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PolG NRW, POG NRW und OBG: Textausgabe
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Über dieses E-Book
Topaktuelle Textsammlung
Im Dezember 2018 hat der Gesetzgeber das nordrhein-westfälische Polizeirecht reformiert und an die sich stetig ändernden Anforderungen an die Sicherheitslage angepasst. Der Bereich der Datenverarbeitung wurde ebenfalls an die geltende Rechtslage angeglichen. Die zweite Auflage des Buches berücksichtigt nun auch das am 19. Dezember 2019 verabschiedete Gesetz zur Stärkung der Rechte von im Polizeigewahrsam festgehaltenen Personen (vormals als 7. Änderungsgesetz zum PolG NRW bezeichnet), das weitere Änderungen mit sich bringt:
Streichung von Befristungen vorläufiger Befugnisse (§§ 15c, 37 Abs. 4 PolG NRW) und redaktionelle Änderungen/Anpassungen
§ 7 PolG NRW deklariert die Einschränkbarkeit des Art. 8 GG: Dies ermöglicht im Vorfeld von Versammlungen Identitätskontrollen an polizeilichen Kontrollstellen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW zur Verhütung versammlungsrechtlicher Straftaten
§ 15c PolG NRW (Löschung) bietet die Möglichkeit, dass die betroffene Person verlangen kann, die Löschung zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit aufgezeichneter polizeilicher Maßnahmen zu unterlassen
in § 37 PolG wurde
die Möglichkeit geschaffen, Aufgaben im Polizeigewahrsam auch durch Bedienstete der Polizei, die nicht Polizeivollzugsbeamte sind, wahrzunehmen
das Innenministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der diesen Bediensteten zustehenden polizeilichen Befugnisse zu bestimmen sowie weitere Regelungen für den Vollzug der Freiheitsentziehung im Polizeigewahrsam zu treffen
der Vollzug der polizeilichen Freiheitsentziehung in Einrichtungen des Justizvollzugs grundsätzlich untersagt
§ 37a PolG NRW ermächtigt zur Fixierung von Personen im Polizeigewahrsam (Fesselung gemäß § 62 PolG NRW)
Spezielle Verfahrensvorschriften zu § 37a PolG NRW für nicht nur kurzfristige Fixierungen:
ärztliche Stellungnahme
richterliche Anordnung (bei Gefahr im Verzuge durch die in der Gewahrsamseinrichtung Aufsicht führenden Polizeivollzugsbeamten)
begleitende durchgängige, persönlichen Beobachtung
Immer zur Hand ...
Die Broschüre ermöglicht den raschen Zugriff auf die gesetzlichen Regelungen von PolG NRW, POG NRW und OBG. Dank des handlichen Formats ist die Textsammlung immer und überall griffbereit.
... für alle, die sich mit dem Polizei- und Ordnungsrecht beschäftigen
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen (NRW)
Behörden des Polizeivollzugsdienstes in NRW
Ordnungsämter der Gemeinden, Städte und Landkreise
Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiter der Ordnungsdienste der kommunalen Ordnungsämter
Im Dezember 2018 hat der Gesetzgeber das nordrhein-westfälische Polizeirecht reformiert und an die sich stetig ändernden Anforderungen an die Sicherheitslage angepasst. Der Bereich der Datenverarbeitung wurde ebenfalls an die geltende Rechtslage angeglichen. Die zweite Auflage des Buches berücksichtigt nun auch das am 19. Dezember 2019 verabschiedete Gesetz zur Stärkung der Rechte von im Polizeigewahrsam festgehaltenen Personen (vormals als 7. Änderungsgesetz zum PolG NRW bezeichnet), das weitere Änderungen mit sich bringt:
Streichung von Befristungen vorläufiger Befugnisse (§§ 15c, 37 Abs. 4 PolG NRW) und redaktionelle Änderungen/Anpassungen
§ 7 PolG NRW deklariert die Einschränkbarkeit des Art. 8 GG: Dies ermöglicht im Vorfeld von Versammlungen Identitätskontrollen an polizeilichen Kontrollstellen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW zur Verhütung versammlungsrechtlicher Straftaten
§ 15c PolG NRW (Löschung) bietet die Möglichkeit, dass die betroffene Person verlangen kann, die Löschung zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit aufgezeichneter polizeilicher Maßnahmen zu unterlassen
in § 37 PolG wurde
die Möglichkeit geschaffen, Aufgaben im Polizeigewahrsam auch durch Bedienstete der Polizei, die nicht Polizeivollzugsbeamte sind, wahrzunehmen
das Innenministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der diesen Bediensteten zustehenden polizeilichen Befugnisse zu bestimmen sowie weitere Regelungen für den Vollzug der Freiheitsentziehung im Polizeigewahrsam zu treffen
der Vollzug der polizeilichen Freiheitsentziehung in Einrichtungen des Justizvollzugs grundsätzlich untersagt
§ 37a PolG NRW ermächtigt zur Fixierung von Personen im Polizeigewahrsam (Fesselung gemäß § 62 PolG NRW)
Spezielle Verfahrensvorschriften zu § 37a PolG NRW für nicht nur kurzfristige Fixierungen:
ärztliche Stellungnahme
richterliche Anordnung (bei Gefahr im Verzuge durch die in der Gewahrsamseinrichtung Aufsicht führenden Polizeivollzugsbeamten)
begleitende durchgängige, persönlichen Beobachtung
Immer zur Hand ...
Die Broschüre ermöglicht den raschen Zugriff auf die gesetzlichen Regelungen von PolG NRW, POG NRW und OBG. Dank des handlichen Formats ist die Textsammlung immer und überall griffbereit.
... für alle, die sich mit dem Polizei- und Ordnungsrecht beschäftigen
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