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POETTSCHKES POST: Das E-Magazin 2/2023
POETTSCHKES POST: Das E-Magazin 2/2023
POETTSCHKES POST: Das E-Magazin 2/2023
eBook602 Seiten7 Stunden

POETTSCHKES POST: Das E-Magazin 2/2023

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Über dieses E-Book

DER AUTOR:

 

Tork Poettschke alias Christopher Doemges wurde im Jahr des Herrn 1980 in Dortmund geboren. Nach Besuch des Gymnasiums lebte und arbeitete er am legendären Borsigplatz in der Dortmunder Nordstadt als freier Journalist und Künstler. Er arbeitete u. a. für die DEUTSCHE WELLE, CNN oder die Katholische Nachrichtenagentur. Unzählige Buch- und CD-Publikationen.

 

Brotjob: Callcenteragent. Reportagereisen führten Tork Poettschke alias Christopher Doemges durch Afrika, Asien und seinen Heimatkontinent Europa. Er hat immer wieder Vorlesungen im Dortmunder Raum und ist behänder Blechbläser. Was bleibt? Die Kinder! Seine beiden halbafrikanischen Söhne Josef und Daniel liegen Tork Poettschke am Herzen, obschon der Kontakt vor Jahren abbrach.

 

Tork Poettschke ist rege und aktiv, für neue Projekte stets offen und aufgeschlossen. Danke, dass Sie POETTSCHKES POST lesen! (doemgespress.webnode.com).

SpracheDeutsch
HerausgeberBookRix
Erscheinungsdatum30. Jan. 2023
ISBN9783755430919
POETTSCHKES POST: Das E-Magazin 2/2023

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    Buchvorschau

    POETTSCHKES POST - Christopher Doemges

    PROLOG

    Der Homer Gold war glücklich. Nicht nur, dass er nach 20 (!!!) aufreibenden Jahren in forensischer Verwahrung - wegen eines deliziösen Delikts - seine Entlassungspapiere in der Hand hielt. Nein, auch hatte er in der Stuttgarter Innenstadt mit Hilfe eines wohlgesonnenen Betreuers ein wunderschönes, pittoreskes Ein-Raum-Appartement ergattert, in welches er darnun zu übersiedeln gedachte. Der Homer Gold war Totschläger. In grauer Vorzeit hatte er im Suff seine damalige Lebensgefährtin zu Boden gestoßen. Sie erlag ihren Verletzungen. Doch jetzt - ein neues Leben frei von Taten und Kriminalität. Homer Gold bezog die Sozialhilfe - und langsam, ganz langsam und gemütlich, richtete er seine Ein-Raum-Wohnung in der Stadtmitte von Stuttgart ein: Sessel, Tisch, Stühle, Matratze, Fernseher. Die Wände behängte Homer Gold mit Malereien, welche er während seiner forensischen Haft gefertigt - ein Künstler eben.

    So saß er eines Abends in seinem möblierten Zimmer in Stuttgart und brachte Zeilen zu Papier. Denn er dichtete. Die Worte flossen aus ihm heraus, wie aus einem Wasserhahn das Wasser. Er konnte wahrlich nichts dafür. Der Homer Gold hatte hie und da das Poetengen im Blut:

    NACHT

    SCHWARZ

    UNGEWITTER

    DRAUSSEN ZIEHEN

    AUTOS IHRE

                      RUNDEN

    DURCH DIE

    STADT -

    ICKE SITZ' IN

    DEN GEMAECHERN

    SCHLÜRFE KAFFEE

    ESSE MICH SATT ...

    Es schellte. Homer erhob sich, öffnete die Tür. Es war die geile Katja, welche sich auf ein Schäferstündchen einzufinden gedachte. Beide atmeten schwer, rissen sich die Kleider vom Leib; liebten sich in der kleinen pittoresken Wohnung im Zentrum von Stuttgart in Schwaben. Gen Ende des Aktes legte der Homer Gold seine Hände um Katjas Hals und drückte zu. Es erregte ihn, sie sterben zu sehen.

    Hernach nahm der Homer Gold seine Lieblingslektüre POETTSCHKES POST zur Hand, sich wie eh und je vertiefend:

    ARNOLDINO

    Icke sitze in meiner Küche, bringe Zeilen zu Papier. Nebenbei versuche icke, ein Glas Kaffee Kraft meiner Gedanken zum kochen zu bringen. Es will und will nicht funktionieren. Die letzten Tage waren nervenaufreibend und wild. Zunächst war icke bei ALDI, LIDL, NETTO, PENNY und Co., um mich dort für die nächsten Jahre mit Spaghetti und Tomatensauce einzudecken. Letztlich ergatterte icke zwei Lastwagenladungen günstige Fertigravioli - mit Gewürz und Parmesan -, welche sich darnun palettenweise in meinem Keller stapelten. Nicht zu vergessen fürs leibliche Wohl - das passende Getränk in Form von tonnenweisem Instantkaffee - von JACOBS - nicht billig - samt Milch und Zucker. Sei's drum.

    Ravioli hatte icke verspeist, Kaffee getrunken. Zeit für die Zeitungslektüre des Revolverblattes RUHR NEWS. Denn: Es begab sich, dass icke in meiner wilden Jugend für ebendieses Blättchen eine freie journalistische Mitarbeit vollführte. Und - icke, in aller Bescheidenheit, arbeitete anno damals mit dem heutigen Chefredakteur zusammen, weswegen icke darnun eine lebenslange tägliche Zeitungsspende in meinem Briefkasten mein eigen nennen konnte. RAVIOLI waren gegessen. Icke bekam plötzlich wieder Kaffeedurst. Kraft meiner Gedanken wollte sich nichts erwärmen. Ergo schaltete icke den Wasserkocher manuell ein, tat 2 Teelöffel Instantkaffee in meine mega, hyper, Jumbotasse und wartete, als bis das Getränk fertig. Anbei das Rezept a la Doemges/Poettschke, welches icke mir im Lauf der Jahre erlaubt hatte niederzulegen.

    1 TASSE INSTANTKAFFEE

    2 LÖFFEL KAFFEE IN TASSE

    DARÜBER 1 ROHES EI

    ! TL PFEFFER

    !1 MESSERSPITZE SALZ

    ETWAS KARDAMON

    3 TL ZUCKER

    1 EL KAKAO

    HEISSES WASSER EINFÜLLEN

    HALBE TASSE MILCH

    UMRÜHREN + GENIESSEN

    Da weiß man, was die Stunde geschlagen hat ... Icke lehne mich zurück, entspanne und genieße - Kaffee-Vollrausch ...

    DIE PÄPSTE

    Meppen. Das barocke Kleinod Gymnasialkirche in Meppen zeigt jetzt auch im Altarraum wieder seine ursprüngliche Schönheit: Die Kommunionbank wurde an ihren ursprünglichen Standort vor dem Hochaltar zurückversetzt. Dadurch wird das im Boden des Altarraums eingelassene Christusmonogramm, das in dieser Form eine kunsthistorische Rarität darstellt, nun wieder sichtbar. Landrat Reinhard Winter als Hausherr der Gymnasialkirche ist überzeugt, dass damit der hohen kunstgeschichtlichen Bedeutung der Kirche einmal mehr Rechnung getragen wurde. „Nun ist die optische Einheit von Hochaltar und Kommunionbank wieder hergestellt", sagt Winter.

    Künftig soll bei Gottesdiensten in der Gymnasialkirche ein neuer freistehender Altar eingesetzt werden. Das nun im Altarraum frei sichtbare Christusmonoramm ziert darüber hinaus nicht nur die Gloriole am barocken Hochaltar, sondern auch die Außenfassade der 1746 Maria Immaculata geweihten Jesuitenkirche.

    Mitte der 1960er Jahre war mit der Kommunionbank der gesamte Altarraum zum Kirchenschiff hin abgeschlossen worden. Grund für das Versetzen der Kommunionbank war das 2. Vatikanische Konzil unter den Päpsten Johannes XXIII. und Paul VI. (1962 bis 1965), das für die katholische Kirche umfangreiche Reformen brachte. Unter anderem sollte die Messe nicht mehr von den Hochaltären aus zelebriert werden, sondern an so genannten „Volksaltären, also frei stehenden Altären, an denen sich der Priester während der Messe den Gläubigen zuwenden konnte. Durch die 1964 einsetzende Liturgiereform wurden - auch in vielen kunsthistorisch bedeutenden Kirchen - die Altarbereiche bzw. Chorräume umfassend neugeordnet und neue Altäre errichtet. Dies geschah auch in der Gymnasialkirche Meppen, wo gerade in diesen Jahren umfangreiche Restaurierungsarbeiten stattfanden, die unter anderem auch die bis dahin weiß-blau-goldene Marienkirche in ihre ursprüngliche barocke Farbigkeit zurückführten. Während dieser Arbeiten wurde die Kommunionbank nach vorne versetzt und es wurde hinter ihr ein „Volksaltar aufgestellt.

     In einer ausführlichen Stellungnahme hat der Catholica-Beauftragte der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD), Landesbischof Dr. Karl-Hinrich Manzke (Bückeburg), das nachsynodale Apostolische Schreiben von Papst Franziskus, „Amoris Laetitia – Die Freude der Liebe als ein „in Ton und Haltung bemerkenswertes und erstaunliches Dokument gewürdigt.

    Das Schreiben, auf dessen angekündigte Veröffentlichung „die römisch-katholische Welt und die Ökumene vor dem Hintergrund der intensiven Beschäftigung mit dem Themenkomplex „Ehe, Familie und Sexualität mit „großer Spannung gewartet haben, enthalte „großes Potential – nicht nur, was das ökumenische Gespräch und Miteinander betreffe, sondern insbesondere auch „ für die Vertiefung des Gespräches zwischen den Kirchen über die gemeinsame Urteilsbildung in brennenden ethischen Fragen", stellt Bischof Manzke fest.

    „Papst Franziskus wirbt für Barmherzigkeit im Umgang mit denen, die hinter dem Anspruch eines schriftgemäßen Ehe- und Familienlebens zurückbleiben oder daran scheitern – und er plädiert zugleich dafür, dass die Kirche in Seelsorge und Lehre die Gewissensbildung der Gläubigen stärker als bisher achtet, fördert und einbezieht, so der Catholica-Beauftragte. Zwar blieben die römisch-katholische Lehre und die Einheit von Lehre und Praxis nach wie vor in Kraft. Jedoch sei es bemerkenswert, dass Papst Franziskus erneut darauf hinweist, dass „nicht alle doktrinellen, moralischen oder pastoralen Diskussionen durch ein lehramtliches Eingreifen entschieden werden müssen.

    „In ihrer Betonung, dass kirchliche Lehre und pastorales Handeln die Gewissensbildung des einzelnen Gläubigen stärker würdigen und achten sollten, und durch die Aufforderung, die Möglichkeiten pastoralen Handelns vor Ort im Rahmen der Lehre viel stärker zu nutzen", enthalte die Schrift des Papstes eine Fülle von Anregungen und Fingerzeigen für zukünftige Entwicklungen, hebt Bischof Manzke hervor.

    Allerdings sei bedauerlich ist, dass Franziskus‘ Botschaft „frühere Aussagen zu einem erneuerten Verhältnis von zentraler und dezentraler Verantwortung in der römischen Kirche nicht weiter entfaltet. Hier könnten sich ebenfalls fruchtbare ökumenische Perspektiven ergeben."

    Der Heilige Vater, Papst Bernedikt XVI. hat zwei Ehrenamtlichen aus dem Ruhrbistum in Anerkennung ihrer Verdienste die päpstliche Auszeichnung „Pro Ecclesia et Pontifice" (Für Kirche und Papst) verliehen: Maria Maas (80) aus Duisburg und Hans Rosenkranz (65) aus Mülheim an der Ruhr. Weihbischof Franz Vorrath, Bischofsvikar für die Caritas, wird ihnen die Urkunde und die Insignien am Donnerstag, dem 16. August 2012, 11:00 Uhr im Haus der Caritas, Am Porscheplatz 1 in Essen überreichen.

    Maria Maas aus Duisburg, ehemalige Diözesanreferentin der Caritas im Ruhrbistum und seinerzeit verantwortlich für den Bereich der Jugendhilfe im Bistum Essen, hat von 1992 bis 2008 ein Modellkinderheim in der rumänischen Diözese Temesvar konzipiert, mit auf- und ausgebaut und dieses lange Jahre geleitet. 1995 ging sie in Rente; dennoch blieb sie bis 2008 in Rumänien und hat vor Ort unter schwierigsten Umständen ehrenamtlich weitergearbeitet.

    In den 90er Jahren wurde das Heim zur „Pilgerstätte" für Fachkräfte aus ganz Rumänien, weil es mit seiner familienähnlichen Struktur und dem Einsatz von Fachkräften modellhaft war.

    Vorgesehen war 1992 ein höchstens sechs Monate dauernder Einsatz an der von der Caritas im Ruhrbistum mit gegründeten „Fachschule für Heimpädagogik in Temesvar. Aus dieser Arbeit heraus entstand das Modellkinderheim, das dann zur „Lebensaufgabe von Maria Maas werden sollte. Bis heute kümmert sie sich intensiv um das Kinderheim St. Nikolaus. Vor allem besorgt sie immer noch durch Vorträge und Vermittlung von Aktionen einen beachtlichen Teil der notwendigen finanziellen Mittel, weil dieses Heim zu 95 % von Spenden lebt.

    Hans Rosenkranz aus Mülheim an der Ruhr war lange Zeit Technischer Direktor und Prokurist der Clemens-Hospitale in Oberhausen-Sterkrade und ist seit wenigen Monaten im Ruhestand. Schon während der Zeit der „Polenhilfe" in den 80er Jahren hat er sich ehrenamtlich mit außergewöhnlich tatkräftiger Hilfe für die polnische Bevölkerung eingesetzt. Gemeinsam mit dem Diözesan-Caritasverband organisierte er viele Hilfstransporte.

    Nach der Wende 1989 wandte er sich der Hilfe für Menschen in Rumänien zu. Für die Caritas in Ciacova in der Diözese Temesvar organisiert er seit 1990, d.h. seit über 20 Jahren, zweimal jährlich große Hilfs-Konvois im Namen des Diözesan-Caritasverbandes, die zwischen zehn und zwanzig LKWs stark sind. Daneben gibt es circa zweimal monatlich einen „Linienverkehr mit einem großen LKW zwischen Oberhausen und Ciacova. Hier befindet sich die „Basis für die Weiterverteilung. Kinderheime, Krankenhäuser, soziale Einrichtungen, vielen tausend Menschen haben diese Lieferungen geholfen, manchen gar das Überleben.

    In zwanzig Jahren sind über 8.000 Tonnen pure Nächstenliebe transportiert worden. Ungeheure Anstrengungen sind notwendig, um all diese Hilfsgüter erst zusammen zu bekommen. Hans Rosenkranz leitet die Konvois während seines Urlaubs.

    Dazu hat er - mit Billigung der Gremien - viele lebensrettende Hilfen in „seinem" Krankenhaus organisiert für Menschen aus dem Ausland, die sonst keine medizinische Hilfe bekommen hätten.

    Seit sieben Jahren leitet er darüber hinaus jährlich einen Sozialeinsatz von Schülern der Oberstufe der Willi-Brandt-Schule in Mülheim/Ruhr.

    Zum Festtag des heiligen Franziskus hat Erzbischof Ludwig Schick zur franziskanischen Geschwisterlichkeit aufgerufen. Die Besinnung auf die franziskanische Lebensart sei Voraussetzung für die franziskanischen Projekte und Ziele wie Ökologie, Frieden und interreligiöser Dialog, sagte Schick am Sonntag im Kloster Schwarzenberg.

    Der heilige Franziskus werde heute in verschiedener Hinsicht „verzweckt für die Bewahrung der Schöpfung, für die Begegnung mit anderen Religionen und Friedensinitiativen, so Schick. Das werde auch in der Enzyklika „Laudato si von Papst Franziskus deutlich. „Bei all diesen Verzweckungen ist auch Vorsicht geboten, mahnte der Erzbischof. „Wir dürfen dabei nicht den seligen Franziskus und sein Leben aus den Augen verlieren. Franziskus sei zuerst ein Lebensmeister und Lehrmeister des Lebens. „Ökologie und Frieden, interreligiöser Dialog gelingen nicht oder nicht genügend, weil wir nicht die franziskanische Geschwisterlichkeit leben, nicht genügend Bescheidenheit und Selbstlosigkeit haben, nicht genügend Freude und Wohlwollen, Bescheidenheit und Gelassenheit, Demut und inneren Frieden, die Freiheit schenken. Deshalb gelingen unsere Initiativen und guten Vorsätze oft so wenig im Großen wie im Kleinen".

    Der heilige Franziskus von Assisi lebte im 12. und 13. Jahrhundert. Als Sohn einer reichen Tuchhändlerfamilie wandte er sich auf der Suche nach dem Sinn des Lebens den Armen und Kranken zu und gründete den Orden der Minderbrüder (Franziskaner). Sein Todestag am 3. Oktober ist sein Gedenktag in der katholischen Kirche.

    Früher richteten die Päpste über Könige und Kaiser. Die Mächtigen der Welt suchen bis heute die Nähe zum Papst. Wie im kleinsten Staat der Welt Politik gemacht wird, die Einfluss auf die ganze Welt hat, dies erklärt die God's Cloud-Dokumentation mit dem Titel Die Macht der Päpste am Sonntag, 15. Dezember 2019, 0.35 Uhr, im ZDF. Es geht um die Frage, wie der Verwaltungsapparat des Papstes, die Römische Kurie, funktioniert, und warum es aus kirchlicher Sicht hilfreich ist, dass das Oberhaupt der katholischen Kirche zugleich auch Chef eines Zwergstaats ist.

    Verständlich wird die Rolle des Papstes aus der Binnenperspektive der Kirche. Nach dem Verständnis der Katholiken hat Jesus den Apostel Petrus und dessen Nachfolger mit einer besonderen Autorität ausgestattet. Kritiker des Papsttums, wie Miriam Rose, evangelische Theologieprofessorin an der Friedrich-Schiller-Universität in Jena, sehen diese Begründung der päpstlichen Autorität und Machtfülle kritisch. Und auch der katholische Münsteraner Kirchenhistoriker Hubert Wolf fordert eine grundlegende Reform des Papstamts und der Römischen Kurie als Verwaltungszentrale der römisch-katholischen Kirche.

    God's Cloud ist ein bimediales ZDF-Projekt zu religiösen Themen. Auf der Online-Seite https://godscloud.zdf.de/artikel/ werden erklärende Videoclips veröffentlicht, die kurz und kompakt Fragen zu den Themenfeldern Glaube, Bibel und Religion beantworten. Für das Fernsehen werden mehrere Clips thematisch zu halbstündigen Dokumentationen zusammengefasst. Die Verantwortung für God's Cloud haben die ZDF-Redaktionsleiter Kirche und Leben katholisch, Jürgen Erbacher, und Kirche und Leben evangelisch, Dr. Reinold Hartmann.

    Die Erzdiözese Freiburg treibt die Aufarbeitung vergangener Missbrauchsverbrechen weiter entschieden voran und kann nun einen genauen Termin für die Veröffentlichung des Berichts über den früheren Umgang mit sexualisierter Gewalt mitteilen. Der von unabhängigen Experten erstellte Bericht wird am 18. April im Rahmen einer Pressekonferenz in Freiburg vorgestellt, wie die Erzdiözese am Montag (23.01.) erklärte. Der Bericht wird zudem im Internet für alle Interessierten zur Verfügung gestellt. Weitere Medieninformationen zur geplanten Pressekonferenz folgen. Zur Bekanntgabe des genauen Veröffentlichungstermins erklärte der Generalvikar der Erzdiözese Freiburg, Christoph Neubrand: „Wir schulden allen voran den Betroffenen eine konsequente Aufarbeitung der Missbrauchsverbrechen. Die Betroffenen mussten lange auf die Veröffentlichung des Berichts warten. Deshalb ist es gut, dass es am 18. April soweit ist und die Wahrheit auf den Tisch kommt. Ich hoffe, dass der Bericht Klarheit bringt, welche Strukturen Missbrauch in der Vergangenheit begünstigten und Vertuschung ermöglichten. Ich setze darauf, dass die Verantwortlichen klar benannt werden. Auf der Basis des Berichts werden wir in der Bistumsleitung Konsequenzen ziehen, ohne Rücksicht auf Person und Amt. Zudem wollen wir aus dem Bericht lernen und weiter unnachgiebig daran arbeiten, dass Kirche heute ein sicherer Raum für alle ist. Die Erzdiözese Freiburg wird weiter alles Menschenmögliche daransetzen, Betroffenen zu helfen, sexualisierte Gewalt in der Kirche zu verhindern, geschehene sexualisierte Gewalt aufzuklären und aufzuarbeiten und in der ganzen Gesellschaft zu bekämpfen.Kostenfreies Hilfetelefon für Betroffene und alle RatsuchendenDie ursprünglich für Oktober 2022 geplante Veröffentlichung des Berichts war zuvor aufgrund der Notwendigkeit zusätzlicher rechtlicher Absicherungen auf April dieses Jahres verschoben worden. Erstellt wird der Bericht von der unabhängigen „Arbeitsgruppe Aktenanalyse, in der vier externe Fachleute aus Justiz und Kriminalpolizei die Strukturen auswerten, die Vertuschung und Missbrauch in der Vergangenheit möglich gemacht hatten. Die AG Aktenanalyse war im Jahr 2018 eingesetzt worden und begann ihre Arbeit im Frühjahr 2019. Die Veröffentlichung des Berichts erfolgt durch die Erzdiözese, die dadurch eine öffentliche Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Arbeit der AG Aktenanalyse ermöglichen möchte. Zur Veröffentlichung des Berichts schaltet die Erzdiözese Freiburg eine kostenfreie Telefonhotline als Hilfetelefon, bei der sich Betroffene und andere Menschen, die im Zusammenhang mit der Berichtsveröffentlichung ein Gespräch suchen, auch anonym melden können. Ab dem 18. April bis in den Mai erreichen die Anrufenden über die Hotline Seelsorgerinnen und Seelsorger, die auch weitere Beratungs- und Seelsorgeangebote sowie Kontakte zu den Hilfestellen und Einrichtungen zum Themenbereich Missbrauch und Prävention vermitteln können.

    Sieben Frauen und Männer werden für ihr Wirken im Erzbistum München und Freising und darüber hinaus mit päpstlichen Orden ausgezeichnet. Den Gregoriusorden, eine der höchsten päpstlichen Auszeichnungen für Laien, erhält unter anderem Herzog Franz von Bayern. Der Erzbischof von München und Freising, Kardinal Reinhard Marx, überreicht die Auszeichnungen im Rahmen eines Festakts am Montag, 5. September, um 19 Uhr in Schloss Fürstenried in München (Forst-Kasten-Allee 103).

    Mit dem Orden des Heiligen Gregor des Großen, kurz Gregoriusorden, der 1831 von Papst Gregor XVI. gestiftet wurde, wird in der Kategorie Großkreuz-Ritter Herzog Franz von Bayern, Familienoberhaupt des Hauses Wittelsbach, Mitglied der Marianischen Männerkongregation und Großkreuz-Ritter im Orden vom Heiligen Grab zu Jerusalem, für sein lebenslanges Wirken ausgezeichnet unter anderem für die Förderung von Kunst und Wissenschaft sowie von karitativen Projekten. In der Kategorie Komtur-Dame beziehungsweise Komtur erhalten die Auszeichnung die bayerische Juristin Edda Huther, frühere Präsidentin des Oberlandesgerichts München und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und seit Jahrzehnten ehrenamtlich für die Katholische Kirche engagiert wie etwa im Allgemeinen Rat der Katholischen Akademie in Bayern, sowie der promovierte Sozial- und Wirtschaftswissenschaftler und um den christlich-jüdischen Dialog bemühte Professor Andreas Pitum, seit 1972 Vorstandsmitglied der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern, Vorstand des Deutschen Koordinierungsrates der Gesellschaften für christlich-jüdische Zusammenarbeit und Präsidiumsmitglied des Internationalen Rats der Christen und Juden (ICCJ).

    Den Orden des Heiligen Papstes Silvester, den ebenfalls von Papst Gregor XVI. 1841 begründeten Silvesterorden, erhält in der Kategorie Komtur-Dame die insbesondere für junge Menschen, Menschen mit Behinderung oder Personen in benachteiligten Strukturen engagierte ehemalige Kommunalpolitikerin, Stadträtin und Zweite Bürgermeisterin der Landeshauptstadt München, Christine Strobl. In der Kategorie Dame beziehungsweise Ritter werden geehrt: Journalistin Andrea Kammhuber-Landfermann, in der Redaktion „Religion und Orientierung" des Bayerischen Rundfunks verantwortliche Redakteurin unter anderem für die Übertragung zahlreicher Gottesdienste und Mitglied des Diözesanrats der Katholiken der Erzdiözese München und Freising sowie des Allgemeinen Rats der Katholischen Akademie in Bayern, Elisabeth Püttmann, ehemalige Diözesanleiterin des Päpstlichen Missionswerks der Frauen in Deutschland (1995 – 2010), sowie Hans Berger, ehemaliger Kirchenmusikdirektor von Oberaudorf am Inn und Komponist zahlreicher kirchenmusikalischer Werke.

    Der Machtwechsel in einem der höchsten Ämter in der Welt zeichnet sich ab: Papst Benedikt XVI, ein Hardliner auf dem Heiligen Stuhl, kündigt 2013 öffentlich seinen Rücktritt an. Und er ahnt, wer sein Nachfolger werden wird: Jorge Mario Bergoglio. In jungen Jahren zeitweilig Türsteher und Hausmeister, steigt der Argentinier nach einer Ausbildung zum Chemiker zum Erzbischof von Buenos Aires auf und wird 2001 von Papst Johannes Paul II zum Kardinal ernannt. Er gilt als Reformer und schon 2005 bei der Wahl Kardinal Ratzingers zum Papst liegt Bergoglio ganz knapp hinter ihm.

    Mit der Absicht, sein Amt aufzugeben, riskiert Benedikt, dass der Nachfolger seine Bemühungen, die Tradition der katholischen Kirche gegen alle konträren Tendenzen der Öffentlichkeit zu bewahren, zunichtemacht. Darf er das zulassen oder wäre er gezwungen, bis zum bitteren Ende in seinem Amt zu bleiben? Um diese Frage zu klären, ruft er Bergoglio nach Rom. Bergoglio kommt im Glauben, sein Gesuch, in den Ruhestand gehen zu dürfen, wäre der Grund der Einladung. Zu seiner Überraschung erfährt er, dass er zum Überlebenskampf des spirituellen Würdenträgers gebeten wird. Und noch überraschender sind die Entwicklung und das Resultat dieser faszinierenden Auseinandersetzung.

    Gerade in der aktuellen Diskussion über die Positionierung der katholischen Kirche in der modernen Gesellschaft und der Möglichkeit von Veränderungen in ihren Machtstrukturen gewinnt das Stück an Relevanz. Darüber hinaus ist der notwendige Schlagabtausch der Kontrahenten übertragbar auf viele Bereiche, in denen es noch um absolute Machtausübung geht.

    Der Weiße Sonntag, an dem Jahr für Jahr die Kinder erstmals zur Heiligen Kommunion geführt werden, ging in diesem Jahr als der „Vier-Päpste-Sonntag in die Kirchengeschichte ein. Denn unter Anwesenheit des emeritierten Papstes Benedikt XVI. sprach der amtierende Papst Franziskus seine zwei Vorgänger Johannes XXIII. und Johannes Paul II. heilig. Nun erhalten die beiden heiliggesprochenen Päpste auch einen eigenen Platz im Römischen liturgischen Kalender. Das bedeutet, dass an ihren Gedenktagen weltweit die heilige Messe zu Ehren dieser heiligen Päpste gefeiert werden kann. Nicht alle heiliggesprochenen Personen erhalten einen festen Platz im Römischen Kalender, der weltweit die Feier der Liturgie regelt. Nur die für die Kirche besonders bedeutenden Heiligen werden im liturgischen Kalender in Form von „Hochfesten, „Festen, „gebotenen Gedenktagen und „nichtgebotenen Gedenktagen gefeiert. In den Rang von solchen „nichtgebotenen Gedenktagen wurden jetzt der 11. Oktober für den hl. Papst Johannes XXIII. und der 22. Oktober für den hl. Papst Johannes Paul II. erhoben. Der heilige Johannes XXIII., der ursprünglich Angelo Roncalli hieß, wurde 1881 geboren und war von 1958 bis 1963 Papst. Aufgrund seines Alters zum Zeitpunkt der Papstwahl (76) betrachtete man den „Papa buono („den guten Papst), wie er im Volksmund aufgrund seines gütigen Lächelns genannt wurde, nur als „Übergangspapst. Doch die Einberufung des Zweiten Vatikanischen Konzils (1962-1965), das weitreichende Veränderungen in der Kirche brachte, sicherte ihm einen wichtigen Platz in den Geschichtsbüchern. Der Tag der Eröffnung dieses Konzils (11. Oktober) wurde nun zu seinem liturgischen Gedenktag erklärt. HAUPTABTEILUNG VI – GRUNDSATZFRAGEN: GLAUBE UND LEHRE – HOCHSCHULE – GOTTESDIENST UND LITURGIE Telefon: 0821 3166-6002 Telefax: 0821 3166-6009 E-Mail: glaubenslehre@bistum-augsburg.de Augsburg, 18.09.2014 Az. Ihr Ansprechpartner: Theol. Referent Dr. Peter C. Düren Pressemitteilung Bischöfliches Ordinariat Postfach 11 03 49 86028 Augsburg Seite 2 Schreiben vom 18.09.2014 Der heilige Johannes Paul II., der im Jahre 1920 als Karol Józef Wojtyla geboren wurde, war von 1978 bis 2005 Papst – länger regierte nur der selige Papst Pius IX. (1846 bis 1878). Johannes Paul II. war ein Papst der Superlative: In seiner über 26 Jahre dauernden Amtszeit nahm er mit 231 Kardinalserhebungen mehr Kardinalskreierungen vor als jeder andere Papst der Kirchengeschichte. Er unternahm 104 Auslandsreisen, bei denen er 127 Länder besuchte. Sein Pastoralbesuch in Augsburg am 3. und 4. Mai 1987, bei dem er unter anderem eine heilige Messe im Mariendom feierte und das neue Priesterseminar segnete, ist vielen Augsburgern noch in lebhafter Erinnerung. Mit vierzehn Lehrschreiben (Enzykliken) sowie zahlreichen Apostolischen Schreiben prägte Johannes Paul II. das Oberste Lehramt der Kirche nachhaltig. Sein in großer Geduld ertragenes Sterben wurde zum öffentlich tief mitempfundenen Ereignis. Der spontane Ruf der Gläubigen am Todestag von Johannes Paul II. nach sofortiger Heiligsprechung („Santo subito!) wurde jetzt erfüllt. Und der Tag seines feierlichen Amtsantritts als Oberhirte der Kirche (22. Oktober) ist nun sein liturgischer Gedenktag. Aufgrund der Änderung des Römischen Generalkalenders ändert sich auch das Liturgische Direktorium für das Bistum Augsburg. Darüber wurden nun die Pfarrämter des Bistums informiert. Am 11. Oktober 2014 kann neben der Messe vom Tag oder vom Mariensamstag nun auch die Messe zu Ehren des heiligen Papstes Johannes XXIII. gefeiert werden. Und am 22. Oktober 2014 kann neben der Messe vom Tag auch die Messe zu Ehren des heiligen Papstes Johannes Paul II. gefeiert werden. Die liturgischen Texte für die beiden nichtgebotenen Gedenktage sind auf der Internetseite www.bistum-augsburg/glaubenslehre unter „Aktuelles" abrufbar.

    Der Apostolische Nuntius, Erzbischof Nikola Eterovic, hat dem Erzbistum Bamberg einen dreitägigen Besuch abgestattet. Von Samstag bis Montag nahm der diplomatische Vertreter des Papstes in Deutschland  mehrere Termine in Bamberg, Bayreuth und Gößweinstein wahr.

    Erzbischof Eterovic wurde am Samstag von Erzbischof Ludwig Schick empfangen, und beide nahmen mit großer Begeisterung an der Eröffnung der Bayreuther Festspiele teil. Am Sonntag nahm der Nuntius in Gößweinstein eine Oldtimersegnung vor und feierte in der Basilika ein Pontifikalamt, wo er die herzlichen Grüße von Papst Franziskus übermittelte und zum Abschluss in seinem Namen den Apostolischen Segen spendete. Zugleich dankte er den deutschen Christen für ihre Großzügigkeit gegenüber den Armen in der Welt, für die sich auch Schick als Vorsitzender der Kommission Weltkirche unermüdlich einsetze. Der Skandal, dass immer noch 800 Millionen Menschen auf der Welt hungern, müsse so schnell wie möglich beseitigt werden, zumal ein Drittel der produzierten Lebensmittel verschwendet werde. Der Heilige Vater Franziskus wird nicht müde, dieses Übel anzuprangern und alle Menschen guten Willens zu ermuntern, den Hunger zu beseitigen.

    Am Nachmittag besichtigte der Papst-Botschafter den Bamberger Dom, wo sich das einzige Papst-Grab nördlich der Alpen befindet, und das Diözesanmuseum, wo derzeit eine Sonderausstellung über das 1000. Jubiläum des Klosters Michaelsberg zu sehen ist und in dem auch die päpstlichen Gewänder von Clemens II. ausgestellt sind, der zugleich Papst und Bischof von Bamberg war. Am Abend besuchte er eine Jugendwohngruppe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge am Jakobsberg in Bamberg.

    Am Montag trug  sich der Nuntius im Alten Rathaus ins Goldene Buch der Stadt Bamberg ein. Dabei würdigte Oberbürgermeister Andreas Starke die gute Zusammenarbeit in Bamberg zwischen Kirche und Stadt und wies auf die aktuelle schwierige Flüchtlingssituation hin. Anschließend zeigten Erzbischof Schick und Weihbischof Herwig Gössl dem Gast die Bamberger Altstadt, die St.-Martin-Kirche, die Maria-Ward-Schulen sowie die dortige Baustelle für einen Neubau. Zum Abschluss des Besuches stand  ein Empfang mit Mittagessen zusammen mit dem Bamberger Domkapitel auf dem Programm. Bei allen Terminen wurde der Nuntius von Erzbischof Ludwig Schick begleitet.

    Erzbischof Eterovic bedankte sich für die Gastfreundschaft und die zahlreichen Informationen über die schöne Stadt, die er zum ersten Mal, aber gewiss nicht zum letzten Mal besucht habe.

    AUS DEM VATIKAN: 

    a. Über die in Art. 6 der durch das Motuproprio Sacramentorum sanctitatis tutela promulgierten Normae beschriebenen Straftaten hinaus ist das Folgende – mit den entsprechenden Anpassungen – auch in allen anderen dem Dikasterium für die Glaubenslehre vorbehaltenen Fällen einzuhalten.

    b. Untenstehend werden folgende Abkürzungen verwendet:

    CIC: Codex Iuris Canonici; CCEO: Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium; SST: Motuproprio Sacramentorum sanctitatis tutela – überarbeitete Normen 2021; VELM: Motuproprio Vos estis lux mundi – 2019.

    c. Das neue Buch VI des CIC ist am 8. Dezember 2021 in Folge der Promulgation der Apostolischen Konstitution Pascite gregem Dei vom 23. Mai 2021 in Kraft getreten. Dabei ist jedoch daran zu erinnern, dass über die grundsätzliche Nicht-Rückwirkung der Strafgesetze hinaus gilt, was can. 1313 vorschreibt: „§ 1. Wird nach Begehen der Straftat ein Gesetz geändert, so ist das für den Täter günstigere Gesetz anzuwenden. § 2. Setzt ein später erlassenes Gesetz ein Gesetz oder wenigstens eine Strafe außer Kraft, so entfällt diese sofort." Deshalb ist die früher geltende Fassung des sechsten Buches des CIC für die Delikte, die vor dem 8. Dezember 2021 begangen wurden, zu berücksichtigen und ihre Anwendung zu prüfen.

    d. Am 8. Dezember 2021 sind die mit dem Rescriptum ex Audientia vom 11. Oktober 2021 geänderten und am 7. Dezember 2021 bekanntgemachten Normen über die Straftaten, die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten sind, in Kraft getreten. Auf diese Normen nehmen die Hinweise dieses Vademecum Bezug.

    ***

    Einleitung

    Das Dikasterium für die Glaubenslehre stellt dieses Vademecum zur Verfügung, um die zahlreichen Fragen zu den einzelnen Schritten zu beantworten, die in den ihr reservierten Strafsachen einzuhalten sind. Es wendet sich in erster Linie an die Ordinarien und die Rechtsanwender, die vor der Aufgabe stehen, die kanonischen Normen über die Fälle von sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch Kleriker konkret umzusetzen.

    Es handelt sich um eine Art „Handreichung", welche von der ersten Kenntnisnahme (notitia criminis) bis zum endgültigen Abschluss des Falles diejenigen bei der Hand nehmen und Schritt für Schritt leiten will, die mit der Wahrheitsfindung im Bereich der obengenannten Straftaten betraut sind.

    Es handelt sich nicht um einen normativen Text, er erneuert also die diesbezügliche Gesetzgebung nicht, sondern möchte den Verfahrensweg erklären. Seine Einhaltung empfiehlt sich aber im Bewusstsein, dass eine einheitliche Praxis dazu beiträgt, dass sich die Rechtspflege klarer darstellt.

    Die Hauptbezugspunkte sind:

    - die zwei geltenden Codices (CIC und CCEO),

    - die durch das Motuproprio Sacramentorum sanctitatis tutela erlassenen Normen über die der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehaltenen Straftaten in der Fassung vom 11. Oktober 2021 (unter Berücksichtigung der durch die Rescripta ex Audientia vom 3. und 6. Dezember 2019 eingefügten Neuerungen),

    - das Motuproprio Vos estis lux mundi und schließlich

    - die in den vergangenen Jahren zusehends ausgearbeitete und gefestigte Praxis des Dikasteriums für die Glaubenslehre.

    Es handelt sich um ein Dokument, dessen periodische Aktualisierung vorgesehen ist, sooft die entsprechenden Vorschriften geändert werden oder die Praxis des Dikasteriums weitere Klärungen oder Änderungen erfordern sollte.

    Aus der Überzeugung heraus, dass die in den geltenden Codices dargelegte Vorgehensweise hinreichend klar und detailliert ist, werden im Vademecum die Anweisungen über die Durchführung des gerichtlichen Strafprozesses erster Instanz bewusst nicht behandelt.

    Es ist zu wünschen, dass dieses Instrument den Diözesen, den Instituten des geweihten Lebens und den Gesellschaften des apostolischen Lebens, den Bischofskonferenzen und den verschiedenen kirchlichen Jurisdiktionsbereichen hilft, die Forderungen der Gerechtigkeit hinsichtlich eines delictum gravius besser zu erfassen und umzusetzen, stellt doch jedes dieser Delikte für die ganze Kirche eine tiefe und schmerzhafte Wunde dar, die der Heilung bedarf.

    I. Was ist eine Straftat?

    1. Straftat im Sinne dieser Handreichung ist jeder äußere Verstoß gegen das sechste Gebot des Dekalogs, der von einem Kleriker mit einem Minderjährigen begangen wurde (vgl. can. 1398 § 1, 1° CIC; Art. 6 § 1, 1° SST).

    2. Die Typologie der Straftat ist sehr weit gefasst und kann zum Beispiel sexuelle Beziehungen (einvernehmlich oder nicht einvernehmlich), physischen Kontakt mit sexuellem Hintergrund, Exhibitionismus, Masturbation, Herstellung von Pornografie, Verleitung zu Prostitution, Gespräche und/oder Angebote sexueller Art, auch über Kommunikationsmittel, umfassen.

    3. Der Begriff des „Minderjährigen" hat hinsichtlich der fraglichen Fälle im Laufe der Zeit Veränderungen erfahren: Bis zum 30. April 2001 war damit eine Person unter 16 Jahren gemeint (auch wenn in einigen Partikulargesetzgebungen – zum Beispiel in den USA [seit 1994] und in Irland [seit 1996] – das Alter schon auf 18 Jahre angehoben worden war). Seit dem 30. April 2001 ist mit der Promulgation des Motuproprio Sacramentorum sanctitatis tutela das Alter universal auf 18 Jahre angehoben worden, und dies ist das weiterhin geltende Alter. Diese Veränderungen sind zu berücksichtigen, wenn zu entscheiden ist, ob der „Minderjährige" wirklich ein solcher entsprechend der zum Zeitpunkt der Tat geltenden Legaldefinition war.

    4. Die Tatsache, dass von „Minderjährigen die Rede ist, hat keine Auswirkung auf die zuweilen aus den Erkenntnissen der psychologischen Wissenschaften abgeleitete Unterscheidung zwischen Akten von „Pädophilie und „Ephebophilie", d.h. mit Jugendlichen, die bereits postpubertär sind. Ihre sexuelle Reife hat keinen Einfluss auf die kanonische Definition der Straftat.

    5. Mit dem Motuproprio SST in der ersten revidierten Fassung vom 21. Mai 2010 wurde festgelegt, dass Minderjährigen jene Personen gleichgestellt werden, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist. Diese Erweiterung der Kategorie der den Minderjährigen Gleichgestellten wurde ohne Änderungen mit der zweiten Revision von SST im Jahre 2021 bestätigt (vgl. Art. 6 § 1, 1° SST). Hinsichtlich des Ausdrucks „schutzbedürftige Person, der in Art. 1 § 2, b VELM als »jede Person im Zustand von Krankheit, von physischer oder psychischer Beeinträchtigung oder von Freiheitsentzug, wodurch faktisch, auch gelegentlich, ihre Fähigkeit zu verstehen und zu wollen eingeschränkt ist, zumindest aber die Fähigkeit, der Schädigung Widerstand zu leisten« beschrieben wird, ist daran zu erinnern, dass diese Definition weiter gefasste Tatbestände einschließt als die, welche in die Zuständigkeit des Dikasteriums für die Glaubenslehre fallen, die über die Minderjährigen unter 18 Jahren hinaus auf jene begrenzt bleibt, „deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist. Andere Tatbestände außerhalb dieser Fälle werden von den jeweils zuständigen Dikasterien behandelt (vgl. Art. 7 § 1 VELM).

    6. Im Jahre 2010 hat SST schließlich drei neue Straftatbestände eingeführt, die eine besondere Typologie von Straftaten an Minderjährigen betreffen, nämlich den Erwerb, die (auch vorübergehende) Aufbewahrung und die Verbreitung pornografischer Darstellungen von Minderjährigen unter 14 Jahren (seit dem 1. Januar 2020: unter 18 Jahren) seitens eines Klerikers zum Zweck sexuellen Lustgewinns in jeglicher Weise und mit jeglichem Mittel. Vom 1. Juni bis 31. Dezember 2019 fällt die strafrechtliche Verfolgung des Erwerbs, der Aufbewahrung und der Verbreitung pornografischen Materials, das Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren betrifft, durch Kleriker oder Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens oder Gesellschaften des apostolischen Lebens in die Zuständigkeit anderer Dikasterien (vgl. Art. 1 und 7 VELM). Seit 1. Januar 2020 liegt die diesbezügliche Zuständigkeit beim Dikasterium für die Glaubenslehre, sofern die Tat von einem Kleriker begangen wurde. Wenngleich der neue can. 1398 § 1, 2-3° CIC, in Kraft getreten am 8. Dezember 2021, eine umfassendere Regelung dieser Materie getroffen hat, bleibt die Zuständigkeit des Dikasteriums für die Glaubenslehre beschränkt auf die Straftaten nach Art. 6 SST. Die aktuelle Fassung von 2021 dieses Artikels in den Normen SST hat diese Änderungen miterfasst um die Regelungen dieser Materie in Einklang zu bringen (vgl. Art. 6,  2° SST).

    7. Es ist hervorzuheben, dass diese drei Straftaten in ihrer aktuellen Formulierung kanonisch nur ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von SST in der Fassung vom 21. Mai 2010 strafbar sind. Die Herstellung von Pornografie mit Minderjährigen hingegen fällt unter die Typologie der unter den Nummern 1-4 des vorliegenden Vademecum angegebenen Straftaten und wird infolgedessen auch vor diesem Datum geahndet.

    8. Gemäß dem Ordensrecht der lateinischen Kirche (vgl. cann. 695 ff. CIC) kann die unter Nr. 1 genannte Straftat auch die Entlassung aus dem Institut zur Folge haben. Hierzu ist anzumerken:

    a. Diese Entlassung ist nicht eine Strafe, sondern ein Verwaltungsakt des Obersten Leiters.

    b. Um sie zu erlassen, ist das entsprechende in den cann. 695 § 2, 699, 700 CIC beschriebene Verfahren streng einzuhalten.

    c. Aus der Entlassung aus dem Institut folgen der Verlust der Eingliederung in das Institut, das Erlöschen der Gelübde und der aus der Profess hervorgehenden Pflichten (vgl. can. 701 CIC) sowie das Verbot, die empfangene Weihe auszuüben, solange die unter can. 701 CIC genannten Bedingungen nicht erfüllt sind. Die gleichen Regeln werden mit den entsprechenden Anpassungen auch auf die den Säkularinstituten und den Gesellschaften des apostolischen Lebens endgültig eingegliederten Mitglieder angewandt (vgl. cann. 729 und 746 CIC).

    II. Was ist bei erster Kenntnisnahme einer möglichen Straftat (notitia de delicto) zu tun?

    a/ Was ist unter notitia de delicto zu verstehen?

    9. Die notitia de delicto (vgl. can. 1717 § 1 CIC; can. 1468 § 1 CCEO; Art. 10 SST; Art. 3 VELM), die zuweilen auch notitia criminis genannt wird, ist jede Information über eine mögliche Straftat, die auf jegliche Weise den Ordinarius oder Hierarchen erreicht. Es muss sich nicht notwendigerweise um eine formelle Anzeige handeln.

    10. Diese notitia kann demnach verschiedene Quellen haben: Sie kann formell dem Ordinarius oder Hierarchen mündlich oder schriftlich von dem mutmaßlichen Opfer, von seinem Vormund oder von anderen Personen, die behaupten, über die Fakten informiert worden zu sein, vorgelegt werden; sie kann zum Ordinarius oder Hierarchen während der Ausübung seiner Aufsichtspflichten gelangen; sie kann dem Ordinarius oder Hierarchen von den staatlichen Behörden entsprechend den von den örtlichen Vorschriften vorgesehenen Modalitäten vorgelegt werden; sie kann von den Massenkommunikationsmitteln (einschließlich der social media) verbreitet werden; der Ordinarius oder Hierarch kann durch sich häufende Gerüchte wie auch auf jede andere angemessene Weise davon Kenntnis erlangen.

    11. Mitunter kann die notitia de delicto von einer anonymen Quelle kommen, das heißt von nicht identifizierten oder nicht identifizierbaren Personen. Die Anonymität des Anzeigenden darf nicht dazu führen, diese notitia automatisch für falsch zu halten, insbesondere wenn sie von Dokumenten begleitet wird, die die Wahrscheinlichkeit eines Deliktes bestätigen; dennoch ist es aus gut nachvollziehbaren Gründen angemessen, große Vorsicht walten zu lassen, eine derartige notitia zu beachten. Keinesfalls darf zu anonymen Beschuldigungen ermutigt werden.

    12. Ebenso ist es nicht ratsam, von vornherein eine notitia de delicto zu verwerfen, welche aus Quellen stammt, deren Glaubwürdigkeit auf den ersten Blick zweifelhaft scheinen kann.

    13. Zuweilen liefert die notitia de delicto keine Details zu den Umständen (Namen, Orte, Zeiten …). Auch wenn sie vage und unbestimmt ist, muss sie einer angemessenen Wertung unterzogen und es muss ihr im Rahmen des Möglichen mit der geschuldeten Aufmerksamkeit nachgegangen werden.

    14. Es ist daran zu erinnern, dass die in der Beichte erlangte Kenntnis eines delictum gravius der strengen Bindung an das Beichtgeheimnis unterliegt (cf can. 983 § 1 CIC; can. 733 § 1 CCEO; art. 4 § 1, 5° SST). Es wird daher nötig sein, dass der Beichtvater, der während der Feier des Sakraments über ein delictum gravius informiert wird, versucht, den Pönitenten zu überzeugen, seine Informationen auf anderen Wegen bekannt zu geben, um den Zuständigen in die Lage zu versetzen zu handeln.

    15. Die Ausübung der dem Ordinarius oder Hierarchen zukommenden Aufsichtspflichten sieht nicht vor, dass er ständige Kontrollen und Untersuchungen zulasten der ihm unterstellten Kleriker durchzuführen hat. Sie gestattet es ihm aber auch nicht, es zu unterlassen, sich über die Verhaltensweisen in diesem Bereich auf dem Laufenden zu halten, vor allem wenn er von Verdachtsmomenten, von skandalösem Betragen oder von die Ordnung auf schwerwiegende Weise störenden Verhaltensweisen Kenntnis erhalten hat.

    b/ Welche Schritte sind zu setzen, wenn man eine notitia de delicto erhalten hat?

    16. Art. 10 §1 SST (vgl. auch cann. 1717 CIC und 1468 CCEO) verfügt, dass nach Erhalt der notitia de delicto eine Voruntersuchung durchgeführt wird, sofern die notitia de delicto mindestens wahrscheinlich („saltem verisimilis") ist. Wenn sich diese Wahrscheinlichkeit als nicht gegeben erweist, ist es möglich, der notitia de delicto nicht weiter nachzugehen, wobei jedoch darauf zu achten ist, die Dokumentation zusammen mit einer Notiz aufzubewahren, in der die Gründe für die Entscheidung dargestellt sind.

    17. Auch in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung soll die kirchliche Autorität bei den zuständigen staatlichen Behörden Anzeige erstatten, wenn sie es zum Schutz der geschädigten Person oder anderer Minderjähriger vor der Gefahr weiterer verbrecherischer Akte für unverzichtbar hält.

    18. Unter anderem die Tatsache, dass die Sünden gegen das sechste Gebot des Dekalogs selten in Anwesenheit von Zeugen geschehen, verlangt besondere Sensibilität im Umgang mit dieser heiklen Materie. Deshalb wird die Feststellung, dass die notwendige Wahrscheinlichkeit fehlt, was zur Unterlassung der Voruntersuchung führen kann, nur bei offensichtlicher Unmöglichkeit der Tatbegehung gemäß den Normen des kanonischen Rechts zu treffen sein, also:

    - wenn sich zum Beispiel herausstellt, dass die Person zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Straftat noch nicht Kleriker war,

    - wenn sich augenfällig ergibt, dass das mutmaßliche Opfer nicht minderjährig war (vgl. Nr. 3 zu diesem Punkt) oder

    - wenn allgemein bekannt ist, dass die beschuldigte Person sich zum Zeitpunkt der ihr zur Last gelegten Taten nicht am Ort der Straftat befunden haben konnte.

    19. Auch in diesen Fällen ist es jedoch ratsam, dass der Ordinarius oder der Hierarch dem Dikasterium für die Glaubenslehre über die notitia de delicto und über die Entscheidung, von der Voruntersuchung aufgrund offenkundigen Nichtvorhandenseins der Wahrscheinlichkeit abzusehen, Meldung erstattet.

    20. In diesem Fall ist daran zu erinnern, dass es – auch wenn keine Straftat mit Minderjährigen gegeben ist, aber unangemessene oder unkluge Verhaltensweisen vorliegen und es zum Schutz des Gemeinwohls und zur Vermeidung von Ärgernissen erforderlich ist – unter die Befugnisse des Ordinarius oder Hierarchen fällt, auf dem Verwaltungsweg andere Maßnahmen gegenüber der beschuldigten Person (zum Beispiel Beschränkung der Weihevollmachten) zu ergreifen, ihr Strafsicherungsmittel gemäß can. 1339 CIC aufzuerlegen, um Straftaten vorzubeugen (vgl. can. 1312 § 3 CIC), oder einen öffentlichen Verweis gemäß can. 1427 CCEO auszusprechen. Wenn nicht schwerwiegende (non graviora) Straftaten stattgefunden haben, muss der Ordinarius oder Hierarch die den Umständen angemessenen rechtlichen Schritte unternehmen.

    21. Gemäß can. 1717 CIC und can. 1468 CCEO kommt die Aufgabe der Voruntersuchung dem Ordinarius oder Hierarchen, der die notitia de delicto erhalten hat, oder einer von ihm bestimmten geeigneten Person zu. Eine allfällige Nichterfüllung dieser Pflicht könnte eine Straftat darstellen, die im Sinn der beiden Codices und des Motuproprio Come una madre amorevole" wie auch von Art. 1 § 1, b VELM geahndet werden kann.

    22. Der Ordinarius oder Hierarch, dem diese Aufgabe zukommt, kann derjenige des beschuldigten Klerikers (in Bezug auf seine Inkardination oder Askription) sein oder andernfalls der Ordinarius oder Hierarch des Ortes, wo die mutmaßlichen Straftaten begangen worden sind. In diesem Fall ist – vor allem wenn der Kleriker Ordensmann ist – Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen betroffenen Ordinarien angezeigt, um Kompetenzkonflikte oder Doppelarbeiten zu vermeiden (vgl. Nr. 31).

    23. Wenn ein Ordinarius oder Hierarch bei der Einleitung oder Durchführung der Voruntersuchung auf Schwierigkeiten stößt, soll er sich unverzüglich an das Dikasterium für die Glaubenslehre wenden, um Rat

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