Verbraucherschlichtungsstellen in Deutschland: Zuständigkeit | Verfahren | Besonderheiten
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Über dieses E-Book
Der Verfasser Marcellus Schmidt ist Jurist und Experte im Verbraucherschutzrecht.
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Buchvorschau
Verbraucherschlichtungsstellen in Deutschland - Marcellus Schmidt
A. Besondere Verbraucherschlichtungsstellen
I. Privatrechtlich organisierte Stellen
Versicherungsombudsmann
Der Versicherungsombudsmann hat die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versicherungsunternehmen beizulegen. Zudem besteht eine Zuständigkeit für Beschwerden, die einen eigenen vertraglichen Anspruch des Verbrauchers aus einem Realkreditvertrag betreffen.
Für Beschwerden gegen die Träger der Sozialversicherung (gesetzliche Krankenkassen, gesetzliche Rentenversicherung, Berufsgenossenschaften und Arbeitslosenversicherung) ist der Ombudsmann nicht zuständig. Diese Träger werden von anderen staatlichen Stellen, wie etwa vom Bundesversicherungsamt, kontrolliert.
Kleinunternehmer (Unternehmer, die sich „in einer verbraucherähnlichen Lage" befinden) können sich ebenfalls beschweren, unabhängig davon, ob eine gewerbliche oder sonstige selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Der Ombudsmann entscheidet in diesem Fall nach Ermessen, ob er sich damit befasst.
Für die Private Kranken- und Pflegeversicherung besteht eine andere Zuständigkeit, siehe Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung.
Schließlich können Verbraucher Beschwerden gegen Versicherungsvermittler (einschließlich Versicherungsmakler) und behördlich zugelassene Versicherungsberater an den Ombudsmann richten (siehe dazu unten 2.)
1. Beschwerden gegen Versicherungsunternehmen
Voraussetzungen: Der Beschwerdeführer muss den Anspruch zuvor beim Beschwerdegegner geltend gemacht haben, ansonsten wird die Beschwerde nicht behandelt. Das Versicherungsunternehmen muss dem Ombudsverfahren angeschlossen sein, bei fast allen Versicherungen im Privatkundengeschäft ist das der Fall. Die Beschwerdesumme darf 100.000 Euro nicht übersteigen.
Verfahren: Beschwerden können online eingereicht werden. Maßgeblich ist die Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns (VomVO).
Grenzüberschreitende Fälle: Die Schlichtungsstelle nimmt an dem FIN-NET teil (siehe Abschnitt D). Dabei handelt es sich um ein grenzüberschreitendes Europäisches Netzwerk für außergerichtliche Streitbeilegung im Bereich Finanzdienstleistungen, dem mittlerweile 60 nationale Schlichtungsstellen aus 27 Ländern angehören. Ist also ein Verbraucher in eine Streitigkeit mit einem Versicherungsunternehmen bzw. Finanzdienstleister in einem anderen Land der EU, in Großbritannien, Norwegen, Island oder Liechtenstein verwickelt, stellt die Schlichtungsstelle für ihn den Kontakt zur zuständigen außergerichtlichen Schiedsstelle des Auslands her und gibt ihm die erforderlichen Informationen.
Rechtswirkungen: Bei ordnungsgemäßer Anrufung der Schlichtungsstelle können keine Rechtsnachteile eintreten, wie endgültige Versagung des Anspruchs oder Verjährung – die Verjährung wird für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Eine Frist für die Einlegung einer Beschwerde besteht nicht; wartet man zu lange, kann der Anspruch, um den es geht, aber verjährt sein.
Entscheidungen des Ombudsmanns zugunsten des Verbrauchers oder Kleinunternehmers sind für die Versicherer bis zu einem Betrag von 10.000 Euro bindend. Bei Beträgen ab 10.000 Euro spricht der Ombudsmann eine Empfehlung aus, welcher nach Angabe der Schiedsstelle die Versicherungsunternehmen zumeist folgen. Der Verbraucher kann entscheiden, ob er den Schiedsspruch annimmt oder nicht – der Weg zu den Gerichten bleibt für ihn immer