Umweltrecht
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Umweltrecht - Heinz-Joachim Peters
Umweltrecht
von
Professor Dr. jur. Heinz-Joachim Peters
Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl
Professor Dr. jur. Thorsten Hesselbarth
Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl
Rechtsanwältin Frederike Peters
Referentin beim Konzernbevollmächtigten der DB AG
auf Schweizer Gebiet in Basel
6., überarbeitete Auflage
Verlag W. Kohlhammer
6. Auflage 2024
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer Druckerei GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-43750-0
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-043751-7
epub: ISBN 978-3-17-043752-4
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Das Umweltrecht hat sich auch seit Erscheinen der 5. Auflage dynamisch weiterentwickelt. Im Vordergrund steht die völlige Neugestaltung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Rechts der Strategischen Umweltprüfung unter dem Oberbegriff der Umweltprüfungen. Das bisherige Regelungssystem der Vervielfältigung eines Paragrafen durch einen Buchstabenzusatz im UVPG wurde anwenderfreundlich zugunsten einer jeweils eigenständigen Bezifferung geändert. Der endgültige Ausstieg aus der energetischen Kernkraftnutzung und das immer stärkere Vorangehen beim Ausbau der Anlagen der erneuerbaren Energieträger haben zudem Regelungen im Atomrecht, im Immissionsschutzrecht, im Wasserrecht sowie im Verfahrensrecht hervorgebracht. Schließlich hat das Klimarecht an Bedeutung gewonnen, wobei neben Schutzregelungen insbesondere auch solche zur Anpassung zu erkennen sind. Die neue Auflage wurde vom eingespielten Autorenteam der Vorauflage bearbeitet.
Prof. Dr. Heinz-Joachim Peters, Prof. Dr. Thorsten Hesselbarth, beide Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl; Rechtsanwältin Frederike Peters, Referentin beim Konzernbevollmächtigten der DB AG auf Schweizer Gebiet in Basel.
Vorwort
Das Umweltrecht hat sich in den Jahren seit 2015 in allen seinen Segmenten und auf allen Ebenen weiter ausdifferenziert. Energiewende, Klimaschutzrecht, endgültiger Atomausstieg sowie die nationale Novellierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Strategischen Umweltprüfung sind anzumerken. Von daher ist eine Neuauflage notwendig. Nach wie vor bilden die verwaltungsrechtlichen Elemente den Kern des Umweltrechts, da nur auf ihrer Basis operatives Staatshandeln möglich ist. Hier liegt der Schwerpunkt rechtswissenschaftlicher und rechtspraktischer Arbeit. Komplementäres Zivil- und Staatshaftungs- bzw. Straf- und Bußgeldrecht gewinnt jedoch weiter an Bedeutung, was eine stärkere Berücksichtigung in umweltrechtlichen Gesamtdarstellungen erfordert.
Die Autoren hoffen wiederum auf eine gute Annahme des Buches und auf anregende Diskussionen.
Kehl/Basel im Sommer 2023
Heinz-Joachim Peters
Thorsten Hesselbarth
Frederike Peters
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Allgemeiner Teil
Kapitel 1:Allgemeine Grundlagen
A.Umweltrecht als Rechtsgebiet
B.Umweltbegriff
C.Prinzipien des Umweltrechts
I.Vorsorgeprinzip
1.Gefahrenvorsorge
2.Planerische Vorsorge
3.Nachhaltigkeit
II.Verursacherprinzip
1.Handlungspflichtigkeit
2.Kostentragungspflichtigkeit
III.Kooperationsprinzip
D.Völkerrechtliche Grundlagen
E.Europarechtliche Grundlagen
I.Primäres Umweltrecht
1.Unionszielbestimmung Umweltschutz
a)Grundsätze
b)Querschnittsklausel
c)Adressaten
d)Funktionen
2.Umweltbezogene Grundrechte
II.Sekundäres Umweltrecht
1.Verordnungen
2.Richtlinien
a)Indirekte Wirkung
b)Direkte Wirkung
III.Der Verwaltungsvollzug des Gemeinschaftsrechts
1.Unionseigener Vollzug
2.Mitgliedstaatlicher Vollzug
a)Unmittelbarer Vollzug
b)Mittelbarer Vollzug
3.Umweltprüfungen
a)Strategische Umweltprüfung
b)Umweltverträglichkeitsprüfung
IV.Verfahren beim Gerichtshof
a)Vertragsverletzungsverfahren
b)Nichtigkeitsklagen
c)Untätigkeitsklagen
d)Vorabentscheidungen
e)Unionsrechtliche Auslegungsmethodik
F.Verfassungsrechtliche Grundlagen
I.Staatzielbestimmung Umweltschutz
1.Schutzgüter
2.Objektives Recht
3.Adressaten
4.Funktionen
a)Handlungsauftrag
b)Abwägungsmaßstab
c)Auslegungsmaßstab
d)Verfassungsimmanente Schranke
II.Umweltbezogene Grundrechte
1.Abwehr von Umweltbeeinträchtigungen
2.Begrenzung von Umweltschutzmaßnahmen
3.Grundrechtliche Schutzpflichten
G.Verwaltungsrechtliche Grundlagen
I.Umweltinformationen
1.Aufklärung
2.Zugangsrechte
a)Informationsanspruch
b)Anspruchsgrenzen
c)Verwaltungsverfahren
d)Kosten
e)Unterrichtung der Öffentlichkeit
II.Umweltstandards
1.Unbestimmte Rechtsbegriffe
2.Standards
3.Normkonkretisierung
III.Umweltrechtliche Planung
1.Planungsarten
a)Gesamtplanung
b)Fachplanung
2.Rechtscharakter von Plänen
3.Materielle Anforderungen an Pläne
a)Planrechtfertigung
b)Zwingende Rechtssätze
c)Abwägung
d)Abstimmung verschiedener Pläne
4.Verfahrensrechtliche Anforderungen
a)Gesamtplanung
b)Fachplanung
c)Strategische Umweltprüfung
5.Verfahren zur Plansicherung
a)Raumordnungsverfahren
b)Landesplanerische Untersagung
IV.Direkte Verhaltenssteuerung
1.Verhaltensanforderungen
2.Zulassungsbedürftiges Verhalten
a)Steuerung durch Zulassungsverfahren
b)Steuerung durch Ordnungsverfügungen
3.Zulassungsfreies Verhalten
a)Steuerung durch Anzeigen bzw. Anmeldung
b)Steuerung durch Ordnungsverfügungen
4.Öffentlich-rechtliche Verträge
a)Subordinationsrechtliche Verträge
b)Koordinationsrechtliche Verträge
5.Umweltschadensmaßnahmen
V.Indirekte Verhaltenssteuerung
1.Emissionsrechtehandel
2.Umweltabgaben
a)Abwasserabgabe
b)Naturausgleichsabgabe
c)Wasserentnahmeentgeld
VI.Selbstmanagement
1.Betriebsbeauftragte für Umweltschutz
a)Arten von Beauftragten
b)Aufgaben der Beauftragten
c)Betreiberpflichten
2.Umweltaudit
a)Verbesserung des Umweltschutzes
b)Teilnahmeberechtigung
c)Ablauf des Umweltaudits
d)Umweltgutachter
VII.Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
1.Zulassungsentscheidungen
a)Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
b)Nichtigkeitsklagen
2.Nebenbestimmungen
3.Ordnungsverfügungen, Rücknahme und Widerruf
4.Abgabenentscheidungen
5.Öffentlich-rechtliche Verträge
6.Rechtsverordnungen, Satzungen
a)Inzidentkontrolle
b)Normenkontrollverfahren
7.Verfassungsbeschwerde
H.Zivil- und staatshaftungsrechtliche Grundlagen
I.Vertragsrecht
II.Nachbarrecht
III.Haftungsrecht
1.Allgemeine Verschuldenshaftung
a)Rechtsgutverletzung
b)Kausalität
c)Rechtswidrigkeit
d)Verschulden
e)Schaden
f)Haftungsbeschränkungen
2.Spezielle Verschuldenshaftung
3.Allgemeine Umweltgefährdungshaftung
a)Umwelteinwirkung
b)Schaden
c)Kausalität
d)Haftungsumfang
4.Spezielle Gefährdungshaftung
5.Amtshaftung
a)Anvertrautes öffentliches Amt
b)Ausübung eines öffentlichen Amtes
c)Verletzung einer Amtspflicht
d)Drittbezogenheit der Amtspflicht
e)Kausalität
f)Verschulden
g)Schaden
h)Haftungsbeschränkungen
i)Geldersatz
j)Folgenbeseitigung
IV.Entschädigungsrecht
1.Rechtmäßige Enteignung und Aufopferung
2.Enteignungs- und aufopferungsgleicher Eingriff
3.Enteignender und aufopfernder Eingriff
4.Umfang der Entschädigung
5.Eigentumsrechtlicher Ausgleichsanspruch
I.Straf- und bußgeldrechtliche Grundlagen
I.Strafrecht
1.Voraussetzungen
2.Verwaltungsakzessorietät
3.Umweltstraftatbestände
a)Gewässerverunreinigung
b)Bodenverunreinigung
c)Luftverunreinigung
d)Lärm, Erschütterungen, Strahlen
e)Unerlaubter Umgang mit Abfällen
f)Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
g)Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Stoffen
h)Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
II.Bußgeldrecht
Besonderer Teil
Kapitel 2:Naturschutzrecht
A.Rechtsquellen
I.Europäisches Recht
II.Deutsches Recht
B.Bundesnaturschutzgesetz
I.Grundlagen
1.Zielsetzungen
2.Verwirklichung
3.Landwirtschaftsklauseln
4.Schutzregelungen
II.Zentralbegriffe
1.Natur und Landschaft
2.Naturhaushalt
3.Biotope
4.Tiere
5.Pflanzen
C.Naturschutzplanung
I.Landschaftsplanung
1.Landschaftsprogramm
2.Landschaftsrahmenplan
3.Landschaftsplan bzw. Grünordnungsplan
II.Gebietsfestsetzungen
1.Naturschutzgebiete
2.Nationalparke
3.Biosphärenreservate
4.Landschaftsschutzgebiete
5.Naturparke
6.Naturdenkmale
7.Geschützte Landschaftsbestandteile
8.Rechtscharakter
9.Verwaltungsverfahren
III.Gesetzlicher Biotop- und Gewässerschutz
IV.Biotopverbund
V.Europäisches Netz
1.Auswahl von Gebieten
a)Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
b)Europäische Vogelschutzgebiete
c)Verfahren
d)Konzertierungsgebiete
2.Unterschutzstellung
3.Vorläufiger Schutz
4.Faktische und potenzielle Gebiete
5.Verträglichkeitsprüfung
a)Projekte
b)Pläne
6.Gentechnisch veränderte Organismen
VI.Geschützte Meeresgebiete
D.Eingriffsregelung
I.Eingriff
II.Eingriffsfolgen
1.Vermeidung
2.Kompensation
a)Ausgleichsmaßnahmen
b)Ersatzmaßnahmen
3.Unzulässigkeit
4.Ersatzzahlung
5.Erforderliche Angaben und Begleitplan
III.Verwaltungsverfahren
1.Entscheidung
2.Anzeige
3.Durchführung
4.Zuständigkeit
5.Ordnungsverfügungen
IV.Eingriffsregelung, Bauleitplanung und Abrundungssatzung
1.Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft
2.Ausgleichsverpflichtete
E.Artenschutz
I.Mindestschutz
II.Besonderer Artenschutz
1.Tiere und Pflanzen
2.Vögel und Freileitungen
3.Tiere in Zoos und Gehegen
F.Erholungsregelungen
G.Allgemeine Pflichten
H.Mitwirkung von Vereinen
I.Beteiligungsrechte
II.Klagerechte
Kapitel 3:Forstrecht
A.Rechtsquellen
I.Europäisches Recht
II.Deutsches Recht
B.Bundeswaldgesetz
I.Grundlagen
II.Zentralbegriffe
1.Wald
2.Staatswald
3.Körperschaftswald
C.Forstliche Planung
I.Forstliche Rahmenplanung
1.Materielle Anforderungen
2.Verbindlichkeit
3.Verfahren
II.Berücksichtigungsgebot
III.Gebietsfestsetzungen
1.Schutzwald
2.Erholungswald
3.Rechtscharakter und Verfahren
IV.Monitoringprogramme
D.Umwandlung und Erstaufforstung des Waldes
I.Umwandlung
1.Materielle Anforderungen
2.Nebenbestimmungen
3.Verfahren
4.Ordnungsverfügungen
II.Erstaufforstung
1.Materielle Anforderungen
2.Nebenbestimmungen
3.Verfahren
4.Ordnungsverfügungen
E.Waldbetretung
Kapitel 4:Bergrecht
A.Rechtsquellen
I.Europäisches Recht
II.Deutsches Recht
B.Bundesberggesetz
I.Grundlagen
II.Zentralbegriffe
1.Bodenschätze
2.Bergfreie Bodenschätze
3.Grundeigene Bodenschätze
4.Aufsuchen
5.Gewinnen
6.Aufbereiten
C.Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen
I.Erlaubnis zum Aufsuchen bergfreier Bodenschätze
1.Materielle Anforderungen
a)Aufsuchung im gesamten Feld
b)Überwiegende öffentliche Interessen
2.Verwaltungsverfahren
II.Bewilligung zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze
III.Bergwerkseigentum zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze
IV.Berechtigungen bei grundeigenen Bodenschätzen
D.Errichtung, Führung und Einstellung von Betrieben
I.Betriebsplanzulassungspflichtige Vorhaben
1.Obligatorischer Rahmenbetriebsplan
a)Materielle Anforderungen
b)Planfeststellungsverfahren mit UVP
c)Teilzulassungen, Vorzeitiger Beginn und Vorbescheide
d)Vorgelagerte Verfahren
2.Fakultativer Rahmenbetriebsplan
3.Hauptbetriebsplan
4.Sonderbetriebsplan
5.Abschlussbetriebsplan
II.Anzeigepflicht
Kapitel 5:Verkehrswegerecht
A.Rechtsquellen
I.Europäisches Recht
II.Deutsches Recht
B.Verkehrswegegesetze
I.Grundlagen
II.Zentralbegriffe
1.Bundesfernstraßen
2.Bundeswasserstraßen
3.Eisenbahnen
4.Flugplätze
5.Straßenbahnen
C.Bedarfsermittlung
I.Materielle Anforderungen
II.Verbindlichkeit
III.Verfahren
D.Standortbestimmung
I.Linienbestimmung
II.Flugplatzgenehmigung
III.Umweltverträglichkeitsprüfung
1.Prüfungsgegenstand
2.Verfahren
3.Subsidiarität
4.Beschränkung im Folgeverfahren
E.Bau von Verkehrsanlagen
I.Planfeststellungspflichtige Anlagen
1.Materielle Anforderungen
2.Nebenbestimmungen
3.Planfeststellungsverfahren
II.Plangenehmigungspflichtige Verkehrsanlagen
III.Planzulassungsfreie Verkehrsanlagen
Kapitel 6:Tierschutzrecht
A.Rechtsquellen
I.Europäisches Recht
II.Deutsches Recht
B.Tierschutzgesetz
I.Grundlagen
II.Zentralbegriffe
1.Tiere
2.Tierhalter
3.Tierbetreuer
C.Tierschützende Grundpflichten
I.Allgemeines Schädigungsverbot
II.Tierhaltungsgebote
III.Tierhaltungsverbote
IV.Tötungsanforderungen
1.Tötung von Wirbeltieren
2.Schlachten warmblütiger Tiere
D.Eingriffe bei Tieren
I.Eingriffe zu Versuchszwecken
1.Versuchsverbote
2.Zulässige Versuchszwecke
3.Ethische Vertretbarkeit
4.Versuche an Wirbeltieren oder Kopffüßern
a)Genehmigungspflicht
b)Materielle Anforderungen
c)Nebenbestimmungen
d)Verwaltungsverfahren
e)Anzeigepflicht
f)Tierschutzbeauftragter
g)Durchführung von Tierversuchen
h)Ordnungsverfügungen
II.Eingriffe zu Versuchszwecken zur Aus-, Fort- und Weiterbildung
III.Eingriffe zu Versuchszwecken für die Biotechnik
IV.Eingriffe sonstiger Art
1.Betäubungspflichten
2.Eingriffsverbote
E.Zucht, Halten und Handel
I.Erlaubnispflichtige Tätigkeiten
1.Materielle Anforderungen
2.Nebenbestimmungen
3.Verfahren
4.Ordnungsverfügungen
II.Kennzeichnungspflichten
III.Verbot von Quälzüchtungen und Abgaben
IV.Transport-, Einfuhr- und Verbringungsregelungen
F.Überwachung und Anordnung
Kapitel 7:Bodenschutzrecht
A.Rechtsquellen
I.Europäisches Recht
II.Deutsches Recht
B.Bundesbodenschutzgesetz
I.Grundlagen
1.Zweck
2.Anwendungsbereich
3.Instrumente
II.Zentralbegriffe
1.Boden
2.Schädliche Bodenveränderungen
3.Bodenfunktionen
4.Gefahren, Nachteile oder Belästigungen
5.Altlasten
C.Bodenschutzplanung
D.Bodenschützende Pflichten
I.Pflichten zur Gefahrenabwehr
1.Vermeidungspflicht
2.Abwehrpflicht
3.Sanierungspflicht
II.Pflicht zur Entsiegelung
III.Vorsorgepflicht
IV.Verantwortliche
1.Grundstückseigentümer und Inhaber der Gewalt
2.Verursacher
3.Gesamtrechtsnachfolger
4.Einstandspersonen
E.Ordnungsverfügungen
I.Sachverhaltsermittlung
II.Untersuchungsanordnungen
III.Sonstige Anordnungen
IV.Verantwortliche
V.Kostentragung und Wertausgleich
F.Altlasten
I.Altablagerungen und Altstandorte
II.Altlastenplanung
1.Bodenschutzpläne
2.Sanierungspläne
a)Privater Sanierungsplan
b)Behördlicher Sanierungsplan
III.Sanierungspflichten
IV.Informationspflichten
V.Behördliche Sachverhaltsermittlung
1.Erfassung altlastenverdächtiger Flächen
2.Ermittlung von Altlasten
3.Überwachung
VI.Ordnungsverfügungen
1.Untersuchungsanordnung
2.Anordnung der Eigenkontrolle
3.Sonstige Anordnungen
4.Verantwortliche
Kapitel 8:Gewässerschutzrecht
A.Rechtsquellen
I.Europäisches Recht
II.Deutsches Recht
B.Wasserhaushaltsgesetz
I.Grundlagen
1.Grundsatz
2.Bewirtschaftungsregeln
3.Flussgebietseinheiten
4.Bewirtschaftungsziele
5.Benutzungs- und Anlagenregelungen
6.Abwasserbeseitigungsregelungen
II.Zentralbegriffe
1.Gewässerbegriff
2.Einzugsgebiet
3.Teileinzugsgebiet
4.Flussgebietseinheit
5.Abwasserbegriff
C.Gewässerschutzplanung
I.Maßnahmenprogramme
II.Bewirtschaftungspläne
III.Risikomanagementpläne
IV.Überschwemmungsgebiete
V.Überschwemmungsgefährdete Gebiete
VI.Wasserschutzgebiete
1.Gebietstypen
2.Festsetzungen
3.Verfahren
4.Entschädigung und Ausgleich
D.Gewässerschützende Grundpflichten
I.Allgemeine Sorgfaltspflichten
II.Hochwasserschutzpflichten
III.Einbringungsanforderungen
IV.Lager- und Ablagerpflichten
E.Gewässerbenutzung
I.Erlaubnispflichtige Benutzungen
1.Betroffene Benutzungen
a)Echte Benutzungen
b)Unechte Benutzungen
2.Materielle Anforderungen
3.Ermessen
4.Inhalts- und Nebenbestimmungen
5.Verfahren
6.Aufhebung
II.Bewilligung und gehobene Erlaubnis
III.Zulassung vorzeitigen Beginns
IV.Ordnungsverfügungen
V.Zulassungsfreie Benutzungen
VI.Überwachung und Ermittlung
F.Rohrleitungsanlagen
I.Eignungsfeststellung
II.Planfeststellung
1.Feststellung der Pflichtigkeit
a)Obligatorische UVP-Pflicht
b)Fakultative UVP-Pflicht
c)Kumulierende Vorhaben
d)Änderungs- und Erweiterungsvorhaben
2.Materielle Anforderungen
3.Nebenbestimmungen
4.Planfeststellungsverfahren
5.Entscheidung über das Vorhaben
6.Ordnungsverfügungen
III.Plangenehmigung
IV.Planzulassungsfreiheit
G.Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
I.Anforderungen an Errichtung und Betrieb von Anlagen
II.Eignungsfeststellung
III.Ordnungsverfügungen
H.Anlagen in, an, über und unter Gewässern
I.Gewässerausbau
I.Planfeststellung
1.Materielle Anforderungen
2.Verfahren
II.Plangenehmigung
III.Zulassung des vorzeitigen Beginns
J.Abgaben
K.Öffentliche Wasserversorgung
L.Abwasserbeseitigung
I.Maßnahmen zur Beseitigung
1.Sammeln, Fortleiten und Indirekteinleiten
2.Behandeln
a)Genehmigung bei UVP-Pflicht
b)Sonstige Genehmigungen
c)Zulassung des vorzeitigen Beginns
d)Nebenbestimmungen
e)Verwaltungsverfahren
f)Ordnungsverfügungen
3.Einleiten von Abwasser
a)Erlaubnispflicht
b)Materielle Anforderungen
c)Ermessen
d)Nebenbestimmungen und Verfahren
e)Ordnungsverfügungen
f)Alteinleitungen
II.Beseitigungspflichtige
1.Öffentliche Hand
2.Verursacher
3.Dritte
III.Abwasserabgabe
1.Abwasserbegriff
2.Abgabentatbestand und Abgabenpflichtige
3.Bemessung der Abgabe
4.Festsetzungs- und Erhebungsverfahren
IV.Gewässerschutzbeauftragte
Kapitel 9:Immissionsschutzrecht
A.Rechtsquellen
I.Europäisches Recht
II.Deutsches Recht
B.Bundes-Immissionsschutzgesetz
I.Grundlagen
II.Zentralbegriffe
1.Schädliche Umwelteinwirkungen
a)Immissionen mit bestimmten negativen Folgen
b)Luftverunreinigungen
c)Lärm
d)Ähnliche Umwelteinwirkungen
2.Emissionen
C.Immissionsschutzplanung
I.Luftreinhaltepläne
II.Lärmaktionspläne
III.Immissionsschutzgebiete
IV.Smoggebiete
V.Untersuchungsgebiete
VI.Vorgaben für sonstige Pläne
D.Errichtung und Betrieb von Anlagen
I.Genehmigungsbedürftige Anlagen
1.Betroffene Anlagen
2.Materielle Anforderungen
a)Integrativer Umweltschutz
b)Schutzpflichten
c)Vorsorgepflichten
d)Abfallpflichten
e)Energieeffizienzpflichten
f)Standortregelungen und sonstige Anforderungen
g)Anspruch
3.Nebenbestimmungen
4.Teilkonzentrationswirkung
5.Genehmigungsverfahren
a)Förmliches Verfahren
b)Vereinfachtes Verfahren
6.Rücknahme, Widerruf, Erlöschen
7.Sonderformen
a)Änderungsgenehmigung oder Änderungsanzeige
b)Vorbescheid und Teilgenehmigung
c)Zulassung vorzeitigen Beginns
8.Betriebsbeauftragte
a)Immissionsschutzbeauftragte
b)Störfallbeauftragte
9.Betriebseinstellung
10.Ordnungsverfügungen
a)Nachträgliche Anordnungen
b)Untersagungen
c)Stilllegung und Beseitigung
II.Genehmigungsfreie Anlagen
1.Betroffene Anlagen
2.Materielle Anforderungen
a)Vermeidungspflichten
b)Beschränkungspflichten
c)Abfallpflichten
3.Ordnungsverfügungen
a)Anordnungen
b)Untersagungen
III.Ermittlung und Überwachung
E.Emissionsrechtehandel
I.Funktionsweise
II.Betroffene Emittenten
III.Genehmigung von Emissionen
IV.Ermittlung von Emissionen
V.Berechtigungen
1.Begriff
2.Nachweis
3.Zuteilung
4.Handel
Kapitel 10:Atomrecht
A.Rechtsquellen
I.Europäisches Recht
II.Deutsches Recht
B.Atomgesetz
I.Grundlagen
II.Zentralbegriffe
C.Errichtung, Betrieb und Stilllegung kerntechnischer Anlagen
I.Genehmigungsbedürftigkeit
II.Materielle Anforderungen
1.Zuverlässigkeit
2.Schadensvorsorge
3.Deckungsvorsorge
4.Störungsschutz
5.Öffentliches Interesse
6.Ermessen
III.Nebenbestimmungen
IV.Verwaltungsverfahren
V.Erlöschen der Betriebsberechtigung, Atomausstieg
VI.Sonderformen
1.Änderungsgenehmigung
2.Teilgenehmigung
3.Vorbescheid
VII.Ordnungsverfügungen, Atom-Moratorium
D.Umgang mit Kernbrennstoffen
E.Beförderung von Kernbrennstoffen
F.Entsorgung atomarer Abfälle
I.Sammelstellen und Endlager
II.Standortnahe Zwischenlager
G.Betriebsbeauftragte
I.Strahlenschutzverantwortlicher
II.Strahlenschutzbeauftragter
III.Kerntechnischer Sicherheitsbeauftragter
Kapitel 11:Gentechnikrecht
A.Rechtsquellen
I.Europäisches Recht
II.Deutsches Recht
B.Gentechnikgesetz
I.Grundlagen
II.Zentralbegriffe
1.Gentechnisch veränderter Organismus
2.Gentechnische Arbeiten
3.Gentechnische Anlagen
4.Freisetzung
5.Inverkehrbringen
C.Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen
I.Genehmigungsbedürftige Anlagen
II.Materielle Anforderungen
1.Zuverlässigkeit
2.Sachkunde
3.Risikobewertung
4.Gefahrenvorkehrungen
5.Waffenverbote
6.Andere Vorschriften
7.Anspruch
III.Nebenbestimmungen
IV.Konzentrationswirkung
V.Genehmigungsverfahren
VI.Sonderformen
VII.Betriebseinstellung
VIII.Ordnungsverfügungen
1.Nachträgliche Anordnungen
2.Einstweilige Einstellungsanordnung
3.Sonstige Anordnungen
IX.Anmeldepflichtige Anlagen
D.Freisetzung und Inverkehrbringen
I.Genehmigungsbedürftigkeit
II.Materielle Anforderungen
1.Freisetzung
2.Inverkehrbringen
III.Nebenbestimmungen
IV.Genehmigungsverfahren
V.Ordnungsverfügungen
VI.Verbringung
E.Überwachung und Information
F.Lebensmittel und Futtermittel
I.Inverkehrbringen
II.Verbringung
Kapitel 12:Chemikalienrecht
A.Rechtsquellen
I.Europäisches Recht
II.Deutsches Recht
B.Chemikaliengesetz und EU-Verordnungen
I.Grundlagen
II.Zentralbegriffe
1.Stoffe
2.Phase-in und Non-Phase-in Stoffe
3.Gemische
4.Gefährliche Stoffe und Gemische
5.Inverkehrbringen
6.Einführen
7.Biozid-Produkte
8.Gefahrstoffe
9.Umgang
C.Inverkehrbringen von Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen und Biozid-Produkten
I.Registrierung bei allen Stoffen
1.Registrierungspflicht
2.Registrierungsdossier
3.Stoffsicherheitsbericht
4.Evaluation
5.Fristen
II.Zulassung bei gefährlichen Stoffen
III.Zulassung bei neuen Biozid-Produkten
IV.Vorregistrierung bei Phase-in Stoffen
V.Verbote und Anordnungen
1.Generelle Verbote
2.Einzelverbote
3.Anordnungen
VI.Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
1.Einstufung
2.Verpackung
3.Kennzeichnung
D.Umgang mit Gefahrstoffen
E.Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Chemikalien
F.Abfall als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis
I.Abfälle zur Beseitigung
1.Kein Verbot des Inverkehrbringens
2.Keine Anzeige- und Erlaubnispflichten
3.Keine Kennzeichnungs- oder Verpackungspflichten
4.Informations- und Aufzeichnungspflichten
II.Abfälle zur Verwertung
1.Verbot des Inverkehrbringens
2.Erlaubnispflichten
3.Anzeigepflichten
4.Informations- und Aufzeichnungspflichten
5.Einstufungspflichten
6.Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten
Kapitel 13:Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht
A.Rechtsquellen
I.Europäisches Recht
II.Deutsches Recht
B.Kreislaufwirtschaftsgesetz
I.Grundlagen
II.Zentralbegriffe
1.Abfallbegriff
a)Abfälle zur Verwertung und zur Beseitigung
b)Entledigungstat
c)Entledigungswille
d)Entledigungspflicht
2.Abfallbesitzer und Abfallerzeuger
3.Gefährliche Abfälle
4.Abfallentsorgung
C.Abfallwirtschaftsplanung
I.Inhalt
1.Darstellungen
2.Ausweisungen
3.Bestimmungen
II.Rechtsnatur und Verbindlichkeit
III.Planerische Gestaltungsfreiheit
IV.Abstimmung und Konkurrenz
V.Verfahren
D.Abfallvermeidung
E.Abfallverwertung
I.Begriff der Verwertung
1.Stoffliche Verwertung
2.Energetische Verwertung
II.Anforderungen an die Verwertung
III.Maßnahmen zur Verwertung
1.Bereitstellen
2.Befördern
3.Lagern
4.Behandeln
5.Verbringung
IV.Pflichten von Erzeugern und Besitzern
1.Private Haushaltungen
2.Andere Herkunftsbereiche
V.Pflichten öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
VI.Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände und Einrichtungen sowie gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen
1.Verbände und Einrichtungen
2.Gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen
VII.Beauftragung Dritter
1.Begriff des Dritten
2.Beauftragung
3.Übertragung
F.Abfallbeseitigung
I.Begriff der Beseitigung
II.Anforderungen an die Beseitigung
III.Maßnahmen zur Beseitigung
1.Bereitstellen und Befördern
2.Lagern und Behandeln
3.Ablagern
a)Planfeststellung
b)Plangenehmigung
c)Zulassung vorzeitigen Beginns
d)Ordnungsverfügungen
4.Abfallverbringung
IV.Pflichten von Erzeugern und Besitzern
1.Private Haushaltungen
2.Andere Herkunftsbereiche
V.Pflichten öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
VI.Wahrnehmung der Aufgaben durch Verbände und Einrichtungen
VII.Beauftragung Dritter
VIII.Verpflichtung Dritter
G.Staatliche Überwachung
I.Allgemeine Überwachung
II.Spezielle Überwachung
1.Gefährliche Abfälle
2.Sonstige Abfälle
3.Nachweisverfahren
III.Ordnungsverfügungen
H.Betriebsbeauftragter für Abfall
Stichwortverzeichnis
Literaturverzeichnis
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Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017
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Jarras/Petersen/Bearbeiter, KrWG-Kommentar, 2. Aufl. 2022
Kahl/Gärditz, Umweltrecht, 12. Aufl. 2021
Kloepfer, Umweltrecht, 4. Aufl. 2018
Kloepfer, Umweltschutzrecht, 1. Aufl. 2008
Kloepfer, Umweltschutz-Vorschriftensammlung, Loseblatt, Std. 2023
Kloepfer/Heger, Umweltstrafrecht, 2. Aufl. 2002
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Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 29. Aufl. 2023
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Lorz/Metzger, TierschG-Kommentar, 7. Aufl. 2019
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Sachs/Bearbeiter, GG-Kommentar, 9. Aufl. 2021
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Schink/Reidt/Mitschang, UVPG-Kommentar, 2. Aufl. 2023
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Schönke/Schröder/Bearbeiter, StGB-Kommentar, 30. Aufl. 2019
Schomerus/Schrader/Wegener, UIG-Kommentar, 2. Aufl. 2002
Schumacher/Fischer-Hüftle/Bearbeiter, BNatSchG-Kommentar, 3. Aufl. 2021
Schwarze/Bearbeiter, EU-Kommentar, 2. Aufl. 2009
Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG-Kommentar, 1. Aufl. 2010
Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Aufl. 2003
Storm, Umweltrecht, 10. Aufl. 2015
Storm/Bunge/Bearbeiter, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, Loseblatt, Std. 2023
Storm/Lohse, EG-Umweltrecht, Vorschriftensammlumg, Loseblatt, Std. 2022
Streintz/Bearbeiter, EUV/AEUV-Kommentar, 3. Aufl. 2018
Abkürzungsverzeichnis
Allgemeiner Teil
Kapitel 1:Allgemeine Grundlagen
A.Umweltrecht als Rechtsgebiet
1 Das Recht der Umwelt ist ein diffiziles Rechtsgebiet. Das liegt insbesondere an seiner exzessiven Segmentierung in eine Vielzahl von europäischen Regelungen sowie nationalen Gesetzen und untergesetzlichen Regelungen. Der Versuch einer Bündelung mittels eines Umweltgesetzbuchs ist 2009 gescheitert. Es gibt nach intensiven wissenschaftlichen Vorarbeiten insbesondere den Entwurf der Unabhängigen Sachverständigenkommission zum Umweltgesetzbuch von 1997 ( BMU , UGB-KomE, S. 109 bis 428) sowie den Entwurf des BMU in Form des UGB I, II und III von 2008. Wegen parteipolitischer Probleme wurde dieser Weg nicht konsequent zu Ende gegangen. Kernsegmente des danach weiterhin zersplitterten Umweltrechts sind nach wie vor:
– das Naturschutzrecht,
– das Forstrecht,
– das Bergrecht,
– das Verkehrswegerecht,
– das Tierschutzrecht,
– das Bodenschutzrecht,
– das Gewässerschutzrecht,
– das Immissionsschutzrecht,
– das Atomrecht,
– das Gentechnikrecht,
– das Chemikalienrecht,
– das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht.
Im Naturschutz-, Forst-, Gewässerschutz-, Immissionsschutz- und Kreislaufwirtschaftsrecht ist das Klima als Schutzgut ausgewiesen (Rn. 314, 386, 572, 670, 727, 849). Hinzutreten als allgemeine Bereiche das Raumordnungsrecht, das Bauplanungsrecht, das Umweltinformationsrecht, das Recht der Strategischen Umweltprüfung, das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung je auch mit dem Schutzgut Klima (Rn. 113, 133, 177). Insoweit lässt sich bei Beachtung der Vorgaben der Klimaschutzgesetze des Bundes und der Länder von Klimaschutzrecht als Segment sprechen (Kloepfer, Umweltrecht, § 17 Rn. 1 ff.). Das Verwaltungsverfahrensrecht und das Verwaltungsgerichtsrecht sind ebenfalls hinzuzudenken.
Umweltbezogene Rechtsnormen sind vor allem verwaltungsrechtlicher Natur, weil nur auf Basis derartiger Normen operatives Staatshandeln möglich ist. Von daher befasst sich das Umweltrecht vornehmlich mit seiner verwaltungsrechtlichen Prägung. Zivil-, straf- und bußgeldrechtliche Umweltnormen haben eine wichtige aber letztlich dazu nur eine komplementäre Funktion.
B.Umweltbegriff
2 Dem Umweltrecht liegt ein anthropozentrischer Umweltbegriff zugrunde wie er allgemein in Art. 5 Abs. 1 Anhang I Buchst. f SUPRL, Art. 3 UVPRL sowie § 2 Abs. 1 UVPG, § 1a der 9. BImSchV, § 1a AtVfV und auch § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a, c, d und i BauGB zum Ausdruck kommt. Das macht im Ergebnis gegenüber dem ökozentrierten Umweltbegriff keinen Unterschied, da selbst so unscheinbare Tiere wie die Würmer wegen ihrer bodenbezogenen Funktion für die Menschen wichtig und damit schützenswert sind.
Demgemäß besteht die anthropozentrische Umwelt aus den biotischen Umweltgütern Menschen, Tieren und Pflanzen in ihrer biologischen Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie den abiotischen Kultur- und sonstigen Sachgütern einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen (Kloepfer, Umweltrecht, § 1 Rn. 55).
Mit der Benennung einzelner Umweltgüter respektive Schutzgüter gibt das Umweltrecht zu verstehen, dass sie je für sich Gegenstand umweltrechtlicher Regelungen sein können. Die Wechselwirkungen als Umweltgut stehen indessen für eine übergreifende ökosystemare Sichtweise. Die Segmente des Umweltrechts sind zumeist multimedial ausgerichtet und regelmäßig auch in der Lage, den übergreifenden Ansatz zu repräsentieren, wenngleich es ein einheitliches Gesetz zum Schutze der Umwelt besser vermöchte.
3 Menschen sind als Umweltgüter sowohl als einzelne als auch als Gruppe bzw. Menge angesprochen. Im Umweltrecht ist das konkrete menschliche Gut zunächst die Gesundheit im physischen und psychischen Sinn, ist sie doch in § 2 UVPG ausdrücklich erwähnt. Sodann gehört dazu aber auch das menschliche Wohlbefinden. Das ergibt sich daraus, dass die Fachgesetze des Umweltrechts den Menschen in diesem Sinne sehen. § 1 BImSchG wird beispielsweise so verstanden ( Jarass BImSchG § 1 Rn. 3). Eine Begrenzung des Umweltguts Mensch auf die Gesundheit unter Ausschluss des Wohlbefindens ist vor diesem Hintergrund rechtlich nicht möglich. Lediglich sozio-ökonomische Elemente des Wohlbefindens müssen unbeachtet bleiben ( Hoppe/Beckmann/Kment/Appold UVPG § 2 Rn. 18).
4 Tiere im umweltrechtlichen Sinne sind sowohl wildlebende Tiere wie auch Haustiere und Nutztiere. Es spielt keine Rolle, ob sie besonders schützenswert sind oder nicht. Im Übrigen sind sowohl Einzeltiere wie auch Populationen, Arten und Gesellschaften als biologische Vielfalt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gemeint. Für die Pflanzen gilt das auch mit Blick auf die Biodiversität entsprechend (Peters/Balla/Hesselbarth UVPG § 2 Rn. 5). Für den Begriff der Umwelt ist ihr Wert nicht entscheidend.
5 Das Umweltgut Boden besteht nach § 2 BBodSchG ( Frenz BBodSchG § 2 Rn. 2 ff.) aus der obersten überbauten und nicht überbauten Schicht der festen Erdkruste einschließlich des Grundes fließender und stehender Gewässer, aber auch der darunter liegende Untergrund. Einher gehen die vielfältigen Funktionen des Bodens etwa als Lebens- und Siedlungsfläche oder auch als Wasserspeicher.
6 Unter den Begriff des Wassers fallen stehende und fließende oberirdische Gewässer, Küstengewässer, das Grundwasser und die hohe See. Es ist nicht wichtig, ob es sich um natürliches oder künstlich angelegtes Wasser handelt. Auch das Trinkwasser gehört dazu ( Kloepfer . Umweltrecht, § 1 Rn. 55).
7 Als Luft wird die gesamte Lufthülle der Erde mit seinem Gasgemisch in seiner vertikalen Ausdehnung von Tausenden von Kilometern verstanden (vgl. Jarass BImSchG § 1 Rn. 4). Atmosphärische Luft besteht hauptsächlich aus Gasen, 78 % Stickstoff, 21 % Sauerstoff, fast 1 % Argon, 0,03 % Kohlendioxid und weiteren Gasen wie Neon, Helium, Methan, Krypton.
8 Unter Klima versteht man den mittleren Zustand der Witterungserscheinungen für einen bestimmten geographischen Raum und eine gewisse Zeitspanne ( Storm/Bunge/Bunge , Handbuch der UVP I, § 2 UVPG Rn. 71, 72). Es wird unterschieden in das Mikroklima, das Mesoklima und das Makroklima, wobei das Makroklima von besonderer Bedeutung für die anderen biotischen Umweltgüter ist ( Reese ZUR 2015, 16 ff.).
9 Zur Landschaft muss zunächst der Lebensraum für Tiere und Pflanzen gezählt werden, wie er mit dem naturschutzrechtlichen Begriff des Naturhaushalts vorgeprägt ist. Es zählt aber auch das Landschaftsbild zum Begriff der Landschaft, da das Bild einer Landschaft prägend ist ( Gassner, Landschaft, S. 13 ff.).
10 Kulturgüter sind Sachen von besonderer kultureller Bedeutung wie Kulturdenkmäler oder architektonisch wertvolle Gebäude oder archäologische Schätze ( Hoppe/Beckmann/Kment/Appold UVPG § 2 Rn. 31). Sachen sind alle körperlichen Gegenstände i. S. d. § 90 BGB, auf ihren speziellen Nutzen kommt es nicht an, was etwa der Sichtweise von § 1 BImSchG entspricht ( Jarass BImSchG § 1 Rn. 3).
11 Neben den Einzelgütern sind auch die Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern Gegenstand des Umweltrechts. Der Begriff der Wechselwirkungen wird bisweilen als eine besondere Spielart der Auswirkungen von Vorhaben auf die Umweltgüter angesehen. Einmal werden synergetische Wirkungen verschiedener Schadstoffe als Wechselwirkungen begriffen ( Vallendar UPR 1993, 417, 419). Im Weiteren werden Verlagerungseffekte bzw. Problemverschiebungen aufgrund von Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen als Wechselwirkung bezeichnet ( Feldmann UPR 1991, 127, 131).
Beispiel: Danach wäre mit der Abwasserreinigung anfallender Klärschlamm, da dessen Inhaltsstoffe nicht mehr das Wasser, sondern den Boden belasten, unter Wechselwirkung zu subsumieren; Bodenverbrauch für eine Rauchgasentschwefelungs- bzw. Rauchgasentstickungsanlage wäre eine Wechselwirkung, da die Reinigung der Luft zu einer Belastung des Umweltguts Boden führt.
Diese sog. Verlagerungseffekte können nicht Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern sein, bei ihnen handelt es sich um Auswirkungen unmittelbarer oder mittelbarer Art, die regelmäßig durch Maßnahmen zum Schutz eines Umweltguts entstehen, deren negative Folgen sich dann auf ein anderes Umweltgut auswirken und damit die Umweltproblematik verlagern.
Auch synergetische Wirkungen von Schadstoffen sind nichts anderes als Auswirkungen kumulativer Art. Hierfür wird von den Naturwissenschaften auch der Begriff der Wechselwirkungen benutzt, aber als Interdependenz zwischen chemischen Stoffen und nicht zwischen Umweltgütern, so dass diese Sichtweise für den Begriff der Wechselwirkungen nicht tauglich ist.
12 Der Begriff der Wechselwirkungen bringt rechtlich zum Ausdruck, dass die Umwelt nicht nur die Summe der Umweltgüter ist, sondern eine eigene Größe darstellt ( BVerwG UPR 1996, 228, 230). Das Umweltrecht macht sich die ökosystemare Betrachtungsweise der Ökologie zu Eigen. Die Ökologie ist von einem ganzheitlichen Denken geprägt, nach ihrer Auffassung existiert kein Gegenstand für sich und beziehungslos, vielmehr stellt er mit anderen eine Ganzheit dar, die wiederum Teil einer übergeordneten Ganzheit ist. Jede dieser Ganzheiten ist eine abgegrenzte bzw. abgrenzbare zusammengehörige Gesamtheit von Strukturen und Funktionen. Die Ökologie spricht von Ökosystemen, die in einer Vielzahl und in verschiedensten Komplexitätsstufen vorhanden sind ( Gassner, Landschaft, S. 15). Im Grundmodell bilden Biozönosen, d. h. in Gemeinschaft existierende Lebewesen und Biotope, d. h. sie umgebende Räume, ein Ökosystem. Das System besteht aus vier Kompartimenten, es sind da zunächst abiotische Bestandteile wie Luft oder Wasser, sodann als biotische Bestandteile die Produzenten, also grüne Pflanzen, die Konsumenten, sprich bestimmte Tiere und die Destruenten, nämlich Bakterien, Pilze oder auch Mineralisierer. Aus den abiotischen Bestandteilen stellen die Produzenten organische Stoffe her, die den Konsumenten als Nahrung dienen, die Destruenten zersetzen Substanzen, wobei der Zersetzungsprozess in bestimmten Abbauraten erfolgt.
Ökologische Systeme werden von natürlichen Stoffkreisläufen geprägt, wobei die notwendige Energie die Sonne liefert. Zwischen den Kompartimenten gibt es mannigfaltige Wechselwirkungen, sie existieren nicht für sich allein, diese Wechselwirkungen verlaufen mit gewissen Schwankungen in einem dynamischen Gleichgewicht, innerhalb der Schwankungsbreiten besteht Stabilität, so dass Einwirkungen darauf im Wege systemarer Selbstregulation ausgeglichen werden können. In einem hochkomplexen System wie etwa dem Klima bestehen Wechselwirkungen zwischen einer Vielzahl untereinander gekoppelter Regelkreise unter Beteiligung von Atmosphäre, Biosphäre, Ozeanen und Kryosphäre. Zwischen den ökologischen Systemen bestehen wiederum Wechselwirkungen, was als Gesamtökosystem bezeichnet werden kann. Auch der Mensch ist zumeist als Konsument Teil dieses Systems, er steht nicht außerhalb der Wechselwirkungen. Dieses System ist mit dem Begriff der Wechselwirkungen ebenfalls ein Schutzgut im umweltrechtlichen Sinn (Peters/Balla/Hesselbarth UVPG § 2 Rn. 13). Das entspricht einer im Naturschutzrecht verbreiteten Sichtweise, der dort anzutreffende Begriff des Naturhaushalts beschreibt nichts anderes als das komplexe Wirkungsgefüge der Umweltgüter untereinander (Hoppe/Beckmann/Kment/Appold UVPG § 2 Rn. 41).
Den Ausgangspunkt bildet zwar die herkömmliche Sichtweise, wie sich menschliches Verhalten auf einzelne Umweltgüter auswirkt. Die die einzelnen Schutzgüter in den Blick nehmende Perspektive ist indes um die Betrachtung der Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern zu ergänzen. Damit trägt das Umweltrecht der Erkenntnis Rechnung, dass zwischen den Umweltgütern Zusammenhänge bestehen, die es in ihrem Wirkungsgefüge und Beziehungsgeflecht zu erfassen gilt (BVerwGE 100, 238, 246).
C.Prinzipien des Umweltrechts
13 Das Normgefüge des Umweltrechts beruht auf drei Prinzipien. Es handelt sich um das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und das Kooperationsprinzip. Diese Prinzipien sind, wie es überhaupt in der Natur von Prinzipien liegt, nicht unmittelbar anwendbares Recht, vielmehr haben sie strukturgebende Funktionen.
I.Vorsorgeprinzip
14 Das Vorsorgeprinzip ist das zentrale Prinzip des Umweltrechts ( Storm , Umweltrecht, Tz. 21), es ist namentlich in den Grundsätzen des Art. 191 Abs. 2 AEUV (Rn. 28) sowie in Art. 34 Abs. 1 EV niedergelegt. Im Wesentlichen gibt es drei Ausprägungen dieses Prinzips, die sich in anwendbaren Normen des Umweltrechts niederschlagen.
1.Gefahrenvorsorge
15 Umweltrecht knüpft in weiten Teilen an die Tradition der polizeirechtlichen Störungsbeseitigung bzw. Gefahrenabwehr an, die den Schutz von Rechtsgütern zum Gegenstand hat. Anthropogene Umwelteinwirkungen, auch Immissionen genannt, sind demgemäß zu beseitigen, wenn sie zu Schäden oder teilweise auch nur erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen geführt haben, und, was bedeutsamer ist, dann abzuwehren, wenn Schäden, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eintreten werden.
Beispiele: Schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Abs. 1 und 2 BImSchG werden stets hervorgerufen, wenn ihr Eintritt hinreichend wahrscheinlich ist; Abfallbeseitigung gefährdet menschliche Gesundheit i. S. d. § 15 Abs. 2 Nr. 1 KrWG dann, wenn Schäden an der Gesundheit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.
Die Abwehr von Schäden, Nachteilen oder Belästigungen beginnt also mit der Feststellung ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit. Hierzu bedarf es einer Prognose, die auf allgemeinen Erfahrungssätzen, zumeist aber auf solchen naturwissenschaftlicher Art aufbaut. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass die Kausalkette des prognostizierten Geschehensablaufs übersehen werden kann. D. h., verursachende Einwirkungshandlungen und betroffene Schutzgüter müssen in einem relativ engen kausalen Zusammenhang stehen, da andernfalls Folgen dieser Handlungen nicht entsprechend prognostiziert werden können. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist indessen keine starre Größe, je wichtiger die zu schützenden Rechtsgüter sind, umso geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit (BVerwGE 45, 51, 61). Gleichwohl wird im Bereich der Gefahrenabwehr die Möglichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen grundsätzlich nicht als zulässiger Prognosemaßstab angesehen. Im Umweltrecht bedarf es aber eines Möglichkeitsmaßstabs. Weiträumige Umweltschäden, wie das Waldsterben, bzw. lückenhafte Erkenntnisse über die Ursachen bzw. die Verursacher oder auch die Möglichkeit außergewöhnlich großer Schäden, wie bei der Kernspaltung, haben den Begriff der Gefahrenvorsorge entstehen lassen. Auch bei ihm muss ein von einem Vorhaben ausgehender Schaden bzw. eine erhebliche Belästigung oder ein erheblicher Nachteil prognostiziert werden. Es reicht aber, wenn er als möglich erscheint.
Beispiele: Die Frage, ob der Abgasausstoß einer Großfeuerungsanlage im Ruhrgebiet zum Waldsterben im Schwarzwald beiträgt, liegt ein sehr komplexer Ablauf zugrunde, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass gerade die Abgase dieser Anlage etwa den Freiburger Stadtwald schädigen, ist kaum zu belegen; eine Kernschmelze ist, wenn auch statistisch gesehen, unwahrscheinlich, so doch nicht unmöglich.
Hier soll die Gefahrenvorsorge helfen. Die Kausalkette zwischen Vorhaben und Schaden sowie die Zurechenbarkeit brauchen nicht genau übersehen zu werden, es reicht ein relativ weiter Zusammenhang zwischen diesen Komponenten aus (zum Ganzen: Kloepfer, Umweltrecht, § 4 Rn. 5 ff.). Auf der Basis des Vorsorgeprinzips kennt das Umweltrecht zahlreiche anwendbare Vorsorgenormen.
Beispiele: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen ergriffen wird; § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG lässt eine Anlage nur zu, wenn Vorsorge gegen Schäden getroffen ist.
2.Planerische Vorsorge
16 Neben der Gefahrenvorsorge gibt es als Ausprägung des Vorsorgeprinzips noch die planerische Vorsorge. Je mehr und je stärker die Umweltgüter durch den Menschen genutzt werden, umso mehr muss in vorausschauender Weise staatliche Planung hinsichtlich der Nutzung betrieben werden (Rn. 106 ff.). Ohne staatliche Planung kann Umweltschutz nicht gelingen. Derartige prognostische Planung geschieht aus Vorsorgegründen ( Hoppe/Beckmann/Kauch, Umweltrecht, S. 42).
3.Nachhaltigkeit
17 Eng damit verbunden ist eine Ressourcenökonomie, die auf Nachhaltigkeit ausgerichtet ist. Ohne den nachhaltigen Umgang mit den auf der Erde nur begrenzt vorhandenen Ressourcen ist keine lebenswerte Umwelt denkbar. Letztlich kann die Nachhaltigkeit als Teil des Vorsorgeprinzips angesehen werden ( Kloepfer, Umweltrecht, § 4 Rn. 62 ff.).
II.Verursacherprinzip
18 Das Umweltrecht muss ferner die Frage beantworten, wer schädliche Umwelteinwirkungen abzuwehren oder zu beseitigen bzw. Umweltvorsorge zu betreiben hat. Es geht um die Frage der Verantwortlichkeit im Umgang mit den Umweltgütern. Von der umweltrechtlichen Antwort auf diese Frage hängt ab, wer die Kosten dafür trägt. Jenseits aller ethischen und ästhetischen Gesichtspunkte des Umweltschutzes ist Geld der entscheidende Punkt, weil sein Haben oder Nichthaben verhaltenssteuernd wirkt. In diesem Zusammenhang kommt das Verursacherprinzip zum Vorschein ( Storm , Umweltrecht, S. 28). Das Gemeinlastprinzip, wonach die Allgemeinheit Kosten für die Abwehr bzw. Beseitigung von Umweltschäden trägt, hat sich nicht durchgesetzt ( Schlacke, Umweltrecht, § 3 Rn. 11 ff.). Das Verursacherprinzip ist ebenfalls in den Grundsätzen des Art. 191 Abs. 2 AEUV (Rn. 30) und in Art. 34 Abs. 1 EV ausdrücklich erwähnt.
1.Handlungspflichtigkeit
19 Das Verursacherprinzip hat seinen Ursprung im traditionellen Polizeirecht, wo es in zwei Formen auftaucht. Es gibt den Verhaltensverantwortlichen, also die Person, die durch ihr Verhalten eine schädliche Umwelteinwirkung verursacht, und es gibt den Zustandsverantwortlichen, also die Person, die Eigentum bzw. Besitz an einer derartige Umwelteinwirkungen verursachenden Sache hat. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an, es geht rein um die Kausalität. Aus der jeweiligen Verantwortlichkeit resultiert die Handlungspflicht, Abwehr bzw. Beseitigung oder Vorsorge, mit der die Kostentragung automatisch einhergeht, zu betreiben. Verhaltens- und Zustandsverantwortung sind in zahlreichen Vorschriften des Umweltrechts verankert.
Beispiele: § 8 WHG sieht den Gewässerbenutzer als Handlungspflichtigen; §§ 7 Abs. 2 und 15 Abs. 1 KrWG sehen den Erzeuger und den Besitzer von Abfällen in der Pflicht; § 5 BImSchG den Betreiber einer Anlage.
2.Kostentragungspflichtigkeit
20 Weitere Ausprägungen des Verursacherprinzips sind im Umweltrecht im Übrigen alle Regelungen, die dem Verursacher von Umweltschäden die Kosten auferlegen, auch wenn er nicht verpflichtet ist, Abwehr bzw. Beseitigung oder Vorsorge zu betreiben ( Schlacke, Umweltrecht, § 3 Rn. 11).
Beispiele: Nach § 20 Abs. 1 KrWG sind Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Abfallentsorgung verpflichtet, die Kosten dafür trägt der Abfallbesitzer; nach § 9 Abs. 1 AbwAG ist der Einleiter von Abwasser in ein Gewässer zur Zahlung einer Abgabe verpflichtet.
III.Kooperationsprinzip
21 Tragendes Prinzip des Umweltrechts ist schließlich noch das Kooperationsprinzip, was in einem demokratischen Rechtsstaat Ausdruck partizipativer Umweltpolitik ist ( Storm , Umweltrecht, Tz. 27). In Art. 34 Abs. 1 EV ist das Kooperationsprinzip ausdrücklich erwähnt. In einer Reihe von Fachgesetzen ist dieses Prinzip in anwendbare Handlungsmöglichkeiten durch entsprechende Regelungen umgesetzt worden.
Beispiele: So gibt es die Vereinsbeteiligung nach § 63 BNatSchG, die Anhörung beteiligter Kreise nach § 51 BImSchG oder nach § 68 KrWG, die Betriebsbeauftragten für den Umweltschutz nach § 59 KrWG oder auch § 53 BImSchG sowie das Selbstmanagement durch das europarechtliche Umweltaudit nach Art. 1 ff. EMASVO.
Kooperation heißt Zusammenarbeit des Staates mit den sonstigen Akteuren im Bereich des Umweltschutzes. Diese Zusammenarbeit wird angesichts der Politik einer schlanken Verwaltung immer wichtiger. Kooperation darf aber nicht dazu führen, dass je nach Stärke der Akteure seitens des Staates auf rechtlich gebotene Umweltschutzanforderungen verzichtet wird.
D.Völkerrechtliche Grundlagen
22 Das Umweltrecht kann nicht mehr nur mit der nationalrechtlichen Brille betrachtet werden. Umweltrechtliche Bestimmungen des Völkerrechts treten als internationales Recht hinzu. Das Völkerrecht besteht aus den völkerrechtlichen Verträgen, dem Völkergewohnheitsrecht und allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Herdegen, Völkerrecht, S. 104 ff.).
Völkerrechtliche Verträge sind bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zwischen Staaten oder sonstigen Völkerrechtssubjekten wie etwa der Europäischen Union bzw. Gemeinschaft getroffen werden (Koch/Buck/Verheyen, Umweltrecht, S. 10). Wichtige Verträge aus der Vielzahl von internationalen Übereinkommen bzw. Konventionen sind:
– das Washingtoner Artenschutzübereinkommen,
– die Bonner Konvention zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten,
– das Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen,
– die Helsinki-Konvention zum Schutz der Ostsee,
– das Genfer Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigungen,
– Espoo-Konvention über die grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung,
– das Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht,
– die Konvention von Rio de Janeiro zum Klimaschutz,
– die Rotterdamer-Konvention über gefährliche Chemikalien,
– die Aarhus-Konvention über Öffentlichkeitsbeteiligung.
Völkergewohnheitsrecht kommt aufgrund von staatlicher Praxis zustande, wenn dabei die Überzeugung einer Rechtspflicht besteht. Insoweit hat sich insbesondere das Verbot erheblicher grenzüberschreitender Umweltbelastungen herausgebildet (Schlacke, Umweltrecht, § 8 Rn. 10. Dieses Verbot beruht auf dem Prinzip, dass jeder Staat Einwirkungen auf sein Territorium abwehren kann.
Beispiel: Im sog. Trail-Smelter-Verfahren wurde einer kanadischen Schmelzanlage für Zink und Blei der Betrieb verboten, weil die Landwirtschaft im nordamerikanischen Staat Washington durch entsprechende Abgase erheblich beeinträchtigt wurde.
Gewohnheitsrechtlich besteht auch die Pflicht, Nachbarstaaten über grenzüberschreitende Umweltbelastungen zu informieren sowie eine Umweltverträglichkeitsprüfung bei entsprechenden Projekten durchzuführen (Epiney JuS 2003, 1066, 1070).
An allgemeinen Rechtsgrundsätzen sind auch im Umweltvölkerrecht die von Verhältnismäßigkeit oder auch von Treu und Glauben zu beachten (Herdegen, Völkerrecht, S. 121).
Völkerrechtliche Verträge kommen nach Umsetzung durch nationale Gesetze gem. Art. 59 GG und Völkergewohnheitsrecht sowie allgemeine Rechtsgrundsätze nach Art. 25 GG als unmittelbar geltendes Recht in Deutschland zur Anwendung.
E.Europarechtliche Grundlagen
23 Vor allem das Umweltrecht der Europäischen Union nimmt als supranationales Recht maßgeblichen Einfluss auf das nationale Umwelthandeln. Das gilt für alle Segmente des Umweltrechts.
I.Primäres Umweltrecht
24 Das Recht der Europäischen Union setzt sich zusammen aus dem Primärrecht und dem Sekundärrecht. Man kann das Primärrecht auch als das Verfassungsrecht der Union bezeichnen, das Sekundärrecht ist sozusagen das einfache Recht. Das Primärrecht besteht aus dem Vertrag