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Was in Folterkammern geschah
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eBook96 Seiten1 Stunde

Was in Folterkammern geschah

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Über dieses E-Book

Der Autor beschreibt die Methoden, wie Hexen ermittelt wurden. Danach zieht es ihn in die Folterkammer, in der vielfältige Behandlungen nur dazu dienten, dass eine Beschuldigte gestand, dass sie eine Hexe sei.
SpracheDeutsch
HerausgeberAischab
Erscheinungsdatum29. Nov. 2017
ISBN9783946182443
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    Buchvorschau

    Was in Folterkammern geschah - Bruno Emil König

    1. Wie stelle ich fest, dass es Hexen sind?

    HEXENPROBEN

    Sobald entsprechende Anzeigen wegen Zauberei gegen eine Person vorlagen, konnte der Richter gegen dieselbe sogleich auf Folter erkennen. Man unterwarf die der Hexerei Verdächtigten jedoch meist zuvor der „Hexenproben", von denen in der Regel mehrere nacheinander in Anwendung kamen, nämlich die Tränenprobe, die Nagelprobe, die Feuerprobe, die Wasserprobe, auch Hexenbad genannt, und die Hexenwaage.

    Da nach dem allgemeinen Aberglauben die Hexen nicht weinen konnten, so legte der Richter der Angeklagten die Hand auf den Kopf und sprach:

    „Ich beschwöre Dich um der bitteren Tränen willen, die von unserem Heiland, dem Herrn Jesus Christus, am Kreuze für unser Heil vergossen worden sind, dass Du, im Falle Du bist unschuldig bist, Tränen vergießest, wenn schuldig – nicht!"

    Gewöhnlich stellten die Richter mit Genugtuung fest, dass die also Beschworene sich vergebens angestrengt habe, zu weinen. Woher aber, fragen wir, soll eine unglückliche, nackte Person in der Folterkammer angesichts der Marterwerkzeuge auf Erfordern sogleich die Tränen hernehmen? Als ob nicht Schreck und übermäßiger Schmerz den Tränenquell verschlossen hielten!

    Man glaubte übrigens auch, dass wirklichen Hexen die Tränen auf der Folter ebenfalls versagt seien. Weinte wider Erwarten die Gemarterte dennoch, so war das nach der Ansicht der unfehlbaren Richter teuflisches Blendwerk.

    Hier und da glaubte man auch, dass nur das rechte Auge einer Hexe in der Pein drei Tränen zu vergießen vermöge. Das Sprichworte: „Hexen weinen nicht", kam daher schnell in Gebrauch.

    Noch größeres Gewicht als der Tränenprobe legte man der Nadelprobe bei.

    TEUFELSMAL

    Wie nämlich nach dem Propheten Ezechiel (9, 4) und der Offenbarung Johannis (7, 3) die Auserwählten Gottes das Zeichen des Heils auf der Stirne tragen, so meinte man, drückt der Teufel denen, die von Gott abgefallen sind und sich ihm ergeben haben, ein unversiegbares Zeichen auf, das sogenannte Stigma diabolicum. Er führt dies entweder mit der einfachen Berührung seines Fingers aus oder er ritzt der neugewonnenen Hex an irgendeinem Körperteil die Haut und saugt das rinnende Blut auf. Häufig bringt er dieses Merkmal an offenen sichtbaren Stellen an wie an der Hand, häufiger jedoch verborgen wie unter der Zunge. Es sollte daran zu erkennen sein, dass es unempfindlich sei und kein Blut gebe. Man schor der Anschuldigten daher alle Haare glatt am Leibe weg, selbst die Augenbrauen, um das Teufelsmal zu finden und wehe der Armen, wenn man ein Muttermal, einen Leberflecken oder dergleichen vorfand!

    Nach den Bekenntnissen der zu Logrona in Spanien im Jahre 1610 hingerichteten Hexen zeichnet der Teufel auch mit einem Goldstücke in den Stern des linken Auges die Figur einer Kröte zum Erkennungszeichen für andere Zauberer und übergibt dem Paten eine für den Neuling bestimmte Kröte, die demselben hinfort die Kraft verleiht, sich unsichtbar zu machen, durch die Luft zu fliegen und allen möglichen Schaden zu stiften. Die Kröte findet sich auch in englischen, französischen und deutschen Prozessen. Im englischen kommt auch bisweilen ein weißer Hund, eine Katze, eine Eule, ein Maulwurf usw. vor und die Hexen sind verpflichtet, diese bösen Geister an sich saugen zu lassen. Die Kröte muss sorgfältig gepflegt und geliebkost werden.

    Man glaubte, sobald eine Hexe keine Hare mehr habe, so habe der Teufel keine Macht mehr über sie und sogar ein Gutachten der Göttinger Juristenfakultät hat sich dahin ausgesprochen. Allen Respekt vor solcher Universitäts-Weisheit, die nur dem Mittel zum Zweck dient nicht aber der Wissenschaft!!

    Mittels einer langen Nadelstach nun der Henker in jede Narbe, jeden Leberfleck, jedes Muttermal am Leibe der Angeklagten. Dabei kam es vor, dass der Untersuchende boshafter Weise statt mit der Spitze mit dem Kopfe der Nadel auf die Stelle drückte und nun diese für ein Hexenzeichen erklärt wurde oder dass er sich bloß stellte, als ob er steche und darauf rief, er habe das Zeichen gefunden, die Stelle sei unempfindlich und es fließe kein Blut. Nun war kein Zweifel, dass dieses Zeichen der Teufel aufgedrückt habe als Besiegelung des mit ihm eingegangenen Bündnisses. Darauf musste die Person gefoltert und sie zum Geständnis gebracht werden.

    Der Erfolg dieser Probe lag völlig in der Willkür des Henkers. Denn er war während derselben meist mit der Angeklagten in einer Kammer allein und konnte nachher aussagen, was er wollte.

    Indes, wenn er auch nichts Verdächtiges fand, so ließ sich der Hexenrichter dadurch keineswegs irre machen. Es galt die Devise, „der Teufel zeichnet nur diejenigen, deren er noch nicht ganz sicher ist. Seine getreuesten Anhänger lässt er ohne Zeichen", und so wurde das Nichtvorhandensein des Hexenmals nur ein umso schlimmerer Verdachtsgrund.

    Diese Probe war ganz allgemein verbreitet. Sie findet sich in Deutschland, Frankreich, Belgien und Spanien. Busecksche Akten aus dem Jahre 1674 enthalten eine von zwei Gerichtsschöffen beglaubigte Urkunde über eine solche Ermittlung.

    In Frankreich und der Schweiz wurde diese Untersuchung gewöhnlich von Chirurgen vorgenommen, in Deutschland vom Scharfrichter im Beisein der Schöffen. In Belgien bestimmte eine Verordnung aus dem Jahre 1660, dass der Büttel nicht mehr zuzulassen sei sondern nur ein neutraler Arzt.

    Dennoch findet sich eine Rechnung des Scharfrichters von Melin im Hennegau vom Jahre 1681, worin für dessen Bemühungen beim Suchen des Stigmas einer Inquisitin und die Folterung derselben 62 livres 8 soli angesetzt sind.

    Die Feuerprobe (ferrum candens) war weniger beliebt als die Wasserprobe. Nach dem „Hexenhammer" sollte zwar der Richter die Angeklagte fragen, ob sie zum Beweise ihrer Unschuld das glühende Eisen tragen wolle. Er sollte ihr aber diese Probe nicht gestatten. Denn, so lautet die Begründung, die meistern erklären sich dazu bereit, weil sie auf die Hilfe des Teufels hoffen. Auch gäbe es betrügerische Mittel, um die Hand unverletzt zu erhalten. Daher sei die Berufung auf die Feuerprobe geradezu als ein

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