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Bauphysik Kalender 2011: Schwerpunkt: Brandschutz
Bauphysik Kalender 2011: Schwerpunkt: Brandschutz
Bauphysik Kalender 2011: Schwerpunkt: Brandschutz
eBook1.969 Seiten14 Stunden

Bauphysik Kalender 2011: Schwerpunkt: Brandschutz

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Über dieses E-Book

Fire protection in construction requires a high degree of expert knowledge about the current state of all relevant codes and products.
The 2011 Building Physiscs Yearbook offers a reliable aid in planning for new and existing structures according to Eurocodes.
SpracheDeutsch
HerausgeberWiley
Erscheinungsdatum11. Aug. 2014
ISBN9783433605608
Bauphysik Kalender 2011: Schwerpunkt: Brandschutz

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    Buchvorschau

    Bauphysik Kalender 2011 - Nabil A. Fouad

    A

    Allgemeines und Regelwerke

    A 1

    Brandschutz im Bauordnungsrecht

    Gabriele Famers

    Ministerialrätin

    Dipl.-Ing. Gabriele Famers

    Leopoldstraße 77, 80802 München

    Studium der Architektur und Diplom an der RWTH Aachen. Tätigkeit in einem Architekturbüro. Referendariat und Große Staatsprüfung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in Bayern; Regierungsbaumeisterin. Langjährige Leiterin des Sachgebiets Fachliche Angelegenheiten der Bayerischen Bauordnung im Bayerischen Staatsministerium des Innern. Langjährige Obfrau der Projektgruppe Brandschutz der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz (ARGEBAU).

    Inhaltsverzeichnis

    1 Bauordnungsrecht der Länder, Musterbauordnung der ARGEBAU

    2 Bauordnungsrechtliche Brandschutzvorschriften

    2.1 Gesetz

    2.2 Verordnungen, Richtlinien

    2.3 Technische Regeln

    2.3.1 Eingeführte Technische Baubestimmungen

    2.3.2 Allgemein anerkannte Regeln der Technik

    2.4 Brandschutz außerhalb des Bauordnungsrechts

    3 Brandschutzkonzepte der MBO

    3.1 Brandschutzkonzepte für fünf Gebäudeklassen

    3.2 Besondere Anforderungen an Sonderbauten

    4 Bauaufsichtliche Verfahren, Abweichungen

    4.1 Bauaufsichtliche Mitwirkung

    4.2 Brandschutznachweis und Prüfung

    4.3 Abweichungen

    5 Struktur der Anforderungen an Baustoffe und Bauteile

    5.1 Brandverhalten von Baustoffen

    5.2 Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen

    5.3 Verknüpfung von Baustoff- und Bauteilanforderung

    5.4 Schutzziel und Konkretisierung, Beispiel tragende Wände und Decken

    6 Struktur der Anforderungen an Rettungswege

    6.1 Zwei Rettungswege, Rettungswegführung

    6.2 Bemessung der Rettungswege

    6.3 Schutz der Rettungswege

    1 Bauordnungsrecht der Länder, Musterbauordnung der ARGEBAU

    Brandschutz ist seit jeher ein wesentlicher Bestandteil des Bauordnungsrechts. Nicht selten waren Anforderungen an Gebäude zum Schutz vor Feuer Auslöser für die Entwicklung von Bauvorschriften überhaupt. Weil durch verheerende Stadtbrände ein Großteil der Bevölkerung Haus und Hof verlor und ein erheblicher Teil der Wirtschaftsgrundlage der Gemeinschaft vernichtet war, hat die jeweilige Obrigkeit für die Bauausführung beim Wiederaufbau besondere Regeln erlassen, die eine Wiederholung solcher Katastrophen im öffentlichen Interesse verhindern sollten. So entstanden Bauvorschriften mit mehr oder weniger örtlich begrenzter Geltung. Einige alte Stadtbilder verdanken ihr typisches Erscheinungsbild einer solchen örtlichen Brandschutzvorschrift, wie zum Beispiel die Städte an Inn und Donau mit ihren Grabendächern und den hohen Vorschussmauern ohne Dachüberstände.

    Auch heute nimmt der Brandschutz im Bauordnungsrecht einen großen Raum ein. Das Schutzziel ist nach wie vor die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit, später hinzugekommen auch der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (§ 3 Abs. 1 MBO).

    Das Bauordnungsrecht ist Ländersache. Die Länder haben 1955 eine Musterbauordnungskommission gegründet, um einer zu unterschiedlichen Ausformung des Bauordnungsrechts entgegenzuwirken. In dieser Kommission waren alle für die Bauaufsicht zuständigen Länderministerien sowie das Bundesministerium für Wohnen vertreten. Sie erarbeitete eine Musterbauordnung (MBO), die erstmals 1959 den Ländern als Orientierungswert für die eigene Landesgesetzgebung zur Verfügung stand. Nachfolgerin der Musterbauordnungskommission ist heute die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz (Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland – ARGEBAU). Die Musterbauordnung wurde und wird von der Fachkommission Bauaufsicht ständig weiterentwickelt und liegt seit 2002 in einer novellierten Fassung vor. In den nachfolgenden Ausführungen wird von der Musterbauordnung MBO und den zugehörigen Muster-Vorschriften ausgegangen. Rechtsverbindlich für ein Bauvorhaben sind aber nur die Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und TB-Listen, die das jeweilige Land erlassen hat.

    2 Bauordnungsrechtliche Brandschutzvorschriften

    2.1 Gesetz

    Die MBO verlangt in ihrer Generalklausel (§ 3 Abs. 1 MBO), dass bauliche Anlagen so angeordnet, errichtet, geändert und instand gehalten werden, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Übertragen auf den Brandschutz konkretisiert § 14 MBO: „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind". Welche Regelungen zur Erreichung dieser allgemeinen Anforderung beachtet werden müssen, findet sich im dritten Teil des Gesetzes (insbesondere in den §§ 26 bis 47 MBO).

    Die Bauordnung regelt nicht die Aufgaben der Feuerwehr: diese ergeben sich aus den Feuerwehrgesetzen der Länder. Erfasst wird nur die bauliche und technische Beschaffenheit eines Gebäudes: es muss die Arbeit der Feuerwehr ermöglichen. Bei Gebäuden, für die als zweiter Rettungsweg eine „anleiterbare Stelle" genügt (s. Abschn. 6.1), stellt die Feuerwehr diesen zweiten Rettungsweg mit ihrer Leiter her. In den anderen Fällen sind mindestens zwei Rettungswege baulich vorzusehen, die der Personenrettung und auch dem Feuerwehreinsatz dienen. Zugunsten wirksamer Löscharbeiten verlangt die Bauordnung insbesondere, dass die Gebäude von der öffentlichen Verkehrsfläche aus erreichbar sind, sie im Brandfall für eine bestimmte Zeit standsicher bleiben und Brände auf bestimmte Bereiche (z. B. Nutzungseinheiten, Geschosse, Brandabschnitte) beschränkt bleiben.

    2.2 Verordnungen, Richtlinien

    Brandschutzvorschriften im Rang unterhalb des Gesetzes enthalten die auf der Rechtsgrundlage der Bauordnung (§ 85 MBO) erlassenen Verordnungen. Sie befassen sich mit Anforderungen an Sonderbauten (z. B. Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättV, Muster-Verkaufsstättenverordnung – MVkV, Muster-Beherbergungsstättenverordnung – MBeVO) oder an Garagen und Feuerungsanlagen (Muster-Garagenverordnung – MGarVO, Muster-Feuerungsverordnung – MFeuV). Als Rechtsnorm entfalten diese Verordnungen Außenwirkung.

    Brandschutzanforderungen an Sonderbauten werden auch in der Form von bauaufsichtlichen Richtlinien gestellt (z.B. Muster-Hochhaus-Richtlinie – MHHR und Muster-Schulbau-Richtlinie – MSchulbauR). Diese Richtlinien sind Verwaltungsvorschriften und binden die Verwaltung. Sie sind von den Bauaufsichtsbehörden im bauaufsichtlichen Verfahren zur Beurteilung heranzuziehen (s. Abschn. 3.2, 4.1). Die Muster-Industriebau-Richtlinie – MIndbauRL und die Muster-Kunststofflager-Richtlinie – MKLR sind dagegen (im Grunde systemwidrig) in der Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen enthalten mit der Folge, dass sie von allen am Bau Beteiligten zu beachten sind (s. Abschn. 2.3.1).

    2.3 Technische Regeln

    2.3.1 Eingeführte Technische Baubestimmungen

    Mit § 3 Abs. 3 Satz 1 MBO verknüpft die Bauordnung bestimmte technische Regeln mit dem Gesetz: „Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Durch die Forderung „sind zu beachten erübrigt sich die für den Anwender oft schwierige Beurteilung der rechtlichen Verbindlichkeit von technischen Regeln. Auf der Basis der Muster-TB-Liste, die von der Fachkommission Bautechnik der ARGEBAU erarbeitet und jährlich aktualisiert wird, veröffentlicht die jeweilige oberste Bauaufsichtsbehörde eines Landes in ihrem Amtsblatt die „Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln" (TB-Liste). Die technischen Regeln in der TB-Liste enthalten insbesondere Planungs-, Bemessungs- und Konstruktionsregeln und in den Teilen II und III auch Anwendungsregeln für bestimmte europäisch geregelte Bauprodukte und Bausätze.

    Für den Brandschutz relevant sind insbesondere die Regeln in Teil I Abschnitt 3 der TB-Liste. Neben den Eurocodes 2 bis 5 für die Tragwerksbemessung im Brandfall und die nationalen Anwendungsdokumente dazu, sind hier z. B. die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie – MLAR, Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie – MLüAR, Muster-Systemböden-Richtlinie – MSysBöR, und die Muster-HFH-Holzbauweise-Richtlinie enthalten. Als Planungsgrundlage bedeutsam sind die DIN 18065 und die Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (Teil I Abschnitt 7 TB-Liste).

    Unbedingt zu beachten ist, dass auch die Anlagen zu der jeweiligen technischen Regel rechtsverbindlich sind und dass diese länderspezifische Regelungen beinhalten können!

    Für Bauprodukte und Bauarten ist die Bauregelliste zu beachten, die nach § 17 Abs. 2 MBO vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder bekannt gemacht wird. Die Bauregelliste A enthält technische Regeln für Bauprodukte, die zur Erfüllung der in der MBO und in Vorschriften aufgrund der MBO an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind. Diese technischen Regeln gelten als Technische Baubestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 MBO (s. o.).

    Von erheblicher Bedeutung für die bautechnische Umsetzung der bauaufsichtlichen Brandschutzvorschriften ist die in der Bauregelliste A Teil 1 Anlagen 0.1 ff. und 0.2 ff. vorgenommene amtliche Zuordnung der bauaufsichtlichen Anforderungen zu den Klassen für Bauteile und Baustoffe, die sich aus den Prüfungen nach deutschen und europäisch harmonisierten Prüfnormen ergeben (s. Abschn. 5.1, 5.2).

    2.3.2 Allgemein anerkannte Regeln der Technik

    Soweit es keine konkreten bauordnungsrechtliche Regelungen und keine eingeführten Technischen Baubestimmungen für eine allgemein formulierte Brandschutzanforderung des Gesetzes gibt, müssen zur technischen Umsetzung andere technische Regeln benutzt oder Einzelnachweise geführt werden. Die Bayerische Bauordnung stellt hierzu klar, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen der BayBO und der aufgrund der BayBO erlassenen Vorschriften als eingehalten gelten, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst beachtet werden (Art. 3 Abs. 3 Satz 4 BayBO); einige Landesbauordnungen binden die allgemein anerkannten Regeln der Technik auf ähnliche oder andere Weise ein. Die MBO enthält keine vergleichbare Regelung. Im Ergebnis kann aber wohl davon ausgegangen werden, dass die bauordnungsrechtliche Anforderung als erfüllt angenommen werden darf, wenn die relevante allgemein anerkannte Regel der Technik eingehalten wird. Für technische Regeln unterhalb dieser Bekanntheits- und Akzeptanzschwelle ist das offen. Der Bauherr ist verpflichtet, die Einhaltung nachzuweisen.

    2.4 Brandschutz außerhalb des Bauordnungsrechts

    Neben den bauordnungsrechtlichen Brandschutzvorschriften sind insbesondere aus dem Betriebssicherheitsrecht Brandschutzregeln zu beachten, die arbeitsund produktionsprozessbezogen sind. Sie können zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer verlangen, die sich auf betriebliche aber auch auf bauliche Vorkehrungen beziehen (vgl. Arbeitsstättenverordnung des Bundes, Technische Regeln für Arbeitsstätten – ASR dazu). Gegebenenfalls kann weitergehender Brandschutz privatrechtlich vertraglich vereinbart oder aus anderen Gründen erforderlich sein (z. B. Sachschutz, Denkmalschutz).

    3 Brandschutzkonzepte der MBO

    3.1 Brandschutzkonzepte für fünf Gebäudeklassen

    Die in der MBO 2002 enthaltenen quantifizierten Brandschutzanforderungen sind nach fünf Gebäudeklassen (s. Tabelle 1) differenziert, ohne Rücksicht auf die Nutzungsart (abgesehen von einzelnen Ausnahmen). Die sich so ergebenden fünf Standard-Brandschutzkonzepte beschränken sich auf bauliche Anforderungen, wie z. B. Regeln für Gebäudeabstände, Brandabschnitte, Rettungswege, Bauteile und Baustoffe. Die Bauordnung selbst verlangt keine Maßnahmen des anlagentechnischen Brandschutzes (Sprinkleranlagen, Rauchmelder, Brandmeldeanlagen, Rauchabzugsanlagen usw.) oder betriebliche Vorkehrungen (wie Rauchverbot, Anwesenheitspflicht für bestimmte Personen). Solche Maßnahmen sind der Kompensation spezifischer Risiken von Sonderbauten Vorbehalten oder rechtfertigen ggf. eine Abweichung von einem an sich verlangten baulichen Brandschutz (Beispiel: Vergrößerung eines Brandabschnitts, weil eine automatische Löschanlage eingebaut wird).

    Anknüpfungspunkt für die gestaffelten Brandschutzanforderungen sind fünf Gebäudeklassen, die in § 2 Abs. 3 MBO definiert sind. Für deren Differenzierung wird neben der Höhenentwicklung der Gebäude auch die Zahl und Größe von Nutzungseinheiten betrachtet. Nutzungseinheiten sind selbstständig nutzbare räumliche Einheiten wie z. B. Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten. Sie haben jeweils ein eigenes Rettungswegsystem und sind gegen andere Nutzungseinheiten oder fremde Räume brandschutztechnisch qualifiziert (Trennwände nach § 29 MBO) abgetrennt. Gebäude mit bis zu zwei Nutzungseinheiten und insgesamt nicht mehr als 400 m² Fläche sowie Gebäude mit sogenannter Zellenbauweise, auch Kompartment-Bauweise genannt (keine Nutzungseinheit größer als 400 m² Fläche), stellen für die Brandausbreitung und die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr ein geringeres Risiko dar, als Gebäude mit vergleichbarer Höhe mit größeren Nutzungseinheiten, sodass bis zu einer bestimmten Höhe geringere Brandschutzanforderungen für vertretbar gehalten werden. Die Differenzierung in Gebäudeklassen ist nutzungsneutral (Ausnahme Zuordnung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude zu Gebäudeklasse 1).

    Da (nur) für Sonderbauten (s. Abschn. 3.2) weitergehende Anforderungen in Betracht kommen, ergibt sich im Gegenschluss, dass die im Gesetz enthaltenen Brandschutzanforderungen zunächst auf Bauaufgaben abstellen, die keine Sonderbauten sind, also Wohngebäude, Verwaltungs- und Bürogebäude, kleine Betriebsstätten, Lokale, Läden usw. unterhalb der Sonder-bauten-Schwelle.

    Tabelle 1. Übersicht Gebäudeklassen

    3.2 Besondere Anforderungen an Sonderbauten

    Als Sonderbauten bezeichnet § 2 Abs. 4 MBO bauliche Anlagen und Räume besonderer Art (z. B. sehr hoch, sehr groß, zerlegbar) oder besonderer Nutzung (z.B. viele Nutzer, hilfsbedürftige Personen, Umgang mit brandgefährlichen Stoffen), die dort zum Teil mit konkreten Einstiegsschwellen (z. B. Höhe von mehr als 22 m, Nutzung durch mehr als 100 Personen) in einer Liste aufgezählt sind. Für sie ist im Einzelfall zu prüfen, ob das gebäudeklassenabhängige Brandschutzkonzept einer ggf. zu erwartenden spezifischen Risikolage gerecht wird. § 51 Abs. 1 MBO ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde, im Einzelfall über die Brandschutzvorschriften der MBO hinaus weitergehende oder andere Anforderungen zu stellen, um das gesetzlich verankerte Schutzziel und Sicherheitsniveau zu verwirklichen. Auch Erleichterungen sind nach § 51 Abs. 1 MBO möglich, wenn es wegen der Eigenart des Bauvorhabens oder der o. g. weitergehenden oder anderen Anforderungen der Einhaltung einer Vorschrift nicht bedarf. Für typisierbare Sonderbauten ist diese bauaufsichtliche Betrachtung in Sonderbaurichtlinien oder in Sonderbauverordnungen bereits geleistet (s. Abschn. 2.2).

    4 Bauaufsichtliche Verfahren, Abweichungen

    4.1 Bauaufsichtliche Mitwirkung

    Die Ausgestaltung der materiell-rechtlichen Brandschutzanforderungen im Gesetzestext der MBO trägt der Tatsache Rechnung, dass in allen Ländern bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren abgebaut und die Prüfprogramme der noch verbleibenden Genehmigungsverfahren auch hinsichtlich des Brandschutzes mehr oder weniger eingeschränkt werden. Die Brandschutzvorschriften sind daher, unter Berücksichtigung der ggf. zu beachtenden Verordnungen (z. B. Garagenverordnung, Feuerungsverordnung) und Technischen Baubestimmungen (z.B. Leitungsanlagen-Richtlinie, Lüftungsanlagen-Richtlinie) vollständig und abschließend, sodass eine Mitwirkung der Bauaufsichtsbehörde (sieht man von reinen Kontrollaufgaben ab) nicht erforderlich ist. Für Sonderbauten ist dagegen eine Mitwirkung erforderlich, wenn nach § 51 MBO über weitergehende oder geringere Anforderungen im Einzelfall bauaufsichtlich zu entscheiden ist. Ebenso bedürfen Abweichungen (s. Abschn. 4.3) von bauaufsichtlichen Vorschriften einer behördlichen Gestattung.

    4.2 Brandschutznachweis und Prüfung

    § 66 MBO stellt heraus, dass die Einhaltung der Anforderungen an den Brandschutz nachzuweisen ist (Brandschutznachweis) und regelt die Anforderungen an die Qualifikation des Nachweiserstellers. Für Brandschutznachweise von Sonderbauten, Mittel-und Großgaragen und Gebäuden der Gebäudeklasse 5 verlangt § 66 Abs. 3 MBO eine bauaufsichtliche Prüfung; alternativ kann der Brandschutznachweis von einem Prüfsachverständigen bzw. Prüfingenieur für Brandschutz bescheinigt werden. Hier eröffnete die MBO 2002 erstmals die Übertragung der Prüftätigkeit im Brandschutz auf Personen außerhalb der Behörde nach der Maßgabe der Muster-Prüfingenieur- und Prüfsachverständigen-Verordnung – MPPVO. Die Länder greifen diese Möglichkeit zunehmend auf; es gibt aber noch deutliche Unterschiede in der Ausgestaltung des Aufgabenbereichs der Prüfsachverständigen bzw. Prüfingenieure für Brandschutz und ihrer Einbindung in das bauaufsichtliche Verfahren.

    4.3 Abweichungen

    Will ein Bauherr von Brandschutzvorschriften der MBO oder der zugehörigen Verordnungen abweichen, muss er diese Abweichung bauaufsichtlich gestatten lassen. Nach § 67 MBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen des Gesetzes und der zugehörigen Vorschriften gestatten, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 MBO vereinbar sind. Über dieses Instrument sind einzelne Abweichungen, aber auch die Realisierung eines ganz anderen Brandschutzkonzeptes möglich – Maßstab ist, ob der Zweck der einzelnen Vorschrift oder insgesamt das Schutzniveau des vorgegebenen Brandschutzkonzepts erreicht wird, was darzulegen ist, ggf. auch mithilfe von Nachweisen des Brandschutzingenieurwesens.

    5 Struktur der Anforderungen an Baustoffe und Bauteile

    5.1 Brandverhalten von Baustoffen

    Das Gesetz stellt Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen, um deren Beitrag zur Brandentstehung, zur Brandfortleitung oder zur Erhöhung der Brandlast auszuschließen bzw. einzuschränken. Es unterscheidet die Baustoffe in „nichtbrennbar, „schwerentflammbar und „normalentflammbar" (§ 26 Abs. 1 MBO). Die amtliche Zuordnung dieser bauaufsichtlichen Anforderungen zu den Baustoffklassen auf der Grundlage von Normprüfungen nach DIN 4102-1 oder DIN EN 13501-1 ergibt sich aus den Anlagen 0.2ff. der Bauregelliste A Teil 1 (s. Abschn. 2.3.1). Baustoffe, die die Normprüfungen nicht bestehen, gelten als leichtentflammbar; ihre Verwendung ist grundsätzlich verboten. Baustoffanforderungen finden sich – neben der unten näher beschriebenen allgemeinen Verknüpfung mit den Bauteilanforderungen – z. B. in den Einzelvorschriften für Außenwände (§ 28 MBO) und für Rettungswege (§§ 35, 36 MBO) sowie in den Sonderbauvorschriften und in den Richtlinien.

    5.2 Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen

    Das Gesetz unterscheidet tragende und raumabschließende Bauteile; es verlangt, dass sie im Brandfall die jeweilige Funktion für eine bestimmte Zeit aufrechterhalten. Diese Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Teilen auf deren Standsicherheit, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung (§ 26 Abs. 2 Satz 1 MBO). Zwischen den Anforderungen „feuerhemmend (F 30 nach DIN 4102-2) und „feuerbeständig (F 90 nach DIN 4102-2) hat die MBO 2002 eine Zwischenstufe eingefügt mit der Bezeichnung „hochfeuerhemmend", die einer Feuerwiderstandsfähigkeit für die Dauer von 60 Prüfminuten entspricht. Die amtliche Zuordnung der Anforderungen zu den Feuerwiderstandsklassen auf der Grundlage von Normprüfungen nach DIN 4102-2 oder DIN EN 13501-2 enthalten die Anlagen 0.1 ff der Bauregelliste A Teil 1.

    5.3 Verknüpfung von Baustoff- und Bauteilanforderung

    Die zunehmende Verwendung von Systembauweisen mit einer Trennung in tragende, aussteifende, raumabschließende, bekleidende (usw.) Bestandteile hat dazu geführt, dass die Baustoffe der Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, differenzierter betrachtet wurden. Gleichzeitig hat die MBO 2002 die Rahmenbedingungen für die konstruktive Holzverwendung erweitert. Unterschieden werden seitdem vier Typen der Baustoffkombinationen (§ 26 Absatz 2 Satz 2 MBO). Neben den Bauteilen, die ganz aus nichtbrennbaren Baustoffen oder in beliebiger Weise aus brennbaren Baustoffen bestehen, sind zwei Bauteilarten beschrieben, die sich in bestimmter Weise aus brennbaren und nichtbrennbaren Komponenten zusammensetzen. Das Gesetz nimmt eine Standardverknüpfung der Baustoffverwendung mit den Anforderungen „feuerbeständig „ und „hochfeuerhemmend" vor (s. Tabelle 2), die für alle bauordnungsrechtlichen Vorschriften gilt, soweit nicht etwas anderes geregelt ist.

    Für feuerbeständige Bauteile ist die auch früher schon zulässige Kombination aufgegriffen worden: „Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben" (Kurzbezeichnung AB nach DIN 4102 Teil 2). Für hochfeuerhemmende Bauteile ist eine weitere zulässige Kombination beschrieben, die die konstruktive Verwendung von Holz ermöglicht. „Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung (Brandschutzbekleidung) aus nichtbrennbaren Baustoffen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben". Diese Bauteile dürfen tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen haben (z.B. Holzstützen, Holzrahmen o. Ä.), wenn sie allseitig mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen umgeben sind. Die Brandschutzbekleidung muss die brennbare Tragstruktur so schützen (brandschutztechnisch wirksam), dass sie im Brandfall während der geforderten Feuerwiderstandsfähigkeit des Bauteils nicht entzündet werden kann. Für raumabschließende Bauteile stellt die Brandschutzbekleidung zudem den Raumabschluss sicher. Um auch das Hohlraumrisiko (Brandausbreitung innerhalb des Bauteils) auszuschließen, werden außerdem Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen gefordert. Für die technische Konkretisierung ist die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise zu beachten (Nr. 3.9 der Muster-TB-Liste).

    Tabelle 2. Übersicht über die zulässigen Baustoffe für feuerwiderstandsfähige Bauteile

    Für feuerhemmende Bauteile ist die Verwendung brennbarer Baustoffe uneingeschränkt zulässig (mit Ausnahme der generell verbotenen leichtentflammbaren Baustoffe), soweit nicht in einer Einzelvorschrift eine Einschränkung erfolgt.

    Tabelle 2 zeigt die Zulässigkeit der Verwendung brennbarer Baustoffe für Bauteile mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit, wie sie sich aus der gesetzlichen Verknüpfung in § 26 Abs. 2 Satz 3 MBO ergibt.

    5.4 Schutzziel und Konkretisierung, Beispiel tragende Wände und Decken

    Den Einzelvorschriften in den §§ 27 bis 42 MBO ist in der Regel eine allgemein formulierte Schutzzielbeschreibung vorangestellt. Sie lautet z. B.: „Tragende und aussteifende Wände müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein (§ 27). „Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein (§ 31). Diese Beschreibung der im Brandfall verlangten Funktion erleichtert die Zuordnung zu den europäischen Feuerwiderstands-Klassen, die entsprechend differenziert sind. Sie gibt auch das zu erreichende Ziel im Fall einer Abweichung oder eines Sonderbaus vor, der im Einzelfall zu beurteilen ist. Dem Schutzziel folgt die Konkretisierung: gestaffelt nach den fünf Gebäudeklassen werden quantifizierte Anforderungen (s. Abschn. 5.2) genannt, mit denen das genannte Schutzziel im Standardfall erreicht wird. Beispiel: „Sie müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein." Die fehlende Aufzählung der Gebäudeklasse 1 bedeutet hier, dass keine Anforderung gestellt wird. Einige Landesbauordnungen enthalten im Gesetzestext nur die Schutzziele und die jeweilige Konkretisierung in einer Durchführungsverordnung.

    6 Struktur der Anforderungen an Rettungswege

    6.1 Zwei Rettungswege, Rettungswegführung

    Das bauordnungsrechtliche System der Rettungswege (§ 33 MBO) verlangt für jede Nutzungseinheit aus jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen grundsätzlich zwei Rettungswege (erster und zweiter Rettungsweg). Diese Rettungswege müssen ins Freie führen und voneinander so unabhängig sein, dass eine alternative Rettungsmöglichkeit besteht, wenn im Brandfall einer der Wege unbenutzbar wird. Hingenommen wird ein Risiko in der Geschossebene, dort dürfen beide Wege über denselben Flur führen.

    Das duale Rettungswegsystem knüpft an das Vorhandensein von Aufenthaltsräumen (Legaldefinition für Aufenthaltsräume in § 47 MBO) an. Für Geschosse ohne Aufenthaltsräume ist kein zweiter Rettungswege verlangt; sie müssen, jedoch – soweit sie nicht zu ebener Erde liegen – über die „notwendige Treppe erreichbar sein, die grundsätzlich in einem Zug zu allen angeschlossenen Geschossen eines Gebäudes führen muss (§ 34 MBO). Aus Geschossen mit Aufenthaltsräumen, die nicht zu ebener Erde liegen, ist der erste Rettungsweg diese notwendige Treppe. Der zweite Rettungsweg ist eine weitere Treppe, die auch wie eine notwendige Treppe zu behandeln ist. Liegt die notwendige Treppe in einem Sicherheitstreppenraum, in den „Feuer und Rauch nicht eindringen können, erübrigt sich der zweite Rettungsweg.

    Das Standard-Brandschutzkonzept der MBO lässt alternativ zur zweiten notwendigen Treppe auch eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit zu. In diesem Fall ist gesetzlich akzeptiert, dass – sollte die notwendige Treppe als erster Rettungsweg nicht mehr benutzbar sein – eine Rettung der Personen erst nach Eintreffen der Feuerwehr mit deren Hilfe über die Feuerwehrleiter möglich ist. Dabei geht die MBO davon aus, dass jede öffentliche Feuerwehr über Rettungsgeräte verfügt, mit denen Brüstungsoberkanten in einer Höhe von bis zu 8 m über der Geländeoberfläche erreicht werden können. Liegt die Oberkante der Brüstung einer zum Anleitern bestimmten Stelle eines Gebäudes mehr als 8 m über der Geländeoberfläche, darf das Gebäude nur errichtet werden, wenn die örtliche Feuerwehr über die hierfür erforderlichen Rettungsgeräte (wie Hubrettungsfahrzeuge) verfügt.

    Für Sonderbauten (s. Abschn. 3.2) ist die anleiterbare Stelle als Nachweis des zweiten Rettungswegs nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Bedenken bestehen regelmäßig bei einer zu großen Zahl von Personen in einer Nutzungseinheit oder bei einer erhöhten Hilfsbedürftigkeit der zu rettenden Personen.

    6.2 Bemessung der Rettungswege

    Für die Breite der Rettungswege (Breite der notwendigen Flure, Breite der Treppenläufe notwendiger Treppen) enthält das Gesetz nur die allgemein formulierte Forderung „ausreichend breit", die für Treppen in Standardbauten z. B. durch die als Technische Baubestimmung eingeführte DIN 18065 – Gebäudetreppen – ausreichend konkretisiert wird. Für die Länge des ersten Rettungswegs innerhalb der Geschossebene gibt § 35 MBO maximal 35 m von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums bis zu dem Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie vor.

    Für Verkaufsstätten und Versammlungsstätten als Sonderbauten mit großen Personenzahlen, die gleichzeitig auf die Benutzung der Rettungswege angewiesen sind, ist die Bemessung der Rettungswege in den jeweiligen Sonderbauverordnungen spezifisch geregelt. Für Fluchtwege (Selbstrettung) aus Arbeitsstätten enthält das Arbeitsstättenrecht spezifische Regeln (ASR A 2.3 – 2007).

    In Sonderbauten mit großen Nutzerzahlen, für die es keine Verordnung gibt, können im Einzelfall die Rettungswege in Anlehnung an die o. g. Sonderbauverordnungen bemessen werden, soweit vergleichbare Nutzungsstrukturen vorliegen. In baulichen Anlagen für sehr hohe Personenzahlen sind ggf. Evakuierungsberechnungen sinnvoll. Zu bedenken ist immer, dass das bauordnungsrechtliche Rettungswegsystem sowohl der Eigenrettung (Flucht, Evakuierung) als auch dem Feuerwehreinsatz dient. Auch müssen die Rettungswege für die Gebäudeevakuierung aus anderen Gründen als dem Brandfall uneingeschränkt zur Verfügung stehen, was der Berücksichtigung brandschutztechnischer Anlagen bei ihrer Bemessung Grenzen setzt.

    6.3 Schutz der Rettungswege

    Notwendige Treppen, werden durch die Lage in einem eigenen Treppenraum (notwendiger Treppenraum) besonders geschützt. Durch Anforderungen u. a. an die Position des notwendigen Treppenraums im Gebäude und an seine raumabschließenden Bauteile einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen soll der Eintritt von Feuer und Rauch behindert werden und eine Nutzbarkeit der notwendigen Treppe auch im Brandfall möglichst lang erhalten bleiben. Das gilt – der Rolle im Rettungswegsystem entsprechend abgemindert – auch für die notwendigen Flure, über die der Weg vom Aufenthaltsraum bis zum Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie führt. Die Anforderungen an die Bauteile der notwendigen Treppenräume sind nach Gebäudeklassen differenziert. Soweit in Treppenräumen Entrauchungsöffnungen verlangt werden, dienen sie der möglichen Rauchableitung, die in der Regel durch die Feuerwehr durchgeführt wird. Für den Sicherheitstreppenraum (s. Abschn. 6.1) ist dagegen eine Rauchfreihaltung erforderlich, die entweder durch eine spezifische Grundrisslage oder anlagentechnisch mithilfe von Überdruck hergestellt werden kann (vgl. Muster-Hochhaus-Richtlinie).

    (Die Texte der Musterbauordnung, der Musterverordnungen und der Muster-Richtlinien der ARGEBAU sind im Informationssystem der ARGEBAU erhältlich: www.is-argebau.de)

    A 2

    Europäische Harmonisierung im Brandschutz

    Irene Herzog, Peter Proschek

    Baudirektorin a. D.

    Dipl.-Ing. Irene Herzog

    Studium der Architektur an der Fachhochschule Berlin; Abschluss 1975. 1975–1990 Tätigkeit in der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen Berlin, zuletzt im Referat „Generelle Angelegenheiten der Sonderbauten und des Brandschutzes. 1990–2006 Mitarbeit im Deutschen Institut für Bautechnik, zuletzt als Leiterin des Referats „Europäische Harmonisierung im Bereich des Brandschutzes. Mitarbeit in einschlägigen Normenausschüssen des DIN, im europäischen Normenausschuss „Fire safty in buildings" und Gremien der Europäischen Kommission.

    BD Dipl.-Ing. Peter Proschek

    Deutsches Institut für Bautechnik

    Kolonnenstraße 30 L, 10829 Berlin

    Studium des Bauingenieurwesens an der Ruhr-Universität Bochum. Tätigkeit in Ingenieurbüros (Statik, Baukonstruktion). Laufbahnausbildung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst. Leitungsaufgaben in verschiedenen Bereichen der Berliner Feuerwehr. Referatsleiter Brandverhalten von Baustoffen, Brandschutzbeschichtungen beim Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin.

    Inhaltsverzeichnis

    1 Allgemeines

    2 Bauproduktenrichtlinie und Grundlagendokument 2

    2.1 Bauproduktenrichtlinie

    2.2 Grundlagendokument – Wesentliche Anforderung Nr. 2 „Brandschutz"

    3 Prüfung und Klassifizierung im Brandschutz

    3.1 Brandverhalten

    3.1.1 Europäische Normen für das Brandverhalten

    3.1.2 Unterschiede zur bisherigen Klassifizierung

    3.1.3 Zurzeit in Diskussion

    3.2 Feuerwiderstand

    3.2.1 Unterschiede zur bisherigen Klassifizierung

    3.2.2 Zurzeit noch in Diskussion

    3.2.3 Europäische Normen für den Feuerwiderstand

    3.3 Verhalten von Bedachungen bei einem Brand von außen

    3.3.1 Klassifizierung und Prüfverfahren

    3.3.2 Europäische Normen für Bedachungen

    4 Klassifizierung ohne Prüfung

    5 Ingenieurmethoden des Brandschutzes

    6 Brandschutzbemessung nach den Eurocodes

    7 Europäische Klassifizierung im bauaufsichtlichen Verfahren

    7.1 Brandverhalten

    7.2 Feuerwiderstand

    7.3 Bedachungen

    7.4 Anwendung der Brandschutzteile nach den Eurocodes

    8 Europäische Klassifizierung in der Praxis

    9 Zusammenfassung

    10 Literatur

    1 Allgemeines

    Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes werden in den bauaufsichtlichen Vorschriften an Gebäude gestellt in Abhängigkeit von ihrer Nutzung, der Ausbildung der Grundrisse und der Höhe von Gebäuden sowie ihrer Lage und Stellung auf den Grundstücken. Entsprechend dem jeweils erforderlichen Sicherheitsniveau sind die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile an zusätzliche Anforderungen an Baustoffe geknüpft.

    Die in den Bauordnungen verwendeten Brandschutzbegriffe werden entweder durch Prüfungen und Klassifizierungen nach der DIN 4102 – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – oder nach dem neuen europäischen Klassifizierungskonzept für den Brandschutz auf der Grundlage der DIN EN 13501 konkretisiert.

    Im Folgenden werden die Grundlagen des europäischen Klassifizierungssystems und die Einführung der europäischen Klassen in das deutsche Baurecht erläutert und über den aktuellen Stand der europäischen Harmonisierung im Brandschutz informiert.

    2 Bauproduktenrichtlinie und Grundlagendokument

    2.1 Bauproduktenrichtlinie

    Seit vielen Jahren wird im Rahmen der europäischen Harmonisierung an einem europäischen Klassifizierungssystem für den Brandschutz gearbeitet. Bereits am 21. Dezember 1988 hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Bauproduktenrichtlinie [1] zur Harmonisierung technischer Regeln und zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte erlassen. Mit der Bauproduktenrichtlinie sollen technische Hemmnisse beim Warenverkehr mit Bauprodukten innerhalb der EU abgebaut werden. Sie regelt sowohl das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr als auch die Verwendung der Bauprodukte. Die Brauchbarkeit der Bauprodukte wird in Abhängigkeit von ihrer Verwendung in dem Bauwerk definiert. In der Bauproduktenrichtlinie sind die wesentlichen Anforderungen (Essential Requirements – ER 1-6) an das Bauwerk festgelegt:

    – Mechanische Festigkeit (ER 1),

    – Brandschutz (ER 2),

    – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz (ER 3),

    – Nutzungssicherheit (ER 4),

    – Schallschutz (ER 5),

    – Energieeinsparung und Wärmeschutz (ER 6).

    In ihrem Anhang E definiert die Bauproduktenrichtlinie die wesentliche Anforderung „Brandschutz", die auf Bauwerke anwendbar ist, wenn und wo sie Regelungen mit einer solchen Anforderung unterliegen, wie folgt:

    „Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass bei einem Brand

    die Tragfähigkeit des Bauwerks während eines bestimmten Zeitraums erhalten bleibt,

    die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb eines Bauwerks begrenzt wird,

    die Bewohner das Gebäude unverletzt verlassen oder durch andere Maßnahmen gerettet werden können,

    die Sicherheit der Rettungsmannschaften berücksichtigt ist."

    Die nähere Konkretisierung der technischen Anforderungen für die einzelnen Bauprodukte erfolgt mithilfe von europäischen Produktspezifikationen, den sogenannten harmonisierten Normen, die im Auftrag der EU erstellt wurden, und europäischen technischen Zulassungen sowie den unterstützenden Prüf- und Klassifizierungsnormen. Bei der Erarbeitung harmonisierter Produktnormen müssen die wesentlichen Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie beachtet werden, wobei das in den einzelnen Mitgliedstaaten bereits bestehende und begründete Schutzniveau nicht verringert werden darf.

    Durch eine entsprechende Anpassung der Landesbauordnungen und durch den Erlass des Bauproduktengesetzes [2] wurde die Bauproduktenrichtlinie in Deutschland umgesetzt.

    2.2 Grundlagendokument – Wesentliche Anforderung Nr. 2 „Brandschutz"

    Das Grundlagendokument 2 (GD 2) wurde auf der Grundlage der Bauproduktenrichtlinie erarbeitet und stellt im Prinzip die Harmonisierung des grundlegenden technischen Konzeptes und der erforderlichen Terminologie für den europäischen Brandschutz dar. Es wurde 1994 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht [3]. Das GD 2 befasst sich mit den Aspekten von Bauwerken, die sich auf den Brandschutz beziehen können, und führt Produkte oder Produktfamilien und Merkmale an, die für eine befriedigende Erfüllung der geforderten Leistungsfähigkeit relevant sind. Die wesentliche Anforderung „Brandschutz wird erläutert und die Grundlagen für ihren Nachweis werden festgelegt. Die Strategie im Brandschutz und die Brandschutzziele sind hier definiert. Die Beziehungen zwischen Stufen und Klassen für die verschiedenen Anforderungsniveaus der Mitgliedstaaten und den damit in Bezug stehenden Produktleistungen werden geklärt. Auf die Anwendung von Ingenieurmethoden auf dem Gebiet der Brandsicherheit als Ansatz zur ingenieurmäßigen Bewertung des erforderlichen Brandsicherheitsniveaus und zur Bemessung und Berechnung der notwendigen Schutzmaßnahmen wird besonders eingegangen. In den einzelnen Abschnitten werden die Bauwerke oder Bauwerksteile im Hinblick auf die Beurteilungsmethoden, auf die zu bewertenden Funktionen der betroffenen Bauwerksteile sowie die Bestimmungen für die Produkte und Produktmerkmale, die für die wesentliche Anforderung „Brandschutz bedeutsam sein können, behandelt.

    Das GD 2 ist damit Grundlage für die Erstellung der Mandate für Normen und für Leitlinien für europäische technische Zulassungen und enthält wichtige Vorgaben. Es ist aber auch ein wichtiges Dokument für das grundsätzliche Verständnis des europäischen Sicherheitskonzeptes, das hinter den europäischen Klassen und Leistungsstufen steht.

    3 Prüfung und Klassifizierung im Brandschutz

    Die Brandprüfverfahren, die in den europäischen Mitgliedstaaten in der Vergangenheit angewendet wurden, führten, da nicht miteinander vergleichbar, zu nicht kompatiblen Brandschutzklassen und stellten ein großes Handelshemmnis im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Bauprodukten dar. In den vergangenen Jahren wurde deshalb ein einheitliches europäisches Konzept für den Brandschutz erarbeitet, das inzwischen weitgehend fertiggestellt ist. Hierzu hat die Europäische Kommission eine Reihe von Entscheidungen über die Klassifizierung im Hinblick auf den Brandschutz getroffen, die künftig eine einheitliche Bewertung und Beurteilung des Verhaltens von Bauprodukten im Falle eines Brandes erlauben.

    3.1 Brandverhalten

    Die Europäische Kommission hat mit der Entscheidung 2000/147/EC vom 8. Februar 2000 über die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten entschieden [4] und die Klasseneinteilung, die Kriterien und Grenzwerte sowie die Prüfverfahren als eine wesentliche Voraussetzung für die Harmonisierung des Brandschutzes festgelegt. Auf der Grundlage der Entscheidung sind die Prüf- und Klassifizierungsnormen bearbeitet worden, die im Wesentlichen vorliegen und angewendet werden können.

    Neben den Hauptklassifizierungskriterien der Entzündbarkeit, der Flammenausbreitung und der frei werdenden Wärme werden nach dem europäischen Konzept zusätzlich die Brandparallelerscheinungen der Rauchentwicklung und des brennenden Abfallens/Abtropfens von Baustoffen festgestellt und in mehreren Stufen klassifiziert. Dies ermöglicht den Mitgliedstaaten, die als notwendig erachteten Klassen und Stufen zur Sicherstellung ihres jeweiligen Schutzniveaus fordern. Die in der Entscheidung 2000/147/EC vorgesehenen Klassen sind in Tabelle 1 zusammengestellt (auf Grenzwerte wird hier nicht näher eingegangen).

    Für Bodenbeläge, lineare Rohrdämmstoffe und Kabel sind Sonderregelungen erfolgt. Das Brandverhalten dieser Produktgruppen kann durch die festgelegten Prüfverfahren nicht angemessen beurteilt werden, da sie die Beanspruchung nicht risikogerecht darstellen oder weil das Referenzszenarium, das Grundlage für die Entwicklung des Laborprüfverfahrens war, nicht geeignet ist. So hat die Europäische Kommission mit den Entscheidungen 2003/632/EG [5] und 2006/751/EG [6] ihre Entscheidung aus dem Jahre 2000 ergänzt und für lineare Wärmedämmstoffe für Rohre und Kabel weitere eigenständige Tabellen für die Klassifizierung beschlossen.

    Tabelle 1. Europäische Klassifizierung des Brandverhaltens (ohne Bodenbeläge)

    Tabelle 2. Europäische Prüf- und Klassifizierungsnormen für das Brandverhalten

    Bodenbeläge werden in einer separaten Tabelle mit eigenen Prüfverfahren klassifiziert, auf die hier nicht besonders eingegangen wird. Die Klassen für das Brandverhalten von Bodenbelägen A1 bis F erhalten den zusätzlichen Index FL (A1FL, A2FL, BFL usw.), um sie von den anderen Brandverhaltensklassen unterscheidbar zu machen.

    Für lineare Wärmedämmstoffe für Rohre sind die Prüfverfahren unverändert, für die Klassen sind aber andere Grenzwerte festgelegt. Die Klassen für das Brandverhalten A1 bis F erhalten den zusätzlichen Index L (A1L, A2L, BL usw.)

    Für Kabel wurden vollständig neue Prüfverfahren und Klassengrenzen erarbeitet. Die Klassen für das Brandverhalten A1 bis F erhalten den zusätzlichen Index ca (A1ca, A2ca, Bca usw.). Neben den Zusatzklassifizierungen für die Rauchentwicklung (s) und brennendes Abfallen/Abtropfen (d) wird eine weitere für den Säuregehalt (a) hinzugefügt.

    3.1.1 Europäische Normen für das Brandverhalten

    Die europäischen Prüfverfahren und die Verfahren zur Klassifizierung durch die europäische Normungsorganisation CEN wurden genormt, damit europaweit nach einheitlichen Regeln geprüft und klassifiziert wird. Den europäischen Prüfverfahren, wie im Übrigen auch den bisherigen deutschen Prüfverfahren nach DIN 4102-1, liegen drei Beanspruchungsstufen zugrunde:

    – kleine Zündquelle (z.B. Streichholz),

    – einzelner brennender Gegenstand („single burning item" SBI),

    – Vollbrand.

    Die Prüfung von Bodenbelägen stellt modellhaft die aus einer Türöffnung schlagenden Flammen dar und berücksichtigt die dabei entstehende Strahlungsintensität. Das Normenpaket für die Prüfung und Klassifizierung des Brandverhaltens liegt nun nahezu vollständig vor (Tabelle 2).

    3.1.2 Unterschiede zur bisherigen Klassifizierung

    Insgesamt kann vermutet werden, dass die bisherigen Schutzniveaus auch mit dem europäischen Klassifizierungssystem ausreichend sichergestellt sind. Das europäische Klassifizierungssystem stellt allerdings gegenüber dem bisherigen Klassensystem nach DIN 4102-1 eine Vielzahl von Klassen zur Verfügung. Die Brandparallelerscheinungen „Rauchentwicklung und „brennendes Abfallen/Abtropfen werden zusätzlich klassifiziert und als Bestandteil der Klasse immer mit angegeben (außer bei der Klasse E, wenn kein brennendes Abfallen/Abtropfen auftritt). Daraus ergibt sich eine große Variationsbreite in der Klassifizierung.

    Bei der Anwendung der Klassifizierung ist deshalb besonders darauf zu achten, dass die Mindestniveaus nach den bauaufsichtlichen Vorgaben eingehalten werden und dass es für bestimmte Produktfamilien (z. B. Bodenbeläge, lineare Rohrdämmstoffe) eigenständige Klassen gibt.

    3.1.3 Zurzeit in Diskussion

    Die europäischen Prüfverfahren erlauben zurzeit keine Beurteilung, ob Baustoffe zu fortgesetztem Glimmen neigen. In Deutschland wird für nichtbrennbare Baustoffe und für schwerentflammbare Baustoffe im Rahmen der Prüfungen festgestellt, ob der Baustoff zum Glimmen neigt und ob dieses Glimmen innerhalb bestimmter Grenzen zum Stillstand kommt. Im Extremfall kann ein Baustoff weiterglimmen, bis er vollständig zersetzt ist. Ein solches andauerndes Glimmen kann jedoch bei Baustoffen, von denen ein besseres Brand-verhalten erwartet wird, nicht akzeptiert werden und eine Klassifizierung des Baustoffs als A1/A2 oder B1 nach DIN 4102-1 ist dann ausgeschlossen. Auf einen entsprechenden Antrag Deutschlands hat deshalb die Europäische Kommission beschlossen, dass Glimmen als eine Brandnebenerscheinung behandelt und klassifiziert werden muss und Baustoffe, die zum Glimmen neigen, künftig entsprechend geprüft werden müssen. Die Normungsorganisation CEN ist beauftragt, in den Produktnormen der betroffenen Produkte dieses Risiko zu behandeln. Nach deutschen Vorstellungen sollte das Glimmen möglichst im Rahmen der vorhandenen europäischen Brandverhaltensprüfungen mitgeprüft werden, insbesondere unter Anwendung des SBI-Prüfverfahrens. Davon wurde allerdings inzwischen in der CEN Arbeitsgruppe Abstand genommen.

    Tabelle 3. Klassifizierung des Feuerwiderstands von tragenden Bauteile mit raumabschließender Funktion (Wände)

    Des Weiteren besteht in einigen Mitgliedstaaten, so auch in Deutschland, die Auffassung, dass das gegenwärtige Klassifizierungssystem für die Beurteilung des Brandverhaltens von Außenwandbekleidungen nicht geeignet ist, da die bei einem Brand zu erwartenden Risiken nicht erfasst werden. Im Brandfall werden Außenwandbekleidungen durch Flammen, die aus Wandöffnungen schlagen, beansprucht, was sich in der SBI-Prüfung aber nicht simulieren lässt. So kann beispielsweise bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen die bei einem Brand entstehende Sogwirkung im Hinterlüftungsspalt nicht überprüft werden. Die Europäische Kommission hat hierzu ein Mandat an EOTA (European Organization for Technical Approvals) zur Erarbeitung eines harmonisierten Referenzszenariums erteilt.

    3.2 Feuerwiderstand

    Die Europäische Kommission hat mit der Entscheidung 2000/367/EG vom 3. Mai 2000 [6] die Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon festgelegt. Die Entscheidung enthält in einer Reihe von Tabellen die Klassen für die verschiedenen Bauteile und Produkte und die Begriffs-bestimmungen, Prüfungen und Leistungskriterien, auf denen die Klassifizierungen beruhen. Jeder Mitgliedstaat legt auf der Basis dieser Entscheidung die Klassen fest, die zur Einhaltung des jeweiligen nationalen Sicherheitsniveaus einzuhalten sind.

    In Tabelle 3 sind beispielhaft die Klassen, die von der Europäischen Kommission für tragende Bauteile mit raumabschließender Funktion (Wände) festgelegt wurden, zusammengestellt.

    Die Hauptkriterien für die europäische Klassifizierung des Feuerwiderstands sind die Tragfähigkeit (R), der Raumabschluss (E) und die Wärmedämmung (I). Weitere Indexe für Leistungskriterien werden den Feuerwiderstandsklassen angefügt wie beispielsweise S für die Rauchdurchlässigkeit bei Lüftungsleitungen oder C für das Selbstschließvermögen von Feuerschutzabschlüssen (siehe Tabelle 5). Die Feuerwiderstandsfähigkeit wird in Minuten ausgedrückt.

    Erst mit der späteren Entscheidung 2003/629/EG vom 27. August 2003 [8] hat die Europäische Kommission die Prüfverfahren und die Feuerwiderstandsklassen für Produkte für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen festgelegt und zwar für

    – Entrauchungsanlagen für einen Brandabschnitt,

    – feuerwiderstandsfähige Entrauchungsleitungen für mehrere Brandabschnitte,

    – Entrauchungsklappen für einen Brandabschnitt,

    – feuerwiderstandsfähige Entrauchungsklappen für mehrere Brandabschnitte,

    – Rauchschürzen,

    – maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsgeräte, Verbindungsstutzen,

    – natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte.

    Tabelle 4 zeigt beispielhaft die Klassen feuerwiderstandsfähiger Entrauchungsanlagen für mehrere Brandabschnitte.

    In Abhängigkeit von den zusätzlich festgestellten Parametern kann also eine feuerwiderstandsfähige Entrauchungsanlage für mehrere Brandabschnitte die Klasse EI 90 multi veho S-1500 haben. Dieses Beispiel macht deutlich, dass die europäische Klassifizierung von Produkten für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen künftig komplizierter ist, weil sie mehr Informationen über das Bauprodukt enthält als bisher. Ob dies allerdings nachteilig ist, wird die Anwendung der Klassifizierung zeigen. Eine vollständige Übersicht über die Klassen für die verschiedenen Produktbereiche kann der Veröffentlichung der Entscheidung [7] entnommen werden.

    Die bei der europäischen Klassifizierung des Feuerwiderstands verwendeten Buchstaben für die einzelnen Kriterien und die zusätzlichen Angaben zur Klassifizierung sind in Tabelle 5 erläutert.

    Tabelle 4. Klassifizierung des Feuerwiderstands von Produkten für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

    Tabelle 5. Leistungskriterien

    3.2.1 Unterschiede zur bisherigen Klassifizierung

    Die Besonderheit der europäischen Klassifizierung besteht darin, dass, anders als bei der bisherigen Klassifizierung nach DIN 4102-2, die bei der Prüfung erzielten unterschiedlichen Zeiten für jedes einzelne Versagenskriterium angegeben werden. Bei der Klassifizierung nach DIN 4102-2 wurden alle Kriterien in einer Gesamtbeurteilung erfasst und mit einem gemeinsamen Kennbuchstaben ausgedrückt. Die Klasse F 30 bedeutet also, dass alle Kriterien mindestens 30 Minuten lang erfüllt sind. Nach dem europäischen Klassifizierungs-system kann eine tragende, raumabschließende Wand die Klasse REI 30/REW 60/RE 90 erhalten, wenn während der Brandprüfung das Versagen in Bezug auf die Einzelkriterien zu unterschiedlichen Zeiten auftritt.

    3.2.2 Zurzeit noch in Diskussion

    Derzeit werden zahlreiche Normen bearbeitet, die eine erweiterte Anwendung von Prüfergebnissen ermöglichen und so den Prüfumfang reduzieren sollen.

    3.2.3 Europäische Normen für den Feuerwiderstand

    Tabelle 6 gibt eine Übersicht über die verfügbaren und über die in Arbeit befindlichen Normen für den Feuer-widerstand.

    Tabelle 6. Europäische Prüf- und Klassifizierungsnormen für den Feuerwiderstand

    3.3 Verhalten von Bedachungen bei einem Brand von außen

    3.3.1 Klassifizierung und Prüfverfahren

    Die Klassifizierung des Verhaltens von Bedachungen hat die Europäische Kommission in der Entscheidung 2001/671/EG vom 21. August 2001 [9] festgelegt; Tabelle 7 zeigt Klassen und Prüfverfahren. Diese Entscheidung kann nur als eine mittelfristige Lösung angesehen werden, denn bis heute konnte man sich noch nicht auf ein einheitliches Prüfverfahren einigen. So enthält die geänderte Entscheidung vier verschiedene Prüfverfahren, die nicht miteinander kompatibel sind. Die Klassen stehen ohne Rangordnung nebeneinander. Die Klasse BROOF (t3) kann somit die Klasse BROOF (t1) nicht ersetzen, da sie auf verschiedenen Prüfungen beruhen, die nicht vergleichbar sind.

    Die europäischen Prüfverfahren Test 1, 2,3 und 4 nach ENV 1187 wurden nahezu unverändert aus den nationalen Prüfverfahren übernommen, wobei das Prüfverfahren 1 dem bisherigen deutschen Prüfverfahren nach DIN 4102-7 im Wesentlichen entspricht. Allerdings wurden die Beurteilungskriterien für Test 1 verändert, was eine unmittelbare Vergleichbarkeit mit alten Prüfergebnissen erschwert. Langfristig wird ein einheitliches europäisches Prüfverfahren zu entwickeln sein, um eine tatsächliche Harmonisierung der Beurteilung für Bedachungen zu erreichen. Die Klassifizierung von Bedachungen hinsichtlich ihres Verhaltens bei einem Brand von außen erfolgt nach EN 13501-5. Nach Veröffentlichung dieser Norm können auch Bedachungen hinsichtlich ihres Verhaltens bei einem Brand von außen europäisch klassifiziert werden.

    Auch nach den europäischen Prüfverfahren wird – wie bisher auch – stets ein System, d.h. der gesamte Dachaufbau, geprüft. Deshalb ist darauf zu achten, dass nur das geprüfte Bedachungssystem klassifiziert werden kann und nicht das einzelne in einer Bedachung verwendete Produkt, da es allein die Anforderungen i. d. R. nicht erfüllen kann.

    3.3.2 Europäische Normen für Bedachungen

    Tabelle 8 gibt eine Übersicht über die verfügbaren und über die in Arbeit befindlichen Normen für die Prüfung und Klassifizierung von Bedachungen.

    Tabelle 7. Europäische Klassifizierung für das Verhalten von Bedachungen bei einem Brand von außen

    Tabelle 8. Europäische Prüf- und Klassifizierungsnormen für Bedachungen

    4 Klassifizierung ohne Prüfung

    In Deutschland können Baustoffe und Bauteile durch Anwendung der Norm DIN 4102-4 ohne weitere Prüfung hinsichtlich ihres Brandverhaltens und Feuerwiderstands klassifiziert werden. Auf europäischer Ebene steht eine solch umfassende Übersicht noch nicht zur Verfügung. Allerdings ist man auch hier der Auffassung, dass auf Prüfungen soweit als möglich verzichtet werden sollte.

    Mit der Entscheidung 96/603/EG [10] zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorie A1 bzw. A1FL „Kein Beitrag zum Brand" einzuordnen sind, hat die Europäische Kommission bereits 1996 erstmalig die Möglichkeit der Klassifizierung des Brandverhaltens ohne Prüfung geschaffen. Die in Tabelle 9 aufgeführten Produkte können, sofern sie nach europäisch harmonisierten Spezifikationen hergestellt werden und die Voraussetzungen eingehalten sind (d.h. brennbare Bestandteile die geforderten Grenzwerte nicht überschreiten), ohne Prüfung in die europäische Brandverhaltensklasse A1 bzw. A1FL eingestuft werden.

    Inzwischen hat die Europäische Kommission weitere Entscheidungen für einzelne Baustoffe getroffen, die einer europäisch harmonisierten Produktnorm entsprechen und deren Brandverhalten unter bestimmten Rand-bedingungen ohne weitere Prüfung klassifiziert werdenkann. Produkte, für die eine Klassifizierung ohne

    Tabelle 9. Materialien, die ohne Prüfung in die Brandverhaltensklasse A1 und A1FL einzustufen sind

    Prüfung (CWFT-Produkte, classified without further testing) beabsichtigt ist, müssen die Anforderungen sicher erfüllen und mit hinreichender Genauigkeit, z.B. in der Produktnorm beschrieben sein. Es werden also nur Bauprodukte infrage kommen, die ein bekanntes und stabiles Brandverhalten haben. Die Europäische Kommission hat u. a. für die folgenden Produkte über eine Klassifizierung des Brandverhaltens ohne Prüfung entschieden und die Bedingungen festgelegt:

    – Holzwerkstoffplatten [11],

    – Gipskartonplatten [12],

    – unter Hochdruck verpresste Dekorlaminatplatten [12],

    – Bauholzprodukte [12],

    – Brettschichtholz [16],

    – Laminat-Bodenbeläge [16],

    – elastische Bodenbeläge [16],

    – textile Bodenbeläge [16],

    – mit Plastisol beschichtete Dachbleche (Klassifizierung als Bedachung) [17].

    Eine vollständige Sammlung der CWFT-Entscheidungen ist zu finden unter www.dibt.de/Europa/EuropäischeUnion/Kommission/Brandschutz.

    Von Herstellern und Anwendern dieser Produkte ist bei einer Klassifizierung ohne Prüfung insbesondere darauf zu achten, dass die Erleichterungen nur für die besonders benannten Produkte gelten und keinesfalls für den gesamten Anwendungsbereich der jeweiligen Norm. Es sollte also sorgfältig überprüft werden, ob die Anwendungsbedingungen tatsächlich zutreffen und eine Klassifizierung ohne Prüfung gerechtfertigt ist.

    Weitere Anträge auf Klassifizierung ohne Prüfung werden bei der Europäischen Kommission bearbeitet.

    Die Möglichkeit der Klassifizierung ohne Prüfung besteht grundsätzlich für alle Klassifizierungen, also auch für die Klassifizierung des Feuerwiderstands. Bisher wurden entsprechende Anträge bei der Europäischen Kommission jedoch noch nicht gestellt.

    Außerdem hat die Europäische Kommission eine Liste von europäisch harmonisierten Dachdeckungsprodukten zusammengestellt, von denen ohne Prüfung angenommen werden kann, dass sie den Anforderungen für das Verhalten bei einem Brand von außen entsprechen, sofern die Bedingungen der Entscheidung und die jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften für Entwurf und Ausführung von Bauwerken beachtet werden [13].

    5 Ingenieurmethoden des Brandschutzes

    Die Anwendung von Ingenieurmethoden des Brandschutzes zur Beurteilung und Bewertung von Schutzmaßnahmen und das durch sie gewährleistete Sicherheitsniveau wird von der Europäischen Kommission unterstützt. Bereits im Grundlagendokument „Brandschutz" ist durch allgemeine Aussagen ein Weg aufgezeigt, der fort von Einzelanforderungen an Baustoffe und Bauteile hin zu allgemeinen Vorschriften führen soll. Danach können Ingenieurmethoden in verschiedener Weise angewandt werden:

    – zur Ermittlung grundlegender Kenntnis über die Entwicklung und Ausbreitung von Feuer und Brandgasen in Bauwerken,

    – zur Bewertung von Einwirkungen,

    – zur Beurteilung des Verhaltens von Bauprodukten, wenn sie einem Brand ausgesetzt sind,

    – zur Beurteilung der Brandmeldung, Aktivierung und Brandbekämpfung,

    – zur Beurteilung und Bemessung von Räumungs- und Rettungsmaßnahmen.

    Mittlerweile sind schon umfangreiche Teile der Ingenieurmethoden für den Brandschutz entwickelt. Konsolidierte Teile liegen hierfür vor. Für einen ingenieurmäßigen Ansatz ist erforderlich, dass die maßgebenden Produktmerkmale zur Verfügung stehen und Rechen-und Bemessungsverfahren auf abgestimmter und harmonisierter Basis anerkannt sind.

    In den internationalen Normungsgremien von ISO werden Normen zu diesem Themenbereich erstellt. Bei CEN sind in diesem Normungsbereich verschiedene Aktivitäten ergriffen worden.

    In einer umfassenden Studie, die von der Europäischen Kommission in Auftrag gegeben war, wurden die gegenwärtige Praxis und die Erfahrungen mit der Anwendung von Ingenieurmethoden in den einzelnen Mitgliedstaaten untersucht. Langfristig sollen nach den Vorstellungen der Europäischen Kommission die einzelstaatlichen Sicherheitsniveaus und gesetzlichen Regeln europäisch harmonisiert werden. Eine solche Arbeit geht aber über den Bereich der Bauproduktenricht-linie hinaus, sodass sie nur mit Unterstützung aller Mitgliedstaaten zu einem Erfolg führen dürfte.

    Bis europäisch abgestimmte Grundlagen für eine Anwendung von Ingenieurmethoden im Brandschutz vorliegen, ist ein solches Vorgehen in Deutschland vorerst nur im Einzelfall mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde möglich.

    6 Brandschutzbemessung nach den Eurocodes

    Die Möglichkeit rechnerischer Nachweise ist im Grundlagendokument 2 vorgesehen und wird von der Europäischen Kommission unterstützt. Für einen ingenieurmäßigen Ansatz müssen die maßgebenden Produktmerkmale zur Verfügung stehen und die Rechen- und Bemessungsverfahren auf abgestimmter und harmonisierter Basis anerkannt sein. Im Auftrag der Europäischen Kommission wurden die Eurocodes 1 bis 9 von CEN erarbeitet, die technische Regeln für den Entwurf, die Berechnung und Bemessung von kompletten Tragwerken und Bauteilen auf der Basis von Rechenverfahren enthalten.

    Die Brandschutzteile der Eurocodes 1 bis 6 und der Eurocode 9 (siehe Tabelle 10) legen die Regeln für die Bemessung und Konstruktion von Bauteilen und Bauwerken mittels rechnerischer Nachweisverfahren im Hinblick auf eine ausreichende Tragfähigkeit, den Raumabschlusses und die Wärmedämmung unter Brandbeanspruchung fest. Grundsätzlich sind Nachweisverfahren für jeden der genannten Baustoffe auf drei Stufen vorgesehen, wobei der Aufwand von Stufe zu Stufe zunimmt:

    Stufe 1: Tabellarische Daten.

    Stufe 2: Vereinfachte Rechenverfahren.

    Stufe 3: Allgemeine (genaue) Rechenverfahren.

    Tabelle 10. Zusammenstellung der Brandschutzteile der Eurocodes und der Nationalen Anhänge (NA)

    Grundlage für die Ermittlung der möglichen Beanspruchungen sind u. a. die jeweiligen charakteristischen Baustoffkennwerte in den baustoffbezogenen Eurocodes, die weitestgehend vorhanden sind.

    Weiterhin müssen die Mitgliedstaaten entscheiden, welche Zahlenwerte und/oder Klassen, welche landesspezifischen, geographischen und klimatischen Daten, welche Vorgehensweise bei den Rechenverfahren für die Gewährleistung ihres Sicherheitsniveaus gelten.

    In Tabelle 10 sind die Eurocodes und die in Deutschland geltenden Anwendungsdokumente zusammengestellt (siehe auch Abschnitt 7.4).

    7 Europäische Klassifizierung im bauaufsichtlichen Verfahren

    7.1 Brandverhalten

    Baustoffe werden nach den bauaufsichtlichen Anforderungen an ihr Brandverhalten in nichtbrennbare, schwerentflammbare und normalentflammbare unterschieden. Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar, also leichtentflammbar sind, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie verlieren in Verbindung mit anderen Baustoffen ihre Leichtentflammbar-keit. In bestimmten Anwendungen dürfen Baustoffe nur eine geringe Rauchentwicklung haben und/oder dürfen nicht brennend abtropfen oder abfallen.

    Die Konkretisierung der in den Bauordnungen verwendeten Begriffe wurde bisher durch die Klasseneinteilung nach DIN 4102-1 – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – vorgenommen. Inzwischen stehen als weitere Möglichkeit die Klassen nach der DIN EN 13501-1 zur Verfügung. In der Bauregelliste A Teil 1 Anlage 0.2 [14] sind die Klassen den jeweiligen Anforderungsniveaus verbindlich zugeordnet. Hier kann der Anwender sich darüber informieren, welche europäischen Klassen für eine bestimmte Anforderung akzeptiert werden bzw. mindestens erforderlich sind. Im Unterschied zur bisherigen Klassifizierung nach DIN 4102-1 stellt das europäische System eine größere Vielfalt von Klassen und Klassenkombinationen zur Verfügung.

    Die Klassen nach DIN 4102-1 und DIN EN 13501-1 sind alternativ anwendbar. Baustoffe, die nach europäisch harmonisierten Produktnormen oder nach europäischen technischen Zulassungen hergestellt werden, dürfen ausschließlich nach den europäischen Prüfnormen geprüft und nach DIN EN 13501-1 klassifiziert werden. In dem Bauproduktenbereich, der europäisch nicht geregelt ist, darf die europäische Klassifizierung nach der Maßgabe der Bauregelliste alternativ verwendet werden. Für den Nachweis der europäischen Klassen Cs3, d2 und besser ist allerdings die Erteilung einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik erforderlich, da insbesondere bei den neu entwickelten europäischen Prüfverfahren noch keine Regelungen hinsichtlich der Prüfbedingungen vorliegen und deshalb für das jeweilige Produkt im Rahmen des Zulassungsverfahrens festgelegt werden müssen.

    Eine Vergleichbarkeit der Klassen nach DIN 4102-1 mit den europäischen Klassen besteht nicht. Deshalb können alte Prüfergebnisse nicht mit den neuen europäischen Klassen verwendet werden.

    7.2 Feuerwiderstand

    Bauteile werden nach den bauaufsichtlichen Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit in feuerbeständige, hochfeuerhemmende und feuerhemmende Bauteile unterschieden. Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden.

    Bisher wurde der Feuerwiderstand von Bauteilen und Bauarten aufgrund von Brandprüfungen nach der DIN 4102 klassifiziert. Die europäische Klassifizierung erfolgt nach den verschiedenen, für die jeweiligen Bauteile relevanten Teilen der DIN EN 13501.

    In den Tabellen der Anlage 0.1.2 zur Bauregelliste A Teil 1 [14] wird durch Zuordnung der europäischen Klassen zu den bauaufsichtlichen Begriffen „feuerhemmend, hochfeuerhemmend und feuerbeständig" für Deutschland verbindlich festgelegt, für welche Bauteilarten oder Sonderbauteile welche Feuerwiderstandsklassen zur Gewährleistung der bauaufsichtlichen Anforderungen mindestens einzuhalten sind.

    Für den Nachweis des Feuerwiderstands gilt gleichermaßen, dass die Klassifizierungen nach DIN 4102 und nach DIN EN 13501 alternativ anwendbar sind. Bauteile, die nach europäisch harmonisierten Produktnormen oder nach europäischen technischen Zulassungen hergestellt werden, dürfen ausschließlich nach den europäischen Prüfnormen geprüft und nach DIN EN 13501 klassifiziert werden.

    7.3 Bedachungen

    Bedachungen müssen entsprechend den bauaufsicht-lichen Anforderungen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung). Gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachungen müssen die Ausbreitung des Feuers auf dem Dach und eine Brandübertragung vom Dach in das Innere des Gebäudes bei der von außen auf die Bedachung einwirkenden Beanspruchung verhindern.

    Die Anforderung der harten Bedachung wurde bisher durch Prüfung nach der DIN 4102-7 nachgewiesen. Alternativ können Bedachungen auch nach europäischen Prüfverfahren geprüft und klassifiziert werden, mit Ausnahme der europäisch geregelten Bedachungen, für die es harmonisierte Normen oder europäische technische Zulassungen gibt.

    In der Bauregelliste A Teil 1 Anlage 0.1.3 [14] ist die in Deutschland akzeptierte europäische Klasse der bauauf- sichtlichen Anforderung „harte Bedachung" zugeordnet.

    7.4 Anwendung der Brandschutzteile nach den Eurocodes

    Nach intensiven Diskussionen in den Gremien der ARGEBAU gibt es nun einen verbindlichen Zeitpunkt für die bauaufsichtliche Einführung der Eurocodes. Dieser wurde bereits der betroffenen Fachwelt schriftlich mitgeteilt. Für fertiggestellte Eurocodeteile gibt es inzwischen eine große Anzahl an Änderungen und Berichtigungen, die größtenteils als gesonderte Dokumente veröffentlicht wurden. Um diese Dokumente übersichtlicher und besser anwendbar zu machen, werden vom DIN konsolidierte Fassungen als Neuausgabe herausgeben. Die Nationalen Anhänge werden unmittelbar nach Vorliegen der Neuausgabe ebenfalls veröffentlicht.

    Ungeachtet dessen sind die in der Liste der Technischen Baubestimmungen [15] aufgeführten Planungs- und Bemessungsnormen weiterhin anzuwenden. Die bauaufsichtliche Einführung der Eurocodes gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Musterbauordnung (MBO) kann nach Auffassung der Fachkommission Bautechnik erst dann erfolgen, wenn

    – das Eurocodegesamtpaket oder vernünftig abgrenz- und anwendbare sowie möglichst in sich geschlossene Teilpakete vorliegen,

    – die dazugehörigen Vergleichsrechnungen und Anwendungserprobung abgeschlossen sind,

    – die entsprechenden Eurocodeteile und insbesondere die dazugehörigen Nationalen Anhänge von bauauf- sichtlicher Seite durchgesehen wurden und

    – das Notifizierungsverfahren nach der Informationsrichtlinie 98/34/EG absolviert wurde.

    Voraussichtlich wird es für die Eurocodes 0 „Grundlagen; 1 „Einwirkungen, 2 „Betonbau, 3 „Stahlbau, 4 „Verbundbau, 5 „Holzbau, 7 „Grundbau und 9 „Aluminiumbau eine Stichtagsregelung geben. Ab 01. Juli 2010 sollen diese Eurocodes als Technische Baubestimmungen gelten und die korrespondierenden nationalen Normen aus der MLTB gestrichen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Eurocodes bereits jetzt im Sinne einer gleichwertigen Lösung nach § 3 Satz 3 MBO abweichend von den Technischen Baubestimmungen für die Planung, Bemessung und Ausführung von baulichen Anlagen verwendet werden. Die Anwendung beschränkt sich aber auf fertiggestellte Eurocodes unter Berücksichtigung folgender Bedingungen:

    – Die Eurocodeteile einschließlich der zugehörigen Berichtigungen und Änderungen bzw. die o. g. konsolidierten Fassungen sowie die zugehörigen Nationalen Anhänge müssen im Weißdruck vorliegen,

    – Die Erläuterungen zur Anwendung der Eurocodes, veröffentlicht in den DIBt-Mitteilungen Heft 6/2010, sind zu beachten,

    – Die Vollständigkeit und Richtigkeit der gleichwertigen Nachweise muss bei prüf- und bescheinigungspflichtigen Bauvorhaben durch einen Prüfingenieur/Prüfsachverständigen für Standsicherheit bestätigt werden.

    8 Europäische Klassifizierung in der Praxis

    Für eine Übergangszeit werden die europäischen Klassen nach DIN EN 13501 und die bisherigen deutschen Klassen nach DIN 4102 gleichwertig und alternativ anwendbar sein.

    Europäisch geregelte Bauprodukte können innerhalb einer begrenzten Übergangsfrist entweder nach der bisherigen deutschen Spezifikation oder nach der europäischen Produktnorm hergestellt und verwendet sowie das Brandverhalten oder der Feuerwiderstand entweder auf der Grundlage der DIN 4102 oder auf der Grundlage der DIN EN 13501 nachgewiesen werden. Die Vorgaben der Bauregelliste für das Bauprodukt und der Liste der Technischen Baubestimmungen [15] für seine Verwendung und die Ausführung müssen beachtet werden.

    Für europäisch nicht geregelte Produkte gilt die Option der alternativen Anwendung vorerst ohne zeitliche Einschränkung. Bei den nicht geregelten Produkten haben der Hersteller oder der Anwender die Option, sich für eines der Klassifizierungssysteme zu entscheiden. Bauherr, Architekt und Bauleiter müssen sich also mit den neuen europäischen Regelungen vertraut machen und insbesondere prüfen,

    – ob die bisherigen technischen Regeln nach nationalen Vorschriften noch gelten,

    – ob europäische Produktnormen oder europäische technische Zulassungen vorliegen, die in der Bauregelliste bekannt gemacht wurden und die verbindlich anzuwenden sind,

    – ob zusätzliche Anwendungs- oder Ausführungsbestimmungen bestehen,

    – welche europäischen Klassen- und Leistungsstufen (z. B. zum Brandverhalten) für das geforderte Anforderungsniveau einzuhalten sind,

    – welchen bauaufsichtlichen Anforderungen die Klassen- und Leistungsstufen entsprechen, die für das Bauprodukt, das verwendet werden soll, ausgewiesen sind,

    – ob zusätzliche bauaufsichtliche Nachweise wie z.B. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich sind.

    Im Falle eines europäisch nicht geregelten Bauproduktes, das eine europäische Klasse ausweist, muss das Brandverhalten im Rahmen des jeweils vorgeschriebenen Verwendbarkeits- bzw. Übereinstimmungsnachweises (z. B. durch allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) nachgewiesen sein.

    9 Zusammenfassung

    Nachdem die wesentlichen Grundlagen für eine europäische Klassifizierung im Brandschutz vorliegen, konzentriert sich die derzeitige Diskussion auf ihre Einführung und Anwendung. Zahlreiche Produktnormen werden überarbeitet, um die noch fehlenden Prüfvorschriften festzulegen. Normen für die erweiterte Anwendung von Prüfergebnissen werden erarbeitet, um Prüfungen auf das notwendige Maß zu beschränken und die Kosten zu begrenzen. Mit den Entscheidungen, die eine Klassifizierung von Bauprodukten ohne Prüfungen ermöglichen, wird das gleiche Ziel verfolgt.

    Noch ist ungeklärt, wie lange Bauprodukte und Bauarten, für die es keine europäischen Normen oder Zulassungen gibt, hinsichtlich ihres Brandverhaltens oder ihrer Feuerwiderstandsdauer weiterhin national klassifiziert werden dürfen. Die Europäische Kommission ist jedenfalls an einer möglichst kurzfristigen Ablösung der nationalen Klassifizierungen interessiert.

    An die Stelle von Brandprüfungen tritt zunehmend die Anwendung von Rechenmethoden, um das Verhalten von Baustoffen und Bauprodukten im Falle eines Brandes zu beurteilen. Sowohl auf europäischer Ebene als auch international wird in der Normung und in Forschungsvorhaben an der Absicherung und Abgleichung von Rechenwerten gearbeitet. Die rechnerische Tragwerksbemessung für bestimmte Konstruktionen ist mit Anwendung der Brandschutzteile der Eurocodes bereits möglich.

    Die Umstellung auf ein völlig neues Klassifizierungskonzept verläuft zugegebenermaßen nicht reibungslos, was angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Bauprodukte auch nicht zu erwarten war. Sicher werden noch viele Detailfragen pragmatische Lösungen erfordern. Mit der Anwendung des europäischen Klassifizierungssystems treten immer wieder neue Probleme für einzelne Produktgruppen zu Tage, die gelöst werden müssen. Die Verantwortlichen sind bereit, praktikable und vertretbare Lösungen zu erarbeiten.

    10 Literatur

    [1] Richtlinie 89/106 des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Amtsblatt der EG L 40/12, geändert durch Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993.

    [2] Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung … über Bauprodukte und andere Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (Bauproduktengesetz- BauPG) vom 28. April 1998 (BGBl. I, S. 812).

    [3] Grundlagendokument; Wesentliche Anforderung Nr. 2 „Brandschutz" (Amtsblatt der EG C 62/23 vom 28.02.1994).

    [4] Entscheidung 2000/147/EG der Europäischen Kommission vom 8. Februar 2000 über die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten; Amtsblatt der EG L 50/14 f vom 23. 02. 2000.

    [5] Entscheidung 2003/632/EG der Europäischen Kommission vom 26. August 2003 zur Änderung der Entscheidung 2000/147/EG ….., Amtsblatt der EG L 220/5 f vom 03. 09. 2003.

    [6] Entscheidung 2006/751/EG der Kommission vom 27. Oktober 2006 zur Änderung der Entscheidung 2000/147/EG; Amtsblatt der EG L 305/8 f vom 04.11.2006.

    [7] Entscheidung 2000/367/EG der Europäischen Kommission vom 3. Mai 2000 über die Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon; Amtsblatt der EG L 133/28 f vom 06. 06. 2000.

    [8] Entscheidung 2003/629/EG der Europäischen Kommission vom 27. August 2003 zur Änderung der Entscheidung 2000/367/EG betreffend die Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten in Bezug auf Produkte zur Rauch- und Wärmefreihaltung, Amtsblatt der EG L 218/51 f vom 30.08.2003.

    [9] Entscheidung 2001/671/EG der Europäischen Kommission vom 21. August 2001 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Verhaltens von Dächern und Bedachungen bei einem Brand von außen, Amtsblatt der EG L 235/20 f vom 04.09.2001.

    [10] Entscheidung 96/603/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorie A „Kein Beitrag zum Brand" gemäß der Entscheidung 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind (ABl. der EG L 267/23 vom 19. 10. 1996), geändert durch Entscheidung 2000/605/EG (ABl. der EG L 258/36), Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 267/23 f vom 19. 10. 1996 berichtigt durch ABL EG L 156/60 vom 13.06.1997.

    [11] Entscheidung 2003/43/EG der Europäischen Kommission vom 17. Januar 2003 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte, Amtsblatt der EG L 13/35 f vom 18.01.2003 (Holzwerkstoffe).

    [12] Entscheidung 2003/593/EG der Europäischen Kommission vom 7. August 2003 zur Änderung der Entscheidung 2003/43/EG zur Festlegung der Brandverhaltensklassen bestimmter Bauprodukte, Amtsblatt der EG L 201/25 f vom 08. 08. 2003 (Gipskartonplattenprodukte, unter Hochdruck verpresste Dekorlaminatplatten, Bauholzprodukte).

    [13] Entscheidung 2000/553/EG der Europäischen Kommission vom 6. September 2000 hinsichtlich des Verhaltens von Bedachungen bei einem Brand von außen; Amtsblatt der EG L 235/19 f vom 19.09.2000.

    [14] Bauregelliste (BRL) A, Bauregelliste B und Liste C, veröffentlicht in den Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt).

    [15] Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen, jeweils in der gültigen Fassung.

    [16] Entscheidung 2005/610/EG der Europäischen Kommission vom 9. August 2005 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen für bestimmte Bauprodukte; Amtsblatt der EG L 208/S. 21 f.

    [17] Entscheidung 2005/403/EG der Europäischen Kommission vom 25. Mai 2005 zur Festlegung der Brandverhaltensklassen bestimmter Bauprodukte für Dächer und Bedachungen bei einem Brand von außen; Amtsblatt der EG L 135/S. 37 f.

    Linkliste

    www.dibt.de

    www.eurolex.eu

    www.din.de

    www.eurocode-online.de

    A 3

    Bauaufsichtliche Regelungen zum Verwendbarkeitsnachweis

    allgemeine bauaufsichtliche Zulassung – allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis – Zustimmung im Einzelfall

    Hans-Jörg Irmschler

    Ltd. Baudir. a. D.

    Dipl.-Ing. Hans-Jörg Irmschler

    Burgemeisterstraße 57, 12103 Berlin

    Studium des Bau- und Verkehrswesens an der Technischen Universität Berlin. Nach wissenschaftlicher Assistentenzeit und vieljähriger baupraktischer Tätigkeit Mitarbeiter und Abteilungsleiter beim Deutschen Institut für Bautechnik bis zum Ruhestand, ehemals Honorarprofessor an der Technischen Universität Berlin.

    Inhaltsverzeichnis

    1 Vorbemerkung

    2 Grundlagen

    2.1 Bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis

    2.2 Bauordnung – Bauaufsicht

    2.3 Anwendungsbereich der Landesbauordnungen

    2.4 Anlagen – bauliche Anlagen

    2.5 Bauprodukt – Bauart

    2.6 Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

    2.6.1 Allgemeines

    2.6.2 Allgemeine bauaufsichtliche Anforderungen

    2.6.3 Konkretisierung der allgemeinen bauaufsichtlichen Anforderungen

    3 Erfordernis bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweise

    3.1 Bauprodukte

    3.1.1 Nicht geregelte Bauprodukte

    3.1.2 Geregelte und sonstige Bauprodukte – technische Produktregeln

    3.1.3 Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung – Anwendungsregelungen

    3.2 Bauarten

    3.2.1 Nicht geregelte Bauarten

    3.2.2 „Geregelte" Bauarten – technische Verwendungsregeln

    4 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, Zustimmung im Einzelfall

    4.1 Anwendungsbereiche der Nachweisarten

    4.2 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)

    4.3 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)

    4.4 Zustimmung im Einzelfall (ZiE)

    5 Schlussbemerkung

    6 Literatur – Fundstellen

    1 Vorbemerkung

    Mit diesem Beitrag soll ein bauaufsichtliches Regelungsinstrument und seine Grundlagen vorgestellt oder auch nur wieder in Erinnerung gerufen werden, mit dem die technischen Regeln für Bauprodukte und Bauarten um das in ihnen nicht Geregelte ergänzt werden.

    Zum schnelleren Verständnis und zur leichteren Übersicht für den sicher weit überwiegend bautechnisch interessierten Leserkreis dieses Kalenders verzichtet der Autor dabei jedoch auf die Ausleuchtung jeder rechtlichen und verwaltungstechnischen Nische, sondern versucht das Prinzipielle darzustellen, den Regelfall.

    Diese Fassung ist eine vom Autor gekürzte und redaktionell überarbeitete Wiedergabe seines entsprechenden Beitrags im Mauerwerk-Kalender 2010.

    2 Grundlagen

    2.1 Bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis

    Ein

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