Der geordnete Nachlass
Von Faris Abu-Naaj
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Über dieses E-Book
Ein Ratgeber, nicht nur sinnvoll für die ältere Generation, sondern für alle Menschen jeden Alters, die eigenverantwortlich und nicht fremdbestimmt den letzten Weg gestalten möchten.
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Buchvorschau
Der geordnete Nachlass - Faris Abu-Naaj
I. Vorsorge und Planung
Rechtliche Grundlagen
Immer wieder kommt es innerhalb der Familie aufgrund eines unklar formulierten Testaments zu Auseinandersetzungen.
Das Testament
Das Errichten eines Testaments gehört wohl zu den wichtigsten Bereichen eines geordneten Nachlasses. Um ein Testament fachgerecht aufzusetzen, ist häufig der Rat eines Experten gefragt. Aus diesem Grund beantwortet Rechtsanwalt Michael Evert aus Köln an dieser Stelle die wesentlichen Fragen rund um die Themen Nachlass und Testament. Grundsätzlich ist es ratsam, die Errichtung eines Testaments in Expertenhände zu geben. Die Höhe der Gebühren richtet sich jeweils nach Art und Umfang der Testamentsverfügungen. Eine große Rolle bei der Bemessung der anfallenden Honorare und Gebühren spielt auch die Höhe der Vermögenswerte.
Immer wieder kommt es innerhalb der Familie aufgrund eines unklar formulierten Testaments zu Auseinandersetzungen, die wiederum die Gerichte beschäftigen und für alle Beteiligten neben einer finanziellen auch eine emotionale Belastung darstellen. Sie selbst können durch einen rechtssicher und klar formulierten letzten Willen diese Auseinandersetzungen zumindest in Grenzen halten. Neben der eindeutigen Formulierung spielt jedoch auch schon heute die Kommunikation eine wichtige Rolle. Sprechen Sie mit Ihren Angehörigen über Ihr Vorhaben und welche Motive Sie dazu bewegt haben, Ihren Besitz so zu verteilen, wie Sie es in diesem Dokument bestimmt haben.
Interview mit Rechtsanwalt Michael Evert
Besteht eine grundsätzliche Verpflichtung, ein Testament zu errichten?
Nein! Sein Testament zu errichten, ist ein Recht, das jedermann hat, keine Pflicht. Dieses Recht erwächst aus unserer nach dem Grundgesetz geschützten Eigentumsordnung und dem Recht auf persönliche Selbstbestimmung.
Wie alt muss ich sein, um ein Testament zu errichten?
Die Errichtung eines Testaments ist erst ab 16 Jahren möglich. Auch bei jüngeren Menschen, die eine Familie gegründet und Kinder im schulfpflichtigen Alter haben, ist die Regelung des Nachlasses sinnvoll. Es stellen sich Fragen wie: Wer erbt das Haus – die Ehefrau und die Kinder oder nur die Ehefrau? Was wird aus der neu gegründeten Firma? Erben Ehefrau und Kinder Geschäftsanteile, so kann dies zu Schwierigkeiten bei notwendigen Beschlüssen im Firmenbereich führen.
Was genau kann man in einem Testament regeln?
Erlaubt ist grundsätzlich alles, was nicht sittenwidrig ist. Ich kann eine Person oder Institution als Alleinerben einsetzen oder mehrere anteilig. Die Grenze meiner Freiheit beim Vererben stellen die Pflichtteilrechte meiner Kinder oder meines Partners dar. Den Pflichtteil (halber gesetzlicher Erbteil) kann ich den Kindern und dem Partner nur entziehen, wenn ich außerordentlich schwere Gründe dafür habe (Anschläge auf Leib und Leben oder sehr schwere Diffamierungen in der Öffentlichkeit).
Beim Errichten des Testaments sollte darauf geachtet werden, dass wegen seines Inhalts kein Streit unter den Erben ausbricht. Habe ich drei Kinder, aber nur ein Haus, das ich vererben kann, sollte ich klar sagen, was mit dem Haus passieren soll. Wird es verkauft und der Erlös an die Kinder verteilt oder bekommt eines der Kinder das Haus und muss die anderen auszahlen? Je nachvollziehbarer und klarer die Verfügungen sind, umso weniger Streit wird es unter den Erben geben.
Gibt es beim Testament eine Form zu beachten?
Ja, unbedingt, denn an Formfehlern scheitern viele Testamente. Ein privates Testament muss grundsätzlichhandschriftlich errichtet und unterschrieben werden. Zudem muss es das Datum der Unterschrift sowie den Ort der Errichtung enthalten. Bei mehreren, gegebenenfalls sich widersprechenden Testamenten, hebt das neuere das alte auf, soweit widersprüchliche Anordnungen getroffen sind. Ist in einem älteren Testament etwas geregelt, was in dem neueren nicht angesprochen wird, so bleibt jene Verfügung bestehen, es sei denn, sie wird ausdrücklich aufgehoben. Bei einem Ehegattentestament reicht es aus, wenn einer der Ehegatten das gesamte Testament handschriftlich niederschreibt und der andere das Testament mit unterzeichnet zum Beispiel mit einem Zusatz