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CE-Kennzeichnung von Maschinen: vom Praktiker für Praktiker
CE-Kennzeichnung von Maschinen: vom Praktiker für Praktiker
CE-Kennzeichnung von Maschinen: vom Praktiker für Praktiker
eBook257 Seiten58 Minuten

CE-Kennzeichnung von Maschinen: vom Praktiker für Praktiker

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Über dieses E-Book

Dieses Buch soll dem Praktiker die Möglichkeit bieten das geforderte Konformitätsbewertungsverfahren einer Maschine selbständig und mit wenig Aufwand durchzuführen.

Dazu habe ich praktische Beispiel wie: Risikoanalyse, Konformitätsbewertungsverfahren, CE-Konformitätserklärung, Abnahmeprotokolle, Prozessabläufe und diverse andere Hilfsmittel integriert.
SpracheDeutsch
Herausgebertredition
Erscheinungsdatum10. Apr. 2013
ISBN9783849543761
CE-Kennzeichnung von Maschinen: vom Praktiker für Praktiker

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    Buchvorschau

    CE-Kennzeichnung von Maschinen - Norbert Waldy

    1. Der CE-Beauftragte

    Die Aufgaben und Kompetenzen des CE-Beauftragten sollten in einer/seiner Stellenbeschreibung geregelt sein

    1.1. Aufgaben des CE-Beauftragten

    Erarbeiten des Konformitätsverfahren

    Erstellen der Risikobeurteilung

    Schulung der Mitarbeiter bezüglich CE-Kennzeichnung

    Zusammenarbeit mit Behörden

    Ansprechpartner für Behörden

    Festlegen von Prüfungen

    Begleitung des Produkts vom Design bis zur Auslieferung

    Festlegen der Archivierungsdauer für Dokumente

    Erstellen oder Mitarbeit bei der technischen Dokumentation

    Ausstellen von EG-Konformitätserklärungen

    Verwalten von Normen und Richtlinien

    Aktualität der angewendeten Normen und Richtlinien sicherstellen

    Direkte Berichterstattung an die Geschäftsleitung bzw. dem Geschäftsführer

    Technischer Berater innerhalb des Unternehmens in Fragen der CE-Kennzeichnung

    Bereithaltung der EG-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden

    1.2. Kompetenzen des CE-Beauftragten

    Auslieferungsstopp für nicht konforme Produkte verhängen

    Auslieferungsstopp für nicht konforme technische Dokumentation verhängen

    Unterschriftberechtigung auf EG-Konformitätserklärung

    Unterschriftberechtigung auf allen technischen Unterlagen

    Anrecht auf regelmäßige Weiterbildung

    Meldung an Behörden / Verpflichtung zur Selbstanzeige bei grob fahrlässigem Verhalten

    1.3. Rolle des CE-Beauftragten

    Der CE-Beauftragte sollte als Stabsstelle direkt der Geschäftsleitung bzw. dem Geschäftsführer unterstellt werden. Er Berichtet regelmässig der Geschäftsleitung bzw. dem Geschäftsführer.

    1.4. Organigramm

    2. Bevollmächtigter für technische Unterlagen

    Die Maschinenrichtlinie MRL 2006/42/EG fordert die Angabe eines bevollmächtigten für die technischen Unterlagen in der EG-Konformitätserklärung:

    Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die relevanten technischen Unterlagen zusammenzustellen und,

    Adresse wo die Marktaufsichtsbehörde die Unterlagen einfordern können.

    Definition Bevollmächtigter

    jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu bevollmächtigt wurde, in seinem Namen alle oder einen Teil der Pflichten und Formalitäten zu erfüllen, die mit dieser Richtlinie verbunden sind

    2.1. Aufgaben, Verantwortung des Bevollmächtigten

    Der Bevollmächtigte ist der Ansprechpartner gegenüber den Behörden

    Der Bevollmächtigte für die technischen Unterlagen ist nicht für den korrekten Inhalt der Unterlagen verantwortlich

    Der Bevollmächtigte wird in der Konformitätserklärung benannt

    Die Verantwortung liegt beim Hersteller, dieser hat dafür zu sorgen, dass die Unterlagen technisch korrekt sind.

    Der Hersteller (siehe Definition) und der Bevollmächtigte für die technischen Unterlagen können auch unterschiedliche Personen mit unterschiedlichen Adressen sein

    Der Bevollmächtigte muss in der Gemeinschaft (EU) ansässig sein

    Er kann eine natürliche Person oder auch eine juristische Person sein

    Definition Hersteller:

    jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet. Als Hersteller gelten auch natürliche oder juristische Personen die eine Maschine oder eine unvollständige Maschine wieder aufbereiten und in Verkehr bringen.

    3. Der Weg zur CE-Kennzeichnung

    4. Der CE Prozess

    Angebotsphase

    Bestellung

    Kick-off Meeting

    Risikobeurteilung erstellen

    Konformitätsbewertungsverfahren erarbeiten

    Technische Dokumentation vorbereiten

    Entwicklung und Konstruktion der Maschine unter Berücksichtigung von Pkt. 4 und 5

    Maschine herstellen, montieren und prüfen

    Betriebsanleitung erstellen

    EG-Konformitätserklärung ausstellen

    CE-Zeichen an der Maschine anbringen

    Maschine ausliefern

    5. Die Maschinenrichtlinie MRL2006/42/EG

    Die CE-Konformitätserklärung „der Reisepass" für die Einführung und die Inverkehrbringung von Maschinen im europäischen Markt

    5.1. Definition einer Maschine

    Auszug aus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG:

    eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinanderverbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind …

    5.2 Definition einer unvollständigen Maschine

    Auszug aus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG:

    eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie zu bilden.

    5.3 Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie

    Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gilt für folgende Erzeugnisse:

    Maschinen

    unvollständige Maschinen

    auswechselbare Ausrüstungen

    Sicherheitsbauteile

    Lastaufnahmemittel

    Ketten, Seile und Gurte

    abnehmbare Gelenkwellen

    5.4 Vom Anwendungsbereich ausgenommen

    Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gilt nicht für folgende

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