Aushilfskräfte
Von Horst Marburger
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Über dieses E-Book
Aushilfskräfte, und hier vor allem die versicherungsfreien Geringverdiener, finden sich in nahezu allen Wirtschaftszweigen. Um nicht mit Arbeitsagentur, Krankenkasse oder Finanzamt in Konflikt zu geraten, ist vieles zu beachten. So muss z.B. auch für Aushilfskräfte grundsätzlich Lohnsteuer abgeführt werden, wobei eine Lohnsteuerpauschalierung zweckmäßig sein kann.
Detailliert erläutert
Der Autor geht auf die unterschiedlichen Fallgestaltungen und Arbeitnehmergruppen im Detail ein, seien es nun Geringverdiener oder Leiharbeiter, seien es Schüler, Studenten, Rentner oder Teilzeitbeschäftigte. Ausführliche Tabellen am Anfang des Buches vermitteln dabei einen ersten Überblick. Zahlreiche Beispielsfälle verdeutlichen die praktische Problemlösung.
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Recht der Wirtschaft RdW
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Buchvorschau
Aushilfskräfte - Horst Marburger
Aushilfskräfte
von Horst Marburger,
Oberverwaltungsrat a. D.
14., völlig neu bearbeitete Auflage, 2018
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
14. Auflage, 2018
ISBN 978-3-415-06166-8
E-ISBN 978-3-415-06235-1
© 1976 Richard Boorberg Verlag
E-Book-Umsetzung: Konvertus
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Die Schriftenreihe >DAS RECHT DER WIRTSCHAFT< (RdW) ist Teil des gleichnamigen Sammelwerks, einer Kombination aus Buch und Zeitschrift: Zweimal monatlich erscheinen Kurzberichte, die auf jeweils 48 Seiten über aktuelle Rechts- und Steuerfragen informieren. Jährlich erscheinen zusätzlich acht Bücher zu Themen der aktuellen Rechtslage.
Verantwortlich: Klaus Krohn, Assessor
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart
Stuttgart | München | Hannover | Berlin |Weimar | Dresden
www.boorberg.de
Inhalt
Abkürzungen
Das Wichtigste in Kürze
Tabellarische Übersicht über steuer-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Aushilfskräften
I.Geringverdiener
1.Steuer
2.Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, Arbeitsförderung
2.1Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungsverhältnisse
2.2Besonderheiten in der Arbeitsförderung
2.3Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
2.4Selbständig Tätige
2.5Meldewesen
2.6Leistungsansprüche aus der Krankenversicherung
2.7Fortbestand der Versicherungspflicht (Übergangsbestimmungen)
2.8Sonderregelung bei Beschäftigung im Privathaushalt: Haushaltsscheckverfahren
3.Alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers
3.1Krankenversicherung
3.2Rentenversicherung
4.Unfallversicherung
II.Kurzfristig Tätige
1.Steuer
2.Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, Arbeitsförderung
3.Unfallversicherung
4.Arbeitsrecht
III.Altersrentner ab Erreichen der Regelaltersgrenze
1.Steuerrecht
2.Versicherungsfreiheit zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
3.Rentengewährung und Aushilfstätigkeit
4.Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld
5.Arbeitsrecht
IV.Altersrente für langjährig Versicherte
1.Personenkreis
2.Versicherungsfreiheit zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung
3.Rentengewährung und Aushilfstätigkeit
4.Leistungsansprüche aus der Arbeitsförderung
5.Arbeitsrecht
V.Altersrente für schwerbehinderte Menschen
VI.Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder wegen Altersteilzeit
VII.Altersrente für Frauen
VIII.Beamte und Ruhegehaltsbezieher
IX.Erwerbsminderungsrenten
X.Renten wegen Berufsunfähigkeit
XI.Renten wegen Erwerbsunfähigkeit
XII.Hinterbliebenenrentner
XIII.Hausfrauen
XIV.Schüler
XV.Studenten
XVI.Unständig Beschäftigte
XVII.Ausländer
XVIII.Arbeitslose
XIX.Arbeitnehmer in der Gleitzonenregelung
Sachregister
Abkürzungen
Das Wichtigste in Kürze
→Auch für Aushilfskräfte ist grundsätzlich Lohnsteuer abzuführen. In vielen Fällen wird aber (z. B. bei Rentnern) wegen der geringen Höhe der Einnahmen die Eingangsstufe der jeweiligen Steuerklasse nicht erreicht werden, mit der Folge, dass Steuerfreiheit besteht.
→Besteht Steuerpflicht, ist Lohnsteuerpauschalierung (2 % oder 20%) des Entgelts bei geringem Verdienst und bei kurzfristigen Beschäftigungen (25%) möglich und kann zweckmäßig sein.
→Geringverdiener (monatlicher Bruttoverdienst bis zu 450 Euro) sind versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit erst nach einem entsprechenden Antrag des Beschäftigten. Versicherungsfreiheit besteht auch für kurzfristig Beschäftigte (Befristung des Arbeitsverhältnisses auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage), jedoch dann nicht, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
→Für geringfügig entlohnte Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu entrichten.
→Rentner, die die Regelaltersgrenze (67. Lebensjahr) vollendet haben, zahlen keine Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitsförderung. Der Arbeitgeber hat aber Beiträge zu entrichten (durch die Beschäftigung von Rentnern soll der Arbeitgeber keinen Vorteil haben). Lohnsteuer ist vom Verdienst der Rentner einzubehalten, falls das Entgelt die Eingangsstufe der jeweiligen Steuerklasse erreicht.
→Werden Studenten als Aushilfskräfte beschäftigt, so sind sie in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragsfrei, wenn die Beschäftigung nicht mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt, das Studium also nach wie vor den Schwerpunkt der Arbeit bildet. Außerdem muss es sich um ein ordentliches Studium handeln. Davon wird – von Ausnahmen abgesehen – ausgegangen, wenn das 25. Studiensemester noch nicht überschritten wird. In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit nur, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt.
→Auch für geringfügig und kurzfristig beschäftigte Aushilfskräfte besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
→Bei versicherungspflichtigen Personen gilt die Gleitzonenregelung, wenn sich der Verdienst auf einen Betrag zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro beläuft.
Tabellarische Übersicht über steuer-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Aushilfskräften
I.Geringverdiener
1.Steuer
In die Lohnsteuertabellen sind bereits verschiedene Freibeträge eingearbeitet. Dies hat zur Folge, dass der Eingangsbetrag der Lohnstufe, bis zu der in der maßgebenden Steuerklasse Lohnsteuer zu entrichten ist, höher sein kann als das zu versteuernde Einkommen. Die zurzeit gültige Monatslohnsteuertabelle beginnt in den einzelnen Steuerklassen mit folgenden Eingangsbeträgen:
Die Lohnsteuer ist eine Jahressteuer. Deshalb ergibt sich erst am Ende des Jahres die tatsächliche Steuerschuld für das abgelaufene Kalenderjahr.
Die Besteuerung des Arbeitslohnes aus einem gleichzeitigen zweiten oder weiteren Dienstverhältnis erfolgt nach Steuerklasse VI. Aus diesem Grunde sind hier die Eingangsbeträge auch so niedrig angesetzt.
Liegt der Monats- bzw. Jahresverdienst eines Arbeitnehmers unter dem Eingangsbetrag der für ihn maßgebenden Steuerklasse, so hat dies Abgabenfreiheit zur Folge, d. h. Lohnsteuer ist nicht zu entrichten.
Wird eine Nebentätigkeit im gleichen Dienstverhältnis ausgeübt wie die Haupttätigkeit, so erfolgt die Besteuerung aus der Hauptbeschäftigung unter Einrechnung der Einkünfte aus der Nebentätigkeit (vgl. § 19 Abs. 1 EStG). Hängen beide Tätigkeiten nicht unmittelbar zusammen, so ist die Neben- oder Aushilfstätigkeit für sich allein zu beurteilen. Für Steuerpflichtige, die ihren Arbeitnehmern vermögenswirksame Leistungen nach dem 5. VermBG erbringen, ermäßigt sich die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Das gilt auch dann, wenn Geringverdienern vermögenswirksame Leistungen gewährt werden. Vermögenswirksame Leistungen sind steuerrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts (§ 2 Abs.6 des 5. VermBG). Dagegen ist eine Arbeitnehmer-Sparzulage keine steuerpflichtige Einnahme im Sinne des EStG. Hinsichtlich näherer Einzelheiten wird auf § 13 Abs. 3 des 5. VermBG verwiesen.
Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung sind steuerpflichtig. Allerdings ist eine Lohnsteuerpauschalierung (ohne ELSTAM) möglich. Hierbei sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden. § 40a Abs.2 EStG ermöglicht eine 2 %ige Pauschalsteuer, die auch den Solidaritätszuschlag und die evtl. zu zahlende Kirchensteuer abgilt. Voraussetzung für eine Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG ist aber die Pauschalbeitragspflicht des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei kann es sich um den Pauschalbeitrag in Höhe von 15 % oder von 5 %(Beschäftigung im Privathaushalt) handeln.
Besteht keine Pauschalbeitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung, sieht § 40a Abs. 2a EStG die Möglichkeit vor, anstelle der Anwendung von ELSTAM eine Pauschale von 20% des gezahlten Entgelts durch den Arbeitgeber zu entrichten. Hier ist aber außerdem der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der Lohnsteuer zu zahlen. Außerdem ist gegebenenfalls die Kirchensteuer (Höhe richtet sich nach Landesrecht) zu zahlen.
Für beide Fälle der Pauschalierung ist Voraussetzung, dass es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV handelt, also um einen geringfügig entlohnten Beschäftigten (Entgeltgrenze: 450 Euro im Monat). Die Pauschalierung in Höhe von 20% des Entgelts ist allerdings nur bei Arbeitnehmern zulässig, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 12 Euro nicht übersteigt. Hier kommt es auf den sozialversicherungspflichtigen Entgeltbegriff an (BFH, Urt. v. 29. 5.2008 – VI R 57/05).
Wird die Lohnsteuer mittels 20 %iger Pauschale erhoben, ist das Betriebsstättenfinanzamt für den Einzug zuständig. Hier hat der Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anmeldung zu erstatten. Gegebenenfalls ist eine sogenannte Nullmeldung abzugeben. Der Arbeitgeber braucht allerdings keine weiteren Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben,