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Poettschkes Post: Das E-Magazin 10/2021
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eBook308 Seiten3 Stunden

Poettschkes Post: Das E-Magazin 10/2021

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Über dieses E-Book

E D I T O R I A L : Das Parkhaus - international im urbanen Raum geschätzt zur Abstellung meist motorisierter Vehikel - gilt als nicht unpraktisch. 1901 erblickte es erstmals das Licht der Welt - vor 120 Jahren. Die Idee stammt aus den USA. Bundesverband Parken e.V. zum sicheren parken in der Corona-Krise: "Parkgaragen bieten Autofahrern ausreichend Platz für eine sichere Erreichbarkeit der Innenstadt – nicht nur, aber gerade auch in Zeiten von Corona. Seit Anfang den letzten Wochen sind auch die Innenstädte in Deutschland wieder belebter, da die Geschäfte wieder öffnen dürfen. Die gute Nachricht für alle Autofahrer: wenn Sie mit Ihrem eigenen PKW in die Innenstadt fahren und direkt eine Parkgarage ansteuern, erreichen Sie komfortabel und sicher ihr Ziel - immer mit dem lebenswichtigen Sicherheitsabstand und auf alle Fälle ganz ohne Gedränge. Das Auto hat, gerade jetzt in der Corona–Zeit, ganz große Vorteile und ist im Sinne der Abstands- und Hygiene-Regeln das sicherste Verkehrsmittel.
„Die Parkhausbetreiber in ganz Deutschland sind auch in der Krise für Ihre Kunden da. Wir bieten jedem Autofahrer die Möglichkeit, unter Berücksichtigung der Abstandregelungen und unter Beachtung der Hygienevorschriften sein Ziel in der Innenstadt zu erreichen,“ so Michael Kesseler, Vorsitzender im Vorstand des Bundesverband Parken. „Unsere langjährigen Kunden wissen es bereits, und wer uns noch nicht kennt, kann es ja vielleicht gerade in Zeiten von Corona einmal ausprobieren: Parkhäuser und Tiefgaragen liegen oft optimal im Zentrum und so kommen Sie zügig und individuell zu ihrem Ziel. Da das öffentliche Leben trotz der Wiedereröffnung der Geschäfte zum Großteil noch herunter gefahren ist, finden Sie bei unseren Mitgliedsbetrieben so gut wie sicher einen freien Parkplatz.“

 

Parkhäuser und Tiefgaragen leisten einen wesentlichen Beitrag für die Lebensqualität in der Stadt. Denn jedes Auto, das nicht am Straßenrand parkt, schafft dort Platz zum Beispiel für Fußgänger oder Fahrradfahrer. In Zeiten von Corona benötigen besonders diese Verkehrsteilnehmer ausreichend Raum, um den notwendigen Mindestabstand zueinander einhalten zu können. Uns-WIKIPEDIA beschreibt die Funktionsweise des Parkhauses: "In den meisten Fällen fahren die Fahrer ihr Fahrzeug selbst zum Stellplatz und holen es dort auch wieder ab. Neuere Entwicklungen gehen in Richtung der technisch aufwendigen, dafür platzsparenden vollautomatischen Parkhäuser, wo der Nutzer sein Auto lediglich in einer Parkbox abstellt, von wo es mit Hilfe von Fördertechnik automatisch in seine Parkposition bewegt wird. Möglich ist auch, dass das Fahrzeug durch Parkhaus-Mitarbeiter an einen Stellplatz gebracht wird, in dem der Fahrer sein Fahrzeug samt Schlüssel an das Personal übergibt. Für das Abstellen eines Fahrzeuges muss normalerweise eine Parkgebühr entrichtet werden. Aus Sicherheitsgründen werden viele Parkhäuser per Videokameras überwacht. In modernen Anlagen ist zudem meist eine Belegungserkennung installiert, die den Benutzern anzeigt, wie viele Parkplätze noch frei sind. Diese ist oft auch mit einem Parkleitsystem verbunden. In manchen Parkhäusern gibt es speziell für Frauen reservierte Parkplätze. Diese sind häufig breiter, befinden sich üblicherweise an gut einsehbaren Stellen, in der Nähe des Wachpersonals oder sie sind besonders gut mit Videokameras überwacht. Die Tatsache, dass es eine eigene Interessenvertretung für das Parken gibt, unterstreicht die Bedeutung der Vehikel-Abstellmöglichkeiten, meist im innerstädtischen Bereich. Parken e.V.: Der Bundesverband Parken e.V. hat über 200 private und kommunale Mitgliedsunternehmen, die in über 3200 Objekten in ganz Deutschland mehr als 1,1 Millionen PKW Stellplätze bewirtschaften. Von einem kleinen Parkplatz mit 30 Einheiten an einer Fußgängerzone bis hin zu riesigen Parkhaus-Systemen mit mehreren zehntausend Einheiten an einem großen Flughafen bilden sie die komplette Vielfalt der Welt des Parkens ab. In etwa zu gleichen T

SpracheDeutsch
HerausgeberBookRix
Erscheinungsdatum6. Juni 2021
ISBN9783748784920
Poettschkes Post: Das E-Magazin 10/2021

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    Buchvorschau

    Poettschkes Post - Christopher Doemges

    PROLOG

    GLEICH KAFFEE

    MIT

    MILCH

            UND

                  ZUCKER

    RELAXEN

    IN

    INDIGENER

    UNVOLLKOMMENHEIT ...

    Jene Zeilen brachte der Homer Gold zu Papier, als er mit einem engen Freunde in der berüchtigten Forensischen für Abnorme in München weilte, im Raucherbereich sitzend - wegen mehrerer deliziöser Delikte. Ja, sie machten sich eine entspannte, schöne Zeit über Jahre, der Homer und der Erwin, auf der extra separierten Männerstation, mit Ausgang für hochgefährliche, die Menschheit im negativen Sinn tangierende Gewalttäter. Sie machten sich ergo eine schöne Zeit. Deutschland, ja, die BRD unter Kanzlerin Angela Mwerkel, im Jahre des Herrn anno 2021, war ein in höchstem Grade sensitiver, geradezu angreifbarer Betreuungsstaat, in welchem das persönliche Recht des Einzelnen allzuoft unter den Teppich gekehrt ward. Indes: Deutschland kümmerte sich um seine Pappenheimer - und das mindestens seit dem Ende des 2. Weltkrieges (1939-1945). War man zu faul zum arbeiten - BRD zahlte Sozialgeld. Hattest du gesundheitliche Probleme, zahlte die Pflegekasse. Homer Gold wollte sich gar nicht erst vorstellen, was aus ihm geworden wäre, würde er in einem Entwicklungsland leben, wo möglicherweise noch die Scharia Gesetz war. Gemeinsam mit seinem Klinikkollegen Erwin, dem Cherusker, saß der Homer Gold nun ergo im Raucherbereich, trank mit Zucker und Milch gesüßten Kaffee und quarzte eine nach der anderen - POETTSCHKE-CIGARILLOS - gut und günstig. Den WODKA GLEB dazu musste er sich imaginieren. Früher zuhause hatte er den gern getrunken. (NASDAROWJE!) Wollen wir DIE SCHLÜMPFE gucken, scherzte Bankräuber Erwin. So mit Vergewaltiger-Schlumpf, Erpresser-Schlumpf etc. Homer Gold: Lieber nicht. Lies mir, um immer auf dem neuesten Stand zu bleiben, mal lieber was aus POETTSCHKES POST vor - meinem Lieblingsmagazin, welches da auf dem Tisch liegt. Und der Erwin ergriff das Heft, begann zu rezitieren. Sein Mund formte Worte, Silben auch von A - Z:

    ZUR ABTREIBUNG

    FREIBURG: Am 15. Mai 1871 wurde das Gesetz zur strafrechtlichen Regelung des Schwangerschaftsabbruchs im Reichsstrafgesetzbuch festgeschrieben. Damit ist der Schwangerschaftsabbruch seit 150 Jahren im Strafgesetzbuch geregelt. Wer den Eingriff auf eigenen Wunsch durchführen lassen will, dem droht bis heute eine Gefängnis- oder Geldstrafe, so steht es im Gesetz. Dass in der Praxis Schwangerschaftsabbrüche nach der sogenannten Beratungsregelung straffrei bleiben, ändert nichts daran, dass ihnen der Ruf der Illegalität anhaftet. Es sei längst an der Zeit, eine andere Regelung umzusetzen, die ungewollt Schwangere nicht kriminalisiert, fordern nun Pro Familia Freiburg und Freiburgs Frauenbeauftragte.

    Es gibt einen breiten gesellschaftlichen Konsens, dass die Entscheidung für oder gegen das Austragen einer Schwangerschaft nur die Frau selbst treffen kann. Um sie selbstbestimmt treffen zu können, sollte sie sich bei der Entscheidungsfindung in einem wertfreien Rahmen bewegen können und jede Unterstützung bekommen. Durch die Regelung des Schwangerschaftsabbruchs im Strafgesetzbuch wird jedoch die klare Missbilligung einer möglichen Entscheidung vermittelt.

    Zudem wirkt sich die Verortung des Schwangerschaftsabbruchs im Strafgesetzbuch gravierend auf die Versorgung aus. Ärztinnen und Ärzte dürfen auf ihren Webseiten nicht über die Art und Weise, wie sie die Eingriffe durchführen, informieren. Tun sie es dennoch, droht

    ihnen eine Verurteilung wegen §219a StGB. Schwierig ist auch, dass die Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, seit Jahren sinkt; mittelfristig ist die Versorgung auch in Südbaden nicht sichergestellt. Ein Grund dafür ist, dass sie Ablehnung und Stigmatisierung fürchten – und Angriffe von Menschen, die Schwangerschaftsabbrüche verbieten wollen. Frauen, die in die vorgeschriebene Beratung kommen, sind verunsichert, denn sie bekommen durch den verpflichtenden Charakter den Eindruck, etwas Illegales zu tun. Die Botschaft, die bei ihnen ankommt, lautet: Wir trauen Dir die Entscheidung alleine nicht zu! Das empfinden viele Frauen als entmündigend.

    „Wir fordern eine zeitgemäße Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs, damit Frauen ohne Zwang und Androhung von Strafe zu uns kommen und unterstützend beraten werden können, sagt Gerhard Tschöpe, Geschäftsführer der Freiburger Pro Familia Beratungsstelle. „Es ist überfällig, ungewollte Schwangerschaften im Kontext vom Recht auf Selbstbestimmung und sexueller, reproduktiver Gesundheit zu diskutieren.

    „Zwangsberatung und Strafandrohung halten Frauen in Not nicht davon ab, eine Schwangerschaft abzubrechen, betont die Frauenbeauftragte Simone Thomas. „Die Versorgungslage jedoch verschlechtert sich von Jahr zu Jahr. Schon jetzt haben Frauen in der Region Freiburg Probleme, zeitnah eine Ärztin oder einen Arzt zu finden. Zum Teil müssen sie Wartezeiten oder längere Wege in Kauf nehmen. So kann es trotz frühzeitiger Beratung problematisch werden, einen Termin für den Eingriff vor der definierten dreizehnten Schwangerschaftswoche zu erhalten.

    Für Pro Familia steht das Recht auf Selbstbestimmung im Kontext von sexueller und reproduktiver Gesundheit und Rechten im Mittelpunkt ihrer Arbeit. Die Entscheidung über das Austragen oder den Abbruch einer Schwangerschaft muss frei von Strafandrohungen und staatlicher Einflussnahme möglich sein. Frauen haben das Recht auf umfassende medizinische Versorgung, Beratung und Information.

    Der 15. Mai ist der Auftakt einer Reihe von lokalen und bundesweiten Aktionstagen, die u.a. auch von einem bundesweiten Bündnis für sexuelle Selbstbestimmung getragen werden und die Streichung von Paragraph 218 StGB ff fordern.

    BERLIN

    Die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e. V. (DGGG) und der Berufsverband der Frauenärzte e. V. (BVF) unterstützen vorbehaltlos und nachdrücklich die Forderung, Frauen in Not zu helfen. Dass ungewollte Schwangerschaften geradezu existentielle Nöte auslösen können, die zu einem Gefühl der Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit und des Verlassenseins und im extremen Fall sogar zur Selbsttötung führen, erfahren unsere Mitglieder häufig ganz persönlich und hautnah in ihrem beruflichen Leben. Die gegenwärtig geführte Diskussion um Schwangerschaftsabbrüche ist nach unserer festen Überzeugung und Erfahrung aber zu einseitig, ideologisch verkürzt und eingeengt und lässt oft die differenzierte Auseinandersetzung vermissen.

    Wir fordern dazu auf, alle folgenden Aspekte ernsthaft zu berücksichtigen.

    Grundsätzlich muss die Diskussion um den Schwangerschaftsabbruch von dem Wissen und der Überzeugung ausgehen, dass kein Embryo oder Fetus gegen die Mutter gerettet werden kann. Man muss die Schwangere gewinnen, ihre Notlage lösen, um einen Schwangerschaftsabbruch zu verhindern. Das ist nicht mit Verboten möglich, sondern nur mit verständnisvollen, empathischen und nachhaltigen Hilfsangeboten, welche der teilweise als existentiell empfundenen Bedrohung der Frauen gerecht werden. Ein Schwangerschaftsabbruch ist leider in manchen Fällen die nötige Lösungsmöglichkeit für einen bestehenden Schwangerschaftskonflikt, aber er wird nie etwas anderes sein als eine von mehreren schlechten Optionen. Viele betroffene Frauen zahlen dafür oft lebenslang einen hohen psychischen und in Einzelfällen auch physischen Preis.

    Das GBCOG fordert nachdrücklich dazu auf, bei der Diskussion um Schwangerschaftsabbrüche diesen Aspekt mit der nötigen Ernsthaftigkeit zu berücksichtigen.

    Wenn das Ringen um alternative Hilfen von allen Beteiligten mit dem gleichen Engagement geführt würde wie das um das Recht auf einen Schwangerschaftsabbruch, wäre es leichter einen tragenden gesellschaftlichen Konsens zu erreichen und die Option des Schwangerschaftsabbruchs ausreichend zugänglich zu machen.

    Nach deutschem Recht ist ein Schwangerschaftsabbruch rechtswidrig, der bestraft wird, sofern er nicht genau den im Gesetz definierten Vorgaben folgt. Dies ist auch Ausdruck des gesellschaftlichen Ringens zu diesem Thema und der gegensätzlichen Positionen, welche die Gesetzgebung mit einem Kompromiss befriedigen und würdigen will. Die Ärzteschaft ist ein Spiegelbild der Gesellschaft, auch hinsichtlich der persönlichen Einstellung zum Schwangerschaftsabbruch. Die Wertschätzung für unterschiedliche ethisch-moralische Positionen zu diesem Thema steht allen Teilen der Gesellschaft zu, auch den medizinischen Berufsgruppen.

    Die Entscheidung, an einem Schwangerschaftsabbruch teilzunehmen, stellt das medizinische Personal vor große ethische Herausforderungen. Dies kann nicht auf ÄrztInnen begrenzt werden, immer ist auch Assistenzpersonal, z. B. die OP-Pflege, erforderlich. Für diese Professionen ist die Hilfe für die Gesundheit anderer Menschen und der Erhalt von Leben zentraler und definierender Bestandteil ihres beruflichen Selbstbildes und ihrer Ethik. Eine Abtreibung ist zumindest nach Überzeugung Vieler die Beendigung eines Lebens. Das muss jede(r) Beteiligte vor seinem/ihrem Gewissen rechtfertigen. Gefahr für Leben und Gesundheit der Schwangeren, auch für die soziale und psychische Gesundheit, können eine Rechtfertigung sein, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken. Jedes Individuum wird bei dieser Abwägung zu einer persönlichen Entscheidung kommen. Aber diese Abwägung muss nach dem Wertesystem, auf das sich unser Staat bezieht, jedem einzelnen Menschen in freier Entscheidung möglich sein. Das gilt für ÄrztInnen genauso wie für das Pflegepersonal oder alle anderen Beteiligten.

    Dieses Recht einer persönlichen Entscheidung kann nicht als Voraussetzung für einen Arbeitsvertrag entzogen werden. Das gilt auch für Menschen, welche an einer Universitätsklinik arbeiten wollen oder eine akademische medizinische Laufbahn anstreben. ÄrztInnen den Zugang zu dieser Karriere verwehren zu wollen, weil ihre Gewissensentscheidung die Teilnahme an einem solchen Eingriff nicht zulässt, ist unerhört. ÄrztInnen das Recht zuzugestehen, frei und fallbezogen zu entscheiden, hat nichts mit einer Einschränkung der Selbstbestimmung der Schwangeren zu tun, sondern vielmehr mit dem Recht auf die eigene Selbstbestimmung. Das Verbot, Menschen aufgrund ihrer Religion oder Weltanschauung zu benachteiligen, gilt auch für ÄrztInnen. Wir wollen niemals in einem Staat leben, der das Recht aushebelt, nach bestem Wissen und Gewissen handeln zu können.

    Die DGGG wurde aufgefordert, sicherzustellen, dass im Rahmen der Weiterbildung auch die Fertigkeit vermittelt wird, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen. Das ist ohnehin sichergestellt, denn die Technik eines solchen Eingriffs ist identisch mit der Entleerung der Gebärmutter bei gestörten, nicht entwicklungsfähigen Schwangerschaften – sogenannten Fehlgeburten. Jeder Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe erlernt diese Techniken im Rahmen seiner Ausbildung. Speziell sind jedoch die rechtlichen und ethischen Rahmenbedingungen, da im Falle eines Schwangerschaftsabbruchs ein vitaler Embryo aus der Gebärmutter entfernt wird. Bereits während des Medizinstudiums werden im Rahmen des vorgegebenen Gegenstandskataloges allen Studierenden die rechtlichen und medizinischen Grundlagen des Schwangerschaftsabbruches vermittelt.

    Das Ziel, jeder Frau, die wegen einer ungewollten Schwangerschaft in Not ist, den Zugang zu Hilfe zu ermöglichen, ist nicht nur legitim, sondern eine Verpflichtung, der unsere Gesellschaft gerecht werden muss. Das schließt aber nicht nur die Option Schwangerschaftsabbruch ein, sondern auch das Recht auf alternative Hilfsangebote. Der ungehinderte und diskriminierungsfreie Zugang zu Beratungsstellen muss daher ebenso garantiert werden wie der Zugang zu Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Dies bedeutet, dass die Konfrontation von hilfesuchenden Frauen durch Gegner dieses Rechts vor Beratungsstellen verhindert werden muss. Genauso müssen Frauen leichten Zugang zu Informationen über Einrichtungen haben, welche diesen Eingriff vornehmen. Es ist absurd, ÄrztInnen öffentliche Hinweise darauf zu verbieten, dass sie bereit sind, Frauen mit Schwangerschaftskonflikten zu betreuen. Dies als Werbung zu werten, zeigt auch ein Versagen der Gesellschaft, der politischen Willensbildung und der Kompromissfähigkeit der gesetzgebenden Institutionen auf.

    Wenn das Vornehmen von Schwangerschaftsabbrüchen als Hilfe für Frauen in Not verstanden wird, und nur dann sind diese aus unserer Sicht ethisch vertretbar, dann darf dies auch nicht als gesellschaftlicher Makel gesehen werden. Dass die Politik dabei versagt, dies zu gewährleisten, zeigt der aus unserer Sicht unwürdige rechtliche Konflikt zum „Werbeverbot. Es ist nur zu verständlich, dass es nur wenige ÄrztInnen und Institutionen gibt, die es aushalten, als „Abtreibungsklinik oder „Abtreibungspraxis" gebrandmarkt zu werden. Daher appellieren wir, dass die Gesellschaft und der Gesetzgeber sich dazu bekennen, dass Schwangerschaftsabbrüche in der in Deutschland gesetzlich erlaubten Form eine notwendige Voraussetzung dafür sind, geltendes Recht umzusetzen. Das wäre ein geeigneterer Weg, Frauen in Not einen flächendeckenden Zugang zu Einrichtungen, die ihnen helfen, zu garantieren als die Missachtung der ethischen Selbstbestimmung von ÄrztInnen.

    Abschließend ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass ungewollte Schwangerschaften meistens ein Versagen der, so niederschwellig wie noch nie zuvor zugängigen, Verhütung ist. Als GBCOG wünschen wir uns mehr Aufklärung in Schulen über die weibliche Biologie und die Möglichkeiten, ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden, sowie eine größere Sensibilisierung hinsichtlich der Versagerrate „natürlicher Verhütungsmethoden und eine höhere Sorgfalt bei der Berichterstattung über die hormonelle Verhütung („Pille).

    KIRCHLICHE ABTREIBUNGSPRAXIS

    Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 30.01.2020 zum Aktenzeichen 16 U 38/19 landgerichtlich zugesprochene Unterlassungsansprüche weitgehend bestätigt, mit denen sich der Bischof von Limburg erfolgreich gegen Äußerungen wandte, wonach er von seiner inneren Haltung her der Abtreibungspraxis Vorschub leisten und diese unterstützen wolle.

    Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 9/2020 vom 30.01.2020 ergibt sich:

    Der Kläger ist römisch-katholischer Geistlicher und Bischof des Bistums Limburg. Im sog. Sternengarten, der auf dem Wiesbadener Friedhof liegt, werden Tod- und Fehlgeburten sowie Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen bestattet. Dies erfolgt in religionsübergreifenden Trauerfeiern des Vereins Sternengarten e.V.. Mitarbeiter der katholischen Krankenhausseelsorge des Bistums Limburg beteiligen sich an diesen Trauerfeiern. Der Beklagte ist Aktivist der sog. Lebensrechtsbewegung und Abtreibungsgegner. Er ist verantwortlich für die Seite www.kindermord.org/. Auf dieser Seite wurden Äußerungen über den Kläger behauptet und verbreitet sowie ein Porträtbild des Klägers im kirchlichen Gewand veröffentlicht. Das Bild befand sich auch auf einem Kleinlaster, der am Tag der Frühjahrskonferenz der deutschen Bischöfe vor dem Tagungshotel geparkt worden war. In einer Sprechblase wurde dem Kläger ein Gebet zum Verschwinden von Kinderleichen aus Deutschlands größter Abtreibungsklinik in den Mund gelegt. Der Kläger wendet sich gegen vier Behauptungen, die ihn im Zusammenhang mit der Abtreibungsindustrie setzen und gegen die Verwendung seines großflächigen Porträtbilds.

    Das Landgericht hatte dem Kläger Recht gegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.

    Die Berufung hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das OLG Frankfurt hat weitgehend die landgerichtlich zugesprochenen Unterlassungsansprüche bestätigt.

    Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist lediglich die Aussage, danach werden die sterblichen Überreste der Opfer unauffällig beiseitegeschafft, um alle Spuren zu verwischen. An diesem Punkt kommt ...(der Kläger) ins Spiel, der Bischof von Limburg, zulässig. Es handele sich hier um eine neutrale Feststellung, die keine Persönlichkeitsverletzung des Klägers beinhalte. Insbesondere bleibe offen, wie der Kläger ins Spiel komme. Die übrigen inkriminierten Äußerungen seien dagegen unzulässig, da sie in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingriffen. Es handele sich zwar um eine – grundsätzlich zulässige – Meinungsäußerung, dass die Bestattungspraxis auf dem Wiesbadener Südfriedhof nicht im Einklang mit der Auffassung der katholischen Kirche zum Lebensschutz stehe. Dieser Meinung stehe aber die Auffassung des Bistums gegenüber, dass auch abgetriebenen Föten ein würdiger Ort der Bestattung zu gewähren sei. Dies stehe – so das Bistum – nicht im Widerspruch zum Lebensschutz und solle der Abtreibungspraxis keinen Vorschub leisten, sondern allein Kindern, die nicht zum Leben kamen, wenigstens eine würdevolle Bestattung ermöglichen. Da diese Auffassung einen besonderen Respekt vor dem Leben zum Ausdruck bringe, enthalte die angegriffene Äußerung des Beklagten den unwahren Tatsachenkern, dass der Kläger von seiner inneren Haltung her der Abtreibungspraxis Vorschub leisten und diese unterstützen wolle.

    Unwahr sei auch, von einem heimlichen Verschwinden zu sprechen. Auf der Homepage des Vereins Sternengarten würde vielmehr offen kommuniziert, dass eine anonyme Bestattung der Föten in würdiger Form und mit Respekt vor dem Leben stattfinde. Unzulässig seien auch die Aussagen, die dem Kläger unterstellten, dass er eine Struktur des systematischen Tötens von Menschen und des klammheimlichen Verschwindenlassens ihrer Leichen unterstützt und unterstützen will. Dies sei angesichts der von ihm geäußerten Auffassung von der Notwendigkeit einer würdevollen Beisetzung der Föten gerade nicht der Fall.

    Der Beklagte könne sich auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Dem Kläger werde eine willentliche Unterstützung der Abtreibungspraxis unterstellt, die dieser weit von sich weise, ohne dass der Beklagte gegenteiliges beweisen könne. Zu Unrecht behaupte der Beklagte schließlich, dass das katholische Bezirksbüro Hochtaunus eine Broschüre mit Abtreibungstipps herausgegeben habe. Das diakonische Werk, auf dessen Adresse auf der Homepage des Bezirksbüros verwiesen wird, biete lediglich eine Beratung mit Erstellung des Beratungsscheins im Sinne von § 219 StGB an.

    Schließlich wende sich der Kläger erfolgreich gegen die Veröffentlichung seines Porträtfotos in Verbindung mit der Sprechblase. Dabei könne offenbleiben, ob er eine Person der Zeitgeschichte sei. Jedenfalls sei das Foto nicht kontextneutral, da es in Verbindung mit der Sprechblase stehe. Die vorzunehmende Abwägung zwischen der Kunstfreiheit des Beklagten (Satire) und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers falle angesichts der Unwahrheit der mit dem Foto verbundenen Äußerungen zu Gunsten des Klägers aus.

    Der Beklagte kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

    PRÄIMPLANTATIONSDIAGNOSTIK

    Das Bundesverwaltungsgericht hat am 05.11.2020 zum Aktenzeichen 3 C 12.19 entschieden, dass die Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik (PID) im Einzelfall erlaubt sein kann, wenn für die Nachkommen eines genetisch vorbelasteten Paares das hohe Risiko besteht, an der klassischen Form der Myotonen Dystrophie Typ 1 zu erkranken.

    Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 63/2020 vom 05.11.2020 ergibt sich:

    Die Bayerische Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik lehnte die von der Klägerin beantragte Zustimmung zur Durchführung einer PID mit Bescheid vom 14.03.2016 ab. Zur Begründung führte sie aus, eine PID dürfe nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) nur vorgenommen werden, wenn das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit bestehe. Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Bei dem Partner der Klägerin liege eine genetische Disposition für die Muskelerkrankung Myotone Dystrophie Typ 1 vor. Charakteristische Symptome seien Muskelsteifheit und eine langsam fortschreitende Muskelschwäche, insbesondere der Gesichtsmuskeln, der Hals- und Nackenmuskulatur sowie der Muskulatur von Unterarmen und -schenkeln. Bei einer ganz beachtlichen Zahl von Patienten zeige sich die Erkrankung aber erst im höheren Lebensalter. Für eine schwere kindliche Form des Krankheitsbildes bestehe lediglich eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit, da sie in der Regel nur über die Mutter vererbt werde.

    Die auf Erteilung der Zustimmung gerichtete Klage ist vor dem VG München und dem VGH München ohne Erfolg geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass eine PID nur bei einer Erbkrankheit zulässig sei, die mindestens den Schweregrad der Muskeldystrophie vom Typ Duchenne (DMD) aufweise. Die DMD sei eine schwere und lebensbedrohende genetische Erkrankung, die progredient verlaufe und zu einem Muskelschwund führe, der in den meisten Fällen im jungen Erwachsenenalter zum Tod führe. Die bei dem Partner der Klägerin vorliegende klassische Form der Myotonen Dystrophie Typ 1 erreiche nicht den Schweregrad der DMD. Die Betroffenen seien nicht schon in der Kindheit und im jungen Erwachsenenalter auf intensive Pflege im Alltag angewiesen und erreichten das fortgeschrittene Erwachsenenalter.

    Das BVerwG hat der Revision der Klägerin stattgegeben und den beklagten Freistaat Bayern verpflichtet, ihren Antrag auf Durchführung einer PID zustimmend zu bewerten.

    Nach Auffassung des BVerwG hat die Klägerin gemäß § 3a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 ESchG einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung der Ethikkommission, weil für ihre Nachkommen das hohe Risiko einer schwerwiegenden Erbkrankheit besteht. Hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen sei der Ethikkommission kein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Ihre Entscheidung unterliege der vollen gerichtlichen Überprüfung. Davon sei auch der VGH München ausgegangen.

    Anders als der Verwaltungsgerichtshof angenommen habe, lasse sich aus der Vorschrift des § 3 ESchG über die verbotene Geschlechtswahl und der dortigen Einstufung der DMD als einer schwerwiegenden geschlechtsgebundenen Erbkrankheit aber nicht ableiten, dass der Schweregrad der DMD auch Maßstab für die Bewertung einer Krankheit als schwerwiegend i.S.d. § 3a Abs. 2 Satz 1 ESchG sei. Dagegen sprechen der unterschiedliche Wortlaut und Regelungszweck der beiden Normen. Nach der Gesetzesbegründung zu § 3a ESchG seien Erbkrankheiten insbesondere schwerwiegend, wenn sie sich durch eine geringe Lebenserwartung oder Schwere des Krankheitsbildes und schlechte Behandelbarkeit von anderen Erbkrankheiten wesentlich unterscheiden. Über die Zulässigkeit der PID sei in jedem Einzelfall gesondert zu entscheiden. Wenn fraglich sei, ob die Erbkrankheit bereits wegen der genetischen Disposition eines Elternteils hinreichend schwer wiege, seien auch mit dieser Disposition in Zusammenhang stehende weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wie etwa der Umstand, dass die Eltern bereits ein Kind mit der schweren Erbkrankheit haben oder die Frau nach einer Pränataldiagnostik und ärztlichen Beratung einen Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218a Abs. 2 StGB hat vornehmen lassen, oder dass das Elternteil mit der genetischen Disposition selbst hieran erkrankt sei.

    Danach liegen im Fall der Klägerin die Voraussetzungen des hohen Risikos einer schwerwiegenden Erbkrankheit vor. Nach

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