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Polizeiliche Zwangsmaßnahmen
Polizeiliche Zwangsmaßnahmen
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eBook165 Seiten41 Minuten

Polizeiliche Zwangsmaßnahmen

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Über dieses E-Book

Polizeilicher Zwang bringt das Recht zur Wirkung. Die Zwangsanwendung sorgt dafür, dass das Recht gegenüber demjenigen durchgesetzt wird, der es nicht beachtet. Die Prüfung polizeilicher Zwangsmaßnahmen muss von Polizeibeamten und Polizeibeamtinnen sicher beherrscht werden. Hierfür bedarf es neben rechtli¬chen Kenntnissen vor allem Sicherheit in der Prüfung der Maßnahmen.
Der Autor fasst zunächst die unverzichtbaren dogmatischen Grundlagen des polizeilichen Zwangs zusammen. Dann stellt er ausgehend von einer Klausurbearbeitung in der Polizeiausbildung die rechtlichen Fragen der Zwangsanwendung im gestreckten Verfahren, des Sofortvollzugs zur Gefahrenabwehr und der zwangsweisen Durchsetzung von Strafverfolgungsmaßnahmen dar. Abschließend behandelt er den polizeilichen Schusswaffengebrauch.

(Hinweis: Erstveröffentlichung als Aufsatzserie in der Fachzeitschrift Polizei - Studium - Praxis.)
SpracheDeutsch
Erscheinungsdatum27. März 2015
ISBN9783801107604
Polizeiliche Zwangsmaßnahmen

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    Buchvorschau

    Polizeiliche Zwangsmaßnahmen - Frank Braun

    Polizeiliche

    Zwangsmaßnahmen

    Von

    Dr. Frank Braun

    Regierungsdirektor

    publisher

    Erstmalig als Aufsatzserie in der Fachzeitschrift Polizei – Studium – Praxis 01/2013 – 3/2013 veröffentlicht.

    E-Book

    1. Auflage 2015

    © VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Buchvertrieb 2015

    Hilden/Rhld.

    Alle Rechte vorbehalten

    E-Pub-ISBN: 978-3-8011-0760-4

    Mobipocket/KF8-ISBN: 978-3-8011-0761-1

    www.VDPolizei.de

    Inhalt

    Teil 1

    Polizeiliche Zwangsmaßnahmen – Grundlagen

    A. Grundlagen

    I. Allgemeines

    II. Die Zwangsmittel

    1. Ersatzvornahme (§§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 52 PolG NRW)

    2. Zwangsgeld (§§ 51 Abs. 1 Nr. 2, 53 f. PolG NRW)

    3. Unmittelbarer Zwang (§§ 51 Abs. 1 Nr. 3, 55, 57 ff. PolG NRW)

    III. Gestrecktes Verfahren und Sofortvollzug

    1. Der gesetzliche Regelfall: Das gestreckte Verfahren (§ 50 Abs. 1 PolG NRW)

    a) Die Grundkonstellation: Befehl und Zwang

    b) Reichweite der Standardmaßnahmen und gestörte Polizeitätigkeit

    2. Die Ausnahme: Der sofortige Vollzug (§ 50 Abs. 2 PolG NRW)

    IV. Grundrechtseingriffe durch Zwangsmaßnahmen

    Teil 2

    Gestrecktes Verfahren

    B. Zwang im gestreckten Verfahren

    I. Ermächtigungsgrundlage

    1 Grundrechtseingriffe

    2 Zielrichtung der Maßnahme

    3 Benennung der Rechtsgrundlage

    II. Formelle Rechtmäßigkeit

    1 Zuständigkeit

    2 Verfahren

    III. Materielle Rechtmäßigkeit

    1 Zulässigkeit des Zwangs

    a) Vorliegen eines befehlenden, vollziehbaren Verwaltungsaktes (Grundverfügung)

    aa) befehlender Verwaltungsakt (= VA, der auf Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist)

    bb) Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes

    b) Nichterfüllung der durch die Grundverfügung auferlegten Pflicht

    2 Rechtmäßigkeit der Grundverfügung als Vollstreckungsvoraussetzung

    3 Zulässigkeit des eingesetzten Zwangsmittels

    a) Feststellung, welches Zwangsmittel angewendet wurde

    b) Bei Unmittelbarem Zwang: § 55 PolG NRW

    4 Art und Weise der Zwangsanwendung

    a) Androhung

    b) Bei Zwangsgeld: Festsetzung, § 53 Abs. 1 und 2 PolG NRW

    c) Bei Anlass: Besondere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

    5 Ermessen und Verhältnismäßigkeit

    Teil 3

    Sofortvollzug zur Gefahrenabwehr und zwangsweise Durchsetzung von StPO-Maßnahmen

    C. Zwang im Sofortvollzug

    I. Ermächtigungsgrundlage

    1. Grundrechtseingriff

    2. Zielrichtung der Maßnahme

    3. Benennung der Rechtsgrundlage

    II. Formelle Rechtmäßigkeit

    1. Zuständigkeit

    2. Verfahren

    III. Materielle Rechtmäßigkeit

    1. Zulässigkeit des Zwangs

    a) Fehlen einer Grundverfügung

    b) Notwendigkeit des Sofortvollzuges

    aa) „Allgemeine" Notwendigkeit des Sofortvollzuges

    bb) Gesetzliche Regelbeispiele für die Notwendigkeit des Sofortvollzuges

    c) Handeln der Polizei innerhalb ihrer Befugnisse

    2. Zulässigkeit des eingesetzten Zwangsmittels

    3. Art und Weise der Zwangsanwendung

    a) Androhung

    b) Ordnungsgemäße Anwendung des Zwangsmittels

    5. Ermessen und Verhältnismäßigkeit

    D. Zwangsweise Durchsetzung von StPO-Maßnahmen

    I. Ermächtigungsgrundlage

    1. Grundrechtseingriff

    2. Zielrichtung der Maßnahme

    3. Benennung der Rechtsgrundlage

    II. Formelle Rechtmäßigkeit - Zuständigkeit

    III. Materielle Rechtmäßigkeit

    1. Zulässigkeit des Zwangs

    a) Bei vorangegangener Grundmaßnahme

    b) ohne vorangegangene Grundmaßnahme

    2. Zulässigkeit des eingesetzten Zwangsmittels

    3. Art und Weise der Zwangsanwendung

    E. Keine Anwendbarkeit der Notwehr- und Notstandsregelungen des Straf- und Zivilrechts beim unmittelbaren Zwang

    Teil 4

    Der polizeiliche Schusswaffengebrauch

    F. Der polizeiliche Schusswaffengebrauch

    I. Vorbemerkung

    1. Besondere Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

    2. Betroffene Grundrechte

    3. Besonderheiten des Schusswaffengebrauchs im Überblick

    II. Die Prüfung in der Klausur

    Das Prüfungsschema im Überblick

    1. Die Androhung des Schusswaffengebrauchs

    a) Art und Weise der Androhung

    b) Entbehrlichkeit der Androhung

    c) Rechtmäßigkeit der Androhung

    2. Besondere Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Schusswaffengebrauchs gegen Personen

    a) Schusswaffengebrauch zu Zwecken der Gefahrenabwehr

    aa) Schusswaffengebrauch zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr, § 64 Abs. 1 Nr. 1 PolG NRW

    bb) Schusswaffengebrauch zur Verhinderung einer Straftat, § 64 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW

    cc) Schusswaffengebrauch zur gewaltsamen Verhinderung einer Befreiung, § 64 Abs. 1 Nr. 5 PolG NRW

    dd) Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge, § 65 PolG NRW

    b) Schusswaffengebrauch zu Zwecken der Strafverfolgung

    aa) Schusswaffengebrauch zur Anhaltung eines fliehenden Tatverdächtigen, § 64 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW

    bb) Schusswaffengebrauch zur Vereitelung der Flucht einer Person, § 64 Abs. 1 Nr. 4 PolG NRW

    3. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen des Schusswaffengebrauchs

    a) Subsidiarität des Schusswaffeneinsatzes, § 63 Abs. 1 PolG NRW

    b) Zulässiges Ziel des Schusswaffengebrauchs, § 63 Abs. 2 PolG NRW

    c) Schusswaffeneinsatz gegen Kinder, § 63 Abs. 3 PolG NRW

    d) Verbot der Gefährdung Unbeteiligter, § 63 Abs. 4 PolG NRW

    III. Besonderheiten bei der Prüfung des „finalen Rettungsschusses (bzw. „gezielten Todesschusses)

    Zum Autor

    Teil 1

    Grundlagen

    Die Prüfung polizeilicher Zwangsmaßnahmen muss in der Klausur sicher beherrscht werden. Hierfür bedarf es neben rechtlichen Grundkenntnissen vor allem Sicherheit in der Prüfung. Der nachfolgende Teil 1 fasst die unverzichtbaren dogmatischen Grundlagen des polizeilichen Zwangs zusammen. Teil 2 befasst sich – angelehnt an die Prüfungsreihenfolge in der Klausur – mit der Zwangsanwendung im gestreckten Verfahren; Teil 3 mit dem Sofortvollzug und der zwangsweisen Durchsetzung von Strafverfolgungsmaßnahmen. Der abschließende Teil 4 behandelt den polizeilichen Schusswaffengebrauch, der den Schwerpunkt der Ausbildung im abschließenden Fachmodul 4 bildet.¹

    A. Grundlagen

    I. Allgemeines

    Polizeilicher Zwang bringt das Recht zur Wirkung. Die Zwangsanwendung sorgt dafür, dass das Recht gegenüber demjenigen durchgesetzt wird, der es nicht beachtet. Insoweit haben polizeiliche Zwangsmaßnahmen zwei Funktionen: zum einen Beugefunktion; angesichts angedrohtem oder angewendetem Zwang gibt der Rechtsbrecher sein rechtswidriges Verhalten auf. Durch den Bruch des Widerstandes wird zum anderen ein rechtmäßiger Zustand hergestellt (Realisierungsfunktion).

    Beispiel:

    Gegen A ergeht ein Platzverweis. Diesem Platzverweis kommt A nicht nach. Die Polizei schafft ihn daraufhin nach erfolgloser Zwangsandrohung mit Gewalt von dem betreffenden Ort weg (unmittelbarer Zwang). Der entgegenstehende Wille des A wurde dadurch gebeugt (Beugefunktion). Zudem wurde durch die Zwangsanwendung ein rechtmäßiger Zustand hergestellt (Realisierungsfunktion).

    Eine Straffunktion (d.h.: Sühne für begangenes Unrecht) hat die Zwangsanwendung nicht (wenn sie auch von den Betroffenen häufig „als Strafe" empfunden wird). Durch Zwang sollen ausschließlich rechtskonforme Zustände hergestellt werden. Deswegen sind Zwangsmaßnahmen sofort einzustellen, wenn dieses Ziel erreicht wird.

    Beispiel:

    A wird von der Polizei gem. § 10 PolG NRW vorgeladen. In der Vorladung wird zugleich ein Zwangsgeld für den Fall des Nichterscheinens angedroht. A kommt zum festgesetzten Termin nicht. Daraufhin wird gegen ihn ein Zwangsgeld festgesetzt. Ein paar Tage später kommt A doch noch auf die Polizeidienststelle. Damit ist das Ziel der Vollstreckung erreicht, d.h. ein rechtmäßiger Zustand hergestellt. Nach § 53 Abs. 3 Satz 2 PolG NRW ist deshalb die Polizei gehindert, das Zwangsgeld beizutreiben. Hier kommt die Funktion der Zwangsmittel als Beugemittel zum Tragen. Gerade weil sie keine Strafe darstellen, ist ihre Anwendung sofort einzustellen, wenn sich die polizeiliche Verfügung erledigt hat (§ 51 Abs.

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