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Sammlung von Instruktionen der königlich sächsischen Armee: 1806 - 1815 (Teil VIII)
Sammlung von Instruktionen der königlich sächsischen Armee: 1806 - 1815 (Teil VIII)
Sammlung von Instruktionen der königlich sächsischen Armee: 1806 - 1815 (Teil VIII)
eBook80 Seiten57 Minuten

Sammlung von Instruktionen der königlich sächsischen Armee: 1806 - 1815 (Teil VIII)

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Über dieses E-Book

Diese Sammlung enthält folgende Vorschriften:
- Mandat zur Ausschreibung der Knechte und Pferde für das mobil zu machende Truppen-
Korps vom 12. September 1806
- Unterrichts-Punkte für das Feld-Kriegs-Kommissariats-Fuhrwesen-Personale aller Dependenz von 1806
- Generale das Austreten der zu Stück-, Kommissariats- oder Proviant-Fuhrknechten auszuhebenden Mannschaft betreffend vom 29. August 1808
- Mandat zur Gestellung von Knechten und Pferden bei einer Mobilmachung vom 21. September 1808
SpracheDeutsch
HerausgeberBooks on Demand
Erscheinungsdatum6. Feb. 2024
ISBN9783758333460
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    Buchvorschau

    Sammlung von Instruktionen der königlich sächsischen Armee - Jörg Titze

    Beiträge zur sächsischen Militärgeschichte zwischen 1793 und 1815

    Heft 84

    Abb. 01 Faksimile des Deckblattes der Unterrichtspunkte

    Abb. 01 Faksimile des Deckblattes der Unterrichtspunkte

    Inhaltsverzeichnis

    I. Mandat zur Ausschreibung der Knechte und Pferde für das mobil zu machende Truppen Korps vom 12. September 1806

    II. Unterrichts-Punkte für das Feld-Kriegs-Kommissariats-Fuhrwesen-Personale aller Dependenz von 1806

    III. Generale das Austreten der zu Stück-, Kommissariats- oder Proviant-Fuhrknechten auszuhebenden Mannschaft betreffend vom 29. August 1808

    IV. Mandat zur Gestellung von Knechten und Pferden bei einer Mobilmachung vom 21. September 1808

    Abb. 02 Versteigerungsankündigung

    Abb. 02 Versteigerungsankündigung

    I. Mandat zur Ausschreibung der Knechte und Pferde für das mobil zu machende Truppen-Korps vom 12. September 1806

    Von Gottes Gnaden, Friedrich August, Herzog zu Sachsen, Cleve, Berg, Engern und Westphalen etc.

    Churfürst etc.

    Nachdem zu Mobilmachung eines Truppen-Corps sowohl die in der Beilage benannte Anzahl Pferde, von dem _______________________________________ mittelst Reskript vom 6. April 1789 nach dem Magazin-Hufen-Fuß zugeteilten Bereithaltungs-Quanto, als auch die zugleich bemerkte Anzahl Knechte, bestimmten Tages und an mit bemerkte Orte erforderlich ist; So begehren Wir an _____ hiermit gnädigst _____ wolle _____ ohne den geringsten Zeitverlust an die einbezirkten Schrift- und Amtsassen resp. Kraft dieses und sonst gewöhnlicher maßen verfügen, die unmittelbaren Amts-Untertanen aber auf das nachdrücklichste bedeuten, dass die von ihnen zu stellenden Pferde und Knechte, ohne den mindesten Zeitverlust Kontingentweise, und zwar die Pferde in vorschriftsmäßiger und tüchtiger Qualität, aus dem bei den Magazin-Hüfnern sich vorrätig befindenden Pferde-Bestande, die Knechte aber, so von gesunder Leibes-Konstitution, des Fahrens kundig und mit Pferden umzugehen geschickt sein müssen, nicht unter 20 und nicht über 40 Jahre alt, auch so viel möglich unbeweibt, durch Auslosung oder Auslesung unter sich ausmitteln sollen.

    Bei Auslosung oder Auslesung der Knechte ist vorzüglich darauf zu sehen, dass selbige wegen grober Verbrechen vorher nicht in Untersuchung gewesen, noch weniger wegen dergleichen mittelst Lauf-Passes vom Militär fortgeschickt worden sind, immaßen dergleichen Knechte schlechterdings nicht angenommen, sondern auf Kosten der selbige stellenden Kontingenter und gegen Gestellung anderer tüchtiger Knechte zurückgeschickt werden sollen, auch ist jeder der zu gestellenden Knechte, von den selbige liefernden Kontingentern, mit

    2 Hemden,

    1 Rock oder Jacke,

    1 Paar guten Hosen,

    1 paar tüchtigen Stiefeln und

    1 Hut

    zu versehen.

    Da hiernächst die vor der Transportierung und Ablieferung der Pferde und Knechte, im Amte veranstaltete Untersuchung derselben, den erwarteten Nutzen überhaupt nicht gewährt hat, und Wir selbige solchemnach zu Gewinnung der Zeit bei gegenwärtiger Pferde- und Knechtegestellung ganz cessieren zu lassen gemeint sind; So ist von _____ bloß der Tag und der Sammel-Platz, an welchem und wohin die Pferde und Knechte zur weitern Fortschaffung an den Ort der Übernahme gebracht werden sollen, zu bestimmen.

    Übrigens sind die zu fertigenden Haupt-Konsignationen über die von _____________________________ abzuliefernden Pferde und Knechte dergestalt vorzubereiten, damit nicht etwa bei deren Eintreffen auf dem Sammel-Platz, mit liniieren und gleichen Nebensachen irgend einiger Aufenthalt verursacht werde. In Ansehung alles bei diesem Geschäft sonst zu beobachtenden, gewendet es vor der Hand bei demjenigen, was bei Gelegenheit der vorhin ausgeschriebenen Pferdeund Knechte-Gestellung an _____ verfügt worden, nur ha _____, wie Wir hiermit annoch gnädigst begehren, nach Beendigung diese Geschäfts, sowohl die ausgefallene Vergütungssumme für die abgelieferten Pferde, als auch den dabei erwachsenen Nebenkosten-Aufwand, mittels Berichts längstens binnen Vier Wochen bei unserm Geheimen Kriegs-Rats-Kollegio anzuzeigen.

    Daran geschieht Unsere Meinung (Dat. Dresden am 12. September 1806)

    _____

    II. Unterrichts-Punkte für das Feld-Kriegs-Kommissariats-Fuhrwesens-Personale aller Dependenz von 1806

    1.

    Von der Übernahme der Requisiten

    Die Oberschirrmeister haben gegen doppelten Lieferschein alle Requisiten von dem Equipage-Kommissär in Empfang zu nehmen, jedes Stück bei der Übernahme genau nachzuzählen und das Schadhafte zu verwerfen. Einen Lieferschein geben sie über den richtigen Empfang quittiert zurück, einen behalten sie von dem Equipage-Kommissär unterschrieben zu ihrer eigenen Legitimation.

    2.

    Von der Abgabe der Requisiten an die Wagen- und Schirrmeister

    Die Oberschirrmeister übergeben die Requisiten an die Wagenmeister, nach der mehr oder wenigern Anzahl ihrer unter sich habenden Wagen, ebenfalls gegen doppelten Lieferschein, von welchen ein Exemplar der Oberschirrmeister von dem Wagenmeister quittiert zurück erhält, und eines von ihm unterschrieben in den Händen des Wagenmeisters bleibt.

    Die Wagenmeister verteilen die Requisiten an ihre unter sich habenden Schirrmeister, ebenfalls auch gegen doppelten Lieferschein, wovon ein Exemplar der Schirrmeister, von dem Wagenmeister unterschrieben, an sich behält, und eines an den letztern quittiert zurück gibt.

    3.

    Von der Unterhaltung der Requisiten

    So wie die Oberschirrmeister für die Erhaltung der Requisiten im Ganzen verantwortlich sind, so sind es die Wagen- und Schirrmeister für den Teil, welchen sie gegen ihren quittierten Lieferschein übernommen.

    Die Wagenmeister haben daher öfters - wenigstens in 8 Tagen einmal - die Schirrmeister in Hinsicht die Requisiten zu visitieren, alle Stücke genau nachzuzählen, das fehlende zu notieren, und es sogleich mit Beifügung des Tags

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