Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr für Verfahrensbeteiligte und ihre Prozessvertreter: Bearbeiterhinweise zur Form- und Fristprüfung bei EGVP, beA, beN, beBPo und De-Mail
Von Henning Müller
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Über dieses E-Book
Die Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr fassen die wesentlichen Informationen zu Form- und Fristfragen zusammen und bieten einen übersichtlichen, strukturierten Überblick.
Die Checklisten ergänzen damit das ausführliche "eJustice-Praxishandbuch" (ISBN: 9783746082080) mit erläuternden systematischen Darstellungen und Screenshots.
Aus dem Inhalt:
- Besonderheiten des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) und der sicheren Übermittlungswege gem. § 130a Abs. 4 ZPO,
- das beA und die alternativen Übermittlungswege hierzu,
- Form und Fristwahrung bei Schriftsatzeinreichungen mit EGVP, beA, beN, beBPo oder De-Mail,
- Grundlagen der qualifizierten elektronischen Signatur; Unterscheidung zulässiger und unzulässiger Signaturarten (Container-Signatur),
- zulässige Dateiformate,
- Überblick über den Inhalt von Transfervermerken und Prüfprotokollen,
- Rechtsfolgen bei Formfehlern,
- Besonderheiten des zentralen Schutzschriftenregisters und des (Online-)Mahnverfahrens.
Henning Müller
Prof. Dr. Henning Müller ist Direktor des Sozialgerichts Darmstadt und war Präsidialrichter der hessischen Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit für IT und Organisation zuständig. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in den Bereichen eJustice, elektronischer Rechtsverkehr, SGB V und KSVG. Er ist Mitherausgaber u.a. des beckOGK-SGG, des jurisPK-ERV und der Zeitschrift "Recht Digital". Im Nebenamt ist Herr Dr. Müller Lehrbeauftragter für Sozialrecht und für Mediation an der Philipps-Universität Marburg, sowie Honorarprofessor der Hochschule für Wirtschaft und Gesellschaft Ludwigshafen im Fachbereich Soziale Arbeit. Er ist regelmäßiger Referent, unter anderem bei der Deutschen Richterakademie, der Deutschen Anwaltakademie, kommunalen Fortbildungseinrichtungen und mehrerer Justizakademien der Länder, sowie Prüfer in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Prof. Dr. Henning Müller betreibt einen Blog zum Elektronischen Rechtsverkehr unter www.ervjustiz.de.
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Buchvorschau
Checklisten zum elektronischen Rechtsverkehr für Verfahrensbeteiligte und ihre Prozessvertreter - Henning Müller
INHALTSÜBERSICHT
Grundlagen der Prüfung
Elektronische Schriftsatzeinreichung über sichere Übermittlungswege
Schriftsatzeinreichung über beA, beN und beBPo
Schriftsatzeinreichung über De-Mail
Schriftsatzeinreichung über das EGVP
Grundlagen der Prüfung qualifizierter elektronischer Signaturen
Prüfungsschritte anhand des Transfervermerks
Andere Arten von elektronischen Signaturen
Einfache Signatur
Fortgeschrittene Signatur
Technische Varianten des qualifizierten elektronischen Signatur
Container Signatur
PDF-Inline – Signatur
detached Signatur
Eigenes Signaturprüfungsrecht des Verfahrensbeteiligten
Zugelassenes Dateiformat
Durchsuchbarkeit des Dokuments
Rechtsfolgen bei Verstoß gegen § 130a ZPO
Fristwahrung
Prüfung der Frist bei EGVP, beA, beN und beBPo
Prüfung der Frist bei der De-Mail
Das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB)
Wie wird das eEB angefordert?
Wie sieht das eEB aus?
Wann wird ein eEB angefordert?
Gibt es auch noch „konventionelleEBs"?
Wer muss eEBs zurücksenden können?
„Pflicht" zur Rücksendung des EB
„Wiedereinsetzung" bei Nichtbearbeitbarkeit gem. § 130a Abs. 6 ZPO
Wann ist ein Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet?
Besonderheiten des elektronischen Schutzschriftenregisters (ZSSR)
(Online-) Mahnverfahren
Pflicht zur Eröffnung sicherer Übermittlungswege / passive Nutzungspflicht
beA und ein Kanzleiwechsel
Glossar
A. Grundlagen der Prüfung
Bei elektronischen Posteingängen obliegt auch im elektronischen Rechtsverkehr die Form- und Fristprüfung dem juristischen Entscheider. Dabei gehen die prozessrechtlichen Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr als lex specialis stets den Formanforderungen für schriftliche Dokumente vor, auch wenn das Dokument im Gericht ausgedruckt und in den Geschäftsgang gegeben wird.¹
Gem. § 130a ZPO² können elektronische Dokumente über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder einen sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO bei Gericht eingereicht werden. Die Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut explizit nicht nur auf schriftformbedürftige Dokumente, sondern auf sämtliche Einreichungen (schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter).
Während bei
einer Einsendung über das EGVP eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) stets erforderlich ist (Abs. 3 1. Var.),
kann bei Einreichungen aus einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a Abs. 4 ZPO auf die Anbringung einer qeS verzichtet werden³; dann genügt eine einfache Signatur (bspw. der maschinenschriftliche Namenszug oder eine eingescannte Unterschrift). Die Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs macht es erforderlich, dass die den Schriftsatz verantwortende Person selbst (bspw. der postulationsfähige Rechtsanwalt, nicht sein Sekretariat etc.) den Sendevorgang vornimmt.
In beide Fällen muss die Einreichung unter Nutzung eines durch die Rechtsverordnung gem. § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO (ERVV) zugelassenen Dateiformats erfolgen. Gem. § 2 Abs. 1 ERVV ist als Dateiformat grundsätzlich eine kopierbare, druckbare und soweit technisch möglich durchsuchbare (d.h. texterkannte⁴) PDF-Datei zugelassen. Falls eine sachgerechte bzw. qualitätserhaltende Umwandlung in PDF nicht möglich ist, kann (neben der Bild-PDF-Datei) auch eine Bilddatei im Format TIFF mitübersandt werden.
Ferner sind die Bekanntmachungen zu § 5 ERVV zu beachten, die auf dem Justizportal