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Sammlung Zürcher Erlasse: Band III: Strafrecht, ausgewählte Gebiete Verwaltungsrecht
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eBook386 Seiten3 Stunden

Sammlung Zürcher Erlasse: Band III: Strafrecht, ausgewählte Gebiete Verwaltungsrecht

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Über dieses E-Book

Alle wichtigen Gesetze und Verordnungen des Kantons Zürich zu folgenden Bereichen: Strafrecht, Strafverfahren, Strafvollzug, Opferhilfe, Gewaltschutz, Raumplanung und öffentliches Baurecht, Beschaffungswesen, Straßen, Enteignung, Spitäler, Sozialversicherung und Fürsorge. Ebenfalls erhältlich: Band I (Gerichtsorganisation, Zivilrecht, Steuern) und Band II (Staatsrecht).
SpracheDeutsch
HerausgeberBooks on Demand
Erscheinungsdatum19. Apr. 2018
ISBN9783746020938
Sammlung Zürcher Erlasse: Band III: Strafrecht, ausgewählte Gebiete Verwaltungsrecht

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    Buchvorschau

    Sammlung Zürcher Erlasse - Books on Demand

    Über den Autor

    Der Autor praktiziert als Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in Zürich. Bevor er 2000 das Anwaltspatent erlangt hat, war er als Gerichtsschreiber an einem zürcherischen Bezirksgericht tätig und studierte in Zürich und Chicago Rechtswissenschaft.

    Ihre Anregungen und Kritik sind herzlich willkommen und werden bei einer Neuauflage oder für zusätzliche Bände in dieser Reihe gerne berücksichtigt: Anwaltskanzlei Schwarz, Kreuzplatz 1, Postfach, 8032 Zürich oder info@anwaltskanzlei-schwarz.ch.

    BAND III

    STRAFRECHT, AUSGEWÄHLTE GEBIETE VERWALTUNGSRECHT

    Strafrecht, Strafverfahren, Strafvollzug, Opferhilfe, Gewaltschutz

    312 Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen OSG**

    321.2 Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren OBVV**

    331 Straf- und Justizvollzugsgesetz StJVG

    341 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz EG OHG

    351 Gewaltschutzgesetz GSG

    Polizei

    550.1 Polizeigesetz PolG

    Raumplanung und öffentliches Baurecht

    700.1 Planungs- und Baugesetz PBG

    Beschaffungswesen

    720.1 Gesetz über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen / Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

    720.11 Submissionsverordnung SubmV**

    Strassen

    722.1 Strassengesetz StrG

    Enteignung

    781 Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten

    Spitäler

    813.13 Patientinnen- und Patientengesetz PatG**

    Sozialversicherung

    831.3 Zusatzleistungsgesetz ZLG

    836.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen EG FamZG

    Fürsorge

    851.1 Sozialhilfegesetz SHG

    Stand: 1. März 2018

    * Seitenzahlen oben Mitte (die Seitenzahlen in der unteren Ecke bezeichnen die Seitenzahlen des Erlasses)

    ** Nicht offizielle Abkürzung

    312

    Gesetz

    betreffend die Ordnungsstrafen

    (vom 30. Oktober 1866)¹

    § 1.⁴ ¹ Verwaltungsstellen und Gerichte sind berechtigt, Disziplinarfehler ihrer Mitglieder sowie der ihnen untergeordneten Behörden und deren Mitglieder, ferner der ihnen unterstehenden Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten und der bei ihnen in mündlichen oder schriftlichen Verfahren stehenden Privaten durch Ordnungsstrafe zu rügen.

    ² Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Personen, die dem Personalgesetz² unterstehen. Vorbehalten bleiben ferner besondere gesetzliche Bestimmungen über das Disziplinarrecht einzelner Behörden, Beamtinnen und Beamter sowie Angestellter.

    ³ Massnahmen, die keinen Strafzweck verfolgen, fallen nicht unter dieses Gesetz.

    § 2.⁴ Als Disziplinarfehler gilt jede rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten, insbesondere

    jedes Verhalten, das geeignet ist, den ordnungsgemässen Gang, das Ansehen oder die Vertrauenswürdigkeit der staatlichen Tätigkeit zu beeinträchtigen;

    jedes Verhalten im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit, das geeignet ist, die Würde von Menschen zu verletzen;

    die Störung der vorgeschriebenen Verfahrensordnung;

    die Verletzung des für amtliche Handlungen gebotenen Anstandes.

    § 3.⁴ ¹ Disziplinarfehler verjähren ein Jahr, nachdem sie der zu ihrer Verfolgung zuständigen Behörde bekannt geworden sind.

    ² Die Verjährungsfrist ruht, solange ein von der betroffenen Person ergriffenes Rechtsmittel gegen die Disziplinarmassnahme anhängig ist. Die Verfolgung des Disziplinarfehlers verjährt jedoch spätestens drei Jahre nach seiner Begehung.

    ³ Wird eine Strafuntersuchung eingeleitet, so läuft die Frist für die Verfolgungsverjährung von der rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens an.

    § 4. ¹ Als Ordnungsstrafen können verhängt werden:

    Verweis,

    ⁶ Busse bis Fr. 1000,

    über die nicht vom Volk gewählten Beamten und Angestellten: Einstellung in den Dienstverrichtungen für die Dauer von höchstens zwei Monaten, unter Anordnung der Stellvertretung auf Kosten des Fehlbaren.

    ² Behördemitglieder, Beamte und Angestellte, gegen die wegen eines Vergehens eine Strafuntersuchung eröffnet wird, können bis zur Erledigung des Strafverfahrens von ihrer Wahlbehörde oder, wenn sie vom Volk gewählt sind, von ihrer Aufsichtsbehörde, in ihren Dienstverrichtungen eingestellt werden. Der Entscheid über eine disziplinarische Bestrafung und den Fortbezug der Besoldung während der vorläufigen Einstellung erfolgt nach Beendigung des Strafverfahrens.

    ³ . . .

    § 4 a. ¹ Für die Zumessung und den Vollzug von Bussen sind Art. 106 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 1 und 3 StGB³ anwendbar.⁶

    ² Dies gilt auch für Ordnungsbussen, die in andern Gesetzen, namentlich in Prozessgesetzen, vorgesehen sind.

    §§ 5 und 6.

    ¹ OS 14, 275 und GS II, 571.

    ² LS 177.10.

    ³ SR 311.0.

    ⁴ Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).

    ⁵ Aufgehoben durch G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62).

    ⁶ Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 577; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.

    321.2

    Verordnung

    über das kantonalrechtliche

    Ordnungsbussenverfahren

    (vom 14. Oktober 1992)¹

    § 1. Folgende Übertretungen des kantonalen Rechts können mit Ordnungsbussen bestraft werden:

    1.²⁰

    2. Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006⁴:

    ¹⁶ Ruhestörung (§ 7)

    ¹⁶ Beschädigung von Bekanntmachungen (§ 11)

    3.¹⁴

    4.¹⁸ Hundegesetz vom 14. April 2008⁵:

    Haltung des Hundes ausserhalb Sichtweite auf kurze Distanz in Wäldern und an Waldrändern sowie bei Dunkelheit im Freien (§ 9 Abs. 2)

    Mitführen oder Freilassen von Hunden in Friedhöfen, in Badeanstalten, auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen, auf Spiel- oder Sportfeldern und an Orten, die von zuständigen Behörden entsprechend signalisiert wurden (§ 10)

    Unterlassen des Anleinens in öffentlich zugänglichen Gebäuden, an verkehrsreichen Strassen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und an Haltestellen sowie an Orten, die von zuständigen Behörden entsprechend signalisiert wurden (§ 11 Abs. 1)

    Unterlassen des Anleinens von läufigen Hunden im öffentlich zugänglichen Raum (§ 11 Abs. 2 lit. a)

    Verschmutzung von Kulturland und Freizeitflächen durch Kot sowie unkorrektes Beseitigen von Kot in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten, auf Strassen und Wegen (§ 13)

    Nichteinschreiten bei Belästigung Dritter durch andauerndes Gebell oder Geheul (§ 14)

    Missachten der Meldepflichten gegenüber den Gemeinden (§ 21)

    4a.¹⁷ Hundeverordnung vom 25. November 2009⁶:

    Nichtvorweisen der verlangten Bestätigungen (§ 13 Abs. 4)

    Missachten der Ausweispflicht beim Führen des Hundes im öffentlich zugänglichen Raum (§ 27 Abs. 2)

    5. Baulärmverordnung vom 27. November 1969⁷:

    Verursachen von störendem Lärm durch Bauarbeiten zwischen 19.00 und 07.00 Uhr (§ 4 a Abs. 1)

    6. Fischereigesetz vom 5. Dezember 1976⁸:

    Nichtmitführen der Fischereiberechtigung (§ 5)

    Nichtüberwachen der Angelgeräte (§ 24)

    7.¹³ Gastgewerbegesetz vom 1. Dezember 1996⁹:

    Vernachlässigen von Ordnung und guter Sitte im Gastwirtschaftsbetrieb (§ 17 Abs. 1)

    Unterlassen der Pflicht zur Bekanntgabe der Preise (§ 21)

    ¹⁹ Verstoss gegen das Rauchverbot in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrieben durch den Wirt (§ 22 Abs. 1)

    ¹⁹ Verstoss gegen das Rauchverbot in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrieben durch den Gast (§ 22 Abs. 1)

    8.¹³ Gastgewerbeverordnung vom 16. Juli 1997¹⁰:

    Nichtbefolgen der Schliessungsvorschriften durch den Wirt (§ 8 Abs. 1)

    Nichtbefolgen der Schliessungsvorschriften durch den Gast (§ 8 Abs. 2)

    9.–13.¹⁵

    14.²³ Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015²:

    Verletzung der persönlichen Meldepflicht (§ 3 Abs. 1 und 2 und § 4 in Verbindung mit § 10)

    § 2. Zur Erhebung von kantonalrechtlichen Ordnungsbussen werden neben der Polizei ermächtigt:

    die Hilfspolizeiorgane der Gemeinden, die zur Erhebung von bundesrechtlichen Ordnungsbussen im Strassenverkehr ermächtigt sind;

    ¹¹ die haupt- und nebenamtlichen Fischereiaufseher im Bereich des Fischereiwesens;

    die kommunalen Polizeistundenkontrolleure für die Befolgung der Schliessungsvorschriften;

    ²³ die mit der Führung des Einwohnerregisters betrauten Personen, die der Gemeindevorstand bezeichnet, in den Fällen von § 1 Ziff. 14.

    § 3. Die zur Erhebung von kantonalrechtlichen Ordnungsbussen ermächtigten Personen haben sich mit einem amtlichen Ausweis zu legitimieren.

    § 4. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

    ¹ OS 52, 245.

    ² LS 142.1.

    ³ Obsolet.

    ⁴ LS 331.

    ⁵ LS 554.5.

    ⁶ LS 554.51.

    ⁷ LS 713.5.

    ⁸ LS 923.1.

    ⁹ LS 935.11.

    ¹⁰ LS 935.12.

    ¹¹ Fassung gemäss RRB vom 8. Oktober 1997 (OS 54, 340). In Kraft seit 1. Januar 1998.

    ¹² Eingefügt durch RRB vom 17. Dezember 1997 (OS 54, 458). In Kraft seit 1. Januar 1998.

    ¹³ Fassung gemäss RRB vom 17. Dezember 1997 (OS 54, 458). In Kraft seit 1. Januar 1998.

    ¹⁴ Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 1999 (OS 55, 233). In Kraft seit 1. Juli 1999.

    ¹⁵ Aufgehoben durch RRB vom 11. Juni 2003 (OS 58, 131). In Kraft seit 1. August 2003.

    ¹⁶ Fassung gemäss RRB vom 28. November 2007 (OS 62, 523; ABl 2007, 2231). In Kraft seit 1. Januar 2008.

    ¹⁷ Eingefügt durch RRB vom 25. November 2009 (OS 64, 687; ABl 2009, 2337). In Kraft seit 1. Januar 2010.

    ¹⁸ Fassung gemäss RRB vom 25. November 2009 (OS 64, 687; ABl 2009, 2337). In Kraft seit 1. Januar 2010.

    ¹⁹ Eingefügt durch RRB vom 23. Dezember 2009 (OS 65, 21; ABl 2010, 1). In Kraft seit 1. Mai 2010.

    ²⁰ Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 778; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.

    ²¹ Eingefügt durch RRB vom 23. Oktober 2013 (OS 69, 13; ABl 2013-11-01). In Kraft seit 1. März 2014.

    ²² Fassung gemäss RRB vom 23. Oktober 2013 (OS 69, 13; ABl 2013-11-01). In Kraft seit 1. März 2014.

    ²³ Fassung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 (OS 71, 413; ABl 2016-07-15). In Kraft seit 1. November 2016.

    331

    Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG)

    (vom 19. Juni 2006)¹

    Der Kantonsrat,

    nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 6. Dezember 2005² und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 9. Mai 2006,

    auf der Grundlage der Revision des Schweizerischen Strafgesetzbuches⁶ vom 13. Dezember 2002 und des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003⁷,

    beschliesst:

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    § 1. Dieses Gesetz ergänzt den Deliktskatalog des Schweizerischen Strafgesetzbuches⁶ im Bereich der Übertretungen und regelt den Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen (Justizvollzug).

    § 2. ¹ Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches⁶ sowie das Jugendstrafgesetz⁷ gelten auch für alle nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen. Ausdrücklich abweichende Bestimmungen bleiben vorbehalten.

    ² Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches⁶ (Art. 333 und 334) und des Jugendstrafgesetzes⁷ über dessen Verhältnis zu den Vorschriften anderer Bundesgesetze gelten sinngemäss für das kantonale Strafrecht.

    ³ Der Regierungsrat kann durch Verordnung Bestimmungen über die Gegenstände erlassen, für die das Strafgesetzbuch⁶ eine Verordnungskompetenz des Bundesrates begründet, soweit dieser keine Vorschriften erlässt.

    § 2 a.²⁰ Die Gemeinden sind befugt, in ihren Erlassen Bussen bis zu Fr. 500 vorzusehen.

    § 3. Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für den Justizvollzug zuständige Direktion des Regierungsrates.

    2. Abschnitt: Kantonales Übertretungsstrafrecht

    § 4. Wer in Notwehr oder in einem Notstand einen Menschen getötet oder schwer verletzt hat und es unterlässt, den Vorfall sofort einer Behörde anzuzeigen, wird mit Busse bestraft.

    § 5. Mit Busse wird bestraft, wer

    gewerbsmässig die Leichtgläubigkeit der Leute ausbeutet durch

    Wahrsagen, insbesondere Traumdeuten oder Kartenschlagen,

    Geisterbeschwörung,

    Anleitung zum Schatzgraben,

    sich öffentlich zur Ausübung von Tätigkeiten gemäss lit. a Ziff. 1–3 anbietet.

    § 6. Mit Busse nicht unter Fr. 2000 wird bestraft, wer

    ohne Bewilligung der dafür zuständigen Direktion des Regierungsrates für eine Institution oder Aktivität die Bezeichnung Universität, Universitätsinstitut, Fakultät, Hochschule, Fachhochschule oder eine andere akademische Bezeichnung in deutscher oder in einer anderen Sprache verwendet,

    ohne Bewilligung der dafür zuständigen Direktion des Regierungsrates akademische Grade oder Titel verleiht,

    unbefugterweise einen akademischen Grad oder Titel führt.

    § 7. Mit Busse wird bestraft, wer

    durch Lärm oder Geschrei die Nachtruhe in grober Weise stört,

    in berauschtem Zustand öffentlich Sitte und Anstand in grober Weise verletzt.

    § 8. Mit Busse wird bestraft, wer

    die Bevölkerung durch falsche Nachrichten in Angst und Schrecken versetzt,

    eine Menschenmenge ohne Grund erschreckt, insbesondere durch falschen Feueralarm.

    § 9. Wer bettelt oder Kinder oder Personen, die von ihr oder ihm abhängig sind, zum Betteln schickt, wird mit Busse bestraft.

    § 10. ¹ Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft. Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretung steht dem Statthalteramt zu.

    ² Es können Ausnahmen bewilligt werden.

    § 11. Wer öffentlich angeschlagene amtliche Bekanntmachungen oder mit behördlicher Bewilligung angebrachte Plakate widerrechtlich wegnimmt, abreisst, entstellt oder besudelt, wird mit Busse bestraft.

    § 12. Mit Busse wird bestraft, wer

    behördliche Stempel bestellt, ohne dazu berechtigt zu sein,

    Stempel von Behörden oder Firmen anfertigt oder liefert, obgleich die Berechtigung des Bestellers zweifelhaft oder der Zweck verdächtig ist.

    § 13. Wer Diebes- oder Mordwerkzeug in Gewahrsam hat oder von einer anderen Person verwahren lässt oder es einer solchen überlässt, obwohl er weiss oder damit rechnen muss, dass das Werkzeug zur Verwendung bei Diebstahl, Raub oder Tötung bestimmt ist, wird, wenn die Tat nicht nach anderer Vorschrift mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Busse bestraft. Das Werkzeug wird eingezogen.

    3. Abschnitt: Der Justizvollzug

    A. Zuständigkeiten

    § 14. ¹ Der Direktion obliegen alle im Zusammenhang mit dem Vollzug strafrechtlicher Sanktionen anfallenden Aufgaben und Entscheide, die nicht ausdrücklich anderen Instanzen übertragen sind.

    ² Der Regierungsrat bezeichnet die Angelegenheiten, deren Erledigung er einer Amtsstelle überträgt.

    ³ Im Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts nach Art. 363–365 StPO⁸ kommt Parteistellung zu:¹¹

    der Staatsanwaltschaft,

    der Jugendanwaltschaft, wenn sie ein Verfahren gemäss Art. 3 Abs. 2 JStG⁷ geführt hat.

    § 15.¹² Der Regierungsrat regelt unter Vorbehalt von §§ 92 und 170 Abs. 4 GOG⁵ die Zuständigkeit für den Bezug von Bussen und Geldstrafen in einer Verordnung. Er kann eine einzige Stelle mit dem Bezug betrauen.

    § 16. Das Gericht, das eine Massnahme im Sinne von Art. 68–73 StGB⁶ verhängt, ist für deren Vollzug zuständig.

    § 16 a.¹⁶ Die für das Ausländerrecht zuständige Direktion des Regierungsrates vollzieht die Landesverweisungen. Ihr obliegen die in diesem Zusammenhang anfallenden Aufgaben und Entscheide.

    § 17.¹² ¹ Die Direktion kann nach Massgabe von Art. 379 StGB⁶, Art. 16 Abs. 4 und Art. 27 Abs. 6 JStG⁷ sowie Art. 42 Abs. 2 JStPO⁹ den Vollzug von Strafen und Massnahmen für Erwachsene und Jugendliche ganz oder teilweise Einrichtungen mit privater Trägerschaft übertragen. Für den Vollzug ambulanter Massnahmen für Erwachsene oder jugendstrafrechtlicher Schutzmassnahmen kann sie selbstständige Therapeutinnen und Therapeuten oder andere geeignete Privatpersonen beiziehen.

    ² Die beauftragten Einrichtungen und Personen verfügen über die erforderliche fachliche Kompetenz und orientieren sich bei Erwachsenen an den Vollzugsgrundsätzen von Art. 74, 75 und 90 StGB⁶, bei Jugendlichen an den Vollzugsgrundsätzen gemäss Art. 2 JStG⁷ und Art. 74 StGB⁶. Die Direktion legt die für die Aufgabenübertragung nötigen Anforderungen fest. Sie kann Leistungsvereinbarungen abschliessen.

    ³ Öffentliche Vollzugseinrichtungen können unter Beachtung von Abs. 2 für die Erfüllung einzelner Aufgaben Private beiziehen.

    ⁴ Werden Aufgaben an Private übertragen, bleibt die Direktion für die Anordnung hoheitlicher Entscheide zuständig. Vorbehalten bleiben §§ 23–23 b und 35 b.

    § 18. Der Regierungsrat ist für die Wahl der Kommission im Sinne von Art. 62 d und 64 b StGB⁶ zuständig. Er regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

    § 19. Der Regierungsrat kann zur Beratung in grundsätzlichen Fragen eine Justizvollzugskommission bestellen, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Strafjustiz und der Politik zusammensetzt.

    B. Vollzugsbestimmungen

    § 20. ¹ Ziel des Vollzugs strafrechtlicher Sanktionen ist die Vermeidung von Rückfällen. Die Verurteilten werden soweit als möglich darin unterstützt, ihre Fähigkeit zur Führung eines straffreien Lebens zu verbessern.

    ² Der Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen ist auf die schrittweise Rückkehr in die Lebensumstände in Freiheit ausgerichtet. Massnahmen zum Schutz der Allgemeinheit, des Personals und der Mitgefangenen bleiben vorbehalten.

    ³ Die verurteilte Person hat daran mitzuwirken, das Vollzugsziel zu erreichen.

    § 21.¹³

    § 22.¹² ¹ Die für den Vollzug zuständige Amtsstelle kann eine Person vor oder mit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides gemäss Art. 363 ff. StPO⁸ in Sicherheitshaft setzen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zur Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug oder zur Anordnung des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Massnahme oder der Freiheitsstrafe kommt und

    die Öffentlichkeit erheblich gefährdet ist,

    die Erfüllung des Massnahmenzwecks nicht anders gewährleistet werden kann oder

    Fluchtgefahr vorliegt.

    ² Soll eine Person in Haft bleiben, beantragt die für den Vollzug zuständige Amtsstelle spätestens innert 48 Stunden nach der Festnahme beim Einzelgericht gemäss § 29 GOG⁵ am Ort des für den Erlass des nachträglichen richterlichen Entscheides zuständigen Gerichts die Anordnung von Sicherheitshaft. Für das Verfahren sind Art. 222 und 229 ff. StPO⁸ sinngemäss anwendbar.

    ³ Erfährt die für den Vollzug zuständige Amtsstelle nach der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides von Haftgründen gemäss Abs. 1, beantragt sie der Verfahrensleitung die Anordnung von Sicherheitshaft.

    ⁴ Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen durchgeführt.

    § 22 a.¹¹ ¹ Die für den Vollzug zuständige Amtsstelle kann eine Person in Sicherheitshaft setzen, wenn die freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend undurchführbar ist und dies zu einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmenzwecks führt.

    ² Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen durchgeführt.

    § 23.¹² ¹ Physischer oder anderer unmittelbar wirksamer Zwang darf gegenüber Jugendlichen und Erwachsenen im Straf- und Massnahmenvollzug angewendet werden,

    um Personal, Inhaftierte oder andere mit einer Vollzugseinrichtung in Beziehung stehende Personen vor einer erheblichen Gefahr zu schützen oder

    um die Flucht von im Straf- und Massnahmenvollzug befindlichen Personen zu verhindern oder um flüchtige Personen wieder zu ergreifen.

    ² Unmittelbar wirksamer Zwang darf in einer Vollzugseinrichtung oder in deren Umfeld ferner angewendet werden, um die betriebliche Sicherheit oder Ordnung aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen.

    § 23 a.¹¹ Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der betrieblichen Sicherheit oder Ordnung können anstelle oder neben unmittelbarem Zwang andere Massnahmen angeordnet werden wie

    der Entzug von Gegenständen, die missbräuchlich verwendet wurden oder deren missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist,

    die vorübergehende Beschränkung des Gemeinschaftsbetriebs oder der Ausschluss Einzelner vom Gemeinschaftsbetrieb,

    die vorübergehende Beschränkung des Kontakts zur Aussenwelt,

    die Versetzung Einzelner in eine andere Vollzugseinrichtung, in eine andere Abteilung der gleichen Vollzugseinrichtung oder die Versetzung in Einzelhaft, vorbehältlich der Zuständigkeit der einweisenden Behörde.

    § 23 b.¹¹ ¹ Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, werden von deren Leitung mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie verstossen gegen

    Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften,

    ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen. ² Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer

    Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder

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