Eigenbetriebsverordnung Bayern: Kommentar für kommunale Unternehmen
Von Ulrich Lenz, Monika Wager und Franz Dirnberger
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Buchvorschau
Eigenbetriebsverordnung Bayern - Ulrich Lenz
Landesrecht Bayern
Herausgegeben von
Dr. Franz Dirnberger
Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Bayerischen Gemeindetags
Eigenbetriebsverordnung Bayern
Kommentar für kommunale Unternehmen
von
Dr. Ulrich Lenz
Dipl.-Kfm., Assessor jur.
Wirtschaftsprüfer
und
Monika Wager
Revisionsdirektorin a. D.
6., überarbeitete Auflage
Deutscher Gemeindeverlag
6. Auflage 2019
Alle Rechte vorbehalten
© Deutscher Gemeindeverlag GmbH, Stuttgart
Gesamtherstellung: W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart
Print:
ISBN 978-3-555-02049-5
E-Book-Formate:
pdf: ISBN 978-3-555-02050-1
epub: ISBN 978-3-555-02051-8
mobi: ISBN 978-3-555-02052-5
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Ausgehend vom Tätigkeits- und Aufgabenbereich Bayerischer Eigenbetriebe wird die Einbindung kommunaler Unternehmen in die Landes- und Bundesgesetze, wie Gemeindeordnung, kommunale Haushaltsverordnung, Kommunalabgabengesetz und Haushaltsgrundsätzegesetz, Handelsgesetze, Energie-, Preis-, Wettbewerbs- und Verfassungsrecht dargestellt. Auch die Auswirkungen des Steuerrechts auf die verschiedenen Rechtsformen kommunaler wirtschaftlicher Tätigkeit sind beschrieben. Der vorliegende Kommentar soll praktische Hilfen für Eigenbetriebe und ihre Träger geben, ihre Aufgaben gesetzestreu und kostengünstig zu erfüllen.
Dr. Ulrich Lenz, Dipl.-Kfm. und Wirtschaftsprüfer; Monika Wager, Revisionsdirektorin a. D.
Vorwort zur 6. Auflage
Grundlegende Änderungen im Energie-, Vergabe- und Handelsrecht waren Anlass für diese neue Auflage. Die Zeitspanne von zehn Jahren seit der vorigen, fünften Auflage nötigte uns auch, überholte Probleme wegzulassen oder nur darauf hinzuweisen.
Doppelausführungen haben wir vermieden, soweit das ohne Unterbrechung der laufenden Ausführungen möglich war. Das führte zu einer Verschlankung des Buches.
Fast ein zentrales Problem war die Verweisung der Eigenbetriebsverordnung auf das Handelsgesetzbuch; sie ist formell statisch. Um aber ein Auseinanderfallen der Rechnungslegung nach EBV und HGB zu vermeiden, haben wir die Verweisung final und damit als dynamisch ausgelegt.
Sommer 2018
Die Autoren
Vorwort zur 1. Auflage
Für das Recht der Eigenbetriebe in Bayern gibt es bisher keine zusammenfassende Darstellung und Erläuterung. Die Kommentare zum Kommunalrecht behandeln zwar einzelne Fragen, geben aber keine Gesamtschau. Daher werden in Bayern eigenbetriebsrechtliche Fragen oft anhand von Kommentaren gelöst, die nicht zum Bayerischen, sondern zum Eigenbetriebsrecht eines anderen Bundeslandes geschrieben wurden. Daraus ergeben sich besonders deshalb häufig Schwierigkeiten, weil die Eigenbetriebsrechte der Länder zwar weitgehend gleich sind, oft genug aber gewichtige Unterschiede aufweisen, die wegen des sonstigen Gleichlautes der Gesetze leicht untergehen. Der Kommentar will diese zuweilen als recht misslich empfundene Lücke schließen.
Der erste (verfassungsrechtliche) Teil der Eigenbetriebsverordnung ist weitgehend obsolet. Dazu nimmt der Kommentar genau Stellung und erläutert eingehend die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung. Der zweite Teil der EBV behandelt den Eigenbetrieb als Sondervermögen, der wirtschaftlich zu führen ist und den es zu erhalten gilt. Die Planungsrechnung des Eigenbetriebes und seine Rechnungslegung werden anhand zahlreicher Beispiele anschaulich dargestellt, versorgungswirtschaftliche Besonderheiten ausführlich behandelt. Der Kommentar spricht auch das neue bayerische kommunale Prüfungsrecht an und grenzt Abschluss- und Rechnungsprüfung voneinander ab. Endlich versucht die Einführung eine Definition des Unternehmens im kommunalen Bereich und zeigt die Konsequenzen etwa für eine Konzernrechnungslegung auf.
Das Werk gibt – zum Teil erstmalig – auf viele in der Praxis auftretende Fragen Antwort, wobei die Verfasser bemüht sind, die vielfältigen Probleme aus der Gesamtschau des einschlägigen Rechts zu lösen.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Abkürzungen
Literatur
Eigenbetriebsverordnung
Text
Kommentar
Anhang
1.Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Art. 86–88, 92–96) mit Erläuterungen
2.Verwaltungsvorschriften zur Eigenbetriebsverordnung (VwVEBV)
3.Musterbetriebssatzung für Eigenbetriebe
Stichwortverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Lehrbücher und Kommentare
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Köhler, Helmut, Das neue kommunale Unternehmensrecht in Bayern, Bayer. Verwaltungsblätter 2000, S. 1
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Lenz, U., Handelsrecht und kommunales Haushaltsrecht für Eigenbetriebe, WPg 1981 S. 515
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Lenz, U., Die gesetzlichen Regelungen der Konzessionsabgaben, WPg 1992 S. 252
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Lenz, U., Konzessionsabgabe für Entwässerungsunternehmen, der gemeindehaushalt 1995 S. 180, Heft 8
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Lenz, U., Zur Zertifizierung von Abschlussprüfern, der gemeindehaushalt 2015 S. 105
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Lenz, U., Verkürzte, neue Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) durch BilRUG; Anwendung auf Eigenbetriebe (EB) und Kommunalunternehmen (KU), der gemeindehaushalt 2017 S. 236
Lenz, U., Konzessionsabgaben und ihre Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e) oder f) Gewerbesteuergesetz, der gemeindehaushalt 2018 S. 60
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Zugmaier, Oliver, Gemeindliche Unternehmen in Privatrechtsform, BayVBl 2001 S. 233
Eigenbetriebsverordnung (EBV)
vom 29.5.1987 (GVBl. S. 195, BayRS 2023-7-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 54 Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 22.7.2014 (GVBl. S. 286).
Aufgrund von Art. 95 Abs. 4, Art. 123 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 der Gemeindeordnung (GO), Art. 82 Abs. 4¹, Art. 109 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 der Landkreisordnung und Art. 80 Abs. 4¹, Art. 103 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 der Bezirksordnung erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Anwendung der Kommunalhaushaltsverordnungen
§ 3(aufgehoben)
§ 4Zusammenfassung von Eigenbetrieben
Abschnitt 2Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 5Vermögen des Eigenbetriebs
§ 6Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit
§ 7Leistungen im Verhältnis zwischen Eigenbetrieb und Gemeinde
§ 8Gewinn und Verlust
§ 9Vergabe von Aufträgen
§ 10Kassenwirtschaft
§ 11Wirtschaftsjahr
§ 12Leitung des Rechnungswesens
§ 13Wirtschaftsplan
§ 14Erfolgsplan
§ 15Vermögensplan
§ 16Stellenplan
§ 17Finanzplanung
§ 18Buchführung und Kostenrechnung
§ 19Zwischenberichte
§ 20Jahresabschluss
§ 21Bilanz
§ 22Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht
§ 23Anhang, Anlagennachweis
§ 24Lagebericht
§ 25Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts
Abschnitt 3Schlussvorschriften
§ 26Übergangsbestimmungen
§ 27(aufgehoben)
§ 28Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
(1) Für gemeindliche Unternehmen, die außerhalb der allgemeinen Verwaltung als Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden (Eigenbetriebe, Art. 88 GO), gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebs.
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend für die Eigenbetriebe von Landkreisen, Bezirken, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden.
§ 2Anwendung der Kommunalhaushaltsverordnungen
Soweit diese Verordnung auf Vorschriften der Kommunalhaushaltsverordnungen (KommHV-Doppik, KommHV-Kameralistik) verweist, ist die Kommunalhaushaltsverordnung anzuwenden, die für die Haushaltsführung der Gemeinde gilt, es sei denn, die Betriebssatzung regelt dies anders.
§ 3Erweiterung des Geltungsbereichs
(aufgehoben)
§ 4Zusammenfassung von Eigenbetrieben
¹Die Versorgungsbetriebe einer Gemeinde sollen die gleiche Rechtsform haben und, wenn sie als Eigenbetrieb geführt werden, zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. ²Das gleiche gilt für die Verkehrsbetriebe. ³Die Versorgungsbetriebe sollen durch die Betriebssatzung den Namen „Gemeindewerke („Stadtwerke
) erhalten. ⁴Die Betriebssatzung kann
1. die Einbeziehung der Verkehrsbetriebe sowie sonstiger Eigenbetriebe in die Gemeindewerke und
2. in Ausnahmefällen die gesonderte Führung von einzelnen Versorgungsbetrieben oder von einzelnen Verkehrsbetrieben
vorsehen.
Abschnitt 2Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
§ 5Vermögen des Eigenbetriebs
(1) ¹Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. ²Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.
(2) ¹Der Eigenbetrieb soll mit einem angemessenen Stammkapital ausgestattet werden. ²Die Höhe des Stammkapitals ist in der Betriebssatzung festzusetzen.
§ 6Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit
(1) ¹Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs ist zu sorgen. ²Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.
(2) ¹Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebs und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. ²Bei umfangreichen Investitionen kann neben die Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten. ³Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
(3) ¹Die Gemeinde darf das Eigenkapital zum Zweck der Rückzahlung nur ausnahmsweise und nur dann vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebs nicht beeinträchtigt werden. ²Hierüber entscheidet der Gemeinderat. ³Vor der Beschlussfassung ist die Werkleitung zu hören; sie hat schriftlich Stellung zu nehmen.
§ 7Leistungen im Verhältnis zwischen Eigenbetrieb und Gemeinde
¹Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite sind auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb oder Kommunalunternehmen der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, angemessen zu vergüten. ²Der Eigenbetrieb kann jedoch, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen,
1. Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
2. Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt errichten und unterhalten,
3. auf die Tarifpreise für Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren.
§ 8Gewinn und Verlust
(1) Der Jahresgewinn des Eigenbetriebs soll so hoch sein, dass neben angemessenen Rücklagen nach § 6 Abs. 2 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.
(2) ¹Ein Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. ²Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. ³Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn das die Eigenkapitalausstattung zulässt; ist das nicht der Fall, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.
§ 9Vergabe von Aufträgen
Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen ist nach § 30 KommHV-Doppik (§ 31 KommHV-Kameralistik) zu verfahren.
§ 10Kassenwirtschaft
(1) Für den Eigenbetrieb ist eine gesonderte Kasse einzurichten. Diese Kasse ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu führen. §§ 33, 37 Abs. 1, §§ 39, 67 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4, §§ 69, 95 Satz 2 und 3 und § 96 KommHV-Doppik sowie §§ 37, 41 Abs. 1, §§ 43, 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4, §§ 82, 84 Satz 2 und 3 und § 85 KommHV-Kameralistik sind anzuwenden.
(2) Auf bare Ein- und Auszahlungen finden die Abschnitte 8 bis 12 der KommHV-Doppik sowie die Abschnitte 9 bis 13 der KommHV-Kameralistik entsprechend Anwendung.
(3) Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel des Eigenbetriebs sollen in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass sie dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.
§ 11Wirtschaftsjahr
¹Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. ²Wenn die Art des Betriebs es erfordert, kann die Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmen.
§ 12Leitung des Rechnungswesens
¹Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. ²Hat der Eigenbetrieb einen Werkleiter für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.
§ 13Wirtschaftsplan
(1) ¹Der Eigenbetrieb hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. ²Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan.
(2) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder
2. zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden oder
3. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der im Stellenplan und in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.
§ 14Erfolgsplan
(1) ¹Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. ²Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 22 Abs. 1) zu gliedern.
(2) ¹Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen.² Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres danebenzustellen.
(3) ¹Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Werkleitung den ersten Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. ²Über erfolggefährdende Mehraufwendungen hat der Werkausschuss zu beschließen, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht oder die Werkleitung zuständig ist (Art. 88 Abs. 3 und 4 GO). ³An die Stelle des Werkausschusses bzw. des Gemeinderats tritt bei Eilbedürftigkeit der erste Bürgermeister; er hat den Werkausschuss bzw. den Gemeinderat in der nächsten Sitzung über seine Entscheidung zu unterrichten (Art. 37 Abs. 3 GO).
§ 15Vermögensplan
(1) Der Vermögensplan muss mindestens enthalten:
1. alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen (Erneuerungen, Erweiterungen, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Eigenbetriebs ergeben.
2. die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.
(2) Auf der Einnahmenseite des Vermögensplans sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.
(3) Die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 23 Abs. 2) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern. Die §§ 12, 26 Abs. 3 und 4 KommHV-Doppik sowie §§ 10 und 27 Abs. 2 und 3 KommHV-Kameralistik sind entsprechend anzuwenden.
(4) Für die Inanspruchnahme der Ausgabemittel gelten § 26 Abs. 2 KommHV-Doppik und § 27 Abs. 1 KommHV-Kameralistik sinngemäß. Die Ausgabeansätze sind übertragbar.
(5) Ausgaben für verschiedene Vorhaben sind nicht gegenseitig deckungsfähig. Über Mehrausgaben für das Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, hat der Werkausschuss zu beschließen, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht oder die Werkleitung zuständig ist (Art. 88 Abs. 3 und 4 GO). An die Stelle des Werkausschusses bzw. des Gemeinderats tritt bei Eilbedürftigkeit der erste Bürgermeister; er hat den Werkausschuss bzw. den Gemeinderat in der nächsten Sitzung über seine Entscheidungen zu unterrichten (Art. 37 Abs. 3 GO).
§ 16Stellenplan
Dem Wirtschaftsplan ist ein Auszug aus dem Stellenplan der Gemeinde nach § 5 Abs. 1 bis 5 KommHV-Doppik und § 6 KommHV-Kameralistik beizufügen.
§ 17Finanzplanung
(1) Der fünfjährige Finanzplan besteht aus:
1. einer Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Vermögensplans entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung, nach Jahren gegliedert, und
2. einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Eigenbetriebs, die sich auf die Finanzplanung für den Haushalt der Gemeinde auswirken.
(2) § 9 Abs. 2 bis 4 KommHV-Doppik und § 24 Abs. 2 bis 4 KommHV-Kameralistik gelten entsprechend.
§ 18Buchführung und Kostenrechnung
(1) ¹Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung. ²Die Art der Buchungen muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. ³Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 20 entsprechen. ⁴Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.
(2) ¹Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung sind unbeschadet des Satzes 2 anzuwenden, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten. ²§ 257 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs (HGB) findet beim Eigenbetrieb nur auf Handelsbriefe Anwendung.
(3) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.
§ 19Zwischenberichte
¹Die Werkleitung hat den ersten Bürgermeister und den Werkausschuss vierteljährlich über die Abwicklung des Vermögens- und des Erfolgsplans schriftlich zu unterrichten. ²In der Betriebssatzung können Vorschriften über eine andere Frist von nicht mehr als sechs Monaten und über den Inhalt der Zwischenberichte erlassen werden.
§ 20Jahresabschluss
¹Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. ²Die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über den Ansatz, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertung und über den Anhang, die nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs (Erster und Zweiter Abschnitt) für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften gelten, finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
§ 21Bilanz
(1) ¹Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach einem Formblatt aufzustellen, das einem vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bekannt gegebenen Muster zu entsprechen hat. ²§ 268 Abs. 1 bis 3, § 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 272 HGB finden keine Anwendung.
(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.
(3) ¹Ertragszuschüsse können als Passivposten ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschussten Anlagen abgesetzt werden. ²Werden Ertragszuschüsse passiviert, so sind jährlich diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen, die an der Wirtschaftlichkeit der bezuschussten Betriebsleistungen jeweils fehlen. ³Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhalten hat, sind dem Eigenkapital zuzuführen, soweit die den Zuschuss bewilligende Stelle nichts Gegenteiliges bestimmt. ⁴Im Übrigen finden auf die Bilanzierung der Zuschüsse die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Anwendung.
§ 22Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht
(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Betriebs keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Gliederung nach einem Formblatt aufzustellen, das einem vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bekannt gegebenen Muster zu entsprechen hat.
(2) Bei Versorgungsbetrieben muss der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.
(3) ¹Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres außerdem eine Erfolgsübersicht aufzustellen. ²Die Erfolgsübersicht ist mindestens nach einem Formblatt zu gliedern, das einem vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bekannt gegebenen Muster zu entsprechen hat. ³Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.
§ 23Anhang, Anlagennachweis
(1) ¹§ 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 und 3 HGB finden keine Anwendung. ²Die in § 285 Nrn. 9 und 10 HGB genannten Angaben sind in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften für die Mitglieder der Werkleitung und des Werkausschusses zu machen; die Angaben gemäß § 285 Nr. 9 HGB jedoch nur, soweit es sich um Leistungen des Eigenbetriebs handelt.
(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen nach Formblättern darzustellen, die den vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bekannt gegebenen Mustern zu entsprechen haben.
§ 24Lagebericht
¹Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen. ²§ 289 HGB gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dort in Absatz 2 genannten Sachverhalte behandelt werden müssen. ³Im Lagebericht ist auch einzugehen auf
1. die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
2. die Änderungen in Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,
3. den Stand der Anlagen im Bau und der geplanten Bauvorhaben,
4. die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,
5. die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,
6. den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr,
7. die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung.
§ 25Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts
(1) ¹Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und über den ersten Bürgermeister dem Werkausschuss vorzulegen. ²Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Werkleiter, bei einer Werkleitung mit mehreren Werkleitern von sämtlichen Werkleitern unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
(2) ¹Der Jahresabschluss ist nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. ²Dabei ist der Lagebericht auch darauf zu prüfen, ob § 24 Satz 3 beachtet ist und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Eigenbetriebs erwecken. ³Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Erfolgsübersicht zu berücksichtigen.
(3) ¹Der Jahresabschluss, der Anhang mit Anlagennachweis, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind mit der Stellungnahme des Werkausschusses dem Gemeinderat vorzulegen. ²Die Abschlussprüfung und die örtliche Rechnungsprüfung haben dieser Vorlage vorauszugehen. ³Nach Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Gemeinderat den Jahresabschluss in öffentlicher Sitzung alsbald fest. ⁴Gleichzeitig beschließt er über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes.
(4) ¹Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekannt zu geben. ²In der ortsüblichen Bekanntgabe sind der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung und die beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes anzugeben. ³ Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen.
Abschnitt 3Schlussvorschriften
§ 26Übergangsbestimmungen
(1) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(3) ¹In Verbindung mit den nach § 20 Satz 2 anzuwendenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs finden auch die Übergangsvorschriften des Art. 24 Abs. 1 bis 5 und des Art. 28 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch für Eigenbetriebe Anwendung. ²Art. 28 ist nicht anzuwenden, wenn der Eigenbetrieb die Versorgungsverpflichtung schon bisher zurückgestellt hat.
(4) Die aufgrund von § 2 Abs. 2 in der bisher geltenden Fassung der Eigenbetriebsverordnung erteilten Befreiungen bleiben bestehen.
§ 27(aufgehoben)
§ 28Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft
Vorbemerkung
A.Geschichtliche Entwicklung der EBV
I.Die EBV 1938
1 Die bisherige EBV geht vor allem in ihrem zweiten Abschnitt mit den Bereichen Vermögenssicherung, Buchführung und Planungsrechnung auf die EBV vom 21.11.1938 zurück. Sie wurde aufgrund des § 105 Abs. 2 und § 121 DGO vom 30.1.1935 vom Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen erlassen.
2 Die EBV 38 und die DGO 35 waren Reichsrecht und wurden mit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24.5.1949 (zunächst gleichlautendes) Landesrecht, weil sie eine Materie betreffen, die nach dem GG zur Gesetzgebungszuständigkeit der Länder gehört. Die EBV wurde als bayerisches Landesgesetz in die Sammlung des bayerischen Landesrechts aufgenommen (BayBS ErgB S. 56) und blieb bis zum Erlass neuer Vorschriften in Kraft (Art. 122 Abs. 2 Nr. 2 GO); diese Vorschrift wurde durch § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 7.8.2003 (GVBl. S. 497) aufgehoben, weil eine neue EBV am 29.5.1987 erlassen worden war; vgl. vor § 1 EBV Rdn. 9).
Die in der DGO 35 enthaltene Ermächtigung zum Erlass der EBV ging nach Art. 129 Abs. 2 GG auf die nach Landesrecht zuständige Stelle über. Art. 123 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 GO wiederholte die Ermächtigung für das Bayer. Staatsministerium des Innern, das dabei im Einvernehmen mit dem Bayer. Staatsministerium der Finanzen handeln muss.
II.Die Bayerischen Änderungsverordnungen
1.VO vom 13.12.1971
3 Durch VO des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 13.12.1971 (GVBl. S. 480) wurde die EBV geändert, und zwar wurde der Teil neu gefasst, der die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen enthält. Die Änderung wollte
– eine moderne Wirtschaftsführung ermöglichen,
– die wirtschaftliche Selbstständigkeit der Eigenbetriebe festigen,
– den Jahresabschluss übersichtlicher machen und
– die Ergebnisse der Eigenbetriebe, der Eigengesellschaften und der privaten Unternehmen untereinander vergeichbar machen (IMBek vom 13.10.1972, MABl 1972 S. 871).
4 Ein wesentliches Motiv für diese Änderungsverordnung der EBV war, die Rechtsform des Eigenbetriebes vor allem im Vergleich mit GmbH und AG konkurrenzfähig zu halten. Zu diesem Zweck wurden die Rechnungslegungsvorschriften des (neuen) Aktiengesetzes 1965 auf den Eigenbetrieb übertragen; seine Selbstständigkeit wurde betont. Der Eigenbetrieb wurde verpflichtet, auf die Erhaltung seines Sondervermögens bedacht zu sein und für seine dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu sorgen (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 EBV). In diesem Zusammenhang ist auch das Prinzip der Vorrangigkeit des Eigenbetriebes vor anderen Rechtsformen und das grundsätzliche Verbot der Umgründung von Eigenbetrieben in Eigengesellschaften in Art. 91 GO zu sehen. Diese Vorschrift wurde durch Gesetz zur Neuordnung des kommunalen Haushaltsrechts vom 25.4.1973 (GVBl. S. 191) in die GO eingefügt.
5 Die Verordnung zur Änderung der EBV vom 13.12.1971 beruhte auf einem Musterentwurf, den die Länderinnenminister gemeinsam mit dem VKU entworfen und mit dem IdW abgestimmt haben. Damit sollte eine weitgehende Übereinstimmung des Eigenbetriebsrechts in den einzelnen Ländern sichergestellt werden, ohne die Gesetzgebungskompetenz der Länder zu beeinträchtigen.
2.VO vom 10.12.1973
6 Die EBV wurde durch Verordnung vom 10.12.1973 (GVBl. S. 671) erneut geändert, um sie dem neuen kommunalen Haushaltsrecht anzupassen. Betroffen war von dieser Änderung vor allem die Planungsrechnung der Eigenbetriebe, nämlich Wirtschafts-, Vermögens-, Stellenplan und Stellenübersicht. Diese Änderung hatte aber bei weitem nicht die Bedeutung wie die vorhergehende vom 13.12.1971.
3.VO vom 3.11.1981
7 Mit der VO vom 3.11.1981 (GVBl. S. 492) wurde die Frist für die Abschlusserstellung von drei Monaten auf vier Monate verlängert und die Möglichkeit, diese Frist durch Satzung weiter auszudehnen, ausgeschlossen (§ 23 Abs. 1). Außerdem wurde klargestellt, dass der Feststellung des Jahresabschlusses nicht nur die Jahresabschlussprüfung, sondern auch die örtliche Rechnungsprüfung vorauszugehen habe.
4.Verordnung vom 8.11. und 16.12.1982
8 Durch die Verordnung vom 8.11.1982 (GVBl. S. 981) wurden die §§ 1 bis 6 EBV aufgehoben und durch eine Änderung des § 26 die Vorschrift der EBV auch auf die Eigenbetriebe der Landkreise und Bezirke ausdrücklich angewandt. Der bisherige § 26 wurde § 27. Damit wurde nur formal vollzogen, was materiell schon bislang galt.
Mit VO vom 16.12.1982 (GVBl. S. 1126) wurden die Voraussetzungen für den Beginn von Baumaßnahmen um Kostenberechnungen und einen Bauzeitplan erweitert (Verweis in § 14 Abs. 3 EBV und § 27 Abs. 2 und 3 KommHV).
5.VO vom 29.5.1987, Eigenbetriebsverordnung (EBV) Bayern, Neuerlass
9 Mit dieser VO vom 29.5.1987 (GVBl. S. 195) wurde die EBV insgesamt neu erlassen. Die neue EBV baut auf dem bisherigen Rechtsstand auf und schafft modernes Eigenbetriebsrecht aus einem Guss. Wesentliche Veränderungen sind vor allem: Der Eigenbetrieb ist in § 1 wieder definiert; Lieferungen des Eigenbetriebs an seine Gemeinde zu allgemeinen Bedingungen dürfen ermäßigt werden; die Frist für die Erstellung des Abschlusses wird auf sechs Monate ohne weitere Verlängerungsmöglichkeit festgelegt; die Befreiungen werden ausgeweitet: Eigenbetriebe mit einem Versorgungs- und Einzugsgebiet unter 10.000 Einwohnern sind von der EBV, der Abschlussprüfung und auch von den Vorschriften des Art. 95 GO freigestellt; der Jahresabschluss und seine Prüfung werden den Vorschriften des Bilanzrichtlinien-Gesetzes für große Kapitalgesellschaften angepasst. Es wird der Gemeinde freigestellt, Regiebetriebe ganz oder teilweise als Eigenbetriebe zu führen.
6.VO vom 9.12.1991
10 Mit dieser VO (GVBl. S. 510) wurden die Krankenhäuser in § 3 aufgenommen. Sie konnten mit Inkrafttreten dieser VO, am 1.1.1992, auch als Eigenbetriebe geführt werden. Die Vorschriften der VO über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser sollten dadurch aber nicht berührt werden (§ 3 S. 2).
7.VO vom 5.8.1993 (GVBl. S. 607)
11 Damit wurde die Anwendungsmöglichkeit des Eigenbetriebsrechts auf solche nichtwirtschaftlichen Unternehmen, die in der Regel und überwiegend aus Entgelten finanziert werden, erweitert. Das sind im Wesentlichen die kostenrechnenden Einrichtungen i. S. des § 12 KommHV. Diesen Einrichtungen wird nun vom Verordnungsgeber eine Alternative zur kameralistischen Haushaltsführung zugelassen.
Krankenhäuser konnten mit der Neufassung des Art. 25 des BayKrG durch Gesetz vom 7.8.1992 (GVBl. S. 306) auch als Eigenbetriebe geführt werden. Sie wurden deshalb aus § 3 wieder herausgenommen, der durch VO vom 9.12.1991 in § 3 eingefügte S. 2 wieder aufgehoben.
12 Hinzuweisen ist auf Entwürfe für Gliederungsschemata für den Vermögens- und Finanzplan. Diese Entwürfe beruhen auf Verhandlungen der Innenminister der Länder und des VKU. Sie sollten ursprünglich in die EBV aufgenommen und