Die neue Landesbauordnung für Baden-Württemberg 2019 Synopse: mit einer erläuternden Einführung
Von Wolfgang Stein
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Die neue Landesbauordnung für Baden-Württemberg 2015 Synopse: mit Allgemeiner Ausführungsverordnung, Verfahrensverordnung und einer erläuternden Einführung Bewertung: 0 von 5 Sternen0 BewertungenLandesbauordnung für Baden-Württemberg: Kurzkommentar mit weiteren für das Bauen wichtigen Vorschriften Bewertung: 0 von 5 Sternen0 Bewertungen
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Buchvorschau
Die neue Landesbauordnung für Baden-Württemberg 2019 Synopse - Wolfgang Stein
Die neue Landesbauordnung für Baden-Württemberg 2019
Synopse
mit einer erläuternden Einführung
von
Wolfgang Stein
Ministerialrat,
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau
Baden-Württemberg
Verlag W. Kohlhammer
1. Auflage 2019
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-038104-9
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-038105-6
epub: ISBN 978-3-17-038106-3
mobi: ISBN 978-3-17-038107-0
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Die Novellierung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) im Jahr 2019 wird eine Vielzahl von für die bauliche Praxis wichtigen Änderungen mit sich bringen. Durch eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Vorschriften soll das Werk dem Leser ermöglichen, sich einen schnellen und umfassenden Überblick über die Neuerungen zu verschaffen. In einer Einführung werden darüber hinaus die wesentlichen Änderungen prägnant kommentiert, wobei auch auf die gesetzgeberischen Ziele eingegangen und weiterführende Anwendungshinweise gegeben werden.
Wolfgang Stein, MR im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit u. Wohnungsbau Baden-Württemberg.
Vorwort
Am 17. Juli 2019 hat der baden-württembergische Landtag das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg beschlossen. Damit hat er nach den in den Jahren 2010 und 2015 verabschiedeten umfassenden Novellierungen und den beiden begrenzten Änderungen zur Neuordnung des Bauproduktenrechts (§§ 16a bis 25, § 73a LBO) sowie zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie der EU (§§ 51 und 55) im Jahr 2017 eine weitere umfangreiche Überarbeitung der Landesbauordnung vorgenommen.
Die neuerliche Änderung der Landesbauordnung hat nicht nur wichtige baurechtliche Anforderungen modifiziert, sondern sie hat auch für die baubehördlichen Verfahren in der Praxis teilweise erhebliche verfahrensmäßige Neuerungen mit sich gebracht.
Dieses Buch soll all jenen, die sich beruflich mit dem Bauordnungsrecht befassen, aber auch Bauherren und anderen Interessierten helfen, sich in möglichst kurzer Zeit einen umfassenden Überblick über die Neuerungen der Landesbauordnung 2019 zu verschaffen. Um dies zu erreichen, wird der neue Wortlaut des Gesetzes, wie es seit dem 1. August 2019 gilt, in Form einer Synopse dem Wortlaut der bisherigen Fassung gegenübergestellt.
Der Synopse vorangestellt wird eine Einführung, in der alle wichtigen Neuregelungen erläutert werden und auf wichtige Rechtsfolgen hingewiesen wird. Im Rahmen dieser Einführung werden auch die wesentlichen Passagen aus der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf wiedergegeben.
Ich hoffe, dass dieses Buch damit alles Notwendige enthält, um dem Leser eine wertvolle Hilfe für den schnellen Zugang zur neuen Landesbauordnung 2019 zu sein.
Stuttgart, im August 2019
Wolfgang Stein
Inhaltsübersicht
Vorwort
Einführung
Landesbauordnung 2019 (Synopse)
Stichwortverzeichnis
Einführung
Hinweise:
§§ ohne Angabe des Gesetzes sind solche der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO).
Textpassagen in Kursivschrift sind Ausführungen der offiziellen Begründung zu dem Gesetzentwurf.
Diese Ausführungen sind enthalten in folgenden Drucksachen des Landtags von Baden-Württemberg:
– Drucksache 16/6293 (Gesetzentwurf zur Änderung der Landesbauordnung),
– Drucksache 16/6477 (Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses).
A.Allgemeines zur Novellierung der Landesbauordnung
Mit dem Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung, das der Landtag am 17. Juli 2019 beschlossen hat und das zum 1. August 2019 in Kraft getreten ist, verfolgte der Gesetzgeber vor allem das Ziel, das Bauen einfacher und schneller und damit kostengünstiger zu gestalten, um die Schaffung von neuem Wohnraum zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden verschiedene bauliche Standards abgebaut oder modifiziert (z. B. die Pflichten zur Schaffung von Fahrradstellplätzen, Kinderspielplätzen und Flächen zum Wäschetrocknen). Gleichzeitig wurden verfahrensmäßige Änderungen vorgesehen, wie insbesondere die Regelung zu den Fristläufen bei den gesetzlichen Verfahrensfristen, die das baurechtliche Verfahren weiter beschleunigen sollen. Mit dem Änderungsgesetz wurden zudem die meisten gesetzlichen Schriftformerfordernisse aufgehoben, da es ein weiteres Ziel der Novellierung der Landesbauordnung war, die Digitalisierung des baurechtlichen Verfahrens voranzubringen. Nicht zuletzt sollte die Landesbauordnung auch nachhaltiger werden, weshalb insbesondere der Holzbau sowie angemessene Wärmedämm-Maßnahmen im Gebäudebestand erleichtert und die rechtlichen Voraussetzungen für untergesetzliche Regelungen zur Elektromobilität geschaffen wurden.
B.Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen
1.Materiell-rechtliche Änderungen
1.1Ermöglichung dickerer Wärmedämmung im Gebäudebestand (§ 5 Absatz 6 Satz 2)
Durch die Änderung wird erreicht, dass eine nachträgliche Wärmedämmung auf Außenwänden nicht nur bis 0,25 m, sondern nun bis 0,30 m abstandsflächenrechtlich unbeachtlich bleibt. Dadurch soll eine energetisch sinnvolle, dickere Wärmedämmung im Gebäudebestand bei grenznaher Bebauung ermöglicht werden. Im Wortlaut der Regelung soll zudem klargestellt werden, dass in diesem Maß auch die Bekleidung (Putz, Klinker, Platten etc.) der Außenwandfassade enthalten ist.
Die nachträgliche Dachdämmung ist bisher im Gesetz nicht bzw. nicht eindeutig geregelt. Die Ergänzung im Gesetz soll dem Gebäudeeigentümer ermöglichen, die Außenwanddämmung mit einer Aufsparren-Dachdämmung zu kombinieren, was aus energetischer Sicht regelmäßig sinnvoll ist. Bisher erfordert eine solche nachträgliche Dachdämmung jedoch zusätzliche Abstandsflächen, deren Erbringung im Gebäudebestand oft nicht möglich ist. Es soll daher eine Regelung in das Gesetz aufgenommen werden, die eine nachträgliche Dachdämmung, die zu einer größeren Wandhöhe führt und daher eigentlich zusätzliche Abstandsfläche erfordern würde, ohne abstandsflächenrechtliche Anforderung zulässt, soweit diese Abstandsfläche auf das Maß von 0,30 m, das abstandsflächenrechtlich unbeachtlich ist, angerechnet wird. Damit wäre z. B. eine Dachdämmung, die mit einer Dachanhebung von 10 cm verbunden ist, im Regelfall (wenn also die Wandhöhe mit dem Faktor 0,4 zu multiplizieren ist, vgl. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1) mit 0,04 m auf das Maß von 0,30 m anzurechnen, eine Außenwanddämmung wäre in diesem Fall noch bis 0,26 m abstandsflächenrechtlich unschädlich möglich.
Die neuen Erleichterungen wirken sich vor allem dann aus, wenn Gebäude bereits nur den gesetzlichen Mindestabstand zur Grenze oder zu anderen baulichen Anlagen einhalten.
1.2Geringere Abstandsflächen bei urbanen Gebieten (§ 5 Absatz 7 Nummer 2)
Durch die Änderung wird eine verdichtete Bebauung in urbanen Gebieten ermöglicht, indem die geringeren Abstandsflächen verlangt werden,