Vereinbarung von Pflege und Beruf: Ihre rechtlichen Ansprüche als Arbeitnehmer
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Für diese Fälle bestehen verschiedene Freistellungsmöglichkeiten. Bedeutung hat in diesem Zusammenhang auch die Teilzeitarbeit, sei es, dass ein solches Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird, um die mit der Pflege verbundenen Kosten zu finanzieren, oder vom Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis gewechselt wird, um den Pflegebedürftigen besser betreuen zu können.
Themenschwerpunkte des Ratgebers:
- Anspruch auf Teilzeitarbeit
- Rechte und Pflichten aus dem Teilzeitverhältnis
- Jobsharing
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
- Pflegezeit
- Familienpflegezeit
- Freistellung zur Betreuung pflegebedürftiger Kinder
- Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase
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Buchvorschau
Vereinbarung von Pflege und Beruf - Akademische Arbeitsgemeinschaft
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Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit verwenden wir allgemein die grammatisch männliche Form. Selbstverständlich meinen wir aber bei Personenbezeichnungen immer alle Menschen unabhängig von ihrer jeweiligen geschlechtlichen Identität.
Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)
Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Inhaltsübersicht
1 Möglichkeiten der beruflichen Freistellung für die Pflege
1.1 Überblick über Freistellungsmöglichkeiten
1.1.1 Besondere Freistellungsansprüche
1.1.2 Allgemeiner Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit
1.2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
1.2.1 Arbeitsverhinderung bis zu zehn Tagen
1.2.2 Pflegeunterstützungsgeld
1.2.3 Soziale Absicherung des Arbeitnehmers
1.3 Pflegezeit
1.3.1 Vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten
1.3.2 Soziale Absicherung des Arbeitnehmers
1.3.3 Förderung durch zinsloses Darlehen
1.4 Familienpflegezeit
1.4.1 Teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten
1.4.2 Finanzielle Absicherung der Familienpflegezeit durch zinsloses Darlehen
1.4.3 Finanzielle Absicherung der Familienpflegezeit durch Wertguthaben
1.4.4 Soziale Absicherung des Arbeitnehmers
1.5 Freistellung für die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen
1.6 Freistellung für die Begleitung eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase
1.7 Kombination der Freistellungsansprüche
1.8 Anspruch auf Teilzeitarbeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz
1.8.1 Anspruchsberechtigte Personen
1.8.2 Wartezeit
1.8.3 Mindestbeschäftigtenzahl
1.8.4 Antrag des Arbeitnehmers
1.8.5 Verhandlungspflicht des Arbeitgebers
1.8.6 Entscheidung des Arbeitgebers
1.8.7 Änderung der Verteilung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber
1.8.8 Erneute Verringerung der Arbeitszeit
1.8.9 Ausschreibung von Arbeitsplätzen
1.8.10 Information des Arbeitnehmers über freie Arbeitsplätze
1.9 Abschluss eines Teilzeitarbeitsvertrags
1.9.1 Zustandekommen des Teilzeitarbeitsvertrags
1.9.2 Beteiligung des Betriebsrats
1.9.3 Form des Teilzeitarbeitsvertrags
1.9.4 Befristeter Teilzeitarbeitsvertrag
2 Inhalt des Teilzeitarbeitsverhältnisses
2.1 Verbot der Diskriminierung
2.1.1 Vergleichbarkeit
2.1.2 Ungleichbehandlung
2.1.3 Rechtfertigungsgründe für Schlechterstellung
2.1.4 Rechtsfolgen bei Schlechterstellung
2.2 Probezeit
2.2.1 Dauer der Probezeit
2.2.2 Unbefristeter Arbeitsvertrag mit Probezeit
2.2.3 Befristetes Probearbeitsverhältnis
2.2.4 Verlängerung der Probezeit
2.2.5 Kündigung während der Probezeit
2.3 Arbeitszeit
2.3.1 Dauer der Arbeitszeit
2.3.2 Erneute Verringerung der Arbeitszeit
2.3.3 Verlängerung der Arbeitszeit
2.3.4 Verteilung und Lage der Arbeitszeit
2.4 Vergütung und betriebliche Sonderzuwendungen
2.4.1 Gleichbehandlung im Vergütungsbereich
2.4.2 Betriebliche Sonderzuwendungen
2.5 Entgeltfortzahlung an Feiertagen
2.5.1 Gesetzliche Feiertage
2.5.2 Höhe der Feiertagsvergütung
2.5.3 Ausschluss der Feiertagsvergütung
2.6 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
2.6.1 Voraussetzungen
2.6.2 Anzeige und Nachweispflichten des Arbeitnehmers
2.6.3 Höhe der Entgeltfortzahlung
2.6.4 Dauer der Lohnfortzahlung
2.7 Erholungsurlaub
2.7.1 Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Teilzeitkräften
2.7.2 Übertragung des Urlaubs in Folgejahr
2.7.3 Anspruch auf Urlaubsentgelt
2.8 Nebentätigkeit und Mehrfachbeschäftigung
2.8.1 Zulässigkeit
2.8.2 Anzeige der Nebentätigkeit
2.8.3 Erlaubnis des Arbeitgebers
3 Teilzeitmodelle für Pflegepersonen
3.1 Teilzeitmodelle
3.2 Arbeitsplatzteilung (Jobsharing)
3.2.1 Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses
3.2.2 Arbeitszeit
3.2.3 Vertretung
3.2.4 Urlaub
3.2.5 Kündigungsverbot
3.3 Arbeit auf Abruf
3.3.1 Vereinbarung im Arbeitsvertrag
3.3.2 Abruf der Arbeitsleistung
3.4 Geringfügige Beschäftigung
3.4.1 Formen geringfügiger Beschäftigung
3.4.2 Anzeigepflicht einer weiteren Beschäftigung
3.4.3 Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Vereinbarung von Pflege und Beruf
Einführung
Viele pflegebedürftige Menschen wünschen, von vertrauten Angehörigen in gewohnter Umgebung gepflegt zu werden. Probleme haben in diesem Fall häufig berufstätige Angehörige, wenn sie familiäre Pflege und Beruf miteinander vereinbaren müssen. Für diese Fälle bestehen verschiedene Freistellungsmöglichkeiten, für die der Beschäftigte unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen muss.
Zunächst sieht das Pflegezeitgesetz für den Arbeitnehmer verschiedene Möglichkeiten der Freistellung von der Arbeit vor. Dabei kann die Freistellung entweder vollständig oder in Form einer Verringerung der Arbeitszeit erfolgen. Wenn der Arbeitnehmer für die Sicherstellung der häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen eine länger dauernde Verringerung seiner Arbeitszeit benötigt, besteht nach dem Familienpflegezeitgesetz unter Umständen die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit bis zu 24 Monate.
Unabhängig von der Pflegezeit und der Familienpflegezeit besteht für den Arbeitnehmer unter Umständen auch nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Anspruch darauf, in einem bestehenden Arbeitsverhältnis seine Arbeitszeit zu verringern. Und selbstverständlich kann ein Arbeitsverhältnis bereits von Beginn an als Teilzeitbeschäftigung angelegt sein.
Grundsätzlich ist das Teilzeitarbeitsverhältnis ein ganz normales Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Zum Schutz des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers gelten allerdings teilweise besondere gesetzliche Regelungen, die im Arbeitsvertrag nicht wirksam ausgeschlossen werden können. Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten gelten, wenn die Teilzeitarbeit als sogenannte geringfügige Beschäftigung (450-Euro-Job) ausgeübt wird.
1 Möglichkeiten der beruflichen Freistellung für die Pflege
Wer einen pflegebedürftigen Angehörigen betreut und dabei Beruf und Pflege miteinander vereinbaren muss, hat verschiedene Freistellungsmöglichkeiten, sodass in jeder Pflegesituation die Sicherstellung der Pflege gewährleistet werden kann.
1.1 Überblick über Freistellungsmöglichkeiten
Es bestehen besondere Freistellungsmöglichkeiten für die Pflege einer Person nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Daneben besteht unter Umständen ein allgemeiner Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.
1.1.1 Besondere Freistellungsansprüche
Nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz bestehen für den Arbeitnehmer in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis folgende Möglichkeiten, sich von der Arbeit vollständig freistellen zu lassen oder die vereinbarte Arbeitszeit zu reduzieren:
Bei unerwartetem Eintritt einer besonderen Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, kurze Zeit der Arbeit fernzubleiben, um die sofortige Pflege eines nahen Angehörigen sicherzustellen (vgl. dazu 1.2).
Zu einer längeren Pflege in häuslicher Umgebung können berufstätige Angehörige von pflegebedürftigen Personen durch eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zur Dauer von 6 Monaten den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit dem jeweiligen Pflegebedarf anpassen (Pflegezeit; Näheres dazu unter 1.3).
Wenn Beschäftigte für die Sicherstellung der häuslichen Pflege eines nahen Angehörigen eine länger dauernde Reduzierung ihrer Arbeitszeit benötigen, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Familienpflegezeit bis zu 24 Monate (Familienpflegezeit; vgl. dazu 1.4).
In einem bestimmten Rahmen besteht die Möglichkeit, Pflegezeit und Familienpflegezeit miteinander zu kombinieren (vgl. dazu 1.7).
Um Angehörigen pflegebedürftiger Kinder eine Betreuung in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung zu ermöglichen, haben sie Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung entsprechend den Regelungen der Pflegezeit und der Familienpflegezeit (vgl. dazu 1.5).
Schließlich können Beschäftigte eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit bis zu drei Monaten verlangen, wenn sie ihren nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase Beistand leisten wollen (vgl. dazu 1.6).
1.1.2 Allgemeiner Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit
Unabhängig von der Pflegezeit und der Familienpflegezeit kann der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen in einem bestehenden Arbeitsverhältnis die Verringerung seiner Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz verlangen (Näheres dazu unter 1.8). Und wer eine Person pflegen will und noch nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, kann auch vornherein ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber begründen (vgl. dazu im Einzelnen 1.9).
1.2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 PflegeZG).
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Tipp: Der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Freistellung wegen kurzfristiger Arbeitsverhinderung besteht unabhängig von der Größe des Unternehmens. Auch die Dauer der bisherigen Betriebszugehörigkeit des