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Rechte und Ansprüche des Pflegenden
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eBook113 Seiten1 Stunde

Rechte und Ansprüche des Pflegenden

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Über dieses E-Book

Die soziale Pflegeversicherung begründet nicht nur Leistungsansprüche für den Pflegebedürftigen, sie gewährleistet auch unmittelbar dem Pflegenden Ansprüche und Rechte.
Insgesamt soll damit die Betreuung des Pflegebedürftigen sichergestellt, der Pflegende finanziell unterstützt und seine soziale Absicherung gewährleistet werden.
Neben den Ansprüchen aus der Pflegeversicherung werden Pflegeleistungen aber auch in anderen Bereichen berücksichtigt und honoriert.
Themenschwerpunkte aus dem Ratgeber:

- Pflegeberatung
- Pflegekurse
- Entlastung des Pflegenden (Kurzzeit-, Tages und Nachtpflege, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen)
- Urlaubsvertretung (Verhinderungspflege)
- Pflegezeit und Familienpflegezeit
- Soziale Absicherung der Pflegenden in der Renten-, Arbeitslosen- und gesetzlichen Unfallversicherung
- Steuererleichterungen für Pflegende
- Berücksichtigung von Pflegeleistungen im Erbrecht
SpracheDeutsch
Erscheinungsdatum1. Aug. 2021
ISBN9783868178715
Rechte und Ansprüche des Pflegenden

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    Buchvorschau

    Rechte und Ansprüche des Pflegenden - Akademische Arbeitsgemeinschaft

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    © 2023 by Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlagsgesellschaft mbH

    Postfach 10 01 61 · 68001 Mannheim

    Telefon 0621/8626262

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    www.akademische.de

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    Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit verwenden wir allgemein die grammatisch männliche Form. Selbstverständlich meinen wir aber bei Personenbezeichnungen immer alle Menschen unabhängig von ihrer jeweiligen geschlechtlichen Identität.

    Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)

    Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

    Inhaltsübersicht

    1   Entlastung der Pflegeperson

    1.1   Entlastung durch Beratung

    1.1.1   Individuelle Pflegeberatung

    1.1.2   Rat und Hilfe in Pflegestützpunkten

    1.1.3   Pflegekurse für pflegende Angehörige

    1.2   Finanzielle Entlastung

    1.2.1   Überblick über die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung

    1.2.2   Finanzielle Unterstützung bei selbst beschaffter Pflegehilfe

    1.2.3   Unterstützung bei Verhinderung der Pflegeperson

    1.2.4   Entlastung durch teilstationäre Pflege im Heim

    1.2.5   Entlastung durch vorübergehende vollstationäre Pflege im Heim

    1.2.6   Unterstützung durch ambulante Pflegedienste

    1.2.7   Verbesserung des Wohnumfelds

    1.2.8   Angebote zur Unterstützung im Alltag

    1.2.9   Entlastungsbetrag

    1.3   Entlastung durch Freistellung von der Arbeit

    2   Soziale Absicherung der Pflegeperson

    2.1   Soziale Absicherung in der Rentenversicherung

    2.1.1   Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht

    2.1.2   Pflege durch mehrere Personen

    2.1.3   Beginn der Versicherungspflicht

    2.1.4   Höhe der Beiträge

    2.1.5   Ende der Versicherungspflicht

    2.1.6   Bestandsschutz für Pflegepersonen ab 1.1.2017

    2.2   Gesetzliche Unfallversicherung

    2.2.1   Versicherte Pflegepersonen

    2.2.2   Versicherte Tätigkeiten

    2.2.3   Versicherungsfälle

    2.2.4   Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

    2.2.5   Bestandsschutz für Pflegepersonen ab 1.1.2017

    2.3   Arbeitslosenversicherung

    2.3.1   Voraussetzungen der Versicherungspflicht

    2.3.2   Höhe der Beiträge

    2.3.3   Bestandsschutz für Pflegepersonen ab 1.1.2017

    2.4   Kranken- und Pflegeversicherung

    3   Steuererleichterung für Pflegepersonen bei der Einkommensteuer

    3.1    Pflege-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer

    3.1.1   Vorausetzungen

    3.1.2   Höhe des Pflegepauschbetrags

    3.2   Außergewöhnliche Belastungen als Alternative zum Pflegepauschbetrag

    3.2.1   Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

    3.2.2   Eigenanteil als zumutbare Belastung

    3.3   Pflegeaufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen

    3.3.1   Voraussetzungen

    3.3.2   Höhe der Steuerermäßigung

    4   Berücksichtigung von Pflegeleistungen im Erbrecht und im Erbschaftsteuerrecht

    4.1   Ausgleichungspflicht bei Pflegeleistungen eines Abkömmlings

    4.1.1   Ausgleichungsberechtigte

    4.1.2   Ausgleichungspflichtige

    4.1.3   Gegenstand der Ausgleichung

    4.1.4   Ausschluss der Ausgleichung

    4.1.5   Berechnung und Durchführung der Ausgleichung

    4.1.6   Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht der Pflegeperson

    4.2   Steuerfreibetrag bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer

    4.2.1   Freibetrag für Pflegeleistungen

    4.2.2   Freibetrag für Geldzuwendungen

    Rechte und Ansprüche des Pflegenden

    1   Entlastung der Pflegeperson

    Häusliche Pflege erfordert vom Pflegenden einen hohen persönlichen und finanziellen Einsatz. Wer sich dazu entschieden hat, einen nahestehenden pflegebedürftigen Menschen zu Hause zu pflegen, hat Anspruch auf vielfältige Hilfen und Leistungen. Diese bezwecken in erster Linie die Entlastung des Pflegenden, sei es durch Beratung, durch finanzielle Unterstützung oder durch Freistellung von der Arbeit.

    1.1   Entlastung durch Beratung

    Wenn ein Angehöriger pflegebedürftig wird, stellen sich viele Fragen rund um seine Versorgung. Deshalb ist nicht nur dem Pflegebedürftigen, sondern auch dem Pflegenden ein gesetzlicher Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater eingeräumt. Rat und Hilfe in allen Fragen rund um das Thema Pflege gibt es auch in den Pflegestützpunkten. Und für Angehörige muss die Pflegekasse Kurse durchführen, um die häusliche Pflege zu erleichtern und zu verbessern.

    1.1.1   Individuelle Pflegeberatung

    Zu den Leistungen der Pflegekassen gehören nicht nur reine Sachleistungen oder die Übernahme bestimmter Pflegekosten. Alle Personen, die Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten oder die Leistungen beantragt und erkennbar einen Hilfe- und Beratungsbedarf haben, haben einen einklagbaren, individuellen Rechtsanspruch auf umfassende Beratung und Hilfestellung (§ 7a Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung, SGB XI). Während des Bezugs von Pflegegeld sind Pflegebedürftige verpflichtet, in regelmäßigen Abständen professionelle Hilfe abzurufen.

    Anspruchsberechtigte Personen

    Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung haben alle Personen, die pflegebedürftig sind und ohne Einschränkungen die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erfüllen. Anspruch auf Beratung und Hilfestellung haben darüber hinaus alle Personen, die einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt haben, und bei denen erkennbar ein Hilfs- und Beratungsbedarf besteht.

    Nicht anspruchsberechtigt sind Angehörigen oder die Ehepartner und Lebenspartner des Pflegebedürftigen. Auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person erfolgt die Pflegeberatung jedoch auch gegenüber ihren Angehörigen oder weiteren Personen oder unter deren Einbeziehung (§ 7a Abs. 2 Satz 1 BGB).

    Hinweis auf Beratungsangebote

    Die Pflegekasse ist verpflichtet, den Antragsteller konkret auf das Beratungsangebot hinzuweisen. Sie hat dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang des Antrags auf Leistungen sowie weiterer Anträge auf Leistungen entweder

    einen konkreten Beratungstermin anzubieten oder

    einen Beratungsgutschein auszustellen, der bei einer Beratungsstelle eingelöst werden kann (§ 7b Abs. 1 SGB XI).

    Gegenstand des Angebots ist die individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- und landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet ist.

    Beratung durch die Pflegekasse

    Will die Pflegekasse das Beratungsangebot selbst umsetzen, hat sie dem Antragsteller die Durchführung der Beratung unter Angabe einer konkreten Kontaktperson innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzubieten. Die Frist beginnt am Tag des Eingangs des Antrags.

    Die Pflegeberatung kann in der Geschäftsstelle der Pflegekasse oder telefonisch erfolgen. Auf Wunsch des Pflegebedürftigen hat sie in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der dieser lebt, stattzufinden. Die Pflegeberatung kann auch nach Ablauf der Zweiwochenfrist durchgeführt werden. Auch über diese Möglichkeit ist der Pflegebedürftige zu informieren. In jedem Fall sind von der Pflegekasse

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