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Sammlung von Instruktionen der königlich sächsischen Armee: 1810 - 1815 (Teil VI)
Sammlung von Instruktionen der königlich sächsischen Armee: 1810 - 1815 (Teil VI)
Sammlung von Instruktionen der königlich sächsischen Armee: 1810 - 1815 (Teil VI)

Sammlung von Instruktionen der königlich sächsischen Armee: 1810 - 1815 (Teil VI)

Von Jörg Titze (Editor)

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Über dieses E-Book

Diese Sammlung enthält u.a. folgende Vorschriften:
- Ordre Stabs- und Oberoffiziers Avancement in der Armee vom 26.02.1809
- Instruktion für die Wirtschafts-Kommission des Husaren-Regiments vom 25.04.1810
- Instruktion Wirtschaft eines Kavallerie-Regiments im Mobilmachungsfall vom 28.09.1811
- mehrere Anmerkungen und Vorschriften zum Exerzieren im Husaren-Regiment
- Vorschrift Kennzeichnung Montur und Equipage vom 14.02.1812
- Instruktion diensthabende Eskadron im Hauptquartier vom 10.04.1812
SpracheDeutsch
HerausgeberBooks on Demand
Erscheinungsdatum4. Feb. 2021
ISBN9783753484808
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    Buchvorschau

    Sammlung von Instruktionen der königlich sächsischen Armee - Jörg Titze

    Beiträge zur sächsischen Militärgeschichte zwischen 1793 und 1815

    Heft 64

    Abb. 01 Überschrift zur Instruktion für Wirtschafts-Kommission (aus Akte 11 341 No. 340)

    Inhaltsverzeichnis

    Ordre das Stabs- und Ober-Offiziers Avancement in der Armee betreffend vom 26.02.1809

    Instruktion für die Wirtschaft-Kommission bei dem Husaren-Regiment vom 25.04.1810

    Erläuterungen für die Wirtschaft eines Kavallerie-Regiments im Mobilmachungsfall vom 28.09.1811

    Anmerkungen zum Kommandieren im Husaren-Regiment durch den Generalleutnant von Funck an den Regiments-Kommandeur, Oberst von Engel vom 20.08.1810

    Erinnerungen in Bezug auf das Exerzieren im Husaren-Regiment vom 15.09.1810

    Anmerkungen und Vorschriften zum Exerzieren im Husaren-Regiment vom 18.09.1810

    Vorschrift wie das Blänkern bis zum Eintritt des neuen Kavallerie-Exerzier-Reglements geübt werden soll vom 14.09.1810

    Korrektur zum Punkt VII vom 18.09.1810

    Anmerkungen beim Reiten im Viereck vom Mai 1811

    Erläuterungen zu dem Exerzier-Reglement für die König. Sächs. Kavallerie vom Mai 1811

    Vorschrift zur Kennzeichnung der Montierungs- und Equipage-Stücke vom 14.02.1812

    Instruktion für den Kommandant der beim Hauptquartier kommandiert stehenden Kompanie Kavallerie vom 10.04.1812

    Quellen

    Es sind die Instruktionen den

    Akten No. 340 - 348 und 372 des

    Aktenbestandes 11 341 Kavallerie-Formationen

    im Hauptstaatsarchiv Dresden

    entnommen.

    I. Ordre

    das Stabs- und Ober-Offiziers Avancement in der Armee betreffend

    Die neuesten Veränderungen in der Kriegskunst und in dem ganzen Militär-System, deren Zweckmäßigkeit eine Reihe von Erfahrungen bewährt hat, sind von der Art, dass Ihro König: Majestät von Sachsen um so lebhafter wünschen, Höchst Ihro Armee darinnen nicht zurückbleiben zu sehen, da die allgemeinen Verhältnisse und die Verbindung mit den Kaiserlich König: Französischen Armeen eine zweckmäßige Übereinkunft mit der inneren Verfassung derselben dringend notwendig machen, wozu auch, durch die bereits getroffenen Einrichtungen der Armee, die, zu der gegenwärtigen Art Krieg zu führen erforderliche Beweglichkeit zu geben und den Truppen Zutrauen zu sich selbst einzuflößen, als wodurch allein froher und standhafter Mut, jeder Gefahr und Beschwerde zu widerstehen, in ihnen erweckt wird, der Anfang gemacht worden ist.

    Da nun die Überzeugung, dass nicht bloß länger Lebensjahre, sondern geprüfte Fähigkeit und dargelegtes Verdienst auf höhere Beförderung Anspruch geben, das Zutrauen der Truppen zu ihren Anführern erhebt; so finden Ihro König: Majestät notwendig, hierdurch zu erklären, das Höchst dieselben führohin bei den Beförderungen, vom Capitaine aufwärts, zu den höheren Grade eines Stabsoffiziers und Generals, nicht auf das Dienstalter, sondern hauptsächlich auf Fähigkeit, ausgezeichnetes Verdienst und bewährten Eifer, demnächst aber auch auf körperliche Kräfte Rücksicht nehmen werden.

    Es soll zwar bei dem Avancement bis zum Capitaine, wenn die an der Reihe stehenden Subaltern Offiziers sich dessen durch ausgebildete Fähigkeiten würdig gemacht haben, das Dienstalter, wie bisher stattfinden. Dennoch ist dergleichen Avancement nie als eine notwendige Folge desselben anzusehen, sondern derjenige, bei welchem Nachlässigkeiten jeder Art oder Mangel an Kenntnissen und Dienstbrauchbarkeit zu verspüren, ohne alle Rücksicht zu übergehen und wenn keine Änderung erfolgt, zur Verabschiedung in Vortrag zu bringen. Jeder Stabs Offizier hat sich von den Vorzügen sowie von den Fehlern der Subaltern Offiziers hinlängliche Kenntnis zu verschaffen, auch selbige wegen der letzteren öfters zu ermahnen. Eben dies liegt auch den General Inspekteurs ob, um bei den Musterungen in den Conduiten Listen danach beurteilen, auch, nach Befinden, Vorhaltung darüber tun

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