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Wettbewerbsrecht: Wirtschaftsrecht kompakt
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eBook183 Seiten1 Stunde

Wettbewerbsrecht: Wirtschaftsrecht kompakt

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Über dieses E-Book

Das Wettbewerbsrecht – normiert im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – dient der Regulierung des Wettbewerbs zwischen den Marktteilnehmern und sorgt für fairen Wettbewerb als Fundament der Wirtschaftsordnung. Damit spielt es in der Unternehmenspraxis eine zentrale Rolle.

Das Buch erläutert die juristischen Grundlagen des Wettbewerbsrechts und beschreibt mit Beispielsschreiben aus der anwaltlichen Praxis die wettbewerbsrechtlichen Sachverhalte mit ihren Rechtsfolgen, dem verfahrensrechtlichen Ablauf sowie den strafrechtlichen Konsequenzen.

Vorliegendes Buch bietet einen konzisen Überblick über das Themengebiet und eignet sich somit besonders für Studierende, Praktiker und Juristen, die sich rasch über die komplexe Materie informieren möchten.
SpracheDeutsch
Erscheinungsdatum22. Juni 2020
ISBN9783956471612
Wettbewerbsrecht: Wirtschaftsrecht kompakt

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    Buchvorschau

    Wettbewerbsrecht - Mahmoudi Nathalie

    kompakt"

    Vorwort

    Das vorliegende Buch soll mehrere Funktionen erfüllen: Es ermöglicht einen ersten Einblick in die komplexen Zusammenhänge des gewerblichen Rechtsschutzes, hier des Wettbewerbsrechts. Das Wettbewerbsrecht ist eine Spezialmaterie, die sich nur mit langjähriger Berufserfahrung vollständig erschließt. Viele Aspekte sind dem sonstigen Zivilrecht unbekannt und sollen mit diesem Werk veranschaulicht werden. Daneben bietet das Werk aber auch viele Beispiele und Formulierungen, die auch dem erfahrenen Wettbewerbsrechtler eine Stütze sind.

    Als Fachanwältin für gewerblichen Rechtschutz ist mein Branchenfokus seit vielen Jahren der Direktvertrieb. Hier finden sich abermals viele Besonderheiten, die im vorliegenden Buch besonders beleuchtet werden. Hierzu zählen insbesondere die Abgrenzung eines legalen Vertriebssystems zu einem illegalen Schneeball- und Pyramidensystem.

    Köln, im Juni 2020                                                                            Dr. Nathalie Mahmoudi

    Autorin

    Dr. Nathalie Mahmoudi ist Partnerin der Rechtsanwaltssozietät Dr. Mahmoudi & Partner Rechtsanwälte mbB. Sie ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz. Die Kanzlei berät und vertritt Mandanten zum Wirtschafts-, Medien- und Datenschutzrecht.

    2012 erhielt Nathalie Mahmoudi den 1. Platz des Soldan Kanzleigründungspreises der u.a. vom Deutschen Anwaltverein in Kooperation mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vergeben wird. Sie ist Mitherausgeberin der Festschrift „Kunst – Wissenschaft – Recht – Management". Sie ist Mitglied des Instituts für Kunst und Recht (IFKUR). Darüber hinaus ist sie Autorin zahlreicher Fachpublikationen und hält regelmäßig Vorträge. Nathalie Mahmoudi wird vom TüV Hessen empfohlen als Anwältin für den Direktvertrieb.

    Nach dem Studium in Bonn, Barcelona und Köln wurde Nathalie Mahmoudi an der Universität Potsdam zum internationalen öffentlichen Wirtschaftsrecht promoviert.

    Abkürzungsverzeichnis

    1   Einführung

    Das Wettbewerbsrecht, genauer gesagt das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb (Lauterkeitsrecht) stellt die Spielregeln auf für ein faires wirtschaftliches Verhalten, die Unternehmen im Wettbewerb um das Angebot und den Bezug wirtschaftlicher Leistungen einhalten müssen. Mithin ist das Wettbewerbsrecht ein Marktverhaltensrecht.

    Es dient dem Schutz der Mitbewerber und der Verbraucher sowie dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Nach geltendem Recht handelt es sich bei Wettbewerbsverstößen um unerlaubte Handlungen.[1]

    Wettbewerbsrechtliche Gläubiger können zum einen Abwehransprüche gegen in der Zukunft liegende Wettbewerbshandlungen in Form von Unterlassungsansprüchen geltend machen und zum anderen Beseitigungsansprüche für erfolgte Wettbewerbshandlungen. Die Ansprüche stehen nebeneinander. Ansprüche im Wettbewerbsrecht erfordern i.d.R. eine zeitnahe Reaktion. Mit dem Unterlassungsanspruch soll in aller Regel die Wiederholung eines gleichen oder kerngleichen Verstoßes verhindert werden. Es besteht aber auch ein Unterlassungsanspruch, wenn eine Erstbegehungsgefahr unmittelbar droht.

    Am 21.06.1869 wurde die Gewerbefreiheit und damit die Wettbewerbsfreiheit in § 1 GwO hergestellt. Rund 30 Jahre später, am 27.05.1896, wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erlassen. Seit dem gab es zahlreiche Gesetzesnovellen, nicht zuletzt begründet durch die Harmonisierung des Europarechts.

    Das heutige UWG wurde zuletzt geändert am 18.04.2019. Heute gliedert sich das UWG in insgesamt vier Kapitel:

    Kapitel 1 regelt die allgemeinen Bestimmungen,

    Kapitel 2 beinhaltet die Rechtsfolgen,

    Kapitel 3 regelt die Verfahrensvorschriften und

    Kapitel 4 bestimmt Straf- und Bußgeldvorschriften, wobei die Regelungen zu Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen mit der letzten UWG-reform aus dem UWG heraus genommen wurden und nunmehr in einem separaten Gesetz, dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG), enthalten sind.

    Ergänzt wird das UWG durch den Anhang zu Art. 3 Abs. 3 UWG, die Black List. Hier finden sich Beispielfälle, bei deren Vorliegen immer ein Wettbewerbsverstoß gegeben ist.

    Das vorliegende Buch bietet eine Einführung in das Wettbewerbsrecht. Es gibt einen übersichtlichen Leitfaden mit zahlreichen Praxistipps. Neben einigen Exkursen und Hinweisen zu Sonderproblem im UWG bietet das Buch viele Vorlagen, die für den im Wettbewerbsrecht tätigen Juristen einen Leitfaden bilden. Alle zentralen Vorlagen für das Wettbewerbsrecht werden dargestellt. Es findet sich eine Vorlage für die Erstellung einer Abmahnung, ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, eine Abschlusserklärung und diverse weitere Vorlagen.

    Zentraler Punkt eines jeden wettbewerbsrechtlichen Falles ist der Umgang mit Abmahnungen, so dass diesem Aspekt in dem vorliegenden Werk besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird. Hierzu zählen die ordnungsgemäße Aussprache einer Abmahnung und die erfolgreiche Abwehr von Abmahnungen.

    Um mit dem Instrument der Abmahnung professionell umgehen zu können, muss man zunächst einordnen können, was genau eine Abmahnung ist. Eine Abmahnung ist ein qualifiziertes Anspruchsschreiben, dessen Form und Inhalt nicht definiert oder geregelt ist. Das bedeutet, dass eine Abmahnung grundsätzlich in jeder Form erfolgen kann, z.B. mündlich. Es wird an späterer Stelle dargestellt, welche Risiken mit mündlichen Abmahnungen verbunden sind und welche Variante vorzugswürdig ist. Zweck einer Abmahnung ist es, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Daher geht die Rechtsprechung seit jeher davon aus, dass die Abmahnung im Sinne desjenigen erfolgt, der abgemahnt wird. Denn hätte der Abmahnende nicht das Instrument der Abmahnung gewählt, hätte der Abgemahnte sich unmittelbar in einem gerichtlichen Verfahren befunden, das mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist. Eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht ist zwar keine zwingende, sehr wohl aber eine übliche Maßnahme zur Durchsetzung der jeweiligen Ansprüche.

    Gemäß § 12 Abs. S. 1 UWG ist dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Abzuwägende Faktoren auf Seiten des Abmahnenden sind das Kostenrisiko gegenüber dem Zeitfaktor. Das bedeutet, dass derjenige, der einen Wettbewerbsverstoß abmahnen will respektive muss, überlegen muss, welche juristischen Mittel ihm zur Verfügung stehen. Wählt er unmittelbar den Weg der gerichtlichen Feststellung im Wege einer einstweiligen Verfügung, trägt er das Kostenrisiko. Erkennt nämlich derjenige, der den Wettbewerbsverstoß begangen hat, mit Zustellung der einstweiligen Verfügung den Unterlassungsanspruch aus der einstweiligen Verfügung unmittelbar an, muss der Antragssteller die Kosten zahlen. Dies möchte er natürlich vermeiden.

    Für die gerichtliche Geltendmachung der Wettbewerbsverstöße im Wege der einstweiligen Verfügung muss der Verstoß stets in einem zeitlichen Zusammenhang erfolgt sein. Je nach Gericht werden einstweilige Verfügung mangels Eilbedürftigkeit nach Ablauf von vier bis sechs Wochen (abhängig vom Gericht) zurückgewiesen. Ist also bereits viel Zeit verstrichen und ist für den Unterlassungsgläubiger ein Zuwarten der Hauptsache unerträglich, kann es trotz des dargestellten Kostenrisikos sinnvoll sein, die einstweilige Verfügung unmittelbar ohne Abmahnung auszusprechen. In keinem Fall aber sollte eine unbedachte Abmahnung ausgesprochen werden. Es drohen die negative Feststellungsklage sowie Gegenabmahnungen oder sogar Schadenersatzansprüche.

    Das Wettbewerbsrecht verbietet bestimmte Handlungen und bezweckt damit den Schutz von Individual- und Allgemeininteressen. Das Wettbewerbsrecht ist damit ein Sonderdeliktrecht.

    Grundsätzlich sind neben dem UWG immer auch die §§ 824, 826 BGB anwendbar. Auch absolute Rechte an Leben, Körper, Gesundheit, Eigentum und Freiheit sind über § 823 Abs. 1 BGB immer neben dem UWG geschützt.

    Dahingegen

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