Die datenschutzrechtliche Unterweisung: durch Datenschutzbeauftragte in deutschen Unternehmen und Behörden
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Über dieses E-Book
Vorliegendes Lehrbuch beleuchtet die geltende Rechtslage praxisnah und bietet relevante Muster für die Planung, Gestaltung und Durchführung praxisrelevanter, datenschutzrechtlicher Unterweisungen. Auf die Möglichkeiten von E-Learning-Techniken wird ebenfalls eingegangen.
Best Practices runden das Werk ab und bieten die Möglichkeit, auf schnellem Weg zu strukturierten Ergebnissen zu gelangen.
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Rezensionen für Die datenschutzrechtliche Unterweisung
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Buchvorschau
Die datenschutzrechtliche Unterweisung - Andreas Maximilian Nolte
1 Einführung
Wie im Vorwort dieser Schrift deutlich gemacht, sind Mitarbeitende zuvorderst für die gelebte Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorschriften anzusehen. Ganz gleich, ob neu übernommenes Mandat als externer Datenschutzbeauftragter oder aber das Amt kürzlich als betrieblicher oder behördlicher Datenschutzbeauftragter frisch angetreten wurde: Datenschutzrechtliche Unterweisungen von mit Datenverarbeitungsvorgängen betrauten Personen gehören zum Standard-Repertoire eines jeden Datenschutzverantwortlichen, Datenschutzbeauftragten und Datenschutz-Juristen. Dabei sollte allen voran darauf geachtet werden, Mitarbeitende und Dienstkräfte bestmöglich mitzunehmen und auf eine verständliche, eingängige Sprache zu achten. Denn es muss immer wieder betont werden, dass in den seltensten Fällen ein Fachauditorium aus Datenschutz-Experten vor dem Unterweisenden sitzt. Vielmehr wird er oder sie vor einem Querschnittspublikum aus Mitarbeitenden verschiedenster Altersgruppen, Qualifikationen und hierarchischen Ebenen stehen. Freilich sind diese in der Mehrzahl der Fälle nur in dem Maße zu fundierten Entscheidungen befähigt, wie die Qualität der durch Sie veranstalteten datenschutzrechtlichen Unterweisungen ausfällt. Daher sollte das Thema Mitarbeitenden-Unterweisung im Datenschutzrecht frühzeitig und kompetent angegangen werden. Der Autor legt Wert auf eine praxisnahe Skizzierung des notwendigen Lehrstoffs und gibt praxiserprobte Hinweise für eine gelungene Durchführung Ihrer Lehrveranstaltung. Die zahlreichen Hinweise entstammen direkt aus der Berufspraxis der Rechtsanwendung. Die enthaltenen Checklisten und Arbeitshilfen sollen Ihren Arbeitsalltag im Datenschutzrecht vereinfachen.
2 Rechtlicher Rahmen und gesetzliche Grundlage
Die Datenschutzgrundverordnung verpflichtet verantwortliche Stellen dazu, nicht nur datenschutzrechtliche Vorschriften einzuhalten, sondern auch die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Maßnahmen nachweisen zu können. Insofern hat der Verantwortliche der Datenverarbeitung alles Notwendige zu unternehmen, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Eine Pflicht zur Unterweisung von Mitarbeitenden lässt sich aus den Grundsätzen der DS-GVO ableiten, welche eine sichere und rechtmäßige Datenverarbeitung gebietet. Daher müssen die Mitarbeitenden der verantwortlichen Stelle durch fundiertes, datenschutzrechtliches Wissen entsprechend datenschutzkonform mit personenbezogenen Daten umgehen können.
Ferner konstatiert Art. 39 Abs. 1 lit. b DS-GVO eine Zuständigkeit für die Durchführung der Unterweisungen durch den beim Verantwortlichen bestellten Datenschutzbeauftragten. Man sollte jedoch nicht dem Trugschluss aufsitzen, dass nur Verantwortliche mit der Pflicht zur Benennung von Datenschutzbeauftragten mit entsprechender Organisationsgröße zur Unterweisung von Mitarbeitenden verpflichtet sind. Hierzu ist zunächst anzuführen, dass der Anwendungsbereich der DS-GVO sämtliche Verantwortliche bzw. Unternehmen und Behörden zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Insoweit sind auch bei Verantwortlichen ohne Bestellverpflichtung für Datenschutzbeauftragte entsprechende datenschutzrechtliche Unterweisungen für Mitarbeitende verpflichtend.
Zugehörige Rechtsvorschriften:
Art. 39 DS-GVO
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
(1) Dem Datenschutzbeauftragten obliegen zumindest folgende Aufgaben:
a) Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten;
b) Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;
c) Beratung — auf Anfrage — im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35;
d) Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
e) Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen.
(2) Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt.
3 Formungebundenheit der Unterweisungen
Datenschutzrechtliche Unterweisungen für Mitarbeitende sind von Gesetzes wegen nicht an eine bestimmte Form, wie beispielsweise Präsenzveranstaltungen oder einer gleichzeitigen, persönlichen Anwesenheit aller Beteiligten, gebunden. Mehr zur Auswahl eines für Sie praktikablen Unterweisungs-Formates lesen Sie in Kapitel 6, Das richtige Medium für datenschutzrechtliche Unterweisungen.
4 Den Zeitpunkt für Unterweisungen rechtlich und organisatorisch sinnvoll festlegen
Der richtige Zeitpunkt für die Durchführung von Unterweisungen für Ihre Mitarbeitenden sollte in mehrerer Hinsicht strategisch sinnvoll gewählt werden. Einerseits sind datenschutzrechtliche Unterweisungen verpflichtend vorgeschrieben, andererseits sollten auch organisatorische Aspekte einer ökonomisch sinnhaftigen Unterweisungsstrategie berücksichtigt werden.
Aus der Berufspraxis heraus kann davon ausgegangen werden, dass eine Unterweisung von Mitarbeitenden zumindest einmal pro Kalenderjahr anzuraten und auch durchzuführen ist. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Gesamtschau der Umstände, geht es um eine optimale Entfaltung der praktischen Schutzwirkung des Datenschutzrechts. Dabei ist vor allem die rechtliche Aktualität der zu vermittelnden Informationen ausschlaggebend. Datenschutzrecht entwickelt sich durch die stets im Wandel befindliche Digitalisierung ständig weiter, was auch (rechtliche) Änderungen des Lernstoffes notwendig macht. Als Faustformel könnte sich somit festhalten lassen, dass eine einmal jährlich stattfindende Unterweisung ausreichend Raum für das Einbringen rechtlicher Neuerungen bietet und gleichzeitig eine wiederkehrende Sensibilisierungsfunktion im Bewusstsein der Mitarbeitenden für die Einhaltung und Beachtung von geltendem Datenschutzrecht darstellt. Andererseits können gravierende Änderungen im Datenschutzrecht eine Ad-hoc-Unterweisung Ihrer Mitarbeitenden notwendig machen. Dies ist immer dann der Fall, wenn gesetzliche Änderungen im Raum stehen, welche die Verarbeitung von Daten betreffen und somit auch abweichende Handlungsanweisungen für den Umgang mit selbigen hervorrufen, da beispielsweise eine rechtliche Änderung einen dienstlichen Arbeitsablauf grundlegend