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Waffenrecht
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eBook3.056 Seiten19 Stunden

Waffenrecht

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Über dieses E-Book

Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)
Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen - CWÜAG)
Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998 (Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll - VerifZusAusfG)
Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜV)
Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Fünfte Verordnung zum Waffengesetz (5. WaffV)
Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz - BeschG)
Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schußwaffen durch Einzelpersonen
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen
Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes
Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (Nationales-Waffenregister-Gesetz - NWRG)
Grundgesetz und Menschenrechte & Unbekannt
Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)
Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages vom 1.7.1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen)
Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung - KrWaffUnbrUmgV)
Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz
Verordnung über Meldepflichten für bestimmte Kriegswaffen (Kriegswaffenmeldeverordnung - KWMV)
Verordnung zur Durchführung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes (NWRG-Durchführungsverordnung - NWRG-DV)
Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Waffengesetz (WaffG)
Zweite Verordnung über eine Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
SpracheDeutsch
HerausgeberAtheneMediaRECHT
Erscheinungsdatum28. Aug. 2019
ISBN9783869923789
Waffenrecht

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    Buchvorschau

    Waffenrecht - AtheneMediaRECHT

    Table of Contents

    Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)

    Eingangsformel

    Inhaltsübersicht

    Abschnitt 1 Beschussprüfung von Schusswaffen und Böllern

    § 1 Prüfverfahren

    § 2 Prüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern

    § 3 Mindestzustand des Prüfgegenstandes

    § 4 Zurückweisung vom Beschuss

    § 5 Instandsetzungsbeschuss

    § 6 Wiederholungsbeschuss und freiwillige Beschussprüfung

    Abschnitt 2 Verfahren der Beschussprüfung

    § 7 Antragsverfahren

    § 8 Überlassung von Prüfhilfsmitteln

    § 9 Aufbringen der Prüfzeichen

    § 10 Bescheinigung über das Beschussverfahren

    Abschnitt 3 Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition

    § 11 Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate

    § 12 Modellbezeichnung bei Bauartzulassungen

    § 13 Inverkehrbringen von Schussapparaten aus Staaten, mit denen die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist

    § 14 Beschaffenheit pyrotechnischer Munition

    § 15 Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reizstoffe sowie an Elektroimpulsgeräte

    § 16 Kennzeichnung der Verpackung von Reizstoffgeschossen und Reizstoffsprühgeräten

    § 17 Abweichungen vom Kennzeichnungsgrundsatz bei besonderen Munitionsarten

    Abschnitt 4 Verfahren bei der Bauartzulassung

    § 18 Antragsverfahren

    § 19 Zuständigkeit und Zulassungsbescheid

    § 20 Zulassungszeichen

    § 21 Bekanntmachungen

    Abschnitt 5 Periodische Fabrikationskontrolle, Einzelfallprüfung, Wiederholungsprüfung

    § 22 Periodische Fabrikationskontrollen für Schussapparate und Einsteckläufe

    § 23 Überprüfung im Einzelfall

    § 24 Wiederholungsprüfung betriebener Schussapparate

    § 25 Prüfzeichen bei Wiederholungsprüfungen

    Abschnitt 6 Festlegung der Maße und Energiewerte für Feuerwaffen (Maßtafeln), Einsteck- und Austauschläufe sowie für Munition

    § 26 Zulässige und nicht zulässige Munition

    § 27 Abweichungen von den Maßtafeln

    Abschnitt 7 Zulassung von Munition

    § 28 Begriffsbestimmungen

    § 29 Zulassung und Prüfung von Patronen- und Kartuschenmunition

    § 30 Antragsverfahren

    § 31 Prüfmethoden

    § 32 Form der Zulassung

    § 33 Fabrikationskontrolle

    § 34 Behördliche Kontrollen

    § 35 Überprüfung im Einzelfall

    § 36 Bekanntmachung

    § 37 Ausnahmen

    Abschnitt 8 Verpackung, Kennzeichnung und Lagerung von Munition

    § 38 Verpackung von Munition

    § 39 Kennzeichnung der Verpackungen und Munition

    § 40 Lagerung von Munition

    Abschnitt 9 Beschussrat

    § 41 Beschussrat

    Abschnitt 10 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

    § 42 Ordnungswidrigkeiten

    § 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Schlussformel

    Anlage I Technische Anforderungen an und Prüfvorschriften für Feuerwaffen und sonstige Gegenstände, die der Beschussprüfung nach § 5 des Gesetzes unterliegen, und technische Anforderungen an Prüfgegenstände nach den §§ 7 bis 10 des Gesetzes

    Anlage II Beschusszeichen, Prüfzeichen

    Anlage III Prüfvorschriften für Patronen- und Kartuschenmunition

    Anlage IV Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe

    Anlage V Grenzwerte für Elektroimpulsgeräte nach § 15 Abs. 5

    Anlage VI Ermittlung der Bewegungsenergie der Geschosse

    Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

    Eingangsformel

    Inhaltsübersicht

    Abschnitt 1 Nachweis der Sachkunde

    § 1 Umfang der Sachkunde

    § 2 Prüfung

    § 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde

    Abschnitt 2 Nachweis der persönlichen Eignung

    § 4 Gutachten über die persönliche Eignung

    Abschnitt 3 Schießsportordnungen; Ausschluss von Schusswaffen; Fachbeirat

    § 5 Schießsportordnungen

    § 6 Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen

    § 7 Unzulässige Schießübungen im Schießsport

    § 8 Beirat für schießsportliche Fragen

    Abschnitt 4 Benutzung von Schießstätten

    § 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

    § 10 Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugend

    § 11 Aufsicht

    § 12 Überprüfung der Schießstätten

    Abschnitt 5 Aufbewahrung von Waffen und Munition

    § 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

    § 14 Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich

    Abschnitt 6 Vorschriften für das Waffengewerbe

    Unterabschnitt 1 Fachkunde

    § 15 Umfang der Fachkunde

    § 16 Prüfung

    Unterabschnitt 2 Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher

    § 17 Grundsätze der Buchführungspflicht

    § 18 Führung der Waffenbücher in gebundener Form

    § 19 Führung der Waffenbücher in Karteiform

    § 20 Führung der Waffenbücher in elektronischer Form

    Unterabschnitt 3 Kennzeichnung von Waffen

    § 21 Kennzeichnung von Schusswaffen

    Abschnitt 7 Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen

    § 22 Lehrgänge und Schießübungen

    § 23 Zulassung zum Lehrgang

    § 24 Verzeichnisse

    § 25 Untersagung von Lehrgängen oder Lehrgangsteilen; Abberufung von Aufsichtspersonen oder Ausbildern

    Abschnitt 8 Vorschriften mit Bezug zur Europäischen Union und zu Drittstaaten

    Unterabschnitt 1 Anwendung des Gesetzes auf Bürger der Europäischen Union

    § 26 Allgemeine Bestimmungen

    § 27 Besondere Bestimmungen zur Fachkunde

    Unterabschnitt 2 Erwerb von Waffen und Munition in anderen Mitgliedstaaten; Verbringen und Mitnahme

    § 28 Erlaubnisse für den Erwerb von Waffen und Munition in einem anderen Mitgliedstaat

    § 29 Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition

    § 30 Erlaubnisse für die Mitnahme von Waffen und Munition nach, durch oder aus Deutschland

    § 31 Anzeigen

    § 32 Mitteilungen der Behörden

    § 33 Europäischer Feuerwaffenpass

    Abschnitt 9 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

    § 34 Ordnungswidrigkeiten

    § 35 (weggefallen)

    § 36 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Schlussformel

    Anlage (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2) Waffen- und Munitionsarten

    Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)

    Inhaltsübersicht

    Erster Abschnitt Genehmigungsvorschriften

    § 1 Begriffsbestimmung

    § 2 Herstellung und Inverkehrbringen

    § 3 Beförderung innerhalb des Bundesgebietes

    § 4 Beförderung außerhalb des Bundesgebietes

    § 4a Auslandsgeschäfte

    § 5 Befreiungen

    § 6 Versagung der Genehmigung

    § 7 Widerruf der Genehmigung

    § 8 Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung

    § 9 Entschädigung im Falle des Widerrufs

    § 10 Inhalt und Form der Genehmigung

    § 11 Genehmigungsbehörden

    Zweiter Abschnitt Überwachungs- und Ausnahmevorschriften

    § 12 Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen

    § 12a Besondere Meldepflichten

    § 13 Sicherstellung und Einziehung

    § 13a Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

    § 14 Überwachungsbehörden

    § 15 Bundeswehr und andere Organe

    Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für Atomwaffen

    § 16 Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis

    § 17 Verbot von Atomwaffen

    Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition

    § 18 Verbot von biologischen und chemischen Waffen

    § 18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition

    Fünfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften

    § 19 Strafvorschriften gegen Atomwaffen

    § 20 Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen

    § 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition

    § 21 Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

    § 22 Ausnahmen

    § 22a Sonstige Strafvorschriften

    § 22b Verletzung von Ordnungsvorschriften

    § 23 Verwaltungsbehörden

    § 24 Einziehung

    § 25

    Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

    § 26 Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen

    § 26a Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt

    § 26b Übergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet

    § 27 Zwischenstaatliche Verträge

    § 28 Berlin-Klausel

    § 29 Inkrafttreten

    Anlage (zu § 1 Abs. 1) Kriegswaffenliste

    Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen - CWÜAG)

    Eingangsformel

    § 1 Begriffsbestimmungen

    § 2 Beschränkungen

    § 3 Meldepflichten

    § 4 Sicherungspflichten

    § 5 Zuständigkeiten

    § 6 Nutzung, Übermittlung und Geheimhaltung von Daten

    § 7 Auskunftspflichten

    § 8 Duldung und Unterstützung von Inspektionen

    § 9 Begleitgruppe

    § 10 Inspektionsbefugnisse

    § 11 Mitwirkungspflichten

    § 12 Durchführung von Inspektionen

    § 13 Vereinbarungen über Einrichtungen

    § 14 Haftung

    § 15 Bußgeldvorschriften

    § 16 Strafvorschriften

    § 17 Strafvorschriften gegen den Mißbrauch als chemische Waffen

    § 18 Auslandstaten Deutscher

    § 19 Einziehung

    § 20 Befugnisse der Zollbehörden

    § 21 Inkrafttreten

    Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998 (Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll - VerifZusAusfG)

    Eingangsformel

    Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Begriffsbestimmungen

    § 2 Zweck und Begrenzung der Sicherungsmaßnahmen

    § 3 Erleichterung der Sicherungsmaßnahmen

    § 4 Außergewöhnliche Umstände

    § 5 Identifizierung der Inspektoren

    Zweiter Abschnitt Sicherungsmaßnahmen nach dem Verifikationsabkommen

    § 6 Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen nach dem Verifikationsabkommen

    § 7 Befreiung und Beendigung von Sicherungsmaßnahmen

    § 8 Nachprüfung der technischen Merkmale der Anlage

    § 9 Ad-hoc-Inspektion

    § 10 Routineinspektion

    § 11 Sonderinspektion

    § 12 Inspektionstätigkeiten

    § 13 Durchführung der Inspektionstätigkeiten

    Dritter Abschnitt Sicherungsmaßnahmen nach dem Zusatzprotokoll

    § 14 Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen nach dem Zusatzprotokoll

    § 15 Erteilung von Informationen

    § 16 Empfänger und Zeitpunkt der Informationen

    § 17 Gewährung von erweitertem Zugang, Inspektionszwecke

    § 18 Duldung und Unterstützung von Inspektionstätigkeiten

    § 19 Beschränkung des Zugangs

    Vierter Abschnitt Finanzielle Regelungen

    § 20 Kosten

    § 21 Anspruch auf Schadensersatz

    Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften

    § 22 Auftragsverwaltung, Aufgabenübertragung

    § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜV)

    Eingangsformel

    § 1 Verbote für Chemikalien der Liste 1

    § 1a Verbote für Chemikalien der Liste 2

    § 2 Genehmigungsvorbehalte

    § 3 Erteilung der Genehmigung

    § 4 Meldepflichten bei Produktion, Verarbeitung und Verbrauch

    § 5 Meldearten und -angaben

    § 6 Meldepflichten bei Ein- und Ausfuhr

    § 7 Weitere Meldevorschriften

    § 8 Formvorschriften

    § 9 Ausnahmen für geringe Konzentrationen

    § 10 Besondere Meldevorschriften

    § 11 Bundeswehr und andere Organe

    § 12 Ordnungswidrigkeiten

    § 13 Straftaten

    § 14

    § 15 Inkrafttreten

    Anhang 1 Chemikalienlisten*)

    Anhang 2 Explosivstoffe gemäß § 4 Abs. 2

    Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

    Eingangsformel

    § 1

    § 2

    Schlußformel

    Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

    Eingangsformel

    § 1

    § 2

    § 3

    Fünfte Verordnung zum Waffengesetz (5. WaffV)

    Eingangsformel

    § 1

    § 2

    Gesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen (Beschussgesetz - BeschG)

    Inhaltsübersicht

    Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Zweck, Anwendungsbereich

    § 2 Beschusstechnische Begriffe

    Abschnitt 2 Prüfung und Zulassung

    § 3 Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller

    § 4 Ausnahmen von der Beschusspflicht

    § 5 Beschussprüfung

    § 6 Prüfzeichen

    § 7 Zulassung von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussapparaten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition

    § 8 Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen

    § 8a Prüfung und Zulassung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen; Verordnungsermächtigung

    § 9 Anzeige, Prüfung, Zulassung von sonstigen Waffen und Kartuschenmunition mit Reizstoffen

    § 10 Zulassung von pyrotechnischer Munition

    § 11 Zulassung sonstiger Munition

    § 12 Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger Gegenstände

    § 13 Ausnahmen in Einzelfällen

    § 14 Ermächtigungen

    Abschnitt 3 Sonstige beschussrechtliche Vorschriften

    § 15 Beschussrat

    § 16 Gebühren und Auslagen

    § 17 Auskunftspflichten und besondere behördliche Befugnisse im Rahmen der Überwachung

    § 18 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen

    § 19 Rücknahme und Widerruf

    § 20 Zuständigkeiten

    § 21 Bußgeldvorschriften

    Abschnitt 4 Übergangsvorschriften

    § 22 Übergangsvorschriften

    Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schußwaffen durch Einzelpersonen

    Art 1

    Art 2

    Art 3

    Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen

    Art 1

    Art 2

    Art 3

    Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes

    Eingangsformel

    Art 1

    Art 2

    Art 3

    Art 4

    Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (Nationales-Waffenregister-Gesetz - NWRG)

    Eingangsformel

    Inhaltsübersicht

    Kapitel 1 Zweck des Nationalen Waffenregisters, Datenbestand

    § 1 Zweck des Nationalen Waffenregisters; Registerbehörde

    § 2 Begriffsbestimmungen

    § 3 Anlass der Speicherung

    § 4 Inhalt des Nationalen Waffenregisters; Ordnungsnummern

    Kapitel 2 Datenübermittlungen, Verantwortlichkeiten

    Unterkapitel 1 Datenübermittlung an das Nationale Waffenregister

    § 5 Datenübermittlung durch die Waffenbehörden

    § 6 Datenzuordnung beim Überlassen und Erwerben registrierter Waffen

    § 7 Datenzuordnung bei Wohnortwechsel des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis

    § 8 Verantwortung für die Datenübermittlung und die Datenrichtigkeit

    § 9 Protokollierungspflicht bei der Speicherung

    Unterkapitel 2 Datenübermittlung aus dem Nationalen Waffenregister

    § 10 Übermittlung von Daten an Waffenbehörden, Polizeien des Bundes und der Länder, Justiz- und Zollbehörden, Steuerfahndung sowie Nachrichtendienste

    § 11 Weitere Voraussetzungen für die Datenübermittlung

    § 12 Gruppenauskunft

    § 13 Datenabruf im automatisierten Verfahren

    § 14 Gruppenauskünfte im automatisierten Verfahren

    § 15 Datenübermittlung für statistische Zwecke

    § 16 Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung auf Ersuchen und im automatisierten Abrufverfahren

    Kapitel 3 Zweckbindung, Schutzrechte

    § 17 Zweckbindung bei der Datenverarbeitung und Datennutzung

    § 18 Löschung von Daten

    § 19 Auskunft an den Betroffenen; Berichtigung von Daten

    Kapitel 4 Schlussvorschriften

    § 20 Verordnungsermächtigung

    § 21 Ausschluss abweichenden Landesrechts

    § 22 Erstmalige Übermittlung des Datenbestandes

    § 23 Einführungsbestimmung; Probebetrieb

    § 24 Inkrafttreten

    Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)

    Inhaltsübersicht

    Erster Abschnitt Genehmigungsvorschriften

    § 1 Begriffsbestimmung

    § 2 Herstellung und Inverkehrbringen

    § 3 Beförderung innerhalb des Bundesgebietes

    § 4 Beförderung außerhalb des Bundesgebietes

    § 4a Auslandsgeschäfte

    § 5 Befreiungen

    § 6 Versagung der Genehmigung

    § 7 Widerruf der Genehmigung

    § 8 Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung

    § 9 Entschädigung im Falle des Widerrufs

    § 10 Inhalt und Form der Genehmigung

    § 11 Genehmigungsbehörden

    Zweiter Abschnitt Überwachungs- und Ausnahmevorschriften

    § 12 Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen

    § 12a Besondere Meldepflichten

    § 13 Sicherstellung und Einziehung

    § 13a Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

    § 14 Überwachungsbehörden

    § 15 Bundeswehr und andere Organe

    Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für Atomwaffen

    § 16 Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis

    § 17 Verbot von Atomwaffen

    Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition

    § 18 Verbot von biologischen und chemischen Waffen

    § 18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition

    Fünfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften

    § 19 Strafvorschriften gegen Atomwaffen

    § 20 Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen

    § 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition

    § 21 Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

    § 22 Ausnahmen

    § 22a Sonstige Strafvorschriften

    § 22b Verletzung von Ordnungsvorschriften

    § 23 Verwaltungsbehörden

    § 24 Einziehung

    § 25

    Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

    § 26 Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen

    § 26a Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt

    § 26b Übergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet

    § 27 Zwischenstaatliche Verträge

    § 28 Berlin-Klausel

    § 29 Inkrafttreten

    Anlage (zu § 1 Abs. 1) Kriegswaffenliste

    Bekanntmachung des ergänzenden Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Änderung der Gemeinsamen Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß), den der Bundesrat am 12. Oktober 1990 zustimmend zur Kenntnis genommen hat

    ----

    Bekanntmachung des Schreibens der Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. August 1990 und des Beschlusses der Volkskammer vom 23. August 1990 über den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland

    ----

    ----

    Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Gedenkmünze 50 Jahre Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland)

    ----

    Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Gedenkmünze 25. Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949)

    ----

    Schlußformel

    Abbildung der Münze

    Bekanntmachung über die Seemannsämter außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes und die mit der Wahrnehmung seemannsamtlicher Aufgaben beauftragten Honorarkonsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland

    I.

    II.

    III.

    IV.

    Schlußformel

    CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION

    Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

    Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)

    Eingangsformel

    § 1 Ständige Mitglieder

    § 2 Vorsitz

    § 3 Vertretung

    § 4 Wechsel der Mitglieder und Stellvertreter

    § 5 Bundesregierung

    § 6 Teilnahme anderer Personen

    § 7 Beschlußfähigkeit

    § 8 Mehrheit

    § 9 Unterausschüsse

    § 10 Verfahren im Bundestag

    § 11 Verfahren im Falle eines Einigungsvorschlages auf Bestätigung des Gesetzesbeschlusses

    § 12 Abschluß des Verfahrens

    § 13 Außerkrafttreten

    Geschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes

    Eingangsformel

    § 1 Einberufung

    § 2 Vorsitz

    § 3 Beratung

    § 4 Ausschußberatung

    § 5 Schlußberatung und Schlußabstimmung

    § 6 Entsprechende Anwendung der Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates

    Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)

    I. Teil Verfassung und Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

    § 1

    § 2

    § 3

    § 4

    § 5

    § 6

    § 7

    § 7a

    § 8

    § 9

    § 10

    § 11

    § 12

    § 13

    § 14

    § 15

    § 15a

    § 16

    II. Teil Verfassungsgerichtliches Verfahren

    Erster Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften

    § 17

    § 17a

    § 18

    § 19

    § 20

    § 21

    § 22

    § 23

    § 24

    § 25

    § 25a

    § 26

    § 27

    § 27a

    § 28

    § 29

    § 30

    § 31

    § 32

    § 33

    § 34

    § 34a

    § 35

    Zweiter Abschnitt Akteneinsicht außerhalb des Verfahrens

    § 35a

    § 35b

    § 35c

    III. Teil Einzelne Verfahrensarten

    Erster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 1

    § 36

    § 37

    § 38

    § 39

    § 40

    § 41

    § 42 (weggefallen)

    Zweiter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 2 und 2a

    § 43

    § 44

    § 45

    § 46

    § 46a

    § 47

    Dritter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 3

    § 48

    Vierter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 4

    § 49

    § 50

    § 51

    § 52

    § 53

    § 54

    § 55

    § 56

    § 57

    Fünfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9

    § 58

    § 59

    § 60

    § 61

    § 62

    Sechster Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 5

    § 63

    § 64

    § 65

    § 66

    § 66a

    § 67

    Siebenter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 7

    § 68

    § 69

    § 70

    Achter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8

    § 71

    § 72

    Neunter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 10

    § 73

    § 74

    § 75

    Zehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6 und 6a

    § 76

    § 77

    § 78

    § 79

    Elfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 11 und 11a

    § 80

    § 81

    § 81a

    § 82

    § 82a

    Zwölfter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 12

    § 83

    § 84

    Dreizehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 13

    § 85

    Vierzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 14

    § 86

    § 87

    § 88

    § 89

    Fünfzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 8a

    § 90

    § 91

    § 91a (weggefallen)

    § 92

    § 93

    § 93a

    § 93b

    § 93c

    § 93d

    § 94

    § 95

    § 95a (weggefallen)

    Sechzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 6b

    § 96

    Siebzehnter Abschnitt Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 3a

    § 96a

    § 96b

    § 96c

    § 96d

    IV. Teil Verzögerungsbeschwerde

    § 97a

    § 97b

    § 97c

    § 97d

    § 97e

    V. Teil Schlußvorschriften

    § 98

    § 99 (weggefallen)

    § 100

    § 101

    § 102

    § 103

    § 104

    § 105

    § 106 (weggefallen)

    § 107 (weggefallen)

    Gesetz über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 7)

    Eingangsformel

    § 1

    § 2

    § 3

    § 4

    § 5

    § 6

    Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 6)

    Erster Abschnitt Volksentscheid

    § 1 Gegenstand des Volksentscheides

    § 2 Abstimmungsgebiet

    § 3 Bestimmung des Abstimmungstages

    § 4 Stimmrecht

    § 5 Ausübung des Stimmrechts

    § 6 Abstimmungsorgane

    § 7 Anwendung von Vorschriften des Bundeswahlgesetzes

    § 8 Abstimmungszeit

    § 9 Abstimmungsgeheimnis

    § 10 Stimmabgabe

    § 11 Abstimmungsergebnis

    § 12 Ungültige Stimmen

    § 13 Entscheidung des Abstimmungsvorstandes

    § 14 Feststellung des Abstimmungsergebnisses und des Ergebnisses des Volksentscheides

    § 15 Nachabstimmung

    § 16 Wiederholung der Abstimmung

    § 17 Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses

    Zweiter Abschnitt Volksbegehren

    § 18 Gegenstand des Volksbegehrens

    § 19 Zulassungsantrag

    § 20 Inhalt des Zulassungsantrags

    § 21 Unzulässige Anträge

    § 22 Reihenfolge mehrerer Anträge

    § 23 Vertrauensmänner

    § 24 Entscheidung über den Zulassungsantrag

    § 25 Veröffentlichung des zugelassenen Antrags

    § 26 Änderung, Zurücknahme des Zulassungsantrags

    § 27 Eintragungsberechtigung

    § 28 Ausübung des Eintragungsrechts

    § 29 Eintragungsschein

    § 30 Einspruch gegen die Versagung des Eintragungsscheines und Beschwerde

    § 31 Eintragungsorgane

    § 32 Tätigkeit der Eintragungsausschüsse

    § 33 Auslegung der Eintragungslisten

    § 34 Inhalt der Eintragung

    § 35 Ungültige Eintragungen

    § 36 Feststellung und Prüfung des Eintragungsergebnisses

    § 37 Veröffentlichung des Eintragungsergebnisses

    Dritter Abschnitt Volksbefragung

    § 38 Gegenstand der Volksbefragung

    § 39 Geltung von Vorschriften des Ersten Abschnitts

    Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen

    § 40 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen

    § 41 Kosten des Volksentscheides, des Eintragungsverfahrens und der Volksbefragung

    § 42 Inkrafttreten

    Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes - WBeauftrG)

    § 1 Verfassungsrechtliche Stellung, Aufgaben

    § 2 Berichtspflichten

    § 3 Amtsbefugnisse

    § 4 Amtshilfe

    § 5 Allgemeine Richtlinien, Weisungsfreiheit

    § 6 Anwesenheitspflicht

    § 7 Eingaberecht des Soldaten

    § 8 Anonyme Eingaben

    § 9 Vertraulichkeit der Eingaben

    § 10 Verschwiegenheitspflicht

    § 11

    § 12 Unterrichtungspflichten durch Bundes- und Länderbehörden

    § 13 Wahl des Wehrbeauftragten

    § 14 Wählbarkeit, Amtsdauer, Verbot einer anderen Berufsausübung, Eid, Befreiung vom Wehrdienst

    § 15 Rechtsstellung des Wehrbeauftragten, Beginn und Beendigung des Amtsverhältnisses

    § 16 Sitz des Wehrbeauftragten, Leitender Beamter, Beschäftigte, Haushalt

    § 17 Vertretung des Wehrbeauftragten

    § 18 Amtsbezüge, Versorgung

    § 19

    § 20

    Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes)

    § 1

    § 2

    § 3

    § 4

    § 5

    § 6

    § 7

    § 8

    § 9

    Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)

    Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116) geändert worden ist

    Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)

    Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien

    § 2 Begriff der Partei

    § 3 Aktiv- und Passivlegitimation

    § 4 Name

    § 5 Gleichbehandlung

    Zweiter Abschnitt Innere Ordnung

    § 6 Satzung und Programm

    § 7 Gliederung

    § 8 Organe

    § 9 Mitglieder- und Vertreterversammlung (Parteitag, Hauptversammlung)

    § 10 Rechte der Mitglieder

    § 11 Vorstand

    § 12 Allgemeine Parteiausschüsse

    § 13 Zusammensetzung der Vertreterversammlungen

    § 14 Parteischiedsgerichte

    § 15 Willensbildung in den Organen

    § 16 Maßnahmen gegen Gebietsverbände

    Dritter Abschnitt Aufstellung von Wahlbewerbern

    § 17 Aufstellung von Wahlbewerbern

    Vierter Abschnitt Staatliche Finanzierung

    § 18 Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung

    § 19 Antragstellung für die staatliche Teilfinanzierung

    § 19a Festsetzungsverfahren

    § 20 Abschlagszahlungen

    § 21 Bereitstellung von Bundesmitteln und Auszahlungsverfahren sowie Prüfung durch den Bundesrechnungshof

    § 22 Parteiinterner Finanzausgleich

    Fünfter Abschnitt Rechenschaftslegung

    § 23 Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung

    § 23a Prüfung des Rechenschaftsberichts

    § 23b Anzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht

    § 24 Rechenschaftsbericht

    § 25 Spenden

    § 26 Begriff der Einnahme

    § 26a Begriff der Ausgabe

    § 27 Einzelne Einnahmearten

    § 28 Vermögensbilanz

    § 29 Prüfung des Rechenschaftsberichts

    § 30 Prüfungsbericht und Prüfungsvermerk

    § 31 Prüfer

    Sechster Abschnitt Verfahren bei unrichtigen Rechenschaftsberichten sowie Strafvorschriften

    § 31a Rückforderung der staatlichen Finanzierung

    § 31b Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts

    § 31c Rechtswidrig erlangte oder nicht veröffentlichte Spenden

    § 31d Strafvorschriften

    Siebter Abschnitt Vollzug des Verbots verfassungswidriger Parteien

    § 32 Vollstreckung

    § 33 Verbot von Ersatzorganisationen

    Achter Abschnitt Schlußbestimmungen

    § 34

    § 35

    § 36

    § 37 Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs

    § 38 Zwangsmittel

    § 39 Abschluss- und Übergangsregelungen

    § 40

    § 41

    Gesetz über die Regelung der Landeszugehörigkeit des Verwaltungsbezirks Oldenburg und des Landkreises Schaumburg-Lippe nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes

    Eingangsformel

    § 1

    § 2

    § 3

    Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – (IT-NetzG)

    § 1 Gegenstand der Zusammenarbeit; Koordinierungsgremium

    § 2 Begriffsbestimmungen

    § 3 Datenaustausch über das Verbindungsnetz

    § 4 Beschlüsse über das Verbindungsnetz

    § 5 Vergabe

    § 6 Betrieb

    § 7 Kosten

    § 8 Übergangsregelung

    Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an das Saarland

    Eingangsformel

    § 1

    § 2

    § 3

    § 4

    § 5

    § 6

    § 7

    § 8

    Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen sowie Schleswig-Holstein für Seehäfen

    § 1

    § 2

    § 3

    Gesetz über Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes an die Länder Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Freie Hansestadt Bremen sowie Freie und Hansestadt Hamburg

    Eingangsformel

    § 1

    § 2

    § 3

    § 4

    § 5

    § 6

    § 7

    § 8

    Gesetz über Parteien und andere politische Vereinigungen (Parteiengesetz)

    §§ 1 bis 20 (weggefallen)

    § 20a

    § 20b

    §§ 21 bis 24 (weggefallen)

    Schlußformel

    Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes (Artikel 115-Gesetz - G 115)

    § 1 Kreditermächtigungen

    § 2 Grundsätze für die Veranschlagung von Kreditaufnahmen zur Deckung von Ausgaben

    § 3 Bereinigung um finanzielle Transaktionen

    § 4 Grundlagen zur Bestimmung einer zulässigen strukturellen Kreditaufnahme

    § 5 Konjunkturkomponente

    § 6 Ausnahmesituationen

    § 7 Kontrollkonto

    § 8 Abweichungsrechte bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan

    § 9 Übergangsregelung

    Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz - PUAG)

    § 1 Einsetzung

    § 2 Rechte der qualifizierten Minderheit bei der Einsetzung

    § 3 Gegenstand der Untersuchung

    § 4 Zusammensetzung

    § 5 Mitglieder

    § 6 Vorsitz

    § 7 Stellvertretender Vorsitz

    § 8 Einberufung

    § 9 Beschlussfähigkeit

    § 10 Ermittlungsbeauftragte

    § 11 Protokollierung

    § 12 Sitzungen zur Beratung

    § 13 Sitzungen zur Beweisaufnahme

    § 14 Ausschluss der Öffentlichkeit

    § 15 Geheimnisschutz

    § 16 Zugang zu Verschlusssachen und Amtsverschwiegenheit

    § 17 Beweiserhebung

    § 18 Vorlage von Beweismitteln

    § 19 Augenschein

    § 20 Ladung der Zeugen

    § 21 Folgen des Ausbleibens von Zeugen

    § 22 Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht

    § 23 Vernehmung von Amtsträgern

    § 24 Vernehmung der Zeugen

    § 25 Zulässigkeit von Fragen an Zeugen

    § 26 Abschluss der Vernehmung

    § 27 Grundlose Zeugnisverweigerung

    § 28 Sachverständige

    § 29 Herausgabepflicht

    § 30 Verfahren bei der Vorlage von Beweismitteln

    § 31 Verlesung von Protokollen und Schriftstücken

    § 32 Rechtliches Gehör

    § 33 Berichterstattung

    § 34 Rechte des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss

    § 35 Kosten und Auslagen

    § 36 Gerichtliche Zuständigkeiten

    Inhalt

    Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

    Eingangsformel

    Präambel

    I. Die Grundrechte

    Art 1

    Art 2

    Art 3

    Art 4

    Art 5

    Art 6

    Art 7

    Art 8

    Art 9

    Art 10

    Art 11

    Art 12

    Art 12a

    Art 13

    Art 14

    Art 15

    Art 16

    Art 16a

    Art 17

    Art 17a

    Art 18

    Art 19

    II. Der Bund und die Länder

    Art 20

    Art 20a

    Art 21

    Art 22

    Art 23

    Art 24

    Art 25

    Art 26

    Art 27

    Art 28

    Art 29

    Art 30

    Art 31

    Art 32

    Art 33

    Art 34

    Art 35

    Art 36

    Art 37

    III. Der Bundestag

    Art 38

    Art 39

    Art 40

    Art 41

    Art 42

    Art 43

    Art 44

    Art 45

    Art 45a

    Art 45b

    Art 45c

    Art 45d Parlamentarisches Kontrollgremium

    Art 46

    Art 47

    Art 48

    Art 49 (weggefallen)

    IV. Der Bundesrat

    Art 50

    Art 51

    Art 52

    Art 53

    IV a. Gemeinsamer Ausschuß

    Art 53a

    V. Der Bundespräsident

    Art 54

    Art 55

    Art 56

    Art 57

    Art 58

    Art 59

    Art 59a (weggefallen)

    Art 60

    Art 61

    VI. Die Bundesregierung

    Art 62

    Art 63

    Art 64

    Art 65

    Art 65a

    Art 66

    Art 67

    Art 68

    Art 69

    VII. Die Gesetzgebung des Bundes

    Art 70

    Art 71

    Art 72

    Art 73

    Art 74

    Art 74a und 75 (weggefallen)

    Art 76

    Art 77

    Art 78

    Art 79

    Art 80

    Art 80a

    Art 81

    Art 82

    VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

    Art 83

    Art 84

    Art 85

    Art 86

    Art 87

    Art 87a

    Art 87b

    Art 87c

    Art 87d

    Art 87e

    Art 87f

    Art 88

    Art 89

    Art 90

    Art 91

    VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit

    Art 91a

    Art 91b

    Art 91c

    Art 91d

    Art 91e

    IX. Die Rechtsprechung

    Art 92

    Art 93

    Art 94

    Art 95

    Art 96

    Art 97

    Art 98

    Art 99

    Art 100

    Art 101

    Art 102

    Art 103

    Art 104

    X. Das Finanzwesen

    Art 104a

    Art 104b

    Art 104c

    Art 104d

    Art 105

    Art 106

    Art 106a

    Art 106b

    Art 107

    Art 108

    Art 109

    Art 109a

    Art 110

    Art 111

    Art 112

    Art 113

    Art 114

    Art 115

    X a. Verteidigungsfall

    Art 115a

    Art 115b

    Art 115c

    Art 115d

    Art 115e

    Art 115f

    Art 115g

    Art 115h

    Art 115i

    Art 115k

    Art 115l

    XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen

    Art 116

    Art 117

    Art 118

    Art 118a

    Art 119

    Art 120

    Art 120a

    Art 121

    Art 122

    Art 123

    Art 124

    Art 125

    Art 125a

    Art 125b

    Art 125c

    Art 126

    Art 127

    Art 128

    Art 129

    Art 130

    Art 131

    Art 132

    Art 133

    Art 134

    Art 135

    Art 135a

    Art 136

    Art 137

    Art 138

    Art 139

    Art 140

    Art 141

    Art 142

    Art 142a (weggefallen)

    Art 143

    Art 143a

    Art 143b

    Art 143c

    Art 143d

    Art 143e

    Art 143f

    Art 143g

    Art 144

    Art 145

    Art 146

    Anhang EV

    EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE - VERFAHRENSORDNUNG

    Kapitel IV - Die Arbeitsweise des Gerichtshofs

    Verordnung zur Durchführung des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes (Neugliederungsdurchführungsverordnung - NeuGlV)

    Inhaltsübersicht

    Eingangsformel

    Erster Abschnitt Volksentscheid

    Erster Unterabschnitt Abstimmungsorgane

    § 1 Abstimmungsleiter

    § 2 Aufforderung zu Vorschlägen für die Berufung der Beisitzer in den Abstimmungsausschüssen und Abstimmungsvorständen

    § 3 Bildung der Abstimmungsausschüsse

    § 4 Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse

    § 5 Abstimmungsvorsteher und Abstimmungsvorstand

    § 6 Briefabstimmungsvorsteher und Briefabstimmungsvorstand

    § 7 Beweglicher Abstimmungsvorstand

    § 8 Ehrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld

    Zweiter Unterabschnitt Vorbereitung des Volksentscheids

    1. Stimmbezirke

    § 9 Allgemeine Stimmbezirke und Sonderstimmbezirke

    2. Stimmrecht, Stimmscheine

    § 10 Stimmrecht, Stimmberechtigtenverzeichnis

    § 11 Zuständige Behörde

    § 12 Stimmscheinanträge

    § 13 Entscheidung über die Stimmscheinanträge

    § 14 Erteilung von Stimmscheinen

    § 15 Stimmscheinverzeichnisse

    § 16 Ungültigkeitserklärung von Stimmscheinen

    § 17 Verlorene Stimmscheine

    § 18 Erteilung von Stimmscheinen an bestimmte Personengruppen

    § 19 Vermerk im Stimmberechtigtenverzeichnis

    3. Abstimmungsräume, Abstimmungsbekanntmachung

    § 20 Abstimmungsräume

    § 21 Abstimmungsbekanntmachung der Gemeindebehörde

    Dritter Unterabschnitt Abstimmungshandlung

    § 22 Ausstattung des Abstimmungsvorstands

    § 23 Anwendbarkeit der Bundeswahlordnung

    § 24 Briefabstimmung

    Vierter Unterabschnitt Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse

    § 25 Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten

    § 26 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk

    § 27 Zählung der Abstimmenden

    § 28 Zählung der Stimmen

    § 29 Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses

    § 30 Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse

    § 31 Abstimmungsniederschrift

    § 32 Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen

    § 33 Behandlung der rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefe

    § 34 Vorbereitung der Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses

    § 35 Behandlung der verspätet eingegangenen Stimmbriefe

    § 36 Zulassung der Stimmbriefe

    § 37 Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten

    § 38 Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses bei weniger als 50 rechtzeitig eingegangenen Stimmbriefen

    § 39 Nachträgliche Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses

    § 40 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten

    § 41 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land

    § 42 Abschließende Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

    § 43 Niederschriften der Abstimmungsausschüsse

    § 44 Bekanntgabe der endgültigen Abstimmungsergebnisse

    § 45 Überprüfung der Abstimmung durch die Landesabstimmungsleiter und den Gesamtabstimmungsleiter

    Zweiter Abschnitt Volksbegehren

    Erster Unterabschnitt Zulassungsverfahren

    § 46 Zulassungsantrag

    § 47 Form des Zulassungsantrags

    § 48 Unterzeichnung des Zulassungsantrags

    § 49 Bescheinigung der Unterschriftsberechtigung

    § 50 Ordnung, Zusammenstellung und Einreichen der Unterschriftsblätter

    § 51 Zurücknahme und Änderung des Zulassungsantrags

    § 52 Kostentragung

    Zweiter Unterabschnitt Eintragungsorgane

    § 53 Eintragungsleiter

    § 54 Aufforderung zu Vorschlägen für die Berufung der Eintragungsausschußbeisitzer

    § 55 Bildung und Tätigkeit der Eintragungsausschüsse

    § 56 Ehrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld

    Dritter Unterabschnitt Vorbereitung des Volksbegehrens

    1. Eintragungsbezirke

    § 57 Allgemeine Eintragungsbezirke

    § 58 Sondereintragungsbezirke

    2. Eintragungsberechtigung, Eintragungsscheine

    § 59 Eintragungsberechtigung, Eintragungsberechtigtenverzeichnis

    § 60 Beantragung von Eintragungsscheinen

    § 61 Erteilung von Eintragungsscheinen

    § 62 Verzeichnisse der Eintragungsscheine

    § 63 Ungültigkeitserklärung von Eintragungsscheinen

    § 64 Verlorene Eintragungsscheine

    § 65 Erteilung von Eintragungsscheinen an bestimmte Personengruppen

    § 66 Vermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis

    § 67 Einspruch und Beschwerde

    3. Eintragungsblätter, Eintragungsräume, Bekanntmachung

    § 68 Eintragungsblätter

    § 69 Eintragungsräume

    § 70 Bekanntmachung zum Volksbegehren

    Vierter Unterabschnitt Eintragungshandlung

    § 71 Auslegung der Eintragungsblätter

    § 72 Aufsichtsführender

    § 73 Ausstattung des Aufsichtsführenden

    § 74 Berichtigung des Eintragungsberechtigtenverzeichnisses

    § 75 Öffentlichkeit

    § 76 Ordnung im Eintragungsraum

    § 77 Prüfung der Eintragungsberechtigung

    § 78 Eintragung in die Eintragungsblätter

    § 79 Vermerk über die Eintragung

    § 80 Eintragung von Inhabern eines Eintragungsscheins

    § 81 Schluß der Eintragungshandlung

    § 82 Eintragung in Sondereintragungsbezirken

    § 83 Eintragung in gesperrten Wohnstätten

    Fünfter Unterabschnitt Ermittlung und Feststellung der Eintragungsergebnisse

    § 84 Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten

    § 85 Abschluß der Eintragungsblätter in den Eintragungsbezirken

    § 86 Vorläufige Eintragungsergebnisse, Schnellmeldungen

    § 87 Abschluß der Eintragungsblätter durch die Gemeinde

    § 88 Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses in den Kreisen und kreisfreien Städten

    § 89 Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses im Land

    § 90 Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses im Raum des zugelassenen Volksbegehrens

    § 91 Sitzungsniederschriften und Bekanntgabe der Ergebnisse

    § 92 Überprüfung des Volksbegehrens

    Dritter Abschnitt Volksbefragung

    § 93 Abstimmungsbereiche, Geltung der Vorschriften des Ersten Abschnitts

    Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen

    § 94 Öffentliche Bekanntmachung

    § 95 Zustellungen

    § 96 Beschaffung von Abstimmungs- und Eintragungsunterlagen

    § 97 Sicherung der Stimmberechtigten- und Eintragungsberechtigtenverzeichnisse

    § 98 Vernichtung von Unterlagen

    § 99 Stadtstaatenklausel

    § 100 Inkrafttreten

    Schlußformel

    Anlage (zu den §§ 47 und 49)

    KONSOLIDIERTE FASSUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION

    Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV)

    § 1

    § 2

    § 3

    § 4

    § 5

    § 6

    § 7

    § 8

    Anlage Gebührenverzeichnis

    Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrages vom 1.7.1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen)

    Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

    Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 190-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist

    Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

    Eingangsformel

    § 1

    § 1a

    § 1b

    § 1c

    § 2

    § 3

    § 3a

    § 4

    Verordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen (Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung - KrWaffUnbrUmgV)

    Eingangsformel

    Teil 1 Allgemeines

    § 1 Gegenstand der Verordnung; Begriffsbestimmungen

    Teil 2 Art und Weise der Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen

    § 2 Maßnahmen zur Unbrauchbarmachung; Verwaltungsvorschriften

    § 3 Bescheinigung über die Unbrauchbarmachung

    Teil 3 Beschränkungen des Umgangs mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen

    § 4 Verbote

    § 5 Erlaubnispflicht

    § 6 Zuverlässigkeit

    § 7 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

    § 8 Inhaltliche Beschränkungen; Nebenbestimmungen

    § 9 Umgangsregeln für fahrfähige unbrauchbar gemachte Kriegswaffen

    § 10 Anzeigepflichten

    § 11 Weitere Maßnahmen

    Teil 4 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

    § 12 Durchfuhren

    § 13 Behörden und Stellen in staatlicher Trägerschaft

    Teil 5 Schlussvorschriften

    § 14 Zuständigkeit

    § 15 Formerfordernisse

    § 16 Ordnungswidrigkeiten

    § 17 Übergangsvorschriften

    § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz

    Eingangsformel

    § 1

    § 2

    § 3

    Schlußformel

    Verordnung über Meldepflichten für bestimmte Kriegswaffen (Kriegswaffenmeldeverordnung - KWMV)

    Eingangsformel

    § 1 Allgemeine Meldepflichten

    § 2 Meldepflichtige Kriegswaffen

    § 3 Meldepflichten nach § 7 des Ausführungsgesetzes zum Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997

    § 4 Ordnungswidrigkeiten

    § 5 Zuständigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

    Schlußformel

    § 6 Inkrafttreten

    Verordnung zur Durchführung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes (NWRG-Durchführungsverordnung - NWRG-DV)

    Eingangsformel

    § 1 Inhalt der Datensätze

    § 2 Datenübermittlung an die Registerbehörde

    § 3 Verfahren zur Datenübermittlung an die Registerbehörde

    § 4 Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren

    § 5 Datenabruf im automatisierten Verfahren

    § 6 Auskunft bei Anfragen mit unvollständigen Angaben

    § 7 Datenschutz und Datensicherheit

    § 8 Übergangsbestimmung

    § 9 Inkrafttreten

    Schlussformel

    Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

    Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 1. Juli 1968 (BGBl. 1974 II S. 786)

    Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

    Waffengesetz (WaffG)

    Inhaltsübersicht

    Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

    § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste

    § 3 Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche

    Abschnitt 2 Umgang mit Waffen oder Munition

    Unterabschnitt 1 Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse

    § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

    § 5 Zuverlässigkeit

    § 6 Persönliche Eignung

    § 7 Sachkunde

    § 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

    § 9 Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen

    Unterabschnitt 2 Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen

    § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

    § 11 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat

    § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

    Unterabschnitt 3 Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen

    § 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken

    § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

    § 15 Schießsportverbände, schießsportliche Vereine

    § 15a Sportordnungen

    § 15b Fachbeirat Schießsport

    § 16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege

    § 17 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler

    § 18 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige

    § 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen

    § 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls

    Unterabschnitt 4 Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer

    § 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel

    § 21a Stellvertretungserlaubnis

    § 22 Fachkunde

    § 23 Waffenbücher

    § 24 Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht

    § 25 Ermächtigungen und Anordnungen

    § 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

    § 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten

    § 28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal

    § 28a Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung

    Unterabschnitt 5 Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes

    § 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes

    § 30 Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes

    § 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten

    § 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass

    § 33 Anmelde- und Nachweispflichten, Befugnisse der Überwachungsbehörden beim Verbringen oder der Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes

    Unterabschnitt 6 Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten

    § 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht

    § 35 Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote

    § 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

    § 37 Anzeigepflichten

    § 38 Ausweispflichten

    § 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau

    Unterabschnitt 6a Unbrauchbarmachung von Schusswaffen und Umgang mit unbrauchbar gemachten Schusswaffen

    § 39a Verordnungsermächtigung

    Unterabschnitt 7 Verbote

    § 40 Verbotene Waffen

    § 41 Waffenverbote für den Einzelfall

    § 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

    § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

    Abschnitt 3 Sonstige waffenrechtliche Vorschriften

    § 43 Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten

    § 43a Nationales Waffenregister

    § 44 Übermittlung an und von Meldebehörden

    § 44a Behördliche Aufbewahrungspflichten

    § 45 Rücknahme und Widerruf

    § 46 Weitere Maßnahmen

    § 47 Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht

    § 48 Sachliche Zuständigkeit

    § 49 Örtliche Zuständigkeit

    § 50 Gebühren und Auslagen

    Abschnitt 4 Straf- und Bußgeldvorschriften

    § 51 Strafvorschriften

    § 52 Strafvorschriften

    § 52a (weggefallen)

    § 53 Bußgeldvorschriften

    § 54 Einziehung

    Abschnitt 5 Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes

    § 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten

    § 56 Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher

    § 57 Kriegswaffen

    Abschnitt 6 Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften

    § 58 Altbesitz

    § 59 Verwaltungsvorschriften

    § 60 Übergangsvorschrift

    Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen

    Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste

    Zweite Verordnung über eine Allgemeine Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

    Eingangsformel

    § 1

    § 2

    Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

    Eingangsformel

    § 1 Antrag auf Erteilung einer Herstellungsgenehmigung

    § 2 Antrag auf Erteilung einer Überlassungsgenehmigung

    § 3 Antrag auf Erteilung einer Erwerbsgenehmigung

    § 4 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung innerhalb des Bundesgebietes

    § 5 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung außerhalb des Bundesgebietes

    § 5a Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Auslandsgeschäfte

    § 6 Antragsform

    § 7 Gleichzeitige Antragstellung

    § 8 Dauergenehmigung

    § 9 Führung und Inhalt des Kriegswaffenbuches

    § 10 Meldung der Kriegswaffenbestände

    § 11 Aufbewahrungsfristen

    § 12 Nicht ausgenutzte Genehmigungen

    § 13 Kennzeichnungspflicht

    § 14 Gestellungs-, Anmelde- und Vorführungspflicht

    § 15 Inkrafttreten

    Impressum: A n d r é H o f f m a n n - D a m m w e g 1 6 - 4 6 5 3 5 D i n s l a k e n - Haftungsausschluss: Trotz größter Sorgfalt kann das Auftreten von Fehlern nicht völlig ausgeschlossen werden, so dass eine Garantie für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität, Brauchbarkeit und permanente Verfügbarkeit nicht übernommen wird. Die Benutzung dieses Buchs und seiner Inhalte geschieht auf eigene Gefahr des Nutzers. Verlag und Beteiligte übernehmen keinerlei Haftung für Schäden durch Benutzung. Haftungsansprüche gegen den Verlag und sonstige Beteiligte sind ausgeschlossen.

    Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)

    Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

    Fußnote

    (+++ Textnachweis ab: 19.7.2006 +++)

    (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:

        Umsetzung der

          EGRL 34/98            (CELEX Nr: 398L0034) +++)

    Eingangsformel

    Auf Grund der §§ 14 und 15 des Beschussgesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), von denen § 14 Abs. 2 Satz 2 durch Artikel 116 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, des § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und des § 36 Abs. 5 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium des Innern, soweit Schussapparate betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und in Bezug auf § 36 Abs. 5 des Waffengesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise:

    Inhaltsübersicht

    Abschnitt 1

    Beschussprüfung von Schusswaffen und Böllern

    § 1

    Prüfverfahren

    (1) Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte Teile nach § 2 Abs. 2 des Beschussgesetzes (Gesetzes), die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können (Prüfgegenstände), sind nach den §§ 3 bis 6 und der Anlage I Nr. 1 und 2 amtlich zu prüfen.

    (2) Die amtliche Prüfung (Beschussprüfung) nach § 5 des Gesetzes besteht aus der Vorprüfung, dem Beschuss und der Nachprüfung.

    (3) Die Vorprüfung umfasst

    1.

    die Prüfung der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 des Waffengesetzes und nach § 21 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung,

    2.

    die Prüfung der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung,

    3.

    die Prüfung der Maßhaltigkeit,

    4.

    die Beschaffenheitsprüfung bei Gegenständen, die auf Grund einer Zulassung oder Bewilligung nach den §§ 8 und 9 des Gesetzes hergestellt oder in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht wurden.

    Die Sichtprüfung besteht aus der Prüfung aller höchstbeanspruchten Teile auf Materialfehler, auf Ver- und Bearbeitungsmängel, die die Haltbarkeit beeinträchtigen können, sowie aus der Prüfung auf Lauf- und Lagerverformungen. Die Maßhaltigkeitsprüfung besteht aus der Prüfung der Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 in Verbindung mit den durch die Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern im Bundesanzeiger vom 10. Januar 2000 (BAnz. Nr. 38a vom 24. Februar 2000) veröffentlichten Maßtafeln in der jeweils geltenden Fassung. Neu zugelassene Munition nach § 27 Abs. 1 steht der in den Maßtafeln aufgeführten gleich. In der Beschaffenheitsprüfung überzeugt sich die zuständige Behörde durch Sichtkontrollen davon, ob die Prüfgegenstände die im Zulassungsbescheid festgelegten Merkmale aufweisen.

    (4) Der Beschuss ist nach Maßgabe der Prüfvorschriften der Anlage I Nr. 1 und 2 vorzunehmen.

    (5) Bei der Nachprüfung sind die Prüfgegenstände erneut auf Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit und Mängel in der Haltbarkeit zu prüfen sowie einer Sichtprüfung nach Absatz 3 Satz 2 zu unterziehen.

    § 2

    Prüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern

    (1) Auf die Prüfung von Vorderladerwaffen sowie Hinterladerwaffen, die für die ausschließliche Verwendung von nichtpatroniertem Schwarzpulver oder dem Schwarzpulver in der Wirkung ähnlichen Treibladungsmitteln bestimmt sind (Schwarzpulverwaffen), sowie Böller sind die §§ 1, 3 bis 6 entsprechend anzuwenden. Es gelten folgende Besonderheiten:

    1.

    Bei Schwarzpulverwaffen und Handböllern kann die Beschussprüfung an weißfertigen Läufen mit fertigem Verschluss und Zündkanal vorgenommen werden. Bei Schwarzpulverwaffen darf der Zündkanal an der engsten Stelle im Durchmesser nicht größer als 1 Millimeter, bei Böllern und Modellkanonen nicht größer als 2 Millimeter sein. Für Böller - mit Ausnahme der Handböller - kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen Ausnahmen von der Durchmesserbegrenzung bewilligen.

    2.

    Sofern die Böller Schildzapfenbohrungen aufweisen, dürfen diese nicht bis in die Rohrseele durchgehen; das gilt auch dann, wenn diese eingeschraubt, eingeschweißt, eingepresst oder eingelötet sind. Böller, deren Rohrende stumpf aufgeschweißt ist, werden nicht geprüft.

    3.

    Die Vorprüfung bei Böllern umfasst auch die Prüfung der Kennzeichnung mit der größten zulässigen Masse in Gramm des in den Prüfgegenständen zu verwendenden Böllerpulvers mit den Kennbuchstaben SP und der größten zulässigen Masse der Vorlage in Gramm.

    4.

    Die Prüfung der Maßhaltigkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Satz 3) beschränkt sich auf die Ermittlung des Lauf- oder Rohrinnendurchmessers und auf die Prüfung, ob der Zündkanal den in Nummer 1 vorgeschriebenen höchstzulässigen Durchmesser nicht überschreitet.

    5.

    Die Prüfung der Funktionssicherheit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) umfasst die Kontrolle des Zündkanals, die Geeignetheit und Sicherheit von Zündvorrichtungen und Zündbohrlochbohrungen und Zündkanälen, bei Revolvern die freie Drehbarkeit und die einwandfreie Arretierung der Trommel und das richtige Eintreten des Hahns in die Sicherungs- und Spannraste, bei Böllern auch die Ladefähigkeit der Kartuschen und die Abfeuerungsvorrichtung.

    (2) Der Beschuss ist nach den Bestimmungen der Anlage I Nr. 2 durchzuführen. Die Prüfung von Schwarzpulverwaffen und Böllern kann auf Antrag mit einer anderen Ladung als in den Tabellen der Anlage I Nr. 2 aufgeführt vorgenommen werden. Auf Schwarzpulverwaffen ist in diesem Fall die größte zulässige Masse Pulver in Gramm des in der Schwarzpulverwaffe zu verwendenden Schwarzpulvers mit dem Kennbuchstaben SP und die größte zulässige Masse des Geschosses in Gramm aufzubringen.

    (3) Bei der Prüfung von Böllern sind folgende Auflagen in die Böller-Beschussbescheinigung über die Prüfung aufzunehmen:

    1.

    Die minimale Pulverladung eines Böllers muss so bemessen sein, dass eine sichere Zündung grundsätzlich gewährleistet ist.

    2.

    Eine Zündung durch die Rohrmündung ist nicht erlaubt. Die Zündung muss bei Auslösung des Zündmechanismus sofort erfolgen. Die geprüfte und zulässige Zündungsart ist in die Böller-Beschussbescheinigung aufzunehmen.

    3.

    Als Vorlage in einem Böller dürfen nur Materialien verwendet werden, die zu keiner Überschreitung der zulässigen Masse der Vorlage entsprechend der Ladetabellen führen. Die Einbringung der Vorlage darf darüber hinaus keine Belastungserhöhung des Böllers verursachen. Zulässig sind Kork und sehr leichte, weiche und nicht brennbare Materialien.

    § 3

    Mindestzustand des Prüfgegenstandes

    (1) Die Beschussprüfung ist an gebrauchsfertigen Prüfgegenständen durchzuführen. Bei Mehrladewaffen gehört zur gebrauchsfertigen Waffe auch die Mehrladeeinrichtung. Die Beschussprüfung kann auch an weißfertigen Waffen und weißfertigen Teilen vorgenommen werden.

    (2) Bei der Prüfung höchstbeanspruchter Teile entfällt die Prüfung der Funktionssicherheit, sofern das Teil für eine serienmäßig gefertigte Waffe bestimmt ist. Eine aus bereits beschossenen höchstbeanspruchten Teilen zusammengesetzte Feuerwaffe ist zu beschießen, wenn Nacharbeiten an diesen Teilen erfolgt sind oder wenn nicht alle diese Teile mit dem für diese Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen worden sind. Werden höchstbeanspruchte Teile als Einzelteile zur Prüfung vorgelegt, erfolgt diese in einer minimal tolerierten Referenzwaffe. Zur Identifizierung ist vom Antragsteller auf jedem höchstbeanspruchten Teil eine Nummer anzubringen.

    (3) Nicht mindestens weißfertige Prüfgegenstände sind dem Antragsteller ohne Prüfung zurückzugeben.

    (4) Feuerwaffen und Läufe, aus denen Munition verschossen wird, sind dem Antragsteller auch dann ohne Prüfung zurückzugeben, wenn die Munition nicht in den Maßtafeln aufgeführt ist. Dies gilt nicht, wenn

    1.

    eine Waffe für Munition, die nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes keiner Zulassung bedarf oder auf Grund einer Ausnahmebewilligung nach § 13 des Gesetzes oder von der Behörde eines Staates zugelassen ist, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, oder

    2.

    eine Waffe zur Beschussprüfung vorgelegt wird, deren Abmessungen noch nicht in den Maßtafeln enthalten sind; in diesen Fällen kann die Prüfung auf Grund der vom Antragsteller gelieferten Waffen- und Munitionsdaten vorgenommen werden.

    § 4

    Zurückweisung vom Beschuss

    Die Prüfgegenstände sind zurückzuweisen und dem Antragsteller nach Aufbringung des Rückgabezeichens entsprechend § 9 Abs. 5 zurückzugeben, wenn

    1.

    bei der Vorprüfung festgestellt wird, dass eine der in Anlage I Nr. 1.1 genannten Anforderungen nicht erfüllt ist,

    2.

    sie durch den Beschuss erkennbar beschädigt wurden oder

    3.

    bei der Nachprüfung gemäß § 1 Abs. 5 unter Berücksichtigung von Anlage I Nr. 1.3 Mängel festgestellt werden.

    § 5

    Instandsetzungsbeschuss

    (1) Eine erneute amtliche Prüfung nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes ist vorzunehmen, wenn

    1.

    ein höchstbeanspruchtes Teil nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes ausgetauscht und dabei eine Nacharbeit vorgenommen worden ist oder

    2.

    an einem höchstbeanspruchten Teil eines Prüfgegenstandes

    a)

    die Maße nach Anlage I Nr. 1.1.3 verändert oder

    b)

    materialschwächende oder -verändernde Arbeiten vorgenommen worden sind.

    Satz 1 gilt nicht für Feuerwaffen, deren höchstbeanspruchte Teile ohne Nacharbeit lediglich ausgetauscht worden sind, sofern alle höchstbeanspruchten Teile mit dem für diese Waffen vorgeschriebenen Beschussgasdruck beschossen worden sind.

    (2) Ergibt sich anlässlich der Prüfung nach Absatz 1 einer der in Anlage I Nr. 1.1 oder 1.3 angeführten Mängel, ist § 4 entsprechend anzuwenden.

    § 6

    Wiederholungsbeschuss und freiwillige Beschussprüfung

    (1) Böller sind vor Ablauf von fünf Jahren einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen.

    (2) Prüfgegenstände, die bereits ein Beschusszeichen tragen, sind auf Antrag einer freiwilligen Beschussprüfung zu unterziehen. Satz 1 gilt auch für Gegenstände der bezeichneten Art, die nicht der Beschusspflicht unterliegen. Eine freiwillige Beschussprüfung kann auch an einem Gegenstand nach Satz 1 durchgeführt werden, der von der Behörde eines Staates, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Prüfzeichen vereinbart ist, geprüft worden ist und der nach dieser Prüfung keine Bearbeitung nach § 4 erfahren hat. Auf die Vornahme dieser Prüfung sind § 5 des Gesetzes sowie die §§ 1 bis 5 anzuwenden.

    (3) Haben die Prüfgegenstände nach den Absätzen 1 und 2 die Beschussprüfung bestanden, so sind die Prüfzeichen nach § 9 Abs. 1 bis 4 anzubringen.

    (4) Haben die Prüfgegenstände nach den Absätzen 1 und 2 die Beschussprüfung endgültig nicht bestanden, so ist auf ihnen das in § 9 Abs. 5 bezeichnete Rückgabezeichen anzubringen.

    Abschnitt 2

    Verfahren der Beschussprüfung

    § 7

    Antragsverfahren

    (1) Die Beschussprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen; die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Der Antrag kann die Prüfung mehrerer Gegenstände umfassen. Er muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

    1.

    den Namen und die Anschrift des Antragstellers,

    2.

    die Bezeichnung des Prüfgegenstandes sowie die laufende Nummer und, soweit es sich um Gegenstände nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 handelt, die zugehörigen Bescheide,

    3.

    die Bezeichnung der zugehörigen Munition oder die Angabe der Masse und der Art des Pulvers der stärksten Gebrauchsladung oder die Zusammensetzung des entzündbaren flüssigen oder gasförmigen Gemisches sowie Art und Masse der Vorlage,

    4.

    die Angabe, ob ein höchstbeanspruchtes Teil ausgetauscht, instand gesetzt oder verändert worden ist,

    5.

    bei Feuerwaffen mit glatten Läufen die Angabe, ob ein verstärkter Beschuss oder die Prüfung zur Verwendung von Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung beantragt wird,

    6.

    bei Feuerwaffen mit Polygonläufen die Angabe, ob die Prüfung für die Verwendung von Munition mit Massivgeschoss aus Tombak oder einem ähnlichen Werkstoff beantragt wird,

    7.

    bei Böllern auch den Rohrinnendurchmesser in Millimeter; außerdem ist dem erstmaligen Antrag eine Skizze mit Maß- und Werkstoffangaben beizufügen,

    8.

    bei Böllern die Ladungsstärke, wenn sie geringer sein soll als nach den Tabellen der Anlage I Nr. 2, und

    9.

    bei Schwarzpulverwaffen die Ladungsstärke, wenn sie von den in der Anlage I Nr. 2 aufgeführten Bestimmungen abweicht.

    (2) Der Antragsteller hat, wenn er für Dritte tätig wird, in dem Antrag eine Vollmacht vorzulegen, den Namen und die Anschrift seines Auftraggebers anzugeben,

    1.

    wenn er seinen eigenen Namen, seine Firma oder seine eingetragene Marke nach § 21 Abs. 3 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung auf den Prüfgegenstand angebracht hat,

    2.

    wenn der Prüfgegenstand nicht die vorgeschriebene Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Waffengesetzes trägt oder

    3.

    wenn er die Beschussprüfung im Auftrag einer Person vornehmen lässt, die den Prüfgegenstand in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht hat.

    (3) Prüfgegenstände, die nach § 4 Satz 1 oder § 5 Abs. 2 mit dem Rückgabezeichen versehen worden sind, können nur bei derselben Behörde erneut zur Beschussprüfung vorgelegt werden, es sei denn, dass diese der Vorlage bei einer anderen Behörde zustimmt.

    § 8

    Überlassung von Prüfhilfsmitteln

    (1) Wird in Feuerwaffen und sonstigen Prüfgegenständen Munition oder eine Ladung verwendet, die von der zuständigen Behörde nicht beschafft werden kann, so kann diese vom Antragsteller die Überlassung von Gebrauchsmunition, bei Böllern von Kartuschen, Hülsen und Zündmitteln verlangen.

    (2) Zur Prüfung der Austauschläufe kann die zuständige Behörde vom Antragsteller die Überlassung der zugehörigen Waffe oder eines geeigneten Verschlusses verlangen. Einsteckläufe sind in der zugehörigen Waffe zu beschießen; wenn diese nicht vorgelegt werden kann, ist eine Bescheinigung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes auszustellen mit der Auflage, dass der Beschuss vor dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Einstecklaufes vorzunehmen ist. Die Bescheinigung kann mehrere gleichartige Prüfgegenstände umfassen. Satz 2 gilt auch für Einsteckläufe nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes.

    (3) Liegt ein Antrag nach § 6 vor, so kann die zuständige Behörde vom Antragsteller die Überlassung der für die Prüfung erforderlichen Hilfsmittel verlangen.

    (4) Für die Prüfung eines Gasböllers ist vom Antragsteller der zuständigen Behörde eine Bescheinigung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt darüber vorzulegen, dass das Gerät den technischen Anforderungen nach Anlage I Nr. 2.3.2 bis 2.3.5 entspricht.

    § 9

    Aufbringen der Prüfzeichen

    (1) Die Prüfgegenstände sind mit dem amtlichen Beschusszeichen nach Anlage II zu versehen. In den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d des Gesetzes ist das Prüfzeichen der jeweils zuständigen Stelle auf die Prüfgegenstände aufzubringen. Beschuss- und Prüfzeichen müssen deutlich sichtbar und dauerhaft aufgebracht werden.

    (2) Das Beschusszeichen nach Absatz 1 besteht aus dem Bundesadler nach Anlage II Abbildung 1 mit den jeweiligen Kennbuchstaben.

    (3) Das Beschusszeichen ist auf jedem höchstbeanspruchten Teil entsprechend § 2 Abs. 2 des Gesetzes aufzubringen. Als weitere Prüfzeichen sind aufzubringen:

    1.

    das Ortszeichen nach Anlage II Abbildung 3 auf einem höchstbeanspruchten Teil,

    2.

    das Zeichen für die Stahlschrotprüfung nach Anlage II Abbildung 2 auf jedem Lauf zum Verschießen von Stahlschrotmunition mit verstärkter Ladung und

    3.

    das Jahreszeichen auf einem höchstbeanspruchten Teil. Das Jahreszeichen besteht aus den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl, denen die Monatszahl angefügt werden kann. Auf Antrag können die beiden Ziffern der Jahreszahl durch die Buchstaben A = 0, B = 1, C = 2, D = 3, E = 4, F = 5, G = 6, H = 7, I oder J = 8, K = 9 verschlüsselt werden.

    (4) Jedes geprüfte höchstbeanspruchte Teil, das einzeln zur Prüfung vorgelegt wird, ist mit dem Beschusszeichen, dem Ortszeichen und dem Jahreszeichen zu versehen.

    (5) Das Rückgabezeichen besteht aus dem Ortszeichen und dem Jahreszeichen; vorhandene Prüfzeichen sind durch ein X auf oder neben dem Prüfzeichen zu entwerten. Sind höchstbeanspruchte Teile unbrauchbar, so sind sie ebenfalls mit einem X zu kennzeichnen.

    § 10

    Bescheinigung über das Beschussverfahren

    (1) Die zuständige Behörde hat eine beschusstechnische Bescheinigung auszustellen

    1.

    auf Antrag,

    2.

    nach einer Beschussprüfung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 oder an Waffen nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 oder

    3.

    nach einer erstmaligen Prüfung und jeder weiteren Wiederholungsprüfung von Böllern.

    (2) Bei Feuerwaffen, die der Beschusspflicht unterliegen oder die historische Waffen sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass eine Prüfung nicht oder nur unter der Gefahr einer Beschädigung oder Zerstörung der Waffe durchgeführt werden kann. Die Bescheinigung muss den Hinweis enthalten, dass die Waffe zum Schießen nicht mehr verwendet werden darf.

    (3) Für Prüfgegenstände, die die Beschussprüfung nicht bestanden haben, ist dem Antragsteller ein schriftlicher oder elektronischer Prüfhinweis auszustellen,

    1.

    aus dem die Daten des Prüfgegenstandes, der Grund der Zurückweisung und das Datum des Beschusses hervorgehen und

    2.

    der die Forderung enthält, dass der Prüfgegenstand zum Schießen nicht mehr verwendet werden darf.

    (4) Sind höchstbeanspruchte Teile nach § 9 Abs. 5 Satz 2 als unbrauchbar gekennzeichnet worden, so stellt die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des Absatzes 3 aus.

    Abschnitt 3

    Bauartzulassung und Zulassung für besondere Schusswaffen und besondere Munition

    § 11

    Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate

    (1) Die nach § 7 des Gesetzes der Zulassung unterliegenden Schussapparate, Einsteckläufe ohne eigenen Verschluss für Munition mit einem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck bis 2 100 bar und nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen müssen den in Anlage I Nr. 3 bezeichneten technischen Anforderungen entsprechen. Schussapparate, die Bolzensetzwerkzeuge nach § 7 des Gesetzes sind, müssen, wenn sie einen Kolben enthalten und wenn sie zur Verwendung magazinierter Kartuschen bestimmt sind, außer der Geräteprüfung einer Prüfung des Systems aus Gerät, Kolben und Kartuschen unterzogen werden. Die Systemkomponenten werden vom Antragsteller festgelegt. Zu einem bereits zugelassenen System kann von dem Zulassungsinhaber oder einem Dritten auch die Zulassung anderer Kartuschen beantragt werden. Für die Anforderungen an die Maßhaltigkeit gilt Anlage I Nr. 1.1.3 entsprechend. Die Prüfmodalitäten für Geräte nach Satz 2 werden im Einzelnen durch die Prüfregel der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Haltbarkeits- und Systemprüfung von Bolzensetzwerkzeugen in der jeweils gültigen Fassung beschrieben.

    (2) Schusswaffen und sonstige Gegenstände nach § 8 des Gesetzes, Schusswaffen nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes sowie pyrotechnische Munition nach § 10 des Gesetzes müssen den in der Anlage I Nr. 4, 5 und 6 bezeichneten technischen Anforderungen entsprechen. Hülsenlose Munition ohne Geschoss nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz muss den Anforderungen nach § 6 Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz entsprechen. § 12c Absatz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz findet entsprechende Anwendung.

    (3) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall von einzelnen Anforderungen der Anlage I Ausnahmen zulassen, wenn

    1.

    im Falle der Zulassung nach § 7, 8 oder 10 des Gesetzes die Sicherheit des Benutzers oder Dritter in anderer Weise gesichert ist,

    2.

    im Falle der Zulassung nach § 9 des Gesetzes die Schusswaffen keine größere Gefahr hervorrufen als diejenigen, die die Anforderungen der Anlage I Nr. 4 erfüllen.

    (4) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall über die Anlage I hinausgehende Anforderungen stellen, wenn der Schutz von Leben und Gesundheit des Benutzers oder Dritter dies erfordert.

    (5) Nach den Anforderungen der Anlage I Nr. 5.2.1 und 5.2.2 wird pyrotechnische Munition entsprechend ihrer Gefährlichkeit in die Klassen PM

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