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Täterin: Kindesmutter: Von der Verdrängung eines Elternteils
Täterin: Kindesmutter: Von der Verdrängung eines Elternteils
Täterin: Kindesmutter: Von der Verdrängung eines Elternteils
eBook179 Seiten2 Stunden

Täterin: Kindesmutter: Von der Verdrängung eines Elternteils

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Über dieses E-Book

Wenn die Eltern sich trennen, soll das Kindeswohl im Vordergrund stehen – eine Maßgabe für die Rechtsprechung. Doch wie oft werden die Belange der Kinder nicht wirklich beachtet? Wie oft geht es lediglich darum, dass ein Elternteil seine Belange über den anderen hinwegsetzt – zu Lasten der Kinder? Kinder sind die Opfer. Sie werden nicht gefragt. Und oftmals werden gerade die Väter ins Abseits gedrängt und gesunde Bindungen zerstört – "von Rechts wegen". In ihren aufwühlenden Scheidungs-und Trennungsgeschichten gibt Vera Krug von Einem einen klugen und fundierten Einblick in die Praxis des Familienrechts, in die Schieflage der gegenwärtigen Normen und in die harsche Wirklichkeit, in der sich viele Trennungskinder wiederfinden. Ein drängender Appell für einen neuen Blick auf die Bedürfnisse von Trennungskindern.
SpracheDeutsch
HerausgeberRuhland Verlag
Erscheinungsdatum22. Mai 2018
ISBN9783885091615
Täterin: Kindesmutter: Von der Verdrängung eines Elternteils

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    Buchvorschau

    Täterin - Vera Krug von Einem

    Vera Krug von Einem

    Täterin:

    Kindesmutter

    Von der Verdrängung eines Elternteils

    Ruhland Verlag

    Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

    Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation

    in der Deutschen Nationalbibliografie;

    detaillierte bibliografische Daten

    sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

    Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

    Personennamen sind geändert, alle Änderungen wurden gekennzeichnet durch ein Sternchen bei der ersten Nennung.

    Vera Krug von Einem

    ISBN 978-3-88509-160-8

    ISBN 978-3-88509-161-5 (epub)

    ISBN 978-3-88509-162-2 (mobi)

    Copyright © Ruhland Verlag, Bad Soden 2018

    Vera Krug von Einem, Täterin: Kindesmutter.

    Von der Verdrängung eines Elternteils

    Lektorat: Gerhard Lentzen, weisenwerck

    Umschlagbild: © bowie15 / istockphoto LP

    Alle Rechte vorbehalten.

    www.ruhland-verlag.de

    Vorwort

    In diesem Buch berichte ich von vier Fällen, die mich auch nach langjähriger Tätigkeit als Familienanwältin bis heute wegen ihrer Tragik und Brisanz nicht losgelassen haben. Diese Fälle sind beispielhaft für das Schicksal von jährlich mehr als 170 000 Kindern und Jugendlichen, die von der Scheidung ihrer Eltern betroffen sind; darüber hinaus gibt es Tausende von Kindern und Jugendlichen, deren Eltern sich aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lösen. Unter all diesen Fällen finden sich etwa 30 000 Kinder und Jugendliche, deren Mütter und Väter eine hochstrittige Elternschaft erleben.¹

    Diese hoch eskalierten Elternkonflikte bei Trennung und Scheidung stellen ein großes Risiko dar bei dem Bestreben, Kinder und Jugendliche zu schützen, zu stärken und ihnen das Grundgerüst für ein erfülltes Leben zu geben. Und eines wird in den hier geschilderten Fällen besonders deutlich: Kinder werden zu Opfern nicht aufgearbeiteter Konflikte ihrer Eltern, sie werden zum Spielball und Instrument des Eifers ihrer Mütter – unterstützt durch die Entscheidungen von Richtern, die von der Dynamik von Familienkonflikten oft keinerlei Kenntnis haben, denn es gehört nicht zu ihrer Ausbildung, sich in Kinderseelen hineinzudenken.

    Diese Schilderungen gehen unter die Haut, und sie machen deutlich, worum es mir geht. Ich appelliere dringend an Institutionen und Verantwortliche für eine längst überfällige Verbesserung der rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen. Das Kindeswohl darf kein inhaltsleerer Rechtsbegriff sein – besonders in all den von Streit erfüllten Elternbeziehungen nach Trennung oder Scheidung. Gleichzeitig ist mein Buch aber auch ein Appell für die Stärkung der Rechte von Vätern nach der Trennung.

    1 Göttinger Tageblatt vom 17. September 2016: Das Kind muss hier weg

    Die Anwältin

    Man erreicht im Leben das, was man verinnerlicht hat und wirklich will, so meine Überzeugung. Der fest verankerte Wunsch bestimmt auch im Unterbewusstsein das eigene Handeln und Streben im Alltag.

    Ehen vor Gericht war eine der Fernsehsendungen, die ich regelmäßig sah und deren Fälle mich sehr beeindruckt haben. Die dargestellten Konflikte weckten in mir den Wunsch, Menschen in diesem bitteren Prozess zu begleiten. So war es in meinem Leben nicht überraschend, dass ich bereits kurz vor dem Abitur den Wunsch äußerte, Scheidungsanwältin zu werden.

    Damals wusste ich noch nicht, was mich nach dem Studium und Referendariat in diesem Beruf erwartete. Warum bin ich nicht in den Staatsdienst gegangen? Als sogenanntes „unabhängiges Organ der Rechtspflege" handelt ein Rechtsanwalt eigenverantwortlich – anders als ein Staatsanwalt, der Angehöriger einer hierarchisch aufgebauten Behörde ist, oder ein Richter, der immerhin Teil eines behördenähnlichen Apparates ist, wenn auch nicht weisungsgebunden. Die berufliche Unabhängigkeit ist mir immer wichtig gewesen – so hat mir niemand in meine Tätigkeit hineinreden oder mir Vorschriften machen können. Um nichts in der Welt würde ich diese Unabhängigkeit gegen die sicherlich existenziell sichere Beamtenlaufbahn eines Staatsanwalts oder Richters eintauschen wollen.

    In den letzten 30 Jahren habe ich mich fast ausschließlich mit Familienrecht befasst. Während des Studiums wurde ich auf Familienrecht und alle anderen relevanten Rechtsgebiete vorbereitet; die Praxis juristischer Arbeit vermittelte mir das Referendariat in der Bandbreite des Zivil- und Strafrichters und in den Wirkungsbereichen des Staatsanwalts und Verwaltungsjuristen.

    Scheidungsverfahren waren für mich zunächst reine Formsache, und wenn es um Sorge- oder Umgangsrecht ging, hatte ich mir zwar das notwendige juristische Handwerkszeug angeeignet – doch ich war weder als Rechtsanwältin noch menschlich (ich war unverheiratet und ohne Kinder) auf das vorbereitet, was die Tätigkeit der Ehe- und Familienrechtsanwältin tatsächlich bedeutet.

    Es ist auch der für die Tätigkeit als Fachanwalt erforderlichen regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungsseminaren zu verdanken, dass ich in meinen Beruf hineinwachsen konnte. Nicht verhehlen will ich, dass ich als junge Anwältin sicherlich auch Fehler gemacht habe (die zum Glück keine gravierenden Auswirkungen hatten), und heute würde ich einiges gewiss anders machen. Insbesondere in der außergerichtlichen Beratungstätigkeit sehe ich inzwischen ein großes Potential für die Lösung von familiären Konflikten.

    Die Beratung in familienrechtlichen Angelegenheiten verlangt neben juristischen Fachkenntnissen Empathie und Einfühlungsvermögen sowie die Fähigkeit, zuzuhören und die richtigen Fragen zu stellen. Dies habe ich zwar von Anbeginn meiner Beratungstätigkeit an zu verwirklichen versucht – die Mediationsausbildung jedoch hat mich in die Lage versetzt, wesentlich differenzierter ansetzen und meinen Mandanten mit mehr Offenheit und auch Gelassenheit begegnen zu können.

    Bei der Verteidigung in Strafsachen oder bei einer Tätigkeit im Rahmen des Zivilrechts, wo es um die Geltendmachung von Forderungen geht, mag es oft angebracht sein, das Verhalten eines Mandanten in einer Weise zu lenken, die die Aussichten für das Verfahren verbessern – unabhängig davon, ob der Mandant dies auch als richtig erkennt. In meiner Tätigkeit jedoch ist es erforderlich, dass der Mandant einsieht und versteht, dass diese von seinem Anwalt geplante Vorgehens- und Verhaltensweise die richtige ist. Erreichen kann man dies nur durch empathische Fragen, die der Mandant sich selbst beantworten muss.

    Als Anwalt begibt man sich oft in die Niederungen des Menschlichen, und oft wird man gefragt, wie man das aushält. Sicherlich ist diese Frage im Bereich des Familienrechts ebenso angebracht wie im Strafrecht, wo der Anwalt sich im Angesicht des Bösen entscheiden muss, ob er wirklich bereit ist, sich für das jeweilige Mandat einzusetzen. Denn auch der Anwalt ist ein Mensch, der Gefühle und eigene Moralvorstellungen hat – doch inwieweit man diese in das Mandat mit einbringen will, muss man immer wieder neu entscheiden.

    Zunächst aber stellt das Gesetz die Regeln auf, an die ein Anwalt sich zu halten hat. In Fällen, bei denen es um Sorge- oder Umgangsrecht geht, schreibt die Definition des Kindeswohls exakt vor, wie der einzelne Sachverhalt zu bewerten ist.

    Ich bin froh, sagen zu können, dass es mir letztlich gelungen ist, Mandatsinhalte nicht so nah an mich herankommen zu lassen, als dass es sich in irgendeiner Weise auf mein Privatleben hätte auswirken können. Und glücklicherweise konnte ich meine Handlungen mit meinem Gewissen stets vereinbaren.

    Aber dennoch: die Fälle, die ich in diesem Buch schildere, lassen mich bis zum heutigen Tag nicht zur Ruhe kommen. Dies ist auch der Grund, warum ich über sie berichte und sie näher durchleuchten möchte.

    Am Anfang meiner Laufbahn als Rechtsanwältin war ich davon überzeugt, dass unser Rechtssystem der Gerechtigkeit Geltung verschafft – doch je länger ich in Familiensachen tätig bin, desto mehr habe ich diesen Glauben verloren. Ich musste erkennen, dass nicht nur die Entscheidungen von Richtern beim Amtsgericht, sondern auch – und das hat mich zutiefst getroffen – die der Familiensenate an Oberlandesgerichten schwerwiegende Fehler aufwiesen, die negativ auf menschliche Schicksale eingewirkt haben – und dies mit Langzeitfolgen.

    In den von mir geschilderten Fällen wurden die Kinder ihren Vätern nachhaltig entzogen. Auf Veranlassung der Mütter und mit Hilfe von Familienrichtern. Ich würde sogar behaupten, dass deutsche Gerichte die Kindesmutter als Täterin hierbei unterstützt haben.

    Die in diesem Buch beschriebenen Sachverhalte stellen nur anonymisierte Beispiele für eine Vielzahl anderer Entscheidungen dar, die mein jeweiliger Mandant und ich an seiner Seite in nunmehr drei Jahrzehnten anwaltlicher Tätigkeit gemeinsam hinnehmen mussten.

    Die Akte Bauer

    „Ihre Ehefrau, Frau Martina Bauer*, hat mich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert." Ein üblicher Satz, den so gut wie jeder Rechtsanwalt in einem Anschreiben an die gegnerische Partei verwendet.

    Der Mandant ist für 15 Uhr angemeldet und legt mir wortlos den Brief des Anwalts seiner Ehefrau vor. Eigentlich ist mir das nicht recht, ich habe es lieber, wenn der Mandant mir zunächst selbst schildert, warum er zu mir kommt und welchen Auftrag er mir erteilen will.

    Dieser Mandant macht auf mich einen eingeschüchterten Eindruck, er ist blass und scheint sehr angegriffen von dem, was ich dann auf den folgenden Seiten lese; dabei sitzt er mir schweigend gegenüber und wartet angespannt darauf, was ich zu diesen Informationen zu sagen habe.

    Zunächst beschäftigt sich der gegnerische Kollege mit dem Üblichen: die Aufteilung des Hausrats, die Verteilung der gemeinsam aufgenommenen Verbindlichkeiten und schließlich das Wichtigste – der Trennungsunterhalt und der Unterhalt für den gemeinsamen Sohn Torben*, der zu dem damaligen Zeitpunkt zwei Jahre alt ist.

    Da mein Mandant in einer leitenden Position beschäftigt ist, stellen die Unterhaltsforderungen kein Problem dar, der Kindesvater winkt müde ab und äußert zu allem, dass er einverstanden sei. Er wirkt resigniert, und im weiteren Gespräch wird bald deutlich, dass ganz andere Dinge ihn umtreiben und traurig machen.

    „Meine Frau will nicht, dass ich unseren kleinen Sohn regelmäßig sehe", sagt er mit klangloser Stimme.

    In diesem Fall gibt es tatsächlich ein Problem.

    Wenn die Parteien sich partout nicht einigen können, werden die Besuchszeiten vom Gericht in der Regel auf Termine im 14-Tage-Turnus festgelegt, meist von Freitag nach dem Kindergarten oder der Schule bis zum Sonntagabend – doch diese Regelung kann man bei einem zweijährigen Kind sicherlich nicht umsetzen.

    Man wird auf die Bedürfnisse des Kindes Rücksicht nehmen müssen. Diese sind bei einem Schulkind, das bereits eigene Wünsche äußern kann und auch soll, anders als bei einem erst zweijährigen Kind.

    Angehört werden Kinder vom Gericht ab dem 3. Lebensjahr. Wollen sie bei dem einen oder anderen Elternteil nicht mehr wohnen, haben sie ab dem Alter von 14 Jahren die Möglichkeit, sich an das Jugendamt zu wenden, um eine diesbezügliche Entscheidung herbeizuführen. Ebenso werden Kinder vom Gericht angehört, wenn sie eine entsprechende Erklärung abgegeben haben, mit welcher sie sich für den einen oder anderen Elternteil entscheiden.

    Das zweijährige Kind aber kann weder Wünsche bezüglich seines Aufenthaltsortes äußern, noch ist es in der Lage, überhaupt die Situation zu verstehen, die durch die Trennung bzw. Scheidung der Eltern eingetreten ist. Gerade da stehen Eltern in der besonderen Verantwortung, behutsam mit der Seele des kleinen Kindes umzugehen.

    Ich kann das Unbehagen des Mandanten gut nachvollziehen – schreibt doch der gegnerische Rechtsanwalt: „Wegen des Besuchsrechts wird es möglicherweise auch eine gerichtliche Entscheidung geben, da Sie darauf bestehen, das Kind ab sofort in einem 14-Tage-Rhythmus auch über Nacht zu sehen. Sie wissen selbst, welche Probleme mit dem Kind schon aufgetreten sind. Das Kind befindet sich bereits in psychologischer Behandlung."

    Für mich ist klar: Die Situation eskaliert bereits.

    Weiterhin behauptet der gegnerische Kollege in seinem Schriftsatz, dass auch Jugendamt und Ärzte eine sehr schonende Ausübung des Besuchtsrechts für dringend erforderlich halten würden. Es gehe „nicht um das Prestigeverlangen der Eltern, sondern allein um das Wohl des Kindes."

    Meine wahrlich nicht einfache Aufgabe ist es nun, meinem Mandanten zu erklären, dass das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen sei – auch unter Missachtung seiner eigenen Wünsche.

    Kindeswohl

    In meiner langjährigen anwaltlichen Tätigkeit für Mandanten, die sich scheiden lassen wollen oder die sich um ihre Kinder streiten, hat es wohl keinen einzigen Fall gegeben, bei dem der Mandant an das Wichtigste gedacht hätte – nämlich an das Kindeswohl. Eher geht es darum, dem Ehepartner möglichst zu schaden, indem man beispielsweise das Umgangsrecht einschränkt oder ganz verbietet. Zwischen ehemals Liebenden entsteht ein Ringen um Macht – mit dem Ziel, dem anderen Elternteil die elterliche Sorge entziehen.

    Glücklicherweise sind die Gerichte heute nur noch in seltenen Fällen bereit, einem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen, und es geht ausschließlich um das Kindeswohl. Ist dieses gefährdet, kann in das Erziehungsrecht sorgeberechtigter Elternteile eingegriffen werden.

    Gefährdung des Kindeswohls ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und bedarf in der Rechtsprechung der Auslegung. Es geht dabei um erhebliche seelische

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