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Unterhalt an bedürftige Personen: als außergewöhnliche Belastungen absetzen
Unterhalt an bedürftige Personen: als außergewöhnliche Belastungen absetzen
Unterhalt an bedürftige Personen: als außergewöhnliche Belastungen absetzen
eBook144 Seiten1 Stunde

Unterhalt an bedürftige Personen: als außergewöhnliche Belastungen absetzen

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Über dieses E-Book

Zahlen Sie einer Person Unterhalt, können Sie die Unterstützungszahlungen unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dabei ist zu unterscheiden, ob Sie

- einem unterhaltsberechtigten Angehörigen Hilfe zur Deckung seines normalen Lebensunterhaltes gewähren, also Unterkunft, Kleidung, Ernährung usw. gewähren oder
- eine Ihnen nahestehende Person, der Sie besonders verpflichtet sind, in einer besonderen Lebenslage unterstützen, zum Beispiel bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit.Tragen Sie für einen unterhaltsberechtigten Angehörigen Kosten für normalen Unterhalt, dann dürfen Sie diese Kosten bis zum Unterhaltshöchstbetrag als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art geltend machen. Greifen Sie hingegen jemandem in einer besonderen Notlage finanziell unter die Arme, dann kommt der Abzug der Unterhaltsleistungen in besonderen Fällen als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art infrage.
Wenn Sie sowohl normalen als auch besonderen Unterhalt tragen, müssen Sie konkret zuordnen, welche Beträge wie abziehbar sind. Manchmal sind in einem Betrag beide Leistungen enthalten.
In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf Sie achten müssen, damit Ihr Steuerabzug möglichst hoch ausfällt.
SpracheDeutsch
Erscheinungsdatum1. Jan. 2023
ISBN9783868172225
Unterhalt an bedürftige Personen: als außergewöhnliche Belastungen absetzen

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    Buchvorschau

    Unterhalt an bedürftige Personen - Akademische Arbeitsgemeinschaft

    cover.jpg

    © 2023 by Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlagsgesellschaft mbH

    Postfach 10 01 61 · 68001 Mannheim

    Telefon 0621/8626262

    info@akademische.de

    www.akademische.de

    Das Werk einschließlich seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig. Das gilt insbesondere für die Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung sowie Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

    Alle Angaben wurden nach genauen Recherchen sorgfältig verfasst; eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen.

    Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit verwenden wir allgemein die grammatisch männliche Form. Selbstverständlich meinen wir aber bei Personenbezeichnungen immer alle Menschen unabhängig von ihrer jeweiligen geschlechtlichen Identität.

    Alternative Streitbeilegung (Online-Streitbeilegung und Verbraucherschlichtungsstelle)

    Die Europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung eingerichtet, die unter folgendem Link abgerufen werden kann: www.ec.europa.eu/consumers/odr. Wolters Kluwer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

    Inhaltsübersicht

    1   Typischer Lebensunterhalt

    1.1   Wer darf steuerbegünstigt unterstützt werden?

    1.1.1   Die Voraussetzungen im Überblick

    1.1.2   Im Inland lebender Ehegatte

    1.1.3   Geschiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatte

    1.1.4   Auslandsehepartner

    1.1.5   Eingetragener Lebenspartner

    1.1.6   Gleichgestellte Personen dürfen Sie auch unterstützen

    1.1.7   Anderer Elternteil des nichtehelichen Kindes

    1.1.8   Kinder und Enkelkinder

    1.1.9   Eltern, Großeltern, Schwiegereltern

    1.1.10   Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen

    1.2   So hoch ist die Steuervergünstigung

    1.2.1   Unterhaltshöchstbetrag

    1.2.2   Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung

    1.2.3   Opfergrenze und verfügbares Einkommen

    1.3   Wann der Empfänger bedürftig ist

    1.3.1   Vermögen des Empfängers

    1.3.2   Einkommen des Empfängers

    1.4   Typischer Unterhalt: Was zählt dazu?

    1.5   Durch Gestaltung Steuern sparen

    1.5.1   So können Sie den Unterstützungszeitraum festlegen

    1.5.2   Unterhaltszeitraum von wenigen Monaten: So werden Einnahmen und Ausgaben aufgeteilt

    1.6   Einzelfälle

    1.6.1   Mehrere Empfänger: Unterhaltsleistungen aufteilen

    1.6.2   Mehrere Unterstützer: Unterhaltshöchstbetrag aufteilen

    1.6.3   Eltern: Kein Kindergeld und trotzdem finanziell verantwortlich?

    1.6.4   Auslandsempfänger: Besonderheiten

    2   Besonderer Unterhalt

    2.1   Was eine besondere Notlage ist

    2.2   Wem Sie wann steuerbegünstigt helfen dürfen

    2.2.1   Rechtliche Zwangsläufigkeit

    2.2.2   Sittliche Zwangsläufigkeit

    2.3   Bedürftigkeit des Empfängers: Wie sie geprüft wird und wie sie sich auswirkt

    2.3.1   So wirkt sich Vermögen des Empfängers aus

    2.3.2   Wie das Einkommen des Empfängers zu berücksichtigen ist

    3   Wenn Sie normalen und besonderen Unterhalt tragen

    Unterhalt an bedürftige Personen: Hier winken Steuerentlastungen

    Einführung

    Unterstützen Sie jemanden in finanzieller Not, dann ist das eigentlich Ihr »Privatvergnügen«. Dennoch lässt Vater Staat in bestimmten Fällen den Abzug von Unterstützungsleistungen in gewissem Rahmen zu.

    Beim Empfänger unterliegen weder der typische Unterhalt noch der besondere Unterhalt der Einkommensteuer.

    Erster Fall:

    Sie tragen typischen Unterhalt für eine Ihnen oder Ihrem Ehegatten bzw. Lebenspartner gegenüber unterhaltsberechtigte Person oder eine diesem Personenkreis gleichgestellte Person. Hierzu zählen zunächst die üblichen für den Lebensunterhalt bestimmten Aufwendungen, insbesondere für Unterkunft, Kleidung, Ernährung, Hausrat, notwendige Versicherungen etc. Begünstigt sind auch Aufwendungen für die Berufsausbildung des Empfängers, zum Beispiel für Studiengebühren, Fachliteratur, Fernkurse oder das Semesterticket. Diesen Fall hat der Gesetzgeber konkret in § 33a Abs. 1 EStG geregelt: Typischen Unterhalt dürfen Sie als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art geltend machen. Ihre Aufwendungen sind jedoch nur abziehbar, wenn der Unterhaltsempfänger bedürftig ist.

    Abziehbar ist maximal der Unterhaltshöchstbetrag. Hinzu kommen noch die von Ihnen für den Empfänger aufgewandten Beiträge zur Basis-Kranken- und -Pflegepflichtversicherung (Basisabsicherung).

    Eine Kürzung um die zumutbare Belastung erfolgt in diesem Fall nicht.

    Zweiter Fall:

    Sie tragen besonderen, untypischen Unterhalt für eine Ihnen oder Ihrem Ehegatten bzw. Lebenspartner gegenüber unterhaltsberechtigte Person, eine diesem Personenkreis gleichgestellte Person oder eine Ihnen nahestehende Person. Hierzu zählen Kosten, die in einer besonderen Lebenslage anfallen, zum Beispiel bei Krankheit.

    Dann zählen Ihre nachgewiesenen Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, wenn der Empfänger bedürftig ist (§ 33 EStG). Die Summe Ihrer außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art berücksichtigt das Finanzamt nur, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.

    Dritter Fall:

    Sie tragen für den Betroffenen typischen und besonderen Lebensunterhalt. Dann müssen Sie die Kosten wegen der vorbeschriebenen unterschiedlichen steuerlichen Behandlung aufteilen. Besonderheiten sind bei krankheits-, behinderungs- oder pflegebedingter Heimunterbringung eines Angehörigen zu beachten.

    Den typischen Unterhalt machen Sie mit der »Anlage Unterhalt« geltend. Anhand Ihrer Angaben prüft das Finanzamt, ob und inwieweit die Voraussetzungen für den Abzug Ihrer Unterhaltsaufwendungen im Rahmen des Unterhaltshöchstbetrags gem. § 33a Abs. 1 EStG erfüllt sind. Es geht also insbesondere um die Fragen, wen Sie wie lange unterstützt haben, ob Unterhaltspflicht von Ihrem Ehepartner besteht, wie hoch Ihre Unterstützungsleistungen sind und ob der Empfänger bedürftig ist (Prüfung von Vermögen bzw. Einkommen).

    Die »Anlage Unterhalt« müssen Sie von der »Anlage U« unterscheiden. Die »Anlage U« benötigen geschiedene oder dauernd getrennt lebende Eheleute für das sog. »Realsplitting«.

    Ihre Aufwendungen für den besonderen Unterhalt gehören nicht in die »Anlage Unterhalt«. Diese Aufwendungen geben Sie bitte auf der »Anlage Außergewöhnliche Belastungen« an.

    1   Typischer Lebensunterhalt

    1.1   Wer darf steuerbegünstigt unterstützt werden?

    Nicht jede Unterhaltszahlung ist steuerlich begünstigt. Die gesetzliche Unterhaltspflicht spielt hier eine große Rolle, ist aber nicht immer Voraussetzung für den Abzug Ihrer Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen.

    Im Folgenden geht es um Personen, für die häufig Unterstützungsleistungen gezahlt werden. Wir informieren Sie über die zu beachtenden Einzelheiten.

    1.1.1   Die Voraussetzungen im Überblick

    Gesetzliche Unterhaltspflicht

    Abzugsfähig sind Unterstützungsleistungen an Personen, die Ihnen oder Ihrem Ehegatten bzw. Lebenspartner gegenüber

    entweder gesetzlich unterhaltsberechtigt

    oder den gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellt sind.

    Ob Sie und Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen, spielt hierbei keine Rolle. Damit wären beispielsweise Unterhaltszahlungen an die Schwiegermutter auch dann bei Ihnen zu berücksichtigen, wenn Sie und Ihr Ehegatte bzw. Lebenspartner dauernd getrennt leben (BFH-Urteil vom 27.7.2011, VI R 13/10, BStBl. 2011 II S. 965).

    Ihre bzw. die Unterhaltspflicht Ihres Ehegatten bzw. Partners muss nach den Regeln des deutschen Rechts bestehen – also nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bzw. dem Lebenspartnerschaftsgesetz (R 33a.1 Abs. 1 Satz 1 EStR). Dies gilt auch, wenn der Unterhaltsempfänger im Ausland lebt. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind danach:

    Verwandte in gerader Linie (§§ 1589 Satz 1, 1601 BGB), wie Kinder, Enkel, Eltern oder Großeltern;

    Ehegatten (§ 1361 BGB) und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 12 LPartG);

    geschiedene Ehegatten (§§ 1569ff. BGB) und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft (§ 16 LPartG);

    Mutter bzw. Vater eines nichtehelichen Kindes gegenüber dem anderen Elternteil (§ 1615l BGB).

    Zwischen in der Seitenlinie verwandten Personen (§ 1589 Satz 2 BGB), wie etwa Geschwister, Cousin/-e, Tante, Onkel, Neffen und Nichten, und auch gegenüber Verlobten besteht nach deutschem Recht keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Selbst wenn nach den Regeln eines anderen Staates Geschwister einander zum Unterhalt verpflichtet sind und dies nach internationalem Privatrecht im Inland verbindlich ist, berechtigt dies nicht zum Abzug von Unterhaltszahlungen zum Beispiel an die in diesem Staat lebende Schwester (BMF-Schreiben v. 6.4.2022, BStBl. 2022 I S. 623, Rz. 2).

    Unterstützungsleistungen sind nur dann steuermindernd zu berücksichtigen, wenn eine konkrete Unterhaltspflicht nach § 1602 BGB besteht (BFH-Urteil vom 5.5.2010, VI R 29/09, BStBl. 2011 II S. 116). Der BFH nennt dies die sog. »konkrete Betrachtungsweise«. Sie bedeutet:

    Die unterstützte Person muss

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