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Schwangerschaft - Mutterschaft - Elternzeit: Arbeits- und Sozialrecht
Schwangerschaft - Mutterschaft - Elternzeit: Arbeits- und Sozialrecht
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eBook205 Seiten1 Stunde

Schwangerschaft - Mutterschaft - Elternzeit: Arbeits- und Sozialrecht

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Über dieses E-Book

Schutzbestimmungen im Mutterschutzgesetz

Schwangerschaft und Mutterschaft stehen unter dem besonderen Schutz der Gemeinschaft. Im Arbeitsrecht sorgt hierfür das zum 1.1.2018 neu gestaltete Mutterschutzgesetz, das während der Schwangerschaft und nach der Entbindung zahlreiche Schutzbestimmungen wie z.B. das Mutterschaftsgeld, Beschäftigungsverbote oder einen besonderen Kündigungsschutz vorsieht.

Schutz durch die gesetzliche Krankenversicherung

Aber auch sozialrechtlich gelten für Schwangere besondere Vorschriften. So regelt das Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Fall einer Schwangerschaft.

Absicherung durch das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

Der Schutz setzt sich auch nach der Entbindung fort. Neben dem Mutterschutzgesetz greift hier das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Daraus ergeben sich ein Anspruch auf Elterngeld und ein Recht auf Elternzeit, die auch vom Vater des Kindes genommen werden kann.

Rechte und Pflichten für Eltern und Arbeitgeber

Das Buch verdeutlicht sowohl Arbeitgebern als auch den Eltern die jeweiligen Rechte und Pflichten. Es verhilft damit allen Beteiligten zu einem problemlosen Umgang mit dieser vielschichtigen Rechtsmaterie.
SpracheDeutsch
Erscheinungsdatum26. Okt. 2017
ISBN9783415060876
Schwangerschaft - Mutterschaft - Elternzeit: Arbeits- und Sozialrecht

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    Buchvorschau

    Schwangerschaft - Mutterschaft - Elternzeit - Horst Marburger

    Schwangerschaft – Mutterschaft – Elternzeit

    von Horst Marburger

    Oberverwaltungsrat (AT)

    3., Auflage, 2017

    Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.

    3. Auflage, 2017

    ISBN 978-3-415-06085-2

    E-ISBN 978-3-415-06087-6

    © 2005 Richard Boorberg Verlag

    E-Book-Umsetzung: Konvertus

    Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

    Die Schriftenreihe >DAS RECHT DER WIRTSCHAFT< (RdW) ist Teil des gleichnamigen Sammelwerks, einer Kombination aus Buch und Zeitschrift: Zweimal monatlich erscheinen Kurzberichte, die auf jeweils 48 Seiten über aktuelle Rechts- und Steuerfragen informieren. Jährlich erscheinen zusätzlich acht Bücher zu Themen der aktuellen Rechtslage.

    Verantwortlich: Klaus Krohn, Assessor

    Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart

    Stuttgart | München | Hannover | Berlin |Weimar | Dresden

    www.boorberg.de

    Inhalt

    Abkürzungen

    Das Wichtigste in Kürze

    I.Schwangerschaft

    1.Grundsätze

    2.Anwendung des MuSchG

    3.Mitteilungspflicht der werdenden Mutter

    4.Gestaltung der Arbeitsbedingungen

    4.1Grundsätze

    4.2Schwangere Frauen

    5.Beschäftigungsverbote

    5.1Grundsatz

    5.2Individuelle Beschäftigungsverbote

    5.3Allgemeines Beschäftigungsverbot

    5.4Mehrarbeit, Nacht- und Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit

    5.5Freistellung für Untersuchungen

    5.6Beschränkung von Heimarbeit

    6.Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten

    7.Kündigungsschutz

    8.Ansprüche der schwangeren Arbeitnehmerin gegen die gesetzliche Krankenkasse

    II.Mutterschaft

    1.Gestaltung der Arbeitsbedingungen für stillende Mütter

    2.Beschäftigungsverbote nach der Entbindung

    3.Stillzeit

    4.Erholungsurlaub

    5.Ansprüche gegen die gesetzliche Krankenversicherung

    6.Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des MuSchG

    7.Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

    III.Elternzeit

    1.BEEG als Anspruchsgrundlage

    2.Anspruchsberechtigte auf Elternzeit

    3.Dauer des Anspruchs auf Elternzeit

    4.Arbeitsaufnahme trotz Elternzeit

    5.Anrechnung der Elternzeit auf den Erholungsurlaub

    6.Befristung von Arbeitsverträgen bei Elternzeitvertretung

    7.Kündigungsschutz während der Elternzeit

    IV.Sozialversicherung

    1.Kranken- und Pflegeversicherung

    2.Arbeitslosen- und Unfallversicherung

    3.Rentenversicherung

    Sachregister

    Abkürzungen

    Das Wichtigste in Kürze

    →Für Frauen während einer Schwangerschaft und nach einer Entbindung gilt das Mutterschutzgesetz, das für sie zahlreiche Schutzbestimmungen vorsieht. Den nachfolgenden Ausführungen wird das Mutterschutzgesetz zugrunde gelegt, das ab 1. 1.2018 gilt.

    →Die Schutzbestimmungen unterteilen sich in solche vor und in solche nach der Entbindung.

    →Ist es wegen der Mutterschutzvorschriften erforderlich, dass die Frau der Arbeit fernbleibt, hat sie gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf den sogenannten Mutterschaftslohn.

    →Einer krankenversicherten Frau stehen verschiedene Leistungen, z. B. Mutterschaftsgeld, zu.

    →Nichtkrankenversicherte Frauen haben ebenfalls Anspruch auf ein Mutterschaftsgeld, das ihnen vom Bundesversicherungsamt gezahlt wird.

    →Sowohl kranken- als auch nichtkrankenversicherte Frauen haben Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gegen ihren Arbeitgeber.

    →Während der Schwanger- und Mutterschaft sowie während einer Elternzeit besteht Kündigungsschutz für die betroffenen Frauen.

    →Nach der Entbindung besteht Anspruch auf Elterngeld des Bundes und ggf. des jeweiligen Bundeslandes.

    →Außerdem ist ein Anspruch auf Elternzeit gegeben, also auf (unbezahlte) Freistellung von der Arbeit. Der Anspruch besteht auch für den Vater des Kindes.

    →Eine Beschäftigung kann unter bestimmten Voraussetzungen während der Elternzeit ausgeübt werden.

    →Der Arbeitgeber kann die Elternzeit auf den Erholungsurlaub anrechnen.

    →Zur Vertretung eines Arbeitnehmers ist es zulässig, Arbeitsverträge zu befristen.

    →Zahlreiche Bestimmungen regeln die Sozialversicherung für Frauen, die wegen Schwanger- und Mutterschaft bzw. wegen der Erziehung eines Kindes nicht beschäftigt sind.

    I.Schwangerschaft

    1.Grundsätze

    Unter Schwangerschaft versteht man die Zeit zwischen Empfängnis und Entbindung. Von Beginn der Schwangerschaft an steht eine Frau unter dem Schutz des „Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter", kurz Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Durch dieses Gesetz ist der Gesetzgeber einem Auftrag aus Art. 6 Abs.4 des Grundgesetzes (GG) nachgekommen. Danach hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Bei dem MuSchG handelt es sich um ein Gesetz des Arbeitsrechts. Das MuSchG ist durch das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts vom 23. 5.2017¹ neu gefasst worden. Es befindet sich nunmehr in der Fassung des Art. 1 des Änderungsgesetzes.

    Aber auch im Sozialrecht gibt es Vorschriften, die sich mit dem Recht schwangerer Frauen beschäftigen. Zu nennen ist hier insbesondere das Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V), das Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Falle einer Schwangerschaft vorsieht. Darüber hinaus profitieren krankenversicherte Schwangere auch von den sonstigen krankenversicherungsrechtlichen Bestimmungen, die im SGB V geregelt sind.

    2.Anwendung des MuSchG

    Die Vorschriften des MuSchG sind zwingend. Sie gelten für alle Arbeitsstätten, in denen Arbeitnehmerinnen, Hausgewerbetreibende, Heimarbeiterinnen oder ihnen Gleichgestellte beschäftigt werden. Ab 1. 1.2018 ist das MuSchG auch für Schülerinnen und Studentinnen, ferner für Frauen, die als Entwicklungshelferinnen oder als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstegesetzes tätig sind. Arbeitsstätten im vorstehenden Sinne sind alle Betriebe und Verwaltungen in Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft und allen anderen Zweigen des Wirtschaftslebens einschließlich der freien Berufe und der Familienhaushalte.

    Auch Verwaltungen und Betriebe des öffentlichen Dienstes gehören hierher, soweit Frauen aufgrund privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse beschäftigt sind. Weiter gilt das Gesetz für Frauen, die bei Zweigstellen ausländischer Unternehmen oder sonst in der Bundesrepublik bei Ausländern, bei diplomatischen Vertretungen, Konsulaten oder bei sonstigen ausländischen Stellen oder deren Angehörigen beschäftigt werden.

    Für Frauen, die im Inland wohnen, aber im Ausland beschäftigt werden, gilt das Gesetz jedoch nicht, wohl aber für ausländische Grenzgängerinnen, die in einem in Deutschland gelegenen Betrieb arbeiten.

    Beschäftigt ein inländisches Unternehmen Frauen vorübergehend im Ausland mit Arbeiten, die sich als unselbstständige Fortsetzung des inländischen Betriebes darstellen, so unterliegen diese Beschäftigungsverhältnisse der deutschen Sozialversicherung.

    Beachten Sie hierzu Band 231 der RdW-Schriftenreihe „Auslandseinsatz von Arbeitnehmern". Nach allgemeiner Auffassung ist das MuSchG in solchen Fällen anwendbar.

    Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 16. 2.1973² scheidet eine Frau aus dem Geltungsbereich des MuSchG aus, wenn die Schwangerschaft mit einer Fehlgeburt endet. Das BAG hat gegen diese Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Der Kündigungsschutz gilt allerdings ab 1. 1.2018 bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG; vgl. dazu die Ausführungen unter 7.).

    Das MuSchG gilt im Übrigen nicht für Beamtinnen und Soldatinnen. Hier gelten jeweils Sonderregelungen.

    Nach § 2 MuSchG gilt das Gesetz für Frauen, diesesWort ist im weitesten Sinn zu verstehen. Der Familienstand ist dabei ohne Bedeutung. Das Gesetz gilt sowohl für verheiratete als auch für ledige Frauen. Es ist für eine eheliche und eine außereheliche Schwangerschaft anzuwenden. Auch kommt es nicht auf die Höhe des Einkommens und das Lebensalter an. Die Staatsangehörigkeit ist ebenfalls nicht entscheidend. Das MuSchG ist auch für Ausländerinnen, Staatenlose und Frauen mit doppelter Staatsangehörigkeit, die innerhalb Deutschlands in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden und dem deutschen Arbeits- und Sozialrecht unterstehen, zuständig.

    § 1 Abs.4 MuSchG bestimmt ab 1. 1. 2018, dass das MuSchG für jede Frau gilt, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt.

    Unwesentlich ist es, wie die vorliegenden Verhältnisse i. S. des Sozialversicherungsrechts zu beurteilen sind. Maßgebend ist z. B. allein, ob ein Arbeitsverhältnis i. S. des Arbeitsrechts vorliegt. Das MuSchG gilt also beispielsweise auch für Frauen, die als Arbeitnehmerinnen krankenversicherungsfrei sind, weil sie die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten. Wie bereits erwähnt ist die Höhe des Entgelts bedeutungslos. Kriterium des Arbeitsverhältnisses ist die wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit der Beschäftigten. Entscheidend ist, ob die Beschäftigte dem Direktionsrecht eines Arbeitgebers unterliegt.

    Ein Arbeitsverhältnis kommt durch privatrechtlichen Vertrag zustande, aber auch durch die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten im Sinne des Sozialgesetzbuches – Zweites Buch (SGB II). Hier finden die Vorschriften über den Arbeitsschutz Anwendung, wenn z. B. auch kein Arbeitsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung begründet wird. Arbeitsverhältnis im Sinne des MuSchG ist auch ein solches, das aufgrund der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Menschen nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX) zustande kommt.

    Bei Mehrfachbeschäftigten kann jedes Arbeitsverhältnis ein solches im Sinne des § 1 MuSchG sein. Der Schutz des MuSchG besteht bei jedem Arbeitsverhältnis. Unbedeutend ist es auch, ob es sich bei dem Arbeitsverhältnis um eine Haupt- oder um eine Nebenbeschäftigung handelt. Deshalb werden auch sogenannte 450-Euro-Beschäftigungsverhältnisse vom MuSchG erfasst. Das gilt auch für kurzfristige und geringfügige Beschäftigungen.

    Beachten Sie hierzu Band 178 der RdW-Schriftenreihe „Aushilfskräfte".

    Das MuSchG verwendet auch den Begriff der Frau in Alleinarbeit. Nach § 2 Abs. 4 MuSchG ist Alleinarbeit im Sinne des Gesetzes gegeben, wenn der Arbeitgeber eine Frau an einem Arbeitsplatz in

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