Abwicklungsabteilungen von Kredit­instituten sowie für die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe ein wertvolles Nachschlagewerk sein. Denn Praktiker, die sich mit dem Thema Insolvenz konfrontiert sehen, müssen von der ersten Minute an richtig reagieren, da ansonsten Schäden drohen.

    Das vorliegende Handbuch zeichnet sich neben seinem parallelen Aufbau zum Studium an der Hochschule durch seinen starken Praxisbezug aus. Detailliertes Fachwissen, praktische Hilfestellungen und wertvolle Hinweise verschaffen dem Leser einen vollständigen und verständlichen Überblick über die gesamte insolvenzrechtliche Materie.

    Für die Verbindung von Theorie und Praxis stehen auch die Autoren des Werkes, die einerseits erfahrene Praktiker sind, andererseits aber auch als Lehrende an Hochschulen oder durch Veröffentlichungen sich wissenschaftlich mit dem Insolvenzrecht beschäftigen. Ihre Erfahrungen können sie als Rechtspfleger der Insolvenzgerichte, Insolvenzverwalter und Lehrende an Hochschulen aus den verschiedenen Blickwinkeln der im Insolvenzverfahren Beteiligten einbringen.

    Das Werk beinhaltet alle aktuellen gesetzlichen Neuerungen sowie die neueste Rechtsprechung zum Thema Insolvenzrecht. Literatur und Rechtsprechung sind bis Stand August 2016 berücksichtigt.

    Der Dank der Autoren gilt dem Verlag und dem Lektorat, die es ermöglicht haben, dieses Buch zu realisieren.

    Anregungen und Verbesserungsvorschläge nehmen die Autoren über den Verlag gern entgegen.

    Die Autoren im August 2016

    Inhaltsverzeichnis

    Vorwort

    Literaturverzeichnis

    Kapitel IEinführung und Grundlage

    I.Einführung

    II.Ziele des Verfahrens

    III.Aufgaben des Gerichts

    IV.Verfahrensgrundsätze

    1.Ermittlungsgrundsätze

    2.Verfahrensabwicklung

    a)Durchführung des Verfahrens (Mündlichkeit/schriftliches Verfahren)

    b)Verfahrensvereinfachungen

    3.Rechtsmittel

    V.Die unterschiedlichen Verfahrensarten

    1.Gemeinsamkeiten bei Regel- und Verbraucherinsolvenz

    2.Unterschiede bei Regel- und Verbraucherinsolvenz

    3.Verbraucherinsolvenzverfahren

    4.Regelinsolvenzverfahren

    5.Sonderinsolvenzverfahren

    VI.Gläubigerarten

    1.Insolvenzgläubiger

    2.Nachrangige Insolvenzgläubiger

    3.Massegläubiger

    4.Neugläubiger

    5.Aussonderungsgläubiger

    6.Absonderungsgläubiger

    VII.Kostenstundung

    VIII.Ablauf eines Insolvenzverfahrens (am Beispiel eines Regelinsolvenzverfahrens)

    1.Insolvenzantrag

    2.Eröffnungsbeschluss

    3.Durchführung des Verfahrens

    4.Abschluss des Verfahrens

    5.Erlösverteilung (§§ 187 ff. InsO)

    6.Aufhebung des Verfahrens (§§ 200 ff. InsO)

    7.Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung (§§ 286 ff. InsO) im Falle einer natürlichen Person.

    8.Skizze – Verfahrensübersicht – Unternehmensinsolvenz

    Kapitel IIInsolvenzantrag, Insolvenzgründe und Sicherungsmaßnahmen

    A.Zulässigkeit des Insolvenzantrags

    I.Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

    1.Sachliche Zuständigkeit (§ 2 InsO)

    2.Örtliche Zuständigkeit (§ 3 InsO)

    3.Internationale Zuständigkeit

    a)Zuständigkeitsbestimmung im Geltungsbereich der EuInsVO

    b)Zuständigkeitsbestimmung außerhalb des Geltungsbereiches der EuInsVO

    4.Funktionelle Zuständigkeit

    II.Insolvenzfähigkeit des Schuldners

    1.Insolvenzfähigkeit als allgemeine Verfahrensvoraussetzung

    2.Natürliche Personen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 InsO)

    3.Juristische Personen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 InsO)

    4.Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO)

    5.Insolvenzfähige Sonderinsolvenzmassen

    III.Insolvenzantrag

    1.Rechtsnatur

    2.Prozessfähigkeit des Antragstellers

    3.Zulässigkeit der gewählten Verfahrensart

    4.Antragshäufung

    IV.Antragsberechtigung

    1.Eigenantrag des Schuldners

    a)Natürliche Person als Schuldner

    b)Gesellschaften als Schuldner

    2.Fremdantrag eines Gläubigers

    a)Voraussetzungen des Gläubigerantrags im Überblick

    b)Glaubhaftmachung der schuldrechtlichen Forderung

    c)Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes

    d)Rechtliches Interesse an der Eröffnung des Verfahrens

    e)Anhörung des Schuldners (§ 14 Abs. 2 InsO)

    f)Gegenglaubhaftmachung durch den Schuldner

    g)Beispiel für die Anordnung eines Sachverständigengutachtens

    3.Sonderantragsrecht der BaFin

    4.Krankenkassen

    V.Form

    VI.Gewillkürte Vertretung – Prozessvollmacht

    VII.Postulationsfähigkeit

    VIII.Antragspflicht und Antragsfrist

    1.Originäre und subsidiäre Antragspflicht

    2.Antragspflicht bei juristischen Personen (§ 15a Abs. 1 Satz 1 InsO)

    3.Antragspflicht bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (§§ 15a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 InsO)

    4.Spezialgesetzliche Antragspflichten von Gesellschaften und Sondervermögen

    5.Antragsfrist

    6.Ende der Antragspflicht

    IX.Inhalt und Anlagen

    B.Begründetheit des Insolvenzantrags

    I.Vorliegen eines Eröffnungsgrundes (§ 16 InsO)

    II.Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)

    1.Anwendungsbereich

    2.Definition

    3.Fälligkeit der Zahlungspflicht

    4.Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

    a)Betriebswirtschaftliche Methode

    b)Wirtschaftskriminalistische Methode

    c)Bewertungsstichtag

    III.Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)

    1.Sinn und Zweck der Norm

    2.Anwendungsbereich

    3.Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit

    IV.Überschuldung (§ 19 InsO)

    1.Anwendungsbereich

    2.Definition

    3.Feststellung der Überschuldung

    4.Bewertungsstichtag

    C.Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners

    I.Allgemeine Auskunftspflicht

    1.Offenbarungspflicht

    2.Mitwirkungspflicht

    3.Bereitschaftspflicht

    4.Zwangsmaßnahmen

    II.Auskunfts- und Mitwirkungspflichten von organschaftlichen Vertretern und Angestellten

    D.Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 InsO

    I.Voraussetzung der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen

    II.Besondere Verfügungsverbote (§ 21 Abs. 1, Abs. 2 InsO)

    III.Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO)

    IV.Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. InsO)

    1.Zweck

    2.Rechtsnatur der Verfügungsbeschränkungen als absolutes Verfügungsverbot

    3.Wirkung

    V.Vollstreckungsverbot (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO)

    1.Untersagung der Einzelzwangsvollstreckung

    2.Keine Geltung des Vollstreckungsverbots für die Immobiliarzwangsvollstreckung

    3.Einstweilige Einstellung der Immobiliarzwangsvollstreckung

    VI.Vorläufige Postsperre (§ 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO)

    1.Voraussetzungen der Anordnung

    2.Gewährleistung rechtlichen Gehörs des Schuldners

    3.Begründung der Anordnung

    4.Aufhebung der Anordnung

    5.Rechtsmittel

    VII.Anordnung eines Verwertungs- und Einziehungsverbotes gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO

    1.Sinn und Zweck

    2.Ausgleichspflicht des Wertverlusts

    VIII.Zwangsmaßnahmen (§ 21 Abs. 3 InsO)

    IX.Wirksamwerden von Sicherungsmaßnahmen

    X.Bekanntmachung der Verfügungsbeschränkung

    E.Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Gläubigerausschusses

    I.Die Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    1.Rechtsstellung gegenüber dem Schuldner

    2.Vorläufiger Verwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 22 Abs. 1 Satz 1 InsO)

    a)Besonderheiten

    b)Pflicht zur Vermögenssicherung und Erhaltung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO)

    c)Fortführungspflicht bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO)

    3.Vorläufiger Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 22 Abs. 2 i. V. m. § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO)

    II.(Vor-)Vorläufiger Gläubigerausschuss (§ 22a InsO)

    1.Sinn und Zweck

    2.Pflichtausschuss (§ 22a Abs. 1 InsO)

    3.Antragsausschuss (§ 22a Abs. 2 InsO)

    4.Keine Einsetzung eines (vor-)vorläufigen Gläubigerausschusses gemäß § 22a Abs. 3 InsO

    5.Zusammensetzung des (vor-)vorläufigen Gläubigerausschusses

    6.Aufgaben des (vor-)vorläufigen Gläubigerausschusses

    7.Vergütung des (vor-)vorläufigen Gläubigerausschusses

    Kapitel IIIEntscheidung über den Antrag

    Einführung

    I.Der Eröffnungsbeschluss

    1.Allgemeines

    2.Auswahl und Ernennung des Verwalters

    a)Führung von Verwalterlisten

    b)Auswahl für das konkrete Verfahren

    c)Grenzen des freien Auswahlermessens

    3.Inhalt des Eröffnungsbeschlusses

    a)Ernennung des Verwalters/Sachwalters

    b)Bezeichnung des Schuldners

    c)Stunde der Eröffnung

    d)Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung (§ 287a InsO)

    e)Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen beim Verwalter anzumelden (§ 28 Abs. 1 InsO)

    f)Aufforderung an die Gläubiger ihnen zustehende Sicherungsrechte unverzüglich dem Verwalter mitzuteilen

    g)Aufforderung an die Drittschuldner nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern an den Verwalter

    h)Terminbestimmung

    i)Tagesordnung

    j)Rechtsmittelbelehrung

    k)Unterschrift des Richters

    l)Entscheidung über eine beantragte Eigenverwaltung

    m)Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses

    n)Gründe, weshalb der Richter von einem Vorschlag des Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist

    o)Anordnung einer Postsperre

    p)Beauftragung des Verwalters mit der Durchführung der Zustellungen (§ 8 Abs. 3 InsO)

    q)Hinweis auf die Veröffentlichungsstelle

    4.Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses

    a)Zustellung des Eröffnungsbeschlusses

    aa)Allgemeines

    bb)Zustellung gemäß § 30 Abs. 2 InsO

    cc)Zustellung an den Insolvenzverwalter

    b)Öffentliche Bekanntmachung

    c)Registereintragungen (§§ 31–33 InsO)

    d)Mitteilungen nach MIZI

    e)Mitteilungen nach dem Insolvenzstatistikgesetz

    II.Negative Entscheidungen

    1.Zurückweisung des Antrags wegen Unzulässigkeit

    2.Zurückweisung des Antrags wegen Unbegründetheit

    3.Abweisung mangels Masse

    4.Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    III.Rechtsbehelfe

    IV.Verfahrensbeendigung ohne gerichtliche Entscheidung

    1.Antragsrücknahme

    2.Beendigung durch Rücknahmefiktion

    3.Erledigterklärung

    Kapitel IVDie Wirkungen der Insolvenzeröffnung

    I.Insolvenzmasse

    1.Begriff der Insolvenzmasse

    2.Bestimmung der Insolvenzmasse

    a)Rechtszuständigkeit

    b)Vermögenscharakter

    c)Zeitliche Voraussetzung

    d)Keine Freigabe

    aa)Anwendungsbereich

    bb)Freigabeerklärung

    cc)Echte Freigabe

    dd)Unechte Freigabe

    ee)Modifizierte Freigabe

    ff)„Freigabe" einer selbstständigen Tätigkeit

    3.Unpfändbare Gegenstände

    a)Unpfändbare Sachen

    b)Unpfändbare Forderungen

    c)Unpfändbare Einkünfte bei selbstständiger Tätigkeit

    d)Pfändungsschutz für die Altersversorgung

    e)Pfändungsschutz für Konten

    f)Hausrat

    4.Gegenstände der Insolvenzmasse im Einzelnen

    a)Immobilien und grundstücksgleiche Rechte

    b)Weitere dingliche Rechte

    c)Bewegliche Sachen

    d)Forderungen und sonstige Vermögensrechte

    e)Bankkonten und Barmittel

    f)Anteile an Gesellschaften und Mitgliedschaftsrechte

    g)Immaterielle Vermögensgegenstände und Firma

    h)Sonstige Vermögensgegenstände

    i)Erbrechtliche Ansprüche

    j)Treuhandverhältnisse

    k)Auslandsvermögen

    l)Sonderaktiva

    II.Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters

    1.Reichweite der Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen

    2.Auswirkungen des Verlustes der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf die Rechtsstellung des Schuldners

    a)Eigentümerstellung

    b)Geschäftsfähigkeit

    c)Schuldnerstellung im Prozess

    d)Organstellung

    3.Rechtsstellung des Insolvenzverwalters

    a)Theorien zur Rechtsstellung

    b)Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters

    aa)Inbesitznahme

    bb)Vornahme von Rechtsgeschäften

    cc)Eintritt in die Rechtsposition des Schuldners

    4.Aufgaben des Insolvenzverwalters

    a)Fortführung eines Geschäftsbetriebes

    b)Verwertung der Insolvenzmasse

    c)Auskunftspflichten des Insolvenzverwalters

    d)Stellung des Insolvenzverwalters im Zivil- und Strafprozess

    5.Auswirkung der Insolvenzverwalterbestellung in Sonderrechtsgebieten

    a)Arbeitsrecht

    b)Steuerrecht und Rechnungslegung

    c)Ordnungsrecht und sonstiges öffentliches Recht

    6.Verhältnis zwischen Schuldner und Insolvenzverwalter

    III.Unwirksamkeit relativer Veräußerungsverbote

    1.Relative Veräußerungsverbote

    2.Arten relativer Veräußerungsverbote

    3.Ausnahmen

    IV.Verfügungen des Schuldners

    1.Begriff der Verfügung

    2.Rechtshandlung des Schuldners

    3.Zeitpunkt der Verfügung

    4.Abgrenzung zwischen § 81 und § 91 InsO

    5.Rechtsfolgen

    6.Schutz des guten Glaubens

    7.Verfügung über künftige Forderungen

    8.Beweislast und Finanzsicherheit

    V.Ausschluss sonstigen Rechtserwerbs

    1.Anwendungsbereich des § 91 InsO

    2.Einzelfälle

    a)Abtretung künftiger Rechte

    b)Abtretung bedingter Rechte und bedingte Abtretung von Rechten

    c)Verbindung, Vermischung und Verarbeitung

    d)Vormerkung

    e)Pfandrechte

    3.Rechtsfolgen

    4.Ausnahmen vom Anwendungsbereich

    VI.Leistungen an den Schuldner

    1.Anwendungsbereich des § 82 InsO

    a)Art der Leistung

    b)Massezugehörigkeit

    c)Zeitpunkt der Leistung

    d)Keine Kenntnis des Drittschuldners

    e)Keine Zahlung auf ein eingetragenes Recht

    2.Rechtsfolgen des § 82 InsO

    3.Darlegungs- und Beweislast

    4.Anwendungsfälle

    a)Banküberweisungen und Lastschriftverfahren

    b)Scheck- und Wechselverkehr

    Kapitel VBeendigung von Vertragsverhältnissen

    I.Grundlage

    II.§ 103 InsO

    1.Anwendungsbereich

    2.Regelungsgehalt des § 103 InsO

    a)Dogmatische Einordnung

    b)Ausübung des Wahlrechtes

    III.Abweichende Regelungen

    1.Teilbare Leistungen

    2.Vormerkungen

    3.Kaufverträge unter Eigentumsvorbehalt

    a)Insolvenz Vorbehaltsverkäufer

    b)Insolvenz Vorbehaltskäufer

    4.Behandlung von Miet- und Pachtverträgen über unbewegliche Gegenstände

    a)Regelungsgehalt

    b)Beendigung des Miet- oder Pachtverhältnisses

    c)Kündigungsfrist

    d)Vorausverfügungen

    5.Erlöschen bestimmter Rechtsverhältnisse

    6.Behandlung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen

    a)Grundsätze

    b)§ 113 InsO

    c)Betriebsvereinbarungen (§ 120 InsO)

    d)Interessenausgleich und Sozialplan (§§ 121, 122 InsO)

    aa)Interessenausgleich

    bb)Sozialplan

    cc)Interessenausgleich und Kündigungsschutz

    dd)Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz

    Kapitel VIInsolvenzmasse und Vorausverfügungen

    I.Bezüge aus einem Dienstverhältnis

    II.Miet- und Pachtforderungen

    1.Anwendungsbereich

    2.Rechtsfolgen

    3.Erweiterung der Aufrechnungsmöglichkeiten

    4.Verhältnis zu den Anfechtungstatbeständen

    Kapitel VIIVollstreckungsverbote und Vollstreckungsbeschränkungen nach Insolvenzeröffnung

    I.Allgemeiner Überblick

    II.Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 1 InsO

    1.Voraussetzungen

    a)Zwangsvollstreckungen

    b)Insolvenzgläubiger

    c)Dauer des Insolvenzverfahrens

    aa)Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen

    (1)Pfändung von körperlichen Sachen

    (2)Pfändung von Forderungen

    bb)Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

    (1)Zwangssicherungshypothek

    (2)Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung

    d)Insolvenzmasse

    e)Sonstiges Vermögen

    2.Rechtsfolgen

    3.Rechtsbehelfe

    a)Erinnerung gemäß § 766 ZPO

    b)Besonderheiten bei der Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung

    c)Besonderheiten bei der Zwangssicherungshypothek

    III.Erweitertes Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 2 InsO

    1.Voraussetzungen

    a)Zwangsvollstreckungen

    b)Künftiges Einkommen

    c)Dauer des Insolvenzverfahrens

    d)Betroffene Gläubiger

    2.Rechtsfolgen

    3.Rechtsbehelfe

    4.Ausnahme zum erweiterten Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 2 InsO

    IV.Zusammenfassung von Unterhalts- und Deliktsgläubigern im Zusammenhang mit der Pfändung von Arbeitseinkommen im Rahmen des § 89 InsO

    1.Unterhalts- und Deliktsgläubiger als Insolvenzgläubiger

    2.Unterhalts- und Deliktsgläubiger als Neugläubiger

    V.Vollstreckungsverbot nach § 90 Abs. 1 InsO

    1.Voraussetzungen

    a)Zwangsvollstreckungen

    b)Dauer des Vollstreckungsverbots

    c)Oktroyierte (aufgezwungene) Masseverbindlichkeiten

    aa)§ 90 Abs. 2 Nr. 1 InsO

    bb)§ 90 Abs. 2 Nr. 2 InsO

    cc)§ 90 Abs. 2 Nr. 3 InsO

    dd)Zusammenfassende Übersicht

    2.Rechtsfolgen

    3.Rechtsbehelfe

    VI.Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO

    1.Voraussetzungen

    a)Anzeige der Masseunzulänglichkeit

    b)Masseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO

    2.Rechtsfolgen

    3.Rechtsbehelfe

    VII.Vollstreckungsverbot nach § 294 Abs. 1 InsO

    1.Voraussetzungen

    a)Insolvenzgläubiger

    b)Vermögen des Schuldners

    c)Zeitraum des Vollstreckungsverbots

    2.Rechtsfolgen

    3.Rechtsbehelfe

    VIII.Die „Rückschlagsperre" als Vollstreckungsbeschränkung

    1.Voraussetzungen

    a)Sicherung durch Zwangsvollstreckung

    aa)Zwangsvollstreckung

    bb)Sicherung

    b)Massegegenstand

    c)Insolvenzgläubiger

    d)Frist des § 88 InsO

    aa)Berechnung des Zeitraums

    bb)Maßgeblicher Zeitpunkt

    2.Rechtsfolgen

    a)Allgemeines

    b)Besonderheiten im Rahmen der Zwangssicherungshypothek

    3.Rechtsbehelfe

    a)Erinnerung gemäß § 766 ZPO

    b)Besonderheiten bei der Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung

    c)Besonderheiten bei der Zwangssicherungshypothek

    IX.Vollstreckungsbeschränkungen im Nachlassinsolvenzverfahren (§ 321 InsO)

    1.Voraussetzungen

    a)Maßnahmen der Zwangsvollstreckung

    b)Zeitpunkt der Vollstreckung

    c)Vollstreckungsgegenstand

    d)Betroffene Gläubiger

    e)Befriedigung vor Insolvenzeröffnung

    2.Rechtsfolgen

    3.Rechtsbehelfe

    4.Übersicht der Vollstreckungsverbote/-beschränkungen im Rahmen des Nachlassinsolvenzverfahrens

    Kapitel VIIIBehandlungen von schwebenden Rechtsstreitigkeiten

    I.Grundlagen

    II.Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO

    III.Aufnahme des Rechtsstreits

    1.Aktivprozesse

    a)Definition des Aktivprozesses

    b)Aufnahme

    c)Ablehnung der Aufnahme

    d)Verzögerung der Entscheidung

    2.Passivprozesse

    a)Definition des Passivprozesses

    b)Aufnahme

    Kapitel IXAufgaben des Gerichts nach Verfahrenseröffnung

    I.Allgemeines

    II.Durchführung des Verfahrens

    1.Bestimmung und Abhaltung der Termine

    a)Weiterer Prüfungstermin

    b)Erörterungstermin/Abstimmungstermin im Rahmen eines Insolvenzplans

    c)Anhörungstermine

    2.Anordnung der Mündlichkeit/Schriftliches Verfahren

    III.Leitung der Versammlungen – Allgemeines zur Gläubigerversammlung

    1.Ablauf einer Gläubigerversammlung

    2.Teilnahmeberechtigung

    3.Sitzungspolizei/sitzungspolizeiliche Maßnahmen

    4.Befangenheit

    IV.Berichtstermin

    1.Einberufung

    2.Beschlussfassung der Gläubigerversammlung

    3.Stimmrechte

    a)Angemeldete und festgestellte Forderungen

    b)Angemeldete, aber bislang ungeprüfte Forderungen

    c)Gläubiger ohne rechtzeitige Forderungsanmeldung

    d)Angemeldete und bestrittene Forderungen

    4.Stimmrechtsentscheidung

    5.Stimmrechtsverbote/Stimmrechtsausschlüsse

    6.Aufhebung von Beschlüssen der Gläubigerversammlung

    V.Abschließende Gläubigerversammlung

    VI.Gläubigerausschuss

    1.Allgemeines

    2.Zusammensetzung

    3.Mitgliedschaft und Beginn des Amtes

    a)Mitgliedschaft

    b)Beginn des Amtes

    c)Wahl der Mitglieder

    d)Aufgaben und Haftung

    4.Beendigung des Amtes

    5.Rechtsmittel

    VII.Die Aufsichtspflicht

    1.Allgemeines

    2.Aufsichtspflicht

    3.Grenzen gerichtlicher Kontrolle

    4.Rechts- und zweckwidriges Handeln des Insolvenzverwalters

    5.Haftung des Verwalters

    a)Allgemeines

    b)Wegen Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten

    6.Durchsetzung des Haftungsanspruches

    7.Sonderinsolvenzverwalter

    Kapitel XBehandlung von Fremdrechten

    A.Regelungszweck

    I.Istmasse und Sollmasse

    II.Aussonderung

    III.Absonderung

    IV.Aufrechnung

    V.Freigabe

    B.Aussonderung

    I.Durchsetzung der Aussonderung

    1.Auskunftsanspruch

    a)Anspruchsgrundlage

    b)Umfang des Auskunftsanspruchs

    c)Kosten der Auskunft

    2.Aussonderungskosten

    3.Aussonderungsrechtsstreit

    4.Überwindung fehlender Bestimmbarkeit durch Poolbildung

    a)Geltung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes

    b)Überwindung von Beweisschwierigkeiten durch Poolbildung

    c)Pool-Konstellationen zur Geltendmachung eines Absonderungsrechts in der Praxis

    aa)Lieferantenpool

    bb)Kreditinstitut und Lieferanten

    cc)Lieferanten und Insolvenzverwalter

    dd)Kreditinstitut und Lieferanten und Insolvenzverwalter

    ee)Aufteilungsquote

    d)Pool-Konstellationen zur Geltendmachung eines Aussonderungsrechts (Aussonderungspool)

    aa)Teilnahmefähige Rechte

    bb)Abfindungspool

    cc)Abgeltungspool

    II.Aussonderungsfähige Rechtspositionen

    1.Eigentum

    a)Alleineigentum

    b)Gesamthandseigentum

    c)Miteigentum

    d)Verwahrung

    e)Eigentumsvorbehalt (Insolvenz des Vorbehaltsverkäufers)

    f)Eigentumsvorbehalt (Insolvenz des Vorbehaltskäufers)

    aa)Einfacher Eigentumsvorbehalt

    bb)Verlängerungs- und Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts

    cc)Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    2.Beschränkt dingliche Rechte

    3.Besitz

    4.Erbrechtliche Ansprüche

    5.Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht

    6.Forderungen

    7.Obligatorische Herausgabeansprüche

    8.Verschaffungsansprüche

    9.Unterlassungsansprüche

    10.Treuhandverhältnisse

    11.Anfechtungsansprüche

    12.Betriebliche Altersvorsorge – Bezugsrechte aus Lebensversicherungsverträgen

    III.Haftungsrisiken des Insolvenzverwalters

    1.Pflicht zur Inventarisierung

    2.Vermögensbetreuungspflicht des Insolvenzverwalters

    3.Rechtsfolge der Verletzung des Aussonderungsrechts

    4.Haftung des Insolvenzverwalters für Dritte

    C.Ersatzaussonderung

    I.Voraussetzungen der Ersatzaussonderung (§ 48 InsO)

    1.Unberechtigte Veräußerung

    2.Ersatzaussonderungsberechtigter

    3.Surrogationsfälle

    II.Umfang des Ersatzaussonderungsanspruchs

    1.Noch nicht erbrachte Gegenleistung

    2.Bereits erbrachte Gegenleistung

    D.Das Absonderungsrecht

    I.Rechtsnatur des Absonderungsrechts

    II.Gesetzliche Regelung der Absonderungsrechte

    III.Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen (§ 49 InsO)

    1.Unbewegliche Gegenstände als Haftungsgegenstand

    2.Absonderungsberechtigte Gläubiger und Befriedigungsrangfolge

    3.Geltendmachung des Absonderungsrechts nach ZVG

    4.Freihändige Verwertung

    IV.Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger (§ 50 InsO)

    1.Rechtsgeschäftliches Pfandrecht

    2.Gesetzliches Pfandrecht

    a)Gesetzliche Pfandrechte im Überblick

    b)Vermieter- und Verpächterpfandrecht (§§ 562, 592 BGB)

    aa)Umfang des Absonderungsrechts

    bb)Haftungsgegenstand

    cc)Wahlrecht bei mehreren Sicherheiten des Vermieters/Verpächters

    dd)Sicherheitenkollision

    c)Frachtführerpfandrecht (§ 441 HGB)

    3.Pfändungspfandrecht

    a)Entstehung des Pfändungspfandrechts

    b)Erlöschen des Pfändungspfandrechts

    V.Sonstige Absonderungsberechtigte (§ 51 InsO)

    1.Gleichstellung anderer Sicherheiten mit dem Pfandrecht (§ 51 InsO)

    2.Sicherungseigentum (§ 51 Nr. 1 1. Alt. InsO)

    a)Begründung des Sicherungseigentums

    b)Übersicherung des Sicherungsnehmers

    c)Rechtsfolge bei Eintritt des Sicherungsfalls

    d)Prüfungsschema Sicherungseigentum

    3.Sicherungsabtretung (§ 51 Nr. 1 2. Alt. InsO)

    a)Begründung der Sicherungsabtretung

    b)Factoring

    c)Prüfungsschema Sicherungszession

    4.Zurückbehaltungsrecht wegen nützlicher Verwendungen (§ 51 Nr. 2 InsO)

    5.Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht (§§ 369 HGB, 51 Nr. 3 InsO)

    6.Absonderungsrecht des Fiskus (§ 51 Nr. 4 InsO)

    7.Übungsfragen zu Sicherheitenkollisionen

    VI.Durchführung der abgesonderten Befriedigung

    1.Ausgangslage

    2.Verwertung durch den Insolvenzverwalter

    a)Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters bei unmittelbarem Besitz des Insolvenzverwalters (§ 166 Abs. 1 InsO)

    b)Pflichten des Insolvenzverwalters gegenüber dem absonderungsberechtigten Gläubiger

    c)Abrechnung des Verwertungserlöses bei Verwertung durch den Insolvenzverwalter

    aa)Umsatzsteuerpflichtige Verwertung

    bb)Umsatzsteuerfreie Verwertung

    d)Selbsteintritt des absonderungsberechtigten Gläubigers (§ 168 Abs. 3 Satz 1 InsO)

    3.Verwertung durch den absonderungsberechtigten Gläubiger

    a)Originäres Verwertungsrecht des Gläubigers (§ 173 InsO)

    b)Abgeleitetes Verwertungsrecht des Gläubigers (§ 170 Abs. 2 InsO)

    4.Befriedigungsrangfolge

    VII.Ersatzabsonderung (§ 48 InsO analog)

    E.Die Aufrechnung in der Insolvenz

    I.Regelungszweck

    II.Systematik der §§ 94 ff. InsO

    III.Anwendungsbereich

    IV.Geltendmachung der Gegenforderung im Insolvenzverfahren

    V.Erhaltung der Aufrechnungslage (§ 94 InsO)

    1.Gegenforderung und Hauptforderung

    2.Gegenseitigkeit

    3.Gleichartigkeit

    4.Fälligkeit der Gegenforderung

    5.Erfüllbarkeit der Hauptforderung

    6.Kein Aufrechnungsverbot

    7.Aufrechnungserklärung

    8.Rechtsfolge der Aufrechnung

    VI.Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren (§ 95 InsO)

    1.Regelungszweck

    2.Gegenforderung des Aufrechnungsgläubigers

    3.Hauptforderung des Schuldners gegen den Insolvenzgläubiger

    4.Aufrechnungsausschluss

    5.Umgang mit Fremdwährungen (§ 95 Abs. 2 InsO)

    VII.Unzulässigkeit der Aufrechnung (§ 96 InsO)

    1.Regelungszweck

    2.Erwerb der Schuldnerstellung (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO)

    3.Erwerb der Gläubigerstellung (§ 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO)

    4.Anfechtbarer Erwerb der Aufrechnungsmöglichkeit (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO)

    5.Gegenforderung gegen das freie Vermögen des Schuldners (§ 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO)

    Kapitel XIDas Insolvenzanfechtungsrecht

    I.Grundlagen

    1.Ziel und Zweck der Insolvenzanfechtung

    2.Rechtsentwicklung

    3.Dogmatische Einordnung

    4.Konkurrenzen

    5.Gesetzessystematik

    II.Allgemeine Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung (Grundtatbestand)

    1.Begriff der Rechtshandlung

    a)Rechtsgeschäfte

    b)Prozesshandlungen

    c)Geschäftsähnliche Handlungen und Realakte

    d)Unterlassen

    e)Mittelbare Zuwendungen

    f)ZV-Maßnahmen

    2.Vor Insolvenzeröffnung

    3.Gläubigerbenachteiligung

    a)Begriffsbestimmung

    b)Unmittelbare und mittelbare Gläubigerbenachteiligung

    4.Zurechnungszusammenhang

    5.Ausübung des Anfechtungsrechts

    III.Die einzelnen Anfechtungstatbestände (Haupttatbestände)

    1.Übersicht

    2.Inkongruente Deckung (§ 131 InsO)

    a)Inkongruenz

    b)Inkongruente Befriedigung

    aa)Befriedigung, die nicht zu beanspruchen war

    bb)Befriedigung, die nicht in der Art zu beanspruchen war

    cc)Befriedigung, die nicht zu der Zeit zu beanspruchen war

    c)Inkongruente Sicherung

    aa)Sicherung, die nicht zu beanspruchen war

    bb)Sicherung, die nicht in der Art zu beanspruchen war

    cc)Sicherung, die nicht zu der Zeit zu beanspruchen war

    d)Weitere Voraussetzungen

    aa)§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO

    bb)§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO

    cc)§ 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO

    3.Kongruente Deckung (§ 130 InsO)

    a)§ 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO

    aa)Anfechtungsfrist

    bb)Zahlungsunfähigkeit

    cc)Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit

    (1)§ 130 Abs. 2 InsO

    (2)§ 130 Abs. 3 InsO

    b)§ 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO

    4.Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen (§ 132 InsO)

    a)Zeitliche und subjektive Voraussetzungen

    b)Besondere Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 InsO

    c)Besondere Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 InsO

    5.Vorsätzliche Benachteiligung (§ 133 InsO)

    a)§ 133 Abs. 1 InsO

    aa)Gläubigerbenachteiligung

    bb)Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

    cc)Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes

    dd)Beispielsfall

    b)§ 133 Abs. 2 InsO

    6.Unentgeltliche Leistungen (§ 134 InsO)

    7.Gesellschafterdarlehen (§ 135 InsO)

    a)Maßgebliche Rechtshandlung

    b)Gläubigerbenachteiligung

    c)Betroffene Forderungen

    d)Beispielsfall

    e)§ 135 Abs. 2 InsO

    IV.Ausschlussgründe, ergänzende Regelungen

    V.Rechtsfolgen der Anfechtung

    1.Grundlagen

    2.Einzelfälle

    a)Begründung von Rechten

    b)Übertragung von Rechten/Sachen

    c)Verzicht/Erlass von Rechten

    d)Unterlassen

    3.Anfechtung bei unentgeltlicher Leistung

    4.Ansprüche des Anfechtungsgegners

    Kapitel XIIZwangsversteigerung im Insolvenzverfahren (§ 172 ZVG)

    Einführung

    I.Anordnung des Verfahrens

    1.Allgemeines

    2.Zwangsversteigerung im Insolvenzverfahren (§ 172 ZVG)

    3.Das geringste Gebot in der Insolvenzversteigerung

    a)Abweichendes geringstes Gebot auf Antrag eines Gläubigers

    b)Abweichendes geringstes Gebot auf Antrag des Insolvenzverwalters

    II.Verhältnis zu anderen Versteigerungsverfahren

    1.Beteiligtenstellung des Insolvenzverwalters in der Vollstreckungsversteigerung

    2.Gestaltungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters im Vollstreckungsverfahren

    III.Kalte Zwangsverwaltung

    IV.Vor- und Nachteile der Insolvenzversteigerung

    1.Vorteile

    2.Nachteile

    Kapitel XIIIBefriedigung der Massegläubiger

    I.Massegläubiger (§ 53 InsO)

    1.Regelungszweck

    2.Befriedigung der Massegläubiger

    3.Fehlerhafte rechtliche Einordnung der Masseverbindlichkeit

    4.Haftung des Schuldners

    II.Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO)

    1.Gerichtskosten

    a)Gerichtskosten des Eröffnungsverfahrens

    aa)Gebühren

    bb)Gegenstandswert

    cc)Auslagen

    dd)Mehrere Anträge

    ee)Kostenschuldner der Gerichtskosten des Eröffnungsverfahrens

    b)Gerichtskosten des eröffneten Insolvenzverfahrens

    aa)Gebühren

    bb)Auslagen

    cc)Kostenschuldner der Gerichtskosten des eröffneten Insolvenzverfahrens

    c)Keine Kosten des Insolvenzverfahrens

    2.Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters

    3.Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters

    4.Vergütung und Auslagen des (vorläufigen) Sachwalters

    5.Vergütung und Auslagen des Sonderinsolvenzverwalters

    6.Gläubigerausschuss

    7.Vergütungsschuldner

    III.Masseverbindlichkeiten

    1.Anspruchsgrundlagen für Masseverbindlichkeiten in der Insolvenzordnung

    2.Handlungen des Insolvenzverwalters und Verwaltungsmaßnahmen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. InsO)

    3.„In anderer Weise" begründete Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. InsO)

    a)Tatbestandsmäßiges Unterlassen

    b)Ersatzvornahmekosten bei der Beseitigung von Bodenaltlasten, Müll und sonstigen Emissionen

    c)Hausgeldansprüche nach dem WEG bei Sondereigentum

    d)Gewerbe- oder Wohnraummietverhältnis

    aa)Insolvenz des Mieters

    bb)Insolvenz des Vermieters

    e)Schadensersatzansprüche

    f)Steuerverbindlichkeiten

    aa)Umsatzsteuer

    bb)Ertragssteuer

    cc)Einkommenssteuer

    dd)Lohnsteuer

    ee)Gewerbesteuer

    ff)Kfz-Steuer

    gg)Grundsteuer

    g)Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Neuerwerb i. S. d. § 35 Abs. 2 InsO

    4.Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen bei Erfüllungsverlangen (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. InsO)

    5.Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen bei oktroyierter Vertragserfüllung (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO)

    a)Miet- und Pachtverhältnisse

    b)Dienstverhältnisse

    aa)Entgeltansprüche

    bb)Überbrückungs- und Altersruhegeld

    cc)Urlaubsabgeltungsansprüche

    dd)Betriebliche Sonderzuwendungen

    ee)Abfindung

    ff)Zeugniserteilungsanspruch

    6.Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO

    7.Vom starken vorläufigen Insolvenzverwalter begründete Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 Satz 1 InsO)

    8.Inanspruchnahme der Leistung aus Dauerschuldverhältnissen durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 55 Abs. 2 Satz 2 InsO)

    9.Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren gem. § 270a InsO

    10.Vorläufiges Verfahren zur Vorbereitung einer Sanierung gem. § 270b InsO („Schutzschirmverfahren")

    11.Verbindlichkeiten aus im vorläufigen Verfahren begründeten Steuerschuldverhältnissen (§ 55 Abs. 4 InsO)

    IV.Abwicklung masseunzureichender Verfahren

    1.Verfahrenskostendeckung als Voraussetzung für die Verfahrenseröffnung

    2.Einstellung wegen Massearmut (§ 207 InsO)

    a)Ermittlung der Massearmut

    b)Weiterer Verfahrensablauf

    c)Wirkung der Einstellung

    3.Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO)

    a)Ermittlung der Masseunzulänglichkeit

    b)Folgen der Masseunzulänglichkeit

    c)Beseitigung der Masseunzulänglichkeit

    4.Befriedigungsrangfolge bei Masseunzulänglichkeit (§ 209 InsO)

    a)Befriedigungsrangordnung der Masseverbindlichkeiten

    b)Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO)

    c)Abgrenzung Neumasseverbindlichkeiten – Altmasseverbindlichkeiten

    d)Aufrechnung von Masseverbindlichkeiten

    e)Vollstreckungsverbote

    Kapitel XIVForderungsfeststellung

    I.Forderungsanmeldung

    1.Inhalt und Anlagen

    2.Form und Adressat

    3.Frist

    4.Anmeldeberechtigung

    5.Beispiel einer Forderungsanmeldung

    II.(Vor-)Prüfung durch den Insolvenzverwalter und das Gericht

    III.Berichtigung der Forderungsanmeldung durch den Gläubiger

    IV.Wirkung und Folgen der Anmeldung

    V.Forderungsprüfung

    1.Allgemeines

    2.Erörterung und Widerspruchsberechtigung

    3.Prüfungsergebnisse

    VI.Zusätzliche Anmeldeattribute: Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, aus vorsätzlich pflichtwidriger Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht und aus Steuerstraftaten nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung.

    VII.Wirkung von Feststellung und von Widersprüchen

    1.Verwalterwiderspruch

    a)Nicht titulierte Forderungen

    b)Titulierte Forderungen

    2.Gläubigerwiderspruch

    3.Schuldnerwiderspruch

    a)Verhinderung einer späteren Vollstreckung

    b)Verhinderung der Wirkung aus § 302 InsO

    c)Widerspruch des Schuldners bei nicht titulierten Forderungen

    d)Widerspruch des Schuldners bei titulierten Forderungen

    4.Sonderfall „isolierter" Widerspruch des Schuldners

    a)Titulierte Forderungen

    b)Nicht titulierte Forderungen

    VIII.Berichtigung der Tabelle

    IX.Vollstreckung aus der Tabelle

    Kapitel XVDer Schlusstermin

    Einführung

    I.Voraussetzungen für die Bestimmung des Schlusstermins

    1.Vollständige Verwertung der Masse

    2.Bereinigung der Tabelle

    3.Erstellung und Einreichung der Schlussunterlagen

    4.Prüfung der Schlussunterlagen

    II.Bestimmung des Schlusstermins

    1.Inhalt der Terminbestimmung

    2.Tagesordnung

    3.Bekanntmachung

    4.Vergütungsfestsetzung

    III.Abhaltung des Schlusstermins

    1.Allgemeines

    2.Ablauf des Schlusstermins

    3.Entscheidungen im Schlusstermin

    a)Entscheidung über die Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis

    b)Entscheidung im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens

    Kapitel XVIVerteilung der Insolvenzmasse

    A.Grundsätze zum Verteilungsverfahren

    I.Zeitpunkt der Verteilung

    II.Einholung von Zustimmungen

    III.Erstellung des Verteilungsverzeichnisses

    1.Allgemeines

    2.Aufzunehmende Forderungen

    a)Festgestellte Forderungen

    b)Bestrittene Forderungen

    c)Aufschiebend bedingte Forderungen

    d)Auflösend bedingte Forderungen

    e)Durch Absonderungsrechte gesicherte Forderungen

    aa)Ausfall

    bb)Verzicht auf abgesonderte Befriedigung

    3.Aufgaben des Gerichts nach Einreichung des Verteilungsverzeichnisses nach § 188 InsO

    B.Abschlagsverteilung

    I.Zeitpunkt der Abschlagsverteilung

    II.Erstellung des Verteilungsverzeichnisses

    1.Berücksichtigung bestrittener Insolvenzforderungen

    a)Bestrittene nicht titulierte Forderungen

    aa)Fristgerechter Nachweis

    bb)Kein fristgerechter Nachweis

    b)Bestrittene titulierte Forderungen

    aa)Keine Widerspruchsverfolgung durch den Bestreitenden

    bb)Widerspruchsverfolgung durch den Bestreitenden

    2.Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger

    a)Verwertungsrecht des Verwalters

    b)Verwertungsrecht des Gläubigers

    aa)Fristgerechter Nachweis

    bb)Kein fristgerechter Nachweis

    c)Verwertungsrecht bei unbeweglichen Gegenständen

    3.Berücksichtigung aufschiebend bedingter Insolvenzforderungen

    III.Erhebung von Einwendungen

    1.Zulässigkeit der Einwendung

    a)Statthaftigkeit

    b)Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

    c)Einlegung beim zuständigen Gericht

    d)Form

    e)Frist

    f)Beschwer/Einwendungsberechtigung

    2.Begründetheit der Einwendung

    3.Entscheidung durch das Insolvenzgericht

    a)Verfahren bei zulässigen und begründeten Einwendungen

    b)Verfahren bei unzulässigen und/oder unbegründeten Einwendungen

    IV.Ausführung der Verteilung

    1.„Endgültiges" Verteilungsverzeichnis

    2.Bestimmung des zu verteilenden Bruchteils

    3.Vornahme der Verteilung

    C.Schlussverteilung

    I.Zeitpunkt der Schlussverteilung

    II.Einholung von Zustimmungen

    III.Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

    IV.Erstellung des Schlussverzeichnisses

    1.Berücksichtigung bestrittener Forderungen

    a)Fristgerechter Nachweis

    b)Kein fristgerechter Nachweis

    2.Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger

    a)Verwertungsrecht des Verwalters

    b)Verwertungsrecht des Gläubigers

    aa)Fristgerechter Nachweis

    bb)Kein fristgerechter Nachweis

    c)Verwertungsrecht bei unbeweglichen Gegenständen

    3.Berücksichtigung aufschiebend bedingter Forderungen

    V.Erhebung von Einwendungen

    1.Zulässigkeit der Einwendung

    a)Statthaftigkeit

    b)Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen

    c)Einlegung beim zuständigen Gericht

    d)Form

    e)Frist

    f)Beschwer

    2.Begründetheit der Einwendung

    3.Entscheidung durch das Insolvenzgericht

    a)Verfahren bei zulässigen und begründeten Einwendungen

    b)Verfahren bei unzulässigen und/oder unbegründeten Einwendungen

    VI.Ausführung der Verteilung

    1.„Endgültiges" Schlussverzeichnis

    2.Vornahme der Verteilung

    VII.Überschuss bei der Schlussverteilung

    D.Übersicht zum Verfahrensablauf bei der Abschlags- und Schlussverteilung

    E.Nachtragsverteilung

    Kapitel XVIIDie Beendigung des Verfahrens

    Einführung

    I.Aufhebung des Verfahrens

    1.Aufhebung nach Verteilung

    2.Aufhebung nach Planbestätigung

    3.Rechtsmittel

    II.Formen der Verfahrenseinstellungen

    1.Einstellung wegen mangelnder Kostendeckung

    2.Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

    3.Einstellung wegen Wegfalls des Insolvenzgrundes

    4.Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger

    5.Rechtsmittel

    III.Verfahren nach Aufhebung/Einstellung

    1.Bekanntmachung

    2.Registereintragungen

    3.Mitteilungen

    4.Wirkung der Aufhebung/Einstellung

    5.Anordnung einer Nachtragsverteilung (§ 203 InsO)

    Kapitel XVIIIVerbraucherinsolvenzverfahren

    I.Allgemeines

    II.Voraussetzungen

    III.Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens

    1.Außergerichtlicher Einigungsversuch bei Eigenantrag

    2.Antrag auf Eröffnung

    3.Behandlung des Antrages

    4.Eröffnetes Insolvenzverfahren

    5.Wohlverhaltensperiode

    IV.Kostenstundung

    1.Voraussetzungen und Gewährung

    2.Änderung

    3.Aufhebung

    4.Umfang

    Kapitel XIXDas Restschuldbefreiungsverfahren

    Einführung

    I.Restschuldbefreiungsverfahren bei Antragstellung bis 30.6.2014

    1.Antrag des Schuldners

    2.Abtretungserklärung

    3.Aufgaben und Rechtstellung des Treuhänders

    4.Aufgaben des Gerichts

    5.Versagungsgründe im eröffneten Insolvenzverfahren

    6.Entscheidung über den Versagungsantrag nach dem Schlusstermin

    7.Obliegenheiten des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode

    8.Entscheidung über den Versagungsantrag nach §§ 296, 297 InsO in der Wohlverhaltensperiode

    9.Versagung der Restschuldbefreiung nach Antrag des Treuhänders

    10.Erteilung der Restschuldbefreiung

    11.Widerruf der Erteilung

    12.Wirkung der Restschuldbefreiung

    13.Von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen

    II.Restschuldbefreiungsverfahren bei Antragstellung ab 1.7.2014

    1.Änderungen im Antragsverfahren

    2.Änderungen bei der Abtretungserklärung

    3.Änderungen für den Treuhänder

    4.Neuerungen im gerichtlichen Ablauf

    5.Neufassung der Versagungsgründe nach § 290 InsO für das eröffnete Insolvenzverfahren

    6.Änderungen bei der Beschlussfassung über die Restschuldbefreiung nach § 290 InsO

    7.Neufassung der Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode nach §§ 295 n. F., 297, 297a InsO

    8.Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 300 InsO n. F.

    9.Weitere Wirkung der Erteilung der Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren

    10.Widerruf der Erteilung

    11.Weitere von der Erteilung ausgenommene Forderungen

    12.Eintragungen in die Schuldnerkartei

    Kapitel XXDer Insolvenzplan

    A.Einleitung

    I.Sinn und Zweck des Insolvenzplanverfahrens

    II.Verfahrensabschnitte

    III.Entwicklung des Insolvenzplanverfahrens

    IV.Grundsätze des Insolvenzplanverfahrens

    1.Gläubigerautonomie bei der Verwertungsentscheidung

    2.Gleichbehandlungsgrundsatz

    a)Gleichbehandlung der Gruppen (§ 245 Abs. 1 Nr. 2 InsO)

    b)Gleichbehandlung der Beteiligten innerhalb einer Gruppe (§ 226 InsO)

    3.Minderheitenschutz

    a)Minderheitenschutz zwischen den Gruppen (§ 245 Abs. 1 Nr. 1 InsO)

    b)Minderheitenschutz des Einzelnen (§ 251 InsO)

    V.Verhältnis der §§ 217 ff. InsO zu den anderen Vorschriften der InsO

    VI.Richterzuständigkeit

    VII.Kosten und Vergütung

    1.Planvorlage des Schuldners

    2.Planvorlage des Insolvenzverwalters

    3.Gerichtskosten

    VIII.Arten von Insolvenzplänen

    1.Sanierungsplan

    2.Liquidationsplan

    3.Sanierungs- und Teilliquidationsplan

    4.Verfahrensleitender Plan

    B.Aufstellung des Insolvenzplans

    I.Inhalt des Insolvenzplans

    1.Darstellender Teil

    2.Gestaltender Teil

    3.Gruppenbildung

    a)Pflichtgruppen

    aa)Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger

    bb)Gruppe der Gesellschafter oder Anteilseigner

    cc)Gruppe der Insolvenzgläubiger

    dd)Gruppe der nachrangigen Insolvenzgläubiger

    b)Fakultative Gruppen

    4.Plananlagen

    a)Allgemeine Anlagen

    b)Finanzwirtschaftliche Anlagen

    c)Anlagen bei Einbeziehung Dritter

    II.Vorlage des Insolvenzplans

    1.Zeitpunkt

    2.Vorlageberechtigte

    a)Schuldner und Insolvenzverwalter

    b)Schuldner und Sachwalter

    c)Gläubigerversammlung

    3.Mitwirkungspflichten

    III.Konkurrierende Pläne

    IV.Vorprüfung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht

    1.Prüfungskompetenz und Prüfungsdichte

    2.Prüfungsgegenstand

    a)Beachtung der Vorschriften über das Recht zur Vorlage des Plans (§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO)

    aa)Rechtzeitige Planvorlage

    bb)Beachtung der Mitwirkungspflichten (§ 218 Abs. 3 InsO)

    b)Beachtung der Vorschriften über den Inhalt des Plans, insbesondere Gruppenbildung (§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO)

    c)Keine Aussicht auf Annahme des vom Schuldner vorgelegten Plans (§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO)

    d)Fehlende Erfüllbarkeit des vom Schuldner vorgelegten Plans (§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InsO)

    e)Erneute Vorlage eines bereits abgelehnten Plans (§ 231 Abs. 2 InsO)

    V.Entscheidung des Insolvenzgerichts

    1.Zeitraum

    2.Entscheidung über die Annahme

    a)Unbehebbarer Mangel

    b)Behebbarer Mangel

    c)Zulassung des Insolvenzplans

    3.Einholung der Stellungnahmen

    a)Zwingende Weiterleitung zur Stellungnahme

    b)Fakultative Weiterleitung zur Stellungnahme

    c)Stellungnahmefrist

    VI.Entscheidung über die Aussetzung von Verwertung und Verteilung

    1.Sinn und Zweck des § 233 InsO

    2.Anwendungsbereich des § 233 InsO

    3.Rechtsbehelf

    VII.Niederlegung des Insolvenzplans

    VIII.Bestimmung des Erörterungs- und Abstimmungstermins

    1.Terminbestimmung

    2.Öffentliche Bekanntmachung

    3.Besondere Ladung

    4.Beauftragung mit der Zustellung der Ladung

    5.Verbindung von Terminen

    IX.Erörterungs- und Abstimmungstermin

    1.Ablauf des Erörterungs- und Abstimmungstermins

    2.Erörterung des Insolvenzplans

    a)Vorstellung des Insolvenzplans und Fragerecht der Gläubigerversammlung

    b)Änderung einzelner Regelungen des Insolvenzplans

    c)Verfahrensweise bei gesondertem Abstimmungstermin über den geänderten Insolvenzplan

    3.Stimmrechtsfeststellung

    a)Stimmrecht der Insolvenzgläubiger

    b)Stimmrecht der nachrangigen Insolvenzgläubiger

    c)Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger

    d)Stimmrecht Schuldner

    e)Stimmrecht Anteilsinhaber

    f)Rechtsmittel

    4.Durchführung der Abstimmung

    a)Organisatorische Maßnahmen im Vorfeld der Abstimmung

    b)Abstimmung in den Gruppen

    c)Erforderliche Mehrheiten

    d)Protokollierung des Abstimmungsergebnisses

    X.Gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans (§§ 248 ff. InsO)

    1.Voraussetzungen für die Bestätigung des Insolvenzplans

    2.Gewährung rechtlichen Gehörs

    XI.Prüfungskompetenz des Insolvenzgerichts

    1.Prüfung des Obstruktionsverbots (§ 245 InsO)

    a)Obstruktionsverbot als Konkretisierung des Prinzips von Treu und Glauben (§ 242 BGB)

    b)Gewährleistung Minderheitenschutz

    c)Prüfungsreihenfolge des Obstruktionsverbots

    aa)Prüfung der Mehrheit (§ 245 Abs. 1 Nr. 3 InsO)

    bb)Voraussichtlich keine Schlechterstellung durch den Insolvenzplan (§ 245 Abs. 1 Nr. 1 InsO)

    cc)Angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Wert (§ 245 Abs. 1 Nr. 2 InsO)

    2.Prüfung der Zustimmung anderer Beteiligter (§§ 246 f. InsO)

    3.Zustimmung des Schuldners (§ 247 InsO)

    4.Prüfung der Einhaltung der Verfahrensvorschriften (§ 250 InsO)

    5.Prüfung des Minderheitenschutzes (§ 251 InsO)

    XII.Bekanntgabe der Entscheidung (§ 252 InsO)

    XIII.Rechtsmittel (§ 253 InsO)

    1.Zulässiges Rechtsmittel

    2.Form- und Fristerfordernis

    3.Belehrungspflicht des Gerichts

    4.Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Zurückweisung der sofortigen Beschwerde

    C.Wirkung des bestätigten Insolvenzplans und Überwachung

    I.Umsetzung des gestaltenden Teils (§§ 254 ff. InsO)

    1.Rechtsfolge des rechtskräftig bestätigten Insolvenzplans

    2.Grenzen des Insolvenzplans

    3.Verzug mit der Planerfüllung

    4.Erneutes Insolvenzverfahren vor Planerfüllung

    II.Befriedigung der Gläubiger (§ 257 InsO)

    1.Inhaber festgestellter Forderungen

    2.Umgang mit bestrittenen Forderungen

    3.Umgang mit nichtangemeldeten oder verspätet angemeldeten Forderungen

    III.Rechtskraft des Insolvenzplans und Beendigung des Insolvenzverfahrens

    1.Aufhebungsbeschluss

    2.Öffentliche Bekanntmachung

    3.Registerrechtliche Eintragungen

    4.Fortsetzung einer juristischen Person

    5.Amtsende und Schlussrechnung

    6.Wiedererlangung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners

    IV.Überwachung der Planerfüllung

    1.Anordnungsentscheidung und Gegenstand der Überwachung

    2.Planüberwachender und Aufsichtsbefugnisse

    3.Anzeigepflicht bei Nichteinhaltung der Planerfüllung

    4.Öffentliche Bekanntmachung

    5.Aufhebung der Überwachung

    Kapitel XXIÜberblick über die Eigenverwaltung

    I.Ziel der Eigenverwaltung

    II.Geeignete Fallstrukturen

    III.Insolvenzeröffnungsverfahren in Eigenverwaltung

    1.Voraussetzungen der Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren

    2.Beteiligte und ihre Befugnisse

    a)Rechtsstellung des Schuldners

    b)Rechtsstellung des vorläufigen Sachwalters

    3.Anordnungen und Beschlüsse des Insolvenzgerichts

    4.Berichtspflichten

    IV.Besonderheiten des Schutzschirmverfahrens

    1.Formelle Voraussetzungen des Schutzschirmverfahrens

    a)Anträge des Schuldners

    b)Bescheinigung

    2.Materielle Voraussetzungen des Schutzschirmverfahrens

    3.Prüfungen und Anordnungen des Gerichts

    V.Eröffnetes Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung

    1.Anordnungsvoraussetzungen

    a)Nachteilsprognose

    b)Fallgruppen

    2.Auswahl des Sachwalters

    3.Rechtsstellung des Sachwalters

    a)Aufsichtspflicht

    b)Mitwirkung an Rechtsgeschäften

    c)Kassenführungsrecht

    d)Unterrichtungs- und Anzeigepflicht bei erwarteten Nachteilen

    4.Rechtsstellung des Schuldners

    5.Abgrenzung der Rechtsstellung von Sachwalter und Schuldner

    a)Beendigung gegenseitiger Verträge

    b)Verwertung der Insolvenzmasse

    c)Forderungsanmeldung und -prüfung

    d)Sonderaktiva

    VI.Einwirkungsmöglichkeiten der Gläubiger

    VII.Beendigung des Verfahrens in Eigenverwaltung

    Kapitel XXIIDie Insolvenzverwaltervergütung

    Einführung

    I.Grundlagen

    1.Allgemeines

    2.Gesetzliche Grundlagen

    II.Die Vergütung des Insolvenzverwalters

    1.Zuständigkeit

    2.Verfahren

    3.Vorschuss

    4.Rechtliches Gehör

    5.Rechtsmittel

    6.Berücksichtigung und Verjährung

    III.Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung

    1.Grundlagen

    2.Ermittlung der Berechnungsgrundlage

    a)Grundlagen

    b)Absonderungsgut sowie Abfindung von Aus- und Absonderungsrechten

    c)Aufrechenbare Forderungen

    d)Einnahmen aus der Betriebsfortführung

    e)Durchlaufende Posten

    3.Ermittlung der Regelvergütung

    4.Ermittlung von Zuschlägen und Abschlägen

    a)Grundlagen

    b)Sonderfall Zuschlag Unternehmensfortführung

    5.Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters

    6.Festsetzung der Auslagen

    7.Festsetzung der Umsatzsteuer

    IV.Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    1.Grundlagen

    2.Ermittlung der Berechnungsgrundlage

    a)Grundlagen

    b)Besonderheit Anfechtungstatbestände

    c)Besonderheiten Aus- und Absonderungsrechte

    3.Ermittlung der Regelvergütung

    4.Ermittlung von Zuschlägen und Abschlägen

    a)Grundlagen

    b)Sonderfall Zuschlag Unternehmensfortführung

    5.Auslagen und Umsatzsteuer

    V.Berechnung der Vergütung des Sachwalters

    VI.Berechnung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters

    VII.Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses

    1.Allgemeines

    2.Festsetzung

    a)Regelvergütungsform

    b)Abweichen vom Stundensatz

    c)Sonderfall Vergütung des vor-vorläufigen Gläubigerausschusses

    d)Festsetzungsverfahren

    e)Fälligkeit

    f)Auslagen

    g)Entscheidung und Rechtsmittel

    VIII.Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Verfahren (Hinweis: der Treuhänder im vereinfachten Verfahren wurde zum 1.7.2014 abgeschafft)

    IX.Vergütung des Treuhänders

    1.Vergütungsprozentsatz vs. Mindestvergütung

    2.Zu- und Abschläge

    3.Mindestvergütung und Erhöhung der Mindestvergütung

    4.Aussetzung der Verteilung

    5.Stundung und Vorschuss

    6.Bildung von Rückstellungen

    7.Zusätzlicher Überwachungsauftrag durch die Gläubigerversammlung

    X.Fallbeispiel

    1.Vorläufiges Insolvenzverfahren

    a)Ermittlung der Berechnungsgrundlage

    b)Ermittlung der Regelvergütung des vorläufigen Verwalters

    c)Ermittlung der Zu- und Abschläge

    d)Ermittlung der Auslagen und Umsatzsteuer

    e)Gesamtvergütung

    2.Eröffnetes Insolvenzverfahren

    a)Ermittlung der Berechnungsgrundlage

    b)Ermittlung der Regelvergütung des Insolvenzverwalters

    c)Ermittlung der Zu- und Abschläge

    d)Gesamtvergütung

    e)Ermittlung der Auslagen und Umsatzsteuer

    f)Gesamtvergütung

    Stichwortverzeichnis

    Literaturverzeichnis

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    Darell, Jan/Lissner, Stefan, Insolvenzrecht Kompakt, 1. Aufl. Siegburg 2016

    Fachanwalts-Kommentar zum Insolvenzrecht, hrsg. von Ahrens, Martin/Gehrlein, Markus/Ringstmeier, Andreas, 2. Aufl. Köln 2014 (zitiert Bearbeiter, in: Fachanwalts-Kommentar zum Insolvenzrecht)

    Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, hrsg. von Wimmer, Klaus, 8. Aufl. Köln 2015 (zitiert Bearbeiter, in: FK-InsO)

    Frege, Michael, Der Sonderinsolvenzverwalter, 2. Aufl. Köln 2012

    Frege, Michael/Keller, Ulrich/Riedel, Ernst, Insolvenzrecht: Praxisbuch zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. München 2015

    Gottwald, Peter (Hrsg.), Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl. München 2015 (zitiert Bearbeiter, in: Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch)

    Graeber, Alexa/Graeber, Thorsten, InsVV – Online Kommentar

    Haarmeyer, Hans/Frind, Frank, Insolvenzrecht, 4. Aufl. Stuttgart 2014

    Haarmeyer, Hans/Mock, Sebastian, Insolvenzrechtliche Vergütung (InsVV), 5. Aufl. München 2014

    Haarmeyer, Hans/Wutzke, Wolfgang/Förster, Karsten (Hrsg.), Handbuch zur Insolvenzordnung, 4. Aufl. München 2013 (zitiert Bearbeiter, in: Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsO)

    Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, hrsg. von Schmidt, Andreas, 5. Aufl. Münster 2015 (zitiert Bearbeiter, in: HambKomm-InsO)

    Heidelberger Kommentar zum Insolvenzrecht, hrsg. von Kreft, Gerhardt, 7. Aufl. Heidelberg 2014 (zitiert Bearbeiter, in: Heidelberger Kommentar-InsO)

    Hein, Michaela/Kreuznacht, Frank/Voß, Thore, Arbeitshilfen für Insolvenzsachbearbeiter, 3. Aufl. Bonn 2014

    Hess, Harald, Insolvenzrecht, Großkommentar in zwei Bänden, 2. Aufl. Heidelberg 2013

    Hofmann, Matthias, Eigenverwaltung, 1. Aufl. Köln 2014

    Jaeger, Ernst (Begr.), Insolvenzordnung, Großkommentar in 5 Bänden, hrsg. von Henckel, Wolfram/Gerhardt, Walter, 1. Aufl. Berlin 2004 ff. (zitiert Bearbeiter, in: Jaeger, InsO)

    Kübler, Bruno/Prütting, Hanss/Bork, Reinhard (Hrsg.), InsO-Kommentar zur Insolvenzordnung in 5 Bänden, Köln 2009 (zitiert Bearbeiter, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO)

    Leonhardt, Peter/Smid, Stefan/Zeuner, Mark (Hrsg.), Insolvenzordnung, 3. Aufl. Stuttgart 2010 (zitiert Bearbeiter, in: Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO)

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    Lissner, Stefan/Dietrich, Joachim/Eilzer, Silke/Germann, Rita/Kessel, Monika, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 2. Aufl. Stuttgart 2014

    Lissner, Stefan, Der Gläubigerausschuss – Betrachtung vergütungsrechtlicher Bestimmungen (Teil 1), KKZ 2016, S. 123 ff.

    Lorenz, Karl-Heinz/Klanke, Dieter, InsVV-GKG-RVG, Kommentar zu Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 2. Aufl. Köln 2014 (zitiert Lorenz/Klanke, InsVV)

    Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, hrsg. von Säcker, Franz Jürgen/Rixecker, Roland/Oetker, Hartmut/Limperg, Bettina, Bd. 2, 7. Aufl. München 2015 (zitiert Bearbeiter, in: MüKo-BGB)

    Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, hrsg. von Kirchof, Hans-Peter/Eidenmüller, Horst/Stürner, Rolf, 3. Aufl. München 2013/2014, (zitiert Bearbeiter, in: MüKo-InsO)

    Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz und Nebengesetzen, hrsg. von Rauscher, Thomas/Krüger, Wolfgang, 4. Aufl. München 2012/2013 (zitiert Bearbeiter, in: MüKo-ZPO)

    Nerlich, Jörg/Römermann, Volker (Hrsg.), Insolvenzordnung: Loseblatt-Kommentar, München, 1999 (zitiert Bearbeiter, in: Nerlich/Römermann, InsO)

    Palandt, Otto (Begr.), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 75. Aufl. München 2016 (zitiert Bearbeiter, in: Palandt-BGB)

    Pannen, Klaus (Hrsg.), Europäische Insolvenzordnung, Kommentar, Berlin 2007 (zitiert Bearbeiter, in: Pannen, EuInsVO)

    Prütting, Hanns/Gehrlein, Markus (Hrsg.), Kommentar zur Zivilprozessordnung, 7. Aufl. Köln 2015

    Reischl, Klaus, Insolvenzrecht, 4. Aufl. Heidelberg 2016

    Schmidt, Karsten (Hrsg.), Insolvenzordnung, 19. Aufl. München 2016 (zitiert Bearbeiter, in: Schmidt, InsO)

    Stöber, Kurt, Zwangsversteigerungsgesetz: ZVG, 21. Aufl. München 2016

    Uhlenbruck, Wilhelm/Hirte, Heribert/Vallender, Heinz (Hrsg.), Insolvenzordnung: Kommentar, 14. Aufl. München 2015 (zitiert Bearbeiter, in: Uhlenbruck, InsO)

    Zeuner, Mark, Die Anfechtung in der Insolvenz, 2. Aufl. München 2007

    Zimmermann, Walter, Grundriss des Insolvenzrechts, 10. Aufl. Heidelberg 2015

    Zöller, Richard (Begr.), Zivilprozessordnung, Kommentar, 31. Aufl. Köln 2016 (zitiert Bearbeiter, in: Zöller-ZPO)

    Kapitel IEinführung und Grundlage

    I.Einführung

    1 Das Insolvenzrecht ist dem Zivilrecht zugehörig. Das Gesetz – die sog. Insolvenzordnung (kurz: InsO ¹) – befasst sich dabei mit den materiell-rechtlichen und den verfahrensrechtlichen Auswirkungen für die Gläubiger und den Schuldner im Falle einer Insolvenz. Die Insolvenz (vom lat. insolvens, ‚nicht-lösend‘) wird als Gegenstück zur Einzelzwangsvollstreckung häufig auch als Gesamtvollstreckung oder umgangssprachlich noch nach einem der Vorgängergesetze als Konkurs bezeichnet. Sie umschreibt damit de facto einen Zustand, in dem es dem Schuldner nicht mehr möglich ist, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nachzukommen. In einer solchen Konstellation soll mit Hilfe des Gesetzes anstelle einer Einzelzwangsvollstreckung eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung erreicht ² (par conditio creditorum) werden. Dem redlichen, natürlichen Schuldner soll daneben die Chance eröffnet werden, sich durch die Restschuldbefreiung von seinen Verbindlichkeiten zu befreien.

    2 Die Insolvenzordnung trat zum 1.1.1999 in Kraft und löste damit gleich drei Vorgängergesetze ab. Sie ersetzte die bis dahin in Westdeutschland gültigen Vorschriften der Konkursordnung vom 10.2.1877 ³ und der Vergleichsordnung vom 26.2.1935 ⁴. In den neuen Bundesländern ersetze die InsO die dortige Gesamtvollstreckungsordnung ⁵. Durch die InsO wurden damit bundeseinheitliche Regelungen getroffen. Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (kurz: ESUG ) ⁶ vom 7.12.2011 sowie durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ⁷ vom 15.7.2013 wurde das Insolvenzrecht grundlegend reformiert. Diese „große" Insolvenzrechtsreform war ein Hauptanliegen der 2013 abgelaufenen 17. Legislaturperiode. Insbesondere auch aufgrund der Auswirkungen der weltweiten Finanzmarktkrise erkannte man die bedeutende Rolle des Insolvenzrechts innerhalb des deutschen Zivilrechts. ⁸ Zielsetzung dieser großen Insolvenzrechtsreform war die Anpassung des geltenden (nationalen) Insolvenzrechts an die geänderten wirtschaftlichen und gesellschaftlichen (auch internationalen) Herausforderungen. Neben dem ESUG und der Reform des Verbraucherinsolvenzrechts steht als dritter und weiterer Abschnitt noch die Reform des Konzerninsolvenzrechts an. Hier wurde durch die Bundesregierung am 30.1.2014 ⁹ ein Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen zwar vorgelegt, aber ob und in welcher Form dieser Reformabschnitt weiterverfolgt wird ist gegenwärtig ungewiss. Mit Schreiben vom 2.8.2016 hat das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren bekanntgegeben. ¹⁰ Die Neufassung der EuInsVO trifft auch Regelungen zur Insolvenz der Mitglieder von Unternehmensgruppen (Artikel 56 bis 60, der EuInsVO n. F.) und dürfte bei entsprechender Beschließung durch die Bundesregierung auch für (späteres) nationales Recht relevant werden.

    3 Auf gerichtlicher Seite wird das Verfahren über weite Teile vom Rechtspfleger bearbeitet. Während seines dreijährigen Studiums an der Fachhochschule erhält er alle notwendigen Kenntnisse, um das Verfahren professionell bearbeiten und auf Augenhöhe mit den übrigen Beteiligten des Verfahrens agieren zu können. ¹¹ Die Literatur sieht als Voraussetzung zur Bearbeitung von Insolvenzverfahren auch auf gerichtlicher Seite fundierte Rechtskenntnisse nicht nur formeller Art als erforderlich an. ¹² Dieses Buch soll hieran anknüpfen und den notwendigen Studiengang begleiten und eine wichtige Hilfestellung für die Studierenden geben, gleichzeitig aber auch ein Nachschlagewerk für die Praxis darstellen.

    II.Ziele des Verfahrens

    4 Die Ziele des Verfahrens normiert § 1 InsO. Das Insolvenzverfahren dient danach dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen , indem das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Kurz skizziert reduzieren sich die Grundziele des Insolvenzverfahrens daher auf die

    –  Gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger

    –  Gesamtvollstreckung anstelle von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen

    –  kein „Gläubigerwettlauf"

    –  Optimale Gläubigerbefriedigung

    –  (Soweit möglich) Sanierung von Unternehmen, ansonsten eine geordnete Abwicklung = Sanierungs- und Ordnungsfunktion

    –  Restschuldbefreiung für den redlichen Schuldner

    Durch das ESUG sollten zudem die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Sanierung notleidender Unternehmen verbessert werden.¹³ Ziele wie sie sich durch das ESUG ergeben, sind daher wie folgt zu nennen:

    –  Stärkung des Insolvenzplanverfahrens

    –  Besserer Zugang zur Eigenverwaltung

    –  Stärkung der Gläubigerrechte

    –  Schaffung besserer Strukturen für den frühzeitigen Neuanfang.

    5 Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ¹⁴ sollte hieran angeknüpft werden, indem insolventen Existenzgründern und Verbrauchern schneller als bisher eine zweite Chance ermöglicht werden sollte. ¹⁵ Die Ziele durch diesen Reformabschnitt lassen sich daher wie folgt skizzieren:

    –  Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und Anpassung an internationale Standards

    –  Stärkung der Gläubigerrechte.

    III.Aufgaben des Gerichts

    6 Die Aufgaben des Insolvenzgerichts sind vielfältig. Sie umfassen Prüfungspflichten , Dokumentationspflichten und Zustimmungspflichten und daher eine ganze Bandbreite an Funktionen. Die insolvenzgerichtlichen Rechtsanwender sind die Garanten einer ordnungsgemäßen Verfahrensabwicklung . ¹⁶ Dabei beschränkt sich die Aufgabe des Insolvenzgerichts im Wesentlichen zunächst einmal auf einen förmlichen Aspekt. Danach bildet es den äußeren förmlichen Rahmen, in dessen Grenzen sich das (herkömmliche) Verfahren bewegt. So leitet das Gericht die Gläubigerversammlungen und hält Prüfungstermine ab, in denen es das Prüfungsergebnis des Verwalters und der Beteiligten dokumentiert. Weiter normiert das Gesetz an verschiedenen Stellen echte Mitwirkungspflichten, ohne die Verfahrenshandlungen nicht vorgenommen werden können. Zu nennen sind hier beispielsweise die Zustimmungspflichten bei der Schlussverteilung.

    7 Die Kernaufgabe des Insolvenzgerichts bildet jedoch zweifelsohne die Überwachungs- und Prüfungspflicht . Die Insolvenzordnung sieht an verschiedenen Stellen des Gesetzes eine solche Aufsichts- und Ordnungspflicht des Insolvenzgerichts vor. ¹⁷ Diese beginnt bereits bei Verfahrenseröffnung, bei der das Gericht gehalten ist, einen geeigneten Insolvenzverwalter für das Verfahren zu bestellen. ¹⁸ Sie besteht während des Verfahrens auch im Hinblick auf die Pflichterfüllung des Insolvenzverwalters, der unter dem ständigen Fokus des Gerichts steht, fort. Daneben besteht eine echte Prüfungspflicht des Insolvenzgerichts. Zwischenrechnungslegung , Schlussrechnungslegung aber auch sonstige Maßnahmen des Insolvenzverwalters erfordern eine inhaltliche Kontrolle der Arbeit. Übersehen werden darf dabei jedoch nicht, dass die Arbeit des Insolvenzverwalters „eigenständig" erfolgt, grundrechtlich geschützt ist ¹⁹ und eigenen Haftungskriterien unterliegt. Das Insolvenzgericht selbst prüft keine materiell-rechtlichen Fragen wie etwa die Würdigung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Forderung ²⁰ und entscheidet hierüber auch nicht bei Streitigkeiten. ²¹ Der Insolvenzverwalter handelt im Rahmen seiner Aufgaben hier eigenverantwortlich. ²² Seine Ermessensentscheidungen unterliegen daher allenfalls der Haftung nach § 60 InsO, hingegen regelmäßig nicht der Kontrolle des Insolvenzgerichts. ²³ Grundsätzlich besteht die Kontrollfunktion des Gerichts daher regelmäßig primär nur in einer Rechtsaufsicht . ²⁴

    8 Die so hergeleiteten Grundsätze bedeuten daher auch, das Ermessen des Verwalters zu respektieren, auch wenn dessen Ansichten von der Meinung des Gerichtes abweichen. ²⁵ Zeichnet sich hingegen ein rechtswidriges oder ein masseschädigendes Verhalten ab oder überschreitet der Verwalter sein Ermessen, so hat das Insolvenzgericht – stets unter dem Primat der Verhältnismäßigkeit – einzuschreiten. ²⁶ Zur Kontrolle des Insolvenzverwalters siehe Rn. 822 ff.

    IV.Verfahrensgrundsätze

    9 Ein Insolvenzverfahren wird zunächst einmal zu Beginn nur auf Antrag betrieben. ²⁷ Das Insolvenzrecht unterscheidet hierbei zwischen dem sog. „Fremdantrag und dem sog. „Eigenantrag. Als Fremdantrag wird der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. InsO zulässige Antrag eines Gläubigers, als Eigenantrag wird der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. InsO zulässige Antrag eines Schuldners bezeichnet. S. zum Antrag im Detail ab Rn. 80.

    1.Ermittlungsgrundsätze

    10 Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet – hier gilt der Grundsatz der Privatautonomie und der Disposition („Beibringungsgrundsatz"). Gleichwohl normiert § 5 InsO im Grundsatz ab dem Antragseingang eine Amtsermittlung (Amtsermittlungsgrundsatz) . Danach hat das Insolvenzgericht von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen. Die InsO regelt hier entgegen der ansonsten über § 4 InsO anwendbaren ZPO bei der der sog. Beibringungsgrundsatz herrscht – eine Nachforschungs- und Ermittlungspflicht im Grundsatz. ²⁸ Für das Eröffnungsverfahren gilt die Amtsermittlung aber nur eingeschränkt und nicht bei allen Verfahrenshandlungen. Die Entscheidung über die Rücknahme des Antrages nach § 13 Abs. 2 InsO etwa erfolgt nicht v. A. w. sondern nur „auf Antrag". Ebenso bedarf die Darlegung und (beim Gläubiger) die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrund es der Beibringung. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit hingegen muss vom Richter selbst geprüft werden (s. Rn. 50). Die Amtsermittlung erfährt daher im Eröffnungsverfahren einige Einschränkungen. ²⁹ Sie greift im Grunde nach erst dann, wenn ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt und über dessen Zulassung entschieden ist, das Verfahren in das Verfahren über die Eröffnung übergeleitet wurde. ³⁰ Das Eröffnungsverfahren wird daher auch als ein „quasi-streitiges" Parteiverfahren ³¹ bezeichnet. Auch im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren (§§ 305‒310 InsO) gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nicht. ³²

    2.Verfahrensabwicklung

    11 a) Durchführung des Verfahrens (Mündlichkeit/schriftliches Verfahren) . Während vor dem 1.7.2014 zwischen dem Verbraucher- und dem Regelinsolvenzverfahren (s. zu den Begrifflichkeiten Rn. 19 ff.) bei der Verfahrensbearbeitung unterschieden wurde, also das Verfahren im Regelinsolvenzverfahren regelmäßig „mündlich" während das Verbraucherinsolvenzverfahren überwiegend schriftlich durchgeführt wurde, gilt seit dem Inkrafttreten der entsprechenden Änderungen durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte ³³ etwas anderes. Durch die Novellierung wurde die Regelung der Möglichkeit das Verfahren schriftlich zu führen modifiziert und gilt seither auch für das Regelinsolvenzverfahren. Differenziert wird seither nur noch nach den Vermögensverhältnissen des Schuldners. Nunmehr wird das Verfahren in aller Regel „schriftlich" geführt, wenn die Vermögensverhältnisse s des Schuldners überschaubar, die Zahl der Gläubiger und die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind, § 5 Abs. 2 Satz 1 InsO und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein Regelinsolvenzverfahren oder um ein Verbraucherinsolvenzverfahren handelt. Das schriftliche Verfahren ist seit dem 1.7.2014 (§ 5 Abs. 2 Satz 1 InsO) obligatorisch, während nun das mündliche Verfahren die Ausnahme bildet. Wann diese Abgrenzungsvoraussetzungen vorliegen, überlässt der Gesetzgeber dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. § 304 Abs. 2 InsO (weniger als 20 Gläubiger) bietet ein Indiz für die Entscheidung. Grundsätzlich handelt es sich bei dieser Frage aber um eine gerichtliche Ermessensentscheidung . An einen Antrag der Beteiligten hinsichtlich der Durchführung von schriftlichen oder mündlichen Verfahren ist das Gericht nicht gebunden. ³⁴ Die Möglichkeit, das Verfahren schriftlich durchzuführen, soll nach der Begründung des Gesetzes der Verfahrenserleichterung dienen. ³⁵ Einschränkung von Rechten der Verfahrensbeteiligten darf es dadurch allerdings nicht geben. ³⁶ Ordnet das Insolvenzgericht bspw. im Eröffnungsbeschluss das schriftliche Verfahren an und bestimmt es einen dem Berichtstermin entsprechenden Zeitpunkt, hat es auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters auf schriftlichem Weg durchzuführen oder in das regelmäßige Verfahren überzugehen. ³⁷ Ein solcher Gläubigerantrag ist überdies an kein Quorum gebunden. Das Insolvenzgericht kann daneben gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 InsO jederzeit anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung auch jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung ergehen durch Beschluss und sind öffentlich bekannt zu machen. S. hierzu auch Rn. 779.

    12 b) Verfahrensvereinfachungen . Während vor dem 1.7.2014 im Regelinsolvenzverfahren ein Berichtstermin obligatorisch durchzuführen war, im Verbraucherinsolvenzverfahren ein solcher aber nach § 312 Abs. 1 InsO a. F. im Wege allgemeiner Verfahrensvereinfachungen nicht bestimmt werden musste (stattdessen lediglich ein schriftlicher Prüfungsstichtag), wurden durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte auch diese unterschiedlichen Praktiken harmonisiert. Verfahrensvereinfachungen, die es sonst nur im vereinfachten Verfahren gab, gelten nun – siehe § 5 Abs. 2 InsO – allgemein. ³⁸ Unter denselben wie bei a) aufgeführten Bedingungen (überschaubare Vermögensverhältnisse des Schuldners und geringe Zahl der Gläubiger und geringe Höhe der Verbindlichkeiten) kann das Gericht nunmehr auch im Regelinsolvenzverfahren auf den Berichtstermin verzichten. Insoweit findet dann lediglich ein schriftlicher Prüfungsstichtag statt, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht ³⁹ (§ 29 Abs. 2 InsO).

    13 Hintergrund dieser Anpassung war der Gedanke, dass bestimmte Verfahrensvereinfachungen wie die Möglichkeit des schriftlichen Verfahrens oder die Bestimmung nur eines Prüfungstermins, nicht nur in Verfahren sinnvoll sind, in denen der Schuldner eine natürliche Person ist, sondern auch in – kleinen – Regelinsolvenzverfahren. Nicht die Qualifikation als Verbraucher oder juristische Person soll maßgebend sein, Verfahrensvereinfachungen zuzulassen. Entscheidendes Kriterium für Verfahrenserleichterungen ist vielmehr, dass die Vermögensverhältnisse überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering sind. Das Gericht kann nun variabel für beide Verfahrensarten entscheiden, ob es im konkreten Fall von den Verfahrensvereinfachungen Gebrauch machen will, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 InsO vorliegen.

    3.Rechtsmittel

    14 Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen grundsätzlich nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die InsO die sofortige Beschwerde vorsieht. § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO normiert damit eine umfassende Rechtsmittelbeschränkung ⁴⁰ im Hinblick auf die abschließend im Gesetz geregelten Fälle, die eine sofortige Beschwerde zulassen. Hierdurch will der Gesetzgeber einen zügigen Verfahrensverlauf gewährleisten. ⁴¹ Die Beschwerdefrist ist eine Notfrist und beträgt zwei Wochen, § 4 InsO i. V. m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Sie beginnt bei mündlichen Entscheidungen mit der Verkündung, ansonsten (= Regelfall) mit der Zustellung (§ 6 Abs. 2 InsO). Letztere erfolgt von Amts wegen und kann durch Aufgabe zur Post erfolgen, § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO. Schriftstücke gelten gem. § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Hat der Rechtspfleger entschieden, gilt die umfassende Rechtsmittelbeschränkung nur eingeschränkt, da hier stets gem. § 11 Abs. 2 RPflG richterliche Nachprüfung gewahrt bleibt. Eine Ausnahme hiervon bildet lediglich die Stimmrechtsfestsetzung, bei der gem. § 11 Abs. 3 RPflG kein Rechtsmittel, also auch nicht die Rechtspflegererinnerung, Anwendung findet (hier ist aber ggf. § 18 Abs. 3 RPflG zu beachten).

    15 Beachtlich und in der Praxis sehr relevant ist hierbei jedoch die Bestimmung nach § 9 Abs. 3 InsO. Hiernach genügt auch die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung. Diese gilt bei einer öffentlichen Bekanntmachung zwei Tage (ab dem 3. Tag beginnt die Beschwerdefrist zu laufen) ⁴² nach der Veröffentlichung als bewirkt, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO, selbst dann, wenn das Gesetz daneben noch eine persönliche Zustellung fordert. Maßgeblich ist daher stets der frühere Zeitpunkt! Die öffentliche Bekanntmachung setzt grundsätzlich die Beschwerdefrist selbst dann in Gang, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist. Der Belehrungsmangel kann dann allenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen. ⁴³ Der öffentlichen Bekanntmachung kommt die Wirkung einer Zustellung gemäß § 9 Abs. 3 InsO allerdings nur dann zu, wenn die getroffene Entscheidung in der Veröffentlichung zutreffend bezeichnet ist. Eine fehlerhafte Veröffentlichung, welche etwa die getroffene Entscheidung falsch bezeichnet, begründet auch dann keine Zustellungswirkung, wenn mit dem Insolvenzverfahren vertraute Kreise aus dem Inhalt der Bekanntmachung das mutmaßlich gewollte hätten erschließen können. ⁴⁴

    16 Einzulegen ist die sofortige Beschwerde allein beim Insolvenzgericht und nicht beim Beschwerdegericht (Abweichung von § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO!). ⁴⁵ Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich nicht allgemein, sondern jeweils im Einzelfall durch Nennung in den einzelnen Vorschriften der InsO. Sie kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen und muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und die Beschwer erkennen lassen. ⁴⁶ Fehlt eine Beschwerdebegründung, so ist der Beschwerdeführer zu dieser binnen einer angemessenen Frist aufzufordern. ⁴⁷ Diese Frist soll in der Regel 2 Wochen betragen. ⁴⁸ Bei fruchtlosem Ablauf kann die Beschwerde präkludiert sein. Das Insolvenzgericht – sowohl der Richter, als auch der Rechtspfleger ⁴⁹ – hat das Recht, der Beschwerde oder der Erinnerung abzuhelfen.

    17 Hilft der Richter oder der Rechtspfleger nicht ab, fertigt er einen Nichtabhilfebeschluss. Die Verpflichtung eines Nichtabhilfebeschlusses ergibt sich dabei nicht ausdrücklich aus dem Gesetz, gleichwohl ist sie überwiegend anerkannt. ⁵⁰ Teile der Literatur vertreten allerdings auch eine weniger förmliche Ansicht. So soll nach vereinzelter Ansicht auch eine „Verfügung" ausreichend sein, ⁵¹ somit auch eine Entscheidung in der Form eines Nichtabhilfevermerks. ⁵² Jedenfalls stellt die Nichtabhilfe eine echte gerichtliche Entscheidung dar, die zumindest dann zu begründen ist, wenn ein Rechtsmittel statthaft ist. ⁵³ Eine Verweisung auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses kann aber ausreichend sein. ⁵⁴ Zu den Rechtsmitteln s. auch Kap. III ab Rn. 303.

    18 Nach § 4 i. V. m. § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet die Rechtsbeschwerde gegen die ergangene Beschwerdeentscheidung nur noch dann statt, wenn sie im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Anm.: in der InsO finden sich allerdings keine solche Regelungen) oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich wegen der Bedeutung der Sache zugelassen hat.

    V.Die unterschiedlichen Verfahrensarten

    19 Das Insolvenzrecht kennt unterschiedliche Verfahrensarten. „Regelmäßig" sind durch die gerichtlichen Sachbearbeiter das Verbraucherinsolvenzverfahren sowie das Regelinsolvenzverfahren zu bearbeiten. Daneben gibt es spezielle Verfahrensarten, sog. Sonderinsolvenzverfahren, bei denen vor allem das Nachlassinsolvenzverfahren für die tägliche Bearbeitung als relevant zu nennen ist. Dieses wird ­jedoch verfahrenstechnisch als Regelinsolvenzverfahren geführt. Die unterschiedlichen Verfahrensarten sollen nachfolgend kurz betrachtet werden.

    1.Gemeinsamkeiten bei Regel- und Verbraucherinsolvenz

    20 Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 ⁵⁵ wurden beide Verfahrensarten „harmonisiert. ⁵⁶ Echte Unterschiede im Verfahrensablauf – lässt man die „Bedeutung außer Acht – gibt es kaum noch. ⁵⁷ So werden beide Verfahren regelmäßig schriftlich geführt und auf einen gesonderten Berichtstermin kann verzichtet werden (§ 29 Abs. 2 Satz 2 InsO). Verfahrensvereinfachungen wie die Möglichkeit des schriftlichen Verfahrens oder die Bestimmung nur eines Prüfungstermins hängen in beiden Verfahrensarten gleichermaßen vom „Umfang" des Verfahrens ab, sind also von den überschaubaren Vermögensverhältnissen und der Zahl der Gläubiger sowie der Höhe der Verbindlichkeiten abhängig. Auch der Insolvenzplan ist nunmehr im Verbraucherrecht zugelassen (s. Rn. 22, 1632 ff.).

    2.Unterschiede bei Regel- und Verbraucherinsolvenz

    21 „Echte" Unterschiede ergeben sich nur noch durch das Aktenzeichen (Regel­insolvenzverfahren = IN; Verbraucherinsolvenzverfahren = IK) der jeweiligen Verfahrensart, dem weiterhin im Verbraucherinsolvenzverfahren obligatorischen ­außergerichtlichen Einigungsversuch, dem denkbaren gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan und der Tatsache, dass im Verbraucherinsolvenzverfahren die Eigenverwaltung weiterhin ausgeschlossen bleibt (s. § 270 Abs. 1 Satz 3 InsO). Im Wesentlichen werden beide Verfahren im Eröffnungsverfahren verschieden gehandhabt. Spezielle Verfahren, wie das sog. Schutzschirmverfahren, gibt es danach nur im Regelinsolvenzverfahren. Auch ein vor-vorläufiger Gläubigerausschuss und ein vorl. Verwalter finden sich nur im Regelinsolvenzverfahren. Ab Insolvenzeröffnung hingegen laufen beide Verfahrensarten nahezu identisch ab. Handelt es sich um einen sog. Soloselbständigen (Regelinsolvenz einer nat. Person) ist auch eine Restschuldbefreiung denkbar, während bei der Regelinsolvenz einer juristischen Person eine solche nicht möglich ist.

    3.Verbraucherinsolvenzverfahren

    22 Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist – neben den allgemeingültigen Regelungen – speziell in den Bestimmungen ab § 304 ff. InsO geregelt. Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht danach nur natürlichen Personen offen, die nicht selbständig tätig sind oder waren, z. B. Arbeitnehmer/innen, Rentner/innen oder Arbeitsuchende. Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so kann dennoch im Einzelfall ein Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht kommen, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind (überschaubar in diesem Sinne bedeutet, sie haben weniger als 20 Gläubiger, § 304 Abs. 2 InsO) und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (bspw. Forderungen der Sozialversicherungsträger oder Lohnansprüche). Differenziert wird also danach, ob der Schuldner aktuell eine selbständige Tätigkeit ausübt oder eine solche in der Vergangenheit ausgeübt hat. Der Begriff „Forderungen aus Arbeitsverhältnissen" ist dabei recht umfassend gefasst. Er umfasst z. B. Lohn- und Gehaltsansprüche ehemaliger Mitarbeiter, selbst dann, wenn diese bereits nach § 187 Satz 1 SGB III auf die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Insolvenzgeldfinanzierung übergegangen sind. ⁵⁸ Der Begriff „Forderungen aus Arbeitsverhältnissen umfasst auch solche Ansprüche, die nur mittelbar aus einem Arbeitsverhältnis erwachsen, wie z. B. Forderungen der Finanzämter (Lohnsteuer) und der Sozialversicherungsträger. ⁵⁹ Auch ein Insolvenzplan ist im Verbraucherinsolvenzverfahren möglich. Diese Modifikation erfolgte durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte und gilt seit dem 1.7.2014, ⁶⁰ jedoch ebenfalls „rückwirkend auch für Verfahren, die zuvor eröffnet wurden. ⁶¹ An das Verbraucherinsolvenzverfahren schließt sich im Regelfall eine Wohlverhaltensperiode und danach die Entscheidung über eine evtl. Restschuldbefreiung an.

    4.Regelinsolvenzverfahren

    23 Für Selbständige, d. h. auch Gewerbetreibende, die nicht unter diese Regelungen des Verbraucherinsolvenzrechts fallen (sog. „Solo-Selbständige), sowie für juristische Personen ist in der Insolvenzordnung das Regelinsolvenzverfahren vorgesehen. Vom Ablauf her unterscheidet es sich seit dem 1.7.2014 nur noch gering vom Verbraucherinsolvenzverfahren. Auch wenn das schriftliche Verfahren nunmehr auch im Regelinsolvenzverfahren obligatorisch ist, werden bei größeren Verfahren hier weiterhin die Grundsätze der Mündlichkeit gelten. Zu den Terminen s. Rn. 772 ff. Nur bei selbständigen natürlichen Personen (sog. „Soloselbständige) schließt sich auch im Regelinsolvenzverfahren eine Wohlverhaltensperiode und danach die Entscheidung über eine evtl. Restschuldbefreiung an.

    5.Sonderinsolvenzverfahren

    24 Neben diesen beiden regulären Insolvenzverfahren kennt das Gesetz auch eine ganze Reihe an Sonderinsolvenzverfahren (§§ 315–334 InsO). Zu nennen sind hier insbesondere das Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff. InsO, s. Rn. 79), das Insolvenzverfahren über das Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 332 InsO), das Insolvenzverfahren über das gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (§§ 333, 334 InsO), das immer stärker in den Fokus rückende internationale Insolvenzrecht (§§ 335–358 InsO) sowie die Bestimmungen über ausländische Insolvenzverfahren (§§ 343 ff. InsO) und die sog. Partikularverfahren über das Inlandsvermögen (§§ 354 ff. InsO). Von echter Relevanz dürfte für den „Alltagsgebrauch" von diesen Verfahrensarten nur das Nachlassinsolvenzverfahren sein, welches kurz betrachtet werden soll. Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlass ist jeder Erbe, der Nachlassverwalter sowie ein anderer Nachlasspfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlassgläubiger berechtigt (s. § 317 InsO). ⁶² Wird hingegen die Erbschaft ausgeschlagen, wäre der Ausschlagende nicht mehr als antragsberechtigt anzusehen. ⁶³ Im Nachlassinsolvenzverfahren ist der Erbe als Schuldner anzusehen. ⁶⁴ Er hat die ansonsten dem Schuldner obliegenden Rechte und Pflichten. ⁶⁵ Danach obliegt ihm auch das Recht, eine Forderung im Prüfungstermin zu bestreiten. ⁶⁶ Das Nachlassinsolvenzverfahren trennt rückwirkend auf den Erbfall aber das Eigenvermögen des Erben rechtlich vom (überschuldeten) Nachlass. ⁶⁷ Das Eigenvermögen des Erben gehört damit nicht zum Nachlass. Der Erbe haftet damit nicht voll, sondern lediglich „mit dem Nachlass. Der Erbe bleibt allerdings „Träger des Nachlasses. ⁶⁸ Vom Verfahrensablauf her gestaltet sich das Nachlassinsolvenzverfahren wie ein herkömmliches Regelinsolvenzverfahren (führt auch ebenfalls das Aktenzeichen „IN"), mit der Ausnahme, dass am Ende des Verfahrens keine Restschuldbefreiung ansteht.

    VI.Gläubigerarten

    25 Das Insolvenzrecht regelt verschiedene Gläubigergruppierungen, deren Klassifizierung evident für die Berücksichtigung im Insolvenzverfahren ist. Im Folgenden sollen die einzelnen Gläubigergruppen betrachtet werden.

    1.Insolvenzgläubiger

    26 Die Insolvenzgläubiger finden ihre Definition in § 38 InsO. Insolvenzgläubiger ist danach ein persönlicher Gläubiger, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Begründet meint dabei, dass das dem Anspruch zu Grunde liegende Schuldverhältnis bereits vor der Verfahrenseröffnung bestanden haben muss. ⁶⁹ Voraussetzung ist also, dass der Schuldner dem Gläubiger (ggf. „auch) „persönlich haftet. ⁷⁰ Rein dinglich gesicherte Gläubiger (ohne eine entsprechende persönliche Schuldabrede) sind danach keine Insolvenzgläubiger. Keine Insolvenzgläubiger sind also

    –  (Nur) dinglich berechtigte Gläubiger: diese können ggf. aussonderungs- oder absonderungsberechtigt sein;

    –  Neugläubiger

    –  Massegläubiger gem. § 53 InsO: Deren Ansprüche gegen die Masse resultieren aus der Zeit nach Verfahrenseröffnung bzw. beruhen auf Handlungen des Insolvenzverwalters (s. Rn. 28).

    –  Neumassegläubiger

    –  Nachrangige Insolvenzgläubiger nach § 39 InsO.

    2.Nachrangige Insolvenzgläubiger

    27 Die nachrangigen Forderungen sind in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO geregelt. Wie ihr Name bereits verrät, gehen sie den herkömmlichen Insolvenzforderungen im Range „nach" und nehmen grundsätzlich am Insolvenzverfahren auch nur dann teil, wenn das Gericht sie zur Teilnahme zulässt, ⁷¹ also in der Regel erst dann, wenn die vorrangigen Insolvenzforderungen vollständig bedient werden können. Die nachrangigen Insolvenzforderungen sind in Rangklassen eingeteilt. Nachrangige Insolvenzforderungen umfassen die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge auf Forderungen der Insolvenzgläubiger, die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen, Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten (beachte hierzu aber § 302 InsO!), Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen (kapitalersetzendes Darlehen). Nachrangige Forderungen werden in einer eigenen Tabelle geführt.

    3.Massegläubiger

    28 Massegläubiger sind Gläubiger, deren Ansprüche erst durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet bzw. durch das Verfahren selbst veranlasst worden sind (ggf. auch Vertragsgläubiger, bei denen nach § 103 Abs. 2 InsO „Erfüllung" gefordert wurde). Masseverbindlichkeiten stellen ebenfalls solche dar, die von einem vorläufigen starken Insolvenzverwalter begründet worden sind oder aus einem Dauerschuldverhältnis resultieren, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. Eine wichtige – für die Fortführung von Unternehmen nicht wegzudenkende Einschränkung – enthält § 55 Abs. 3 InsO, wonach das sog. Insolvenzausfallgeld nur als Insolvenzforderung zählt. Die Massegläubiger erhalten den vollen Betrag ihrer Forderung aus der Insolvenzmasse im Grundsatz. Kann dies nicht erfüllt werden, tritt Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO ein. Zur Abgrenzung zwischen Altmassegläubiger und Neumassegläubiger im Falle der Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO s. Rn. 1273. Zu den Masseverbindlichkeiten zählen nach § 53 InsO die Kosten des Verfahrens, also die Gerichtskosten sowie die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses sowie die in § 55 InsO weiter geregelten sonstigen Masseverbindlichkeiten.

    4.Neugläubiger

    29 Um solche handelt es sich, wenn deren Vermögensanspruch gegen den Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.

    Beispiel:

    Der Insolvenzschuldner geht nach Eröffnung des Verfahrens einen Kaufvertrag ein. Der Anspruch ist danach nach Eröffnung entstanden und eine Neuforderung.

    Hinweis:

    Bei Abgabenforderungen ist der Zeitpunkt der Entstehung maßgebend. Bsp.: Eine Steuerforderung ist vor der Eröffnung des Verfahrens begründet worden. Fällig wurde die Steuer aber erst nach Eröffnung: hier handelt es sich aber dennoch um eine Insolvenzforderung.⁷²

    Umgekehrter Fall: Ein Steuererstattungsanspruch wurde in der Zeit des Insolvenzverfahrens begründet. Fällig ist der Anspruch des Schuldners aber erst nach Aufhebung des Verfahrens: es bleibt trotzdem ein Masseanspruch, da das zugrunde liegende Rechtsverhältnis innerhalb der Zeit des Insolvenzverfahrens begründet wurde.

    5.Aussonderungsgläubiger

    30 Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger (s. § 47 InsO). Es handelt sich bei Aussonderungsgläubiger n also um solche, die Eigentumsrechte oder einen Eigentumsvorbehalt an Gegenständen haben, die nicht der Insolvenzmasse zuzurechnen sind (Bsp.: z. B. durch Eigentumsrecht eines KFZ- Vermieters am KFZ, vielfach bei Leasing-Fahrzeugen vorzufinden). Aussonderungsberechtigte Gläubiger haben danach einen Anspruch auf Herausgabe eines Gegenstandes aus der Insolvenzmasse. Allerdings darf die Herausgabe auch nicht zur „Unzeit" erfolgen. So kann der Gegenstand – etwa wenn er im Eröffnungsverfahren für die Fortführung benötigt wird – bspw. im Wege von Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO vorläufig bei der Masse verbleiben. Ansonsten hat der Insolvenzverwalter die Herausgabe des Gegenstandes zu prüfen. Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhanden ist (s. Rn. 838 ff., Kap. X).

    6.Absonderungsgläubiger

    31 Bei absonderungsberechtigten Gläubigern handelt es sich um solche, die neben einer ggf. persönlichen Forderung auch ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen haben. ⁷³ Das Gesetz sieht hier verschiedene Gruppen von Absonderungsgläubigern vor:

    –  Absonderungsgläubiger aus unbeweglichen Gegenständen:

    Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt (§ 49 InsO).

    –  Absonderungsgläubiger aufgrund von Pfandrechten (§ 50 InsO):

    Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 InsO für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt. Eine wichtige Einschränkung erfährt das Absonderungsrecht durch § 50 Abs. 2 InsO. Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht allerdings nicht dieser Beschränkung.

    –  Sonstige Absonderungsberechtigte (§ 51 InsO):

    Den Pfandrechtsgläubigern stehen gleich:

    –  Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet

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