Kulturgüter: Gesetzlicher Rahmen zum Umgang mit Denkmälern und Kunstwerken einschließlich Steuerrecht
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Buchvorschau
Kulturgüter - Wolfgang Eberl
Kulturgüter
Gesetzlicher Rahmen zum Umgang mit Denkmälern und Kunstwerken einschließlich Steuerrecht
von
Dr. Wolfgang Eberl
Ltd. Ministerialrat a. D.
Gerhard Bruckmeier
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Dr. Kleeberg & Partner, München
Reinhard Hartl
Diplom-Betriebswirt (FH), Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Dr. Kleeberg & Partner, München
Robert Hörtnagl
Rechtsanwalt
Dr. Kleeberg & Partner, München
Verlag W. Kohlhammer
1. Auflage 2016
Alle Rechte vorbehalten
© W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-17-022083-6
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-17-030047-7
epub: ISBN 978-3-17-030048-4
mobi: ISBN 978-3-17-030049-1
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Der Erhaltung von Denkmälern und dem nationalen und internationalen Verkehr mit Kulturgütern kommt eine enorme wirtschaftliche Bedeutung zu. Das Werk gibt einen systematischen und umfassenden Überblick über die denkmalrechtlichen Bestimmungen, die steuerlichen Vorschriften sowie über die dazu ergangene Rechtsprechung. Es soll außerdem den Denkmalbehörden eine Hilfestellung für das Zusammenwirken mit den Eigentümern zur Erhaltung der Kulturgüter bieten und der Finanzverwaltung die Anwendung der einschlägigen Sondervorschriften erleichtern. Das Buch geht vor allem auch auf den rechtlichen Rahmen des Handels mit beweglichen Kulturgütern ein. Es setzt sich auch mit Fragen verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter auseinander.
Die Autoren: Dr. Wolfgang Eberl, Ltd. Ministerialrat a.D.; Gerhard Bruckmeier und Reinhard Hartl, beide Wirtschaftsprüfer und Steuerberater; Robert Hörtnagl, Rechtsanwalt.
Wolfgang Eberl, Ltd. Ministerialrat a.D.; Gerhard Bruckmeier und Reinhard Hartl, beide Wirtschaftsprüfer und Steuerberater; Robert Hörtnagl, Rechtsanwalt.
Vorwort
Das Buch will einem weiten Personenkreis (vor allem Eigentümern, Architekten, Ingenieuren, Geldgebern, Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, Kunsthistorikern, Archäologen, Denkmalpflegern, Museumsleuten, Restauratoren, Handwerkern, nicht zuletzt Sammlern, Händlern und besonders auch den mit Denkmal- und Museumsfragen befassten Behörden und Gerichten) eine Handreichung sein, die in möglichster Kürze und unter Beschränkung auf das Notwendige einen Überblick und Einblick bietet in die mit der Erhaltung, Pflege und Restaurierung verbundenen Probleme, in Fragen, die sich beim Erwerb und der Veräußerung von Kulturgütern aller Art ergeben, und über Möglichkeiten zur sinnvollen Anwendung von Vorschriften und zur Erfüllung der in den Verfassungen und Gesetzen enthaltenen Pflichten. Behandelt werden unter dem Gesichtspunkt der weitestmöglichen Erhaltung/Lebendigerhaltung der auf uns gekommenen gewaltigen architektonischen, archäologischen und künstlerischen Erbschaft komplizierte und einfache Fragen, soweit das in einem Buch von nicht unbegrenztem Umfang möglich ist.
München, im Januar 2015
Die Verfasser
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Teil ADie Denkmäler
Zur Einstimmung
1. KapitelVorschriften, Organisation, Zuständigkeiten
I.Bundes- und Landesrecht
1.Bundesrecht
2.Landesrecht
II.Grundbegriffe. Grundvorstellungen
1.Denkmalschutz. Denkmalpflege
2.Schutz gegen Vorhaben in der Umgebung von Denkmälern
3.Denkmalschutz als Staatsaufgabe
III.Die Behörden
IV.Denkmalschutzbehörden: Denkmalfachbehörden. Aufgaben. Zuständigkeiten
1.Denkmalschutzbehörden
2.Denkmalfachbehörden
a)Zuständigkeiten
b)Aufgaben
c)Bedeutung der Stellungnahmen der Denkmalfachbehörden
3.Weitere Mitwirkende
2. KapitelAllgemeines zu Denkmalschutz und Denkmalpflege
I.Wozu Denkmalschutz und Denkmalpflege?
1.Leitgedanke
2.Was bedeutet Denkmalschutz/Denkmalpflege?
II.Was sind Denkmäler?
1.Denkmäler
2.„Wiederholungen"
3. KapitelDie Baudenkmäler
I.Objekte des Denkmalschutzes. Denkmalerhaltung und Ortsbildpflege
1.Zeugnisse der Vergangenheit
2.Teile von Sachen
3.Bedeutung
II.Voraussetzungen für den Schutz der Denkmäler
1.Die Denkmalverzeichnisse
2.Eintragungspflicht
3.Verfahren
4.Ensembles
5.Löschung
6.Zuständigkeiten
7.Einsichtnahme in das Verzeichnis
8.Folgen und Wirkungen der Eintragung
III.Die Einzelbaudenkmäler
1.Allgemeines
2.Die Bedeutungsarten
a)Geschichtliche Bedeutung
b)Künstlerische Bedeutung
c)Städtebauliche Bedeutung
d)Wissenschaftliche Bedeutung
e)Volkskundliche Bedeutung
f)Heimatgeschichtliche Bedeutung
g)Weitere Bedeutungsarten
3.Feststellung der Bedeutung
4.Interesse der Allgemeinheit
5.Ausstattung von Baudenkmälern
6.Genehmigungspflichten
7.Umgebungsschutz.
IV.Die Ensembles
1.Motive und Gründe für den Ensembleschutz
2.Ensemblebegriff
3.Rechtsform der Schutzmaßnahmen
4.Umgebungsschutz
5.Nachbarschutz
6.Insbesondere Windkraftanlagen
a)Umgebungsschutz
b)Nachbarschutz
7.Garten- und Parkanlagen
8.Löschung aus dem Denkmalverzeichnis
4. KapitelPflichten
I.Pflichten der Eigentümer
1.Nutzungspflicht
2.Erhaltungspflicht
3.Beseitigung von Schäden aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
4.Beschränkungen der Einwirkung
5.Beeinträchtigung – Verunstaltung
a)Verunstaltung
b)Beeinträchtigung
6.Genehmigungstatbestände
7.Voraussetzungen für die Erteilung/Nichterteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung nach den einzelnen Gesetzen
8.Denkmalrechtliches Erlaubnis-/Genehmigungsverfahren
9.Fiktionsgenehmigung
II.Nebenpflichten
1.Auskunftspflicht
2.Pflicht zur Duldung des Betretens von Grundstücken. Betretungsrecht
3.Zugänglichmachung von Denkmälern
4.Kennzeichnungspflicht
5.Anzeigepflichten
III.Anordnungen/Maßnahmen der Behörden
1.Erhaltungs- und Instandsetzungsanordnungen
2.Ersatzvornahme
3.Wiederherstellungsanordnungen
4.Einstellung der Arbeiten
5.Nutzungsanordnungen
6.Duldungsanordnungen
5. KapitelEigentumsfragen. Enteignung. Eigentumsbeschränkungen. Vorkaufsrecht
I.Enteignung
1.Förmliche Enteignung
2.Übernahme von Denkmälern durch die öffentliche Hand
3.Enteignungsgleicher Eingriff
4.Enteignungsentschädigung
II.Eigentumsbeschränkungen
1.Begriff
2.Kernbereich
3.Ausgleichsanspruch
4.Zumutbarkeit
a)Wirtschaftlichkeitsberechnung
b)Herbeiführung der Zumutbarkeit
c)Darlegungs- und Beweislast
5.Entscheidungen zu einzelnen Fallgruppen (in alphabetischer Reihenfolge)
a)Abbruchgenehmigung
b)Altlasten
c)Anordnungen der Behörden
d)Ausgleichsanspruch. Salvatorische Klauseln
e)Denkmalverzeichnis
f)Erhaltungspflicht
g)Fenster
h)Gefahrenbeseitigung. Haftung des Denkmaleigentümers
i)Nutzungsbeschränkungen
j)Veränderungen
k)Zugänglichkeit von Baudenkmälern
l)Zugang für Behinderte
6.Weitere Zumutbarkeitsprobleme
a)Zumutbarkeit für Gemeinden und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts
b)Selbstverschuldete Unzumutbarkeit (Darlegungs- und Beweislast)
7.Vorkaufsrecht
6. KapitelFinanzierung der Erhaltung und Instandsetzung von Denkmälern
I.Allgemeines
II.Steuervergünstigungen
7. KapitelDie Bodendenkmäler
I.Zweck und Ziel der Archäologie. Die Bedeutung der Bodendenkmäler
II.Was gehört zu den Bodendenkmälern?
III.Eigentumsfragen. Schatzregal
IV.Raubgräber
V.Schutzbestimmungen. Denkmalverzeichnis
VI.Pflichten
VII.Voraussetzungen für die Erteilung/Versagung der Genehmigung
VIII.Genehmigungsfiktion
IX.Bodendenkmäler als bewegliche Denkmäler
X.Kosten
1.Allgemeines
2.Dokumentationskosten
XI.Verursacher-Veranlasserprinzip
XII.Eigentumsbeschränkungen
Teil BSchutz beweglicher Kulturgüter
I.Was gehört zu den Kulturgütern?
II.Wie sollen bewegliche Kulturgüter behandelt/nicht behandelt werden?
III.Erwerb und Veräußerung beweglicher Kulturgüter nach dem BGB
IV.Exkurs: Angriffe auf Kulturgüter und deren Besitzer
1.Entartete Kunst
2.Jüdischer Besitz
3.Der II. Weltkrieg
4.Grenzüberschreitender Verkehr mit Kulturgütern
5.Gesetz zum Schutz deutschen Kulturguts gegen Abwanderung
6.Verordnung der EU über die Ausfuhr von Kulturgütern
7.EU-Richtlinie über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern
8.UNESCO-Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
9.Kulturgüterrückgabegesetz
V.Haager Konvention
Teil CSteuerrecht
1. Kapitel:Einkommensteuer
I.Kulturgüter als Einkunftsquelle
1.Einkunftsquellen, Einkunftsarten, Gewinnermittlung
2.Liebhaberei
3.Kulturgüter im Privat- oder Betriebsvermögen
a)Notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen
aa)Abgrenzung bei Grundstücken und Gebäuden
bb)Abgrenzung bei beweglichen Wirtschaftsgütern
b)Kulturgüter im Privatvermögen
4.Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
a)Privates Grundvermögen
b)Verbilligte Überlassung zu Wohnzwecken
c)Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (42 AO)
d)Negative Einkünfte kein Anzeichen für Liebhaberei
5.Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG)
6.Gewerblicher Grundstückshandel
7.Baudenkmäler als Steuerstundungsmodelle (§ 15b EStG)
II.Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Erhaltungsaufwand
1.Anschaffungskosten
2.Herstellungskosten
3.Nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten
4.Erhaltungsaufwand
5.Anschaffungsnahe Aufwendungen
6.Außenanlagen
7.Zuschüsse
a)Gebäude im Betriebsvermögen
b)Gebäude im Privatvermögen
III.Absetzungen für Abnutzung
1.Absetzung für Gebäude
a)Anwendungsgrundsätze
aa)Abnutzbare Wirtschaftsgüter
bb)Wer kann AfA geltend machen?
cc)Bemessungsgrundlage für die AfA
dd)Abschreibungsübersicht für Gebäude
b)Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA)
c)Abbruchkosten
d)Absetzung für Mietereinbauten
2.Absetzung für bewegliche Kulturgüter
IV.Finanzierungskosten
1.Grundsätze
2.Abzug von Schuldzinsen bei gemischt genutzten Gebäuden
3.Behandlung von nachträglichen Schuldzinsen
V.Steuerliche Förderung von Kulturgütern: Allgemeine Grundsätze und Verfahrensablauf
1.Übersicht über Fördermaßnahmen
2.Grundsätze
a)Geltungsbereich
b)Unterschutzstellung
c)Keine Förderung von Anschaffungskosten
d)Anschaffungsnahe Aufwendungen
e)Maßnahme
f)Erhaltung oder sinnvolle Nutzung
g)Erforderlichkeit
h)Abstimmung der Maßnahmen
i)Aufwendungen
3.Verfahrensablauf bei Maßnahmen an Kulturgütern
a)Einreichung eines Bauantrags/Abstimmung Baumaßnahmen
b)Baugenehmigung/denkmalrechtliche Erlaubnis
c)Durchführung der Maßnahme
d)Abschließende Prüfung
e)Antrag auf Erteilung einer steuerlichen Bescheinigung
f)Grundlagenbescheid
g)Steuerrechtliche Behandlung
h)Planung umfangreicher Maßnahmen
aa)Schriftliche Zusicherung (§ 38 VwVfG)
bb)Einholung einer verbindlichen Auskunft (§ 89 AO)
4.Allgemeine Hinweise zum Bescheinigungsverfahren
a)Bescheinigungsrichtlinien
b)Bescheinigung der zuständigen Behörde
c)Erstellung der Bescheinigung
aa)Anzuerkennende Aufwendungen
bb)Inhalt der Bescheinigung
cc)Zuschüsse
d)Bescheinigung als Grundlagenbescheid
e)Verweigerung einer Bescheinigung
f)Bescheinigungsbehörden
g)Umsatzsteuer auf Baurechnungen
h)Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe
i)Bindungswirkung
5.Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen (§ 7a EStG)
a)Anwendungsgrundsätze
b)Nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten (§ 7a Abs. 1 EStG)
c)Mindest-AfA bei erhöhten Absetzungen (§ 7a Abs. 3 EStG)
d)Kumulationsverbot (§ 7a Abs. 5 EStG)
e)Überschreiten der Buchführungsgrenzen (§ 7a Abs. 6 EStG)
f)Handhabung bei mehreren Beteiligten (§ 7a Abs. 7 EStG)
g)Aufzeichnungspflichten (§ 7a Abs. 8 EStG)
VI.Steuerliche Förderung denkmalgeschützter Kulturgüter
1.Besondere Regelungen des § 7i EStG
a)Anwendung auf Herstellungskosten
aa)Herstellungskosten bei einem Baudenkmal
bb)Begriff der sinnvollen Nutzung
cc)Beschränkung auf erforderliche Baumaßnahmen
dd)Sonderfälle
b)Gebäude als Teil einer geschützten Gebäudegruppe
c)Weitere Einzelfragen zu § 7i EStG
d)Prüfungspflicht
aa)Bescheinigung der Denkmalbehörde
bb)Finanzbehörde
e)Bemessung der erhöhten Absetzungen
2.Besondere Regelungen des § 11b EStG
a)Anwendung auf Erhaltungsaufwand
b)Prüfungspflicht
c)Gewinnbegriff im Allgemeinen (§ 4 Abs. 8 EStG)
VII.Steuerliche Förderung für Kulturgüter in Sanierungsgebieten
1.Besondere Regelungen des § 7h EStG
a)Anwendungsbereich
b)Prüfungspflicht
aa)Bescheinigung der Gemeinde
bb)Finanzbehörde
c)Bemessung der erhöhten Absetzungen
d)Anwendung der §§ 7h und 7i EStG nebeneinander
e)Baumaßnahmen bei Bauherrenmodellen
2.Besondere Regelungen des § 11a EStG
a)Regelungszweck
b)Anwendungsbereich
c)Prüfungspflicht
d)Abgrenzung zu anderen Vorschriften
e)Gewinnbegriff im Allgemeinen (§ 4 Abs. 8 EStG)
VIII.Steuerliche Förderung eigengenutzter Kulturgüter
1.Besondere Regelungen des § 10f EStG
a)Anwendungsbereich
b)Eigenes Gebäude/Wohnzwecke
c)Prüfungspflicht
aa)Bescheinigung der Denkmalbehörde/Gemeinde
bb)Finanzbehörde
d)Abzugsbetrag
e)Keine Doppelförderung
f)Nutzungs-, Eigentumsänderung
g)Objektbeschränkung
2.Besondere Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG
a)Historische Entwicklung der Vorschrift
b)Tatbestandsvoraussetzungen
c)Anwendungsgrundsätze
d)Regelungen zur Abwahl der Nutzungswertbesteuerung
aa)Auszug aus dem Gesetzestext (§ 13 Abs. 4 S. 2–5 EStG)
bb)Anwendungsgrundsätze
3.Gebäudesanierung als außergewöhnliche Belastung
IX.Steuerliche Förderung altruistischer Erhaltungsmaßnahmen
1.Kulturgüter im Privateigentum (§ 10g EStG)
a)Anwendungsbereich
aa)Gebäude und Gebäudeteile
bb)Gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen
cc)Mobiliar
dd)Kunstgegenstände
ee)Sammlungen
ff)Bibliotheken
gg)Archive
hh)Zwanzigjähriger Familienbesitz
b)Zugänglichkeit
c)Erforderlichkeit
d)Abstimmung
e)Prüfungspflicht
aa)Bescheinigungsbehörde
bb)Finanzbehörden
f)Abzugsbetrag
2.Kulturgüter im Eigentum Dritter
a)Spenden und Mitgliedsbeiträge (§ 10b EStG)
aa)Regelungsbereich
bb)Zuwendungsleistender
cc)Zuwendungsempfänger
dd)Gegenstand der Zuwendungen
ee)Zuwendungsnachweis
b)Sponsoring
aa)Begriff
bb)Steuerliche Behandlung beim Sponsor
cc)Steuerliche Behandlung beim Empfänger
2. Kapitel:Gewerbesteuer
I.Sammler kein Gewerbetreibender
1.Abgrenzung zum Händler
2.Künstlerische Tätigkeit
II.Besichtigungsbetriebe
1.Kulturgüter kein notwendiges Betriebsvermögen
2.Übergangsregelungen für Besichtigungsbetriebe
a)Steuerliche Regelung für vor dem 31.12.1986 errichtete Besichtigungsbetriebe
b)Gestaltung nach dem 1.1.1987 errichteter Besichtigungsbetriebe
III.Kürzung des Gewerbeertrags
3. Kapitel:Grundsteuer
I.Einheitswerte als Bemessungsgrundlage
1.Rechtsentwicklung
2.Ertragswertverfahren bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen
a)Inhaberwohnung
b)Größe und bauliche Gestaltung
c)Bewertung des Wohnteils
d)Wertmindernde Umstände
3.Abgrenzung zum Grundvermögen
II.Bewertung als Grundvermögen
1.Einfamilienhäuser
2.Zweifamilienhäuser
3.Mietwohngrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke
4.Sonstige bebaute Grundstücke
5.Bewertungsverfahren
6.Sachwertverfahren
a)Bodenwert
b)Gebäudewert
c)Wertminderung wegen Alters
d)Wertminderung wegen baulicher Mängel
e)Ermäßigung wegen Umständen tatsächlicher Art
f)Außenanlagen
g)Wertzahlenverordnung
7.Betriebsgrundstücke
III.Berücksichtigung des Denkmalschutzes bei der Einheitsbewertung
1.Gleichlautende Ländererlasse
2.Erläuterungen zu den Ländererlassen
IV.Bemessungsgrundlage und Erhebungsverfahren
1.Erhebung der Grundsteuer im alten Bundesgebiet
2.Erhebung der Grundsteuer im Beitrittsgebiet
V.Grundsteuererlass für Kulturgut und Grünanlagen
1.Gesetzliche Vorschrift
2.Verwaltungsanweisung
3.Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG
a)Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz
b)Öffentliches Interesse
c)Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz
d)Park- und Gartenanlagen
e)Überhang der Kosten
f)Verhältnisse des tragenden Besitzes
g)Kausalzusammenhang
h)Einnahmen und sonstige Vorteile
i)Instandhaltungskosten
j)Abschreibungen
k)Umlagefähige Kosten
l)Schuldzinsen
m)Sonstige Kosten
n)Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG für Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze
4.Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 2 GrStG 3.5.5.1
VI.Erlassverfahren
1.Antragstellung
2.Anteiliger Erlass
3.Rechtsmittel
4. Kapitel:Erbschaft- und Schenkungsteuer
I.Steuerbefreiungen
1.Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände
2.Steuerbefreiung von Kulturgütern nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b ErbStG
a)Gegenstand der Steuerbefreiung
b)Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zu 60 v. H. bzw. 85 v. H. (§ 13 Abs. 1 Nr. 2a ErbStG)
aa)Öffentliches Interesse
bb)Unwirtschaftlichkeit
cc)Zugänglichkeit
c)Voraussetzungen für die volle Steuerbefreiung (§ 13 Abs. 1 Nr. 2b)
aa)Unterstellung unter die Bestimmungen der Denkmalspflege
bb)Zwanzigjähriger Familienbesitz
cc)Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes bzw. national wertvoller Archive
d)Wegfall der Steuerbefreiung
e)Einzelfragen zur Anwendung der Steuerbefreiung
aa)Berücksichtigung der Steuerbefreiung von Amts wegen
bb)Inlandsbezug
cc)Kunst im Betriebsvermögen
3.Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG (Nutzung für Zwecke der Volkswohlfahrt)
4.Berücksichtigung von Schulden und Lasten
a)Kein Schuldabzug in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreitem Gegenstand
b)Wahlrecht des § 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG
c)Die denkmalpflegerische Erhaltungslast
aa)Pauschalierung der Last
bb)Überlast bei Gegenständen des Betriebsvermögens
cc)Behandlung der denkmalpflegerischen Erhaltungslast bei einer Schenkung
dd)Schenkung unter Übernahme von Um-, Aus- oder Anbauten und Instandsetzungsmaßnahmen
5.Bewertung der Baudenkmäler für die Erbschaftsteuer
a)Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
b)Grundvermögen
aa)Unbebaute Grundstücke
bb)Bebaute Grundstücke
6.Bewertung anderer Kulturgüter
II.Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen
1.Gesetzliche Vorschrift
2.Kein Spendenabzug beim Erben nach § 10b EStG
3.Steuerfreiheit beim Empfänger
4.Zuwendungen für die Denkmalpflege
III.Erlöschen der Steuer wegen Zuwendung an die öffentlichen Hände oder eine gemeinnützige inländische Stiftung
1.Gesetzliche Vorschrift
2. Voraussetzungen und Steuerfolgen
IV.Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlung Statt
1.Gesetzliche Vorschrift
2. Voraussetzungen und Durchführung
3. Steuerfolgen
5. Kapitel:Umsatzsteuer
I.Steuergegenstand/Unternehmer
1.Eigentümer von Kulturgütern als Unternehmer
2.Steuerfreie Umsätze
a)Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
b)Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 20 lit. a UStG
c)Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 28 UStG
d)Steuerfreiheit von Zuschüssen
3.Steuersätze
a)Regel- und Durchschnittssteuersatz
b)Ermäßigter Steuersatz
4.Vorsteuerabzug
II.Grenzüberschreitende Warenlieferungen
1.Innergemeinschaftlicher Erwerb
2.Einfuhrumsatzsteuer
Stichwortverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Gregor Basty/Hans J. Beck/Bernhard Haaß, Rechtshandbuch Denkmalschutz und Sanierung, 2. Auflage, 2008
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Arbeitshefte des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (Hrsg.), Archäologie in Bayern, Fenster zur Vergangenheit, 2006
Wolfram Birkenfeld/Christoph Wäger, Das große Umsatzsteuer – Handbuch, EL 62, 2015
Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 2015 (Loseblattsammlung)
Wolfgang Boochs/Felix Ganteführer, Kunstbesitz, Kunsthandel, Kunstförderung im Zivil- und Steuerrecht, 1992
Arno Bordewin/Jürgen Brandt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 2014 (Loseblattsammlung)
Bund Heimat und Umwelt (Hrsg.), Denkmalschutz und Erhalt historischer Bausubstanz – die wirtschaftliche Alternative zum Neubau, 2003
Johann Bunjes/Reinhold Geist, Umsatzsteuergesetz (UStG), 13. Auflage, 2014
Otto C. Carlsson/Juliane Kirschbaum, Denkmalschutz. Texte zum Denkmalschutz und zur Denkmalpflege. Schriftenreihe des Deutschen Nationalkomitees, Bd. 52, 1996
Dimitrij Davydov/Ernst R. Hönes/Thomas Otten/Brigitta Ringbeck, Kommentar zum Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage, 2012
Wolfgang Eberl, Denkmalschutz in Bayern (Praxis der Gemeindeverwaltung G 11), 2015
Wolfgang Eberl/Gerd-Ulrich Kapteina/Rudolf Kleeberg/Felix Koehl/Dieter J. Martin/Jörg Spennemann/Jan Nikolaus Viebrock, Entscheidungen zum Denkmalrecht (mit Anmerkungen), 27. Lieferung, 2015
Wolfgang Eberl/Dieter J. Martin/Jörg Spennemann, Bayerisches Denkmalschutzgesetz: Kommentar mit einer fachlichen Einführung, 7. Auflage, 2015
Klaus Ebling/Marcel Schulze, Kunstrecht, 2. Auflage, 2012
Günter Erbel, Inhalt und Auswirkungen der verfassungsrechtlichen Kunstfreiheitsgarantie, 1966
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Teil ADie Denkmäler
Zur Einstimmung
1 Denkmalerhaltung ist eine Angelegenheit von großer Breite. Nicht wenige Arbeits- und Lebensbereiche sind davon berührt. Denkmäler gibt es aus allen Abschnitten der Menschheitsgeschichte.
Denkmalerhaltung ist auch eine Sache der Einsicht und des guten Willens. Sie fordert von denen, die die Ziele (in großen Linien und im Einzelnen) bestimmen und nicht weniger von denen, die die Erhaltung, sei es vom Schreibtisch aus, sei es durch Tätigkeit am Objekt, anregen (in Extremfällen sogar anordnen) und definieren, Kenntnisse, Fähigkeiten, Einfühlungsvermögen und Geschick im Umgang mit Unterstützern und Gegnern der Ziele.
Denkmalerhaltung ist – vielleicht sogar in erster Linie – eine Sache der inneren Einstellung, der Geisteshaltung und eine Angelegenheit, die ein Mindestmaß an Gemeinschaftssinn und Verständnis für die nicht nur in Geld zu bewertenden Güter eines Volkes voraussetzt. Dieses Verständnis hat nach den Kriegen, besonders nach dem II. Weltkrieg, die Erhaltung und den Wiederaufbau von vielen großen und kleinen Denkmälern möglich gemacht, und ebenso von den Siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts an die Instrumente der Denkmalerhaltung, als da sind Vorschriften, geeignete Personen auf allen Ebenen, und die notwendigen Mittel geschaffen. Diese gemeinsame Grundhaltung, die es in den meisten Ländern und Staaten gibt, ist auch heute unerlässlich. Sie ist nicht ganz ungefährdet, weil sie zugegebenermaßen in manchen Fällen auch mit Beschränkungen und Unbequemlichkeiten für den Einzelnen verbunden ist. Aber Europa besteht nicht nur aus einer Währung und aus Geldinstituten, sondern aus vielen Völkern, deren Eigenarten und Kulturen nicht der Vereinheitlichung, dem Verfall und der Auflösung preisgegeben werden dürfen. Die bestehenden Vorschriften und Regelungen bezwecken die Erhaltung der Denkmäler und Denkmallandschaften auch für künftige Generationen; sie sind Grundlage für die geistige Entwicklung eines Volkes. Der Mensch lebt weder vom Brot allein noch vom Geld allein.
1. KapitelVorschriften, Organisation, Zuständigkeiten
2 Alle Vorschriften, die sich für oder gegen Denkmäler auswirken können, müssen einen Rahmen setzen, der flexibel genug ist, um unsere Baukultur, die ein sehr wesentlicher Anteil Deutschlands an der europäischen Kultur ist, weitestmöglich zu erhalten, das heißt lebendig zu erhalten, ohne die individuellen Freiheiten der Bürger zu sehr zu bedrängen.
I.Bundes- und Landesrecht
3 Deutschland ist ein auf der Basis föderalistischer Grundsätze errichteter Staat. Die staatsrechtliche Konstruktion macht es den Vorschriftengebern nicht leicht. Nach dem Grundgesetz (Art. 70) haben die Länder die Gesetzgebungszuständigkeit , soweit nicht das Grundgesetz dem Bund Zuständigkeiten verleiht. ¹ Auch die Verwaltungshoheit liegt grundsätzlich bei den Ländern (Art. 83 ff. GG). Die Länder haben die Kulturhoheit. ² Gleichwohl beruht Denkmalschutz zu einem guten Teil auf dem Zusammenwirken von Ländern und Bund.
1.Bundesrecht
4 Unmittelbar aus dem Grundgesetz (Art. 14) und der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ergeben sich Grundsätze und Regelungen über die Behandlung des Privateigentums .
Der Bund hat im Rahmen seiner Zuständigkeiten auch für Bereiche, die mit Denkmalerhaltung primär nichts zu tun haben, weitreichende, dem Landesrecht vorgehende (Art. 31 GG) für Denkmäler maßgebende/sich auf Denkmäler auswirkende Vorschriften erlassen: Raumordnungsgesetz, Baugesetzbuch, Fernstraßengesetz, Vorschriften zum Umweltschutz (auch zum kulturellen Umweltschutz), und vor allem die Steuergesetze – auch zur Erleichterung von Spenden. Einschlägig sein können auch Vorschriften aus den Gebieten des Gewerbe-, Energie-, Berg-, Flurbereinigungs-, Datenschutz- und Urheberrechts.
5 Die hier einschlägigen Regelungen für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Kulturgütern (RN 314-338) beruhen zum Teil auf einer EU-Verordnung, die in Deutschland und in der ganzen EU unmittelbar geltendes Recht ist. EU-Richtlinien (wie die hier unter RN 330 behandelte) verpflichten ebenso wie internationale Übereinkommen (s. zu dem auf weltweite Anwendung gedachten UNESCO-Übereinkommen zum Kulturgüterschutz RN 331) nur den Bund als Unterzeichner. ³ Der Bund hat mit dem Kulturgüterrückgabegesetz der Verpflichtung zur Umsetzung der genannten Regelungen in nationales Recht entsprochen und sie in der umgesetzten Form für alle verbindlich gemacht.
Ein Teil der Vorschriften des Verfahrensrechts ist vom Bund erlassen worden (Abgabenverordnung, Verwaltungsgerichtsordnung, Finanzgerichtsordnung⁴). Für das Verwaltungsverfahren gibt es für die Träger der entscheidenden Behörden die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder,⁵ und das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes, die sich inhaltlich gleichen.
6 Die innerstaatliche Wirksamkeit der von der UNESCO -Welterbekommission in die Liste des Kulturerbes der Welt aufgenommenen Objekte und Kulturlandschaften hat einen staatlichen Akt zur Voraussetzung, aber nicht zwingend in Form eines Gesetzes. Unterschiedliche Auffassungen darüber haben in SN zu der weithin kritisierten Entscheidung über die Zulassung einer das Elbtal bei Dresden überquerenden Brücke geführt, die die Streichung aus der Liste zur Folge hatte. ⁶
2.Landesrecht
7 Die Verpflichtung, Denkmäler zu schützen, ist in der Mehrzahl der Länder bereits in der Verfassung enthalten. Zehn Verfassungen enthalten ausdrückliche Bestimmungen zum Schutz der Denkmäler, ⁷ vier weitere allgemeine Kulturschutz- und Förderungsvorschriften. ⁸ In den Verfassungen der Stadtstaaten BE und HH fehlen entsprechende Bestimmungen. Nach den Verfassungen ist die Erhaltung und Pflege der Denkmäler eine Aufgabe des Staates und der Kommunen. Die Verfassungsbestimmungen sind nicht unverbindliche Programmaussagen, sondern allgemein geltendes unmittelbar verbindliches Recht. ⁹ Auch dort, wo sie als Staatsziele interpretiert werden, ¹⁰ binden sie die Organe der öffentlichen Hand. Allgemein gehört zu einem Rechtsstaat die Pflicht, die Denkmalschutzgesetze, die es in allen 16 Ländern gibt, zu beachten und für ihren ordnungsgemäßen Vollzug zu sorgen. Bei entsprechendem Willen der Verwaltung könnten die einschlägigen Verfassungsbestimmungen eine größere Rolle spielen als jetzt, wo sie im Vollzug immer wieder unbeachtet bleiben.
Alle Länder haben von ihrer Zuständigkeit durch den Erlass von Denkmalschutzgesetzen Gebrauch gemacht,¹¹ die dem Änderungseifer der Landesgesetzgeber nicht weniger unterliegen als andere Gesetze. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang weiter u. a. die Landesplanungsgesetze, Landesbauordnungen, Straßengesetze, Naturschutzgesetze.
8 Die Finanzierung der Denkmalerhaltung erfolgt nicht nur durch die Länder (z. B. durch Denkmalpflegemittel, Einrichtung und Unterhaltung der Fachbehörden), sondern in insgesamt nicht geringerem Umfang auch durch den Bund (z. B. Städtebauförderung, Dorferneuerung, Steuervergünstigungen). Immer wieder greifen Vorschriften und Programme ineinander. Der Bund gewährt auch Zuschüsse zur Instandsetzung von Baudenkmälern von nationaler Bedeutung, was gelegentlich aus Kompetenzgründen kritisiert, aber allgemein gern hingenommen wurde und wird.
II.Grundbegriffe. Grundvorstellungen
1.Denkmalschutz. Denkmalpflege
9 Die Begriffe Denkmalschutz und Denkmalpflege durchziehen alle Gesetze.
Zur Denkmalpflege gehören alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die – gleichgültig von wem sie ausgeführt werden – unmittelbar zur Erhaltung und Verbesserung von Denkmalsubstanz beitragen (sollen), wie Konservierung, Restaurierung, Auswahl und Beauftragung geeigneter Personen und Firmen (Restauratoren, Handwerker, Architekten, Ingenieure) sowie die finanzielle Förderung.
Zum Denkmalschutz gerechnet werden die Maßnahmen des Staates und der Kommunen, die unter Einsatz von hoheitlicher Gewalt die Erhaltung und Bewahrung von Denkmälern aller Art sichern sollen.
2.Schutz gegen Vorhaben in der Umgebung von Denkmälern
10 Auch im Denkmalrecht besteht – ähnlich wie bei vielen anderen Gesetzen – grundsätzlich, soweit nicht ausdrücklich eine Ausnahme zugelassen ist (Popularklage, Verbandsklagen), kein Anspruch des einzelnen Bürgers auf Vollzug und Einhaltung eines Gesetzes. Von der lange herrschenden Meinung, dass Denkmalschutz ausschließlich der Allgemeinheit dient, sind jedoch in jüngerer Zeit die Gerichte zunehmend abgewichen. Gegen Vorhaben in der Umgebung/Nähe von Baudenkmälern , die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf benachbarte Denkmäler haben können, sind in verschiedenen Ländern auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 GG Klagen zugelassen worden, weil eine Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen vorliegen kann, wenn Handlungen die zulässige Nutzung eines Denkmals beeinträchtigen oder verhindern (z. B. übermäßiger Lärm, Luftverunreinigungen, die das Denkmal schädigen oder gefährden) oder durch zu nahe an das Denkmal herangerückte oder zu große oder in der Gestaltung nicht dazu passende Bauten das geschützte Erscheinungsbild beeinträchtigen (s. dazu unten RN 87 ff., 92).
3.Denkmalschutz als Staatsaufgabe
11 Nach allen Gesetzen mit Ausnahme der Stadtstaaten ist Denkmalschutz Staatsaufgabe . ¹² Soweit Gemeinden und andere kommunale Körperschaften einbezogen sind, handelt es sich um Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises/Pflichtaufgaben nach Weisung. Denkmalpflege fällt nach verschiedenen Gesetzen in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden (s. etwa BY Art. 83 Abs. 2 Verf., NI § 22 Abs. 1, NW § 22 Abs. 1).
III.Die Behörden
12 Die Organisation und Gliederung der hauptsächlich mit Denkmalschutz und Denkmalpflege befassten und nicht überall mit den gleichen Bezeichnungen versehenen Behörden ist aus der nachfolgenden Tabelle zu ersehen. Ihr liegen zum Teil unterschiedliche Vorstellungen zugrunde.
IV.Denkmalschutzbehörden: Denkmalfachbehörden. Aufgaben. Zuständigkeiten
1.Denkmalschutzbehörden
13 Die Denkmalschutzbehörde n sind für Genehmigungen, Anordnungen und Maßnahmen zuständig. Sie müssen gesetzlich bestimmt sein, sind aber nicht in allen Gesetzen genannt. Im Hinblick auf den bei Regierungsneubildungen immer weniger seltenen Wechsel der Zuständigkeit auf der obersten Ebene sind in acht Gesetzen (BY Art. 11 Abs. 3, BE § 6 Abs. 2, BB § 16 Abs. 3, HH §§ 3, 4, NW § 20 Abs. 1, RP § 24 Abs. 2, ST § 3, TH § 22 Abs. 1) nur noch „die zuständigen Behörden" (deren Namen auch gelegentlich wechseln), in NI (§ 19 Abs. 1) das Fachministerium, die obersten Denkmalschutzbehörden. Konkrete Angaben über das jeweils zuständige Ministerium finden sich in der Geschäftsverteilung der einzelnen Landesregierungen oder in einem Amtlichen Anzeiger. S. im Einzelnen die Tabelle RN 12.
Je nach dem allgemeinen Verwaltungsaufbau eines Landes sind die Denkmalschutzbehörden drei- oder zweistufig gegliedert. In BB, HE, MV, NI und in den Stadtstaaten gibt es keine oberen Denkmalschutzbehörden. In SL, dem kleinsten Flächenland Deutschlands, besteht eine einzige Landesdenkmalbehörde (§ 3). In HB ist das Denkmalamt zuständige Denkmalschutzbehörde für die Stadt Bremen; in SH sind die Denkmalfachbehörden obere Denkmalschutzbehörden.
14 Die Denkmalschutzbehörden entscheiden nur in den Verfahren nach den Denkmalschutzgesetzen. Fast alle Denkmalschutzgesetze sehen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung für Bürger und Behörden vor, dass in allen Fällen, in denen Vorhaben baugenehmigungspflichtig sind, anstelle der Denkmalschutzbehörden die Bauaufsichtsbehörden, deren Gliederung der der Denkmalschutzbehörden entspricht, zu entscheiden haben, wenn von der Entscheidung Denkmäler betroffen werden. ¹³ Entsprechendes gilt in Verfahren nach anderen Gesetzen, die Auswirkungen auf Denkmäler haben. In Planfeststellungsverfahren liegt die Entscheidungszuständigkeit in der Hand einer einzigen Behörde.
15 Die sachliche Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden ist in den Gesetzen geregelt. Danach sind regelmäßig die unteren Denkmalschutzbehörden für die Angelegenheiten des Denkmalschutzes zuständig. Ausnahmen bestehen in verschiedenen Ländern für Baudenkmäler im Eigentum des Bundes, des Landes, der Bezirke, der Landkreise und z. T. sogar der Gemeinden. In Fällen dieser Art geht die Zuständigkeit jeweils auf die höhere/obere Denkmalschutzbehörde über – unter Gleichheitsgesichtspunkten (Art. 3 GG) nicht unbedenklich. Sonderregelungen bestehen für die Stadt Lübeck (§ 2 Abs. 2 S. 2), die Stadt Köln (Denkmalfachbehörde für Bodendenkmäler in ihrem Gebiet (§ 22 Abs, 5) und die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in BE und BB (untere DSchB für ihr denkmalgeschütztes Vermögen).
Die örtliche Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden ergibt sich aus den jeweils anzuwendenden Verwaltungsverfahrensgesetzen, soweit die Denkmalschutzgesetze keine Regelung enthalten. Allgemein gilt der Grundsatz der belegenen Sache. Für die beim Auffinden von Bodendenkmälern für die Entgegennahme der vorgeschriebenen Anzeigen zuständigen Behörden s. RN 248.
2.Denkmalfachbehörden
16 Maßnahmen, die sich auf Denkmäler auswirken, und Entscheidungen in Denkmalfragen setzen regelmäßig ein hohes Maß an Sachkunde voraus, die bei den Verwaltungsbehörden und erst recht beim „aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter" nicht als gegeben angenommen werden kann. In fast allen Ländern bestehen daher mit Fachleuten – vor allem Kunsthistorikern, Archäologen, Architekten, Ingenieuren, Restauratoren – ausgestattete Behörden ( Denkmalfachbehörden ), die die fachlichen Aspekte der Denkmalerhaltung zu vertreten haben. ¹⁴ In einigen Ländern gibt es selbständige Archäologische Landesämter. ¹⁵
16a
a) Zuständigkeiten. Die Zuständigkeit der Denkmalfachbehörde erstreckt sich regelmäßig auf das ganze Land, in NW auf das Gebiet des jeweiligen Landschaftsverbands (§ 22 Abs. 2).
In BW hat das Regierungspräsidium Stuttgart (allgemeine Verwaltungsbehörde, höhere Denkmalschutzbehörde) die Denkmalschutzbehörden in allen fachlichen Angelegenheiten von landesweiter Bedeutung zu unterstützen (§ 3 Abs. 2). Es hat aber nicht wie die Denkmalämter der anderen Länder die fachlichen Aspekte in jedem Einzelfall zu vertreten. Die Beurteilung der Fachfragen bleibt in BW also häufig den unteren Denkmalschutzbehörden überlassen, die mit den unteren Bauaufsichtsbehörden identisch sind und nach deren fachlicher Kompetenz (für Fragen der Kunst- und Architektur(-geschichte), der Konservierung und Restaurierung, der Archäologie usw. gefragt werden darf.
17
b) Aufgaben. Vor und bei Restaurierungen beraten die Denkmalfachbehörden die Eigentümer über Umfang und Art und Weise der vorzunehmenden (oder zu unterlassenden) Arbeiten an Denkmälern. Allgemein wirken die Denkmalfachbehörden durch Beratung von Privatpersonen und von staatlichen und kommunalen Stellen durch Anregung zur Einleitung von Verfahren, durch Stellungnahmen und Gutachten.
Die praktisch wichtigste Aufgabe der Denkmalfachbehörden ist die Mitwirkung am Vollzug der Denkmalschutzgesetze und der Bauordnungen und in Verfahren nach anderen Gesetzen, die Auswirkungen auf Denkmäler haben können. Die Mitwirkung der Denkmalfachbehörde als Träger öffentlicher Belange – in Ländern, in denen diese segensreiche Einrichtung abgeschafft wurde, als Behörde, ohne deren Stellungnahme eine sachgerechte Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens nicht möglich ist – ist unverzichtbar.
In den Verfahren haben die Denkmalfachbehörden jeweils die Belange der Denkmalerhaltung deutlich zu artikulieren und dabei Wesentliches und Unwesentliches voneinander zu trennen. Grundsätzlich ist es nicht Aufgabe der Denkmalfachbehörden, Kompromissangebote abzugeben. Sie haben vielmehr (nur) die von ihnen wahrzunehmenden Belange zu vertreten und sich für die Denkmalerhaltung so einzusetzen, wie es die Gesetze verlangen. Erst die entscheidenden (Denkmalschutz- oder sonstigen) Behörden haben die verschiedenen Belange gegen- und untereinander abzuwägen und dabei falls erforderlich auch Kompromisse zu finden. Die Denkmalfachbehörden haben auch nicht die Aufgabe, den Entscheidungsträgern unangenehme Entscheidungen abzunehmen oder durch nicht genügend denkmalfreundliche Stellungnahmen, auf die später Bezug genommen werden kann, anderen Denkmälern über den Einzelfall hinaus zu schaden.
18 Zu den Aufgaben der Denkmalfachbehörden gehören weiter insbesondere die Erfassung und Erforschung der Denkmäler , dazu in zwölf Ländern ¹⁶ die Erstellung eines zentralen Denkmalverzeichnis ses. In den übrigen Ländern gibt es jeweils mehrere Denkmalverzeichnisse, die von Behörden mit begrenzter (regionaler oder örtlicher) Zuständigkeit unter Beteiligung der Denkmalfachbehörde erstellt werden. ¹⁷
Ferner gehören zu den Aufgaben der Denkmalfachbehörden die Bewertung der Denkmäler (nicht im kommerziellen Sinn), die Dokumentation von Arbeitsergebnissen, die Beurteilung möglicher Beeinträchtigungen von Denkmälern und ihrer Umgebung.
19 Ebenso ist neben der Erforschung des Umfangs und einer groben Schätzung der Art der Bodendenkmäler die Beurteilung von Eingriffen in den Boden, die Bodendenkmäler beeinträchtigen können, Aufgabe der Denkmalfachbehörden, sofern sie entsprechend ausgestattet sind. ¹⁸
Zu den Aufgaben der Denkmalfachbehörden gehört auch die Überwachung und Durchführung von Grabungen (hauptsächlich Such- und Rettungsgrabungen) nach Bodendenkmälern. Zu den wichtigen Aufgaben (auch) der Denkmalfachbehörden zählt nicht zuletzt eine (nicht nur gelegentlich sichtbar sein sollende) Öffentlichkeitsarbeit, die auch auf aktuelle Probleme aufmerksam macht und um Unterstützung bei den Bemühungen um die Erhaltung von Denkmälern wirbt.
20 Im Gesetz von NW ist ausdrücklich festgelegt, dass die Denkmalpflegeämter bei ihren Gutachten nicht an fachliche Weisungen gebunden sind (§ 22 Abs. 4). Nach dem Gesetz von ST ist das Denkmalfachamt berechtigt, Gutachten, Stellungnahmen und andere Ausarbeitungen abzugeben; es darf aber dabei nur fachliche Gesichtspunkte berücksichtigen (§ 5 Abs. 3).
21 Die Beschränkung der Denkmalfachbehörden auf die Abgabe fachlicher Stellungnahmen in den Denkmäler berührenden Verfahren wird von den Denkmalschutz-/Bauaufsichtsbehörden nicht immer gern gesehen, weil die Entscheidung damit auch in unangenehmen Fällen bei den Verwaltungsbehörden und ihren gewählten Leitern liegt. Die in einzelnen Gesetzen (RN 23) vorgesehene Einschaltung einer oberen Behörde ist daher bei gewählten kommunalen Repräsentanten nicht ausnahmslos unbeliebt.
22 Die Denkmalfachbehörden können (und sollen) Vorschläge für die Finanzierung notwendiger Maßnahmen machen. In den Ländern, in denen die Denkmalfachbehörde (mit Zustimmung der über die Mittel verfügenden Behörde) über die Bewilligung von Zuwendungen/Zuschüssen entscheidet, wird die Denkmalfachbehörde als Verwaltungsbehörde tätig.
23
c) Bedeutung der Stellungnahmen der Denkmalfachbehörden. Wesentlich für Entscheidungen, die den Gesetzen entsprechen, ist das Gewicht, das die Gesetze den Auffassungen der Denkmalschutz- (und anderen zu Entscheidungen berufenen) Behörden und der Denkmalfachbehörden eingeräumt haben. Das Sagen haben die Entscheidungsbehörden. Für die Abgabe fachlicher Stellungnahmen und Forderungen zuständig ist regelmäßig das Denkmalamt/Archäologische Landesamt.
In den meisten Ländern entscheiden die Denkmalschutzbehörden im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde. Ein Einvernehmen zwischen Denkmalschutzbehörde und Denkmalfachbehörde ist erforderlich in HB (§ 4 Abs. 4) und SN (§ 4 Abs. 2); bei Nichteinigung ist die höhere Behörde einzuschalten, die dann die Entscheidung zu treffen hat. Auch in HE (§ 18 Abs. 3), MV (§ 7 Abs. 6, RP (§ 13a Abs. 3) und TH (§ 14 Abs. 6) ist bei Nichteinigung auf der unteren Ebene die höhere Denkmalschutzbehörde einzuschalten.
24 In erster Linie sind die Landesdenkmalämter dazu berufen, sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Baudenkmälern abzugeben; sie vermitteln regelmäßig und in erster Linie das erforderliche Fachwissen, und zwar auch zu der Frage, ob das Erscheinungsbild eines Denkmals durch ein Vorhaben beeinträchtigt werden kann. Unschädlich für die Unterschutzstellung ist es, wenn sich die Denkmalwürdigkeit dem uninformierten Betrachter nicht aufdrängt. ¹⁹ Kommt es zu Gerichtsverfahren, so müssen die Stellungnahmen und Gutachten der Denkmalfachbehörden in die inhaltlich-sachliche Würdigung der angefochtenen Entscheidung einbezogen und je nach Gewicht und Stichhaltigkeit berücksichtigt werden. ²⁰ Die Wahrnehmung der einer Denkmalfachbehörde gesetzlich übertragenen Aufgaben vermag den Verdacht mangelnder Unabhängigkeit nicht zu begründen. ²¹
Das OVG RP und vor allem der BW VGH haben es unternommen, die Bedeutung der Beurteilung denkmalrechtlicher Fragen durch Sachverständige weitgehend zu minimieren.²² Ob eine Sache ein Denkmal ist, richtet sich nach objektiven Kriterien (Bedeutung, Erhaltungsinteresse der Allgemeinheit, nach manchen Gesetzen auch Vergangenheit). Das Urteil des Baden-Württembergischen Gerichts vom 1.9.2011 führt zur Entscheidung der Frage, ob eine Beeinträchtigung eines Denkmals vorliegt, neben den objektiven Kriterien auch noch subjektive Voraussetzungen ein. Während für die Beantwortung der Frage nach der Denkmaleigenschaft nachprüfbare und (wenigstens einigermaßen) nachvollziehbare Gesichtspunkte maßgebend sind, soll es für die Feststellung einer Beeinträchtigung