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Aufzüge und Fahrtreppen: Ein Anwenderhandbuch
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Aufzüge und Fahrtreppen: Ein Anwenderhandbuch
eBook440 Seiten2 Stunden

Aufzüge und Fahrtreppen: Ein Anwenderhandbuch

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Über dieses E-Book

Das Buch dient als Nachschlagewerk für Betreiber von Aufzügen und Fahrtreppen. Es bietet einen Überblick über wichtige Normen und technische Regeln und hilft mit vielen Beispielen bei der täglichen Arbeit. Ingenieure, Techniker und Planer, die auf dem Gebiet der Fördertechnik tätig sind, sowie Einsteiger erhalten wertvolle Tipps und Ratschläge aus der Praxis.
SpracheDeutsch
HerausgeberSpringer
Erscheinungsdatum26. Sept. 2012
ISBN9783642290596
Aufzüge und Fahrtreppen: Ein Anwenderhandbuch

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    Buchvorschau

    Aufzüge und Fahrtreppen - Dieter Unger

    Teil I

    Aufzüge

    © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013

    Dieter UngerAufzüge und Fahrtreppen10.1007/978-3-642-29059-6_1

    1. Geschichtliches über Aufzüge

    Dieter Unger¹  

    (1)

    Rodgau, Deutschland

    Dieter Unger

    Email: dieter-unger@arcor.de

    1.1 Aufzugsfirmen

    1.2 Der Beruf des Aufzugsmonteurs

    Wann es in der Frühzeit der Geschichte der Erde den ersten Aufzug gab, ist unbekannt. Jedoch gab es schon in der Antike einige Hilfsmittel in Form von Hebeln oder Seilen mit Rollen, um schwere Gegenstände zu heben.

    Im Jahre 1586 baute der Ingenieur Domenico Fontana einen Flaschenzug auf dem Petersplatz in Rom auf, um einen Obelisken aufzurichten. Bis 1861 sind der Flaschenzug und seine Anwendung unverändert geblieben.

    Wann dieses Prinzip genau für den Bau eines Aufzuges umgesetzt wurde ist nicht bekannt. Im Jahre 1853 wurde durch den Gründer der Firma Otis Elevator Company, Elisha Graves Otis, ein absturzsicherer Aufzug vorgestellt. Hierbei ließ sich Otis auf einer Aufzugsplattform in die Höhe fahren und das einzige Tragseil durch seinen Assistenten durchschneiden. Der Aufzug bremste von selbst. Dies war ein entscheidender Durchbruch, denn bis dahin gab es zahlreiche Unfälle von abgestürzten Aufzügen, bei denen viele tödlich endeten.

    Mit dieser neuen Erfindung war es nun möglich weitaus höhere Gebäude zu bauen als es damals üblich war, da nun alle Stockwerke sicher angefahren werden konnten.

    Erst in den 1870er Jahren wurde der Aufzug in Europa eingesetzt, nachdem er auf der Weltausstellung 1867 in Paris vorgestellt wurde. 1880 wurde in Mannheim der erste elektrische Aufzug durch Werner von Siemens vorgestellt [1]. Von da an wurde der Aufzug immer weiterentwickelt. Der Versuch, die Grenzen zu verschieben hat sich darin gezeigt, dass die Form und Gestalt einer Aufzugsanlage sich immer den Gegebenheiten angepasst hatte. Ob durch runde oder eckige Kabinen oder durch Schrägaufzüge.

    1.1 Aufzugsfirmen

    In Deutschland gibt es etwa 800 Aufzugsfirmen . Neben den vier großen Weltmarktführern Otis, Kone, Schindler und Thyssen, im Weiteren die Big-4 genannt, zählen viele kleine mittelständische Firmen, die oft nur regional tätig sind. Einige größere Mittelständler wie zum Beispiel die Firmen Schmidt & Sohn oder OSMA sind auch bundesweit tätig. Darüber hinaus sind auch japanische Hersteller wie Mitsubishi oder Fujitec in Europa und in Deutschland vertreten.

    Viele der mittelständischen Unternehmen gehören mittlerweile zu einem der Big-4. Durch den Zukauf von kleinen Unternehmen kann das eigene Portfolio an Aufzugsanlagen, die in der Wartung sind, erweitert werden. Des Weiteren haben aber auch viele Eigentümer dieser kleinen Unternehmen Probleme in der Nachfolgeregelung oder können durch fehlendes Kapital nicht überleben, so dass der Verkauf die einzige Möglichkeit ist, das sog. Lebenswerk noch weiter am Leben zu erhalten. Der Zukauf eines mittelständischen Unternehmens bedeutet aber auch für ein großes Unternehmen, spezielle Kunden mit individuellen Wünschen bedienen zu können. Während überwiegend die Großserienfertigung bei den Big-4 Einzug hält, kann mit Hilfe dieser mittelständischen Unternehmen eine zweite Marke etabliert werden, das sog. Dual Branding.

    Durch das Dual Branding kann das Aufzugsunternehmen eine flexible Angebotspalette anbieten. Hierbei können speziell angepasste Aufzugsanlagen als auch Anlagen aus der Großserienfertigung angeboten werden.

    Im Anhang sind einige Aufzugshersteller nach Postleitzahlen sortiert aufgelistet, die neben der Neubaumontage auch den Service an Aufzugsanlagen anbieten.

    1.2 Der Beruf des Aufzugsmonteurs

    Installiert werden die Aufzugsanlagen von den Neubaumonteuren. Servicetechniker betreuen die Aufzugsanlagen nach der Neubaumontage im laufenden Betrieb. Diese können gemäß der BGI 779 als Fachkundige in der Fördertechnik arbeiten, wenn sie eine Ausbildung im Berufsbild eines Metallberufs oder eines Elektroberufs, sowie eine Unterweisung im jeweils anderen Fachgebiet haben und über eine aufzugsspezifische Ausbildung verfügen [12].

    Früher wurden Servicetechniker überwiegend mit einer Ausbildung als Metallschlosser für diese Tätigkeit eingesetzt. Jedoch hat mit der zunehmenden Bedeutung der Mikroprozessortechnik die Elektronik an Bedeutung gewonnen, so dass heutzutage eine Ausbildung im Bereich des Metallhandwerks nicht mehr ausreichend ist. Aus diesem Grund wurden zunehmend Personen mit einer elektrotechnischen Ausbildung in diesem Bereich eingesetzt. Mit der Einführung des Mechatroniker , der die Kenntnisse eines Elektro- und Metallberufs vereint, ist dieses Berufsbild zunehmend bei den Aufzugsfirmen interessanter geworden.

    Während über Zusatzausbildungen Servicetechniker an die Tätigkeiten des Aufzugsmonteurs oder Aufzugs-Servicetechnikers herangeführt werden müssen, wurde dieses Berufsbild des Aufzugsmonteurs in der ehem. DDR als Facharbeiter bis 1990 ausgebildet und ausgeübt.

    Darüber hinaus gibt es Weiterbildungsmöglichkeiten im Bereich der Fördertechnik, um spezielle Kenntnisse aus diesem Tätigkeitsbereich zu schulen. Die VDI-Richtlinie 2168 „Aufzüge – Qualifizierung von Personal" vermittelt in einem mehrwöchigen Lehrgang in drei Stufen die notwendigen Inhalte, um Mitarbeiter weiter zu qualifizieren. Daneben gibt es auch andere Schulungen auf diesem Gebiet, die entweder nur Spezialkenntnisse vermitteln wie etwa die Verhaltensweisen bei der Wartung oder in einem mehrtägigen Seminar einen Überblick über die Aufzugstechnik geben.

    Nachfolgende Einrichtungen bieten Weiterbildungsmöglichkeiten an, die Aufzählung stellt jedoch keine Vollständigkeit dar:

    VFA-Interlift, Hamburg

    Elbcampus, Hamburg

    Akademien der Technischen Überwachungsvereine

    Mitteldeutsches Fachzentrum Metall und Technik, Roßwein b. Dresden.

    © Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2013

    Dieter UngerAufzüge und Fahrtreppen10.1007/978-3-642-29059-6_2

    2. Regelwerke über Aufzüge

    Dieter Unger¹  

    (1)

    Rodgau, Deutschland

    Dieter Unger

    Email: dieter-unger@arcor.de

    2.1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

    2.2 Maschinenrichtlinie 06/42/EG [3]

    2.3 9. ProdSV – Neunte Verordnung zum Geräte und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) [4]

    2.4 Aufzugsrichtlinie [5]

    2.5 12. ProdSV – Zwölfte Verordnung zum Geräte und Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung) [6]

    2.6 Technische Regeln für Aufzüge (TRA)

    2.7 Europäische Norm 81 (EN 81)

    2.7.1 EN 81-1 Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge [7]

    2.7.2 EN 81-28 Fern-Notruf für Personen- und Gütertransport [8]

    2.7.3 EN 81-70 Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen [9]

    2.7.4 EN 81-73 Verhalten von Aufzügen im Brandfall [10]

    2.7.5 Ausblick Änderung der EN 81-1/2

    2.8 TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

    2.8.1 TRBS 1121 – Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen [11]

    2.9 BGI 779 [12]

    2.10 Landesbauordnungen – LBO

    Es gibt eine Vielzahl von Regeln, Normen und Richtlinien, welche für die Herstellung, den Bau und den Betrieb von Aufzugsanlagen wichtig sind.

    Die folgenden Seiten sollen nur einen kleinen Überblick über die wichtigsten Regeln und Normen geben. Sie sollen den Einblick geben, in welchem Normen- und Regelumfeld sich ein Mitarbeiter der Fördertechnik, Betreiber von Aufzugsanlagen oder ein Architekt bei der Planung bewegt. Die Kenntnis dieser Regeln und Normen sollen bei der täglichen Arbeit behilflich sein, um Arbeitsschritte besser verstehen zu können (Warum, Wieso, Weshalb, Warum). Des Weiteren sollen sie den Anwender in die Lage versetzen, über Probleme in der Fördertechnik besser diskutieren zu können. Lösungsansätze sollten unbedingt unter Berücksichtigung dieser Regeln gesucht werden.

    Abbildung 2.1 stellt schematisch dar, welche Regeln und Normen Berührungen mit dem Thema Aufzugsanlagen haben. Die dargestellten Regeln und Normen stellen keine Vollständigkeit dar, sondern bilden nur einen Teil, welche auch hier in diesem Buch behandelt werden.

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    Abb. 2.1

    Übersicht einiger wichtiger Regeln und Normen für Aufzugsanlagen

    2.1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

    Am 03. Oktober 2003 setzte der Gesetzgeber diese neue Artikelverordnung in Kraft:

    Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) [2].

    Mit Inkraftsetzung der Verordnung wurden alle vorherigen Verordnungen, die auf dem Gerätesicherheitsgesetz aufbauten, zum 01. Januar 2003 aufgehoben. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) enthält außer den allgemeinen Arbeitsschutzanforderungen für die Benutzung von Betriebsmitteln auch die Vorschriften für überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des GSG.

    Die in der Vergangenheit vorhandenen Abgrenzungsprobleme zwischen der Benutzung von Arbeitsmitteln und dem Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wurde mit der BetrSichV gelöst. Aus diesem Grund spricht die Betriebssicherheitsverordnung auch die Regelungen aus den bestehenden Arbeitsmittelbenutzungsverordnungen an.

    Hauptziele der BetrSichV

    Umsetzung mehrerer EG-Richtlinien in nationales Recht

    Einheitliches Anlagensicherheitsrecht

    Neuordnung des Verhältnisses zwischen staatlichem Arbeitsmittelrecht und berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften

    Durch die Novellierung wurden acht Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen auf vier Ereignisse (Druck, Explosionsschutz, Brandschutz, Absturz) reduziert.

    Wichtige Punkte des Inhaltes

    Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung

    Durchführung einer sicherheitstechnischen Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen

    Berücksichtigung von „Stand der Technik" – immer das Neueste zählt

    Schutzmaßnahmen und Prüfungen

    Mindestanforderungen für die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

    Verantwortungsverschiebung

    Anstelle staatlicher Vorgaben von z. B. den Prüffristen ist seit der Einführung der BetrSichV der Betreiber für die Ermittlung ausreichender Fristen verantwortlich. Der Betreiber hat seit Inkrafttreten der BetrSichV also eine deutlich größere Verantwortung.

    Erläuterte Ausschnitte aus der Betriebssicherheitsverordnung, welche für Aufzugsanlagen gelten

    § 1 – Anwendungsbereich

    Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie für die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit [2].

    Diese Verordnung gilt auch für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetztes soweit es sich handelt um

    2. Aufzugsanlagen, die

    a) Aufzüge im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge,

    b) Maschinen im Sinne des Anhangs IV Nr. 17 der Richtlinie 2006/42/EG ▶ des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (AbI.EU Nr. L 157 S. 24), soweit es sich um Baustellenaufzüge handelt oder die Anlagen ortsfest und dauerhaft montiert, installiert und betrieben werden, mit Ausnahme folgender Anlagen [3],

    Nr. 17 der Richtlinie 2006/42/EG bedeutet „Maschinen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, bei denen die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht." [3]

    aa) Schiffshebewerke,

    bb) Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,

    cc) Fahrtreppen und Fahrsteige,

    dd) Schrägbahnen, ausgenommen Schrägaufzüge,

    ee) handbetriebene Aufzugsanlagen,

    ff) Fördereinrichtungen, die mit Kranen fest verbunden und zur Beförderung der Kranführer bestimmt sind,

    gg) versenkbare Steuerhäuser auf Binnenschiffen,

    c) Personen-Umlaufaufzüge oder

    d) Mühlen-Bremsfahrstühle

    sind [3].

    § 3 – Gefährdungsbeurteilung

    Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetztes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, … die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln … [2].

    Beispiel In einem vermieteten Laden (Geschenkartikel) in einer Einkaufspassage befindet sich ein Lastenaufzug zum Transport der Ware aus dem Kellergeschoss in das Erdgeschoss. Die Gefährdungsbeurteilung wurde vom Mieter des Ladens durchgeführt, da er den Aufzug für seine Mitarbeiter als Arbeitsmittel zur Verfügung stellt.

    Wenn nun ein Mieterwechsel stattfindet, und der nächste Mieter Farben, Lacke und Chemikalien verkauft, so hat der neue Mieter (evtl. Betreiber) wieder eine Gefährdungsbeurteilung für seine Mitarbeiter durchzuführen, da sich die Rahmenbedingungen wie Transportgut und beschäftigte Personen geändert haben. Unter Umständen kann es sogar dazu führen, dass die Aufzugsanlage aufgrund des Vorhandesseins von gefährlichen Dämpfen umgerüstet werden muss (Ex-Schutz der Steuerung).

    Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen ▶ zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Person erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind [2].

    Prüffristenermittlung durch den Arbeitgeber. Dies wird gemeinsam zwischen dem Arbeitgeber und der vertraglich gebundenen zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) abgestimmt.

    § 12 – Betrieb

    Überwachungsbedürftige Anlagen müssen nach dem Stand der Technik montiert, installiert und betrieben werden. Bei der Einhaltung des Standes der Technik sind die … veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen [2]. ▶

    Sicherheit bietet hier die Beauftragung eines nach der EN 13015 zertifiziertes Wartungsunternehmen.

    Wer eine überwachungsbedürftige Anlage betreibt, hat diese in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, zu überwachen, notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen [2].

    Wer eine Aufzugsanlage betreibt, muss sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden. ▶

    Hier ist die Aufschaltung auf eine 24 h-Leitstelle sinnvoll, die dann den vertraglich gebundenen Interventionspartner informiert.

    Eine überwachungsbedürftige Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können [2]. ▶

    Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers

    § 15 – Wiederkehrende Prüfungen

    Eine überwachungsbedürftige Anlage und ihre Anlagenteile sind in bestimmten Fristen wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich des Betriebs durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen. Der Betreiber hat die Prüffristen der Gesamtanlage und der Anlagenteile auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung innerhalb von 6 Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage zu ermitteln … [2].

    Bei Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, c und d ▶ müssen Prüfungen im Betrieb spätestens alle zwei Jahre durchgeführt werden. Zwischen der Inbetriebnahme und der ersten wiederkehrenden Prüfung sowie zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen sind Aufzugsanlagen daraufhin zu prüfen, ob sie ordnungsgemäß betrieben werden können und ob sich die Tragmittel in ordnungsgemäßen Zustand befinden [2].

    § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) Aufzüge nach AufzR, c) Personen-Umlaufaufzüge (Paternoster), d) Mühlenbremsfahrstühle

    Bei Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b ▶ müssen Prüfungen im Betrieb spätestens alle vier Jahre durchgeführt werden. Abweichend von Satz 1 müssen Prüfungen im Betrieb alle zwei Jahre durchgeführt werden, soweit es sich bei diesen Aufzugsanlagen um Baustellenaufzüge handelt. Absatz 13 Satz 2 findet entsprechende Anwendung [2].

    Maschinen im Sinne des Anhangs IV Nr. 17

    Die Frist für die nächste Prüfung beginnt mit dem Fälligkeitsmonat und -jahr der letzten Prüfung. Bei überwachungsbedürftigen Anlagen, die erstmals in Betrieb genommen oder wesentlich verändert werden, beginnt die Frist für die nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr, in der die Prüfung vor Inbetriebnahme erfolgt.

    Bei Aufzugsanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ▶

    Aufzüge nach AufzR

    beginnt abweichend von Satz 2 die Frist für die nächste Prüfung mit dem Monat und Jahr der ersten Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Veränderung mit dem Monat und Jahr der erneuten Inbetriebnahme [2]. ▶

    Inbetriebnahme Mai 2010 ® nächste Hauptprüfung (HP) Mai 2012; wesentliche Änderung Januar 2005 ® nächste HP Januar 2007

    Wird eine Prüfung vor dem Monat und Jahr der Fälligkeit durchgeführt, beginnt die Frist für die nächste Prüfung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 mit dem Monat und Jahr der Durchführung [2]. ▶

    Fälligkeit Mai 2010 ® nächste HP Mai 2012; Durchführung in April 2012 ® nächste HP April 2014

    Für Anlagen mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren gilt dies nur, wenn die Prüfung mehr als zwei Monate vor dem Monat und Jahr der Fälligkeit durchgeführt wird [2].

    Eine Prüfung gilt als fristgerecht durchgeführt, wenn sie spätestens zwei Monate nach dem Fälligkeitsmonat und -jahr durchgeführt wird [2]. ▶

    Fälligkeit Mai 2010 ® fristgerechte Durchführung bis Juli 2012

    § 18 – Unfall- und Schadensanzeige

    Der Betreiber hat die zuständige Behörde unverzüglich

    Jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt worden ist, und

    Jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicherheitstechnische Einrichtungen versagt haben oder beschädigt worden sind,

    anzuzeigen [2]. ▶

    Diese Meldung darf nicht versäumt werden. Denn unter § 25 sind die Ordnungswidrigkeiten benannt. Darunter fallen die unter § 18 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstatteten anzeigen bei der Behörde.

    2.2 Maschinenrichtlinie 06/42/EG [3]

    Die EU-Richtlinie für Maschinen 2006/42/EG vom 17. Mai 2006 ersetzt die bis dahin gültige Richtlinie 98/37/EG. Weiterhin ändert sie gleichzeitig die Richtlinie 95/16/EG (Aufzugsrichtlinie).

    Die EU-Maschinenrichtlinie gilt für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Maschinen sowie einzeln in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile für Maschinen. Das Inverkehrbringen darf von keinem Mitgliedsstaat behindert werden, solange die Richtlinie erfüllt ist. Bei Nichterfüllen kann das Inverkehrbringen verboten werden.

    In Artikel 1 ist definiert, für welche Erzeugnisse diese Richtlinie gilt:

    a)

    Maschinen;

    b)

    auswechselbare Ausrüstungen;

    c)

    Sicherheitsbauteile;

    d)

    Lastaufnahmemittel;

    e)

    Ketten, Seile und Gurte;

    f)

    abnehmbare Gelenkwellen;

    g)

    unvollständige Maschinen.

    In Artikel 24 wird die Richtlinie 95/16/EG Aufzugsrichtlinie (AufzR) geändert:

    1. In Artikel 1 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

    (2) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „Aufzug" ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist

    zur Personenbeförderung,

    zur Personen- und Güterbeförderung,

    nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar

    ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind. Hebeeinrichtungen, die sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Richtlinie [3]. ▶

    Hierzu zählen keine Kleingüteraufzüge und Vereinfachte Güteraufzüge ohne

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