Die Generalunternehmerverantwortung im Baugewerbe
Von Peter Aulmann
()
Über dieses E-Book
Peter Aulmann
Peter Aulmann, Jurist und Verwaltungswissenschaftler, Beamter der Zollverwaltung, war über 15 Jahre hauptberuflich auf dem Gebiet der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung tätig.
Ähnlich wie Die Generalunternehmerverantwortung im Baugewerbe
Ähnliche E-Books
Anspruch und Wirklichkeit in der öffentlichen Beschaffung: Dialoge zwischen Theorie und Praxis Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenPraxisleitfaden betriebliche Altersvorsorge: Alles Wichtige für den täglichen Einsatz Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenRECHTSREFORMEN: Eine politikwissenschaftliche Untersuchung Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenDas Pfandbriefgesetz in der Fassung vom November 2014: und Verordnungen zum Pfandbriefgsetz Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenHaftungsvermeidung in der Unternehmenskrise: Praxiswissen und Taktik für Geschäftsführer und Vorstände Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenRechtsABC für Immobilienmakler: Einführung mit Beispielen und Formularen Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenProdukthaftung - Produzentenhaftung: Ein Leitfaden für die Praxis Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenWasser Energie Verkehr: Vergaberecht für Praktiker - Eine Einführung anhand von Fällen Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenVertragsmanagement im Projektgeschäft: Basiswissen bei Verträgen Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenWie löse ich einen Privatrechtsfall?: Aufbauschemata - Mustergutachten - Klausurschwerpunkte Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenArbeitsrecht II: Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Sozialversicherungsrecht Bewertung: 5 von 5 Sternen5/5Vergaberecht 2016 - Was ist neu?: Erläuterungen und Praxishinweise Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenLeitungsrechte: Wasser - Abwasser - Strom - Gas Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenContractual Trust Arrangements: Geeignetes Insolvenzsicherungsmittel für die betriebliche Altersversorgung? Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenEntwicklung eines Risikomanagementsystems für ein Bauunternehmen: Eine Projektarbeit Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenCollective Action Clauses: Wie können sie bei der Überwindung der Finanzkrise in Island helfen? Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenPrivates Baurecht praxisnah: Basiswissen mit Fallbeispielen Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenPrivat Platzierte Lebensversicherungen: für Deutsche, Österreicher und Schweizer Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenCoronakrise: Hilfen vom Staat für Selbstständige Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenSGB II nach der Einführung des neuen Bürgergelds: Gesetzestext mit gekennzeichneten Änderungen, Einführung und Stellungnahmen Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenDer Insolvenzplan: Handbuch für das Sanierungsverfahren gemäß §§ 217 bis 269 InsO mit praktischen Beispielen und Musterverfügungen Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenEuropäisches und Internationales Wirtschaftsprivatrecht Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenSchwerpunktbereich Arbeits- und Sozialrecht: Gutachterliche Falllösungen/ Fragen zur Wiederholung und Vertiefung/ Beispiel für eine Seminararbeit Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenPrivat- und Prozessrecht: Ein Lehrbuch für Ausbildung und Praxis Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenÖffentliches Wirtschaftsrecht - Besonderer Teil: Gewerberechtliche Grundlagen, spezielles Branchenrecht und branchenübergreifende Querschnittsmaterien Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenD&O - Versicherung und Managerhaftung: Versicherungsschutz und Haftung der Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenSachversicherungsrecht: Der Regress nach Anspruchsgrundlagen: Ein Handbuch Bewertung: 0 von 5 Sternen0 Bewertungen
Recht für Sie
Compendium Wortschatz Deutsch-Deutsch, erweiterte Neuausgabe: 2. erweiterte Neuausgabe Bewertung: 3 von 5 Sternen3/5Photovoltaikanlage und Blockheizkraftwerk: Steuern, Technik und Umsetzung Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenPoweReading®: Schneller lesen, Zeit sparen, Effektivität steigern Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenRichtig vererben und verschenken Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenTrigger Warnung: Identitätspolitik zwischen Abwehr, Abschottung und Allianzen Bewertung: 0 von 5 Sternen0 Bewertungen200 Duas für Muslim Bewertung: 5 von 5 Sternen5/5Praxishandbuch Security Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenDas Beweisrecht der ZPO: Ein Praxishandbuch für Richter und Rechtsanwälte Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenFamilienrecht Bewertung: 0 von 5 Sternen0 Bewertungen200 Übungsfragen für die mündliche Prüfung: Sachkundeprüfung gem. § 34a GewO Bewertung: 4 von 5 Sternen4/5BGB Allgemeiner Teil: für Studienanfänger Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenPolizeiliche Abkürzungen Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenStiftung als Steuersparmodell: Rechtsform für die Vermögensübertragung im Rahmen der Nachfolgeplanung Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenRhetorische Deeskalation: Deeskalatives Einsatzmanagement – Stress- und Konfliktmanagement im Polizeieinsatz Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenReden gegen Verres: Ciceros meisterhafte Rhetorik in seiner bekannteste Gerichtsrede: Die Kunst der Rhetorik in Rechtswissenschaft Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenGrundlagen der Kriminaltechnik I Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenStraßenverkehrs-Ordnung (StVO) Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenPräsentieren auf Englisch: überzeugender Auftritt / treffende Formulierungen / klare Visualisierung Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenJuristische Übungsfälle zum Sachenrecht II Immobiliarsachenrecht Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenDie Diktatur der Demokraten: Warum ohne Recht kein Staat zu machen ist Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenInsolvenz und Privatinsolvenz - Insolvenzrecht, Schuldnerberatung oder Anwalt: So geht´s: Raus aus den Schulden Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenVölkerrecht und IPR Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenJuristische Übungsfälle zum BGB AT Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenReden gegen Verres: Die Kunst der Rhetorik in Rechtswissenschaft Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenDie DSGVO verstehen und anwenden: Datenschutzkompetenz für Unternehmen Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenKlausurenkurs BGB - Allgemeiner Teil: Ein Fallbuch für Studienanfänger Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenInternationales Wirtschaftsrecht Internationales Privatrecht Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenBei Risiken und Nebenwirkungen: Ihre Rechte als Patient in Deutschlands Gesundheitswesen Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenVSD und DSL Bewertung: 0 von 5 Sternen0 Bewertungen
Rezensionen für Die Generalunternehmerverantwortung im Baugewerbe
0 Bewertungen0 Rezensionen
Buchvorschau
Die Generalunternehmerverantwortung im Baugewerbe - Peter Aulmann
1. Einleitung
1.1 Gegenstand dieser Arbeit
Kern dieser Arbeit ist die Erörterung, ob die Generalunternehmerverantwortung im Baugewerbe im Hinblick auf Lohn- und Lohnnebenkostenverpflichtung der Nachunternehmerebene in der Praxis hinreichend wirksam ausgestaltet ist. Diese Erörterung ist seit dem Jahr 2012, in dem die damalige Bundesregierung letztmals in ihrem Bericht über die Wirksamkeit und Reichweite der Generalunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge im Baugewerbe¹ zur sozialversicherungsrechtlichen Generalunternehmerhaftung ausführlich Stellung bezogen hat, in der Öffentlichkeit kaum mehr durchgeführt worden. Schon damals hat die Bundesregierung im Ergebnis erkennen lassen, dass gewerbliche Auftraggeber im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht ihrer Nachunternehmer zu den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung in weiten Bereichen unbehelligt von behördlichen Maßnahmen blieben. So genannte Generalunternehmerhaftungen fanden praktisch nicht mehr statt. Doch gesetzliche Änderungen hin zu einer Modifikation der Generalunternehmerhaftung mit dem Ziel, sie wirksamer werden zu lassen, oder administrative Maßnahmen mit dieser Zielrichtung blieben bis heute aus.
Diskussionsbedürftig ist die eingangs gestellte Frage im Jahr 2019 in erheblichem Maße. Denn im Baugewerbe sind zweifelhafte Auftragsuntervergaben im Sinne mehrstufiger Subunternehmerketten mit Lohnnebenkostenvorenthaltungen ein sehr verbreitetes Phänomen. Mittels Auftragsuntervergaben² entledigen sich gewerbliche Auftraggeber der wichtigen, aber mutmaßlich als lästig empfundenen Arbeitgeberpflichten sowie der Lohn- und Lohnnebenkostenverpflichtungen, oder sie versuchen es zumindest. Statt den gewerblichen Auftraggebern nehmen die zuständigen Behörden und die Fachöffentlichkeit deren Sub- oder Subsubunternehmer³ ins Visier, die jedenfalls auf dem Papier die Arbeitgeberpflichten übernehmen, ohne nach den tatsächlichen Gegebenheiten Arbeitgeber zu sein. Bei ihnen werden primär Verstöße massiven Umfangs vermutet, gesucht, verfolgt, festgestellt, angeklagt und abgeurteilt. So drängt sich manchmal die Vermutung auf, welche lautet: Die Kleinen fängt man, die Großen lässt man laufen.
Wenngleich nicht nur in Deutschland, sondern in ganz Europa Subunternehmerketten in einer Vielzahl anderer arbeits- und lohnintensiver Branchen wie z.B. der Transportbranche, der Fleischverarbeitung, der Gebäudereinigung, dem Wach- und Sicherheitsgewerbe, der Landwirtschaft, dem Einzelhandel (Regaleinräumer) und in der Kurier-, Express- und Paketbranche eingesetzt werden⁴, soll sich die Betrachtung der Generalunternehmerverantwortung auf die Bauwirtschaft beschränken. Die im Rahmen dieser Arbeit gewonnenen Erkenntnisse können aber auf die Generalunternehmerhaftung in der Fleischbranche nach dem Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft vom 17.07.2017 und künftig möglicherweise in weiteren der vorgenannten Branchen sinngemäß übertragen werden.
1.2 Begriffsbestimmungen
1.2.1 Generalunternehmer
Als Generalunternehmer im Baugewerbe ist im Folgenden ein Unternehmer im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verstehen, der - gegebenenfalls neben der Beschäftigung eigener Arbeitnehmer - für Teilaufgaben oder einzelne Gewerke einen oder mehrere Sub- bzw. Nachunternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen im Baugewerbe beauftragt hat. Mit umfasst sollen in diesem Kontext auch Scheinwerkverträge sein, die eine Arbeitgebereigenschaft des Generalunternehmers verschleiern und diese tatsachenwidrig auf den vorgeblichen Sub- bzw. Nachunternehmer delegieren. Darunter können auch Fälle des verdeckten Arbeitskräfteentleihs sein. Gegenstand dieser Beauftragungen müssen Leistungen sein, deren Erbringung der Generalunternehmer einem Dritten gegenüber schuldet bzw. für einen Dritten zu erbringen beabsichtigt. Privatpersonen oder Unternehmen, die eine Werk- oder Dienstleistung für den eigenen Interessenbereich vergeben, und die öffentliche Hand sind nicht vom Begriff mit umfasst. Dies bedeutet, dass Fälle der Abdeckung des unternehmerischen Eigenbedarfs bei der Betrachtung insofern außen vor bleiben.⁵ Die Position eines Generalunternehmers zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass nur dieser, nicht aber seine Sub- oder Nachunternehmer, dem Dritten gegenüber vertraglich gebunden und zur Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet ist. Im Folgenden wird an manchen Stellen der Begriff des Generalunternehmers um den Zusatz Auftragsweitergeber
ergänzt. Dadurch wird verdeutlicht, dass derjenige, der vom Generalunternehmer eine Werkleistung zur Ausführung erhält und diese Werkleistung erneut und wiederum untervergibt, rechtlich genauso verpflichtet ist, für die Lohn- und Lohnnebenkostengewährung zu Gunsten nachgelagerter Arbeitskräfte einzustehen, wie der Generalunternehmer, aber ein solcher nicht ist. Generalunternehmer (Auftragsweitergeber) in diesem Sinne ist also, wer in einer mehrgliedrigen Subunternehmerkette, in der ein Auftrag mehrfach weitergegeben worden ist, nicht erstes, sondern nachgelagertes Kettenglied
ist.
1.2.2 Subunternehmer bzw. Nachunternehmer
Als Subunternehmer bzw. Nachunternehmer im Baugewerbe ist im Folgenden ein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB zu verstehen, der eine Bauleistung im Auftrag eines gewerblich handelnden Generalunternehmers (Auftragsweitergebers), gegebenenfalls auch mit eigenen Arbeitskräften, erbringt. In einer mehrgliedrigen Auftragskette kann ein Subunternehmer zugleich Auftragsweitergeber sein.
1.2.3 Generalunternehmerverantwortung
Als Generalunternehmerverantwortung soll im Folgenden nicht nur die theoretische, sondern die tatsächliche Haftpflichtbetroffenheit von Generalunternehmern (Auftragsweitergebern) verstanden werden in den Fällen, in denen ihre Sub- bzw. Nachunternehmer Lohn- und Lohnnebenkosten nicht oder nicht hinreichend leisten. Ebenfalls soll von diesem Begriff die tatsächliche straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Betroffenheit von Generalunternehmern (Auftragsweitergebern) im Falle der Nichtleistung seitens ihrer Sub- bzw. Nachunternehmer umfasst sein.
1.2.3 Baugewerbe
Der Begriff des Baugewerbes ist nicht legaldefiniert. Das Baugewerbe wird vielfach unterteilt in das Bauhauptgewerbe und das Baunebengewerbe, so zum Beispiel in § 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG). In der Baubetriebe-Verordnung werden in § 1 Abs. 2 als Betriebe des Bauhauptgewerbes solche Betriebe und Betriebsabteilungen aufgeführt, in denen Arbeiten an Bauwerken⁶ verrichtet werden. Auch im Baunebengewerbe verrichten Betriebe und Betriebsabteilungen jedoch Arbeiten an Bauwerken. Die im Folgenden im Zusammenhang mit der Generalunternehmerverantwortung näher zu betrachtenden Regelungen des AEntG, des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und des Einkommensteuergesetzes (EStG) treffen die Unterscheidung zwischen Bauhaupt- und Baunebengewerbe nicht, sondern sind auf beide, somit im Baugewerbe, anzuwenden. In Deutschland gibt es zudem noch eine Unterscheidung des Baugewerbes von der Bauindustrie. Die Bauindustrie ist als Sonderfall des Baugewerbes insofern zu verstehen, als sie mittelständische und große Unternehmen, die Mitglied der Industrie- und Handelskammer sind, umfasst. Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDI) ist der Interessenvertreter und Arbeitgeberverband der Bauindustrie. Die Interessen der baugewerblichen Unternehmen werden durch den Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) wahrgenommen. Die Interessen der Arbeitnehmer werden von der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) wahrgenommen.⁷
1.2.4 Bauleistung
Als Bauleistung sind nach § 101 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Eine entsprechende Legaldefinition enthält auch die im Folgenden näher zu betrachtende Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG. Die im Folgenden noch näher zu betrachtenden Regelungen des SGB IV und des AEntG verweisen für den Begriff der Bauleistung ihrerseits auf § 101 Abs. 2 SGB III.
1.2.5 Lohn- und Lohnnebenkosten
Lohnnebenkosten sind im Folgenden die Lohnsteuer nach dem EStG und der Gesamtsozialversicherungsbeitrag⁸ nach dem SGB IV, die zusätzlich zum Lohn, dem Arbeitsentgelt, zu entrichten sind.
1.3 Überblick über die Verantwortung im Baugewerbe
Die auf Lohn- und Lohnnebenkosten bezogene Verantwortung für den Arbeitskräfteeinsatz ihrer Nachunternehmer ist eingebettet in eine Vielzahl weiterer Pflichten von Generalunternehmern (Auftragsweitergebern) im inländischen Baugewerbe, die Arbeitnehmer dritter Unternehmen in ihren Pflichtenkreis eingebunden haben. Neben Lohn- und Lohnnebenkostenpflichten müssen sie unter anderem baurechtliche, arbeitssicherheitsrechtliche, aufenthaltsrechtliche