Entdecken Sie Millionen von E-Books, Hörbüchern und vieles mehr mit einer kostenlosen Testversion

Nur $11.99/Monat nach der Testphase. Jederzeit kündbar.

EINSPRUCH!: Wider die Willkür an deutschen Gerichten
EINSPRUCH!: Wider die Willkür an deutschen Gerichten
EINSPRUCH!: Wider die Willkür an deutschen Gerichten
eBook329 Seiten4 Stunden

EINSPRUCH!: Wider die Willkür an deutschen Gerichten

Bewertung: 0 von 5 Sternen

()

Vorschau lesen

Über dieses E-Book

Gerade vor Familiengerichten wird gelogen, dass sich die Balken biegen - und niemanden kümmert es. Norbert Blüms erste Vermutung, es handele sich bei den bekannten Fällen um Einzelfälle, bestätigte sich mit seiner genaueren Recherche nicht. Vielmehr ist von einem System auszugehen, denn die Vielzahl der Fälle zeigt: Die Wahrheit interessiert weder Richter, die allzu oft auf hohem Ross sitzen, noch Anwälte, die mit viel Geld das Recht nach Belieben verdrehen. Und die Mittel der Politik reichen offenbar nicht aus, dass vor allem die sogenannten "kleinen Leute" den Funken einer Chance besitzen, ihr Recht zu bekommen. Aus der Bestürzung und Empörung über diese Zustände ist dieses Buch entstanden, das aufrütteln und dem Recht wieder zu Recht verhelfen will.
SpracheDeutsch
Erscheinungsdatum15. Sept. 2014
ISBN9783864895562
EINSPRUCH!: Wider die Willkür an deutschen Gerichten

Ähnlich wie EINSPRUCH!

Ähnliche E-Books

Wirtschaft für Sie

Mehr anzeigen

Ähnliche Artikel

Rezensionen für EINSPRUCH!

Bewertung: 0 von 5 Sternen
0 Bewertungen

0 Bewertungen0 Rezensionen

Wie hat es Ihnen gefallen?

Zum Bewerten, tippen

Die Rezension muss mindestens 10 Wörter umfassen

    Buchvorschau

    EINSPRUCH! - Norbert Blüm

    Teil I

    Einblicke, Ein- und Aussichten: Nachrichten aus dem Innenleben des Rechtsstaates

    Richter, Rechtsanwälte und »Gehenkte«

    »Eine kinderfickende Sekte« darf die katholische Kirche genannt werden. Die Bezeichnung »kinderfickende Sekte« sei nicht geeignet, den »öffentlichen Frieden« zu stören, so das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom Februar 2012.

    Würde ich Richter als »mafiose Bande« titulieren, hätte ich für diese Unverschämtheit ganz schnell und zu Recht den Strafrichter am Hals.

    Auch wenn der Vergleich juristisch hinkt, möchte ich an dieser Stelle eines beklagen: Der Sturm der Meinungsfreiheit weht, wo er will, aber leider nicht um den elfenbeinernen Turm des Richters. Wer dennoch versucht, die Roben von Richtern und Rechtsanwälten zu lüften, bekommt es mit dem Vorwurf der Nötigung zu tun, und der ist strafbar. Man kann buchstäblich Gott und die Welt beschimpfen ohne Gefahr für den »öffentlichen Frieden«. Ein böses Wort über Richter aber kommt einer Majestätsbeleidigung gleich.

    Allein Richter und Rechtsanwälte beanspruchen für sich »Unangreifbarkeit«. Selbst der »unfehlbare« Papst ist öffentlichen Angriffen ausgesetzt; ein Bundespräsident musste sich einem Heer von wissbegierigen, wieselflinken Staatsanwälten stellen wegen einer unbezahlten Übernachtung bei einem Freund; die Königin von England kam ins Trudeln und schrammte am Rücktritt vorbei, als sie den Tod Dianas nicht gebührend betrauerte. Nichts und niemand ist vor Kritik geschützt. Nur Richter und Rechtsanwälte empfinden Angriffe als Zumutung, die bestraft gehören.

    Rücktritt, Amtsenthebung, öffentliche Schelte? Derlei Sanktionen haben deutsche Richter praktisch nie zu befürchten.

    Seltener als ein Blitzschlag

    Klagen gegen Richter sind eine Rarität. Dienstaufsicht spielt für sie eine kaum spürbare Rolle, sie ist nur im Falle »offensichtlich fehlerhafter Amtsausübung« zulässig. Mit dem Gericht kommen Richter, wenn es um sie selbst geht, so gut wie nie in Berührung. Beruhigend erklärte der Vorsitzende Richter beim Oberlandesgericht Oldenburg, Felix Merth, der dort auch noch Personalreferent war, seinen Kollegen beim Kamingespräch: »Sich nach unserem besonderen Amtsdelikt, der Rechtsbeugung, strafbar zu machen, ist angesichts der restriktiven Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kaum mehr möglich und verlangt jedenfalls einige Anstrengung und Ungeschicklichkeit«. Zusätzlich fügt der Oberlandesgerichts-Personalreferent noch hinzu, dass bei Verletzung einer Amtspflicht der Richter nur für den entstehenden Schaden verantwortlich ist, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. (NRV Magazin Schleswig-Holstein 12, 2012, S. 17)

    Einmal Richter, immer Richter. Das gilt de facto bereits für die Probezeit. Der Richter auf Probe kann zwar theoretisch noch entlassen werden. Aber: »Eine solche Entlassung kommt jedenfalls in Schleswig-Holstein so selten vor, dass sie eher einen Blitzschlag fürchten müssen.« (Felix Merth)

    Zu einer Richterentlassung kommt es in Deutschland demnach mit einer Wahrscheinlichkeit von circa 10 zu 80 Millionen. Selbst als – wie geschehen – ein Oberlandesgericht sehenden Auges mit seinem Urteil gegen Recht und Gesetz verstieß und das Verfassungsgericht dies sodann als eine »willkürliche Entscheidung« bezeichnete, passierte den Richtern nichts. Die vom Staatsanwalt von Naumburg beantragte Eröffnung eines Strafverfahrens wurde abgelehnt, weil angesichts des Beratungsgeheimnisses bei Zusammenwirken von drei Richtern nicht geklärt werden konnte, ob alle drei Richter die inkriminierte »willkürliche Entscheidung« getroffen hätten.

    Diese ablehnende Entscheidung traf dasselbe Oberlandesgericht Naumburg, das Gericht, an dem die mutmaßliche Rechtsbeugung begangen worden war. Hat irgendwer irgendwo dabei oder danach auch nur ein laues Lüftchen der öffentlichen Verwunderung darüber gespürt? Vergleichbares hätte in der Politik einen Orkan der Windstärke elf ausgelöst.

    Kollegialität und Verschwiegenheit

    Nach der Logik des Oberlandesgerichts Naumburg können Mitglieder eines Kollegialgerichts nur dann wegen Rechtsbeugung angeklagt werden, wenn ihr Fehlurteil einstimmig ausfiel. Nur der Einzelrichter lebt also gefährlich. Er muss für sein Urteil allein geradestehen. Im Kollektiv dagegen sind Richter offenbar vor allen »Nachstellungen« gefeit. Denn Mehrheitsentscheidungen sind wegen des Beratungsgeheimnisses den beteiligten Richtern nicht zurechenbar. Das Beratungsgeheimnis schützt vor Strafe.

    Darf ein kollegialer Banküberfall mit der gleichen Logik rechnen?

    Das Landgericht Regensburg lehnte die Wiederaufnahme des Prozesses gegen Gustl Mollath ab, obwohl es massive Verfahrensfehler festgestellt hatte. Aber diese seien nicht mit Absicht geschehen, war die Begründung. Wenn also Richter ohne Absicht Fehler machen, sind es keine Fehler. Fazit: Für eine kostensparende Justiz gilt: Stellt Dummköpfe als Richter ein! Das senkt die Revisionsgefahren. Denn Dummköpfe machen ihre Fehler erfahrungsgemäß meist ohne Absicht. Dem gesunden Menschenverstand mutet die Justiz erstaunliche Gedankenverrenkungen zu.

    In einem anderen Fall wurde eine Anzeige gegen die Familienrichterin Ulrike Hahn wegen vorsätzlicher Rechtsbeugung von der Generalstaatsanwaltschaft abgelehnt. Dabei wurde eingeräumt, dass »die Richterin möglicherweise zeitweise verwirrt, arbeitsüberlastet oder vergesslich« war – aber keineswegs vorsätzlich gehandelt habe. Verwirrung reicht unter Umständen für Führerscheinentzug. Die Urteilsfähigkeit deutscher Richter wird durch Verwirrung nicht tangiert.

    Mollath als Paradefall

    Das Bundesverfassungsgericht hat den Gerichten, die Mollaths Fall behandeln, ein vernichtendes Zeugnis ausgestellt: Sitzenbleiben! Karlsruhe rügt die Gerichte wegen Fehlern, von denen jedermann weiß, dass sie Vergehen gegen Selbstverständlichkeiten des Rechts sind. Es bedarf nicht des mehrjährigen Studiums der Jurisprudenz, es genügt das alltägliche Normalwissen, um den Eklat zu erkennen.

    Sieben Jahre war Mollath auf Gerichtsbeschluss in ein psychiatrisches Krankenhaus eingesperrt. Seine Richter haben Entlastungsargumente durch das Sieb ihrer Aufmerksamkeit fallen lassen. Seine Beschwerde, dass er beim Hofgang nicht nur Handfesseln, sondern auch die schmerzhaften Fußfesseln tragen musste, wurde einfach nicht beschieden.

    Das ist gerichtliche Freiheitsberaubung, ohne dass der »Beraubte« sich wehren konnte oder auch nur zu Wort gekommen wäre. Mollath war wie von einer Schallschluckmauer umgeben. Kein Wort drang nach außen. Kein Richter hörte ihn. Sind Richter taub? Können sich Gerichte tot stellen?

    Das Fehlurteil ist ein Skandal. Noch skandalöser ist die Art, wie es zustande kam. Zehn Punkte führte Mollaths Verteidiger Gerhard Strate auf, die das Versagen des Gerichts belegen. Der wichtigste war, dass Gustl Mollath während des gesamten Verfahrens unverteidigt war. Springt man so mit einem Menschenleben um?

    Die niedere Art der hohen Gerichte

    Dass Mollaths Verfahren jetzt wieder in Gang kam, verdankte er dem Fehler, dass die Unterschrift für ein Attest, mit dem Verletzungen bestätigt wurden, die er angeblich seiner Ehefrau zugefügt hatte, auf falschem Briefpapier gestanden hatte. So sieht ein Rückzug des hohen Gerichts aus: Man mogelt sich aus der Verlegenheit, einen kapitalen Bock geschossen zu haben, indem man auf Lappalien ausweicht.

    Wie ist die Einweisung in die Psychiatrie zustande gekommen? Das ist die entscheidende Frage und nicht, auf welchem Papier … Bloß keinen Fehler zugeben, und wenn doch, dann nur den allerkleinsten!

    Wie mit Gustl Mollath umgesprungen wurde, zeugt von der erschreckenden Leichtfertigkeit, mit der Gerichte mit Lebensschicksalen umgehen. Unschuldige Menschen verschwinden auf Nimmerwiedersehen in der Psychiatrie, und niemand nimmt Notiz davon.

    Es geschehen noch Wunder: Gustl Mollath verlässt nach mehr als sieben Jahren als freier Mann das Gericht. Seine ehemaligen Richter müssten sich eigentlich schämen.

    Psychiatrie – Dunkelkammer der Rechtspflege?

    Die Psychiatrie entwickelt sich zu einem Seitenarm der Rechtspflege mit wachsender Bedeutung. Die Zahl der Unterbringungen in psychiatrischen Einrichtungen stieg in den alten Bundesländern von 1996 bis 2012 von 3 000 auf 6 750. Jede Zahl steht für einen Menschen.

    In die Entscheidung über die zwangsweise Unterbringung fließen nicht nur rechtliche Argumente ein, sondern vor allem medizinische Erwägungen. Gutachten sind zwar keine Verurteilungen. Sie nehmen jedoch in manchen gerichtlichen Fällen diese vorweg. Es muss mehr Schutz vor Falschgutachten geben. Deshalb darf es kein Gutachten ohne ein zweites geben. Außerdem sollte die gutachterliche Prüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung nicht von demselben Gutachter vorgenommen werden, der die Ersteinweisung angeregt hat. Dazu kommt, dass viele Gutachter auch nach Jahren ihre vorangegangene Begründung nicht gerne revidieren. Es ist oftmals ihre Eitelkeit, die sie daran hindert, eine Veränderung des zu Begutachtenden als solche zu attestieren.

    Die rechtspflegerische Standesgesellschaft

    Mit scheint, Bürger und Richter trennen auch heute noch Welten, genau wie in der alten, längst überwunden geglaubten Standesgesellschaft. Damals legten sich nur Verrückte, Außenseiter oder Liebhaber des Martyriums mit dem Standesherrn an – Helden des Widerstands, von heute aus betrachtet.

    Zwar leben wir im 21. Jahrhundert Gott sei Dank nicht mehr in dem Glauben, dass die Obrigkeit über alle Zweifel erhaben und zudem noch unangreifbar sei. Aber wir haben uns immer noch nicht von unseren unterwürfigen Gewohnheiten befreit und scheuen uns nach wie vor, offen und selbstbewusst Kritik zu üben an Vertretern der Obrigkeit, allen voran den Richtern. Uns ernsthaft mit einem Richter anzulegen, erscheint uns unerhört, und wir haben schon resigniert, bevor wir überhaupt anfangen, darüber nachzudenken, uns zu wehren. Denn wir ahnen, dass die Erfolgsaussichten eines sterblichen Menschen, strafrechtlich gegen einen Richter vorzugehen, in etwa den früheren Gewinnchancen der Klage eines Landarbeiters gegen seinen Gutsherrn entsprechen, als dieser noch das »Recht der ersten Nacht« hatte. Und damit liegen wir – leider – richtig.

    Die Wand, gegen die man rennt

    Unschöne Erfahrungen mit der erlauchten Selbstherrlichkeit der Gerichte machte vor Jahren ein Recht suchender Ingenieur aus Reutlingen. Das Landesarbeitsgericht hatte die Mobbing-Klage gegen seinen Arbeitgeber schroff abgewiesen, obwohl die Beweisaufnahme in erster Instanz schlampig, die Behandlung arrogant und die dem Urteil zugrunde liegenden Fakten manipulativ frisiert waren. Der Mann verfiel in eine tiefe Depression.

    Doch dann erwachte ein neuer Kampfeswille in dem jungen Mann. Er gab nicht auf. Mit Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts erarbeitete er eine Strafanzeige, die 500 Seiten umfasste. Er legte der Anzeige auch ein Protokoll bei, welches die offensichtlichen Fehler der Verhandlung und die Diskrepanz des Sachverhaltes zum Urteil belegte.

    Gottes Mühlen mahlen langsam, sagt der Volksmund. Den Mühlrädern der Gerichte sagt man ein vergleichbares Tempo nach. In diesem Fall jedoch ging es um das Getreide eines Richters. Schneller als der Müller mahlt und die Preußen schießen, lag die Antwort vor. Schon vier Tage nach Absendung kam der Brief vom Oberstaatsanwalt. Die Anzeige werde keine Folgen haben, da keine Anhaltspunkte für strafbare Handlungen vorlägen, war der kurz gefasste Inhalt der ablehnenden Entscheidung.

    Der Oberstaatsanwalt war offenbar ein Turbo-Leser. Wofür seine anwaltlichen Arbeitskollegen Monate brauchen, benötigte er nur wenige Stunden. Es handelte sich wohlgemerkt um 500 eng bedruckte DIN-A-4-Seiten. Wenn es den »eigenen Laden« betrifft, dann arbeitet die Rechtspflege plötzlich auf Hochtouren.

    Die Wand ist stärker

    Unser auf diese Weise »abgeschmierter« Rechtsuchender gab immer noch nicht klein bei. Er legte Beschwerde wegen Nichtaufnahme von Ermittlung ein. Entschieden hat die Generalstaatsanwaltschaft, die mit dem Fall befasst war. Was dabei herauskam, ist nicht schwer zu erraten: Abgelehnt! Basta. Der Herr Generalstaatsanwalt beschmutzt schließlich nicht das eigene Nest.

    Die Kompetenzverteilung innerhalb des Gerichtswesens ist vergleichbar mit der Befugnis eines Torwarts, der entscheiden soll, ob ein Ball über der Torlinie war. Das Resümee des Klägers war jedenfalls: Mit dem Recht gegen Richter ist es so aussichtslos wie mit dem Kopf gegen die Wand.

    Blitzschnell, langsam oder scheintot

    Es gibt mehrere Möglichkeiten, eine Sache ohne zu viel Aufsehen oder gar Belästigung durch das Recht relativ geräuschlos zu »erledigen«. Das blitzschnelle Niederschlagen einer Anzeige ist die eine Variante der Erledigung von Rechtsbegehren. Ihr Effekt liegt in der Überraschung. Die andere, entgegengesetzte Methode zielt auf die Zermürbung des Rechtsuchenden durch ein quälend langsames Verfahren.

    Der Fall Mollath zeigte eine dritte, gesteigerte Variante: »Resignation durch Nichtstun«. Weder »zu schnell« noch »zu langsam« agierte dabei der Rechtsstaat, er tat einfach gar nichts. Die Rechtspflege stellte sich tot gegenüber rechtlichen Einwänden und öffentlichen Einwürfen.

    Professioneller Zynismus

    Weniger rabiat, aber ebenso kaltschnäuzig ist die Erklärung eines Familienrichters, der eine geschiedene Ehefrau über die niedrige Höhe des ihr von ihm zugeteilten Unterhaltsanspruchs damit tröstete, dass sie doch in der Zeit der Trennung auch mit weniger Geld ausgekommen sei, wieso dann nicht mehr nach der Scheidung? »Dann kann es ja so schlimm nicht sein«, meinte er. »Was vor dem Urteil reicht, muss auch nach dem Urteil reichen.« Aber wofür bedürfen wir dann der »Urteile«, wenn lediglich bestätigt wird, womit die klagende Ehefrau vor dem Urteil ausweglos zurechtkommen musste? Der banalisierende richterliche Zynismus verletzte das Rechtsgefühl der Klägerin zutiefst.

    Man glaubt es kaum

    »Es ist, wie es ist«: Mit dieser Phrase kommt ein fatalistisches Verständnis von der normativen Kraft des Faktischen zum Ausdruck. Sie scheint mir der Leitspruch so mancher Rechtspfleger zu sein, die jede Anstrengung für Gerechtigkeit im Keim ersticken. Ein Anwalt, von dem ich weiß, riet seiner Mandantin von einem Streit über den Versorgungsausgleich ab. »Es macht keinen guten Eindruck vor Gericht«, meinte er, »und bringt nichts oder wenig.« Die arme Klientin stand kurz davor, sich der Weisheit des Anwalts zu fügen, dem sie vertraute. Im letzten Moment stand sie auf und bestand auf Streit. Ergebnis: 50 000 Euro wurden ihr zugesprochen.

    Einer anderen Frau empfahl deren Anwältin, »die Männer nicht zu ärgern«. Es ginge um zu wenig. Daher solle sie auf Streit verzichten.

    Die Männer, die nicht geärgert werden sollten, waren Richter, Gegenanwalt und der scheidungswillige Ehemann. Wie blöd darf eigentlich ein Rechtsanwaltsargument sein? Gibt es eine

    Gefällt Ihnen die Vorschau?
    Seite 1 von 1