Der verausgabte Barausgleich des Stillhalters bei Optionsgeschäften (§ 20 EStG): Vom Widersinn der Einsicht des BFH vom 20.10.2016, VIII R 55/13
Von Michael Stein
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Buchvorschau
Der verausgabte Barausgleich des Stillhalters bei Optionsgeschäften (§ 20 EStG) - Michael Stein
1 Auffassung des BMF
und des FG Hamburg
Das BMF¹⁰ beurteilte den SH-BA auch unter dem Abgeltungsteuerregime als steuerlich unbeachtlich und führte hierzu unter Berufung auf den Wortlaut der Nr. 11 bereits im Jahre 2007¹¹ gegenüber den kreditwirtschaftlichen Verbänden aus:
„Da dem Gesetzeswortlaut nichts Entsprechendes zu entnehmen ist, bleibt es dabei, dass der Vermögensverlust, den der Stillhalter dadurch erleidet, dass er auf Grund des Optionsgeschäfts einen Barausgleich zu leisten hat, einen einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Vermögensschaden darstellt."
Im Jahre 2016 vertrat das FG Hamburg¹² die gleiche Ansicht und verweist zur Begründung auf
die Systematik der Abgeltungsteuer¹³,
die Einschlägigkeit des § 20 Abs. 9 EStG¹⁴,
die Nichteinschlägigkeit
der Nr. 11¹⁵,
der geltenden Norm¹⁶,
des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG¹⁷ und
des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG¹⁸ sowie auf die
Verschiedenheit der Steuersubjekte¹⁹: SH und OK.
10 BMF v. 18.1.2016, BStBl I 2016, 85, Rz. 26, 34.
11 BMF v. 14.12.2007, IV B 8 – S 2000/07/0001, HaufeIndex 1993911, Tz. 4 Buchst. h; BMF-Nachweis auch bei: Hahne, BB 2008, 1101, 1102.
12 FG Hamburg v. 10.6.2016, 5 K 185/13.
13 FG Hamburg v. 10.6.2016, 5 K 185/13, Rdn. 90 bis 98.
14 FG Hamburg v. 10.6.2016, 5 K 185/13, Rdn. 99 bis 103, 116, 128.
15 FG Hamburg v. 10.6.2016, 5 K 185/13 (Rdn. 68 ff.) unter Einbeziehung des Wortlauts (Rdn. 70 bis 76), der Gesetzesbegründung (Rdn. 77 bis 80), der Systematik (Rdn. 81 bis 86) und dem Sinn und Zweck der Norm (Rdn. 81 bis 86).
16 FG Hamburg v. 10.6.2016, 5 K 185/13, Rdn. 104 bis 126.
17 FG Hamburg v. 10.6.2016, 5 K 185/13, Rdn. 130.
18 FG Hamburg v. 10.6.2016, 5 K 185/13, Rdn. 68 f.
19 FG Hamburg v. 10.6.2016, 5 K 185/13, Rdn. 129.
2 Andere Auffassung der Banken-Lobby
Diverse Verbände hatten während des Gesetzgebungsverfahrens²⁰ zum Entwurf der Nr. 11 (EStG-E) die Abzugsfähigkeit des SH-BA gefordert²¹.
Die im WebArchiv des Bundestages dokumentierte Forderung des ZKA vom 20.4.2007²²
http://webarchiv.bundestag.de
/cgi/showsearchresult.php?filetoload=
/srv/www/htdocs/archive/2008/0314/ausschuesse/a07
/anhoerungen/057/Stellungnahmen
/29-Zentraler_KreditA.pdf&id=1067
Schreiben des ZKA vom 20.4.2007 – DA/Dr.Dk/kg – A V/11/12a zum Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008
Teil II: Abgeltungsteuer –, Anlage, dort Seite 2 f.
anlässlich der Anhörung vor dem FinA am 7.5.2007 –
hat diesen Wortlaut:
„Stillhalterprämie: ...
Ferner ist eine Regelung erforderlich, die es dem Stillhalter bei der Ausübung der Option erlaubt, den von ihm zu zahlenden Barausgleich steuerlich geltend zu machen. Eine Nichtberücksichtigung würde das Nettoprinzip eklatant verletzen.
Begründung ...
Vom Stillhalter bei Ausübung gezahlter Barausgleich als negative