Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr für die Justiz: Bearbeitungshinweise und Übersichten für juristische Entscheider - 5. Aufl.
Von Henning Müller
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Über dieses E-Book
Die hier gezeigten Prüfungspunkte entsprechen dabei den Inhalten der üblichen Schulungen und Bearbeiterhinweise in der Justiz der Länder.
Stand der Bearbeitung ist der 15. Oktober 2023.
Die Checklisten ergänzen damit das ausführliche "eJustice-Praxishandbuch" (ISBN: 9783758307089) mit erläuternden systematischen Darstellungen und Übersichten.
Aus dem Inhalt:
- Prüfungsschemata für Form- und Fristfragen des elektronischen Rechtsverkehrs,
- Überblick über die sicheren Übermittlungswege (beA, beN, beSt, beBPo, eBO, "Mein Justizpostfach" (MJP) bzw. die OZG-Nutzerkonten oder De-Mail,
- Anforderungen an die Bearbeitbarkeit elektronischer Dokumente,
- Störungs- und Fehlerfolgen in digitalen Geschäftsprozessen einschließlich Textmuster,
- Überblick über den Inhalt von Transfervermerken und Prüfprotokollen, sowie dem Prüfvermerk,
- verfahrensrechtliche Hinweispflichten und Rechtsbehelfsbelehrungen.
Henning Müller
Prof. Dr. Henning Müller ist Direktor des Sozialgerichts Darmstadt und war Präsidialrichter der hessischen Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit für IT und Organisation zuständig. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in den Bereichen eJustice, elektronischer Rechtsverkehr, SGB V und KSVG. Er ist Mitherausgaber u.a. des beckOGK-SGG, des jurisPK-ERV und der Zeitschrift "Recht Digital". Im Nebenamt ist Herr Dr. Müller Lehrbeauftragter für Sozialrecht und für Mediation an der Philipps-Universität Marburg, sowie Honorarprofessor der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen im Fachbereich Soziale Arbeit. Er ist regelmäßiger Referent, unter anderem bei der Deutschen Richterakademie, der Deutschen Anwaltakademie, kommunalen Fortbildungseinrichtungen und mehrerer Justizakademien der Länder, sowie Prüfer in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Prof. Dr. Henning Müller betreibt einen Blog zum Elektronischen Rechtsverkehr unter www.ervjustiz.de.
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Buchvorschau
Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr für die Justiz - Henning Müller
INHALTSÜBERSICHT
A. GRUNDLAGEN DER PRÜFUNG
B. AKTIVE NUTZUNGSPFLICHT DES ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHRS
1. ANWENDUNGSBEREICH DER AKTIVEN NUTZUNGSPFLICHT
2. ERSATZEINREICHUNG BEI STÖRUNG DES ELEKTRONISCHEN RECHTSVERKEHRS
A. VORÜBERGEHENDE STÖRUNG
B. TECHNISCHE STÖRUNG
C. UNMÖGLICHKEIT DER ELEKTRONISCHEN EINREICHUNG
D. GLAUBHAFTMACHUNG
E. MAßGEBLICHER ZEITPUNKT
C. ÜBERSICHT ÜBER DIE ZUGELASSENEN ÜBERMITTLUNGSWEGE
1. SCHEMATISCHE DARSTELLUNG DER EGVP-INFRASTRUKTUR
2. EGVP: ERREICHBARKEITSÜBERSICHT
D. PRÜFUNGSSCHEMA ELEKTRONISCHE POSTEINGÄNGE
E. PRÜFUNG ANHAND DES EGVP-PRÜFVERMERKS
1. AUFBAU DES PRÜFVERMERKS
2. INFORMATIONEN ZUR ÜBERMITTLUNG
3. INFORMATIONEN ZUM ABSENDER UND ZUM EMPFÄNGER
4. INFORMATIONEN ZUR EGVP-NACHRICHT
5. INFORMATIONEN ZU DEN ANLAGE(N) DER ELEKTRONISCHEN NACHRICHT:
F. ELEKTRONISCHE POSTEINGÄNGE ÜBER EINEN SICHEREN ÜBERMITTLUNGSWEG
1. BESONDERHEITEN DES BEA
2. EINGÄNGE ÜBER BEA, BEN, BEST, EBO, OZG/MJP UND BEBPO
3. EINGÄNGE ÜBER DE-MAIL
G. ELEKTRONISCHE POSTEINGÄNGE ÜBER DAS ELEKTRONISCHE GERICHTS- UND VERWALTUNGSPOSTFACH (EGVP)
1. GRUNDLAGEN DER PRÜFUNG QUALIFIZIERTER ELEKTRONISCHER SIGNATUREN
2. PRÜFUNGSSCHRITTE ANHAND DES TRANSFERVERMERKS:
3. ANDERE ARTEN VON ELEKTRONISCHEN SIGNATUREN
EINFACHE SIGNATUR
4. EINFACHE SIGNATUR UND BEA/BEN/BEST/EBO-EINREICHUNG
EINFACHE SIGNATUR BEI NICHT PERSONENGEBUNDENEN ÜBERMITTLUNGSWEGEN
5. TECHNISCHE VARIANTEN DER QUALIFIZIERTEN ELEKTRONISCHEN SIGNATUR
CONTAINER-SIGNATUR
PDF-INLINE - SIGNATUR
DETACHED SIGNATUR
6. ZUSAMMENFASSUNG DER PRÜFUNG DER SIGNATURART
7. RECHTSFOLGE BEI VERWENDUNG UNZULÄSSIGER SIGNATUREN
8. ELEKTRONISCHE BEANTRAGUNG VON PROZESSKOSTENHILFE
9. BESONDERHEITEN BEI DER VOLLMACHTEINREICHUNG
H. PRÜFUNG DER BEARBEITBARKEIT AB 1.1.2022
I. „MUSS-BESTIMMUNG": DATEIFORMAT PDF
II. „SOLL-VORGABEN"
III. KONVENTIONEN FÜR DATEINAMEN
I. VERFAHREN BEI NICHT-BEARBEITBARKEIT DURCH DAS GERICHT
I. VERFAHREN
II. ZUR BEARBEITUNG GEEIGNET
III. UNVERZÜGLICH
IV. HINWEISPFLICHT
V. NACHREICHUNG
VI. GLAUBHAFTMACHUNG
VII. BEISPIEL FÜR EINEN GERICHTLICHEN HINWEIS GEM. § 130A ABS. 6 ZPO
J. PRÜFERGEBNISSE DER PRÜFPROTOKOLLE
ERKLÄRUNG DER AMPELLOGIK DES PRÜFPROTOKOLLS:
DETAILINFORMATIONEN IM PRÜFPROTOKOLL:
WEITERE INFORMATIONEN ZUM VERSANDWEG IM PRÜFPROTOKOLL:
K. ÜBERSICHT: ÜBERMITTLUNG VON SCHRIFTSÄTZEN AN DAS GERICHT
L. FRISTWAHRUNG
1. SCHEMATISCHE DARSTELLUNG EGVP-VERSAND
4. NACHWEIS DER FRISTWAHRUNG DURCH EINGANGSBESTÄTIGUNG
5. DAS ELEKTRONISCHES EMPFANGSBEKENNTNIS (EEB) / ZUSTELLUNGSFIKTION
M. RECHTSBEHELFSBELEHRUNGEN
1. UNTERSCHIEDE DER GERICHTSBARKEITEN
2. NOTWENDIGER INHALT DER RECHTSMITTELBELEHRUNG ZUM ERV
3. MUSTER-RECHTSBEHELFSBEHELFSBELEHRUNG
O. WEITERFÜHRENDE LINKS
KENNEN SIE SCHON…?
A. Grundlagen der Prüfung
Bei elektronischen Posteingängen obliegt auch im elektronischen Rechtsverkehr die Form- und Fristprüfung dem juristischen Entscheider. Dabei gehen die prozessrechtlichen Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr als lex specialis stets den Formanforderungen für schriftliche Dokumente vor, auch wenn das Dokument im Gericht ausgedruckt und in den Geschäftsgang gegeben wird.¹
Gem. § 130a ZPO² können elektronische Dokumente über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder einen sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO bei Gericht eingereicht werden. Die Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut explizit nicht nur auf schriftformbedürftige Dokumente, sondern auf sämtliche Einreichungen (schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter).
Während
bei einer Einsendung über das EGVP eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) stets erforderlich ist (Abs. 3 1. Var.),
kann bei Einreichungen aus einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO auf die Anbringung einer qeS verzichtet werden³; dann genügt eine einfache Signatur (bspw. der maschinenschriftliche Namenszug oder eine eingescannte, lesbare⁴ Unterschrift). Die Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs macht es erforderlich, dass die den Schriftsatz verantwortende Person selbst (bspw. der postulationsfähige Rechtsanwalt, nicht sein Sekretariat etc.) den Sendevorgang vornimmt. Die einfache Signatur muss den Namen des absendenden Rechtsanwalts wiedergeben; ausgeschlossen ist daher, dass bspw. ein/e Kollege/in in Vertretung den Schriftsatz mit der einfachen Signatur des Vertretenen übersendet; in diesen Vertretungsfällen ist ebenfalls eine qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person erforderlich – es gilt nichts anderes, als wenn bspw. das Sekretariat der/des Rechtsanwältin/Rechtsanwalt den Sendevorgang vornehmen würde.
In beiden Fällen muss die Einreichung unter Nutzung eines durch die Rechtsverordnung gem. § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO (ERVV) zugelassenen Dateiformats erfolgen. Gem. § 2 Abs. 1 ERVV ist als Dateiformat grundsätzlich PDF zugelassen. Falls eine sachgerechte bzw. qualitätserhaltende Umwandlung in PDF nicht möglich ist, kann (neben der Bild-PDF-Datei) auch eine Bilddatei im Format TIFF mitübersandt werden. Die Folgen eines falschen Dateiformats sind umstritten.⁵
Bis 31.12.2021 gilt gem. § 2 Abs. 1 ERVV, dass die PDF-Datei in druckbarer, kopierbarer und, sowie technisch möglich, durchsuchbarer Form zu übermitteln ist. Überwiegend wurde in der Rechtsprechung angenommen, dass es sich insoweit um echte Formvorschriften handelt.
Seit 1.1.2022 gilt gem. § 2 Abs. 2, 3 ERVV nur noch, dass die PDF-Datei den in den ERVB⁶ bekanntgemachten Standards entsprechen soll. Die weiteren Formanforderungen stellen damit nur noch einen Rahmen dar, bei dessen Einhaltung der Einreicher die Gewähr hat, dass das elektronische Dokument von der Justiz bearbeitbar ist. Es ist daher aus Einreichersicht empfehlenswert, diese Vorgaben einzuhalten. Formanforderung ist aber seit 1.1.2022 nur noch die Bearbeitbarkeit; kann daher das Gericht faktisch und zumutbar mit dem Dokument umgehen, ist die elektronische Form mit einer auch gegen § 2 Abs. 2, 3 ERVV / ERVB verstoßende PDF gewahrt.⁷
¹ Anders BGH v. 8.5.2019 – XII ZB 8/19; BGH v. 18.3.2015 – XII ZB 424/14; Köbler, AnwBl 2015, 845, 846; kritisch Müller, AnwBl 2016, 27; ders. FA 2019, 198, 199 ff.; a.A. BSG v. 12.10.2016 – B 4 AS 1/16 R.
² In der Fassung ab 1.1.2018; entsprechendes gilt für die wortgleichen §§ 65a SGG, 55a VwGO, 52a FGO, § 46c ArbGG, § 32a StPO.
³ Fraglich ist allerdings die Rechtsfolge, wenn bei einer Übermittlung aus einem sicheren Übermittlungsweg eine ungültige Signatur angebracht ist: In Erwägung zu ziehen wäre, zu differenzieren, ob (1. Fallgruppe) die