Die CE Kennzeichnung
Von Jürgen Niebling
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Über dieses E-Book
Eine Vielzahl technischer Produkte darf ohne CE-Kennzeichnung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nicht vertrieben oder dorthin eingeführt werden. Voraussetzungen und Umfang dieser "Marktzutrittsbeschränkung" sind für Unternehmen und deren Rechtsberater nur wenig transparent.
Verständliche Darstellung
Die Darstellung verdeutlicht zunächst, wie die CE-Kennzeichnung in die rechtliche Systematik eingebunden ist. Schwerpunkt des Bandes sind nicht technische Fragen, sondern die EU-rechtlichen Vorgaben an die CE-Kennzeichnung. Hierbei spielt auch das Wettbewerbsrecht eine wichtige Rolle. Die neue Rechtsprechung zur Haftung des TÜV ist bereits in den Band eingearbeitet.
Inklusive Maschinenverordnung
Daran schließen sich Erläuterungen zu einzelnen Richtlinien, z.B. zu Maschinen, an. Die zugehörige Maschinenverordnung ist zusätzlich im Anhang abgedruckt.
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Buchvorschau
Die CE Kennzeichnung - Jürgen Niebling
Die CE-Kennzeichnung
Dr. Jürgen Niebling, Rechtsanwalt
3., überarbeitete Auflage, 2017
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
3. Auflage, 2017
ISBN 978-3-415-06031-9
E-ISBN 978-3-415-06033-3
© 1995 Richard Boorberg Verlag
E-Book-Umsetzung: Konvertus
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt.
Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Die Schriftenreihe >DAS RECHT DER WIRTSCHAFT< (RdW) ist Teil des gleichnamigen Sammelwerks, einer Kombination aus Buch und Zeitschrift: Zweimal monatlich erscheinen Kurzberichte, die auf jeweils 48 Seiten über aktuelle Rechts- und Steuerfragen informieren. Jährlich erscheinen zusätzlich acht Bücher zu Themen der aktuellen Rechtslage.
Verantwortlich: Klaus Krohn, Assessor
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden
www.boorberg.de
Vorwort
Ohne CE-Kennzeichnung dürfen eine Vielzahl technischer Produkte innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes nicht mehr vertrieben oder in den EWR eingeführt werden. Voraussetzungen und Umfang dieser „Marktzutrittsbeschränkung" sind für Unternehmen und deren Rechtsberater nur wenig transparent.
Zum einen werden Juristen mit technischen Sachverhalten und Techniker mit juristischen Fragen befasst. In Unternehmen und Verbänden führt dies oft dazu, dass sich „keine Seite" verantwortlich fühlt. Zum anderen fällt auf, dass in der juristischen Literatur die CE-Kennzeichnung nur am Rande behandelt wird. Erst durch die Brustimplantate mit billigem Silikon wurden grundlegende Fragen aufgeworfen und es wurde eine breite Öffentlichkeit auf die CE-Thematik aufmerksam.
Im Vordergrund der Darstellung steht nicht wissenschaftliche Tiefe, sondern Systematik und Übersichtlichkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen.
Viele Lösungsansätze wurden in der täglichen Beratungspraxis entwickelt, oft mit Technikern und Fachleuten in den betreffenden Gebieten. Auf „gesicherte Rechtsprechung" kann nach wie vor kaum zurückgegriffen werden.
Schwerpunkt des Bandes sind jedoch nicht die technischen Fragen, sondern die Einbindung der CE-Kennzeichnung in rechtliche Fragen und Grundsätze. Hierbei spielt vor allem das Wettbewerbsrecht eine Rolle.
Für die gute Zusammenarbeit mit dem Richard Boorberg Verlag bedanke ich mich, insbesondere bei Herrn Klaus Krohn.
Olching bei München, im April 2017
Der Verfasser
Inhalt
Abkürzungen
I.Einführung und Problemdarstellung
1.Was ist das CE-Zeichen?
2.Welche Bedeutung hat das CE-Zeichen?
3.Freiwillige oder notwendige Kennzeichnung?
4.Welche Fristen sind zu beachten?
5.CE und GS
6.Welche Waren sind betroffen?
7.Welche Rechtsvorschriften sind einschlägig?
8.Müssen ggf. mehrere Richtlinien beachtet werden?
9.Wie ist das Verhältnis von Richtlinie und Gesetz?
10.Was ist eine Konformitätserklärung?
11.Was ist eine Herstellererklärung?
12.Was ist der harmonisierte Bereich?
13.CE und Normung
14.Wie kennzeichne ich korrekt?
15.Wer kennzeichnet?
16.Probleme aus dem Endkundengeschäft (Sach- oder Rechtsmangel?)
17.Probleme im Liefergeschäft
18.Produkthaftung und Produktsicherheit
19.Wettbewerbsrecht
20.Räumlicher Geltungsbereich EWR
21.CE und GATT/WTO
II.Einzelfragen zu einzelnen Richtlinien
1.Maschinen
2.Druckbehälter
3.Schutzausrüstung
4.EMV
5.Medizinprodukte
III.Ausblick
1.Neue Verordnung, neuer Rechtsrahmen für die CE-Kennzeichen
2.Verbesserungen
3.Europäische Richtlinien und Kommentierungen
4.Deutsche Gesetze
5.Sonstige Kommentierungen
IV.Anhang
1.Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) (9. ProdSV)
2.Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Sachregister
Abkürzungen
I.Einführung und Problemdarstellung
1.Was ist das CE-Zeichen?
Die CE-Kennzeichnung eines Produktes bestätigt den Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaates der EU, dass das Produkt, an dem das CE-Zeichen angebracht ist, die Anforderungen aller einschlägigen EU-Richtlinien erfüllt und die in den Richtlinien vorgesehenen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurden. Die Konformität des Produktes mit den Richtlinien wird nach außen dokumentiert.
2.Welche Bedeutung hat das CE-Zeichen?
Das CE-Zeichen ist für die Verwaltungsbehörden eines jeden Mitgliedstaates der EU der Nachweis, dass alle einschlägigen EU-Richtlinien einschließlich der erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren erfüllt sind und so das Inverkehrbringen oder die Einfuhr nicht unterbunden werden darf. CE-gekennzeichnete Produkte
→dürfen daher innerhalb eines Mitgliedstaates der EU in den Verkehr gebracht werden, ohne dass Verwaltungsbehörden dieses Mitgliedstaates zusätzliche Auflagen erteilen dürfen, die in den Richtlinien geregelten Voraussetzungen widersprechen oder diese verschärfen;
→dürfen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes vertrieben werden, ohne dass ein Mitgliedstaat die Produkte zurückweisen könnte, weil bestimmte nationale Sicherheitsanforderungen nicht eingehalten seien;
→dürfen von einem Drittstaat in den EWR eingeführt werden. Das Produkt kann daher nicht unter Hinweis auf die Notwendigkeit weiterer und zusätzlicher technischer Anforderungen zurückgewiesen werden. Diese Verständigung auf einheitliche Sicherheitsstandards und Normen innerhalb der EU lässt auch CE als Abkürzung für „Communauté Européen" erklären. Die Bedeutung der Kennzeichnung liegt daher nicht in der Bestätigung einer Qualität (kein Qualitätszeichen), auch soll die Herkunft eines Produktes nicht bescheinigt werden (kein Herkunftszeichen), es soll vielmehr die Überwachungsbehörden wie auch die Verbraucher über die Richtlinienkonformität unterrichten.
Da die CE-Kennzeichnung unmittelbar an die Verwaltungsbehörden gerichtet ist, wird diese auch als Verwaltungszeichen angesehen.
3.Freiwillige oder notwendige Kennzeichnung?
Die Verwendung des CE-Zeichens steht nicht im Ermessen des Herstellers (Adressaten), vielmehr dürfen