Hilfestellungen beim Versorgungsrecht: Patientenausgabe
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Über dieses E-Book
In zehn Jahren in einer gutachterlich tätigen Arztpraxis sind der Autorin typische immer wiederkehrende Fehler aufgefallen, die in dieser Ausgabe thematisiert werden, um die Chancen auf einen höheren Grad der Behinderung zu erhalten.
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Buchvorschau
Hilfestellungen beim Versorgungsrecht - Tabitha Ruth Schreiner
Einleitung/Vorwort
Während meiner zehn jährigen beruflichen Tätigkeit in einer gutachterlich tätigen Facharztpraxis für Innere Medizin sind mir in dieser Zeit Probleme zwischen Versorgungsamt und Antragsteller aufgefallen, die sich leider mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholten.
Die gängigsten Streitpunkte zwischen Antragsteller und Versorgungsamt, die mir im beruflichen Alltag begegnet sind, habe ich hier zusammengetragen und führe aus, was Sie oder Ihre behandelnden Ärzte tun können, damit Ihnen für Ihre Leiden der richtige Grad der Behinderung zuerkannt wird.
Zitate aus der Versorgungsmedizinverordung und den Verordnungen zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
Wenn ich aus der Versorgungmedizinverordnung –VersMedV- zitiere, dann liegt dafür die Ausgabe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Referat Information, Publikation, Redaktion, 53107 Bonn zugrunde in der Fassung, die am 10.12.2008 beschlossen wurde und zum 01.01.2009 in Kraft getreten ist.
Zwischen 01.03.2010 und 11.10.2012 wurden insgesamt fünf Verordnungen zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung verabschiedet (Stand August 2017).
Wenn ich mich auf eine dieser Änderungen beziehe, mache ich diese auch beim Zitat entsprechend kenntlich.
Bei den Zitaten und Seitenangaben liegt die veröffentlichte Ausgabe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zugrunde.
Ich habe die folgenden veröffentlichten pdf-Dateien verwendet, die im Internet heruntergeladen werden können:
Versorgungsmedizinverordnung:
www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/k710-versorgundsmed-verordnung.pdf?__blob=publicationFile
Die fünf Verordnungen zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung:
www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/aenderungsverordnung-versorgungsmedizin.html
Unter dem Kapitel „Verschlimmerungsantrag stellen oder doch nicht?" habe ich die Verordnung, die bis zum 31.12.2008 gültig war, erwähnt. Diese trägt den Namen „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)" Ausgabe 2008.
www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Rundschreiben-SE/Anhaltspunkte-aerztliche-Gutachtertaetigkeit.pdf;jsessionid=1449AB361E8FAE1BD067A593766C34C1?__blob=publicationFile&v=2
Die gängigsten Probleme
Über die Jahre ist mir aufgefallen, dass sich die Probleme zwischen Antragsteller (bzw. Kläger) und dem Versorgungsamt sehr häufig um ein und dieselben Erkrankungen oder Vorgänge (Arztbriefe bzw. Atteste) drehen:
Die abgelaufene Heilungsbewährung nach einer Krebserkrankung.
Der insulinpflichtige Diabetes mellitus, bei dem mehrmals täglich Insulin gespritzt und dies auch dokumentiert wird und Hypo- wie Hyperglykämien (Unterzuckerungen wie zu hohe Blutzuckerwerte) auftreten können.
Fehlende Untersuchungsergebnisse (egal ob nicht eingereicht oder nicht durchgeführt) und dadurch zu einem zu gering eingestuften GdB führt, weil sich der Arzt im beratungsärztlichen Dienst des Versorgungsamtes kein genaues Bild über den genauen Gesundheitszustand machen kann.
Die abgelaufene Heilungsbewährung
Die Versorgungsmedizinverordnung sieht für mehrere Erkrankungen – vornehmlich bösartige Krebserkrankungen – eine sog. Heilungsbewährung vor. Das heißt, dass für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren ein bestimmter GdB zuerkannt wird. Wenn die Erkrankung ausgeheilt ist und kein Rückfall von ärztlicher Seite dokumentiert ist, dann wird dieser GdB wieder entzogen. Das ist ein ganz normaler Vorgang, das die Versorgungsmedizinverordnung als Rechtsgrundlage so vorsieht. Daran gibt es nichts zu rütteln, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Erkrankung ausgeheilt ist und kein Rückfall vorliegt. Bevor der GdB entzogen wird, gibt es vorher eine schriftlich angekündigte Anhörung dazu, bei der man medizinische Unterlagen einreichen kann, wenn die Erkrankung noch nicht ausgeheilt sein sollte.
Die bösartige Erkrankung, für die ein GdB von 50 oder mehr bewilligt war, hat jedoch ihre Spuren beim Betroffenen hinterlassen, die nach Ende der Heilungsbewährung nicht verschwunden sind. Diese hinterlassenen Spuren können vielfältig sein, wie z.B. die Angst, dass die Erkrankung wiederkommen könnte oder -je nach Erkrankung- der Magen, die Prostata, die Harnblase, die Brust oder ein anderes Organ entfernt wurde.
Nach dem Ende der Heilungsbewährung kommt das Versorgungsamt um eine Neubewertung des Gesundheitszustandes nicht herum, da die bösartige Erkrankung weggefallen ist. Die Versorgungsmedizinverordnung sieht zum gegenwärtigen Zeitpunkt z.B. für den Verlust des Magens einen GdB von 30 vor. Im Neufeststellungsbescheid vom Versorgungsamt fehlt dann der Punkt, in dem die bösartige Erkrankung beschrieben wurde. Für den Betroffenen ist dies für gewöhnlich ein Schock, da häufig durch diese Änderung die Schwerbehinderteneigenschaft wegfällt, d.h. häufig damit der Gesamt-GdB auf unter 50 absinkt, da entweder keine andere Behinderung vorliegt oder mit einer niedrigeren Höhe vorliegt. In der Summe ergibt sich dann ein maximaler Gesamt-GdB von 40.
Wenn weiterhin Beschwerden bestehen,