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Basislehrbuch Kriminalistik: Strategien und Techniken der Verbrechensaufklärung und -bekämpfung
Basislehrbuch Kriminalistik: Strategien und Techniken der Verbrechensaufklärung und -bekämpfung
Basislehrbuch Kriminalistik: Strategien und Techniken der Verbrechensaufklärung und -bekämpfung
eBook2.157 Seiten17 Stunden

Basislehrbuch Kriminalistik: Strategien und Techniken der Verbrechensaufklärung und -bekämpfung

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Über dieses E-Book

Das vorliegende Buch führt ausführlich in alle relevanten Themenbereiche der Kriminalistik ein. Die enthaltenen 22 Kapitel leiten sich ab aus den Lehrinhalten poli­zeilicher (Fach-)Hochschulen der Länder und des Bundes sowie aus praktischen Bedürfnissen der polizeilichen Kriminalitätsbekämpfung und -sachbearbeitung.
Abgehandelt werden von den Autoren sowohl die klassischen Themen (Einbruch, Raub, Brand, Todesermittlungen usw.) wie auch neuartige Phänomene (z.B. Cyber­crime, Islamistischer Terrorismus, Reichsbürger und Selbstverwalter). Dabei vermitteln sie grundlegendes Wissen über kriminalistische Fragestellungen, verbunden mit den strafprozessualen Fragen in seinen nationalen und internationalen Bezügen. Zulässigkeit und Grenzen polizeilicher Ermittlungstätigkeit werden dabei in den jeweiligen Kapiteln anhand von Fallbeispielen aus dem polizeilichen Alltag und Lösungshinweisen unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung dargestellt.
Insgesamt richtet sich das Werk damit an alle im Polizeidienst tätigen Personen, die mit Fragestellungen rund um das Thema "Kriminalistik" zu tun haben. Studierenden steht das Handbuch insbesondere als Hilfsmittel zur Vorbereitung auf Prüfungen und Klausuren sowie als wertvolles Nachschlagewerk zur Verfügung.
Für die zweite Auflage wurden die Kapitel "Umweltkriminalität" und "Clankriminalität" neu aufgenommen. Außerdem wurde das Werk an die neuesten Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung angepasst.
SpracheDeutsch
Erscheinungsdatum18. Apr. 2024
ISBN9783801109363
Basislehrbuch Kriminalistik: Strategien und Techniken der Verbrechensaufklärung und -bekämpfung

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    Buchvorschau

    Basislehrbuch Kriminalistik - Keller Christoph

    Teil I.

    Einführung in die Kriminalistik

    (von LPD Christoph Keller, M.A.)

    A.System der Kriminalwissenschaften

    Mit dem Begriff Kriminalwissenschaften sollen alle Disziplinen umfasst werden, die sich primär mit dem kriminellen Verhalten befassen.

    Unterschieden werden

    •nichtjuristische Kriminalwissenschaften und

    •juristische Kriminalwissenschaften.

    Zu den juristischen Kriminalwissenschaften werden die Strafrechtswissenschaft und die Strafprozesswissenschaft gerechnet, also die Disziplinen, die sich aus der Sicht des Rechts dogmatisch mit den Straftaten und ihrer verfahrensmäßigen Erledigung beschäftigen.¹ Zu den nichtjuristischen Kriminalwissenschaften zählen die Kriminologie und die Kriminalistik.

    Abbildung 1

    Quelle: Berthel et al., Lehr- und Studienbrief Kriminalistik/Kriminologie, Band 1: Grundlagen der Kriminalistik/Kriminologie, 3. Aufl. 2008, S. 13

    Kennzeichen der nichtjuristischen Kriminalwissenschaften ist, dass sie sich mit den Tatsachen beschäftigen, also mitgegebenen Realitäten, nicht mit Zielvorstellungen. Man bezeichnet sie deshalb auch als Tatsachenwissenschaften, denn es geht um die Verbrechenswirklichkeit. Strafrechtler und Kriminologen legen dabei Wert auf den fundamentalen Unterschied, wonach die juristischen Kriminalwissenschaften mit dem „Sollen (den Normen) und die nichtjuristischen Kriminalwissenschaften mit dem „Sein (der Erfahrung, der Wirklichkeit) zu tun haben. Trotz vieler Gemeinsamkeiten in geschichtlicher, institutioneller und funktionaler Hinsicht, in den Fragestellungen und Denkrichtungen handelt es sich dennoch um verschiedene Disziplinen.² Die Kriminologie als Erfahrungswissenschaft oder empirische Wissenschaft analysiert alle strafrechtlichen Aktivitäten des Staats und seiner Bürger als reale Geschehnisse, eben so, wie die Wirklichkeit ist. Die Strafrechtwissenschaften als normative Disziplin beschäftigt sich mit normativen Abgrenzungen, Auslegungsfragen, prozessualen Voraussetzungen, justizförmigen Wegen der Verbrechensverfolgung, eben damit, wie die Wirklichkeit sein soll.

    I.Kriminalistik und Kriminologie

    Die Begriffe Kriminalistik und Kriminologie finden ihren Ursprung in dem lateinischen Wort: „crimen" = das Verbrechen. Die Begriffsentstehung selbst wird auf den Grazer Kriminalwissenschaftler Hans Gross, Gustav Adolf Groß (auch Gross, Grosz), 1847–1915, österreichischer Strafrechtler, Kriminologe, gilt als Begründer der Kriminalistik zurückgeführt.³ Beide Fachdisziplinen gehören zu den sogenannten Kriminalwissenschaften, werden aber als eigenständige Gebiete behandelt.⁴ Zeitgeschichtlich wurde die thematische Darstellung der Kriminalistik häufig mit der Terminologie der Kriminologie verwechselt, oder aber gleichgestellt bzw. untergeordnet. Um beide Wissensgebiete voneinander zu separieren, bedarf es einer jeweiligen (nicht abschließenden) Definition:⁵ Während die Kriminologie als eine Lehre vom Verbrechen und dem Verbrecher, von den Erscheinungsformen und Ursachen der Kriminalität und anderen Erscheinungsformen der sozialen Pathologie sowie von den Methoden ihrer Bekämpfung verstanden wird, liegt der Zweck der Kriminalistik in der Bekämpfung und Vorbeugung der Straftaten durch Aufklärung der Straftat, Überführung des Täters und Sicherung der Beweismittel für die Rechtspflegeorgane.

    1.Kriminologie

    Der Beginn der wissenschaftlich-empirisch orientierten Kriminologie wird auf den italienischen Militärarzt und späteren Professor der Rechtsmedizin an der Universität von Turin Cesare Lombroso (1835–1909) zurückgeführt.

    Lombroso begann bereits als Militärarzt systematische anthropologische Untersuchungen an Straftätern durch Messungen des Schädelumfangs, der Arm- und Beinlänge, des Brustumfangs und anderer anatomischer Merkmale vorzunehmen und zu dokumentierten. Gleiche Messungen nahm er sodann an Soldaten vor und verglich die Ergebnisse miteinander. In der Folge seiner Untersuchungen kam er zu der These, dass der Kriminelle durch bestimmte Stigmata in Form körperlicher Anomalien erkennbar sei. Als Beispiele benannte er u.a. Anomalien des Schädels, asymmetrische Gesichtszüge, fliehende Stirn, ausgeprägte Augenwülste, herabgesetzte Sinnes- und Schmerzempfindungen, um nur einige zu nennen. Die Ergebnisse seiner Forschung veröffentlichte Lombroso in dem 1876 erschienen Werk „L‘uomo delinquente" (Der kriminelle Mensch).⁷ Unter Orientierung an der Darwin’schen Evolutionstheorie wurde er in seiner Annahme bestärkt, dass es sich bei dem Verbrecher um einen Rückschlag auf eine niedere Entwicklungsstufe (atavistischer Menschentypus) handele, dessen Kriminalität sich vererbt, sodass er folglich ein Mensch mit negativem Erbgut sei. Seine Ergebnisse wurden später widerlegt.⁸

    „Kriminologie (erstmals im Jahre 1885 von Raffaele Garofalo in seiner Monografie „Criminologia verwandt) bedeutet wörtlich „Lehre von der Kriminalität. Der Begriff „Kriminalität verspricht jedoch nur auf den ersten Blick einen leichten Zugang zum Gegenstand des Forschungsgebiets Kriminologie. Beim näheren Hinsehen wird deutlich, dass „Kriminalität bzw. „Verbrechen sehr unterschiedlich definiert werden können. Vor allem ist der kriminologische Verbrechensbegriff nicht deckungsgleich mit dem strafrechtlichen.

    Ebenso wie andere Wissenschaftsdisziplinen bestimmt auch die Kriminologie sich über ihren Gegenstand. Zugang zum Forschungsobjekt erhält man bereits, wenn man das lateinischgriechische Kunstwort „Kriminologie in seine Bestandteile zerlegt Das lateinische Wort ‚‘crimen bedeutet „Verbrechen und das griechische Wort „logos „Lehre". Kriminologie in diesem allgemeinen Sinn ist also die Lehre (Wissenschaft) vom Verbrechen.¹⁰ Die Kriminologie ist eine autonome Erfahrungswissenschaft, die sich vornehmlich empirischer Methoden bedient. Sie ist multidisziplinär und ergänzt ihr Wissen über Taten, Täter, Opfer und das Kriminaljustizsystem durch interdisziplinär angelegte Forschungen.¹¹ Dabei untersucht die Kriminologie den Rechtsbrecher und sein Umfeld. Hier wird der Fokus auf die Ursachen und Bedingungen gerichtet, unter denen kriminelles Verhalten entsteht. Die Rolle des Opfers wird erforscht und der Interaktionsprozess zwischen Opfer und Täter ist unverzichtbarer Bestandteil der weiteren Betrachtung. Kriminologische Erhebungen sind Grundlage für präventive und repressive Bekämpfungsstrategien. Während die Kriminologie von einem soziologischen Verbrechensbegriff (Delinquenz) ausgeht, arbeitet die Kriminalistik mit einem strafrechtlichen Verbrechensbegriff und entwickelt vor allem Instrumentarien zur Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten. Die Kriminologie weist eher eine Verbindung zum materiellen Strafrecht auf, die Kriminalistik eher zum Strafprozessrecht.¹² Während sich der Kriminalist somit primär mit der Aufklärung von Delikten beschäftigt, ist der Kriminologe vor allem an den Ursachen kriminellen Verhaltens interessiert, er versucht demzufolge, das „Kriminellwerden zu erklären. Diesen Ansatz verfolgend bietet die Kriminologie damit die analytischen Grundlagen für ein erfolgreiches Vorgehen in der Kriminalistik. An dieser Stelle sei Franz von Liszt zitiert, der formulierte: „Bekämpfung des Verbrechens setzt die Kenntnis des Verbrechens voraus.¹³

    Unter Kriminologie ist der interdisziplinäre Forschungsbereich zu verstehen, der sich auf alle empirischen Wissenschaften bezieht, die zum Ziel haben, den Umfang der Kriminalität zu ermitteln und Erfahrungen

    •über die Erscheinungsformen und Ursachen der Kriminalität,

    •über Täter und Opfer sowie

    •über die Kontrolle der sozialen Auffälligkeit einschließlich

    der Behandlungsmöglichkeiten von Straftätern und der Wirkung der Strafe (bzw. Maßregel) zu sammeln. Die Kriminologie versteht sich als eine interdisziplinäre, auf Tatsachen begründete Erfahrungswissenschaft. Begründet ist dies in der Feststellung, dass sie sich in ihrem Wissenschaftssystem unterschiedlicher Wissenschaftsdisziplinen bedient und deren Erkenntnisse im Sinne kriminologischer Problemstellung verwendet.¹⁴

    Neben ihren spezifischen Aufgaben ist für die Kriminologie charakteristisch, dass sie Erkenntnisse und Methoden anderer Wissenschaftszweige für den Bereich des möglicherweise Strafbaren zusammenfasst und integriert. Insofern ist ein wesentliches Merkmal der Kriminologie ihre Interdisziplinarität. Die wesentlichen Bezugswissenschaften der Kriminologie sind folgende:

    •Soziologie

    •Sozialpädagogik

    •Psychologie und

    •Psychiatrie zu benennen.

    Die Kriminologie lässt sich aufgrund ihres klar abgrenzbaren Gegenstandsbereichs als eigenständige Disziplin von ihren Bezugswissenschaften Soziologie, Psychologie, Psychiatrie, Ökonomie, Ethnologie/Biologie und Anthropologie abgrenzen, bei denen Normabweichung und Kriminalität jeweils nur einen Teilaspekt ausmachen. Von den juristischen Kriminalwissenschaften, das heißt der Strafrechts- und der Strafprozessrechtswissenschaft, unterscheidet sich die Kriminologie als Seins- bzw. Erfahrungswissenschaft durch ihre empirische Ausrichtung und Methodik. Soziologische Kriminalitätstheorien befassen sich vorwiegend mit Kriminalität selbst. Sie können erklären, warum Kriminalität oder eine bestimmte Kriminalitätsform in einer Gesellschaft oder Subkultur häufiger auftritt als in einer anderen. In der Kriminalpsychologie steht der Täter mit seinen psychologischen Strukturen im Mittelpunkt. Sein impulsiver Lebensstil verursacht im Endeffekt Gewalt und Kriminalität. Monokausale Erklärungsversuche für sein Verhalten sind unzureichend. Kriminelles Verhalten ergibt sich aus der Kumulation psychologischer, sozialer und (eventuell) biologischer Risiken, die aufeinander einwirken.¹⁶

    Die Kriminologie befasst sich in ihren Teildisziplinen mit der Ursachenforschung (Ätiologie) sowie mit den Erscheinungsformen von Straftaten (Phänomenologie), mit der Lehre vom Opferverhalten (Viktimologie), mit der Erforschung der Wirkung von Strafe (Poenologie), mit gerichtspsychologischen und -psychiatrischen Fragen (forensische Psychologie und Psychiatrie), mit der Institutionenforschung und mit der Kriminalität als Massenerscheinung (Kriminalstatistik).¹⁷ Wenn außerdem festgestellt wird, Kriminologie sei eine empirische Wissenschaft, dann soll dies zum Ausdruck bringen, dass sie zur Grundlage ihrer Aussagen Erkenntnisse über die kriminelle Wirklichkeit macht, die sich auf Erfahrungen und nicht auf theoretische Überlegungen gründet.¹⁸

    Abbildung 2

    Quelle: Andrea Nagel, Einführung in die Kriminalitätskontrolle, PSP 0/2011, 22 (23).

    2.Kriminalistik

    Kriminalistik befasst sich mit der Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten, der Suche, Sicherung und Auswertung von Beweismitteln sowie der Prävention von Kriminalität.¹⁹ In diesem Kontext umfasst sie das Wissen um die Methoden und Mittel der Verhütung, Aufdeckung und Aufklärung von Straftaten, einschließlich der Fahndung nach Personen und Sachen sowie der Erlangung gerichtlicher Beweise. Ihr Gegenstand sind die Gesetzmäßigkeiten und Erscheinungen des Entstehens von Informationen (Spuren/Beweisen) bei der Begehung von Straftaten sowie die Methoden ihres Auffindens, Sicherns und Bewertens für Ermittlungs- und Beweiszwecke. Ihre Aufgabe ist, Ereignisse mit kriminalistisch-strafrechtlicher Relevanz aufzudecken, deren Ablauf zu untersuchen, den Täter zu ermitteln und mit hinreichender Sicherheit (hinreichender Tatverdacht) zu überführen sowie Wirkungsmöglichkeiten in präventiver Hinsicht zu erkennen und anzuwenden.²⁰

    Die Kriminalistik kann sich sowohl auf die einzelne Straftat oder den einzelnen Täter (Mikroebene) als auch auf die Kriminalität als Phänomen in der Gesellschaft oder auf Täterkategorien (Makroebene) beziehen. Die genauere Bestimmung ihrer Wesensmerkmale (Methodologie), ihrer Wissenschaftlichkeit, ihrer Eigenständigkeit bzw. Abgrenzung zu anderen Disziplinen, der Weite ihres Gegenstandsbereichs, ihrer Systematik, ihrer Inhalte und Methoden sowie ihres Adressatenkreises werden immer wieder diskutiert.²¹

    Einigkeit besteht dahin gehend, dass sich die Kriminalistik in ihre Teildisziplinen

    •Kriminaltaktik,

    •Kriminaltechnik und

    •Kriminalstrategie

    unterteilt.²²

    3.Kriminalitätskontrolle

    Kriminalitätskontrolle steht als Synonym für ein verändertes Aufgabenverständnis. In Anlehnung an die anglo-amerikanische Terminologie (crime control) umfasst sie alle gesellschaftlichen Einrichtungen, Strategien und Sanktionen, welche die Verhaltenskonformität im strafrechtlich geschützten Normbereich bezwecken. Unter Kriminalitätskontrolle (i.w.S.) wird die Beeinflussung der Kriminalität als Massenerscheinung durch staatliche und gesellschaftliche Institutionen sowie Strategien und Sanktionen der strafrechtlichen Sozialkontrolle verstanden. Die Umsetzung geschieht durch Kriminalprävention (Vorbeugung, Verhütung, Verhinderung im Vorfeld) und Strafverfolgung.²³

    Durch den Begriff „Kriminalitätskontrolle" wird vermittelt, dass es nicht das Ziel sein kann, die Kriminalität auf null zu reduzieren. Grundlegend sind dabei die Ausführungen Emile Durkheims zur soziologischen Kriminalitätstheorie, wonach ein gewisses Maß an Kriminalität eine normale Erscheinung in jeder Gesellschaft ist.²⁴ Die Polizei und die anderen Strafverfolgungsorgane sind bei diesem Verständnis eher in der Funktion eines „Kontrolleurs, der darauf zu achten hat, dass das von der Gesellschaft noch tolerierbare Maß an krimineller Abweichung nicht überschritten wird.²⁵ Der (alte) eher militärische Begriff der Verbrechensbekämpfung suggeriert eher die Vorstellung von einem Kampf mit einem imaginären Gegner. Nach dem Ende des „Kampfes existiert die Verliererpartei nicht mehr. Die Kriminalitätskontrolle geht dagegen von der Vorstellung aus, dass es sich um einen dynamischen, nie endenden Prozess handelt, der einen endgültigen Sieg nicht unterstellt. („Fußballprinzip: Siege sind möglich, aber der Gegner bleibt intakt und kann immer wieder neu antreten").²⁶

    4.Kriminalprävention

    Kriminalprävention wird auch als „Königsaufgabe" der polizeilichen Arbeit bezeichnet.²⁷ Die Frage, wie und mit welchen geeigneten Maßnahmen Straftaten insgesamt, als besondere Phänomene oder als Einzeltat verhindert werden könnten, muss den größten Raum einnehmen. Hier bestehen viele Berührungspunkte zur Kriminologie, aber auch wesentliche Unterschiede. Prävention im kriminalistischen Sinn befasst sich ausschließlich mit (kriminal-)polizeilichen Maßnahmen zur Verhütung, wohingegen kriminologische Konzepte darüber hinausgehen.²⁸

    II.Teildisziplinen der Kriminalistik

    Kriminalistik wird phänomenologisch unterteilt in unterschiedliche Teilgebiete: Kriminalstrategie, Kriminaltaktik, psychologisch-soziale Kriminalistik und Kriminaltechnik. Zu den Anwendungsbereichen der psychologisch-sozialen Kriminalistik zählt etwa der Einsatz eines (Kriminal-) Psychologen oder auch die Erstellung von Täterprofilen.²⁹

    1.Kriminaltaktik

    Taktik als Begriff ist vom Ursprung her, wie viele andere Begriffe im polizeilichen Sprachgebrauch auch, aus dem Militärischen entlehnt. Taktisches Verhalten bezeichnet allgemein die sinnvolle Art und Weise beim Vorgehen zur Lösung eines (polizeilichen) Problems. Die PDV 100 (Anlage 20), versteht unter Taktik den „effektiven und effizienten Einsatz von Kräften und Führungs- und Einsatzmitteln zur Erreichung polizeilicher Ziele unter Anwendung geeigneter Verfahrensweisen im Einzelfall und Beachtung von Strategien und Leitlinien". Taktisches Verhalten bezieht sich somit immer auf den konkreten Einzelfall und umfasst die Gesamtheit aller gesetzlich zulässigen und wirkungsvollen Maßnahmen zur Erreichung eines polizeilichen Ziels.³⁰

    Unter Kriminaltaktik ist die Lehre von den Methoden zur Vorbereitung, Durchführung und Bewertung von offenen und verdeckten Ermittlungshandlungen zu verstehen. Die Kriminaltaktik befasst sich mit dem zweckmäßigen Einsatz der verfügbaren Mittel zur Verbrechensaufklärung. Der Ermittler soll z.B. planvoll vorgehen, die Ermittlungen zügig führen und dabei die rechtlichen Grenzen beachten. Die Kriminalistik kann solche Regeln aufstellen, weil die StPO von der freien Gestaltung der Ermittlungen ausgeht, das heißt, die Polizei ist nicht an eine bestimmte Reihenfolge gebunden.³¹

    Während somit die Kriminalstrategie ein Gesamtkonzept kriminalpolizeilicher Tätigkeiten erarbeitet, bezieht sich die Kriminaltaktik auf Handlungskonzepte im Einzelfall. Zusammenfassend versteht man demnach unter Kriminaltaktik die Gesamtheit aller repressiven und präventiven Maßnahmen unter Berücksichtigung kriminalistischer Erkenntnisse zur zielgerichteten Aufklärung und Verhütung von Straftaten.

    2.Kriminaltechnik

    Die Aufgabe der Kriminaltechnik besteht darin, materielle Spuren des Täters am Tatort mit überwiegend naturwissenschaftlichen Methoden zu suchen, zu sichern und auszuwerten.³² Es handelt sich um naturwissenschaftliche Kriminalistik, die mit (natur-)wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden und unter Nutzung technischer Hilfsmittel die Verbrechensbekämpfung unterstützt.³³ Dazu müssen materielle Spuren gesucht, gesichert, untersucht, bewertet und ausgewertet werden. Die Spuren können physikalischer, chemischer oder biologischer Art sein.

    3.Kriminalstrategie

    Kriminalstrategie zählt heute neben der Kriminaltaktik und der Kriminaltechnik unbestritten als dritte Teildisziplin zur Kriminalistik.³⁴ Kriminalstrategie umfasst die Planung und Durchführung aller Maßnahmen zur Kriminalitätskontrolle mit dem Ziel der Verminderung von Kriminalität. Maßgeblich sind die Vorgaben der Kriminalpolitik.³⁵ Unterschieden wird dabei auch zwischen wissenschaftlicher und praktischer Kriminalpolitik.³⁶ Die wissenschaftliche Kriminalpolitik strebt die systematisch geordnete Darstellung der gesellschaftlichen Strategien, Taktiken und Sanktionsmittel zur Erzielung optimaler Verbrechenskontrolle an. Praktische Kriminalpolitik" hingegen beschränkt sich auf jene staatliche Tätigkeit, die vor allem mit den Grundsätzen, Verfahrensweisen und Mitteln des Kriminalstrafrechts auf Verbrechenskontrolle zielt und durch Strafjustiz und Polizei ausgeübt wird.³⁷

    III.Kriminalistik als Wissenschaft

    Wissenschaft ist ein System von Kenntnissen über die Gesetze der Natur, Gesellschaft und des Denkens und somit höchste Form der theoretischen Tätigkeit und zugleich deren Resultat. Jede Wissenschaft bedient sich bestimmter Methoden. Dabei handelt es sich um objektivierte wissenschaftliche Verfahren zum Erzielen von unvoreingenommenen Ergebnissen, die sich dann nahtlos zu einem wissenschaftlichen Bild wie einem Puzzle zusammenfügen.³⁸

    Vereinzelt wird der Kriminalistik die Wissenschaftlichkeit abgesprochen.³⁹ Dieser Ansicht widersprechen allerdings die weit überwiegend veröffentlichte Lehrmeinung zur Wissenschaftlichkeit der Kriminalistik und die curriculare Praxis, insbesondere an den Fachhochschulen der Polizei.⁴⁰ Nachdem bis zum Ende des 19. Jahrhunderts Zweifel bestanden, ob die Kriminalistik eine Wissenschaft mit eigenständigem Gegenstand ist, wurden im Übergang zum 20. Jahrhundert die Konturen dieses Fachgebietes deutlicher und ihre Anerkennung als Wissenschaft wird kaum noch bezweifelt.⁴¹

    Die kriminalistische Ausbildung und Forschung erfolgen fast ausschließlich an den Fachhochschulen für Polizei und an der Hochschule der Polizei (DHPol)⁴². Allerdings setzt man im polizeilichen Kontext vielfach im Schwerpunkt auf eine sogenannte Einheitsausbildung, die insbesondere die Kriminalistik in ein Nischendasein geraten lassen könnte.⁴³ Teilweise wurde von einer „Aushöhlung der Kriminalistik gesprochen.⁴⁴ Es dürfte mehr als fraglich sein, ob dieser Zustand mittel- und langfristig hinnehmbar und zielführend ist.⁴⁵ Das Bundeskriminalamt und auch vereinzelt die Landeskriminalämter haben Forschungsstellen eingerichtet. Die Möglichkeit, die Kriminalistik als universitäres Lehrfach zu etablieren, wurde vertan. Im Zuge der „Vergewaltigung der Kriminalpolizei durch einheitspolizeiliches Denken gab es gar Überlegungen, ob Kriminalistik nicht eigentlich Einsatzlehre (oder nur schlichte Eingriffslehre) sei und im Interesse einer inhaltsgleichen Ausbildung von Schutz- und Kriminalpolizei dort mit „abgehandelt" werden sollte.⁴⁶

    Eine wissenschaftliche Weiterbildung im Bereich „Kriminologie, Kriminalistik und Polizeiwissenschaft wird zudem an der Ruhr-Universität Bochum angeboten. Damit besteht erstmals seit über 20 Jahren wieder die Möglichkeit, kriminalistische Inhalte an einer Universität zu studieren. Für Interessierte besteht die Möglichkeit, den Schwerpunkt „Kriminalistik im Rahmen des weiterbildenden Masterstudienganges „Kriminologie, Kriminalistik und Polizeiwissenschaft" an der juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum zu wählen.⁴⁷

    B.Kriminalistische Handlungslehre

    Unterschieden wird zwischen Kriminaltaktik und kriminalistischer Handlungslehre dahingehend, dass die Kriminaltaktik eine (aber nicht die) Grundlage der kriminalistischen Handlungslehre ist. Auf den allgemeinen Prinzipien der Taktik des Vergehens baut die kriminalistische Handlungslehre auf.

    Die kriminalistische Handlungslehre ist aber umfassender zu verstehen. Sie richtet sich nicht wie die Kriminaltaktik allein auf die zielgerichtete, zweckmäßige und rationelle Art und Weise des Vorgehens bei der Anwendung von einzelnen Methoden bzw. Maßnahmen der Straftatenuntersuchung. Die kriminalistische Handlungslehre beinhaltet sowohl die kriminalistischen Denk- als auch die Erkenntnisprozesse, die Planung und Durchführung von ermittlungstaktischen Methoden als auch Maßnahmen bei der Fallbearbeitung. Sie befasst sich demnach eben nicht nur mit den einzelnen Ermittlungsmaßnahmen (wie z.B. Durchsuchung, Festnahme und Vernehmung) und den kriminaltechnischen Möglichkeiten der Fallaufklärung, sondern orientiert sich am Methodischen. Im Kern geht es hier um die allgemeine kriminalistische Methodik der Straftatenaufklärung. Methodisches Agieren bezieht sich auf eine wissenschaftlich abgesicherte Vorgehensweise zur Erreichung eines (kriminal-)polizeilichen Ziels. Damit handelt es sich um einen Problemlösungsprozess, das heißt, es geht in erster Linie um das Erkennen von Problemen, die bei der Fallbearbeitung sichtbar werden, und um deren Lösung.⁴⁸ Insofern ist die kriminalistische Handlungslehre eine allgemeine kriminalistische Methode, die wissenschaftstheoretisch der allgemeinen Theorie und Methodologie der Kriminalistik zuzuordnen ist.⁴⁹ Die kriminalistische Handlungslehre vermittelt wissenschaftliche Erkenntnisse, kriminalistische Methoden und praktisches Erfahrungswissen, wie im Prozess (dem Verlauf) der Fallbearbeitung von Straftaten und der Untersuchung von kriminalistisch relevanten Ereignissen zielorientiert, zweckmäßig und aufeinander abgestimmt vorgegangen werden kann. Sie ersetzt aber nicht die kriminaltaktischen Regeln und Prinzipien des Vergehens, z.B. bei einer Festnahme, Vernehmung oder Durchsuchung.

    „Unter kriminalistischer Handlungslehre ist die Gesamtheit der theoretischen, methodologischen, erkenntnistheoretischen sowie anderen im Prozess (Verlauf) der Fallbearbeitung einzusetzenden Mittel, Methoden und Verfahren, einschließlich der Art und Weise des praktischen Vergehens zur Aufklärung von Straftaten und kriminalistisch relevanten Ereignissen zu verstehen. Sie erfasst modellhaft die Grundzüge des Ablaufs und Handelns bei der Vorgangsbearbeitung, insbesondere die Daten- u. Informationsbewertung, die kriminalistische Fallanalyse, Versionsbildung und Planung der Untersuchung.⁵⁰"

    Kriminalistische Handlungslehre vermittelt das systematische Handeln (Vorgehen) bei der Vorgangsbearbeitung/Fallbearbeitung.

    Abzugrenzen ist die krimimalistische Handlungslehre von der objektiven Hermeneutik. Die Hermeneutik als Kunst der Auslegung und Deutung von Texten hat ihren Platz bei der Lösung von begrenzten Aufgaben, z.B. der operativen Fallanalyse (OFA).

    Kriminalistisches Handeln bei der Vorgangsbearbeitung wiederholt sich unabhängig von der Deliktspezifik und der Einzigartigkeit jedes Falls. Bestimmte allgemeine Handlungsgrundlagen und Verfahrensweisen der Vorgangsbearbeitung können immer wieder erneut angewendet werden. Die Zusammenfassung jahrhundertealter praktischer Untersuchungsmethoden zur Straftatenaufklärung, die im 19. Jahrhundert durch Ausnutzung neuester wissenschaftlich-technischer und sozial-gesellschaftlicher Erkenntnisse einen bedeutsamen Aufschwung erhielt, führte zur Herausbildung einer kriminalistischen Ermittlungs- oder Untersuchungstechnologie. Eine erneut anwendbare Ermittlungstechnologie ist eine Art Muster oder Form, was allgemein als Modell bezeichnet wird.⁵¹

    Die Struktur des Modells wird von Ackermann (grob) beschrieben und nachfolgend skizziert wiedergegeben. Dabei sei darauf hingewiesen, dass ein Modell nicht alle Determinanten erfassen kann; es muss auf Randerscheinungen oder auftretende sehr spezielle Nebeneffekte verzichten. Es ist ein dynamischer Prozess, der natürlich auch neu hinzukommende Erkenntnisse und Beweissituationen berücksichtigt.⁵²

    C.Kriminalistisches Denken

    Der Begriff „Kriminalistisches Denken" ist in der kriminalwissenschaftlichen Terminologie zu einer festen Größe geworden. Er wird im Allgemeinen als ein induktiv-deduktiver gedanklicher Prozess verstanden, um kriminalistisch relevante Fragestellungen zu lösen. Es handelt sich also um ein System von Problemlösungstechniken, das es ermöglicht, kriminalistisch relevante Geschehensabläufe zu analysieren und Schlüsse daraus zu ziehen.⁵³ Das kriminalistische Denken als die historisch belegte, legendäre intellektuelle Beschäftigung des Kriminalisten mit den zur Aufklärung anstehenden Sachverhalten ist und bleibt die entscheidende Voraussetzung für eine qualifizierte Straftatenuntersuchung.⁵⁴ Beim kriminalistischen Denken geht es – verkürzt dargestellt – um die geistige Verarbeitung kriminalistisch und strafrechtlich relevanter Informationen mittels einer Methodik unter Nutzung anerkannter Mittel. Es handelt sich um einen Prozess der geistigen Verarbeitung strafrechtlicher bzw. kriminalistisch relevanter Sachverhalte unter Anwendung logischer, psychologischer Gesetzmäßigkeiten und der Sprache (Begriffe) sowie unter Berücksichtigung kriminaltaktischer und kriminaltechnischer Möglichkeiten.

    Als einer der ersten Einführungen in die kriminalistische Denklehre sei das Buch „Kriminalistische Denklehre" von Lothar Philipp (Berlin, 1927) hervorgehoben („zum Gebrauche für die gerichtliche und polizeiliche Praxis, für kriminalistische Lehrkurse und Polizeischulen").⁵⁵ Eine umfassende Antwort auf die Frage, wie ein Fall systematisch zu lösen ist, gibt das Praktiker-Handbuch „Kriminalistisches Denken" v. Hansjakob/Gundlach/Straub, gegründet 1964 durch Walder. Der ehemalige Generalbundesanwalt der Schweiz, Dr. jur. Hans Walder, trug Anfang der 60er-Jahre das damalige Wissen über die intellektuelle Arbeit bei der Verbrechensaufklärung erstmals unter dem Titel „Kriminalistisches Denken zusammen.⁵⁶ Diese Denkweise beginnt mit dem Verdacht, sie fördert und kontrolliert das planmäßige Suchen nach Information, zieht aus Feststellungen und partiellen Wahrheiten Schlüsse auf Tat und Täter, nutzt Hypothesen als initiierende kriminalistische Versionen um Ermittlungswege zu erschließen und ist die Quelle eines konstruktiven Zweifels. Das mittlerweile in der 12. Auflage (2024) vorliegende Buch kann getrost allen Polizeivollzugsbeamten und sonstigen Beamten mit Strafverfolgungsaufgaben empfohlen werden.⁵⁷ Es vermag wegen der Fülle der praktischen Tipps sowohl erfahrene Kriminalisten als auch Berufseinsteiger in seinen Bann zu ziehen. Im Grunde richtet es sich an alle, die sich für das Thema Kriminalistik interessieren: Autoren, Journalisten oder auch eifrige Krimileser. Dabei soll das Buch keineswegs auf ein populärwissenschaftliches Niveau herabgewürdigt werden. Es soll nur aufgezeigt werden, dass es gut und verständlich geschrieben ist und sich mit Themen befasst, die auch außerhalb der Polizei „Hobby-Kriminalisten begeistern. Der Leser wird letztlich in die Lage versetzt, die relevanten kriminalistischen Denkschritte nachzuvollziehen. Kriminalistisches Denken soll dabei nicht als „Intuition" verklausuliert und damit subjektiviert werden, sondern wird durch dieses Buch auf eine wissenschaftlich nachvollziehbarere Ebene gebracht.

    Das Kriminalistische Denken wird sowohl allgemein als auch individuell (Kultur, soziale Beziehungen, Anschauungen, Glauben) geprägt. Weitere Aspekte des Kriminalistischen Denkens sind:⁵⁸

    •der kriminalistische Verdacht,

    •kriminalistische Zweifel,

    •Wahrscheinlichkeitsüberlegungen,

    •Zufall.

    Der Zweifel in der Kriminalistik bezieht sich auf eine Art „gesundes Misstrauen" und zwar in Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt und die eigene Tätigkeit. Zweifel könnenn bestehen an der eigenen Fallauffassung, an Zeugenaussagen, Sachbeweisen und/oder an Aussagen des Verdächtigen/Beschuldigten.

    In der kriminalistischen Untersuchung spiegeln sich zudem Wahrscheinlichkeitsaussagen wider. Die klassische Wahrscheinlichkeit ist das Verhältnis der Anzahl der für ein Ereignis günstigen Ausgänge zu der Anzahl aller möglichen Ausgänge des Versuchs bei endlich vielen gleichmöglichen Versuchsausgängen. Der so ermittelte Wert liegt zwischen 0 und 1, z.B. die Wahrscheinlichkeit beim Würfeln eine „3" zu erhalten beträgt 1/6 oder 0,16 oder 16,67 %. In der kriminalistischen Ermittlungstätigkeit gibt es verschiedene wahrscheinlichkeitstheoretische Aspekte, z.B.

    •Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Aussage,

    •Einschätzung, dass eine bestimmte Handlung (Observation, Vernehmung …) tatsächlich zum Erfolg führt,

    •Fragestellung bei Gutachten.

    Insgesamt stellt die gesamte Ermittlungstätigkeit und ihr Ergebnis eine Wahrscheinlichkeitsaussage dar.⁵⁹

    Auch der Zufall spielt in der kriminalistischen Untersuchung eine Rolle. Gemeint sind zufällige Ereignisse:

    •Zeugenwahrnehmungen – je länger die Dauer eines Ereignisses, desto größer die Wahrscheinlichkeit von „zufälligen Zeugen".

    •Tatausführung (je intensiver und aggressiver der Täter vorgegangen ist, desto wahrscheinlicher sind Spuren der Tat an ihm, am Opfer und in der Umgebung).

    Kriminalistisches Denken beginnt grundsätzlich mit einem Verdacht. Der Verdacht ist Ausgangspunkt jeglicher Ermittlungstätigkeit und damit Grundbestandteil des kriminalistischen Denkprozesses. Dort wo kein Verdacht einer strafbaren Handlung besteht, wird weiteres kriminalistisches Denken und Handeln überflüssig. Wer einen Verdacht hegt, vermutet mehr oder anderes, als sich offen zeigt. Wenn der Kriminalist Verdacht schöpft, dann vermutet er, ein Ereignis könnte auf einer Straftat beruhen, und eine bestimmte Person könnte der Straftäter sein. Der Verdacht kann auch darin bestehen, hinter einem scheinbar leichten Delikt ein schweres Verbrechen zu vermuten, in einem kleinen Delinquenten einen Schwerkriminellen zu sehen.⁶⁰ Ausgangspunkt des Verdachtes ist das Nichtwissen. Wer also Verdachtslagen in alle Richtungen erkennen will, muss sich vorerst bewusst werden, dass er eben noch nicht weiß, wie die Lösung lautet. Je mehr die Kriminalistik verwissenschaftlicht wird, desto größer ist möglicherweise die Gefahr, dass Verdachtslagen falsch eingeschätzt oder negiert werden.⁶¹

    Der kriminalistische Verdacht ist die Vermutung, dass sich ein Sachverhalt in bestimmter Weise ereignet hat.⁶²

    Zu beachten ist, das kriminalistischer und strafprozessualer Verdachtsbegriff (§ 152 Abs. 2 StPO) nicht deckungsgleich sind (siehe hierzu Teil IV. A. I.). Nicht immer ist von Anfang an klar, dass sich ein Sachverhalt nur in einer bestimmten Art und Weise abgespielt haben kann. Vielmehr ist es oft der Fall, dass, wie beispielsweise bei Leichen im Bahnbereich, eine Straftat nicht ausgeschlossen, aber eben auch nicht sicher angenommen werden kann. Von der ersten Einschätzung ausgehend müssen dann weitere Ermittlungen angestellt werden, um diesen Verdacht zu verdichten oder aufzulösen.⁶³

    Der kriminalistische Verdacht unterscheidet sich vom strafprozessualen Verdacht dahingehend, dass er nicht den engen Grenzen der StPO unterliegt. Erst mit dem Anfangsverdacht nach § 152 Abs. 2 StPO können ein Ermittlungsverfahren eingeleiete und weitere strafprozessuale Maßnahmen getroffen werden. Der Anfangsverdacht ist mehr als nur eine Vermutung, ein Bauchgefühl oder die „berühmte Nase".

    Diese können hingegen einen kriminalistischen Verdacht speisen. Hier spielen auch Lebens- und kriminalistische Erfahrung eine Rolle.

    „Grundsätzlich gilt: ln der Kühnheit des Verdachts erkennt man den guten Kriminalisten! Der Kriminalist schöpft seinen Verdacht also besser mit einer großen Kelle, nicht mit einem kleinen Teelöffel.⁶⁴"

    So sehr heute bereits die kriminalistische Denktätigkeit durch Datenspeicher, elektronische Vergleichsysteme und sich immer stärker etablierende Expertensysteme (z.B. Profiling) unterstützt wird, es bleibt eine der wichtigen Voraussetzungen zur Ausübung des Kriminalistenberufs.⁶⁵ Insofern ist der irrigen Auffassung entgegenzutreten, dass der kriminalistische Denkprozess dadurch an Bedeutung verloren hätte, dass immer mehr Expertensysteme elektronisch das leisten würden, was bisher durch menschliche Denkarbeit geleistet wurde. Der Kreativität des Täters kann man keine Expertensysteme gegenüberstellen, sondern lediglich die Kreativität des Ermittlers.⁶⁶

    Kriminalistisches Denken ist seiner Natur nach ein Problemlösungsprozess und richtet sich zunächst darauf, die bei der Untersuchung einer Straftat anfallenden Probleme zu erkennen und wenn diese sichtbar geworden sind, zu lösen. Ein Schwerpunkt kriminalistischen Denkens ist die Anwendung kriminalistischer Erkenntnismittel zur Wahrheitsfeststellung. Kriminalistisches Arbeiten ist im Kern Wahrheitserforschung. „Man kann bei der Erforschung der Wahrheit drei hauptsächliche Aufgaben haben: erstens, die Wahrheit zu entdecken, wenn man sie sucht, dann sie zu beweisen, wenn man sie besitzt, und schließlich, sie vom Falschen zu sondern, wenn man sie prüft" (Blaise Pasca⁶⁷). Übertragen auf die kriminalistische Arbeit ergibt sich die gleiche Aufgabenstruktur:⁶⁸

    •Straftaten erkennen oder den Verdacht auf das Vorliegen einer Straftat begründen

    •Hinweise suchen für alle Verbrechenselemente

    •Hypothesen über Tatverlauf und Täterschaft entwickeln

    •betreffende Beweise in einwandfreier Weise erheben, und

    •Beweise kritisch zu prüfen oder zu zeigen, dass die für eine Überführung des Beschuldigten notwendigen Voraussetzungen im gegebenen Fall nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.

    Das kriminalistische Denken ist mithin dadurch gekennzeichnet, dass die Informationen als abgesicherte Erkenntnisse, als Informationen mit Wahrscheinlichkeitscharakter oder als Hypothesen vorliegen können. Die Schwierigkeit besteht nun darin, diese Erkenntnisse im Gesamtzusammenhang zu werten und richtig zu beurteilen. Das spezifisch kriminalistische Denken ist

    •logisches Denken

    •modellierendes Denken im Prozess der Untersuchung

    •hypothetisches Denken

    •analytisches und synthetisches Denken.

    Dieser Fakt zieht sich wie ein „roter Faden" durch die gesamte kriminalistische Tätigkeit. Die Analyse ist Grundvoraussetzung für eine erste (kriminalistische) Lagebeurteilung; sie ist aber auch Voraussetzung für den Abschluss des Verfahrens (z.B. Analyse des Ermittlungsstandes aufgrund vorhandener Beweismittel).⁶⁹

    Die eigentliche Kernaufgabe der Bearbeitung eines noch nicht aufgeklärten Ermittlungsverfahrens besteht darin, neue oder erweiterte Kenntnisse zu erhalten. Denken ist ein Prozess der Widerspiegelung der Wirklichkeit, die höchste Form der menschlichen Erkenntnis. Eine wesentliche Besonderheit des Denkens ist sein begrifflicher Charakter. Der Mensch denkt in bestimmten Begriffen und Kategorien.⁷⁰ Methoden und Mittel des kriminalistischen Denkens sind vor allem:

    •Heuristik und

    •Logische Aspekte beim kriminalistischen Denken.

    I.Heuristik

    Heuristik ist der Begriff für die methodische Kunst, die Wahrheit herauszufinden (griechisch heurískein: erforschen). Es werden als heuristische Prinzipien bestimmte Regeln, Hypothesen oder (versuchsweise) vorläufige Annahmen eingesetzt, die sich auf das beziehen, was herausgefunden werden soll. Heuristische Prinzipien haben keinen endgültigen Charakter – sie sind nur als vorläufig und nicht als tatsächlich oder endgültig anzusehen, dienen vielmehr als Hypothesen dem besseren Verständnis eines Sachverhalts.⁷¹ In der Kriminalistik versteht man unter Heuristik die Methode zur Gewinnung neuer Erkenntnisse zum Zweck der Straftaten- und Täterermittlung. Hierunter fallen alle Mittel, die eine Straftat erkennen sowie Indizien oder sogar Beweismittel finden lassen. Wichtigste heuristische Mittel sind:⁷²

    •Verdacht

    •Wahrnehmungen und eigene Feststellungen

    •Lebens- und Berufserfahrung

    •Wissenschaftliche Erkenntnisse

    •Experimentelle und statistische Wahrheiten

    •Intuition, Phantasie und Kreativität.

    „Das kriminalistische Denken kennt, wenigstens als heuristisches Denken, keine Skrupel; es darf kühn sein. Solange man nur denkt, hat man noch keine Vorschriften verletzt (höchstens solche des Denkens)."⁷³

    Beim Prozess der Wahrheitserforschung unterscheidet man:

    •Wahrheitsentdeckung (Verbrechen erkennen und aufdecken)

    •Beweis der Wahrheit (Beweismittel besorgen)

    •kritische Beweiswürdigung.

    Bei der Wahrheitserforschung und der eigenen kritischen Beweiswürdigung geht es darum, auch „das Unmögliche zu denken"⁷⁴. Dazu gehört auch eine „Portion Phantasie"⁷⁵.

    Albert Einstein:

    „Phantasie ist wichtiger als Wissen, denn das Wissen ist begrenzt."

    II.Logische Aspekte beim kriminalistischen Denken

    Das kriminalistische Denken ist mindestens auch logisches Denken: ableiten, deduzieren, logisch schließen, folgern, beweisen. Da logisches Denken eine der grundlegenden Methoden für die Daten- und Informationsauswertung sowie für die Hypothesenbildung ist, nimmt es dementsprechend einen breiten Raum innerhalb des kriminalistischen Denkens ein.⁷⁶ Die Anwendung der Logik dient somit der Wahrheitsfindung im Ermittlungsverfahren. Der logisch denkende Kriminalist bedient sich bestimmter logischer Operationen. Im Einzelnen sind das:

    •Deduktion,

    •Induktion,

    •Analogie.

    Induktives Denken liegt vor, wenn der Kriminalist, ausgehend von einem bestimmten Informationspotenzial, auf einen Tathergang, eine konkretisierbare Begehungsweise schließt und sich so ein erstes Modell vom Ereignis schafft. Deduktives Denken liegt vor, wenn der Kriminalist von diesem ersten Modell (mit Wahrscheinlichkeitscharakter) ausgeht und auf weitere Spuren schließt. Er überprüft also Folgerungen, die sich aus dem Arbeitsmodell ergeben.⁷⁷

    Beispiel:⁷⁸ Bei der Untersuchung eines Einbruchsdiebstahls wird zunächst festgestellt, dass ein (oder mehrere) Täter gewaltsam einen Seiteneingang des Geschäftes geöffnet, mehrere optische Geräte entwendet und das Objekt wieder auf dem Zugangsweg verlassen haben. Erst die operative Spurenauswertung führte durch den Hinweis, dass die Tür von innen geöffnet worden war, zu einer entscheidenden Präzisierung des Modells. Begründet war anzunehmen, dass sich der Täter hatte einschließen lassen. Der deduktive Schluss aus der Tatsache, dass er sich einige Zeit an einem für seine Zwecke günstigen Ort aufgehalten haben musste, führte zur Feststellung von weiteren Spuren, vor allem im Mikrobereich, in einem kleinen Nebenraum, die entscheidend zur Ermittlung des Täters beitrugen.

    Die Analogie ist eine Schlussweise, bei der aufgrund der Übereinstimmung einiger Merkmale zweier Dinge auf die Übereinstimmung anderer bzw. aller Merkmale geschlossen wird. In der Praxis der Straftatenverfolgung erfordern Analogien ein Denken, bei dem aufgrund der Ähnlichkeit zwischen zwei oder mehreren Objekten (Erscheinungen) in Bezug auf gewisse Merkmale auf die wahrscheinliche Ähnlichkeit der Objekte (Erscheinungen) in Bezug auf weitere Merkmale geschlossen wird. So kann man Anhand eines Analogieschlusses im Rahmen der kriminalistischen Lagebeurteilung aufgrund der Zielsetzung der Straftat Erkenntnisse zum Motiv gewinnen. Grundlage dafür ist, dass aus der Ähnlichkeit bestimmter Straftaten ähnliche Motive abgeleitet werden können.⁷⁹

    Da Aussagen und logische Überlegungen selten für sich alleinstehen, sondern in Beziehungen zueinander gestellt werden, sind auch Aussageverknüpfungen

    •Konjunktion,

    •Negation und

    •Alternative

    einzubeziehen.⁸⁰

    Die Konjunktion (lat. Verbindung, „und") ist eine Verknüpfung, die genau dann wahr ist, wenn sämtliche miteinander kombinierten Elemente wahr sind. Besteht der zu untersuchende Sachverhalt aus mehreren wahren Teilsachverhalten, ist somit der gesamte Geschehensablauf wahr. Ist nur ein Teilsachverhalt falsch, so ist folglich der gesamte (beobachtete) Geschehensablauf falsch.⁸¹

    Beispiel:⁸² Zur Person des Täters liegen folgende Merkmalsausprägungen vor, die eine Identifizierung aus einem konkret überschaubaren Täterkreis ermöglichen:

    Geschlecht: männlich

    ca. 175 bis 181 cm groß

    ca. 20 bis 25 Jahre alt

    besonderes Merkmal: Tätowierung am rechten Unterarm

    Bekleidung: kurzes Hemd (grün), schwarze Jeans, schwarze Schuhe

    Sind alle Ausprägungen richtig beobachtet, dann ist die Aussage richtig, ist eine falsch, ist die gesamte Aussage falsch.

    Negation (lat. Verneinung, „nicht") bedeutet, dass aus einer Aussage mit einem bestimmten Wahrheitsgehalt eine Aussage mit entgegengesetztem Wahrheitsgehalt gebildet wird. Wie die Konjunktion hat die Negation ihre praktische Bedeutung insbesondere bei Personenbeschreibungen. Durch Fragen nach Umständen bzw. Merkmalen, die der Täter nicht hatte, lässt sich mit der Negation der Täter besser beschreiben und damit auch erfolgreicher eingrenzen.⁸³

    Bei einer Alternative hat man die Wahl zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten. Die Alternative („oder ") widerspiegelt die Existenz zweier verschiedener Möglichkeiten. Alternative Aussagen dienen dazu, eine von mehreren möglichen Aussagen als richtige Aussage anzubieten. Als Beispiel soll wieder die Personenbeschreibung dienen.

    Beispiel:⁸⁴ Nicht selten werden Täter hinsichtlich ihrer Größe danach beschrieben, wie groß man selbst ist. Beobachtet ein 182 cm großer Zeuge z.B. einen Bankräuber, und trifft dieser eine Größenaussage von 180 – 185 cm aufgrund der Tatsache, dass er genau vor ihm stand, so ist letztendlich eine genaue Größenaussage nicht möglich und mehrere Alternativen sind denkbar. Demnach kann der Täter 180 cm oder 181 cm oder 182 cm bis 185 cm oder 185 cm groß gewesen sein.

    Grundsätzlich gilt sowohl für den Kriminalisten als auch für das Gericht die Bindung an die Gesetze des Denkens und an Aussagen, die sich auf Erfahrungstatsachen beziehen.⁸⁵. Überdies sind im Rahmen der Beweisführung entsprechende Tatsachenbehauptungen zu benennen und zu würdigen.

    Zu den obersten Denkgesetzen gehören folgende:⁸⁶

    •der Satz von der Identität besagt, dass jeder Gegenstand nur mit sich selbst identisch ist. Daraus folgt, dass ein Begriff genau definiert sein muss, damit auch immer das Gleiche gemeint ist. Er darf demzufolge nicht anders ausgelegt werden.

    •Der Satz vom Widerspruch bedeutet, dass zwei im Widerspruch zueinanderstehende Sätze/Aussagen nicht beide wahr sein können. Es handelt sich um einen sogenannten kontradiktorischen Widerspruch.

    •Der Satz vom ausgeschlossenen Dritten meint – ausgehend vom kontradiktorischen Widerspruch –, dass eine Aussage notwendigerweise richtig oder falsch ist. Somit scheidet eine dritte Aussage aus.

    •Der Satz vom zureichenden Grunde beinhaltet, dass jedes Urteil, um wahr zu sein, einen zureichenden Grund haben und somit vernünftig erklärbar sein muss. Dieses Denkgesetz umfasst sowohl das Gesetz der Kausalität als auch das Gesetz der Motivation.

    III.Fehlerquellen des kriminalistischen Denkens

    Fehlerquellen des kriminalistischen Denkens können in der Anwendung von verschiedenen Methoden des Denkens liegen. Nachfolgend seinen einige typische „Fehlerquellen" skizziert:⁸⁷

    •Analyse und Synthese basieren nicht auf allen Ausgangsinformationen, es werden nur selektiv Kenntnisse analysiert, die dann zur falschen Synthese zusammengefasst werden

    •Der Vergleich als Methode wird nicht genutzt, z.B. der Straftatenvergleich im Rahmen des KPMD

    •vorliegende Informationen lassen mehrere Ansätze zu, gleichwohl wird nur ein Ansatz verfolgt

    •gezogenen Schlüsse sind nicht folgerichtig und widerspruchsfrei

    •Denken verletzt Gesetze der Logik

    •Arbeiten mit logischen Schlussweisen (Analogie, Induktion, Deduktion) erfolgt in falscher Form; dadurch werden Fehler erzeugt, die sich in den weiteren Ermittlungshandlungen widerspiegeln

    •Prämissen (z.B. gesicherte Spurenlage) bei logischen Schlüssen sind falsch; somit ist die Gesamtaussage nicht wahr und bedingt einen falschen Schluss

    •Es erfolgt keine Stetigkeit der Arbeit mit Versionen oder es erfolgt nur eine selektive Aufstellung und Überprüfung von Versionen. Vorhandene Informationen werden nicht genutzt bzw. es wird die Chance vertan, auch Informationen im Sinne der Überprüfung anderer Versionen zu sammeln

    •Bei der Aufstellung von Versionen werden nicht alle vorhandenen Informationen berücksichtigt; dies hat zur Folge, dass man sich von Beginn an auf wenige Versionen konzentriert und eher unwahrscheinliche Begehungs- und Erklärungsweisen der Straftat, die aber dennoch möglich sind, vernachlässigt

    •Widersprüche in den Ausgangsdaten werden nicht erkannt und beachtet

    •Versionen beinhalten in sich Widersprüche

    •Eine Version lässt verschiedene Ermittlungsansätze zu

    •Versionen werden als Tatsachen betrachtet und nicht als Wahrscheinlichkeitsaussagen, die es zu überprüfen gilt.

    Es gibt individuelle Fehler von Ermittlern, Strafjuristen und Sachverständigen, die nur durch eine bessere Ausbildung und eine Schärfung des Gewissens vermieden werden können. Systematische Fehler gibt es in allen Phasen von der Ermittlung bis zum Urteil. Sie treten mit einer gewissen Regelmäßigkeit auf und beruhen auf Organisationsmängeln oder methodischen Defiziten. Als Hauptquellen für Fehlurteile werden genannt:⁸⁸

    •Unkritische Bewertung von Geständnissen,

    •Belastung durch Mitgefangene,

    •unkritische Bewertung von Zeugenaussagen,

    •falsches Wiedererkennen,

    •Lügen des Angeklagten als Schuldbeweis und

    •unkritische Bewertung von Sachverständigengutachten,

    •Fehlerquellen bei der Beweisbeschaffung,

    •Fehler bei der Begründung des hinreichenden Tatverdachts und

    •ungenügende Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen.

    IV.Kriminalistische Erfahrung

    Die staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Maßnahmen zur Strafverfolgung setzen regelmäßig dann ein, wenn der Anfangsverdacht einer Straftat gemäß § 152 Abs. 2 StPO gegeben ist. Voraussetzung ist, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen. Es müssen Fakten vorliegen. Bloße Vermutungen, Spekulationen, Ängste oder die reine kriminalistische Erfahrung reichen nicht aus, eine solche Tatsachenbasis zu begründen.⁸⁹ Die Annahme eines Anfangsverdachtes basiert auf einer wertenden Einschätzung belastender und entlastender Momente, die von der kriminalistischen Erfahrung des Beurteilenden abhängt und im Einzelfall unterschiedlich ausfallen kann.

    Beispiel:⁹⁰ Zur kriminalistischen Erfahrung gehört z.B., dass Angehörige von suizidierten Personen, sich diesen Tod nicht erklärten können und auch im Umfeld des Toten bisweilen keine Anhaltspunkte für einen Selbstmord finden. Das ruft die Erwartung hervor, dass die Strafverfolgungsbehörden das (vermeintliche) Tötungsdelikt aufklären. Allerdings begründet das Fehlen von konkreten Anhaltspunkten für einen Suizid noch keinen Verdacht auf Fremdeinwirkung.

    Auch der Brand in einem Einfamilienhaus, bei dem niemand verletzt wurde, aber die Brandursache zunächst unklar ist, oder möglicherweise durch einen Blitzeinschlag verursacht worden sein könnte, lässt den Anfangsverdacht einer Straftat nicht begründen.⁹¹

    Erfahrung ist der Inbegriff von Erlebnissen in einem geordneten Zusammenhang, das heißt der erlebten Umstände und der durch sie erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Während der Begriff der inneren Erfahrung (Introspektion) das Erlebnis betont, zielt der Begriff der äußeren Erfahrung auf den Gegenstand, insofern er

    •wahrgenommen wird (sinnliche Erfahrung),

    •durch planvolles Vorgehen wiederholt wahrgenommen werden kann (experimentelle Erfahrung) oder

    •durch Kenntnis (Lernen) und Übung (Kunstfertigkeit) die Fähigkeit des Umgangs mit dem Gegenstand oder mit gleichartigen Lebenssituationen (Praxis, im weiteren Sinn Lebenserfahrung) erworben wurde.⁹²

    Die kriminalistische Erfahrung stellt dabei keine besondere Entscheidungsprämisse für Polizeibeamte dar, sondern ist Teil der Lebenserfahrung der Angehörigen dieser Berufsgruppe. Bei der praxisbezogenen Berufserfahrung ist zudem zwischen allgemeiner kriminalistischer Erfahrung, der sogenannten kriminalistischen Alltagserfahrung, einerseits und Erfahrungssätzen der Kriminaltechnik andererseits zu unterscheiden. Bei letzteren, die sich vor allem mit dem naturwissenschaftlichen Sachbeweis befassen, spielt auch die experimentelle Erfahrung eine Rolle. Die kriminalistische Erfahrung steht aus mehreren Gründen durchaus in der Kritik. „Sie wird insbesondere von der kriminalistischen Literatur als begrifflich unscharf, schwer definierbar und nur bedingt objektivierbar bezeichnet.⁹³ Darüber hinaus sei die – in erster Linie von Polizeibeamten – im Berufsleben nur durch „gesunden Menschenverstand und praktisches Arbeiten an Kriminalfällen gesammelte Erfahrung in einer sich immer schneller verändernden Gesellschaft eine zunehmend unzuverlässige Basis. Ferner müsse das praxisfundierte Vermitteln von kriminalistischem Denken hinter der fortschreitenden Spezialisierung und Arbeitsteilung in der Polizeiarbeit zurücktreten. Des Weiteren verliere das intuitive kriminalistische Arbeiten im Zeitalter des „objektiven Sachbeweises in dem Maße an Reputation, in dem es, ohne wissenschaftliche Grundlagen betrieben, als rein subjektivistisch abqualifiziert wird"⁹⁴.

    Die kriminalistische Erfahrung von Ermittlungsbeamten, die sie im Laufe ihres Berufslebens (einschließlich nicht berufsbezogener Erfahrungen) gesammelt haben, ist nicht abstrakt überprüfbar, kaum messbar bzw. vergleichbar. „Uneingeschränkt verifizierbar sind aber alle Informationen, die ein Polizeibeamter unter Bezugnahme auf seine kriminalistische Erfahrung in einem konkreten Ermittlungsvorgang zusammengetragen hat, um strafprozessuale Zwangsmaßnahmen selbst anzuordnen oder einen Antrag auf Anordnung bei der Staatsanwaltschaft oder ausnahmsweise unmittelbar bei Gericht zu stellen. Konkret überprüft werden kann, ob sich der Ermittler bei seiner Tatsachenfeststellung auf bloße kriminalistische Alltagserfahrungen abstützt, wie z.B. die aus der Flucht eines Verdächtigen abgeleitete erhöhte Wahrscheinlichkeit seiner Täterschaft oder Beteiligung oder die umso größere Neigung eines Beschuldigten zur Flucht, je höher die zu erwartende Strafe sein wird. Maßstab ist dabei, ob die Schlussfolgerungen aus der kriminalistischen Erfahrung und dem konkreten Ermittlungsvorgang gezogen werden"⁹⁵. So kann etwa die Art eines gewählten Verstecks nach kriminalistischer Erfahrung dafür sprechen, dass es sich bei dem Beschuldigten um einen erfahrenen Schmuggler handelt.⁹⁶

    Kriminalistische Alltagserfahrung zählt als Rechtserkenntnisquelle zu denjenigen Erfahrungsregeln, die lediglich (mehr oder wenige hohe) Wahrscheinlichkeitsaussagen enthalten und keine zwingenden Schlussfolgerungen erlauben. Der Richter darf einerseits nicht ohne Grund von ihnen abweichen, er darf ihnen aber auch nicht (die Besonderheiten des konkreten Falls aus dem Blick verlierend) vorschnell folgen.⁹⁷ Allein und für sich betrachtet reicht diese Erfahrungsregel im Einzelfall nicht aus, um zur richterlichen Überzeugung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Tatbestandes beizutragen; auch für polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Entscheidungen im Ermittlungsverfahren ist sie kein Ersatz für eine Tatsachengrundlage.⁹⁸

    D.Verbrechensbegriffe

    Die Verbrechensbegriffe, die im Recht, in der Soziologie und in der Kriminologie gebräuchlich sind, unterscheiden sich erheblich. Auf den ersten Blick scheint alles klar: All das, was unser StGB unter Strafe stellt, ist Kriminalität. Kriminologen nennen dies den strafrechtlichen Verbrechensbegriff, benutzen aber auch synonym die Begriffe juristischer, normativer, formeller, positivistischer und legalistischer Verbrechensbegriff. Gemeint sind damit Handlungen mit strafrechtlichen Rechtsfolgen.⁹⁹

    I.Strafrechtlicher Verbrechensbegriff

    § 12 StGB unterteilt die Straftaten mit der Legaldefinition der Begriffe Verbrechen (Abs. 1) und Vergehen (Abs. 2) in diese beiden Kategorien, indem sie nach dem Mindestmaß der angedrohten Freiheitsstrafe und der Strafart abgrenzt und in Abs. 3 die Regelstrafdrohung als weiteres Kriterium für die Einteilung bestimmt. Gemäß § 12 Abs. 1 StGB sind Verbrechen rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Die Dichotomie der rechtswidrigen Taten und damit auch der Straftaten in Verbrechen und Vergehen hat faktisch vor allem gesetzestechnische Bedeutung und ist daher auch vorwiegend formal zu verstehen.¹⁰⁰ Die im StGB vorgenommene formale Einteilung in Verbrechen und Vergehen ertaubt zwar eine gewisse Differenzierung nach der Schwere des strafbaren Verhaltens, hat aber in erster Linie gesetzestechnische Funktion. Der strafrechtliche Verbrechensbegriff dient den Kriminologen als Ausgangspunkt ihrer Betrachtungen, nicht (mehr) jedoch als Begrenzung des Gesamtgegenstandes und des Forschungsbereichs der Kriminologie. Der juristische Verbrechensbegriff wird zugrunde gelegt, um Aussagen über Umfang, Struktur und Bewegung der Kriminalität machen zu können. Hier dient als wichtigstes Hilfsmittel die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS).¹⁰¹ Die Aussagekraft der PKS ist aufgrund der Dunkelfeldproblematik als auch systembedingt eingeschränkt. Sie zeigt kein wirklichkeitsgetreues Bild der Kriminalität. Sie ist vielmehr in Teilbereichen ein Spiegelbild selektiver Strafverfolgung.¹⁰²

    II.Natürlicher Verbrechensbegriff

    Während die strafrechtliche Definition vom jeweiligen Gesetzgeber bestimmt werden kann, versteht man unter dem „natürlichen (oder naturrechtlichen) Verbrechensbegriff […] Handlungen, die epochen- und kulturübergreifend als verwerflich angesehen werden. Sie unterscheiden sich von solchen, „die erst durch gesetzliche Regelungen als solche definiert werden. Den delicta mala per se (in sich schlechte Taten) stehen die delicta mala quia prohibita (schlicht verbotene Taten) gegenüber. Dem Verbrechensbegriff sollen nur erstere unterfallen.¹⁰³ Der italienische Soziologe Garofalo benutzte in seinem Werk „Criminologia erstmals den natürlichen Verbrechensbegriff (crimen naturale).¹⁰⁴ Dem damaligen Zeitgeist entsprechend war er der irrigen Meinung, man könne einen Kernbestand an Kriminalität bestimmen, der sich auch zwischen unterschiedlichen Gesellschaften und Epochen herausfiltern lässt. Heute ist anerkannt, dass Verbrechen Menschenwerk und kein Naturereignis ist. Der Spruch „andere Länder, andere Sitten trifft auch auf das Strafrecht zu. Recht eingängig beschrieb dies Mezger: „Was heute und hier Verbrechen ist, ist es vielleicht morgen und dort nicht mehr und umgekehrt"¹⁰⁵. Am Beispiel der Staatsschutzkriminalität und der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wird dies schon auf den ersten Blick deutlich. Insbesondere das 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung¹⁰⁶ – stürzte das Sexualstrafrecht weitgehend um und ist geprägt von Bestrafungsperfektionismus und Kriminalitätshysterie.¹⁰⁷

    III.Materieller Verbrechensbegriff

    Weitgehend von der Soziologie ist der materielle Verbrechensbegriff geprägt. Den Soziologen ging der formelle Verbrechensbegriff nicht weit genug, da sonstiges sozialschädliches oder sozial abweichendes Verhalten (Devianz) nicht in den Verbrechensbegriff einbezogen wurde, wenn eine Handlung formell nicht mit Strafe bedroht war. Vor dem Hintergrund einer liberalen Gesellschaft mit einem sich ändernden Zeitgeist scheint dieser Begriff wissenschaftlich angezeigt zu sein. Globalisierung und Technisierung führen zu einer neuen Qualität des Verbrechens, welches oftmals weit im Vorfeld einer formellen Sanktionierung zutage tritt.¹⁰⁸

    IV.Funktionaler Verbrechensbegriff

    Wichtig erscheint es, die Begriffsvielfalt unter der Prämisse der Funktionalität oder Praxisorientierung zu verstehen. Heute nutzt man im polizeilichen Sprachgebrauch häufig den funktionalen Verbrechensbegriff, um über diesen Aussagen zum Umfang und zur Struktur von Verbrechen, Verbrechern und Verbrechensopfern erhalten zu können. Danach ist Verbrechen ein schuldhaftes, seelisch-körperliches Verhalten, das wegen seiner gemeinschaftswidrigen Wirkung (Sozialschädlichkeit) rechtlich verboten und mit Strafe bedroht ist.¹⁰⁹ Der funktionale Verbrechensbegriff erlaubt es, sich sofort und ohne lange Vorrede den Problemen zu widmen, die mit Kriminalität nun einmal verbunden sind, also vor allem der Prävention und der Repression. Nur dieser funktionale Verbrechensbegriff macht es der Polizei möglich, mithilfe von Verdachtskalendern, Lageberichten oder Regionalanalysen Kriminalitätsbewegungen zu beobachten und Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Allerdings ist dies nur unbedenklich, wenn das Problembewusstsein erhalten bleibt

    •in Bezug auf das Dunkelfeld (die registrierte Kriminalität ist kein Spiegelbild der Verbrechenswirklichkeit),

    •die Entstehung von Strafrechtsnormen und

    •die Bedeutung der Instanzen der Sozialkontrolle für die Kriminalität.¹¹⁰

    E.Polizeiliche Aufgaben in der Kriminalitätsbekämpfung

    Die Bedrohung des Einzelnen und des Gemeinwesens durch Kriminalität – insbesondere die organisierte und den internationalen Terrorismus – nimmt den Staat zu einer wirksamen und nachhaltigen Bekämpfung in die Pflicht. Worauf die Aufgabe der Kriminalitätsbekämpfung gegründet werden kann, ist umstritten. Kriminalitätsbekämpfung reduziert sich keineswegs (nur) auf die Aufgabe der Strafverfolgung. Vielmehr rivalisieren ein präventiv-instrumentales Strafrecht und ein auf die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten ausgerichtetes Polizeirecht.

    I.Strafverfolgung

    Während im Recht der Gefahrenabwehr als Grundvoraussetzung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit (oder Ordnung) vorliegen muss (z.B. § 1 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW), bedarf es eines Anfangsverdachts im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO, wenn die Polizei strafprozessual tätig werden will. Liegt ein derartiger Anfangsverdacht (noch) nicht vor, ist auf das Gefahrenabwehrrecht zurückzugreifen. Anders als im Bereich der Gefahrenabwehr gilt im Bereich der Strafverfolgung das Legalitätsprinzip (§ 163 Abs. 1 Satz 1 StPO).

    Gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Behörden und Beamten des Polizeidiensts Straftaten erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Dieses Legalitätsprinzip ist gleichbedeutend mit einem Verfolgungszwang bzw. einer Erforschungspflicht, welche neben der Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens auch die Polizei trifft, sofern sie in die Ermittlungen eingeschaltet ist. Das Legalitätsprinzip sichert die „Einheit der Rechtsanwendung und die „Gleichheit vor dem Gesetz" (Art. 3 Abs. 1 GG).¹¹¹

    II.Vorbeugende Bekämpfung von Straftaten

    Mit der Eröffnung des Vorfeldes der konkreten Gefahr haben die Polizeigesetzgeber der Polizei die Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten übertragen. Mit dieser Legitimation kann sie Kriminalität auf einer strategisch-operativen Ebene bekämpfen.

    Die Polizeigesetze der Länder eröffnen den entsprechenden Handlungsraum der Polizei und begründen zugleich ihren Auftrag zur Aufgabenwahrnehmung. Gemäß § 1 Abs. 1 PolG NRW hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie vorbeugend zu bekämpfen und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. § 1 Abs. 1 Satz 2 PolG NRW nennt drei polizeiliche Aufgaben: Verhütung von Straftaten, deren vorbeugende Bekämpfung und bestimmte Vorbereitungsaufgaben.¹¹² Der Auftrag zur „Verhütung setzt nicht an der begangenen, sondern an der noch nicht begangenen Straftat an. Die Polizei soll es „gar nicht erst zu der Straftat kommen lassen¹¹³. Verhütung von Straftaten ist die ganze oder teilweise Verhinderung ihrer Begehung, Vollendung oder Beendigung.

    Die Verhütung von Straftaten bezieht sich auf rechtswidrige Handlungen, welche mit Strafe bedroht sind. Auf schuldhaftes Verhalten kommt es im Polizeirecht hingegen nicht an. Sie besteht im Wesentlichen in der erforderlichen Informationsbeschaffung und -verarbeitung.

    Beispiel: Die Rechtsgrundlagen für Kontrollen an sogenannten gefährlichen Orten erlauben der Polizei Identitätsfeststellungen unter erleichterten Voraussetzungen (z.B. § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW). Die kontrollierten Personen dürfen grundsätzlich überprüft werden, weil sie sich an einem Ort aufhalten, an dem es vermehrt zur Begehung von Straftaten kommt. Dabei muss sich die überprüfte Person weder verdächtig verhalten noch muss von ihr eine konkrete Gefahr ausgehen.¹¹⁴

    III.Strafverfolgungsvorsorge

    Die Strafverfolgungsvorsorge ist repressiver Teil der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung. Ihr werden Maßnahmen zugerechnet, welche die Aufklärung von Delikten oder die Ermittlung von Verdächtigen von Delikten, die in der Zukunft erwartet werden, ermöglichen oder erleichtern soll. Als Vorfeldmaßnahme ist sie weder dem traditionellen Polizeirecht noch dem klassischen Strafverfahrensrecht zuzuordnen.¹¹⁵ Die Strafverfolgungsvorsorge ist neben der Verhütungsaufgabe darauf gerichtet, Vorsorge zu treffen für den Fall, dass Straftaten begangen werden.¹¹⁶ Ihr Ziel ist es, Informationen für die Aufklärung künftiger Straftaten zu beschaffen und vorrätig zu halten. Es handelt sich deshalb um Akte der Beweissicherung für künftige Strafverfahren¹¹⁷, um vorbereitende Maßnahmen auf dem Gebiet des Strafrechts¹¹⁸ und damit um Strafverfolgungsmaßnahmen.¹¹⁹ Das BVerfG ist dieser Ansicht ohne Einschränkungen gefolgt und hat zutreffend ausgeführt, dass den Regelungen zur DNA-Identitätsfeststellung weder nach Wortlaut noch Zweck die Funktion zukommt, künftige Straftaten präventiv abzuwehren. Der Kernsatz der Entscheidung lautet insoweit: „Dienen die Vorschriften ausschließlich der Beweisbeschaffung zur Verwendung in Strafverfahren, so sind sie dem Strafverfahrensrecht zuzuordnen"¹²⁰. Damit ist die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für diese Materie nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gegeben.¹²¹

    Die Einordnung der Strafverfolgungsvorsorge als Strafverfolgung ist gleichwohl nicht vollends überzeugend, weil der Strafprozess und sein Recht erst nach der Tat einsetzen können; solange eine Straftat noch nicht begangen wurde, kann ihre Begehung verhütet werden, aber eben noch nicht verfolgt werden. Erst nach Vorliegen eines Anfangsverdachts wegen einer begangenen Straftat, kann das gerichtliche Verfahren im Sinne von Art. 74 Nr. 1 GG betroffen sein. Die Einbeziehung der Strafverfolgungsvorsorge in das gerichtliche Verfahren, ist mit dem Wortlaut des Art. 74 Nr. 1 GG nicht zu vereinbaren. Man kann das dem gerichtlichen Strafverfahren vorgelagerte Ermittlungsverfahren in das gerichtliche Verfahren einbeziehen; aber das diesem noch vorgelagerte Feld der Strafverfolgungsvorsorge, das es nach § 152 Abs. 2 StPO eigentlich gar nicht geben kann, noch dem gerichtlichen Verfahren zuzuschlagen, lässt die Gesetzessprache jeden Sinn verlieren.¹²² Die der konkreten Gefahr korrespondierende Eingriffsschwelle der StPO für Grundrechtseingriffe im Ermittlungsverfahren ist der konkretisierbare Tatverdacht wegen einer begangenen Straftat im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO. Diese Eingriffsschwelle hat rechtsstaatliche Qualität, weil sie den Bürger vor Verdachtsermittlungen schützen soll.

    Trotz aller (berechtigten) Kritik handelt es sich bei der Strafverfolgungsvorsorge unter Zugrundelegung der Rspr. des BVerfG zur präventiv-polizeilichen TKÜ in Niedersachsen um genuines, also echtes Strafprozessrecht.¹²³ Besonders deutlich als Maßnahme der antizipierten Repression gekennzeichnet ist auch die DNA-Identitätsfeststellung eines Beschuldigten gemäß § 81g Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO, wird doch der Zweck, dessentwegen Körperzellen entnommen und molekulargenetisch untersucht werden dürfen, ausdrücklich mit der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren bezeichnet. Dies entspricht den erkennungsdienstlichen Zwecken des § 81b 2. Alt. StPO.¹²⁴

    In Ansehung der strafprozessrechtlichen Natur von § 81b 2. Alt. StPO überzeugt es nicht, ein förmliches – und mithin überflüssiges – Verwaltungsverfahren durchzuführen. Vielmehr handelt es sich um eine strafprozessuale Eingriffsmaßnahme, die zugleich den Rechtsgrund für eine zwangsweise Durchsetzung enthält. Aus dem Sinn und Zweck des § 81b 2. Alt. StPO ergibt sich, dass der Betroffene zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeführt werden darf. Die Vorführung ist eine Freiheitsbeschränkung. § 81b 2. Alt. StPO ist das förmliche Gesetz im Sinne des Art. 104 Abs. 1 GG, das diese Freiheitsbeschränkung zulässt. Die Bestimmungen der Polizeigesetze sind nicht anzuwenden, weil § 81b StPO als materielles Bundesrecht diesen Bestimmungen vorgeht.¹²⁵ Das OLG Hamm hat 2012 festgestellt, dass im Falle des § 81b 2. Alt. StPO ein Vorführbefehl gemäß § 10 Abs. 3 PolG NRW von einem Richter nicht erlassen werden kann, weil § 81b StPO die Zwangsanwendung bereits beinhaltet und somit ein Landesrecht nicht zur Ausgestaltung einer bundesrechtlichen Norm herangezogen werden kann.¹²⁶ Für die zwangsweise Verbringung des Betroffenen zur Polizeidienststelle zwecks Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung bedarf es im Anwendungsbereich des § 81b 2. Alt. StPO keiner richterlichen Anordnung nach Polizeirecht. Auf die polizeirechtlichen Bestimmungen des Verwaltungszwanges muss im Zusammenhang mit einer auf § 81b 2. Alt. StPO gestützten erkennungsdienstlichen Maßnahme nicht zurückgegriffen werden.¹²⁷

    Für die zwangsweise Verbringung des Betroffenen zur Polizeidienststelle zwecks Vornahme der erkennungsdienstlichen Behandlung bedarf es im Anwendungsbereich des § 81b 2. Alt. StPO mithin keiner richterlichen Anordnung.¹²⁸ Das OLG Hamm geht also offenbar von Strafprozessrecht aus. Davon gehen (mittlerweile) auch Teile der Literatur aus.¹²⁹

    IV.Gefahrenabwehr vs. Strafverfolgung

    Polizeiliche Prävention, die einen Schaden erst gar nicht eintreten lässt, hat gegenüber der Repression, die den realisierten Schaden bzw. die begangene Rechtsverletzung zur Voraussetzung hat, den Vorzug offensichtlicher Rationalität, dem das Strafrecht mit seinen abstrakten und symbolischen Zielen wenig entgegenzusetzen hat.¹³⁰ Die präventive Verhinderung einer Rechtsgutsverletzung ist einfach die plausiblere Form der Sicherheitsgewährleistung als die repressive Reaktion, die nichts wieder rückgängig machen kann. Dieser evidente Vorzug führt zum Vorrang der Prävention vor der Repression; im polizeilichen Alltag ist vor allem in Kollisionslagen die Aufgabe der Gefahrenabwehr vor der Strafverfolgung zu erfüllen.¹³¹ Der Vorrang der Gefahrenabwehr vor der Strafverfolgung gewinnt an Überzeugungskraft, wenn berücksichtigt wird, dass sich in der Gefahrenabwehr die Schutzpflicht des Staats für seine Bürger, die er vor Übergriffen Dritter zu bewahren hat, manifestiert. Diese tripolare Beziehung ist der bipolaren des Strafrechts überlegen und wirkt sich dergestalt aus, dass die Gefahrenabwehr als Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen zum Schutz Dritter im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung stärkeres Gewicht hat und tief greifendere Grundrechtseingriffe erlauben kann als die repressive Verfolgung einer bereits geschehenen und nicht mehr reparablen Schutzgutsverletzung.

    Wird eine Person zur Gefahrenabwehr in Anspruch genommen, geht es nicht um ihre Sanktionierung, sondern um ihre Heranziehung zur Gefahrenabwehr. Ist die Gefahr abgewehrt, die Störung beseitigt oder ein Konflikt zwischen Personen beendet, besteht an diesen Vorgängen kein polizeiliches Interesse mehr, weil sie der Vergangenheit angehören.¹³² Individuelle Vorwerfbarkeit spielt im Polizeirecht keine Rolle.¹³³ Das Strafrecht dagegen richtet sich ausschließlich gegen Personen und deren schuldhaftes Handeln; es will einen der Vergangenheit angehörenden Konflikt abarbeiten, der nur noch auf einer symbolischen Ebene existiert.¹³⁴

    Kriminelle Strukturen als situative Tatgelegenheitsstrukturen oder kriminelle Netzwerke liegen als Gefahrenherde im Blickfeld des Polizeirechts, während diese für das Strafrecht erst relevant werden, wenn eine Person oder Personenverbindung bei oder nach Begehung einer Straftat als Tatverdächtige ins Visier von Polizei oder Staatsanwaltschaft gerät.¹³⁵

    Keine Zustimmung verdient die These, dass nur das Strafrecht in der Lage sei, kriminelle Strukturen dadurch zu zerschlagen bzw. zumindest empfindlich zu stören, dass die Hintermänner organisierter Kriminalität festgenommen und durch Bestrafung aus dem Verkehr gezogen würden.¹³⁶ Vorhandene Erkenntnisse zum Ertrag von Strafverfahren gegen die organisierte Kriminalität (OK) belegen vielmehr die beschränkten Möglichkeiten des Strafrechts zur Bekämpfung von Kriminalität. So hat es im Jahr 2015 insgesamt (nur) 566 Verfahren und in 2014 (nur) 521 Verfahren gegen verschiedene Erscheinungsformen organisierter Kriminalität gegeben.¹³⁷ Der Ertrag des Strafrechts durch Verurteilungen – aussagekräftige Verurteilungsstatistiken fehlen – darf getrost als bescheiden bezeichnet werden.

    Beispiel:¹³⁸ Die Staatsanwaltschaft erhebt nach einem zeit- und personalaufwendigen Ermittlungsverfahren Anklage gegen mehrere in U-Haft sitzende Angehörige einer Tätergruppierung wegen § 129 StGB. Das Verfahren zieht sich hin, die Angeklagten sind zwischenzeitlich aus der U-Haft entlassen worden, nehmen das Urteil von drei Jahren Freiheitsentzug auf freiem Fuß entgegen und steigen nach Verbüßung der verhängten Reststrafe in der Hierarchie ihrer Organisation auf, weil sie deren Ehrenkodex eingehalten haben. Auch die Logistikstrukturen lassen sich bei fehlender Verurteilung von Hintermännern mit den Mitteln des Strafrechts nicht nachhaltig angreifen. Aber selbst wenn es gelingen sollte, eine ganze Tätergruppierung auszuheben, bleiben die Logistikstrukturen im Wesentlichen erhalten und können von der nächsten Tätergruppierung übernommen werden. Hier kann das Strafrecht sogar den kontraproduktiven Effekt haben, dass am Ende die am besten organisierten Tätergruppierungen als Oligopol übrigbleiben.¹³⁹

    Es gilt, die Möglichkeiten des Polizeirechts nicht zu unterschätzen. Zwar wird eingewendet, dass eine „Zerschlagung" krimineller Strukturen überhaupt nur mit dem scharfen Schwert des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erreicht werden könnte. Wenn irgend möglich greift die Polizei also erst dann ein, wenn die Strafbarkeitsschwelle überschritten ist. Man kann die Täter nämlich auch bei frischer Tat festnehmen, um alsdann das Ermittlungsverfahren in Gang zu setzen.¹⁴⁰ Diese von Rachor empfohlene Vorgehensweise ist indes rechtswidrig, weil die Polizei unter ihren Augen keine Straftat – auch keinen Versuch – geschehen lassen darf, die sie verhindern kann. Abgesehen davon, dass das Zulassen einer verhinderbaren Straftat durch die Polizei eine Beihilfe zum versuchten oder gar vollendeten Delikt durch Unterlassen wäre, bestehen erhebliche Risiken bei dem Versuch, Gefahrenabwehr und Strafverfolgung zugleich gerecht zu werden.

    Beispiel:¹⁴¹ Die Polizei hat vom Plan einer Bande bekannter Krimineller erfahren, die ein Juweliergeschäft überfallen will. Sie plant, die Täter von im Geschäft postierten Beamten festzunehmen und lässt sie die Schwelle von der straflosen Vorbereitungshandlung zum strafbaren Versuch überschreiten und den Laden betreten. Als sie zugreift, nehmen die Täter anwesende Kunden als Geiseln, von denen eine zu Tode kommt.

    Beispiel: Eine Streifenwagenbesatzung lässt den offensichtlich betrunkenen Fahrer losfahren, um ihn nach 200 m an einer günstigen Stelle anzuhalten; auf der kurzen Strecke überfährt der Fahrer ein von ihm übersehenes Kind auf einem Fahrrad.

    F.Klausuren und Prüfungen in der Kriminalistik

    Unterrichts-und Prüfungserfahrungen zeigen immer wieder, dass Studierende an Polizeifachhochschulen und vergleichbaren (Ausbildungs-) Einrichtungen Schwierigkeiten mit der klausurmäßigen Fallbearbeitung haben. Häufig ist es nicht mangelndes Fachwissen, das zum Misserfolg bei Klausuren oder Prüfungen beiträgt, sondern ungenaues Erfassen oder unzulässiges Verändern des Sachverhalts, Missachtung der Aufgabenstellung, vorschneller Beginn der Niederschrift, fehlende Schwerpunktbildung sowie Mängel in der Folgerichtigkeit von Schlussfolgerungen oder Begründungen und letztlich auch falsche Zeiteinteilung.¹⁴²

    Für das Studienfach Kriminalistik ist es schwierig, verbindliche Bearbeitungs- oder Lösungsschemata für Klausuraufgaben den Bearbeitern vorzugeben. Dies liegt erstens darin begründet, dass die Kriminalistik überwiegend eine sogenannte Handlungslehre ist und darüber hinaus kriminalistische Sachverhalte äußerst komplex sind.¹⁴³

    Im Studienfach Kriminalistik lassen sich verschiedene Klausurtypen unterscheiden. Zu nennen sind vor allem:

    • theoretisch-wissenschaftliche Abhandlungen;

    Beispiel: „Stellen Sie die Möglichkeiten und Grenzen der präventiven polizeilichen Verbrechensbekämpfung dar."

    •reproduktive Wissensabfragen;

    Beispiel: „Nennen und beschreiben Sie die Ihnen bekannten Identifizierungsmethoden zur Täteridentifizierung unter Mitwirkung von Zeugen."

    •klausurmäßige kriminalistische Fallbearbeitungen.

    Neuerdings erfolgen in NRW auch Prüfungen in Form von „Aktenbearbeitungen". Diese wurde als neue Prüfungsform entwickelt und in der Prüfungsordnung (NRW) verankert.¹⁴⁴ Hierbei handelt es sich um eine besondere Form der Klausur, die auf einem vorgelegten Aktenauszug beruht. Bei dem Aktenauszug kann es sich u.a. um eine Strafanzeige, ein Vernehmungsprotokoll, einen Tatortbefundbericht, ein Beschwerdeschreiben oder einen Teil davon handeln.¹⁴⁵

    Theoretisch-wissenschaftliche Abhandlungen fordern von dem Klausurbearbeiter die theoretische Behandlung eines durch die Aufgabenstellung näher beschriebenen kriminalistischen Problems.

    Die reproduktive Wissensabfrage verfolgt das Ziel, den Lernfortschritt im Hinblick auf erlernte Wissensinhalte aus den Studienordnungen zu prüfen. Es geht schlicht um die Abfrage von Wissensinhalten. Rein reproduktive Wissensabfragen sollten in der Kriminalistikklausur nur ausnahmsweise zur Anwendung kommen. Sie sollten dann zumindest einen Anwendungsbezug aufweisen.

    •reproduktive Wissensabfrage mit Anwendungsbezug;

    Beispiel: „Nennen und beschreiben Sie die Ihnen bekannten kriminalpolizeilichen Identifizierungsmethoden zur Täteridentifizierung unter Mitwirkung von Zeugen und erläutern Sie den Ablauf des Verfahrens, für das Sie sich im vorliegenden Fall entscheiden."¹⁴⁶

    Die klausurmäßige kriminalistische Fallbearbeitung orientiert sich grundsätzlich in der Art des zu erbringenden Leistungsnachweises an den Anforderungen des praktischen Polizeidiensts. Charakteristisch für diesen Klausurtyp ist, dass eine polizeiliche Lage vorgegeben wird, an die bestimmte kriminalistische Aufgaben (Klausuraufgaben), geknüpft sind. Bei der Klausurbearbeitung geht es um das, was in der polizeilichen Praxis verlangt wird (s. Teil VI. M.: Originalklausur Kriminalistik/Kriminaltechnik).¹⁴⁷

    1Clages, in: Clages/Ackermann/Gundlach, 2013, S. 6 ff.; Neuhaus/Artkämper, 2014, Rn. 5.

    2Hofmann, 1998, S. 25, 26.

    3Frings/Rabe, 2016a, S. 7., Hans Gross beschrieb die „wissenschaftliche Kriminalistik grundlegend. Er verortete diese allerdings noch als Bestandteil der Kriminologie, als Hilfswissenschaft des Strafrechts. Eine Vorstellung, die sich durchaus bis weit in die Moderne des kriminologischen Gegenstandsbereichs hielt; Gross, 1922, S. V. Vgl. auch Groß, Deutsche Juristenzeitung v. 15.2.1901, Nr. 4, Ziff. 11: „Kriminalistik.

    4Schmelz, Kriminalistik 1997, 557 (562).

    5Capellmann, Kriminalistik 2018, 374.

    6Zur Geschichte der Kriminologie (im Überblick) Kunz/Singelnstein, 2016, § 4 Rn. 1 ff. Priese, 2006, S. 7 ff. Zur praktischen Relevanz der Kriminologie Eisenberg, Kriminalistik 1998, 162 ff.

    7Schwind/Schwind, 2021, § 4 Rn. 13 ff.

    8Clages, PSP 3/2013, 3 ff.

    9Zur Geschichte der Kriminologie Zähringer/Groß, in: Kemme/Groß, 2023, S. 51 ff.

    10Hofmann, 1998, S. 6.

    11Hofmann, 1998, S. 24.

    12Neuhaus/Artkämper, 2014, Rn. 5.

    13Nagel, PSP 0/2011, 22 (23).

    14Clages/Zeitner, 2016, S. 31.

    15Clages, PSP 4/2013, 3 ff.

    16Füllgrabe, Kriminalistik 2004. 243 ff.

    17Clages/Zeitner, 2016, S. 26; Nagel, PSP 0/2011, 22 (23); Mentzel/Schröder, in: Berthel, 2008, S. 20 ff.; Hofmann, 1998, S. 13 ff.

    18Clages/Zeitner, 2016, S. 31.

    19Nagel, PSP 0/2011, 22 (23); Clages, 1994, S. 17.

    20Clages, in: Clages/Ackermann/Gundlach, 2023, S. 5.

    21Näher dazu Brisach et. al, 2000, S. 33 ff.

    22Berthel/Schröder, Die Polizei 2006, 185 (186 f.).

    23Clages, in: Clages/Ackermann/Gundlach, 2023, S. 1; Kaiser, 1996, S. 219. Mit einer Einführung in die Kriminalitätskontrolle Nagel, PSP 0/2011, 22 ff.

    24Durkheim, in: König, 1965, S. 156 ff.

    25Brisach et al, 2000, S. 34.

    26Lang, 1998, S. 5.

    27Pientka/Wolf, 2023, S. 9.

    28Pientka/Wolf, 2023, S. 9. Instruktiv Roll, Kriminalistik 2000, 773 ff.: Kriminalprävention (Einordnung, Aufgaben, Ziele).

    29Neuhaus/Artkämper, 2014, Rn. 5.

    30Spang, in: Berthel, 2008, S. 56.

    31De Vries, 2015, Rn. 30.

    32Grundlegend Frings/Rabe, 2020, S. 12 ff.; Frings/Rabe, 2016a, S. 7 ff.; Neuhaus/Artkämper, 2014, Rn. 6 ff. Graf, Kriminalistik 2002, 379 (381); Kawelovski, 2022, Ziff. 1.1.

    33Hamacher, 1989, S. 4.

    34Zur historischen Entwicklung des Begriffs der Kriminalstrategie Berthel, Kriminalistik 2005, 619 ff.

    35Neuhaus/Artkämper, 2014, Rn. 5.

    36Kaiser, 1996, S. 1070.

    37Clages, in: Clages/Ackermann/Gundlach, 2023, S. 2.

    38Chien-Liang Lee, VerwArch 2017, 489. Anders als Naturwissenschaften verwenden Geistes- sowie Sozial- und Wirtschaftswissenschaften keine Experimente; sie verfolgen vielmehr oft gewisse dialektische Vorgehensweisen, indem die Gegenüberstellung von Thesen und Antithesen gegebenenfalls durch eine vermittelnde Synthese zur Erkenntnisgewinnung führt. Dementsprechend verfügt die Rechtswissenschaft als Wissenschaft auch über eigene Methoden, die dazu beitragen sollen, das jeweils richtige Recht zu finden, z.B. die Rechtsvergleichung, die eine besondere Art juristischer Dialektik insoweit darstellt, als verschiedene „Experimente" aus vielerei Rechtsleben ins Visier genommen werden, wodurch eine breitere Perspektive für alternative zukünftige Entwicklungspfade entsteht.

    39Ergänzend Füllgrabe, MFDP 2000, 17 ff.: Wie wissenschaftlich ist die Kriminalistik?

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