Doppelte Haushaltsführung: Alle Steuervorteile für die Zweitwohnung am Arbeitsplatz
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Nicht nur Verheiratete, auch Ledige können in der Steuererklärung Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Doch häufig stoßen sie auf Widerstand beim Finanzamt, etwa wenn sich Lebensmittelpunkt und eigener Hausstand im Haus der Eltern befinden. Unser Beitrag hilft Ihnen, mit den richtigen Argumenten Ihr Recht auf steuerliche Anerkennung einzufordern.
Lesen Sie, was alles bei doppelter Haushaltsführung steuerlich absetzbar ist. Erfahren Sie zum Beispiel,
- wie Sie Familienheimfahrten und die Fahrten zum Arbeitsplatz in der Anlage N optimal ansetzen;
- wann die Drei-Monats-Frist für den Abzug von Verpflegungspauschbeträgen zu Ihrem Vorteil neu beginnt;
- was Sie bei Miete bzw. Kauf der Zweitwohnung alles steuerlich beachten müssen;
- wann Umzugskosten bei doppelter Haushaltsführung steuerlich absetzbar sind;
- welche Kosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung das Finanzamt anerkennen muss.
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Doppelte Haushaltsführung - Akademische Arbeitsgmeinschaft
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Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit verwenden wir allgemein die grammatisch männliche Form. Selbstverständlich meinen wir aber bei Personenbezeichnungen immer alle Menschen unabhängig von ihrer jeweiligen geschlechtlichen Identität.
Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)
Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Inhaltsübersicht
1 Wann liegt eine doppelte Haushaltsführung vor?
1.1 Erste Tätigkeitsstätte fern der Hauptwohnung
1.2 Hauptwohnung am Wohnort
1.2.1 Steuerliche Anforderungen an eine Hauptwohnung
1.2.2 Unterhalten eines eigenen Hausstands
1.2.3 Lebensmittelpunkt in der Hauptwohnung
1.3 Zweitwohnung am Beschäftigungsort
1.3.1 Was alles zählt als Zweitwohnung?
1.3.2 Zweitwohnung muss nicht direkt am Beschäftigungsort liegen
1.4 Berufliche Gründe für die Zweitwohnung
1.4.1 Erreichbarkeit der ersten Tätigkeitsstätte
1.4.2 Auch bei Wegzug vom Arbeitsort (sog. Wegverlegungsfälle)
1.4.3 Beruflicher Anlass auch bei privater Wohngemeinschaft
2 Abziehbare Werbungskosten
2.1 Fahrtkosten
2.1.1 Erste und letzte Fahrt der doppelten Haushaltsführung
2.1.2 Wöchentliche Heimfahrten mit der Entfernungspauschale
2.1.3 Fahrten zwischen Zweitwohnung und erster Tätigkeitsstätte
2.2 Pauschbeträge für Verpflegung
2.2.1 Es gelten die Regeln wie bei Auswärtstätigkeit
2.2.2 Wann beginnt die Drei-Monats-Frist neu?
2.2.3 Kürzung bei Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber
2.2.4 Auch in Wegverlegungsfällen Verpflegungspauschalen absetzbar
2.3 Aufwendungen für die Zweitwohnung
2.3.1 Der Höchstbetrag von 1.000,– € monatlich
2.3.2 So ermitteln Sie die Kosten der Wohnung/Unterkunft
2.4 Kosten für Einrichtung und Hausrat der Zweitwohnung
2.5 Umzugskosten
2.5.1 Bezug, Wechsel und Aufgabe der Zweitwohnung
2.5.2 Umzugskosten in Wegverlegungsfällen
2.6 Alleinstehende ohne eigenen Hausstand
3 Fahrtkosten statt doppelter Haushaltsführung
4 Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse
4.1 Was darf der Arbeitgeber steuerfrei erstatten
4.2 Steuerfreie Zuschüsse mindern Ihre Werbungskosten
Doppelte Haushaltsführung: Alle Steuervorteile für die Zweitwohnung am Arbeitsplatz
1 Wann liegt eine doppelte Haushaltsführung vor?
1.1 Erste Tätigkeitsstätte fern der Hauptwohnung
»Mobil sein« heißt die Devise bei der Wahl des Arbeitsortes: Und so haben viele Angestellte und Beamte ihren Arbeitsplatz nicht in der Nähe des heimischen Schornsteins, sondern weiter entfernt. Zu weit, um täglich nach Hause zu fahren. Da benötigt man am auswärtigen Arbeitsort eine Zweitwohnung – und schon liegt eine doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG vor.
Eine doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass Sie
außerhalb des Ortes Ihrer ersten Tätigkeitsstätte
einen eigenen Hausstand unterhalten (Hauptwohnung) und auch
am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen (Zweitwohnung).
Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der Sie dauerhaft zugeordnet sind (§ 9 Abs. 4 EStG).
Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig anhand der arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber. Nur wenn diese fehlen oder nicht eindeutig sind, entscheidet der Umfang der an der Tätigkeitsstätte zu leistenden Arbeitszeit (quantitative Zuordnungskriterien). Sie können je Arbeitsverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte, ggf. aber auch keine erste, sondern nur auswärtige Tätigkeitsstätten haben.
Sind Sie nur vorübergehend, zum Beispiel bei befristeter Abordnung, an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers tätig, wird diese dadurch nicht zur ersten Tätigkeitsstätte.
Der »doppelte Haushalt« wird am Ort der ersten Tätigkeitsstätte oder in dessen Nähe geführt. Das ist der Beschäftigungsort. Typische Fälle: Wegen Versetzung oder Arbeitgeberwechsel liegt Ihre erste Tätigkeitsstätte zu weit entfernt, um täglich nach Hause zu fahren.
Eine doppelte Haushaltsführung kann zum Beispiel in folgenden Fällen vorliegen:
Sie werden unbefristet versetzt oder wechseln die Firma und wohnen unter der Woche am neuen Arbeitsort. Die Familie bleibt am bisherigen Wohnort.
Sie sind Zeitsoldat und bleiben die Woche über in der Kaserne, der Sie dauerhaft zugeordnet sind. Am Wochenende fahren Sie zu Ihrer Familie.
Sie sind es leid, täglich die sehr weite Strecke zu Ihrer Arbeit zu fahren, und nehmen sich deshalb am Beschäftigungsort ein Zimmer.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn der auswärtige Arbeitsort keine erste Tätigkeitsstätte ist. Dann handelt es sich steuerlich um eine Auswärtstätigkeit mit Übernachtung. Konsequenz: Sie können Reisekosten geltend machen. Das ist meist steuerlich günstiger. So können Sie bei einer Auswärtstätigkeit die Fahrten nach Hause mit dem eigenen Pkw mit der höheren Reisekostenpauschale statt der Entfernungspauschale geltend machen.
Prüfen Sie also bitte immer zuerst, ob Sie am auswärtigen Tätigkeitsort eine erste Tätigkeitsstätte haben.
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Beispiel: Herr Fink hat seinen Wohnsitz und seine erste Tätigkeitsstätte in Köln. Ab 1.7.2021 wird