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Außenwirtschaftsrecht
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eBook4.933 Seiten33 Stunden

Außenwirtschaftsrecht

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Über dieses E-Book

Der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine und die nachfolgenden Sanktionspakete haben den gesamten Außenhandel nachhaltig verändert. Daneben haben die Sanktionsdurchsetzungsgesetze I und II zur Gründung einer neuen Behörde geführt, der weitgehende Eingriffsbefugnisse im Bereich der Finanzsanktionen zustehen. Hierdurch hat das Außenwirtschaftsrecht für alle Wirtschaftsakteure in einem bisher nicht gekannten Ausmaß an Dynamik und Komplexität gewonnen.
Auf welche neue Regelungen sich die Praxis jetzt einstellen muss, zeigt die Neuauflage des Heidelberger Kommentars zum Außenwirtschaftsrecht von Sachs/Pelz praxisorientiert und fundiert auf.
Das ist neu:

- Die EU-Dual-Use-VO (VO (EU) 2021/821) hat die EG-Dual-Use-VO am 9.11.2021 mit weitreichenden Folgen für die Praxis abgelöst. Künftig soll der Schutz der Menschenrechte insbesondere bei Gütern für digitale Überwachung verstärkt in den Fokus der Exportkontrolle rücken. Hierzu gehören ein intensiverer Informationsaustauch zwischen den Mitgliedstaaten sowie erhöhte Transparenzpflichten. Erstmals wurden auch Genehmigungspflichten für die technische Unterstützung geschaffen. Änderungen wurden zudem bei der Kontrolle von Vermittlungstätigkeiten und Durchfuhren vorgenommen.
- Die Regelungen zur Investitionskontrolle wurden im Hinblick auf die geänderten geopolitischen Entwicklungen modifiziert.
- Mit dem neuen Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) wurden verwaltungsrechtliche Instrumentarien zur Ermittlung und Sicherstellung von Vermögenswerten, flankierend zu den bereits bestehenden strafrechtlichen Instrumenten geschaffen. Eine umfassende Kommentierung des SanktDG zeigt die Umsetzung in der Praxis auf.Die Neuauflage des Heidelberger Kommentars zum Außenwirtschaftsrecht bietet das gesamte rechtliche Spektrum des Außenwirtschaftsrechts auf topaktuellem Stand bereits mit den Änderungen der AWV vom 4.10.2023:

- umfassende und praxisorientierte Kommentierungen des AWG, AWV, SanktDG und der EU-Dual-Use VO (VO (EU) 2021/821)
- ausführliche Erläuterung des EU-Sanktionsrechts und der Embargovorschriften anhand der Standardwortlaute
- Experten des amerikanischen Rechts gehen ausführlich auf für EU-Unternehmen bedeutsame Fragestellungen des US-Exportkontroll- und Sanktionsrechts ein (in Englisch)
- Hilfestellung bei der Implementierung Interner Compliance-Programme in Unternehmen.Das Herausgeber- und Autorenteam besteht aus ausgewiesenen nationalen und internationalen Experten aus Beratern, Ministerien und Wissenschaft und ist ein Garant für umfassende und ausgewogene Informationen zum Außenwirtschaftsrecht.
SpracheDeutsch
HerausgeberC. F. Müller
Erscheinungsdatum23. Nov. 2023
ISBN9783811456693
Außenwirtschaftsrecht

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    Buchvorschau

    Außenwirtschaftsrecht - Tobias Valentin Abersfelder

    Außenwirtschaftsrecht

    Begründet von

    Ernst Hocke

    Impressum

    Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

    Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <https://portal.dnb.de> abrufbar.

    ISBN 978-3-8114-5669-3

    E-Mail: kundenservice@cfmueller.de

    Telefon: +49 6221 1859 599

    Telefax: +49 6221 1859 598

    www.cfmueller.de

    © 2024 C.F. Müller GmbH, Heidelberg

    Hinweis des Verlages zum Urheberrecht und Digitalen Rechtemanagement (DRM)

    Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Der Verlag räumt Ihnen mit dem Kauf des e-Books das Recht ein, die Inhalte im Rahmen des geltenden Urheberrechts zu nutzen.

    Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

    Der Verlag schützt seine e-Books vor Missbrauch des Urheberrechts durch ein digitales Rechtemanagement. Angaben zu diesem DRM finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Anbieter.

    Vorwort

    Der Bereich des Außenwirtschaftsrechts hat sich seit Erscheinen der zweiten Auflage dieses Kommentars mit ungeahnter Dynamik weiterentwickelt. So ist die EG-Dual-Use-Verordnung durch die EU-Dual-Use-Verordnung abgelöst worden, was allein schon eine Aktualisierung des Kommentars gerechtfertigt hätte, vielmehr wurden auch die Regelungen zur Investitionskontrolle im Hinblick auf die geänderten geopolitischen Entwicklungen modifiziert. Nicht zuletzt der Krieg Russlands gegen die Ukraine hat die Bedeutung des Außenwirtschaftsrechts und seinen Einfluss auf den gesamten Wirtschaftskreislauf nachhaltig verändert. Nahezu alle Wirtschaftsakteure, gleich welcher Branche sie angehören, sind von Sanktionen und Embargos betroffen, sei es auf Dienstleister-, Lieferanten- oder Kundenseite. In diesem Zusammenhang haben die Sanktionsdurchsetzungsgesetze I und II eine Vielzahl von Neuerungen gebracht, die weit über das Außenwirtschaftsrecht hinausgehen. Durch das neu geschaffene Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG) wurden verwaltungsrechtliche Instrumentarien, flankierend zu den bereits bestehenden strafrechtlichen Instrumenten geschaffen, um Vermögen sanktionierter Personen in Deutschland aufspüren und sicherstellen zu können. Die Anzahl der Veröffentlichungen zu außenwirtschaftsrechtlichen Fragestellungen ist dadurch ebenfalls stark anstiegen. Nicht zuletzt sind mit der Zeitschrift Ukraine-Krieg und Recht (UKuR) bzw. Zeitschrift für das Recht der Außenwirtschaft, Sanktionen und Auslandsinvestitionen (ZASA) neue Publikation erschienen.

    Dieser Kommentar befindet sich auf dem Rechtsstand von Oktober 2023 und berücksichtigt alle bis dahin erfolgten Rechtsänderungen, einschließlich der 20. Verordnung zur Änderung der AWV, ebenso wie das elfte Sanktionspaket gegen Russland. Neu aufgenommen in den Kreis der kommentierten Vorschriften wurde das Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG).

    Erstmals mit dieser Auflage werden sich auch die Herausgeber des Kommentars ändern. Der Name von Ernst Hocke, der diesen Kommentar im Jahre 1961 begründet hat, wird nicht mehr auf dem Umschlag erscheinen.

    Verändert hat sich auch der Kreis der Autoren. Olaf Lily Kreuzer, Marlin Mausch-Liotta, Günter Rekkenbeil, Wolfgang Sosic und Florian Stangl sind aus dem Kreis der Autoren ausgeschieden. Ihnen möchten wir für ihre langjährige Mitwirkung sehr danken. Gleichzeitig dürfen wir Frau Katja Stockburger-Sinner, Herrn Priv.-Doz. Dr. Martin Stricker, Frau Eva Werder und Herrn Dr. Dr. Claus Zimmermann im Kreis der Autoren recht herzlich begrüßen. Bei allen Autorinnen und Autoren, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dürfen wir uns für die tatkräftige Unterstützung und ihr großes Engagement bei der Erstellung der Neuauflage recht herzlich bedanken, die zusätzlich zu der ohnehin aufgrund sich ständig ändernder außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften verbundenen erheblichen Arbeitsbelastung geleistet wurde. Unser besonderer Dank gilt Frau Christiane Marienhagen und Frau Andrea Markutzyk vom C.F. Müller Verlag für die Unterstützung und Betreuung der Neuauflage.

    Bedanken möchten wir uns auch bei allen Leserinnen und Lesern, die diesen kompakten einbändigen Kommentar gut aufgenommen haben. Unser Anliegen ist es, wissenschaftliche Tiefe der Kommentierung mit großer Praxisnähe zu verbinden. Wir möchten Sie daher herzlich einladen, uns Anmerkungen, Kritik oder Feedback zu geben.

    München/Berlin, Oktober 2023        Prof. Dr. Christian Pelz

    Dr. Bärbel Sachs

    Vorwort zur 1. Auflage

    Das Außenwirtschaftsrecht hat in den vergangenen Jahren beträchtlich an Bedeutung zugenommen. Gründe hierfür sind die nach wie vor zunehmende Internationalisierung der Wertschöpfungsketten, der vermehrte Einsatz von Sanktionen und Embargos, insbesondere von smart und targeted sanctions als Mittel der Sicherheits- und Außenpolitik, aber auch protektionistische Tendenzen wie die Kontrolle ausländischer Direktinvestitionen. Hinzu kommen verstärkte Anforderungen an Compliance-Systeme innerhalb von Liefer- und Logistikketten. Parallel ist die Komplexität dieses Rechtsgebiets gestiegen. Internationale, supranationale und nationale Regelungsebenen, aber auch extraterritorial wirkende Exportkontrollvorschriften ausländischer Staaten ergänzen, überlappen oder widersprechen sich auch. Gleichzeitig beobachten wir eine Zunahme von Straf- und Bußgeldverfahren in diesem Bereich.

    Der vorliegende Kommentar kann auf eine lange und beeindruckende Geschichte zurückblicken. Er wurde im Jahr 1961 von Ernst Hocke und Dr. Rubens G. Schmidt begründet und war zuletzt als „Hocke/Friedrich" der Standardkommentar zum Außenwirtschaftsrecht. Mit dieser Neuauflage wurde das Werk in die Reihe der Heidelberger Kommentare überführt und die Herausgeberschaft in neue Hände gelegt. Verlag, Herausgeber und Autoren haben Wert darauf gelegt, den Kommentar zu modernisieren und an die Anforderungen aktueller Arbeitsweisen, insbesondere die zunehmende Nutzung von Internet und Datenbanken anzupassen. Abkommen, Verträge, Gesetze, Verordnungen, Gerichtsurteile und behördliche Interpretationshilfen sind dort tagesaktuell abrufbar. Gleichzeitig steigt das Bedürfnis nach einem klaren und präzisen Überblick über die sich hieraus ergebenden Konsequenzen.

    Der vorliegende einbändige Kommentar will Zugang zu allen relevanten Informationen verschaffen und legt Wert darauf, sowohl konkrete praktische Anwenderfragen zu beantworten als auch bei Erstellung und Anpassung interner Compliance-Programme zu unterstützen und gleichzeitig auftretende Rechtsfragen in wissenschaftlicher Tiefe zu erläutern. Neben den deutschen Rechtsvorschriften des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung kommentiert das Werk die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich des Dual-Use- und des Embargo- und Sanktionsrechts. Ferner wird das für alle Unternehmen aufgrund seines weiten sachlichen und räumlichen Anwendungsbereiches so bedeutsame US-Reexportkontroll- und Sanktionsrecht überblicksartig dargestellt.

    Das internationale Autorenteam aus Wissenschaft, Wirtschaft und Beratung garantiert einen hohen Praxisbezug. Das Werk ist auf Stand Dezember 2016 und enthält ua die in diesem Jahr erfolgten Änderungen durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung und den Joint Comprehensive Plan of Action in den Iran-Sanktionen der EU und der USA und die sich durch das Inkrafttreten des Unionszollkodexes ergebenden Auswirkungen auf das deutsche und EU-Exportkontrollrecht.

    Wir möchten an dieser Stelle den Autorinnen und Autoren, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern danken, ohne deren tatkräftige Unterstützung und großes Engagement die Verwirklichung der Neukommentierung nicht möglich gewesen wäre. Unser besonderer Dank gilt Rechtsanwalt Dr. Klaus Friedrich und dem C.F. Müller Verlag, die uns die Fortführung dieses bewährten Standardwerkes anvertraut haben. Annette Steffenkock vom C.F. Müller Verlag danken wir für die vortreffliche Betreuung. Unsere Leser möchten wir bitten, durch Anregungen, Kritik und Verbesserungsvorschläge zum Gelingen der 2. Auflage beizutragen.

    Berlin/München, Dezember 2016        Bärbel Sachs

    Christian Pelz

    Bearbeiterverzeichnis

    Inhaltsverzeichnis

    Vorwort 3. Auflage

    Vorwort zur 1. Auflage

    Bearbeiterverzeichnis

    Abkürzungsverzeichnis

    Literaturverzeichnis

    Einführung

    Kapitel I

    Teil 1 Rechtsgeschäfte und Handlungen

    § 1 Grundsatz

    § 2 Begriffsbestimmungen

    § 3 Zweigniederlassungen und Betriebsstätten

    § 4 Beschränkungen und Handlungspflichten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und der auswärtigen Interessen

    § 5 Gegenstand von Beschränkungen

    § 5a Vorläufige Beschränkungen zur Umsetzung von Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen

    § 6 Einzeleingriff

    § 7 Einzeleingriff im Seeverkehr außerhalb des deutschen Küstenmeeres

    § 8 Erteilung von Genehmigungen

    § 9 Erteilung von Zertifikaten

    Teil 2 Ergänzende Vorschriften

    § 10 Deutsche Bundesbank

    § 11 Verfahrens- und Meldevorschriften

    § 12 Erlass von Rechtsverordnungen

    § 13 Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen

    § 14 Verwaltungsakte

    § 14a Fristen für Beschränkungen und Handlungspflichten beim Erwerb inländischer Unternehmen

    § 15 Rechtsunwirksamkeit

    § 16 Urteil und Zwangsvollstreckung

    Teil 3 Straf-, Bußgeld- und Überwachungsvorschriften

    Vorbemerkung zu §§ 17 ff

    § 17 Strafvorschriften

    § 18 Strafvorschriften

    § 19 Bußgeldvorschriften

    § 20 Einziehung

    § 21 Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden

    § 22 Straf- und Bußgeldverfahren

    § 23 Allgemeine Auskunftspflicht

    § 24 Übermittlung von Informationen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

    § 25 Automatisiertes Abrufverfahren

    § 26 Übermittlung personenbezogener Daten aus Strafverfahren

    § 27 Überwachung des Fracht-, Post- und Reiseverkehrs

    § 28 Kosten

    § 29 (weggefallen)

    § 30 Anwendung unmittelbar geltender Vorschriften der Europäischen Union

    § 31 Übergangsbestimmungen

    § 32 Evaluierung der Änderungen durch das Erste Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze

    Kapitel II

    Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

    § 1 Beantragung von Genehmigungen

    § 2 Zertifikate nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG

    § 3 Formerfordernisse; Verwaltungsportal und Fristablauf

    § 4 Erteilung von Genehmigungen

    § 5 Rückgabe von Verwaltungsakten

    § 6 Aufbewahrung von Verwaltungsakten

    § 7 Boykotterklärung

    § 7a Gebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten

    Kapitel 2 Ausfuhr und Verbringung aus dem Inland

    Abschnitt 1 Beschränkungen

    Unterabschnitt 1 Genehmigungsbedürftige Ausfuhr

    § 8 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils I der Ausfuhrliste

    § 9 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern mit einem bestimmten Verwendungszweck

    § 10 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von Gütern des Teils II der Ausfuhrliste

    Unterabschnitt 2 Genehmigungsbedürftige Verbringung aus dem Inland

    § 11 Genehmigungserfordernisse für die Verbringung von Gütern

    Abschnitt 2 Verfahrens- und Meldevorschriften

    Unterabschnitt 1 Ausfuhr und Wiederausfuhr

    § 12 Gestellung und Anmeldung

    § 13 (weggefallen)

    § 14 Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung

    § 15 Vereinfachte Zollanmeldung

    § 16 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders

    § 17 (aufgehoben)

    § 18 Erhebung von Ausfuhrdaten bei der Ausfuhr von Mineralöl und Gas

    § 19 Ausfuhr von Obst und Gemüse

    § 20 Wiederausfuhren

    § 20a Summarische Ausgangsanmeldung

    § 20b Wiederausfuhrmitteilung

    Unterabschnitt 2 Genehmigungsbedürftige Ausfuhr

    § 21 Ausfuhrgenehmigung

    § 22 Informations- und Buchführungspflichten

    § 23 Ausfuhrabfertigung

    § 24 Datenaustausch

    § 25 Ausfuhrabfertigung in einem anderen Mitgliedstaat

    § 26 Aufzeichnungspflichten

    Unterabschnitt 3 Genehmigungsbedürftige Verbringung und Zertifizierungsverfahren

    § 27 Anzuwendende Vorschriften

    § 28 Zertifizierungsverfahren

    Kapitel 3 Einfuhr

    Abschnitt 1 Beschränkungen und allgemeine Verfahrensvorschriften

    § 29 Verwendungsbeschränkungen

    § 30 Bestätigungen über Internationale Einfuhrbescheinigungen und Wareneingangsbescheinigungen

    Abschnitt 2 Einfuhrabfertigung

    § 31 Antrag auf Einfuhrabfertigung

    § 32 Einfuhrdokumente

    § 33 Verfahren bei der Einfuhrabfertigung

    § 34 Erhebung von Einfuhrdaten

    § 35 (weggefallen)

    § 36 Vorherige Einfuhrüberwachung

    § 37 Einfuhrabfertigung bei vorheriger Einfuhrüberwachung

    § 38 Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung

    § 39 Einfuhrgenehmigung

    § 40 Erleichtertes Verfahren für landwirtschaftliche Waren

    § 41 Erleichtertes Verfahren für sonstige Waren

    § 42 Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen

    § 43 Zwangsvollstreckung

    Kapitel 4 Sonstiger Güterverkehr

    Abschnitt 1 Durchfuhr

    § 44 Beschränkungen bei der Durchfuhr von Gütern

    § 45 Durchfuhrverfahren

    Abschnitt 2 Handels- und Vermittlungsgeschäfte

    § 46 Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte über Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste

    § 47 Genehmigungserfordernisse für Handels- und Vermittlungsgeschäfte in einem Drittland

    § 48 Einfuhrdokumente für Handels- und Vermittlungsgeschäfte

    Kapitel 5 Dienstleistungsverkehr

    Vorbemerkung zu §§ 49 ff

    § 49 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit chemischen oder biologischen Waffen oder Kernwaffen

    § 50 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung

    § 51 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Inland

    § 52 Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb kerntechnischer Anlagen

    § 52a Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung

    § 52b Genehmigungserfordernisse für technische Unterstützung im Zusammenhang mit bestimmten in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste gelisteten Gütern der Kommunikationsüberwachung

    § 53 Befreiungen von der Genehmigungspflicht

    Kapitel 6 Beschränkungen des Kapitalverkehrs

    Abschnitt 1 Beschränkungen nach § 4 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes zur Erfüllung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden

    § 54 Bewirkung von Zahlungen und sonstigen Leistungen

    Abschnitt 2 Prüfung von Unternehmenserwerben

    Unterabschnitt 1 Sektorübergreifende Prüfung von Unternehmenserwerben

    § 55 Anwendungsbereich der sektorübergreifenden Prüfung

    § 55a Voraussichtliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

    § 56 Stimmrechtsanteile

    § 57 Unterlagen über den Erwerb

    § 58 Unbedenklichkeitsbescheinigung

    § 58a Freigabe eines Erwerbs nach § 55

    § 59 Untersagung oder Anordnungen

    § 59a Ausnahmen von den Vollzugsbeschränkungen nach § 15 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes

    Unterabschnitt 2 Sektorspezifische Prüfung von Unternehmenserwerben

    § 60 Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung

    § 60a Stimmrechtsanteile

    § 61 Freigabe eines Erwerbs nach § 60

    § 62 Untersagung oder Anordnungen

    § 62a Verfahrenswechsel im Prüfverfahren

    Kapitel 7 Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr

    Abschnitt 1 Begriffsbestimmungen

    Vorbemerkung zu §§ 63 ff

    § 63 Begriffsbestimmungen

    Abschnitt 2 Meldevorschriften im Kapitalverkehr

    § 64 Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland

    § 65 Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland

    § 66 Meldung von Forderungen und Verbindlichkeiten

    Abschnitt 3 Meldung von Zahlungen

    § 67 Meldung von Zahlungen

    § 68 Meldung von Zahlungen im Transithandel

    § 69 Meldung von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen

    § 70 Meldungen der Geldinstitute

    Abschnitt 4 Meldefristen, Meldestellen und Ausnahmen von der Meldepflicht

    § 71 Meldefristen

    § 72 Meldestelle und Einreichungsweg

    § 73 Ausnahmen

    Kapitel 8 Beschränkungen gegen bestimmte Länder und Personen

    Abschnitt 1 Ausfuhr-, Handels- und Vermittlungsverbote

    Vorbemerkung zu §§ 74 ff

    § 74 Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern

    § 75 Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter

    § 76 Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75

    § 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen

    Abschnitt 2 Einfuhr- und Verbringungsverbote

    § 77 Einfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern aus bestimmten Ländern

    Abschnitt 3 Besondere Genehmigungserfordernisse

    § 78 Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr bestimmter Ausrüstung

    Abschnitt 4 Auslandstaten Deutscher

    § 79 Beschränkungen nach § 5 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes

    Kapitel 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

    Abschnitt 1 Straftaten

    § 80 Straftaten

    Abschnitt 2 Ordnungswidrigkeiten

    § 81 Ordnungswidrigkeiten – Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung

    § 82 Ordnungswidrigkeiten – Verstöße gegen Rechtsakte der Europäischen Union

    § 82a Übergangsbestimmungen

    § 82b Evaluierung der Änderungen der §§ 55 bis 62a durch die Fünfzehnte, Sechzehnte und Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

    Kapitel 10 Inkrafttreten

    § 83 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Kapitel III

    KAPITEL I Gegenstand und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1

    Artikel 2

    KAPITEL II Anwendungsbereich

    Artikel 3

    Artikel 4

    Artikel 5

    Artikel 6

    Artikel 7

    Artikel 8

    KAPITEL III Ausguhrgenehmigung und Genehmigung von Vermittlungstätigkeiten

    Artikel 9

    Artikel 10

    Artikel 11

    Artikel 12

    Artikel 13

    Artikel 14

    Artikel 15

    Artikel 16

    Artikel 17

    Artikel 18

    KAPITEL VI Zusammenarbeit der Verwaltungen

    Artikel 19

    KAPITEL VII Kontrollmaßnahmen

    Artikel 20

    Artikel 21

    KAPITEL VIII Sonstige Bestimmungen

    Artikel 22

    Artikel 23

    Artikel 24

    Artikel 25

    Artikel 26

    Artikel 27

    Artikel 28

    Artikel 29

    Artikel 30

    Artikel 31

    Artikel 32

    Kapitel IV Sanktionen und Embargos der EU

    A. Einführung 1 – 38

    I. Begriffe 1 – 3

    II. Historische Entwicklung 4 – 18

    III. Rechtlicher Rahmen und Rechtssetzungsverfahren 19 – 38

    B. Kommentierung anhand des Standardwortlautes für Rechtsinstrumente 39 – 364

    I. Einleitung 39 – 49

    II. Waffenembargos 50 – 56

    III. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen 57 – 64

    IV. Dienstleistungsbestimmungen 65 – 74

    V. Einreisebeschränkungen 75 – 83

    VI. Finanzsanktionen 84 – 326

    VII. Verkehrsbeschränkungen 327 – 329

    VIII. Allgemeine und Schlussbestimmungen 330 – 364

    Kapitel V Gesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen – Sanktionsdurchsetzungsgesetz –

    § 1 Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit

    § 2 Befugnisse zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

    § 3 Befugnisse zur Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

    § 4 Modalitäten der Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen; Verordnungsermächtigung

    § 5 Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Ermittlung und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

    § 6 Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung

    § 7 Übermittlung von Informationen aus Strafverfahren

    § 8 Informationsaustausch mit ausländischen Stellen

    § 9 Besondere Überwachungsmaßnahmen bei wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen; Beauftragung Dritter; Verordnungsermächtigung

    § 10 Meldepflichten

    § 11 Vermögensermittlung bei sanktionierten Personen und Personengesellschaften (personenbezogene Ermittlung)

    § 12 Vermögensermittlung zu bestimmten Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen (vermögensbezogene Ermittlung)

    § 13 Aufschiebende Wirkung

    § 14 Register; Verordnungsermächtigung

    § 15 Hinweisannahmestelle; Verordnungsermächtigung

    § 16 Strafvorschriften

    § 17 Bußgeldvorschriften

    § 18 Einziehung

    Kapitel VI US-Exportkontroll- und Sanktionsrecht

    A. Introduction 1 – 16

    I. Overview 2 – 14

    II. Application of US Economic Sanctions and Export Controls to Non-US Persons 15, 16

    B. The International Trade in Arms Regulations 17 – 70

    I. Regulatory Background 20 – 39

    II. Licensing and Retransfer Authorizations 40 – 45

    III. Retransfer and Re-export Requirements 46 – 57

    IV. Brokering 58 – 61

    V. Political Contributions, Fees and Commissions 62 – 64

    VI. Enforcement 65 – 68

    VII. Conclusion 69, 70

    C. The Export Administration Regulations 71 – 184

    I. What is subject to the EAR? 73 – 81

    II. What is an export, reexport and a transfer (in country)? 82 – 84

    III. What is a deemed export and deemed reexport? 85 – 91

    IV. What are the ten general prohibitions and how do they affect non-US companies? 92 – 110

    V. How do you classify a product, software or technology under the EAR? 111 – 123

    VI. What are the US export control policies? 124 – 128

    VII. What non-US products are subject to US jurisdiction? 129 – 157

    VIII. How does the EAR affect non-US companies ordering products from the US? What are the responsibilities of a non-US company receiving a licensed US product? 158 – 163

    IX. How does a non-US company obtain a license under the EAR? 164 – 168

    X. Enforcement of the EAR 169 – 184

    D. OFAC Sanctions 185 – 256

    I. Introduction 185 – 190

    II. Legal Structure of US Sanctions 191 – 197

    III. Multiple US Government Agencies Administer US Sanctions 198 – 203

    IV. Basic Types of US Sanctions Programs 204 – 221

    V. General Prohibitions and Requirements 222 – 230

    VI. Subjects of US Sanctions 231 – 242

    VII. Enforcement Actions for Primary US Sanctions Violators 243 – 252

    VIII. Enforcement of US Secondary Sanctions 253 – 255

    IX. Conclusion 256

    Stichwortverzeichnis

    Abkürzungsverzeichnis

    Literaturverzeichnis

    Achenbach/Ransiek/Rönnau (Hrsg) Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl 2019

    BAFA (Hrsg) HADDEX-Handbuch der deutschen Exportkontrolle, Loseblatt

    Beck‘scher Online Kommentar Außenwirtschaftsrecht, 6. Edition, zitiert BeckOK AWR/Bearbeiter

    Beck‘scher Online Kommentar Grundgesetz, 53. Edition, zitiert BeckOK GG/Bearbeiter

    Beck‘scher Online Kommentar Ordnungswidrigkeitengesetz, 37. Edition, zitiert BeckOK OWiG/Bearbeiter

    Beck‘scher Online Kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 58. Edition, zitiert BeckOK VwVfG/Bearbeiter

    Bieneck Handbuch des Außenwirtschaftsrecht mit Kriegswaffenkontrollrecht, 2. Aufl 2005

    Boos/Fischer/Schulte-Mattler KWG Kommentar, 6. Aufl 2023

    Erbs/Kohlhaas Strafrechtliche Nebengesetze, Loseblatt

    Fischer Strafgesetzbuch, 69. Aufl 2022

    Gola/Heckmann (Hrsg) Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl 2022

    Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hrsg) Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV, 77. Aufl 2022

    Graf/Jäger/Wittig (Hrsg) Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl 2017

    von der Groeben/Schwarze/Hatje (Hrsg) Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl 2015

    Hauschka/Moosmayer/Lösler (Hrsg) Corporate Compliance, 3. Aufl 2016

    Hocke/Friedrich (Hrsg.) Außenwirtschaftsrecht, Loseblatt

    Hohmann/John (Hrsg) Kommentar zum Ausfuhrrecht, 2002

    Inderst/Bannenberg/Poppe Compliance, 3. Aufl 2017

    Krenzler/Herrmann/Niestedt (Hrsg) EU-Außenwirtschafts- und Zollrecht, Loseblatt, zitiert KHN/Bearbeiter

    Karlsruher Kommentar zum Ordnungswidrigkeitenrecht, 5. Aufl 2018, zitiert KK-OWiG/Bearbeiter

    Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl 2019, zitiert KK-StPO/Bearbeiter

    Leitner/Rosenau (Hrsg) Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl 2022

    Maunz/Dürig Grundgesetz, Loseblatt

    Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Aufl 2020 ff, 9. Aufl 2023, zitiert MK-BGB/Bearbeiter

    Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Aufl 2017 ff, zitiert MK-StGB/Bearbeiter

    Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, 2014 ff, zitiert MK-StPO/Bearbeiter

    Müller-Gugenberger (Hrsg) Handbuch des Wirtschaftsstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts, 7. Aufl 2021

    Paschke/Graf/Olbrisch (Hrsg) Hamburger Handbuch des Exportrechts, 2. Aufl 2014

    Pfeil/Mertgen Compliance im Außenwirtschaftsrecht, 2. Aufl 2023

    Pottmeyer Der Ausfuhrverantwortliche, 6. Aufl 2018

    Rotsch (Hrsg) Criminal Compliance, 2015

    Ruhmannseder/Lehner/Beukelmann (Hrsg) Compliance aktuell, Sammelwerk

    Rüsken Zollrecht, Loseblatt

    Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 30. Aufl 2019

    Simitis (Hrsg) Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl 2014

    Umnuß Corporate Compliance Checklisten, 5. Aufl 2022

    Wabnitz/Janovsky/Schmitt (Hrsg) Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 5. Aufl 2020

    Wolffgang/Makowicz (Hrsg) Rechtsmanagement im Unternehmen, Loseblatt

    Wolffgang/Simonsen/Rogmann/Pietsch (Hrsg) AWR Kommentar, Loseblatt, zitiert AWR-Komm/Bearbeiter

    Einführung

    A. Außenwirtschaftsrecht und Außenwirtschaftsfreiheit 1 – 8

    I. Begriff des Außenwirtschaftsrechts 1 – 6

    II. Grundsatz der Außenwirtschaftsfreiheit 7, 8

    B. Rechtsquellen des Außenwirtschaftsrechts 9 – 49

    I. Völkerrechtliche Regelungen 10 – 21

    1. Welthandelsabkommen 10 – 12

    2. UN-Sanktionen 13

    3. Sonstige sicherheitspolitische Abkommen 14 – 18

    4. Selbstbeschränkungsabkommen 19 – 21

    II. Recht der Europäischen Union 22 – 48

    1. Zuständigkeit der EU für die Handelspolitik 22 – 26

    2. Aus- und Einfuhrfreiheit 27 – 29

    3. Zollrecht 30

    4. Dual-Use-Güter 31 – 35

    5. Waffen, Munition und Rüstungsgüter 36 – 39

    6. Anti-Folter Verordnung 40

    7. Embargos und Sanktionen 41 – 45

    8. Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit) 46 – 48

    III. Regelungskompetenz des nationalen Gesetzgebers 49

    C. Rechtsquellen des deutschen Außenwirtschaftsrechts 50 – 86

    I. Außenwirtschaftsrecht als politisches Recht 51 – 54

    II. Rechtsentwicklung 55, 56

    III. Außenwirtschaftsgesetz 57 – 60

    IV. Außenwirtschaftsverordnung 61 – 65

    V. Sanktionsdurchsetzungsgesetz 66

    VI. Kriegswaffenkontrollgesetz 67

    VII. Verwaltungsakte, Bekanntmachung, Erlasse 68 – 78

    VIII. Geltungsbereich des Außenwirtschaftsrechts 79 – 81

    IX. Rechtsschutz 82 – 84

    X. Verhältnis zum Zivilrecht 85, 86

    1. Exportkontrollrecht als Verbotsgesetz 85

    2. Entschädigung bei Beschränkungen 86

    D. Rechtsquellen des US-Reexportkontroll- und Sanktionsrechts 87 – 90

    E. Bedeutung für interne Compliance-Programme 91 – 96

    Literatur:

    Bachmann Begriff und Rechtsgrundlagen des Außenwirtschaftsrechts, AW-Prax 2000, 448; Bauer Internationale Entwicklungen in der Exportkontrolle, in Ehlers/Wolffgang (Hrsg), Recht der Exportkontrolle, Bestandsaufnahme und Perspektiven, S 73; von Bogdandy Die außenwirtschaftsrechtliche Genehmigung: Rechtsnatur und Rechtsfolgen, VerwArch 83 (1992), 53; von Bogdandy/Makatsch Kollision, Koexistenz oder Kooperation? – Zum Verhältnis von WTO-Recht und europäischem Außenwirtschaftsrecht in neueren Entscheidungen, EuZW 2000, 261; Bülte Weitreichende Sanktionslücken im Wirtschaftsstrafrecht durch die Entscheidung des BVerfG zu § 10 RiFlEtikettG?, BB 2016, 3075; Derksen Der Export von Rüstungstechnologie in Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union NVwZ 2019, 521; Epping Die Außenwirtschaftsfreiheit, 1998; Gernert Auswirkungen des Helms-Burton Act und der EU-Blocking-Verordnung auf europäische Verfahren, IPRax 2020, 170; Glöckle Nationale Sicherheitsinterressen in Russia-Traffic in Transit: Die erste Panel-Entscheidung zu Art. XXI GATT, EuZW 2019, 652; Grabitz/Hilf/Nettesheim Das Recht der Europäischen Union, Loseblatt; Hahn/Grefe Die deutsche Exportwirtschaft im Dschungel des Unionsrechts, in Ehlers/Wolffgang (Hrsg), Recht der Exportkontrolle, Bestandsaufnahme und Perspektiven, S 83; Monreal/Runte Das aktuelle Exportkontrollrecht – ein Überblick, GewArch 2000, 142; Petersmann Welthandelsrecht als Freiheits- und Verfassungsordnung, ZaöRV 2005, 543; Prieß/Schaper Vertragspflichten bei Verstoß gegen ausländisches Embargorecht, in Ehlers/Wolffgang (Hrsg), Recht der Exportkontrolle, Bestandsaufnahme und Perspektiven, S 267; Pünder/Kjellson Grundzüge des Außenwirtschaftsrechts, Jura 2016, 894; Rinnert Strafzölle – Ein Überblick, ZfF 2018, 110; Sachs/Krebs Anforderungen an ein außenwirtschaftliches Compliance-Programm und seine Ausgestaltung in der Praxis, CCZ 2013, 60; dies Quid pro Quo im Außenhandel: Compliance gegen Verfahrensprivilegien, CCZ 2013, 12; Schütze Devisen- und Embargobestimmungen in der notariellen Praxis, BWNotZ 1992, 170; Streinz (Hrsg) EUV/AEUV, 3. Aufl 2018; Tanneberger Der Rechtsrahmen für den Export von Sicherheitstechnik, GewArch 2013, 384.

    A. Außenwirtschaftsrecht und Außenwirtschaftsfreiheit

    I. Begriff des Außenwirtschaftsrechts

    1

    Als Außenwirtschaftsrecht versteht man diejenigen Gesetze und Normen, welche den Handel eines Staates mit Personen in anderen Staaten betreffen und die mit der Regelung des Außenwirtschaftsverkehrs zusammenhängen. Von dem grenzüberschreitenden Handels- und Dienstleistungsverkehr sind verschiedene Regelungskomplexe betroffen, das Zivil- und Handelsrecht, das internationale Privat- und Zivilprozessrecht, das Steuerrecht, Straf-, Verwaltungs- und Völkerrecht. Zum Außenwirtschaftsrecht werden üblicherweise lediglich solche Vorschriften gezählt, die den Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten reglementieren und beschränken[1] oder die hoheitliche Eingriffsbefugnisse enthalten. Als Außenwirtschaftsverkehr wird entsprechend § 1 Abs 1 S 1 AWG der grenzüberschreitende Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern verstanden. Diese Rechtsmaterie ist dadurch gekennzeichnet, dass sich Rechtsvorschriften des Völkerrechts, des internationalen Rechts, des Rechts der EU und von nationalen Rechtsvorschriften überlappen und ineinandergreifen. Beim Außenwirtschaftsrecht handelt es sich um öffentliches Recht, genauer um einen Teilbereich des Wirtschaftsverwaltungsrechts.

    2

    Herkömmlicherweise wird zwischen dem Außenwirtschaftsrecht im engeren und im weiteren Sinne unterschieden. Das Außenwirtschaftsrecht im engeren Sinne umfasst die Regelungsmaterien des AWG, der AWV und der korrespondierenden unionsrechtlichen Vorschriften.[2] Dies betrifft die Beschränkung oder Regulierung des grenzüberschreitenden Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehrs, vornehmlich zum Schutz von sicherheits- und außenpolitischen, aber auch militärischen Belangen, insbesondere zur Verhinderung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Proliferation), aber auch zur Verhinderung der unkontrollierten Verbreitung konventioneller Rüstungsgüter, sowie dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Weitere Schutzgüter des Außenwirtschaftsrechts sind die einheimische Wirtschaft, die Sicherung lebenswichtiger Bedarfsdeckung im Inland und sonstige wirtschaftspolitische Belange. Das Außenwirtschaftsrecht ist damit stärker als andere Rechtsmaterien politisches Recht.

    3

    Dem Außenwirtschaftsrecht im weiteren Sinne werden die Regelungskomplexe zugeordnet, die außerhalb des AWG und der AWV geregelt sind, namentlich Restriktionen aus Gründen des Natur- und Artenschutzes, des Kulturgüterschutzes sowie zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,[3] aber auch Regelungen mit statistischem Hintergrund, beispielsweise die Meldepflichten im Zahlungs- und Kapitalverkehr. Zum Außenwirtschaftsrecht im weiteren Sinne ist daher auch das Marktordnungsrecht zu zählen.

    4

    Obgleich Vorschriften des Zoll- und Steuerrechts ebenfalls Reglementierungen des Außenwirtschaftsverkehrs zur Folge haben, werden sie üblicherweise nicht zum Außenwirtschaftsrecht gezählt.[4] Denn hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Abgabenrecht, da diese Bestimmungen vornehmlich, wenngleich auch nicht ausschließlich, der Erzielung von Staatseinnahmen dienen. Lediglich bei der Erhebung von Antidumping-Zöllen steht die Regulierung des Wirtschaftsverkehrs im Vordergrund.

    5

    Die Systematisierung des Außenwirtschaftsrechts wird jedoch dadurch erschwert, dass eine Vielzahl von Rechtsakten der Europäischen Union Regelungen enthalten, die auch Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenhandels zur Folge haben, auch wenn vorrangig andere Regelungszwecke erreicht werden sollen. Zudem enthält eine Vielzahl sonstiger Gesetze Regelungen, die neben Inlandssachverhalten auch die Aus-, Ein- oder Durchfuhr von Waren betreffen.

    6

    Wenngleich das Außenwirtschaftsrecht im Wesentlichen grenzüberschreitende Rechtsgeschäfte oder Handlungen betrifft, können auch reine Inlandssachverhalte davon umfasst sein, wie die Veräußerung von Waren im Inland an einen Nicht-Inländer (so zB bei § 2 Abs 2 S 2 AWG) oder im Bereich der personenbezogenen Embargos und Sanktionen.

    II. Grundsatz der Außenwirtschaftsfreiheit

    7

    Sowohl das deutsche als auch das europäische Recht gehen vom Grundsatz der Außenwirtschaftsfreiheit aus. Nach § 1 Abs 1 S 1 AWG ist der Waren-, Dienstleistungs-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Gebietsansässigen grundsätzlich frei. Obwohl die Außenwirtschaftsfreiheit unionsrechtlich nicht als Grundfreiheit ausgestaltet ist, wird sie sekundärrechtlich durch Art 1 VO (EU) Nr 2015/479 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung gewährleistet. Danach sind Ausfuhren der Union in dritte Länder frei und keinen mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen, sofern keine der in dieser Verordnung genannten Ausnahmen Anwendung finden. In diesem Umfang begründet die allgemeine Ausfuhrfreiheit auch ein subjektives Recht des Einzelnen.[5]

    8

    Allerdings gilt die Außenwirtschaftsfreiheit nicht uneingeschränkt. Nach § 1 Abs 2 AWG bleiben nämlich Einschränkungen in anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen, durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, die in nationales Recht umgesetzt wurden oder durch Rechtsvorschriften zwischenstaatlicher Einrichtungen unberührt. So lassen die §§ 4 ff AWG Einschränkungen des Grundsatzes der Außenwirtschaftsfreiheit aus außen-, sicherheits- und wirtschaftspolitischen Gründen sowie aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu. Europarechtlich ergeben sich vergleichbare Beschränkungsmöglichkeiten aus Art 207 Abs 1, 346 AEUV. Von diesen Beschränkungsmöglichkeiten wird zum Schutz vor der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Rüstungsgüter, aber auch aus anderen Zwecken umfassend Gebrauch gemacht.

    B. Rechtsquellen des Außenwirtschaftsrechts

    9

    Das Außenwirtschaftsrecht ist eingebettet in ein Gefüge völkerrechtlicher Vereinbarungen und Verpflichtungen, die die jeweiligen Mitgliedstaaten der völkerrechtlichen Rechtsakte zu beachten und umzusetzen haben, durch Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, durch internationale Rüstungskontrollregime, durch Rechtsakte der EU oder Beschlüsse der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Durch dieses komplexe Zusammenspiel verschiedener ineinandergreifender und miteinander verzahnter Rechtsmaterien sind Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs nur insoweit zulässig, als dies durch völkerrechtliche Verpflichtungen erlaubt oder gerade eine Beschränkung des Verkehrs mit sensitiven Gütern geboten ist.

    I. Völkerrechtliche Regelungen

    1. Welthandelsabkommen

    10

    Sowohl Deutschland als auch die EU sind Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO). Das in diesem Rahmen geschlossene GATT-Abkommen (General Agreement on Tariffs and Trade) sichert das Prinzip des liberalisierten und freien Wirtschaftsverkehrs für Güter. Außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen, unabhängig davon, ob sie auf EU-Recht oder nationalem Recht beruhen, müssen daher in Einklang mit Vorschriften des GATT-Abkommens stehen.[6] Einschränkungen des Freihandels sind nach Art XIX GATT-Abkommen bei Notstandsmaßnahmen sowie nach Art XX oder XXI GATT-Abkommen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in den dort enumerativ aufgeführten Fällen zulässig. Hierunter kann insbesondere der Handel mit militärischen Gütern oder mit Gütern zur Ausstattung militärischer Einrichtungen fallen.[7] Exportbeschränkungen dürfen daher auch in insoweit durch den Europäischen oder nationalen Gesetzgeber vorgeschrieben werden, als sich diese im Rahmen der Ermächtigungsgrenzen des GATT-Abkommens halten.[8]

    11

    Weitere im Rahmen der WTO abgeschlossene Vereinbarungen sind das GATS-Abkommen (General Agreement on Trade and Services) über die Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs und das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum (TRIPs). Das GATS-Übereinkommen sieht jedoch die Möglichkeit der Mitgliedstaaten vor, große Bereiche vom freien Dienstleistungsverkehr auszunehmen. Bemühungen um eine Überarbeitung des GATS-Abkommens sind ins Stocken geraten. Nach im Rahmen der WTO geschlossenen Abkommen sind Einschränkungen zum Schutz bestimmter hochrangiger Rechtsgüter zulässig. An den Vorgaben durch das GATT- und GATS-Abkommen müssen sich auch EU-rechtliche und nationale Außenwirtschaftsvorschriften messen lassen.

    12

    Im Bereich des Zahlungsverkehrs sieht das IWF-Abkommen ein grundsätzliches Liberalisierungsgebot für Finanztransaktionen vor. Beschränkungen des Zahlungsverkehrs sind nur mit Zustimmung des IWF zulässig.

    2. UN-Sanktionen

    13

    Liegt eine Bedrohung des Weltfriedens oder der internationalen Sicherheit vor, darf der UN-Sicherheitsrat von den in Art 24 der Charta der Vereinten Nationen erwähnten Befugnissen Gebrauch machen. Art 41 der Charta der Vereinten Nationen sieht die Möglichkeit vor, dass der UN-Sicherheitsrat wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen verhängen kann, um Staaten dazu anzuhalten, einen Friedensbruch zu beenden oder eine Friedensbedrohung nicht fortdauern zu lassen. Die Sanktionsmaßnahme kann in der Unterbrechung oder Einschränkung des zwischenstaatlichen Handels, aber auch in der Beschlagnahme von staatlichem Auslandsvermögen bestehen. Da Resolutionen des UN-Sicherheitsrats zwar für die Mitgliedstaaten verpflichtend, nicht aber für die Bürger verbindlich sind, müssen diese jeweils in nationales Recht umgesetzt werden.

    3. Sonstige sicherheitspolitische Abkommen

    14

    Verschiedene völkerrechtliche Verträge sehen Beschränkungen des Exports von Massenvernichtungswaffen und konventionellen Rüstungsgütern sowie von Grundstoffen vor, die zur Herstellung derartiger Waffen verwendet werden können.

    15

    Der Atomwaffensperrvertrag vom 1.7.1968 untersagt den Mitgliedstaaten, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper weiterzugeben oder Nicht-Kernwaffenstaaten dabei zu unterstützen, Verfügungsgewalt über Kernwaffen zu erlangen. Nicht-Kernwaffenstaaten ist es darüber hinaus untersagt, Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper oder die Verfügungsgewalt hierüber anzunehmen, herzustellen, zu erwerben oder Unterstützung zur Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern zu suchen oder anzunehmen.

    16

    Das Biotoxinwaffen-Übereinkommen vom 10.4.1972 enthält das Verbot, bakterielle und toxische Waffen zu entwickeln, herzustellen, zu lagern, zu erwerben oder zurückzubehalten. Bestehende Waffen müssen vernichtet oder friedlichen Zwecken zugeführt und dürfen an niemanden unmittelbar oder mittelbar weitergegeben werden.

    17

    Das Chemiewaffenübereinkommen vom 13.1.1993 verbietet es insbesondere, chemische Waffen zu entwickeln, herzustellen, zu erwerben, zu lagern, zurückzubehalten oder an irgendjemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, derartige Waffen sowie Einrichtungen zu deren Herstellung zu vernichten. Das Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen sowie die Ausführungsverordnung enthalten Verbote, Genehmigungs- oder Meldepflichten, ua für die Ein- oder Ausfuhr gelisteter Chemikalien.

    18

    Das Übereinkommen vom 10.10.1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (UN-Waffenübereinkommen) enthält zwar kein Verbot der Ausfuhr oder des Handels mit den in den Protokollen zu diesem Übereinkommen genannten Waffenarten, sondern nur für bestimmte Verwendungen und Einsatzarten, gleichwohl führt es mittelbar dazu, dass der Handel mit diesen Waffengattungen erheblichen Restriktionen unterworfen ist.

    4. Selbstbeschränkungsabkommen

    19

    Weitere Exportkontrollregime wurden durch völkerrechtlich nicht verbindliche sog Gentlemen-Agreements getroffen, um den Verkehr mit konventionellen Waffen und Dual-Use-Gütern sowie entsprechender Technologie oder aber mit Atomwaffen bzw Trägertechnologie hierfür zu kontrollieren. Obgleich die Beschlüsse der Exportkontrollregime die Teilnehmerstaaten nicht verpflichten, ist die Mitwirkung an derartigen Gentlemen-Agreements gemeinschaftskonform.[9] Zu den bedeutendsten Exportkontrollregimen gehören das Wassenaar-Arrangement, das Raketentechnologie-Kontrollregime (Missile Technology Control Regime) und die Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (Nuclear Suppliers Group).

    20

    Das Wassenaar Arrangement ist Nachfolger des COCOM; sein Ziel ist es, durch erhöhte Transparenz und Verantwortlichkeit der destabilisierenden Anhäufung von konventionellen Waffen und dazu gehörender Mehrzwecktechnologien in den Regionen und Staaten der Welt vorzubeugen. Im Rahmen des Wassenaar Arrangements werden Güterlisten mit konventionellen Rüstungsgütern oder militärisch verwendbaren Dual-Use Gütern erstellt. Die Australia Group will die Entwicklung, Herstellung und Verbreitung biologischer und chemischer Waffen verhindern sowie den Handel mit bestimmten Chemikalien, biologischen Substanzen sowie zur Herstellung benötigter Anlagen und Geräten beschränkten.

    21

    Das Missile Technology Control Regime will die Verbreitung von ballistischen Raketen für nukleare, biologische und chemische Waffen sowie Marschflugkörper und Drohnen verhindern und Exportkontrollen multilateral koordinieren, während die Nuclear Suppliers Group durch gemeinsame Richtlinien zur Exportkontrolle die Weiterverbreitung von Nuklearwaffen verhindern will.

    II. Recht der Europäischen Union

    1. Zuständigkeit der EU für die Handelspolitik

    22

    Das Außenwirtschaftsrecht wird zu weiten Teilen durch Unionsrecht geprägt. Nach Art 26 AEUV ist der freie Binnenmarkt gewährleistet und wird durch europarechtliche Regelungen reguliert. Da die Zuständigkeit für die Handelspolitik nach Art 207 Abs 1 AEUV bei der Europäischen Union liegt, unterliegt das Außenwirtschaftsrecht, soweit es den Güter- und Dienstleistungsverkehr innerhalb des Binnenmarkts sowie mit Drittstaaten betrifft, der Regelungskompetenz des Europäischen Gesetzgebers. Daher besitzt die EU die ausschließliche Kompetenz zur Rechtsetzung im Bereich der Handelspolitik, insbesondere auch zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge. Im Bereich des gemeinsamen Marktes besteht eine Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten nur insoweit als Unionsrecht keine Regelung enthält, den Mitgliedstaaten Regelungskompetenzen einräumt oder die nationale Rechtsetzung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbehalten bleibt. Auch der Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial fällt nach hM grundsätzlich in die Kompetenz der EU.[10] Art 346 Abs 1 Buchst b AEUV gibt jedoch den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, in Einzelfällen zum Schutz der Sicherheit und Ordnung hiervon abzuweichen und eigenständige Regelungen zu treffen. Der Auffassung, dass Art 346 Abs 1 Buchst b AEUV den Mitgliedstaaten die volle Souveränität in Fragen des Handels mit Rüstungsgütern gibt, ist die Kommission entgegengetreten.[11] Daraus wird abgeleitet, dass den EU-Mitgliedstaaten lediglich eine restriktivere nationale Rüstungsexportpolitik als nach unionsrechtlichem Rahmen gestattet ist.[12]

    23

    Die Gesetzgebungskompetenz der EU bezieht sich insoweit lediglich auf die Regelung der Handelspolitik und damit des Außenhandels. Hingegen steht ihr keine Gesetzgebungskompetenz auf dem Bereich des Strafrechts zu. Eine solche liegt alleine in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Allerdings sind diese gehalten, effektive Sanktionen für die Verletzung von Rechtsvorschriften der EU vorzusehen, was auch die Schaffung von Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbeständen erforderlich machen kann.

    24

    Soweit die EU Regelungen im Bereich der Handelspolitik durch Verordnungen trifft, handelt es sich hierbei nach Art 288 AEUV um unmittelbar anwendbares, für alle Bürger verbindliches Recht. Der Rat und das Parlament können die Kommission nach Art 290 AEUV ermächtigen, Delegierte Verordnungen zur Ausfüllung, Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Gesichtspunkte sowie zu Detailregelungen zu erlassen, die in diesem Umfang ebenfalls unmittelbar anwendbar sind.

    25

    Hingegen entfalten Richtlinien keine unmittelbaren Rechtswirkungen für die Bürger, sondern verpflichten lediglich die Mitgliedstaaten, diese in nationales Recht umzusetzen. Gleichwohl sind Richtlinien auch schon vor deren Umsetzung bei der Auslegung nationalen Rechts zu berücksichtigen.

    26

    Beschlüsse des Rats im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) nach Art 31 EUV binden ebenfalls lediglich die Mitgliedstaaten und bedürfen der jeweiligen Umsetzung in nationales Recht.

    2. Aus- und Einfuhrfreiheit

    27

    Die Rechtsakte der EU, die Regelungen auf den Bereich des Außenwirtschaftsrechts im engeren oder im weiteren Sinne enthalten, sind zwischenzeitlich unübersehbar. Im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik hat die Union durch die Gemeinsame Ausfuhrregelung in VO (EU) Nr 2015/479[13] den Grundsatz der Ausfuhrfreiheit betont und festgelegt, dass Lieferungen nach dritten Ländern keinen mengenmäßigen Beschränkungen unterworfen sind. Allerdings kann die EU Schutzmaßnahmen nach Kap III dieser Verordnung ergreifen, wenn einer durch einen Mangel an lebenswichtigen Güter bedingten Krisenlage vorgebeugt oder entgegengewirkt werden soll oder wenn dies erforderlich ist, damit die Union oder ihre Mitgliedstaaten internationale Verpflichtungen erfüllen können. Von dieser Ermächtigung wurde während der Corona-Pandemie in Bezug auf persönliche Schutzausrüstung durch DurchführungsVO 2020/402 und 2929/568, jeweils zeitlich begrenzt auf einen Zeitraum von 30 Tagen Gebrauch gemacht.

    28

    In vergleichbarer Weise enthält Art 1 Abs 2 der VO (EU) Nr 2015/478[14] den Grundsatz der Einfuhrfreiheit. Danach unterliegt die Einfuhr von Waren mit Ursprung aus einem Drittland keinen mengenmäßigen Begrenzungen. Davon ausgenommen sind nach Art 1 Abs 1 VO (EU) Nr 2015/478 Textilwaren, die unter die spezifische Einfuhrregelung der VO (EG) Nr 517/94 fallen, sowie Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern, die in VO (EG) Nr 625/2009 aufgeführt sind. Gleichzeitig sieht die Verordnung Überwachungs- und Schutzmaßnahmen vor, wenn Waren in derart erhöhten Mengen oder Bedingungen in den Binnenmarkt eingeführt werden, dass eine bedeutende Schädigung für Unternehmen entsteht oder zu entstehen droht. Insbesondere können in diesem Fall Einfuhrkontingente festgesetzt werden.

    29

    Von der Einfuhrfreiheit ausgenommen sind bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern, soweit es sich nicht um WTO-Mitgliedstaaten handelt und auch keine bilateralen Selbstbeschränkungsabkommen bestehen. Hierdurch soll die Textilindustrie in der EU geschützt werden. Ausgenommen sind ferner nach der VO (EG) Nr 519/94 Waren aus den früheren Staatshandelsländern der ehemaligen Sozialistischen Sowjetrepubliken und Chinas. Mit dem WTO-Beitritt Chinas und bilateraler Handelsabkommen hat die Bedeutung der Einschränkung deutlich abgenommen.

    3. Zollrecht

    30

    Der Außenwirtschaftsverkehr ist eng mit dem Zollrecht verknüpft, da für Ausfuhren aus und für Einfuhren von Waren in die Union Zollanmeldungen abzugeben und Waren zu gestellen sind und sich das Ausfuhr- und das Zollverfahren insoweit überschneiden. In der VO (EG) Nr 428/2009 (Dual-Use-VO) sowie in den Vorschriften des AWG und der AWV wird vielfach auf zollrechtliche Verfahren Bezug genommen. Trotz der Parallelen und der verfahrensmäßigen Überlappung sind weder die Begrifflichkeiten identisch noch die Verfahren deckungsgleich. Die Modernisierung des Zollkodex durch den Unionszollkodex hat zwar zu einer stärkeren Angleichung zwischen Außenwirtschafts- und Zollrecht geführt, gleichwohl bleiben nicht unbeträchtliche Unterschiede bestehen. So wurde der Begriff des Ausführers zwar immer mehr angeglichen,[15] gleichwohl sind die Unterschiede weiterhin so beträchtlich, dass nach § 12 Abs 3 S 3 AWV bei Ausfuhranmeldungen die Angabe des ausfuhrrechtlichen Ausführers erforderlich ist, wenn dieser vom zollrechtlichen Ausführer abweicht.

    4. Dual-Use-Güter

    31

    Regelungen über Güter mit doppelten Verwendungszweck (Dual-Use-Güter), dh solchen, die sowohl zur zivilen als auch zur militärischen Zwecken eingesetzt werden können, wurden erstmals durch die VO (EG) Nr 3381/94 getroffen und betrafen die Ausfuhr derartiger Güter aus dem Gemeinschaftsgebiet sowie die Verbringung nach anderen EG-Mitgliedstaaten. Öffnungsklauseln ermöglichten es den Mitgliedstaaten, nationale Sonderregelungen zu treffen.

    32

    Zum 28.9.2000 wurde die Dual-Use-VO durch die VO (EG) Nr 1334/2000 ersetzt und dem damals bestehenden hohen deutschen Kontrollniveau angenähert.[16] Geregelt waren weiterhin die Ausfuhr und das Verbringen von Dual-Use-Gütern, jedoch wurde unter Ausfuhr auch die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien, Telefax oder Telefon mit erfasst. Weiterhin waren nationale Sonderregelungen möglich.

    33

    Am 27.8.2009 trat die auch heute noch gültige Dual-Use-VO (VO (EG) Nr 428/2009) in Kraft. Sie enthält Regelungen über die Ausfuhr, die Verbringung, die Vermittlung und die Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Für die Ausfuhr von in Anh I der Dual-Use-VO aufgeführten Waren besteht grundsätzlich eine Genehmigungspflicht; Ausnahmen bestehen lediglich hinsichtlich der in Anhang IIa gelisteten Güter für die Ausfuhr in bestimmte privilegierte sichere Drittstaaten, namentlich Australien, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und die Vereinigten Staaten. Nach Art 4 Abs 5 und Art 8 Dual-Use-VO können Mitgliedstaaten in den dort genannten Grenzen hinausgehend nationalstaatliche Regelungen treffen, hinsichtlich derer jedoch eine Notifizierung erforderlich ist. Im Geltungsbereich der Dual-Use-VO ist jedoch ein Rückgriff auf die allgemeine Ausfuhr-VO nicht möglich.[17]

    34

    Die Dual-Use-VO nimmt insbesondere bei Begriffsdefinitionen in Art 2 auf Bestimmungen des Zollkodex in der Fassung der VO (EWG) Nr 2913/92 Bezug. Dieser ist zwischenzeitlich durch den Unionszollkodex (VO (EU) Nr 952/2013) ersetzt. Die Neuregelungen des Unionszollkodex sind zwar inhaltlich vielfach, jedoch nicht völlig deckungsgleich mit denen des außer Kraft getretenen Zollkodex. Eine Anpassung der Dual-Use-VO an den seit 1.5.2016 vollständig in Kraft getretenen Unionszollkodex ist bislang noch nicht erfolgt. Allerdings bestimmt Art 286 Abs 3 UZK, dass Bezugnahmen auf den außer Kraft getretenen Zollkodex als Bezugnahmen auf den UZK nach der Entsprechungstabelle zu lesen sind.

    35

    Am 28.9.2016 hatte die Kommission einen Vorschlag zu einer Neufassung der Dual-Use-VO veröffentlicht.[18] Neben einer Modernisierung zentraler exportkontrollrechtlicher Begriffsdefinitionen sollten Beschränkungen für technische Unterstützung erstmals auf europäischer Ebene neu geregelt, Beschränkung für Überwachungssoftware und Technologie aufgenommen und verwendungsbezogene sowie weitere Beschränkungen im Falle der Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen bzw terroristischer Aktivitäten eingeführt werden. Daneben sah der Vorschlag vor, dem Ausführer Due Diligence-Pflichten hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung von Gütern durch den Empfänger aufzuerlegen und die Bedeutung interner Compliance-Systeme zu stärken. Wegen des Widerstands verschiedener Mitgliedstaaten kam es jedoch zu keiner Einigung.

    5. Waffen, Munition und Rüstungsgüter

    36

    Grundsätzlich umfasst die gemeinsame Handelspolitik auch den Handel mit Waffen, insbesondere Kriegswaffen, Munition und Rüstungsgütern, wenngleich den Mitgliedstaaten nach Art 346 Abs 1 Buchst b AEUV eine eigenständige Regelungskompetenz ermöglicht ist. Kriegsmaterial nach Art 346 Abs 2 AEUV ist in einer Liste vom 15.4.1958[19] festgelegt. Die Liste ist bislang nicht aktualisiert worden. Soweit in dieser Liste Dual-Use-Güter aufgeführt sind, steht dies mit Art 346 Abs 1 Buchst b AEUV nicht ein Einklang.[20] Insoweit ist die Dual-Use-VO (VO (EG) Nr 428/2009) vorrangig, die aber in ihrem Art 26 erklärt, dass die Anwendbarkeit von Art 346 AEUV unberührt bleibt.

    37

    Da der Export von Rüstungsgütern wesentliche wirtschaftliche und außenpolitische Interessen der EU und ihrer Mitgliedstaaten berührt, haben sich die Mitgliedstaaten am 8.6.1998 auf einen „Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren" verständigt. Dieser Verhaltenskodex war für die Mitgliedstaaten nicht rechtlich, sondern allenfalls politisch bindend. Durch den Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP[21] wurden die im Verhaltenskodex niedergelegten Grundsätze in eine rechtlich verbindliche Form überführt und teilweise ergänzt. Damit wurde innerhalb der EU ein harmonisierter Rechtsrahmen geschaffen. Die gemeinsamen Grundsätze mussten durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht überführt werden. Insbesondere die Vorschriften zur technischen Unterstützung gehen maßgeblich auf den Gemeinsamen Standpunkt zurück.

    38

    Erhebliche Erleichterungen für den Handel mit Rüstungsgütern innerhalb der EU wurden durch die Verteidigungsgüterrichtlinie (RL Nr 2009/43/EG)[22] geschaffen. Es wurde ein Genehmigungssystem eingerichtet, das auf der Erteilung von Genehmigungen an Lieferanten beruht (Zertifizierung) und die Verbringung von Rüstungsgütern innerhalb der EU erleichtern soll.

    39

    Durch die VO (EU) Nr 258/2012[23] (Feuerwaffenverordnung) wurden europaweit einheitliche Genehmigungserfordernisse für die Ausfuhr von in Anh I dieser Verordnung genannte Schusswaffen, Teile, Komponenten sowie Munition festgelegt. Zum Teil sind diese Waffen in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasst und unterliegen einer Genehmigungspflicht nach § 8 Abs 1 AWV. In diesem Fall findet ein einheitliches Genehmigungsverfahren statt (Art 4 Abs 2 Feuerwaffen-VO).

    6. Anti-Folter Verordnung

    40

    Die VO (EG) Nr 1236/2005 (Anti-Folter VO) enthält dem Außenwirtschaftsrecht zuzurechnende Regelungen über die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen, die zur Folter oder unmenschlichen Behandlungen verwendet werden können. Neben dem Güterverkehr erfasst sie auch Beschränkungen bei der Erbringung von Dienstleistungen.

    7. Embargos und Sanktionen

    41

    Art 215 AEUV enthält eine Kompetenz des Rates zum Erlass von Wirtschafts- und Finanzsanktionen, sofern dem ein Beschluss der GASP nach Titel V Kap 2 EUV zugrunde liegt. Wirtschafts- und Finanzsanktionen werden verhängt, um einen Staat, der sich völkerrechtswidrig verhält, zur Beendigung seines Verhaltens zu bewegen; Wirtschafts- und Finanzsanktionen dürfen nur so lange aufrecht erhalten werden, bis dieses Ziel erreicht ist.[24] Derartige Sanktionen bestehen regelmäßig im Einfrieren von Geld- und Vermögenswerten und dem Verbot der Bereitstellung wirtschaftlicher Ressourcen, Einschränkungen des Zahlungsverkehrs, können aber auch Waffenembargos oder Beschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs umfassen.[25] Finanzsanktionen oder Smart Sanctions richten sich regelmäßig gegen bestimmte Personen.

    42

    Wirtschaftsembargos gegen Staaten können auch auf Art 207 AEUV gestützt werden, sofern handelspolitische Ziele im Vordergrund stehen. Die Abgrenzung der Ermächtigungsvorschriften von Art 207 und Art 215 AEUV ist im Einzelnen umstritten.[26]

    43

    In der Praxis besonders wichtige Embargos und Sanktionen basieren auf Resolutionen des UN-Sicherheitsrats oder auf Beschlüssen des Rates der EU im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Besonders hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang die Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung. Aufgrund der Resolution 1390 (2002) des UN-Sicherheitsrates wurden durch VO (EG) Nr 881/2012 Sanktionen gegen Personen und Organisationen beschlossen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen. In Umsetzung der Resolution 1373 (2001) wurden durch VO (EG) Nr 2580/2001 Embargomaßnahmen gegen Personen und Organisationen getroffen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen, an diesen beteiligt sind, diese fördern oder erleichtern und nicht mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk oder den Taliban in Verbindung stehen.

    44

    Der Rat hat eine Handreichung zur Auslegung der Standardklauseln von restriktiven Maßnahmen veröffentlicht.[27] Die Europäische Kommission veröffentlicht zur einheitlichen Auslegung von Sanktionsmaßnahmen Handreichungen (guidance notes), FAQs und förmliche Gutachten (opinions) zu Einzelfragen, die keine rechtliche Verbindlichkeit besitzen, aber von den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten beachtet werden.

    45

    Die Kommission hat erste Schritte zu einer Angleichung der Strafrechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten unternommen und vorgeschlagen, die Kompetenzvorschrift des Art 83 Abs 1 AEUV zum Erlass strafrechtlicher Regelungen um Verstöße gegen restriktive Maßnahmen nach Art 215 AEUV zu erweitern[28] und Mindestanforderungen für strafbare Handlungen, Strafzumessungsregelungen, Strafrahmen, Verjährungsfristen und Strafrechtsanwendung zu definieren.[29] Deutschland hat bereits seine Zustimmung zur Aufnahme von Sanktionsverstößen in den Katalog des Art 83 Abs 1 AEUV erklärt.[30]

    8. Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit)

    46

    Das Vereinigte Königreich hat am 29.3.2017 die Absicht erklärt, aus der Europäischen Union auszutreten (sog Brexit). Das zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU geschlossene Austrittsabkommen[31] wurde nach der Ratifizierung im Vereinigten Königreich und der EU wirksam, so dass das Vereinigte Königreich zum 31.1.2020 aus der EU ausgeschieden ist. Das Gebiet des Vereinigten Königreichs gehört seither nicht mehr zum Zollgebiet der EU. Nach Art 127 Abs 3 des Austrittsabkommens gilt jedoch bis zum Ablauf des Übergangszeitraums am 31.12.2020 das Unionsrecht im Verhältnis zum Vereinigten Königreich weiter fort. Für den Bereich des Exportkontrollrechts ergeben sich daher während des Übergangszeitraums keine Änderungen. Das Vereinigte Königreich wird so behandelt, als befinde es sich noch im Zollgebiet der Union. Im Vereinigten Königreich ansässige Personen gelten weiterhin als unionsansässig. Bislang genehmigungsfreie Lieferungen nach der EG-Dual-Use-VO, dem AWG, der AWV, der Anti-Folter-VO oder der Feuerwaffen-VO bleiben weiterhin genehmigungsfrei möglich. Auch behalten vom Vereinigten Königreich erteilte Genehmigungen während des Übergangszeitraums weiterhin Geltung.

    47

    Im Bereich des Bundesrechts bestimmt § 1 BrexitÜG, dass das Vereinigte Königreich weiterhin als Mitgliedstaat der EU gilt. Daher gelten im Vereinigten Königreich ansässige natürliche oder juristische Personen während des Übergangszeitraums als Unionsansässige iSv § 2 Abs 18 AWG und das Vereinigte Königreich selbst als nach § 2 Abs 25 AWG zum Zollgebiet der EU gehörend.

    48

    Nach Ende des Übergangszeitraums zum 31.12.2020 wird das Vereinigte Königreich hingegen zum Drittland, sofern nicht in einem noch abzuschließenden Freihandelsvertrag anderweitige Regelungen getroffen werden. Das Vereinigte Königreich wird dann in vollem Umfang wie ein Drittland behandelt. Vom Vereinigten Königreich erteilte Genehmigungen verlieren ihre Wirkung, die Lieferung von in Anhang I der Dual-Use-VO gelisteten Gütern ins Vereinigte Königreich bedarf einer Genehmigung. Allerdings steht zu erwarten, dass das Vereinigte Königreich in den begünstigten Länderkreis der Allgemeinen Genehmigung Nr EU 001 bzw in den privilegierten Länderkreis nationaler Allgemeiner Genehmigungen aufgenommen werden wird.

    III. Regelungskompetenz des nationalen Gesetzgebers

    49

    Aufgrund des Vorrangs von Unionsrecht steht dem nationalen Gesetzgeber eine Regelungskompetenz im Außenwirtschaftsrecht nur noch in geringem Umfang zu. Ihm verbleibt Gestaltungsspielraum im Wesentlichen nur noch für den Verkehr mit Rüstungsgütern, für den Dienstleistungsverkehr, soweit er mit dem Grenzübertritt von Personen verbunden ist bzw soweit Rechtsakte der EU den Mitgliedstaaten ausdrücklich Gestaltungsspielräume einräumen oder soweit die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine nationale Regelung erfordert.

    C. Rechtsquellen des deutschen Außenwirtschaftsrechts

    50

    Die Regelungen des deutschen Außenwirtschaftsrechts finden sich neben der Dual-Use-VO im Wesentlichen im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Sondervorschriften für den Umgang mit Kriegswaffen sind im Ausführungsgesetz zu Art 26 Abs 2 GG (Kriegswaffenkontrollgesetz – KrWaffKontrG) geregelt. Daneben finden sich weitere Regelungen in den Ausführungsgesetzen zu völkerrechtlichen Vereinbarungen.

    I. Außenwirtschaftsrecht als politisches Recht

    51

    Das Außenwirtschaftsrecht stellt wie sonst wenige Rechtsmaterien politisches Recht dar und ist erheblichen Änderungen unterworfen, die von der welt- und sicherheitspolitischen Lage abhängen, aber auch von den politischen Zielen der jeweils im Amt befindlichen Bundesregierung. Ungeachtet des Grundsatzes der Außenhandelsfreiheit prägen daher politische Entscheidungen nicht nur die Genehmigungspraxis, sondern auch den Umfang der gesetzlichen Hemmnisse und Beschränkungen, insbesondere bei Waffen und Rüstungsgütern.

    52

    In „Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern" vom 28.4.1982, derzeit gültig in der Fassung vom 19.1.2000;[32] bekräftigte die Bundesregierung ihre Absicht einer restriktiven Exportpolitik, bei der insbesondere die Gefahr der Verwendung der Güter in bewaffneten Auseinandersetzungen oder in drohenden Konflikten, die Menschenrechtslage im Bestimmungsland, die Einsatzmöglichkeiten zur inneren Repression sowie die Gefahr der Weiterverbreitung wesentliche Entscheidungskriterien für eine Genehmigung darstellen. Die Politischen Grundsätze dienen auch der Umsetzung des „Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren vom 8.6.1998 sowie den „Prinzipien zur Regelung des Transfers konventioneller Waffen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) vom 25.11.1993. In diesem Zusammenhang besteht eine Verpflichtung zu einer restriktiven Exportpraxis auch aufgrund des Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8.12.2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern. Ungeachtet dessen kommt den Politischen Grundsätzen keine Rechtsqualität zu, sondern bewirken alleine eine politische Bindung.[33]

    53

    In Ergänzung dieser Politischen Grundsätze hat die Bundesregierung auch Grundsätze zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern vom 25.7.2001[34] neu bekannt gemacht, die eine Vorgängerversion aus dem Jahr 1991 abgelöst hat.

    54

    In jüngster Zeit hat die Bundesregierung weitere Grundsätze beschlossen, die weitere Restriktionen beim Handel mit Kleinwaffen sowie Verbesserungen bei der Endverbleibskontrolle betreffen, nämlich die „Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer" (Kleinwaffengrundsätze) vom 12.3.2015[35] sowie die am 8.7.2015 beschlossenen „Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten".[36]

    II. Rechtsentwicklung

    55

    Das AWG trat zuerst im Jahr 1961 in Kraft und hat die bis dahin geltenden alliierten Devisenbewirtschaftungsgesetze[37] abgelöst.[38] Die außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften blieben seither in ihrem Kern im Wesentlichen unverändert, wenngleich im Detail eine Vielzahl von Anpassungen an die sich geänderte politische Situation erfolgt sind. Während bis Ende der 80er Jahre im „Kalten Krieg" Beschaffungsbemühungen von Ostblock-Staaten in Bezug auf Waffen, Rüstungsgüter und Hochtechnologie verhindert werden sollte und das Außenwirtschaftsrecht durch das COCOM-Regime geprägt war, standen ab Mitte der 80er Jahre verstärkte Beschaffungsbemühungen von Dritte-Welt-Staaten in Bezug auf ABC-Waffen und Trägertechnologie im Mittelpunkt.[39] Ab Ende der 80er/Anfang der 90er Jahre wurden in Folge der Chemiewaffenprojekte in Libyen und dem Irak und der Involvierung deutscher Unternehmen verstärkt länder- und endempfängerspezifische Beschränkungen eingeführt und verwendungszweckbezogene Catch-All-Klauseln sowohl im deutschen Außenwirtschaftsrecht als auch in die Dual-Use-VO übernommen.[40] So wurden Genehmigungspflichten auch bei nicht in Ausfuhrlisten genannten Gütern eingeführt, wenn der Ausführer von den Behörden über die beabsichtigte kritische Verwendung unterrichtet wurde, umgekehrt wurden Ausführer verpflichtet, die Behörden bei Kenntnis von einer Verwendung zu einem sensiblen Verwendungszweck zu unterrichten und Ausfuhren durften erst nach einer Entscheidung der zuständigen Genehmigungsbehörde stattfinden.

    56

    Im Jahr 2006 wurde eine Genehmigungspflicht für Handels- und Vermittlungsgeschäfte mit Waffen, Munition und Rüstungsgütern sowie für besonders sensible Dual-Use-Güter in Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/468/GASP eingeführt, der die bislang bestehende Genehmigungspflicht für Transithandelsgeschäfte ersetzte. Im Jahr 2009 wurden Genehmigungspflichten für die Durchfuhr bestimmter Güter in § 38 AWV aF eingeführt.

    III. Außenwirtschaftsgesetz

    57

    Das heute geltende AWG beruht auf der Novelle aus dem Jahr 2013 und geht in seinem § 1 Abs 1 vom Grundsatz der Außenwirtschaftsfreiheit aus, sieht aber in Abs 2 Beschränkungsmöglichkeiten vor, die sich aus anderen Gesetzen und Rechtsverordnungen, zwischenstaatlichen Vereinbarungen sowie Rechtsvorschriften der Organe zwischenstaatlicher Einrichtungen ergeben können.

    58

    Beim AWG handelt es sich um ein Blankettgesetz. Unmittelbare Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs enthält das AWG nicht. Vielmehr enthält es lediglich Ermächtigungsgrundlagen, um Beschränkungen durch Rechtsverordnung oder durch Verwaltungsakt anordnen zu können. Durch Rechtsverordnung können Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirtschaftsverkehr nach § 4 Abs 1 AWG beschränkt werden, wenn dies infolge wesentlicher Sicherheitsinteressen, zur Verhinderung der Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusammenlebens der Völker, zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Deckung lebenswichtigen Bedarfs im Inland erforderlich ist. § 4 Abs 2 AWG sieht Beschränkungsmöglichkeiten vor, um Rechtsakte der EU, Resolutionen des UN-Sicherheitsrats oder sonstige völkerrechtliche Vereinbarungen umzusetzen. § 5 AWG zählt beispielhaft die Art der Beschränkungen auf, die aufgrund der Eingriffsermächtigung nach § 4 AWG in Betracht kommen, namentlich in Bezug auf Waffen, Munition und sonstige Rüstungsgüter bzw Güter, die zur Durchführung militärischer Aktionen bestimmt sind. Daneben sind aber auch Beschränkungen des Erwerbs von Anteilen an deutschen Unternehmen durch Ausländer möglich, wenn hierdurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder militärische oder technologische Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet würden.

    59

    §§ 6 und 7 AWG enthalten eine Einzeleingriffsermächtigung, die es erlaubt, nicht nur abstrakt-generell, sondern im konkreten Einzelfall zur Verhinderung einer der in § 4 Abs 1 AWG genannten Gefahren Rechtsgeschäfte oder Handlungen zu beschränken.

    60

    Zudem enthält das AWG die grundlegenden Straf- und Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen das AWG, die AWV oder gegen Rechtsakte der EU.

    IV. Außenwirtschaftsverordnung

    61

    Die Verordnung zur Durchführung des Außenwirtschaftsgesetzes (Außenwirtschaftsverordnung – AWV) enthält die konkreten Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs sowie Verfahrens-, Melde-, Bußgeld- und Strafvorschriften. Neben der Dual-Use-VO für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ergeben sich aus ihr die wesentlichen Verbote und Beschränkungen. Die AWV ist in verschiedene Kapitel eingeteilt, die neben allgemeinen Vorschriften, insbesondere Verfahrens- sowie Melde- und Mitteilungsvorschriften, besondere Beschränkungen für

    enthält. Gegenüber den Vorgängerfassungen wurde die AWV nach der Novelle im Jahr 2013 erheblich entschlackt, vereinfacht sowie leichter lesbar und verständlich gemacht.

    62

    Die AWV enthält eine Ausfuhrliste, in der alle Waren aufgeführt sind, für die nach einer der Vorschriften des AWV ein Genehmigungsvorbehalt besteht. Da die Kompetenz der EU nach Art 346 AEUV zur Regelung des Verkehrs mit Rüstungsgütern beschränkt ist, enthält Teil I der Ausfuhrliste im Ergebnis rein nationale Beschränkungen. Abschn A enthält Waffen, Munition und Rüstungsgüter, deren Kontrolle auf internationale Vereinbarungen zurückgeht, namentlich das Wassenaar-Arrangement. Abschn B enthält rein national gelistete Dual-Use-Güter, insbesondere bestimmte Landkraftfahrzeuge. Teil II der Ausfuhrliste enthält Waren pflanzlichen Ursprungs, die bestimmten Beschränkungen nach § 10 AWV unterliegen.

    63

    Innerhalb der Ausfuhrliste sind die Güter nach Kategorien unterteilt, die mit Ziffern 0-9 gekennzeichnet sind, sowie nach Gattungen A für Systeme, Ausrüstung und Bestandteile, B für Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen, C für Werkstoffe und Materialien, D für Datenverarbeitungsprogramme (Software) und E für Technologie. Die Ausfuhrliste enthält eigene Anmerkungen und Begriffsbestimmungen für die dort verwendete Terminologie.

    64

    Die Ausfuhr von Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologie, aber auch die Durchfuhr sowie die Erbringung bestimmter Handels- und Vermittlungsgeschäfte oder technischer Unterstützung können nach den Vorschriften der AWV der Genehmigung bedürfen. Die Erteilung einer Genehmigung steht nicht im Ermessen der Behörde, vielmehr ist die Genehmigung nach § 8 AWG zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass das Rechtsgeschäft oder die Handlung die in § 4 AWG bezeichneten Rechtsgüter nicht oder allenfalls unwesentlich gefährdet. Der Genehmigungsbehörde steht insoweit kein Ermessen, sondern lediglich ein Beurteilungsspielraum zu. Zu dessen Konkretisierung hat die Bundesregierung am 28.4.1982 die „Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern" veröffentlicht, die im Jahr 2000 neu gefasst wurden.[41] Darin betont die Bundesregierung den besonderen Schutz der Menschenrechte und der nachhaltigen Entwicklung. Zudem wurde der „Verhaltenskodex der Europäischen Union für Waffenausfuhren" vom 8.6.1998 besonders hervorgehoben. Der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern soll dann nicht genehmigt werden, wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass diese zur internen Repression oder zur fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden.[42]

    65

    Die AWV als Rechtsverordnung ist an dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art 80 Abs 1 S 2 GG zu messen. Dies erfordert, dass der parlamentarische Gesetzgeber Voraussetzungen und Grenzen der Beschränkungsmöglichkeit im AWG als formellem Gesetz hinreichend deutlich bestimmt, so dass dem Verordnungsgeber der Exekutive nur noch eine nähere Konkretisierung möglich ist. In der Literatur wurden gegen die Verordnungsermächtigungen der §§ 5–7 AWG aF verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Unbestimmtheit erhoben.[43] Das Bundesverfassungsgericht hat aber in ständiger Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit der AWV bestätigt.[44] Daher dürften verfassungsrechtliche Bedenken auch nach der AWV-Novelle nicht bestehen. Um dem Zitiergebot des Art 80 Abs 1 S 3 GG Genüge zu tun, ist grundsätzlich für jede Beschränkung die Ermächtigungsvorschrift des AWG in der Paragraphenüberschrift, der Titelüberschrift oder dem Untertitel angegeben.

    V. Sanktionsdurchsetzungsgesetz

    66

    Mit Wirkung zum 28.12.2022 ist das Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG)[45] in Kraft getreten. Es wurde hierdurch ein verwaltungsrechtliches Instrumentarium geschaffen, um in Deutschland belegene Vermögenswerte von Personen, gegen die Finanzsanktionen verhängt wurden, ausfindig zu machen und ggf sicherzustellen. Zudem soll das Gesetz auch ermöglichen, Eigentümer und wirtschaftlich Berechtigte solcher Vermögenswerte aufzuspüren, bei denen Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass sie im Eigentum oder unter Kontrolle einer sanktionierten Person stehen.

    VI. Kriegswaffenkontrollgesetz

    67

    Obgleich es neben anderen auch außenwirtschaftsrechtliche Regelungen enthält, gilt das Kriegswaffenkontrollgesetz als Ausführungsgesetz zu Art 26 Abs 2 GG als dem Verfassungsrecht zugehörig.[46] Eine Kompetenz zur Schaffung einer Regelung über Rüstungsgüter liegt nach Art 346 Abs 1b AEUV bei den Mitgliedstaaten. Vom KrWaffKontrG werden konventionelle Rüstungsgüter, aber auch atomare, biologische und chemische Waffen, Streumunition und Antipersonenminen umfasst. Soweit die Regelungen des KrWaffKontrG Beschränkungen für den Warenverkehr enthalten, finden diese nach § 6 Abs 4 KrWaffKontrG sowie § 1 Abs 2 Nr 1 AWG neben den Beschränkungen des AWG Anwendung. Das KrWaffKontrG erfasst den Verkehr mit sämtlichen Kriegswaffen sowie Bestandteilen hierfür, die in der Kriegswaffenliste aufgeführt sind. Insoweit sind Überschneidungen mit Teil I Abschn A der Ausfuhrliste nach der AWV möglich. Sind nach verschiedenen Gesetzen mehrere Genehmigungen erforderlich, müssen diese kumulativ eingeholt werden.[47]

    VII. Verwaltungsakte, Bekanntmachung, Erlasse

    68

    Zur Ausführung des AWG und der AWV ist das BAFA durch verschiedene Vorschriften[48] ermächtigt, durch im Bundesanzeiger bekannt zu machende Allgemeinverfügungen nähere Regelungen treffen. Teilweise betrifft dies die Bekanntgabe von Formularen, Vordrucken und Mustern, teilweise aber auch die Möglichkeit, durch Verwaltungsakte Detailregelungen zu treffen. Soweit das BAFA von diesen Möglichkeiten Gebrauch macht,[49] handelt es sich der Form nach zwar um Rechtsakte mit unmittelbarer Außenwirkung für eine unbestimmte Vielzahl von Beteiligten, im konkreten Fall aufgrund des dem BAFA zustehenden Ermessens nach § 21 Abs 2 AWV aber eher um eine Selbstbindung der Verwaltung zur Schaffung von Transparenz.[50]

    69

    Bei Allgemeinen Genehmigungen handelt es sich um Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen nach § 35 S 2 VwVfG, die regeln, unter welchen Voraussetzungen die Vornahme eines an sich genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts als genehmigt gilt. Die Allgemeinen Genehmigungen enthalten verschiedene Nebenbestimmungen und Beschränkungen. Die Inanspruchnahme einer Allgemeinen Genehmigung ist daran geknüpft, dass die dort genannten Bedingungen, Nebenbestimmungen oder Auflagen erfüllt werden.

    70

    Darüber hinaus können die Bundesregierung, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, die Deutsche Bundesbank oder das BAFA durch Verwaltungsanweisungen Vorgaben zu einzelnen Fragen und Themenkomplexen des Außenwirtschaftsrechts machen, die behördenintern an die nachgeordneten Behörden gerichtet sind und von diesen beachtet werden müssen. Daneben können die für die Anwendung des Außenwirtschaftsrechts zuständigen Behörden durch Merkblätter, Broschüren, FAQs, Hinweise auf der Homepage oder Veröffentlichungen von Reden, Vorträgen oder Präsentation ihre Rechtsauffassung kundtun oder Erwartungshaltungen an die Wirtschaftsteilnehmer formulieren. Diese Form der informellen Regulierung hat keine Rechtssatzqualität, sondern gibt die Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörden zu bestimmten Fragen wieder. Als solche ist dieses schlichte Verwaltungshandeln weder für Gerichte noch Staatsanwaltschaften bindend. Allerdings können solche Verlautbarungen zu einer Selbstbindung der Verwaltung dergestalt führen, dass Wirtschaftsbeteiligte im Hinblick auf das Gleichheitsgebot des Art 3 Abs 1 GG einen Anspruch auf Gleichbehandlung geltend machen können, sowohl was die Norminterpretation als auch was die Ausübung von Ermessensspielräumen anbelangt.[51] Insoweit können auch Verwaltungsvorschriften zu einer Beschränkung des Ermessens oder einer Ermessensreduzierung auf Null führen.

    71

    Im Hinblick auf das Außenwirtschaftsrecht sind in der Praxis folgende Verwaltungsvorschriften bedeutsam:

    72

    Runderlasse Außenwirtschaft des BMWK befassen sich mit den Änderungsverordnungen zur AWV und der Ausfuhrliste und enthalten Anlass und Begründung für die Änderungen. Runderlasse Außenwirtschaft des BMWK wurden bislang im Bundesanzeiger veröffentlicht; seit 1.1.2023 erfolgt die Veröffentlichung auf der Verkündungsplattform www.recht.bund.de.

    73

    Dienstanweisungen des Bundesministeriums der Finanzen können verfahrensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit den in die Zuständigkeit der Zollverwaltung fallenden Fragen der Abwicklung des Außenwirtschaftsverfahrens betreffen.

    74

    Mitteilungen der Deutschen Bundesbank, veröffentlicht im Bundesanzeiger, befassen sich mit Fragen des Zahlungsverkehrs und der entsprechenden Meldungen.

    75

    Bekanntmachungen des BMWK oder des BAFA werden regelmäßig im Bundesanzeiger veröffentlicht und enthalten Verwaltungsanweisungen über grundsätzliche Fragen. Bekanntmachungen, Richtlinien oder Prinzipien der Bundesregierung werden regelmäßig im Bundesanzeiger bekannt gemacht und stellen allgemeine Verwaltungsvorschriften iSv Art 86 GG dar.

    76

    Erlasse und Verfügungen sind gewöhnlich einzelfallbezogene interne Anordnungen an untergeordnete Behörden.

    77

    Merkblätter, Arbeitshinweise und Informationen sowie Fragenkataloge (FAQs) dienen der Unterrichtung von Beteiligten des Außenwirtschaftsverkehrs zu bestimmten Themenbereichen. Sie sind gewöhnlich allgemeiner Art und erläutern die Rechtsauffassung des BAFA oder des BMWK, sind aber nicht rechtsverbindlich für andere Behörden, können aber eine allgemeine Verwaltungsauffassung prägen.

    78

    Frühwarnhinweise stellen reine Wissensäußerungen der Bundesregierung oder des BMWK dar, entfalten jedoch keine unmittelbaren Rechtswirkungen nach außen und sind daher nicht als Verwaltungsakte zu qualifizieren.[52]

    VIII. Geltungsbereich des Außenwirtschaftsrechts

    79

    Der Geltungsbereich des Außenwirtschaftsrechts als Teil des Wirtschaftsverwaltungsrechts ist grundsätzlich gekennzeichnet durch das Territorialitätsprinzip. Geltung beansprucht es daher zunächst alleine auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, wie sich auch aus § 1 Abs 1 AWG ergibt. Verordnungen der EU haben Geltung auf dem Staatsgebiet aller EU-Mitgliedstaaten. Daneben findet auch das Personalitätsprinzip Anwendung, so dass Beschränkungen auch an Handlungen anknüpfen können, die im Ausland stattfinden, sofern ein Inlandsbezug dadurch hergestellt wird, dass die Handlung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem im Inland domizilierten Unternehmen oder Unternehmensteil vorgenommen wurde.

    80

    Dem deutschen Ausfuhrrecht können auch ins Ausland gelieferte Waren oder Technologie unterfallen, wenn deren Reexport im Rahmen der Ausfuhrgenehmigung oder einer Endverbleibserklärung von einer Genehmigung des BAFA abhängt. Insoweit können Güter auch nach ihrer Ausfuhr deutschem Exportkontrollrecht verhaftet bleiben. Freilich kann die Bundesrepublik Deutschland außerhalb des deutschen Staatsgebiets Hoheitsgewalt nicht ausüben und Exportbeschränkungen nicht durchsetzen, sofern nicht im Einzelfall aufgrund völkerrechtlicher Verträge Rechts- oder Amtshilfe auch im Bereich des Außenwirtschaftsrechts geleistet wird oder sich der ausländische Staat damit ausdrücklich einverstanden erklärt.

    81

    Aufgrund der Anknüpfung an das Territorialitäts- und Personalitätsprinzip kann es im Einzelfall zur Kollision verschiedener nationaler Außenwirtschaftsrechtsordnungen kommen. Typischerweise beansprucht jede für sich auf ihrem Territorium oder für die ihrem Personalitätsprinzip unterliegenden natürlichen oder juristischen Personen Geltung. Der Betroffene ist in diesem Fall gehalten, die Vorschriften beider Rechtsordnungen zu beachten. Enthalten diese widerstreitendes, kollidierendes Recht, das es dem Rechtsunterworfenen lediglich erlaubt, die Vorschriften der einen oder der anderen Rechtsordnung, nicht aber beide gleichzeitig zu beachten, handelt es sich um eine echte Konfliktlage. Zum Teil existieren Regelungen, die besagen, dass kollidierendes fremdes Recht nicht angewandt werden darf (sog Blocking Statutes), wie das Boykottverbot des § 7 AWV oder die VO (EG) Nr 2271/96, welche die extraterritoriale Anwendung und Beachtung bestimmter Sanktionsnormen der Vereinigten Staaten untersagt. Sofern nicht ausdrücklich ein Geltungsvorrang einer nationalen Rechtsordnung bestimmt ist, kann zumindest im Bereich des Strafrechts auf den Grundsatz der Pflichtenkollision zurückgegriffen werden,[53] während im Zivilrecht die zwingenden Vorgaben der lex fori zur Anwendung kommen.[54]

    IX. Rechtsschutz

    82

    Das Außenwirtschaftsrecht ist dem Bereich des Verwaltungsrechts zuzuordnen. Bei der Erteilung einer Genehmigung, deren Versagung oder bei sonstigen Anordnungen, insbesondere Einzeleingriffen nach §§ 6, 7 AWG, handelt es sich um Verwaltungsakte, zu deren Überprüfung der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs 1 S 1 VwGO eröffnet ist. Soweit der Erlass einer Genehmigung erstrebt wird, kann Verpflichtungsklage erhoben werden. Eine Genehmigung ist nach § 8 Abs 1 AWG dann zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder einer Handlung den Zweck der Vorschriften überhaupt nicht oder allenfalls unwesentlich gefährdet. Insoweit besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. Liegt eine mehr als nur unwesentliche Gefährdung vor, kann eine Genehmigung nach Ermessen der Behörde gem § 8 Abs 1 S 2 AWG erteilt werden, sofern das volkswirtschaftliche Interesse an der Vornahme des Rechtsgeschäfts oder der Handlung die damit verbundene Beeinträchtigung überwiegt. Für die Beurteilung, ob eine nur unwesentliche Beeinträchtigung der Genehmigungszwecke vorliegt, wird der Exekutive eine Einschätzungsprärogative zugestanden. Ob und in welchem Ausmaß eine Störung auswärtiger Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten ist, stellt damit eine politische Einschätzung dar, die gerichtlich nur in engen Grenzen überprüft werden kann.[55] Das Gericht kann nachprüfen, ob die Behörde von den zutreffenden Begriffsverständnis der Versagungsgründe nach §§ 4, 5 AWG ausgegangen ist. IÜ wird die politische Einschätzung einer Gefährdung allenfalls einer Plausibilitätskontrolle[56] unterworfen werden können. Die Genehmigungsbehörde ist allerdings verpflichtet, innerhalb angemessener Zeit Anträge auf Genehmigung oder Erlaubnis zu bescheiden. Auch wenn infolge des Abstimmungsbedarfs zwischen verschiedenen Ressorts der Bundesregierung ggf ein erhöhter Prüfungsaufwand erforderlich ist, darf die Verwaltung eine Entscheidung nicht verweigern und sich nicht in eine endlose Prüfung flüchten. Wird innerhalb angemessener Zeit nicht über einen Antrag entschieden, ist die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig.[57]

    83

    Gegen die Ablehnung einer Genehmigung oder gegen Nebenbestimmungen kann Anfechtungsklage nach § 42 VwGO erhoben werden. Gleiches gilt bei Einzeleingriffen nach §§ 6, 7 AWG. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach § 68 ff VwGO ist erforderlich. Über den Widerspruch entscheidet die Behörde, die den angegriffenen Bescheid erlassen hat. Einspruch- und Anfechtungsklage haben insoweit nach § 14 Abs 2 AWG keine aufschiebende Wirkung. Zwar kann Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt werden, jedoch sind in der Rechtspraxis die Hürden hierfür sehr hoch, insbesondere wenn die aufschiebende Wirkung dazu führen könnte, dass ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung durchgeführt werden könnte, bevor in der Hauptsache entschieden ist.[58]

    84

    Sofern die Entscheidung einer Rechtsfrage von der Anwendung von EU-Recht abhängig ist, ist ggf im Wege des Vorabentscheidungsersuchens nach Art 267 AEUV die Entscheidung des EuGH einzuholen.

    X. Verhältnis zum Zivilrecht

    1. Exportkontrollrecht als Verbotsgesetz

    85

    Soweit Verträge über die Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen einer außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigung bedürfen, sind die Verträge bis zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung schwebend unwirksam.[59] Wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig ist ein Vertrag dann, wenn die erforderliche Genehmigung endgültig verweigert wird.[60] Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwar für die Einfuhr oder Ausfuhr eine Genehmigung erforderlich ist, die Vertragspflichten aber nicht die Lieferung, sondern lediglich den Verkauf umfassen.[61] Hingegen stellen Embargos und Sanktionen stets Verbotsgesetze dar. So dürfen bei Finanzsanktionen zwar Kontobeziehungen fortgeführt, aber keine Verfügungen mehr zugelassen werden.[62] Deutsche außenwirtschaftsrechtliche Verbotsnormen kommen immer dann zur Anwendung, wenn nach der Rom-I VO deutsches Recht Vertragsstatut ist sowie dann, wenn sie als nationale Eingriffsnormen das ausländische Recht als Vertragsstatut überlagern.[63] Im

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