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Schuldrecht I - Allgemeiner Teil
Schuldrecht I - Allgemeiner Teil
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eBook1.158 Seiten11 Stunden

Schuldrecht I - Allgemeiner Teil

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Über dieses E-Book

Das Studienbuch erläutert den Allgemeinen Teil des Schuldrechts. Auch in der siebten Auflage ist an dem erfolgreichen Konzept festgehalten worden, die Darstellung am Prüfungsaufbau zu orientieren und anhand zahlreicher Beispielsfälle zu verdeutlichen.
Das Lehrbuch ist für die siebte Auflage vollständig überarbeitet und aktualisiert worden. Neu aufgenommen wurden unter anderem die Regelungen zu digitalen Produkten. Erläutert sind die Systematik des Allgemeinen Schuldrechts ebenso wie die Entstehung, die Leistungspflichten und der Untergang des Schuldverhältnisses sowie die Einbeziehung Dritter. Damit werden alle prüfungsrelevanten Aspekte des Rechts der Schuldverhältnisse behandelt. Schließlich umfasst das Buch auch das Recht des Schadensersatzes.
SpracheDeutsch
Erscheinungsdatum19. Apr. 2023
ISBN9783170435650
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    Buchvorschau

    Schuldrecht I - Allgemeiner Teil - Jacob Joussen

    image1

    Studienreihe Rechtswissenschaften

    herausgegeben von

    Professor Dr. Winfried Boecken und Professor Dr. Heinrich Wilms (†)

    fortgeführt von

    Professor Dr. Winfried Boecken und Professor Dr. Stefan Korioth

    Schuldrecht I –

    Allgemeiner Teil

    von

    Dr. Jacob Joussen

    ordentlicher Professor an der Ruhr-Universität Bochum

    7., überarbeitete Auflage

    Verlag W. Kohlhammer

    7. Auflage 2023

    Alle Rechte vorbehalten

    © W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

    Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart

    Print:

    ISBN 978-3-17-043563-6

    E-Book-Formate:

    pdf: ISBN 978-3-17-043564-3

    epub: ISBN 978-3-17-043565-0

    Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

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    Das Studienbuch erläutert den Allgemeinen Teil des Schuldrechts. Auch in der siebten Auflage ist an dem erfolgreichen Konzept festgehalten worden, die Darstellung am Prüfungsaufbau zu orientieren und anhand zahlreicher Beispielsfälle zu verdeutlichen. Das Lehrbuch ist für die siebte Auflage vollständig überarbeitet und aktualisiert worden. Neu aufgenommen wurden unter anderem die Regelungen zu digitalen Produkten. Erläutert sind die Systematik des Allgemeinen Schuldrechts ebenso wie die Entstehung, die Leistungspflichten und der Untergang des Schuldverhältnisses sowie die Einbeziehung Dritter. Damit werden alle prüfungsrelevanten Aspekte des Rechts der Schuldverhältnisse behandelt. Schließlich umfasst das Buch auch das Recht des Schadensersatzes.

    Professor Dr. Jacob Joussen ist Ordinarius für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Arbeitsrecht und Sozialrecht an der Ruhr-Universität Bochum.

    Vorwort zur 7. Auflage

    Das allgemeine Schuldrecht zählt zu den zentralen Ausbildungsmaterien im Zivilrecht. Es nimmt auch aufgrund seiner hohen praktischen Relevanz in der universitären Lehre eine besondere Stellung ein. Regelmäßig bildet es den Gegenstand einer vier- oder sogar sechsstündigen Vorlesung im zweiten Studiensemester. Gerade wegen seiner komplexen Struktur bedarf es einer sorgfältigen, strukturierten Herangehensweise. Es lässt sich nicht auf einen ersten Blick verstehen. Vielmehr wird nur der, der die Strukturen dieses Teils des BGB (er-)kennt, mit seinen Normen auch arbeiten und Fallgestaltungen lösen können.

    Das vorgelegte Lehrbuch versucht vor allem genau das, nunmehr in seiner siebten Auflage, zu leisten: den Studierenden, die zum ersten Mal mit diesem Rechtsgebiet in Berührung kommen, einen möglichst unmittelbaren Zugang zu seinen Strukturen zu ermöglichen. Daher sind die Ausführungen in besonderer Weise auf die erste „Berührung" mit dieser Materie ausgerichtet. Doch auch diejenigen, die bereits weiter fortgeschritten sind oder vor ihrem Examen stehen, können sich mit Hilfe der regelmäßig am Prüfungsaufbau orientierten Darstellungsweise die entscheidende Kenntnis des allgemeinen Schuldrechts erarbeiten. Gleiches gilt für diejenigen, die im Referendariat stehen und sich das materielle Zivilrecht, besonders das allgemeine Schuldrecht, wieder in Erinnerung rufen möchten bzw. müssen.

    Die Darstellung des Stoffs orientiert sich daher im Regelfall an dem Vorgehen in der Falllösung. Auch zu diesem Zweck sind, wo es zweckmäßig ist, Prüfungsübersichten an den Anfang der unterschiedlichen Abschnitte gestellt, an denen sich der Aufbau der Darstellung orientiert. Verweise auf die wichtigste Literatur, Rechtsprechung und veröffentlichte Klausurfälle zu Beginn eines jeden Abschnitts ermöglichen eine vertiefte Beschäftigung.

    Gerade ein Lehrbuch lässt sich nur dann verständlich verfassen, wenn man Gesprächspartner hat, die Verständlichkeit anmahnen, korrigieren und Geschriebenes einer kritischen Überprüfung unterziehen. Mein herzlicher Dank gilt daher meinem Lehrstuhlteam, das in mühevoller Arbeit auch die siebte Neuauflage vorbereitet hat. Das gilt besonders für meine Mitarbeiterinnen Amina Özen und Dr. Antje Rech, aber gerade auch für meine studentischen Hilfskräfte Jan Gers, Ro­zhina Hadi, Karolina Labisch, Fabian Mecking, Jana Sauerbier, Annika Rischer und Luca von Quast. In den Wochen vor Abgabe des Manuskripts für diese Neuauflage waren alle mit außerordentlich hohem Engagement an der Sichtung der neu erschienenen Rechtsprechung und Literatur beteiligt.

    In die Neuauflage sind schließlich zahlreiche Anregungen und Korrekturhinweise vieler Leser:innen eingeflossen, die ich hier nicht alle einzeln aufführen kann. Für derartige Hinweise bin ich besonders dankbar – und nehme sie auch künftig gerne auf. Bitte mailen Sie sie direkt an mich: jacob.joussen@rub.de.

    Bochum, im Januar 2023

    Jacob Joussen

    Inhaltsverzeichnis

    Vorwort zur 7. Auflage

    Abkürzungsverzeichnis

    Literaturverzeichnis

    Teil I:Einführung

    § 1Der Allgemeine Teil des Schuldrechts im BGB

    I.Grundsätzliches1

    II.Die Einflüsse des Unionsrechts: Das Verbraucherprivatrecht2

    § 2Grundprinzipien und Systematik des Allgemeinen Teils

    I.Vertragsfreiheit und der Grundsatz von Treu und Glauben3

    1.Der Grundsatz der Vertragsfreiheit, § 311 Abs. 13

    2.Der Grundsatz von Treu und Glauben, § 2425

    II.Der Begriff des Schuldverhältnisses6

    1.Weites und enges Verständnis vom Schuldverhältnis6

    2.Inhalt: Pflichten und Obliegenheiten9

    a)Primärpflichten9

    b)Sekundärpflichten11

    c)Obliegenheiten12

    Teil II:Die Entstehung des Schuldverhältnisses

    § 3Die vereinbarte Entstehung

    I.Vertragliche Einigung14

    1.Der Grundsatz der Vertragsfreiheit14

    a)Abschlussfreiheit, aber gewisse Verbote und Gebote14

    b)Inhalts- bzw. Gestaltungsfreiheit15

    c)Formfreiheit16

    2.Kontrahierungszwang20

    a)Der Kontrahierungszwang20

    b)Der „diktierte Vertrag"21

    3.Vertragsschluss aus sozialtypischem Verhalten?21

    II.Die Einschränkung der Inhaltsfreiheit durch die AGB-Kontrolle23

    1.Einleitung23

    2.Allgemeine Geschäftsbedingungen23

    3.AGB-Kontrolle im Prüfungsaufbau24

    4.Auslegung von AGB/Kontrollmaßstab24

    5.Anwendungsbereich25

    6.Einbeziehung in den Vertrag25

    7.Inhaltskontrolle26

    8.Rechtsfolgen der AGB-Kontrolle27

    III.Einseitiger Akt als Entstehungsgrund28

    IV.Vorvertragliche Schuldverhältnisse28

    1.Die historische und systematische Einordnung28

    2.Die Entstehung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses30

    a)Der Normalfall: § 311 Abs. 230

    b)Die Erweiterung in § 311 Abs. 333

    3.Die Pflichten der Parteien des vorvertraglichen Schuldverhältnisses und entstehende Ansprüche35

    a)Die Pflichten aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis35

    b)Die Rechtsfolgen und die Anspruchsprüfungen: §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 oder Abs. 3, 241 Abs. 236

    V.Gefälligkeiten38

    1.Kategorien38

    2.Rechtsfolgen40

    § 4Gesetzliche Entstehung von Schuldverhältnissen

    Teil III:Leistungspflichten im Schuldverhältnis

    § 5Der Inhalt der Leistungspflichten

    I.Der „Normalfall" der Leistungspflichten42

    1.Inhalt der Hauptleistungspflichten42

    2.Inhalt der Nebenleistungspflichten44

    3.Inhalt der Pflichten nach § 241 Abs. 244

    II.Die Bestimmungen der Leistungspflicht in besonderen Fällen45

    1.Die Bestimmung der Leistungspflicht durch eine Vertragspartei oder einen Dritten, §§ 315–31945

    a)Die Leistungsbestimmung durch eine der beiden Vertragsparteien, §§ 315, 31645

    b)Die Leistungsbestimmung durch einen Dritten, §§ 317–31948

    2.Besondere Gegenstände des Schuldverhältnisses49

    a)Stückschuld49

    b)Gattungsschuld49

    c)Wahlschuld54

    d)Ersetzungsbefugnis56

    e)Geldschuld, Zinsschuld57

    3.Insbesondere: Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe59

    § 6Die Bestimmungen der Modalitäten der Leistungspflichterbringung

    I.Die Art der Leistungserbringung63

    1.Der Umfang der Leistung63

    2.Die Person des Leistenden64

    3.Die Art und Weise der Leistungserbringung nach Treu und Glauben gem. § 24266

    a)§ 242 bei der Art und Weise der Leistungserbringung67

    b)Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung68

    II.Der Ort der Leistungserbringung69

    III.Die Zeit der Leistungserbringung73

    1.Allgemeine Regelung zur Zeit der Leistungserbringung73

    2.Unzulässige Vereinbarungen zur Zahlungsfrist74

    3.Die Möglichkeit der Zurückbehaltung der Leistung durch den Schuldner, §§ 273, 32075

    a)Das Zurückbehaltungsrecht nach § 27376

    b)Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags, § 32079

    Teil IV:Störungen im Schuldverhältnis

    § 7Überblick und Zusammenhänge sowie gemeinsame Prinzipien

    I.Überblick83

    1.Struktur der verschiedenen Pflichtverletzungen83

    a)Verletzung von Leistungspflichten83

    b)Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 284

    2.Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung85

    a)Der Schadensersatz gem. § 280 Abs. 185

    b)Das Schicksal des Leistungsanspruchs und des Gegenleistungsanspruchs86

    c)Weitere Rechtsfolgen87

    d)Die Störung und der Wegfall der Geschäftsgrundlage88

    II.Verantwortlichkeit88

    1.Haftung für ein eigenes Verschulden nach den §§ 276, 27789

    a)Verschuldensfähigkeit89

    b)Verschulden: Vorsatz und Fahrlässigkeit89

    c)Abweichende Regelung zur Haftung für eigenes Verschulden91

    d)Verschärfung der Haftung93

    2.Haftung für fremdes Verschulden gem. § 27894

    a)Voraussetzungen95

    b)Rechtsfolge99

    c)Abgrenzung zu § 83199

    § 8Die Unmöglichkeit

    I.Überblick101

    II.Voraussetzungen für die Leistungsstörung „Unmöglichkeit"103

    1.Die Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1104

    a)Der Grundfall: Die Unmöglichkeit bei der Stückschuld105

    b)Die Unmöglichkeit bei der Gattungsschuld107

    c)Die Unmöglichkeit bei besonderen Leistungsverpflichtungen109

    d)Die teilweise Unmöglichkeit109

    e)Die Fixschuld110

    f)Die „vorübergehende" Unmöglichkeit112

    2.Die Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 2 und 3114

    a)Dogmatische Einordnung114

    b)§ 275 Abs. 2: Unmöglichkeit bei unverhältnismäßigem Aufwand (wirtschaftliche Unmöglichkeit)115

    c)§ 275 Abs. 3: Die Unzumutbarkeit bei persönlicher Leistungserbringung117

    III.Rechtsfolge I: Im Hinblick auf die Leistungspflicht118

    IV.Rechtsfolge II: Das Schicksal der Gegenleistungspflicht im Synallagma, §§ 275 Abs. 4, 326119

    1.Überblick: Die Situation im gegenseitigen Vertrag119

    2.Grundsatz: Der Untergang der Gegenleistungspflicht gem. § 326 Abs. 1 Satz 1120

    a)Regelfall121

    b)Rechtsfolge: Befreiung von der Gegenleistungspflicht121

    c)Besonderheit: Teilunmöglichkeit121

    3.Ausnahmen122

    a)Schuld des Gläubigers, § 326 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt.122

    b)Der Annahmeverzug = Der Verzug des Gläubigers mit der Annahme, § 326 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt.124

    c)Gläubiger verlangt Herausgabe des Ersatzes, § 326 Abs. 3125

    d)Preisgefahr schon übergegangen?126

    4.Insbesondere: Die beiderseitige Unmöglichkeit – ein Fall des § 326 Abs. 2?126

    V.Rechtsfolgen III: Sekundärleistungsansprüche, § 275 Abs. 4 i. V. m. §§ 280, 283–285, 311a und 326129

    1.Überblick129

    2.Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit, § 311a Abs. 2131

    a)Voraussetzungen131

    b)Rechtsfolgen132

    3.Schadensersatz statt der Leistung bei nachträglicher Unmöglichkeit, §§ 280 Abs. 1 und 3, 283135

    4.Aufwendungsersatzanspruch, §§ 280 Abs. 1 und 3, 283, 284137

    a)Voraussetzungen139

    b)Rechtsfolge139

    5.Anspruch auf das Surrogat, § 285140

    a)Voraussetzungen141

    b)Rechtsfolge144

    6.Zusätzliche Folgen bei gegenseitigen Verträgen im Hinblick auf die Gegenleistung144

    a)Voraussetzungen145

    b)Rechtsfolge146

    § 9Die Nichtleistung trotz Möglichkeit und Fälligkeit

    I.Überblick147

    II.Der Schuldnerverzug, §§ 280 Abs. 1 und 2, 286150

    1.Überblick und Ziel150

    2.Voraussetzungen151

    a)Bestehendes Schuldverhältnis152

    b)Pflichtverletzung – hier: „Schuldnerverzug"152

    c)Vertretenmüssen des Schuldners162

    3.Rechtsfolgen163

    a)Ersatz des Verzögerungsschadens, §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286164

    b)Verzugszinsen, § 288165

    c)Haftung für Zufall, § 287166

    III.Die Nichtleistung trotz Möglichkeit und Fälligkeit167

    1.Überblick und Ziel167

    2.Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 Abs. 1 u. 3, 281168

    a)Voraussetzungen168

    b)Rechtsfolgen: Nach Wahl des Gläubigers176

    3.Rücktritt, § 323181

    a)Voraussetzungen183

    b)Rechtsfolgen: Wahlrecht des Gläubigers; Teilrücktritt188

    § 10Die Schlechtleistung

    I.Sonstige Verletzung der Hauptleistungspflicht191

    1.In Verträgen mit einem eigenen Leistungsstörungsrecht191

    2.In Verträgen ohne ein eigenes Leistungsstörungsrecht191

    II.Verletzung von nichtleistungsbezogenen Nebenpflichten aus § 241 Abs. 2192

    1.Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2193

    a)Schuldverhältnis193

    b)Pflichtverletzung193

    c)Vertretenmüssen196

    d)Schaden197

    e)Rechtsfolge: Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2197

    2.Schadensersatz statt der Leistung, §§ 280 Abs. 1 u. Abs. 3, 282198

    3.Rücktritt, § 324199

    § 11Der Gläubigerverzug

    I.Überblick und Struktur200

    II.Voraussetzungen201

    1.Erfüllbarer Anspruch202

    2.Angebot des Schuldners203

    a)Das tatsächliche Angebot, § 294203

    b)Gegebenenfalls wörtliches Angebot, § 295204

    c)Angebot gegebenenfalls entbehrlich, § 296205

    3.Schuldner leistungsfähig und leistungsbereit, § 297206

    4.Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger206

    III.Rechtsfolgen207

    1.Haftungsmilderung, § 300 Abs. 1207

    2.Übergang der Leistungsgefahr, § 300 Abs. 2208

    3.Aufwendungsersatzanspruch des Schuldners, § 304209

    4.Sonstige Rechtsfolgen des Annahmeverzugs209

    § 12Die Störung und der Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313

    I.Überblick und Ziel211

    II.Voraussetzungen212

    1.Vertrag212

    2.Anwendbarkeit des § 313212

    3.Störung der Geschäftsgrundlage213

    a)„Geschäftsgrundlage"213

    b)„Störung"214

    III.Rechtsfolgen216

    1.Primär: Anspruch auf Vertragsanpassung216

    2.Subsidiär: Rücktritt bzw. Kündigung216

    IV.Besondere Fallgruppen216

    Teil V:Erlöschen der Schuldverhältnisse

    § 13Die Erfüllung

    I.Überblick und Rechtsnatur219

    II.Voraussetzungen für das Erlöschen des Schuldverhältnisses durch Erfüllung220

    1.Regelfall: Bewirken der geschuldeten Leistung, § 362 Abs. 1220

    2.Weitere Voraussetzungen erforderlich? Die Rechtsnatur der Erfüllung221

    3.Besonderheit: Leistung durch oder Leistung an Dritte224

    a)Leistung durch einen Dritten, § 267224

    b)Leistung an einen Dritten, § 362 Abs. 2224

    III.Rechtsfolgen225

    1.Hinsichtlich der Schuld, § 362 Abs. 1225

    2.Pflichten des Gläubigers, §§ 368–371226

    3.Leistung bei mehreren Forderungen: Die Tilgungsbestimmung, § 366227

    IV.Leistung an Erfüllungs statt und Leistung erfüllungshalber229

    1.Leistung an Erfüllungs statt, § 364 Abs. 1229

    2.Leistung erfüllungshalber, § 364 Abs. 2231

    3.Insbesondere: Die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens232

    § 14Die Aufrechnung

    I.Überblick234

    II.Voraussetzungen für das Erlöschen des Schuldverhältnisses durch Aufrechnung235

    1.Aufrechnungslage235

    a)Gegenseitigkeit der Forderungen236

    b)Gleichartigkeit der Forderungen237

    c)Durchsetzbarkeit der Gegenforderung238

    d)Erfüllbarkeit der Hauptforderung239

    2.Kein Ausschluss der Aufrechnung239

    a)Durch Vertrag239

    b)Durch Gesetz240

    3.Aufrechnungserklärung, § 388241

    III.Rechtsfolgen: Die Wirkung der Aufrechnung, § 389242

    § 15Der Rücktritt

    I.Überblick244

    II.Voraussetzungen244

    1.Rücktrittsrecht244

    a)Vertraglich245

    b)Gesetzlich246

    2.Rücktrittserklärung246

    III.Rechtsfolgen248

    1.Im Hinblick auf die Leistungsansprüche248

    2.Die Rückabwicklung des Vertrags249

    a)Rückgabeansprüche, § 346 Abs. 1249

    b)Wertersatzansprüche, § 346 Abs. 2 u. 3251

    c)Nutzungsersatzansprüche259

    d)Schadensersatzansprüche260

    e)Verwendungsersatzansprüche261

    § 16Der Widerruf

    I.Überblick263

    II.Voraussetzungen, § 355 i. V. m. §§ 312 ff.264

    1.Widerrufsrecht, §§ 312 ff.264

    a)Allgemeiner Anwendungsbereich, § 312265

    b)Besondere Vertriebsform265

    2.Widerrufserklärung, §§ 355 f.267

    a)Form268

    b)Frist268

    III.Rechtsfolgen, §§ 355, 357 f.268

    1.Rückgewähransprüche268

    2.Wertersatzansprüche268

    3.Weitere Ansprüche268

    § 17Sonstige Erlöschensgründe

    I.Die Hinterlegung, §§ 372 ff.269

    II.Der Erlass und das negative Schuldanerkenntnis, § 397270

    III.Konfusion271

    IV.Kündigung271

    § 18Besonderheiten bei Verträgen über digitale Produkte

    Teil VI:Das Recht des Schadensersatzes

    § 19Grundlagen

    I.Funktionen des Schadensersatzanspruchs276

    II.Strukturen und Prinzipien des Schadensrechts278

    1.Grundstruktur278

    a)Der haftungsbegründende Tatbestand278

    b)Der haftungsausfüllende Tatbestand278

    2.Grundsatz der Totalreparation279

    3.Prinzip der Naturalrestitution280

    § 20Die Verursachung des Schadens als Haftungsgrund

    I.Der Kausalitätsbegriff281

    1.Die Äquivalenztheorie281

    2.Bedürfnis nach Veränderung: Erweiterungen und Einschränkungen282

    II.Notwendige Einschränkungen der Verursachung283

    1.Kriterien der objektiven Zurechnung283

    a)Adäquanztheorie283

    b)Schutzzweck der Norm284

    2.Überlegungen zu einer weiteren Einschränkung288

    a)Rechtmäßiges Alternativverhalten288

    b)Die Problematik der hypothetischen Kausalität289

    c)Herausforderungsfälle292

    § 21Der ersatzfähige Schaden

    I.Die personelle Reichweite: Ersatzberechtigte Personen293

    II.Die sachliche Reichweite: Art und Umfang des Schadensersatzes294

    1.Grundsatz: Naturalrestitution, § 249 Abs. 1294

    2.Ausnahmsweise: Entschädigung in Geld295

    a)Bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache – Wertersatz, § 249 Abs. 2295

    b)Der Anspruch auf Geldersatz nach § 250 und § 251298

    3.Der Schadensbegriff – Umfang des Schadensersatzes300

    a)Vermögensschäden300

    b)Entgangener Gewinn, § 252302

    c)Vorteilsausgleichung303

    d)Immaterielle Schäden, § 253305

    4.Problemfelder307

    a)Verlust von Gebrauchsvorteilen308

    b)Urlaub und Freizeit309

    c)Ersatzfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen310

    d)Fehlgeschlagene Aufwendungen311

    III.Das Mitverschulden, § 254312

    1.Voraussetzungen312

    2.Insbesondere: Die Verantwortlichkeit für Dritte, § 254 Abs. 2 Satz 2314

    3.Rechtsfolgen315

    Teil VII:Dritte im Schuldverhältnis

    § 22Unterschiedliche Formen der Vertragserweiterungen bzw. Vertragsänderungen

    I.Der Vertrag zugunsten Dritter, §§ 328 ff.318

    1.Überblick318

    2.Abgrenzungen320

    3.Der echte Vertrag zugunsten Dritter, § 328322

    a)Begrifflichkeiten: Die entstehenden Rechtsbeziehungen323

    b)Voraussetzungen325

    c)Rechtsfolgen326

    II.Der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter330

    1.Überblick331

    2.Voraussetzungen333

    a)Leistungsnähe334

    b)Schutzpflicht bzw. Schutzinteresse des Gläubigers334

    c)Erkennbarkeit der Vertragserweiterung für den Schuldner335

    d)Schutzbedürftigkeit des begünstigten Dritten336

    3.Rechtsfolge: Schadensersatzanspruch des Dritten336

    III.Die Drittschadensliquidation337

    1.Überblick338

    2.Voraussetzungen und Fallgruppen338

    a)Voraussetzungen339

    b)Fallgruppen339

    3.Rechtsfolgen340

    IV.Wechsel des Vertragspartners341

    1.Die Abtretung, §§ 398 bis 413341

    a)Überblick und Begrifflichkeiten341

    b)Verfügungsgeschäft343

    c)Voraussetzungen344

    d)Rechtsfolgen348

    e)Typisches Anwendungsgebiet der Abtretung: Die Globalzession355

    2.Die Schuldübernahme, §§ 414 ff.356

    a)Begriff und Abgrenzung356

    b)Voraussetzungen357

    c)Rechtsfolgen360

    3.Der Schuldbeitritt362

    § 23Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern

    I.Auf Seiten des Gläubigers364

    1.Teilgläubigerschaft, § 420364

    2.Gemeinschaftliche Gläubigerschaft365

    a)Bruchteilsgläubigerschaft365

    b)Bei unteilbaren Leistungen, § 432366

    c)Gesamtgläubigerschaft, §§ 428 ff.367

    II.Auf Seiten des Schuldners369

    1.Teilschuldnerschaft, § 420369

    a)Voraussetzungen369

    b)Rechtsfolgen370

    2.Gemeinschaftliche Schuldnerschaft371

    3.Gesamtschuldnerschaft, §§ 421 ff.371

    a)Voraussetzungen372

    b)Rechtsfolgen376

    A.Schemata

    Schema 1:Prüfungsreihenfolge zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen386

    Schema 2:Allgemeiner Anspruchsprüfungsaufbau386

    Schema 3:Grundschemata386

    Schema 3a:Schadensersatzansprüche386

    Schema 3b:Rücktritt387

    Schema 4:Schadensersatzanspruch wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen (c. i. c.) gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und/oder Abs. 3, 241 Abs. 2387

    Schema 5:Der Untergang der Gegenleistungspflicht nach § 326 Abs. 1388

    Schema 6:Schadensersatz statt der Leistung bei anfänglicher Unmöglichkeit gem. § 311a Abs. 2388

    Schema 7:Schadensersatz statt der Leistung bei nachträglicher Unmöglichkeit gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283389

    Schema 8:Aufwendungsersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 284389

    Schema 9:Anspruch auf das Surrogat („stellvertretende commodum") bei nachträglicher Unmöglichkeit gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 285389

    Schema 10:Rücktritt beim gegenseitigen Vertrag im Fall der Unmöglichkeit gem. §§ 326 Abs. 5, 323390

    Schema 11:Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286390

    Schema 12:Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Nichtleistung trotz Möglichkeit und Fälligkeit gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 Satz 1391

    Schema 13:Rücktritt wegen Nichtleistung trotz Möglichkeit und Fälligkeit gem. § 323391

    Schema 14:Schadensersatz neben der Leistung wegen Verletzung einer nicht-leistungsbezogenen Nebenpflicht gem. § 280 Abs. 1392

    Schema 15:Schadensersatz statt der Leistung bzw. Aufwendungsersatz wegen Verletzung einer nicht-leistungsbezogenen Nebenpflicht gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 bzw. 284393

    Schema 16:Rücktritt wegen Verletzung einer nicht-leistungsbezogenen Nebenpflicht gem. § 324393

    Schema 17:Gläubigerverzug, §§ 293 ff.393

    Schema 18:Störung bzw. Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313394

    Schema 19:Aufrechnung, §§ 387 ff.394

    Schema 20:Art und Umfang des Schadensersatzes, §§ 249 ff.395

    Schema 21:Echter Vertrag zugunsten Dritter, § 328395

    Schema 22:Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter395

    Schema 23:Drittschadensliquidation396

    Schema 24:Abtretung, §§ 398 ff.396

    Schema 25:Zurückbehaltungsrecht nach § 273396

    Schema 26:Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320397

    Schema 27:Widerruf beim gegenseitigen Vertrag, § 355 Abs. 1 i. V. m. § 312 ff.397

    B.Definitionen

    Stichwortverzeichnis

    Abkürzungsverzeichnis

    Literaturverzeichnis

    Bayer, W., Der Vertrag zugunsten Dritter, Tübingen 1995

    , Beck’scher Online-Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 63. Edition, August 2022

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    Brox, H./Walker, W.-D., Besonderes Schuldrecht, 46. Aufl., München 2022

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    Huber, U., Leistungsstörungen, Band 1 und 2, Tübingen 1999

    Jauernig, O., Bürgerliches Gesetzbuch. Kommentar, 18. Aufl., München 2021

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    Larenz, K., Lehrbuch des Schuldrechts. Band I. Allgemeiner Teil, 14. Aufl., München 1987

    Larenz, K./Canaris, C.-W., Lehrbuch des Schuldrechts. Band II. Besonderer Teil, 13. Aufl., München 1994

    Löhnig, M./Gietl. A., Schuldrecht II, Besonderer Teil 1: Vertragliche Schuldverhältnisse, 2. Aufl., Stuttgart 2018

    Looschelders, D., Schuldrecht Allgemeiner Teil, 20. Aufl., Köln 2022

    Looschelders, D., Schuldrecht Besonderer Teil, 15. Aufl., Köln 2020

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    Lorenz, S./Riehm, T., Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, München 2002

    Medicus, D./Lorenz, S., Schuldrecht I: Ein Studienbuch. Allgemeiner Teil, 22. Aufl., München 2021

    Medicus, D./Lorenz, S., Schuldrecht II: Ein Studienbuch. Besonderer Teil, 18. Aufl., München 2018

    Medicus, D./Petersen, J., Bürgerliches Recht: Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung, 28. Aufl., München 2021

    Medicus, D./Petersen, J., Grundwissen zum Bürgerlichen Recht, 12. Aufl., München 2021

    , Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, 9. Aufl., München 2022

    , Münchener Kommentar zum BGB, Band 2, 9. Aufl., München 2022

    , Münchener Kommentar zum BGB, Band 5/6, 8. Aufl., München 2022

    Neumann, D./Pahlen, R./Greiner, S./Winkler, J./Jabben, J., Sozialgesetzbuch IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Kommentar, 14. Aufl., München 2020

    Neuner, J., Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 12. Aufl., München 2020

    Petersen, J., Der Dritte im Zivilrecht, Berlin 2018

    Petersen, J., Examensrepetitorium Allgemeines Schuldrecht, 10. Aufl., Heidelberg 2021

    Rolfs, C./Giesen, R., Beck’scher Online-Kommentar zum Arbeitsrecht, 65. Edition, September 2022

    Schlechtriem, P./Schmidt-Kessel, M., Schuldrecht. Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Tübingen 2005

    Schulze, R. u. a. (Hrsg.), Handkommentar BGB, 11. Aufl., Baden-Baden 2022

    Selb, W., Schadensbegriff und Regressmethoden, Heidelberg 1963

    Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch, Schuldrecht 1, §§ 241–304 BGB, 13. Aufl., Stuttgart 2007

    Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetzen und Nebengesetzen, Band 5/2: Schuldrecht 3/2, §§ 320–327 BGB, 13. Aufl., Stuttgart 2005

    Soergel, Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetzen und Nebengesetzen, Band 5/3: Schuldrecht 3/3, §§ 328–432 BGB, 13. Aufl., Stuttgart 2010

    Stadler, A., Allgemeiner Teil des BGB, 21. Aufl., München 2022

    Staudinger, BGB – Eckpfeiler des Zivilrechts, 8. Aufl., Berlin 2022

    Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 1: Allgemeiner Teil, §§ 139–163 (Allgemeiner Teil 4b), Neubearb. 2020, Berlin 2020

    Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Einleitung zum Schuldrecht. §§ 241–243 (Treu und Glauben), Neubearb. 2019, Berlin 2019

    Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, §§ 249–254 (Schadensersatzrecht), Neubearb. 2017, Berlin 2017

    Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, §§ 255–304 (Leistungsstörungsrecht 1), Neubearb. 2019, Berlin 2019

    Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, §§ 315–326 (Leistungsstörungsrecht 2), Neubearb. 2015, Berlin 2015

    Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, §§ 328–345 (Vertrag zugunsten Dritter, Draufgabe, Vertragsstrafe), Neubearb. 2015, Berlin 2015

    Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, §§ 346–361 (Rücktritt und Widerruf), Neubearb. 2012, Berlin 2012

    Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, §§ 362–396 (Erfüllung, Hinterlegung, Aufrechnung), Neubearb. 2022, Berlin 2022

    Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, §§ 397–432 (Erlass, Abtretung, Schuldübernahme, Schuldner- und Gläubigermehrheit), Neubearb. 2017, Berlin 2017

    Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, §§ 812–822 (Ungerechtfertigte Bereicherung, Neubearb. 2007, Berlin 2007

    Stoll, H., Kausalzusammenhang und Normzweck im Deliktsrecht, Tübingen 1968

    Tuhr, A., Der Allgemeine Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, Band 2, Hälfte 2, München (u. a.) 1918

    Vieweg, K./Lorz, S., Sachenrecht, 9. Aufl., Köln 2022

    Neuner, J., Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 12. Aufl., München 2020

    Wolf, M., Rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit und vertraglicher Interessenausgleich, Tübingen 1970

    Teil I:Einführung

    § 1Der Allgemeine Teil des Schuldrechts im BGB

    Literatur: , Adam, S., Das absolute Recht im Zivilrecht, JuS 2021, 109; Aretz, S., Das Abstraktionsprinzip – Das einzig Wahre?, JA 1998, 242; Grigoleit, C., Abstraktion und Willensmängel – Die Anfechtbarkeit des Verfügungsgeschäfts, AcP 199 (1999), 379; Lorenz, S., Grundwissen – Zivilrecht: Abstrakte und kausale Rechtsgeschäfte, JuS 2009, 489; Petersen, J., Das Abstraktionsprinzip, Jura 2004, 98; ders., Die systematische Stellung des Allgemeinen Teils vor der Klammer der anderen Bücher, JURA 2011, 759; Schreiber, K./Kreuz, K., Das Abstraktionsprinzip – Eine Einführung, JURA 1989, 617; Strack, A., Hintergründe des Abstraktionsprinzips, JURA 2011, 5; Stürner, Sachenrechtliche Rechtsverhältnisse und Allgemeines Schuldrecht, JURA 2019, 837.

    Klausuren: , Beck, Juristische Klausuren von Anfang an (richtig) schreiben, JURA 2012, 262; Behme, C., Der lahme Ferrari, JA 2017, 823.

    1 Der allgemeine Teil des Schuldrechts im BGB steht neben dem Besonderen Schuldrecht und ist ihm im Wege des Klammerprinzips vorangestellt. Die Regelungen im Allgemeinen Teil gelten somit für sämtliche im Besonderen Teil des Schuldrechts enthaltenen Schuldverhältnisse. Einige grundsätzliche Strukturfragen prägen dabei das allgemeine Schuldrecht des BGB und sind in jedem Gutachten zwingend zu beachten. ¹

    I.Grundsätzliches

    2 Das Schuldrecht des BGB besteht aus zwei Teilen . Das zweite Buch des Gesetzes beginnt mit einem Allgemeinen, es schließt sich ein Besonderer Teil an. Im Allgemeinen Teil ist alles zu finden, was für die unterschiedlichen (vertraglichen wie gesetzlichen) Schuldverhältnisse gilt, die im Besonderen Teil aufgeführt sind. Wie bereits im Verhältnis des Allgemeinen Teils des BGB zu den übrigen vier Büchern ² gilt also auch hier die Klammertechnik. ³

    Beispiel: So finden etwa die Unmöglichkeitsregelungen der § 275 ff. sowohl für den Kauf- als auch für den Werkvertrag Anwendung.

    3 Das Schuldrecht ist dabei eine besondere Rechtsmaterie, die eigenständig neben den weiteren Büchern des BGB steht. Geregelt wird das Recht der Schuldverhältnisse, also derjenigen Rechtsverhältnisse, aufgrund derer ein Schuldner seinem Gläubiger etwas schuldet. Es geht also beim Schuldrecht um Sonderverbindungen , aus der sich Pflichten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger ergeben.

    4 Im allgemeinen Schuldrecht ist nun, vor die Klammer gezogen, das geregelt, was für sämtliche Schuldverhältnisse gilt. Wie entstehen sie? Wie erlöschen sie wieder? Was ist zu leisten? Welche konkreten Pflichten bestehen? Was geschieht, wenn Pflichten nicht erbracht werden, es also zu Störungen kommt? All diese allgemeinen Fragen sind Gegenstand des allgemeinen Schuldrechts. Maßgeblich ist dabei stets, dass es um Schuldverhältnisse geht, also um die Sonderverbindungen zwischen einzelnen Personen. Das allgemeine Schuldrecht regelt somit nur die relativen Rechte, welche dem Gläubiger lediglich ein Forderungsrecht gegen seinen Schuldner, d. h. gegen eine bestimmte Person zugestehen. Im Gegensatz hierzu gewährt das Sachenrecht dem Inhaber des Rechts, etwa dem Eigentümer, ein absolutes Recht, welches sich gegen alle richtet und nicht nur gegen einen Einzelnen.

    5 Im Verhältnis zwischen Schuld- und Sachenrecht muss das Trennungs- und Abstraktionsprinzip beachtet werden. ⁵ Das Verpflichtungsgeschäft, also der schuldrechtliche Vertrag, ist stets von dem Verfügungsgeschäft, der sachenrechtlichen Einigung, zu trennen, seine Wirksamkeit ist abstrakt von diesem zu beurteilen. Geschieht etwas auf der schuldrechtlichen Ebene, verpflichtet sich jemand beispielsweise, das Eigentum zu übertragen, hat diese Verpflichtung keinerlei Auswirkungen auf die Wirksamkeit der sachenrechtlichen Ebene. ⁶ Denn Schuld- und Sachenrecht sind abstrakt, d. h. losgelöst voneinander zu beurteilen.

    Beispiel: A und B vereinbaren einen Kaufvertrag über einen Fernseher. Diese vertragliche Vereinbarung nach § 433 BGB ist darauf gerichtet, dass A dem B einen Fernseher „verschafft" – diese Verpflichtung zur sachenrechtlichen Übereignung hat aber noch keinerlei Eigentumsverschiebung zur Konsequenz, diese muss vielmehr eigenständig vereinbart und durchgeführt werden. Die schuldrechtliche Verpflichtung ist allerdings der Rechtsgrund für die spätere sachenrechtliche Verschiebung.

    II.Die Einflüsse des Unionsrechts: Das Verbraucherprivatrecht

    6 Das BGB unterliegt zunehmend europäischen, d. h. unionsrechtlichen Einflüssen. Diese werden für den Schuldrechtsanwender vor allem an zwei Stellen relevant: Zum einen sind inzwischen zahlreiche Bestimmungen des BGB in Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinienvorgaben in das BGB eingeführt worden. Das betrifft vor allem Vorschriften des Verbraucherrechts, da der Verbraucher nach Ansicht der Europäischen Kommission zur Erreichung eines einheitlichen Binnenmarktes innerhalb der Union eine zentrale Rolle spielt und in besonderer Weise schutzbedürftig ist. ⁷ Zum anderen kann v. a. die Rechtsprechung des EuGH bei der Auslegung und Anwendung von schuldrechtlichen Bestimmungen beachtlich sein, was sich aber wesentlich im Schuldrecht BT – und dort im Nacherfüllungsrecht – auswirkt und daher hier nicht weiter verfolgt wird. ⁸

    § 2Grundprinzipien und Systematik des Allgemeinen Teils

    Literatur: , Becker, M., Vertragsfreiheit, Vertragsgerechtigkeit und Inhaltskontrolle, WM 1999, 709; Coester-Waltjen, D., Die Grundsätze der Vertragsfreiheit, JURA 2006, 436; dies., Schuldverhältnis-Rechtsgeschäft-Vertrag, JURA 2003, 819; Gernhuber, J., § 242 BGB – Funktionen und Tatbestände, JuS 1983, 764; Henke, H.-E., Der Begriff des „Schuldverhältnisses", JA 1989, 186; Jenal, O./Schimmel, R., § 242 – Verwirkung bei Gestaltungsrechten, JA 2002, 619; Madaus, S., Die Abgrenzung der leistungsbezogenen von den nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten im neuen Schuldrecht, JURA 2004, 289; Paulus, C.G./Zenker, W., Grenzen der Privatautonomie, JuS 2001, 1; Teichmann, A., Nebenverpflichtungen aus Treu und Glauben, JA 1984, 545, 709; ders., Venire contra factum proprium – Ein Teilaspekt rechtsmissbräuchlichen Handelns, JA 1985, 497.

    Rechtsprechung: , BVerfG NJW 1994, 36 (Richterliche Inhaltskontrolle von Bürgschaftsverträgen bei starkem Übergewicht eines Vertragspartners); BGH NJW 1983, 109 (Zur Geltung von Treu und Glauben im Rahmen nichtiger Rechtsgeschäfte); BGH NJW 1983, 563 (Berufung auf Formnichtigkeit als Verstoß gegen Treu und Glauben); BGH NJW 1989, 1276 (Vertragsfreiheit: Zulässigkeit risikoreicher Geschäfte).

    7 Der Allgemeine Teil des Schuldrechts im BGB ist von verschiedenen Grundprinzipien geprägt. Diese werden an späterer Stelle noch ausführlich erläutert, da sie sich konkret in verschiedenen Bereichen auswirken, etwa wenn es um die Entstehung des Schuldverhältnisses geht. Gleichwohl sollen hier vorab zwei der wichtigsten Prinzipien, die das gesamte Schuldrecht beherrschen, vorgestellt werden. Darüber hinaus werden in diesem Abschnitt zentrale Begrifflichkeiten erläutert, die das Schuldrecht des BGB insgesamt prägen und deren Kenntnis für die nachfolgenden Darstellungen unerlässlich ist.

    I.Vertragsfreiheit und der Grundsatz von Treu und Glauben

    8 Zwar spielen zwei Grundprinzipien im gesamten BGB eine Rolle. ⁹ Eine besondere Bedeutung kommt diesen beiden Prinzipien jedoch im Schuldrecht zu, welches von einer starken Freiheit zugunsten der Parteien geprägt ist. Das gilt zunächst für den Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1). In gleicher Weise betrifft das aber auch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242).

    1.Der Grundsatz der Vertragsfreiheit, § 311 Abs. 1

    9 Der Grundsatz der Vertragsfreiheit ¹⁰ ist in § 311 Abs. 1 normiert bzw. sogar vorausgesetzt. ¹¹ Dieser Vorschrift zufolge ist zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Der Vertrag ist somit im Regelfall Grundlage sämtlicher schuldrechtlicher Beziehungen und wird frei zwischen den Parteien vereinbart. Der Kern der Vertragsfreiheit liegt darin, dass jeder frei darüber entscheiden kann, „ob er überhaupt einen Vertrag abschließt, „mit wem, und „welchen Inhalt" er in dem Vertrag vereinbaren möchte. ¹² Die Vertragsfreiheit umfasst daher die Abschluss-, die Inhalts- bzw. Gestaltungsfreiheit und die Formfreiheit.

    10 Über die Vorschrift des § 311 Abs. 1 hinaus beruht die Vertragsfreiheit auch auf einer verfassungsrechtlichen Grundlage. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit als Prinzip und Recht des Einzelnen, seine Rechtsbeziehungen mit anderen Rechtssubjekten einverständlich zu regeln, ist der zentrale Bestandteil der Privatautonomie. Diese wiederum hat ihre Grundlage in Art. 2 Abs. 1 GG gefunden – man kann diesem Artikel letztlich das Recht auf eine rechtsgeschäftliche Selbstbestimmung entnehmen. ¹³ Jeder ist dazu befähigt, sich durch einen freien Entschluss in eine schuldvertragliche Beziehung zu einer anderen Person zu begeben. Das führt im Umkehrschluss dazu, dass jeder, der sich in eine solche vertragliche Bindung begibt, auch die Risiken tragen muss, die sich aus einer derartigen Verbindung ergeben – die Haftung für eine eingegangene schuldvertragliche Verbindung ist also die Kehrseite der Vertragsfreiheit. ¹⁴

    11 Diese Vertragsfreiheit kann jedoch nicht schrankenlos gelten. So ist das Gesetz mit seiner Werteordnung nicht nur dem Freiheitsideal verpflichtet, sondern es muss dem Einzelnen auch die Ausübung seiner – ihm zustehenden – Freiheit ermöglicht werden. Das setzt insbesondere voraus, dass bestimmte Ungleichgewichte ausgeglichen werden, denn diejenigen, die nicht in der Lage sind, ihre Freiheit verantwortlich auszuüben, müssen geschützt werden. Das gilt etwa für die Personengruppen, die überhaupt nicht absehen können, was eine vertragliche Freiheitsausübung mit sich bringt. Deshalb schränkt die Rechtsordnung die Vertragsfreiheit bei Kindern und Jugendlichen ein, das Gleiche gilt für diejenigen, die krankheitsbedingt nicht frei und verantwortlich entscheiden können: Die Regelungen des Allgemeinen Teils des BGB in den §§ 104 ff. haben hier ihre Grundlage. ¹⁵

    12 Die Einschränkung der Vertragsfreiheit geht jedoch noch sehr viel weiter: Denn auch derjenige, der üblicherweise frei über seine Bindungen und Pflichten entscheiden kann, ist möglicherweise zu schützen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn zwar prinzipiell zwei von der Vertragsfreiheit begünstigte Privatrechtssubjekte einander gegenübertreten, eine von beiden potenziellen Vertragsparteien jedoch erheblich stärker ist als die andere. In einer solchen Situation greift die Rechtsordnung ein und schützt die (vermeintlich) schwächere Partei. So soll niemand allein aufgrund der Marktmacht des anderen in einen Vertrag gezwungen werden, der eigentlich nicht seiner freien Willensentscheidung entspricht. Das führt dazu, dass bestimmte Regelungen in Verträgen nicht getroffen werden können, wenn sie gegen die guten Sitten verstoßen. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit versagt in diesen Fällen. In der Regel hat der Vertrag nämlich zum Ziel, ein ausgeglichenes Austauschverhältnis herzustellen. Das kann er deshalb, weil die Vorstellung vorherrscht, dass bei bestehender Vertragsfreiheit beide Seiten sich auf das einigen werden, was sie zu geben bereit sind, um die Gegenleistung zu erhalten.

    Beispiel: Schließen zwei Personen einen Kaufvertrag über ein Auto, wird der Käufer den Betrag zahlen, den er für „richtig" hält. Meint er, das Auto sei zu teuer, wird er zu einem anderen Händler gehen. Umgekehrt wird der Verkäufer den Wagen auch nicht billiger anbieten, als er muss.

    13 Man geht also davon aus, dass das Prinzip der Vertragsfreiheit zu „gerechten", richtigen Verträgen führt. ¹⁶ Das kann aber nur dann funktionieren, wenn in der Tat in etwa gleich starke Parteien aufeinandertreffen. Immer dort, wo das nicht der Fall ist, die Vertragsparität also gestört wird, greifen Schutzmechanismen, um gleichwohl zu „gerechten" Verträgen zu gelangen. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit ist somit nicht schrankenlos gewährt, sondern wird von Einschränkungen begleitet, die das Ziel haben, trotz bestehender Ungleichgewichte faire und gerechte Austauschverhältnisse herbeizuführen. Das ist der Hintergrund nicht nur der Vorschrift des § 138, sondern insbesondere auch des AGB-Rechts in den §§ 307 ff. ¹⁷

    Beispiel: Kauft K im Kaufhaus eine Waschmaschine vom Verkäufer V, wird V regelmäßig AGB anwenden. K wird dann durch die §§ 307 ff. geschützt. Denn nach diesen Vorschriften dürfen beispielsweise bestimmte Vereinbarungen in AGB nicht vorgesehen sein – zum Schutz des K als Vertragspartner des AGB-Verwenders.

    14 Der Grundsatz der Vertragsfreiheit in seinen unterschiedlichen Facetten, die die Entstehung des Schuldverhältnisses bei einem vertraglichen Entstehungstatbestand maßgeblich beherrschen, führt in letzter Konsequenz auch dazu, dass im Schuldrecht – viel mehr und anders als im Sachenrecht ¹⁸ – eine nahezu vollständige Typenfreiheit besteht. Die Parteien sind also nicht dazu gezwungen, einen Vertragstypus auszuwählen, der im Besonderen Schuldrecht vorgegeben ist, sie können stattdessen frei entscheiden, welchen Inhalt sie ihrer vertraglichen Vereinbarung geben wollen. Sie können sich auch unterschiedliche Rechte und Pflichten aus verschiedenen Vertragsmodellen zusammensuchen und einen gemischten Vertrag vereinbaren.

    Beispiel: Beim Leasing- oder Factoringvertrag etwa handelt es sich um Verträge, die im BGB so nicht vorgesehen sind. Das ist aber auch nicht erforderlich, da die Inhaltsfreiheit als eine besondere Ausprägung der Vertragsfreiheit den Parteien im Schuldrecht völlige Freiheit lässt.

    2.Der Grundsatz von Treu und Glauben, § 242

    15 Viel abstrakter und gerade für den Schuldrechtseinsteiger schwer greifbar ist das Prinzip von Treu und Glauben aus § 242, welches das BGB und damit insbesondere auch die wechselseitigen Verpflichtungen eines vertraglichen Schuldverhältnisses prägt.

    Im Kern ist dieser Grundsatz wohl darauf zurückzuführen, dass beide Vertragsparteien durch die sie verbindende schuldvertragliche Beziehung verpflichtet sind, auf die berechtigten Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen.¹⁹ Dieses Prinzip, das zahlreiche Ausprägungen erhalten hat, sollte gerade in den Einstiegssemestern eher zurückhaltend bei der juristischen Betrachtung eines Falles angewendet werden.

    16 Die Ausprägungen von § 242, die sich in Form von Fallgruppen systematisch erfassen lassen, werden an den entscheidenden Stellen in der folgenden Darstellung im Einzelnen aufgegriffen, verwiesen sei insbesondere auf den Inhalt der Leistungspflicht und die Bestimmung der Modalitäten der Leistungspflichterbringung, die von § 242 maßgeblich geprägt sind. ²⁰

    II.Der Begriff des Schuldverhältnisses

    17 Mit dem auch schon in den vorangegangenen Abschnitten immer wieder verwendeten Begriff des Schuldverhältnisses wird vor allem ausgedrückt, dass zwei Parteien zueinander in einer besonderen Beziehung stehen. Das kann allerdings weiter und enger verstanden werden. Ist ein solches Schuldverhältnis entstanden, haben beispielsweise F und J einen Kaufvertrag abgeschlossen, führt das zu zahlreichen Pflichten und Obliegenheiten beider Parteien. Hier sind verschiedene Begrifflichkeiten auseinander zu halten, die im Folgenden erläutert werden.

    1.Weites und enges Verständnis vom Schuldverhältnis

    18 Im zweiten Buch des BGB steht das „Schuldverhältnis" im Mittelpunkt der Regelungen. § 241 Abs. 1 als erste Norm des zweiten Buchs macht dabei zugleich deutlich, worin das Besondere im Schuldverhältnis besteht. Kraft des Schuldverhältnisses, so heißt es dort, ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Das Schuldverhältnis stellt also eine Sonderbeziehung, eine Sonderverbindung ²¹ dar, die zwischen dem Gläubiger auf der einen und dem Schuldner auf der anderen Seite besteht. Der Gläubiger ist aufgrund dieser Sonderverbindung berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu verlangen, die auch in einem Unterlassen bestehen kann (s. § 241 Abs. 1 Satz 2).

    19 Das Schuldverhältnis wird wesentlich durch eine Bipolarität, eine Zweiseitigkeit geprägt. Es sind zwei Parteien von dem Schuldverhältnis erfasst, der Gläubiger und der Schuldner. Dabei schließt diese Formulierung nicht aus, dass auf der einen Seite auch mehrere Personen stehen können. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich bei einem Schuldverhältnis immer um eine Beziehung zwischen zwei Seiten handelt, nämlich Gläubiger und Schuldner. Das ist nur an wenigen Stellen anders, nämlich dann, wenn Dritte am Schuldverhältnis beteiligt werden. Selbst in diesen Fällen ²² bleibt es aber stets dabei, dass auch eine Zweierbeziehung gegeben sein muss. Neben dieser Zweiseitigkeit wird das Schuldverhältnis dadurch geprägt, dass die eine Seite (der Gläubiger) von der anderen Seite (dem Schuldner) etwas, ein Tun oder Unterlassen, verlangen kann. Das stellt zugleich einen Anspruch i. S. v. § 194 Abs. 1 dar. Der Grund hierfür kann auf verschiedenen Tatbeständen, wie einer vertraglichen oder gesetzlichen Begründung des Schuldverhältnisses, beruhen.

    20 Eine vertragliche Begründung des Schuldverhältnisses setzt voraus, dass sich Gläubiger und Schuldner darüber geeinigt haben, dass eine solche Sonderverbindung zwischen ihnen bestehen soll.

    Beispiel: A und B vereinbaren, dass der A dem B sein Fahrrad verkauft. – Durch den Kaufvertrag entsteht zwischen ihnen ein (vertragliches) Schuldverhältnis.

    21 Hier spielt der Grundsatz der Vertragsfreiheit mit hinein – denn prinzipiell ist niemand dazu verpflichtet, sich in ein solches enges Verhältnis, also in eine Sonderverbindung zu einem anderen zu begeben.

    22 Daneben ist eine Begründung des Schuldverhältnisses auch auf gesetzlichem Wege möglich, etwa im Rahmen der §§ 678 ff., 823 ff. Das Besondere hieran ist, dass die Parteien sich nicht darüber geeinigt haben, dass eine solche Sonderbeziehung zwischen ihnen bestehen soll, sondern das Gesetz selbst an ein tatsächliches Geschehen bestimmte Pflichten eines Beteiligten knüpft. Die Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestands führt damit zum Entstehen eines Schuldverhältnisses.

    Beispiel: A schießt beim Fußballspiel den Ball in das Fenster des B. – Er fügt diesem damit einen Sachschaden zu und verletzt das Eigentum des B. Hier ordnet § 823 Abs. 1 an, dass derjenige, dessen Eigentum verletzt ist, gegen den Schädiger einen Ersatzanspruch hat. Infolgedessen besteht zwischen A und B ein gesetzliches Schuldverhältnis.

    23 Welchen Inhalt ein vertragliches Schuldverhältnis hat, ist vom Gesetz nicht vorgegeben. Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit . Einigen sich die Parteien auf einen im Gesetz vorgesehenen Vertragstypus, können subsidiär die dort enthaltenen Regelungen eingreifen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Gelegentlich gelten hier auch zwingend bestimmte Schutzvorschriften zugunsten einer der Vertragsparteien.

    Beispiel: Vereinbaren A und B einen Arbeitsvertrag, nach dem der B für A arbeiten soll, sind zunächst die Regelungen des Vertrags, hilfsweise diejenigen der §§ 611a ff., anwendbar. Zwingend gilt etwa § 623: Eine Kündigung muss also stets schriftlich erfolgen.²³

    24 Doch prinzipiell ist der Inhalt des Schuldverhältnisses frei, zumindest hinsichtlich der von den Parteien vereinbarten Pflichten und Rechte (dazu gleich noch ausführlicher). ²⁴ Wenn man aber vom „Schuldverhältnis" spricht, muss man differenzieren. Hier gibt es nämlich unterschiedliche Begrifflichkeiten, die man auseinanderhalten muss. ²⁵

    25 So steht auf einer höheren Ebene das sog. Schuldverhältnis im weiteren Sinne. Spricht man hiervon, meint man das Schuldverhältnis als Ganzes, also die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien, sofern es sich um ein vertragliches Schuldverhältnis handelt. ²⁶

    Beispiel: In dem zuvor genannten Beispiel (unter Rn. 23) bildet der Arbeitsvertrag die Grundlage für das Arbeitsverhältnis zwischen A und B und damit für das „Schuldverhältnis im weiteren Sinne".

    26 In diesem weiten Verständnis wird der Begriff auch im BGB gelegentlich gebraucht, etwa dort, wo es in der Überschrift des zweiten Buchs des BGB heißt: „Recht der Schuldverhältnisse". Auch § 241 Abs. 2, der bestimmte Nebenpflichten begründet, gebraucht den Begriff des Schuldverhältnisses im weiteren Sinne. ²⁷ Dort ist formuliert, „das Schuldverhältnis" könne nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten – hier ist gemeint, dass die gesamte Vereinbarung, die zwischen den Parteien besteht, solche Sekundärpflichten hervorrufen kann.

    27 Im Gegensatz dazu steht das Schuldverhältnis im engeren Sinne. Das soll gerade nicht das gesamte Verhältnis zwischen den Parteien beschreiben, sondern nur den konkreten einzelnen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner. ²⁸ Als Schuldverhältnis im engeren Sinne ist daher das Recht auf eine Leistung zu verstehen, das sich aus § 241 Abs. 1 Satz 1 ergibt. Gemeint ist damit der konkrete schuldrechtliche Anspruch, also die einzelne Forderung, die der Gläubiger gegen den Schuldner hat. Letztlich geht es also beim Schuldverhältnis im engeren Sinne nur um eine einzelne, konkrete Pflicht, nicht jedoch um die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien im Ganzen.

    Beispiel: Bei einem Kaufvertrag, den A und B über ein Haus abschließen, bildet dieser die Grundlage für die gesamte Rechtsbeziehung, also das Schuldverhältnis im weiteren Sinne. A hat daraus etwa die Pflicht, dem Käufer gegenüber Rücksicht zu nehmen, wie § 241 Abs. 2 verlangt. Zudem muss der Käufer beispielsweise den Kaupfpreis zahlen, § 433 Abs. 2. Diese Pflicht begründet ein „Schuldverhältnis im engeren Sinne".

    28 Das BGB gebraucht den Begriff des Schuldverhältnisses in der Regel im engeren Sinne. Besonders deutlich wird das etwa bei § 362, der die Erfüllung behandelt. Ohne bereits hier in die Tiefe zu gehen ²⁹, stellt § 362 einen Untergangstatbestand für eine Leistungspflicht dar. Eine schuldvertragliche Beziehung zwischen Parteien führt dazu, dass der Schuldner dem Gläubiger zur Leistung verpflichtet ist. Wenn der Schuldner seine Leistung erbringt, wenn etwa der Käufer den Kaufpreis bezahlt, nennt man das Erfüllung. Nach § 362 Abs. 1 erlischt dadurch das Schuldverhältnis. Erfüllt also der Käufer seine kaufvertragliche Pflicht zur Kaufpreiszahlung, erlischt das Schuldverhältnis – gemeint ist aber vom Gesetz nur das Schuldverhältnis im engeren Sinne! Das heißt, es erlischt ausschließlich die Leistungspflicht des Käufers zur Kaufpreiszahlung. Unberührt davon bleibt der Kaufvertrag als solches. Dieser besteht weiter fort, etwa hinsichtlich verschiedener, sich zusätzlich aus dem Kaufvertrag ergebender Pflichten aus § 241 Abs. 2. ³⁰ Unberührt bleibt auch die Pflicht des Verkäufers aus § 433 Abs. 1.

    29 Es geht also nicht das Schuldverhältnis im weiteren Sinne unter, das heißt die kaufvertragliche Beziehung zwischen Käufer und Verkäufer. Ohne dass dies terminologisch aus dem BGB hervorgeht, muss man daher bei allen Vorschriften, die man im Schuldrecht vorfindet, überlegen, ob es sich hierbei um das Schuldverhältnis im engeren oder um das im weiteren Sinne handelt. So ist auch bei § 397 Abs. 1 Vorsicht geboten, der den Erlass betrifft. Zwar scheint die gesetzliche Formulierung („Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.") auf das Schuldverhältnis im weiteren Sinne hinzudeuten. Jedoch ist damit nicht gemeint, dass das gesamte Schuldverhältnis untergehen soll. ³¹ Vielmehr erlöschen nur die aus dem Schuldverhältnis stammenden einzelnen Forderungen, also das Schuldverhältnis im engeren Sinne. Für ein Erlöschen des gesamten Schuldverhältnisses ist in der Regel ein Aufhebungsvertrag notwendig. ³²

    30 Im Regelfall verwendet das BGB im Schuldrecht somit den Begriff des Schuldverhältnisses im engeren Sinne; Ausnahmen gibt es nur wenige, wie etwa § 241 Abs. 2 ³³, § 425 Abs. 1 ³⁴ oder § 273 Abs. 1. ³⁵

    2.Inhalt: Pflichten und Obliegenheiten

    31 Ist ein Schuldverhältnis im weiteren Sinne begründet, haben also die Parteien sich insbesondere vertraglich darauf geeinigt, dass zwischen ihnen eine schuldrechtliche Sonderbeziehung bestehen soll, entstehen hieraus Rechte und Pflichten. Zudem kann es verschiedene sog. Obliegenheiten geben, die aus der schuldvertraglichen Beziehung resultieren. Hinsichtlich der entstandenen Pflichten differenziert man zwischen den sog. Primär- und den Sekundärpflichten.

    32 a) Primärpflichten . Allgemein gesprochen verpflichtet das Schuldverhältnis den Schuldner zu einer Leistung, d. h. zu einem Tun oder Unterlassen. Das folgt aus § 241 Abs. 1. Diese Pflicht des Schuldners korrespondiert mit dem Recht des Gläubigers, von dem Schuldner gerade diese Leistung verlangen zu können. Der genaue Inhalt dessen, was der Schuldner zu leisten hat, ist bei einem vertraglichen Schuldverhältnis von den Parteien eigens geregelt. Welche Pflichten den Schuldner im Einzelnen treffen, kann daher nur dadurch in Erfahrung gebracht werden, dass man die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien heranzieht. Das Gesetz selbst differenziert hier zwischen sog. Leistungspflichten auf der einen Seite und nicht einklagbaren Obliegenheiten bzw. Schutzpflichten auf der anderen Seite. Innerhalb der Leistungspflichten, die selbstständig einklagbar sind, ist dann noch einmal eine Unterscheidung zu treffen vor allem zwischen den sog. Primär- oder Hauptleistungspflichten auf der einen und den sog. Nebenleistungspflichten auf der anderen Seite.

    33 aa) Hauptleistungspflichten . Als Hauptleistungspflicht wird diejenige Leistungspflicht bezeichnet, die für das konkrete Schuldverhältnis wesentlich ist und es zentral ausmacht. Hauptleistungspflichten bestimmen insofern den gesamten Schuldvertragstypen.

    Beispiel: A verkauft dem B sein Boot. – In dem abgeschlossenen Kaufvertrag ist die Pflicht des B zur Kaufpreiszahlung ebenso eine Hauptleistungspflicht wie umgekehrt die Pflicht des A zur Übergabe und Eigentumsverschaffung des Bootes. Die jeweiligen Primärpflichten ergeben sich bei den vertraglichen Schuldverhältnissen aus der konkreten Vereinbarung der Parteien und ggf., wenn die Parteien sich für einen der normierten Vertragstypen des BGB entschieden haben, aus den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Hauptleistungspflicht bei einem nicht vorgesehenen Vertragstypus des BGB kann allein aus dem Willen der Beteiligten geschlossen werden. Hauptleistungspflicht ist in einem solchen Vertrag dann stets diejenige Pflicht, der nach den Umständen eine wesentliche Bedeutung beigemessen wird.³⁶

    34 In einem gesetzlichen Schuldverhältnis ist die Hauptleistungspflicht allein dem Gesetz zu entnehmen. Bei einem bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 812 Abs. 1 ist das etwa die Herausgabe der erlangten Sache.

    35 Bezüglich der primären Leistungspflicht gilt bei einem Schuldverhältnis noch etwas Besonderes, und zwar dann, wenn es sich um ein sog. synallagmatisches Schuldverhältnis handelt. In einem Synallagma stehen nämlich die Primärpflichten der beiden Parteien in einem Gegenseitigkeitsverhältnis i. S. d. § 320. Was bedeutet das? Am Kaufvertrag lässt sich das gut festmachen: Beim soeben genannten Beispielsfall, dem Verkauf des Bootes, ist der Verkäufer dazu verpflichtet, das Boot zu übergeben und das Eigentum an ihm zu verschaffen. Das sind die Primärpflichten des Verkäufers. Umgekehrt ist der Käufer dazu verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen und das Boot abzunehmen. Das sind die Primärpflichten des Käufers. Diese Primärpflichten stehen nun in einem Gegenseitigkeitsverhältnis und sind eng miteinander verknüpft. Das bezeichnet man als Synallagma. Jede Partei ist hierbei zugleich Schuldner und Gläubiger der anderen, wenn auch für verschiedene Pflichten: Der Käufer ist Schuldner des Gläubigers, also des Verkäufers, im Hinblick vor allem auf die Kaufpreiszahlung. Umgekehrt ist der Verkäufer seinerseits auch Schuldner (und nicht nur Gläubiger der Kaufpreisforderung), nämlich im Hinblick auf die Eigentumsverschaffung und Übergabepflicht an der Kaufsache. Die Primärleistungspflichten in einem solchen Verhältnis sind eng aneinander gebunden, das folgt aus dem schon genannten § 320: Jeder muss seine Leistungspflicht grundsätzlich nur dann erbringen, wenn der andere seine Leistungspflicht erfüllt. ³⁷

    36 bb) Nebenleistungspflichten . Neben den genannten Hauptleistungspflichten bestehen weitere Pflichten der Vertragsparteien, die sog. Nebenleistungspflichten. Nebenleistungspflichten dienen regelmäßig der Vorbereitung und leichteren Erbringung der Hauptleistungspflicht. Sie ergänzen diese, stellen aber anders als die Hauptleistungspflicht nicht die zentrale Regelungsmaterie der Vereinbarung oder des gesetzlichen Schuldverhältnisses dar. Sie können sich aus verschiedenen Rechtsquellen ergeben, so aus besonderen gesetzlichen Vorschriften oder aus § 242. Darüber hinaus ist auch eine vertragliche Vereinbarung von Nebenleistungspflichten möglich, wenn die Vertragsauslegung (§§ 133, 157) ergibt, dass bestimmte Nebenpflichten gewollt sind. Die Nebenleistungspflichten sind selbstständig einklagbar ³⁸, sie stehen aber nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis, § 320 ist also nicht anwendbar (wohl aber § 273). ³⁹

    Beispiel: A beauftragt seinen Bekannten B damit, ein wichtiges Einschreiben zur Post zu bringen. – Die Erfüllung des Auftrags durch B stellt dabei die Hauptleistungspflicht des Auftragsverhältnisses aus § 662 dar. Möchte A von B erfahren, ob alles gut gelaufen ist, ist B dem A zur Auskunft verpflichtet – diese Nebenpflicht folgt beim Auftrag unmittelbar aus § 666.

    37 cc) Sonstige Verhaltenspflichten . Ebenfalls zu den Primärpflichten (wobei hier terminologisch sehr viel Unsicherheit besteht!) zählen die sonstigen Verhaltenspflichten, die sich insbesondere aus § 241 Abs. 2 ergeben. Diese Pflichten sind anders als die Haupt- und Nebenleistungspflichten nicht auf die konkrete Anspruchserfüllung gerichtet, sie haben also nicht unmittelbar das Ziel, die vom Schuldner zu erbringende Leistung durchzuführen bzw. zu erleichtern oder zu ermöglichen. ⁴⁰ Vielmehr dienen diese sonstigen Verhaltenspflichten in erster Linie dem Schutz der Rechte und Rechtsgüter des Vertragspartners. Es geht bei den sonstigen Verhaltens- und Schutzpflichten um das „Integritätsinteresse" des anderen. Welche Schutzpflichten von den Parteien zu beachten sind, ergibt sich allein aus dem Schuldverhältnis (im weiteren Sinne), das zwischen ihnen besteht. ⁴¹

    38 Gelegentlich sind einzelne Verhaltenspflichten gesetzlich normiert, beispielsweise für das Mietrecht in § 535 Abs. 1 Satz 2. Oftmals bedarf es jedoch einer (ergänzenden) Vertragsauslegung der zugrunde liegenden Parteivereinbarung, teilweise ist auch ein Rückgriff auf den Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 notwendig. Diese Schutzpflichten, die sowohl in den gesetzlichen als auch in den vertraglichen Schuldverhältnissen bestehen, sind insbesondere auf Rücksichtnahme, Aufklärung, Information, Sicherung und Warnung ausgerichtet.

    Beispiel: Haben A und B einen Mietvertrag abgeschlossen, ist der Vermieter A für das Wohlergehen seines Vertragspartners B verantwortlich. Reinigt er das Treppenhaus, muss er vor einem glatten Boden warnen, damit B aufpassen kann.

    39 Die Verhaltenspflichten sind nicht einklagbar, da sie hierfür zu unbestimmt sind. Sie müssen zwar von den Parteien beachtet werden, jedoch ist eine Klage auf ihre Erfüllung nicht möglich. ⁴² Ihnen kommt allerdings dann eine Bedeutung zu, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt. Hieraus kann sich nämlich ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 ergeben. ⁴³

    40 b) Sekundärpflichten . Neben den zuvor erläuterten Primärpflichten gibt es auch zusätzlich noch sog. Sekundärpflichten. Diese ergeben sich jedoch nicht unmittelbar aus dem Schuldverhältnis, wie es bei den Primärpflichten der Fall ist. Vielmehr treten sie erst an die Stelle der Primärpflichten, wenn diese gestört werden oder untergehen. Solche Sekundärpflichten stehen dann entweder neben der ursprünglichen Primärpflicht, denkbar ist aber auch, dass sie diese Primärpflicht ersetzen und an ihre Stelle treten. Näheres folgt aus den Vorschriften des § 280 Abs. 1 bis 3 und wird an späterer Stelle erläutert. ⁴⁴

    Zusammenfassendes Beispiel: V und K haben einen Kaufvertrag über ein Fahrrad abgeschlossen. – Nun hat der K gegen V einen Primäranspruch auf die Lieferung des Fahrrads aus § 433 Abs. 1. Das ist eine Primärleistungspflicht, sie folgt unmittelbar aus dem Schuldvertrag und ist einklagbar. Ebenfalls Primärpflichten aus diesem Kaufvertrag können Nebenleistungspflichten sein, beispielsweise ist V verpflichtet, das Fahrrad, wenn er es liefern sollte, ordnungsgemäß zu verpacken. Das ist keine Primärpflicht im Sinne einer Hauptleistungspflicht, sie steht nicht im Synallagma, aber es ist eine von K ggf. einklagbare Pflicht des V. Eine Nebenleistungspflicht ist das Verpacken, weil es dazu dient, die Hauptleistungspflicht des V zu erleichtern bzw. zu ermöglichen. Schließlich ebenfalls als Primärpflicht aus diesem Kaufvertrag ist die Pflicht des V anzusehen, dafür zu sorgen, dass der K in den Verkaufsräumlichkeiten nicht zu Schaden kommt, beispielsweise nicht ausrutscht und sich verletzt. Diese Primärpflicht im Sinne einer Verhaltens- bzw. Schutzpflicht ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung, aber auch aus § 241 Abs. 2. Diese Primärpflicht ist nicht einklagbar, aber ihre Verletzung kann zu einem Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 führen. Sekundärpflichten bestehen zunächst in diesem Kaufvertragsverhältnis nicht. Erst dann, wenn etwa der V schuldhaft das Fahrrad zerstört, bevor er es liefern kann, tritt ein Ersatzanspruch an die Stelle des ursprünglichen Primäranspruchs des K. Er hat nämlich nun einen Anspruch gegen den V aus dem Umstand, dass dieser die Unmöglichkeit der Leistungserfüllung herbeigeführt hat.

    41 c) Obliegenheiten . Eine letzte Gruppe von Verpflichtungen in einem Schuldverhältnis sind die sog. „ Obliegenheiten". Das sind jedoch keine Pflichten im Sinne eines Schuldverhältnisses in engem Sinne, also eines Anspruchs. Bei den Obliegenheiten kann nicht der eine etwas von dem anderen verlangen, vielmehr handelt es sich lediglich um „Pflichten gegen sich selbst". ⁴⁵ Diese bestehen ausschließlich im Eigeninteresse und sind daher insbesondere auch nicht einklagbar, also auch nicht Grundlage für einen Sekundäranspruch. Der Gegner einer Schuldvertragspartei kann also keine Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn Obliegenheiten verletzt werden, vielmehr handelt es sich um ein Rechtsgebot im eigenen Interesse des Belasteten. Beachtet er die Obliegenheiten nicht, ist dies für ihn selbst ggf. nachteilig. Ein Beispiel hierfür ist die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1: Verletzt der Geschädigte seine Schadensabwendungs- und -minderungspflicht, begeht er eine Obliegenheitsverletzung und verliert seinen Schadensersatzanspruch bzw. erhält nur einen geminderten Anspruch. Der Schädiger selbst hat hieraus gegen den Geschädigten keinen Anspruch.

    Beispiel: Ein weiteres Beispiel stellt die Annahmeobliegenheit des Gläubigers innerhalb der §§ 293 ff. BGB dar.⁴⁶

    Teil II:Die Entstehung des Schuldverhältnisses

    § 3Die vereinbarte Entstehung

    Literatur: , Bauwens, K., Die culpa in contrahendo, AD LEGENDUM 2013, 289; Bydlinski, F., Zu den dogmatischen Grundfragen des Kontrahierungszwanges, AcP 180 (1980), 1; Grünberger, M., Der Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle, JURA 2009, 249; Hamann, W./Rudnik, T., Formulararbeitsverträge auf dem Prüfstand (Teil 1 und 2), JURA 2009, 335 und 486; Hergenröder, C., Vertragsschlüsse im E-Commerce. Eine kompakte Darstellung für Studium und Examen, ZJS 2017, 131; Katzenstein, M., Die Bedeutung der vertraglichen Bindung für die culpa-Haftung des Vertragsschuldners auf Schadensersatz, JURA 2004, 800, JURA 2005, 73; Keilmann, A., Vorsicht! – Zum Gehalt des § 311 II, III BGB, JA 2005, 500; Kilian, W., Kontrahierungszwang und Zivilrechtssystem, AcP 180 (1980), 47; Klocke, D., Die systematische Interpretation von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Lichte unwirksamer Vertragsklauseln, JURA 2015, 227; Löhnig, M./Gietl, A., Grundfälle zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, JuS 2012, 393; Lorenz, S./Gärtner, F., Grundwissen – Zivilrecht: Allgemeine Geschäftsbedingungen, JuS 2013, 199; Neideck, P., Die Einbeziehung der AGB in die Fallbearbeitung, JA 2011, 492; Neuefeind, W., Gefälligkeit und Rechtsbindung – ein Überblick (Teil 1 und 2), JA 2022, 626, 717; Peter, C., Haftungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, JURA 2015, 121; Petersen, J. Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, JURA 2010, 667; Schmidt, H., AGB-Recht in der Fallbearbeitung, AD LEGENDUM 2010, 95; ders., Einbeziehung von AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr, NJW 2011, 3329; Süß, T., Das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen, AD LEGENDUM 2013, 211; Petersen, J., Die Privatautonomie und ihre Grenzen, JURA 2011, 184; ders., Faktische und fehlerhafte Vertragsverhältnisse, JURA 2011, 907; Stamer, N., Verkehrssicherungspflichten und Gefälligkeiten, JA 2022, 889; Temming, F./Weber, R., Die Haftung Dritter: Hintergrund, Anwendungsbereich und Potenziale des § 311 Abs. 3 BGB (Teil 1, 2 und 3), JURA 2019, 923, 1039; Theisen, F., Rechtsfolgen eines Schadensersatzanspruches aus culpa in contrahendo, NJW 2006, 3102; Thüsing, G./Bleckmann, L./Peisker, Y., Europarechtliche Grundlagen der AGB-Kontrolle, JuS 2022, 793; Wendland, Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fallbearbeitung (Teil 1, 2 und 3), JURA 2018, 866, 2019, 41, 486; Willoweit, D., Schuldverhältnis und Gefälligkeit, JuS 1984, 909.

    Rechtsprechung: , BGH NJW 1983, 566 (Formbedürftigkeit eines Auftrags zur Ersteigerung eines Grundstücks); BGH NJW 2002, 2559 (Formbedürftigkeit eines Bauvertrags bei einseitiger Abhängigkeit von einem Grundstückskaufvertrag); BGH NJW 2017, 3586 (Hinweispflicht auf unverhältnismäßigen Reparaturaufwand bei altem PKW); BGH NJW 2017, 3707 (Reichweite des § 307 Abs. 2 Nr. BGB); BGH JuS 2018, 69 (Unwirksamkeit Selbsteintrittsvorbehalt in AGB eines Architekten); BGH NJW 2018, 3523 (Anwendbarkeit von § 311b Abs. 1).

    Klausuren: , Bartels, K., Ruhiges Wohnen, AD LEGENDUM 2009, 173; Börstinghaus, U./Pielsticker, D., Und am Ende nichts als Ärger, ZJS, 2016, 725; Bühler, J., Der Nachbar und das Paket (zur Gefälligkeit), JURA 2017, 1428; Förster, C./Kaiser, N./Kiefl, K., Braune Mode selbstgeräumt, JA 2012, 249; Lindardatos, D., Ein Unglück kommt selten allein – ZR-Anfängerklausur zum Schadensersatz- und Rücktrittsrecht, JURA 2022, 360; Sagan, A., Die Renovierungspflicht hat Grenzen, JURA 2013, 616; Sauter, A./Karl, C., Anfängerklausur – Zivilrecht: Minderjährigenschutz und AGB – Der minderjährige Student, JuS 2013, 423; Schmidt, Anwalt: Sein oder Nichtsein?, JURA 2019, 1191; Warga, C., Zweimal Ärger beim Autokauf, JA 2009, 505; Weber, R., Das Studium als AGB-Falle – ZR-Anfängerklausur, JURA 2022, 955.

    42 Wie ausgeführt kann ein Schuldverhältnis vor allem dadurch begründet werden, dass zwei Parteien sich darüber einigen, dass ein solches entstehen soll, also durch eine vertragliche Einigung (s. dazu unten Rn. 43 ff.) . Daneben tritt als weiterer Entstehungsgrund für ein Schuldverhältnis ein einseitiger Akt. Dabei genügt , dass eine Person einseitig tätig wird, wobei dann durch die Reaktion eines anderen ein Schuldverhältnis begründet wird (s. dazu unten Rn. 88). Als besonderer Fall der vereinbarten Entstehung eines Schuldverhältnisses kann das sog. „vorvertragliche Schuldverhältnis angesehen werden. Gemeint ist die Konstellation, in denen sich zwischen zwei Personen bereits ein Vertrag anbahnt, etwa indem sie verhandeln. In dieser Phase entstehen schon gewisse Rechte und Pflichten. Bezeichnet wird dieses Verhältnis mit dem lateinischen Begriff „culpa in contrahendo. Diese ist in § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 normiert (s. dazu unten Rn. 89 ff.). Einen Grenzfall zwischen der Entstehung eines Schuldverhältnisses und dem bloßen sozialen Umgang miteinander ohne weitere rechtliche Konsequenzen bildet das sog. „Gefälligkeitsverhältnis". Hier kann, muss aber kein Schuldverhältnis entstehen (s. dazu unten Rn. 120 ff.).

    I.Vertragliche Einigung

    43 § 311 Abs. 1 stellt die zentrale Vorschrift für die Entstehung eines Schuldverhältnisses aufgrund einer vertraglichen Einigung dar. Danach ist zur Begründung eines Schuldverhältnisses ein Vertrag zwischen regelmäßig zwei Personen erforderlich.

    1.Der Grundsatz der Vertragsfreiheit

    44 Weil durch einen Vertrag regelmäßig jede der beiden Parteien nicht nur Rechte erhält, sondern auch verpflichtet wird, ist von großer Bedeutung, dass niemand gegen seinen Willen zu einem solchen Vertrag gezwungen werden kann. ⁴⁷ Dieser Grundsatz, von dem es nur wenige Ausnahmen gibt, spiegelt sich im Prinzip der Vertragsfreiheit wider. ⁴⁸ Dazu wurde bereits zuvor ausgeführt (oben Rn. 9 ff.).

    45 Das Gegenteil zur Vertragsfreiheit bildet der Kontrahierungszwang, bei dem eine Partei zum Vertragsschluss gezwungen ist. In verschiedenen Fällen des Ungleichgewichts zwischen den Verhandlungspartnern schützt die Rechtsordnung die schwächere Vertragspartei. Abweichungen von der Freiwilligkeit (s. dazu ab Rn. 58) finden sich zusätzlich dort, wo ein Verbraucher involviert ist (§ 13), der als prinzipiell schwächer angesehen wird als sein Vertragspartner, der Unternehmer, vor allem dann, wenn eine der Parteien der anderen gewisse Vertragsbedingungen vorgibt und aufdrängt, also im Fall sog. allgemeiner Geschäftsbedingungen. ⁴⁹

    46 Die Reichweite der Vertragsfreiheit erstreckt sich dabei vor allem auf drei Felder: die Abschlussfreiheit, die Inhalts- bzw. Gestaltungsfreiheit sowie die Formfreiheit.

    47 a) Abschlussfreiheit, aber gewisse Verbote und Gebote . Die erste Ausprägung der Vertragsfreiheit stellt die Abschlussfreiheit dar. Sie sichert dem Einzelnen zu, dass er frei entscheiden kann, ob er überhaupt, und dann, auf einer zweiten Ebene, mit wem er einen Vertrag abschließen möchte. Jeder hat also das Recht, frei zu entscheiden, ob er sich durch eine vertragliche Einigung in ein ihn bindendes Schuldverhältnis begeben möchte.

    Beispiel: A denkt über die Art seiner Fortbewegung nach. Die Abschlussfreiheit garantiert ihm die Freiheit zu entscheiden, ob er ein Auto kaufen bzw. verkaufen möchte. Er hat darüber hinaus die Freiheit zu entscheiden, an wen er verkaufen möchte. Insbesondere ist niemand verpflichtet, auf ein Kaufangebot einzugehen.

    Doch kann gerade die Abschlussfreiheit in gewisser Hinsicht eingeschränkt sein. Das gilt in erster Linie für die Situationen, in denen die Rechtsordnung einen Kontrahierungszwang vorsieht.⁵⁰ Eine Einschränkung der Abschlussfreiheit findet auch in weiteren, abgeschwächten Formen statt, nämlich immer dann, wenn die Rechtsordnung den Abschluss bestimmter Verträge verbietet. Bei Abschlussverboten handelt es sich um die stärkste Form der negativen Einschränkung der Vertragsfreiheit.⁵¹ Da sie einen massiven Eingriff in die Vertragsfreiheit darstellen, sind sie in der Rechtsordnung selten.

    Beispiel: L möchte den 14-jährigen J als Arbeitskraft einstellen. Doch hier sehen §§ 2, 5 und 7 JArbSchG ein Abschlussverbot vor. Jugendliche dürfen nach diesen Vorschriften beispielsweise nicht mit bestimmten Arbeiten betraut werden. Kommt es gleichwohl zu einer vertraglichen Vereinbarung, ist sie nichtig, was sich jedenfalls aus § 134 ergibt.

    48 Anders als die Abschlussverbote kennt die Rechtsordnung in positiver Hinsicht auch Abschlussgebote. Diese können ebenfalls eine Einschränkung der Vertragsfreiheit beinhalten. Anders als beim Kontrahierungszwang ⁵² enthalten Abschlussgebote aber keine konkrete Verpflichtung, sondern nur eine Aufforderung an eine Vertragspartei.

    Beispiel: A betreibt ein großes Unternehmen. Gem. § 154 SGB IX hat er die Pflicht, in bestimmtem Umfang Schwerbehinderte zu beschäftigen. Diese Pflicht führt jedoch nicht zu einem unmittelbaren Einstellungsanspruch eines einzelnen Schwerbehinderten.⁵³ Stattdessen sieht die Rechtsordnung Sanktionen zulasten des Arbeitgebers vor, der dieser Pflicht nicht nachkommt. Dieser muss nämlich eine Ausgleichsabgabe zahlen und mit einem Bußgeld rechnen.⁵⁴

    49 b) Inhalts- bzw. Gestaltungsfreiheit . Einen weiteren zentralen Bereich der Vertragsfreiheit stellt die Inhaltsfreiheit dar, die häufig auch als Gestaltungsfreiheit bezeichnet wird. Ihr zufolge können die Vertragsparteien umfassend und frei darüber entscheiden, welchen Inhalt sie für den Vertrag vereinbaren

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