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Mordgeschichten: Die blutige Seite des Harzes
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Mordgeschichten: Die blutige Seite des Harzes
eBook235 Seiten1 Stunde

Mordgeschichten: Die blutige Seite des Harzes

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Über dieses E-Book

Mord und Totschlag gab es zu allen Zeiten der menschlichen Geschichte.
Als Harzer Heimatforscher habe ich recherchiert und zahlreiche dieser Gewaltverbrechen zusammengetragen. Ich habe für mein Buch einen Querschnitt dieser Taten über einen Zeitraum von etwa tausend Jahren ausgewählt. Es sind alles, fast alles, wahre Geschichten. Bei den Mordgeschichten, die ausschließlich auf Sagen beruhen, ist der Wahrheitsgehalt natürlich strittig und zudem etwas dichterische Freiheit dabei. Jedoch habe ich auch ganze Gerichtsakten wiedergegeben, die einen Spiegel ihrer Zeit darstellen.
Viel Spaß also bei meinen blutigen Mordgeschichten und etwas Grusel, denn Tatsachenberichte sind eben doch anders als phantasievolle Krimis.
Die Mordgeschichten sind mit 43 schwarz-weiß Abbildungen illustriert, darunter zeitgenössische Darstellungen, Fotos, Zeichnungen und Zeitungsausschnitte.
SpracheDeutsch
HerausgeberBooks on Demand
Erscheinungsdatum9. Aug. 2017
ISBN9783744824675
Mordgeschichten: Die blutige Seite des Harzes
Autor

Bernd Sternal

Bernd Sternal geboren 1956 in Gernrode/Harz. Bernd Sternal hat schon einiges in seinem Leben gemacht: Er ist Dipl.-Ingenieur, war als Manager, Geschäftsführer, Unternehmer, Unternehmensberater tätig, ist im Besitz zahlreicher Patente und anderer gewerblicher Schutzrechte. Mit dem Schreiben begann er im Jahr 2005, indem er für das von ihm betriebene Harzer Tourismusportal https://www.harz-urlaub.de redaktionelle Beiträge verfasste. Das Schreiben hatte ihn schnell infiziert. Im Jahr 2010 gründete er den Verlag Sternal Media, in dem er auch seine eigenen Publikationen herausgibt. Schwerpunkt-Themen von Bernd Sternal sind geschichtlicher, technischer, naturwissenschaftlicher, touristischer sowie gesellschaftskritischer Art.

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    Buchvorschau

    Mordgeschichten - Bernd Sternal

    Einführung

    Mord und Totschlag gab es zu allen Zeiten der menschlichen Geschichte. Beides sind Tötungsdelikte, die sich nur in ihrem gesellschaftlichen Unwert unterscheiden, jedoch in jeder Rechtsordnung unterschiedlich bewertet werden. Unjuristisch, und in aller Vereinfachung, können diese beiden Tötungsdelikte nach deutschem Strafrecht auf folgenden Nenner gebracht werden: Mord geschieht vorsätzlich und mit besonderer Verwerflichkeit und Totschlag mit Vorsatz, ist jedoch durch das Fehlen von Mordmerkmalen gekennzeichnet.

    Schon im Mittelalter, und schon lange davor, wurde in der Rechtsprechung zwischen diesen beiden Tötungsdelikten unterschieden. Und über Jahrtausende hinweg wurde für Mord in der Regel die Todesstrafe ausgesprochen. Dennoch sind Morde zu keiner Zeit unterblieben. Die Motive für Mord oder Totschlag sind sehr verschieden: blanke Mordlust, Sexualmord, Habgier, Hass, Wut, Rache und Eifersucht sind einige davon.

    In der Regel ist auch das Strafmaß zwischen Mord und Totschlag verschieden, Totschlag wird mit niedrigeren Strafen sanktioniert. Jedoch variieren die Rechtssysteme diesbezüglich sehr stark.

    Ich möchte mich jedoch mit meinen Ausführungen ausschließlich am deutschen Rechtssystem orientieren, zu dem mein Berichtsgebiet – die Harzregion – gehört. Es wird davon ausgegangen, dass bereits die germanischen Stämme eine Differenzierung zwischen Mord und Totschlag vorgenommen haben. Diese Tradition der Unterscheidung zwischen einer Tötung mit Vorsatz sowie im Affekt, setzte sich auch über das Mittelalter fort. Jedoch differenzierte hier die Rechtsprechung zusätzlich bei Taten von adligen Grundherren. Mordtaten des Adels an Untertanen wurde kaum geahndet. Mord an gleichgestellten Adligen hingegen wurde zwar verurteilt, in der Regel jedoch nicht mit der Todesstrafe geahndet, sondern nur mit finanziellen oder materiellen Strafen. Bis zum Ende des Mittelalters galt das Verheimlichen einer Tat als Indiz für Mord. Mit der Rezeption des römischen Rechts im Heiligen Römischen Reich des ausgehenden Mittelalters kam es jedoch zum Bruch mit der Tradition des germanischen Rechtskreises. Mit Anleihen an das antike Römische Recht wurde ein römisch-kanonisches Recht geschaffen. Die „Carolina von 1532 gilt heute als erstes allgemeines deutsches Strafgesetzbuch. In der Übersetzung aus dem lateinischen Original ins Deutsche heißt sie Peinliche Gerichts- oder Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. „Peinlich bezieht sich hierbei auf das lateinische poena für „Strafe und bezeichnet Leibes- und Lebensstrafen. Die Strafen sowie die zur „Ermittlung der Wahrheit eingesetzten Folter- und Vernehmungsmethoden setzten einen Tiefpunkt in der Rechtsprechung, denn sie beruhten nicht auf Recht und Würde des Menschen sondern auf Willkür.

    Im 18. Jahrhundert bauten das Preußische Landrecht und das Strafgesetz des Norddeutschen Bundes weiterhin auf diese Unterscheidung bei Tötungsdelikten. Bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges wurde in Deutschland für Mord in der Regel die Todesstrafe verhängt. Bei aller Grausamkeit bei der Verhängung von Strafen für Tötungsdelikte herrschte doch mitunter auch Milde und salomonische Urteile wurden verhängt. So wurden für Mörder Todesstrafen ausgesprochen, deren Vollstreckung wurde jedoch auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Der Mörder wurde unter der Maßgabe freigelassen, die Familie des Opfers zu versorgen. Wäre der Täter dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so hätte man die Hinrichtung unmittelbar angeordnet. Bei unserem heutigen starren Rechtssystem sind derartige Urteile undenkbar und die Opfer sind schnell vergessen und werden mit allen Problemen sich selbst überlassen.

    Nach dem Zweiten Weltkrieg begann in Deutschland die Diskussion über eine Abschaffung der Todesstrafe, doch zunächst wurden in den beiden Besatzungszonen weiterhin Todesurteile ausgesprochen und auch vollstreckt. Die meisten davon wurden im Rahmen der Nürnberger Prozesse in der westalliierten Besatzungszone, sowie der sowjetischen Militärtribunale in der sowjetischen Besatzungszone in Kriegsverbrecherprozessen ausgesprochen und vollstreckt.

    Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland und der Verabschiedung des Grundgesetzes wurde die Todesstrafe bundesweit aufgehoben. In der DDR war dem nicht so, erst 1987 wurde dort die Todesstrafe abgeschafft. Für Westberlin blieb die Todesstrafe jedoch bis 1989 bestehen, da das Besatzungsstatut der Alliierten sie weiterhin als Höchststrafe vorsah.

    Seit der Wiedervereinigung ist nun die Todesstrafe als Höchststrafe in der gesamten Bundesrepublik abgeschafft. Nur im Bundesland Hessen steht sie noch heute in der Landesverfassung, was jedoch als unerheblich angesehen wird, da Bundesrecht vor Landesrecht geht. Die Diskussionen um die Todesstrafe sind allerdings nie verstummt, auch wenn die Politik sie fast nie aufnimmt. Einige Verfassungsrechtler bestreiten dennoch die allgemeine Unvereinbarkeit der Todesstrafe mit der Menschenwürde. Nach der heute herrschenden Rechtsmeinung verletzt eine Todesstrafe jedoch in jedem Fall die unantastbare Menschenwürde und verstößt damit gegen Art. 1 Abs. 1 GG, der durch die Ewigkeitsklausel gegen Änderungen geschützt ist. In diesem Sinne lautet auch ein BGH-Urteil vom 16.11.1995 – 5 StR 747/94. Verhandelt wurde die Rechtsbeugung eines Richters der DDR durch Mitwirkung an Todesurteilen. Entsprechend heißt es im Urteil des Bundesgerichtshofes: „Aus humanitären Gründen kann keinem Staat das Recht zustehen, durch diese Sanktion über das Leben seiner Bürger zu verfügen. Vielmehr erfordert es der Primat des absoluten Lebensschutzes, dass eine Rechtsgemeinschaft gerade durch den Verzicht auf die Todesstrafe die Unverletzlichkeit menschlichen Lebens als obersten Wert bekräftigt. Darüber hinaus erscheint es unbedingt geboten, der Gefahr eines Missbrauchs der Todesstrafe durch Annahme ihrer ausnahmslos gegebenen Unzulässigkeit von vornherein zu wehren. Fehlurteile sind niemals auszuschließen. Die staatliche Organisation einer Vollstreckung der Todesstrafe ist schließlich, gemessen am Ideal der Menschenwürde, ein schlechterdings unzumutbares und unerträgliches Unterfangen."

    Meine in der Folge geschilderten Mordgeschichten decken exemplarisch einen Zeitraum von über eintausend Jahren ab und enden mit der Wiedervereinigung. Das Urteil des BHG stammt aus dem Jahr 1995, ist somit über 20 Jahre alt. Der Urteilsbegründung des BGH „aus humanitären Gründen" ist grundsätzlich zuzustimmen. Dennoch kann nichts, aber auch gar nichts für die Ewigkeit festgelegt sein. Wir haben es inzwischen mit Tötungsdelikten einer vollkommen neuen Kategorie zu tun, dem islamistischen Terrormord. Wie wollen wir dem begegnen mit unserer liberalen und humanistischen Rechtsauffassung?

    Wir müssen neue Wege beschreiten, was Globalisierung, Digitalisierung, Flüchtlingskrise und Integration betrifft. Können wir dann auf unserer alten Rechtsauffassung beharren und damit die Bevölkerung und das Land gefährden?

    Besonders bedanken möchte ich mich bei Herrn Werner Hartmann aus Halberstadt, der mir für dieses Buch sein Archiv geöffnet hat.

    Bernd Sternal

    Gernrode im April 2017

    Inhalt

    Teil I – das Mittelalter

    Der Mord an dreißig Slawen-Fürsten durch Markgraf Gero

    Ein Mord führt zur Klostergründung Konradsburg

    Wie Bischof Burchard II. von Halberstadt in Goslar ermordet wurde

    Die Ermordung des Markgrafen Ekbert II. von Meißen im Selketal

    Die Teufelsmauer als Tatort der Ermordung von Siegfried von Ballenstedt

    Die Tempelherren-Morde zu Schlanstedt

    Der Abt-Mord im Kloster Walkenried

    Ein Tyrann mordet

    Die Halberstädter Schicht – eine Zeit mit Mord und Totschlag

    Teil II – das 16. Jahrhundert

    Familienmord, Raub und Landfriedensbruch in Goslar

    Getötet und in Stücke gehauen

    Mord an der Pulvermühle bei Elbingerode

    Doppelmord bei Wegeleben

    Drei Mal Mord in Wernigerode

    120 Taler als Sühne für einen Mord

    Der Tönnigsstein als Buße für einen Mord

    Die Sage vom Blankenburger Müller-Mord

    Teil III – das 17. Jahrhundert

    Eine grausame Prophezeiung erfüllt sich

    Der Tausendteufel aus Halberstadt

    Wie Jacob Richter in Wernigerode erschlagen wurde

    Raub und Mord während des Dreißigjährigen Krieges

    Ein Kindermord in Dingelstedt

    Ein verzwickter Totschlag in Reinstedt

    Teil IV – das 18. Jahrhundert

    Ein Nachtwächtermord in Quedlinburg

    Ein Amtsgehilfe wird in Rohrsheim erschlagen

    Teil V – das 19. Jahrhundert

    Ein Förstermord in Langelsheim

    Johann Gangloff – „Schrecken des Harzes" und König der Wilderer

    Wilderer Klapproth aus Benneckenstein

    Mord im unheimlichen Gasthof

    Mord an zwei gräflichen Forstbeamten

    Ein Förstermord und fast ein Justizirrtum

    Mord an Gastwirt Morgenroth in Gernrode

    Der Frauenmörder zu Ditfurt

    Der grausame Mord an Forstaufseher Großkopf

    Die Ermordung der Frau Brandes und ihrer Kinder

    Das Gerichtsprotokoll eines Raubmordes in Quedlinburg

    Das Hinrichtungsprotokoll des Ehefrauenmörders Heinrich Heindorf

    Der Gelbe Wagner

    Ein unaufgeklärter Doppelmord an zwei Grubenbeamten

    Totschlag in Kroppenstedt

    Ein erschossener Forstlehrling

    Der Schädelspalter von Roklum

    Der Tod eines Schmugglers in Suderode

    Teil VI – von 1900 bis 1945

    Ein Eheleutedrama – Mord in Sorge

    Ein Raubmord am Schneelochsweg

    Mord und Totschlag in der Schlanstedter Herberge

    Raubmord am Brocken

    Schuldig des vierfachen Mordes

    Mord an dem Forsteleven Klie

    Ein Polizistenmord

    Ein Liebesdrama in Wehrstedt

    Bewundert und gefürchtet – Wildererkönig Mückenheim

    Ein blutiges Drama auf dem Paulsplan

    Den besten Freund erschossen

    Zwillingsmord

    Der Tod eines Harzburger Nachtwächters

    Zwei Brocken-Raubmorde an Touristen

    Mord am eigenen Sohn

    Mosch der Mädchenmörder

    Ein Familiendrama in Harzburg-Bündheim

    Die Toten des NS-Regimes

    Teil VII – ab 1945 bis 1989

    Kriegschaos und Anarchie

    Sexualmord im Dorfe Hessen

    Rachemorde an Jugendlichen

    Mord an 27 italienischen Zwangsarbeitern

    Grausamer Doppelmord im Forsthaus Himmelpforte

    „Ich, Rudolf Pleil, bin der beste Totmacher aller Zeiten"

    Doppelmord an der Zonengrenze

    Der Mord an Polizeimeister Stein

    Mord für ein Radio

    Eine zerstückelte Leiche

    Die Spur führte nach Meran

    Mord aus dem Hinterhalt

    Der Kinomörder

    Ein Sexualmord in den Spiegelsbergen

    Todesfälle an der innerdeutschen Grenze im LK Wernigerode

    Teil I – das Mittelalter

    Der Mord an dreißig Slawen-Fürsten durch Markgraf Gero

    Leider sind Mord und Totschlag eine schlimme Begleiterscheinung unserer Zivilisation. Häufig kam nach einem Mord das Prinzip der Blutrache als Sühne zur Anwendung. Diese Methode Mord durch Tötung zu rächen ist bis heute in zahlreichen archaischen Gesellschaftsformen ein Gewohnheitsrecht: Gleiches soll mit Gleichem vergolten werden. Die Blutrache stellt die Ultima Ratio der Konfliktbewältigung innerhalb der Fehde dar und ist in unserem Westlichen Kulturkreis verpönt.

    Jedoch gab es bereits in vor- und frühgeschichtlichen Gesellschaften Formen der Rechtsprechung. Im Kulturraum der nordischen Völker waren das Thinge, die später auch Malstätten genannt wurden. Es waren Volks- und Gerichtsveranstaltungen nach altem germanischem Recht, die an feststehenden Terminen abgehalten wurden. Die Thingstätte lag immer unter freiem Himmel an einem besonderen „heiligen Ort", der oftmals durch einen mächtigen Baum – Gerichtslinde oder alte Eiche – gekennzeichnet war.

    Eine Mordtat war jedoch in frühen Gesellschaften, bis über das Mittelalter hinaus, nicht mit unserer heutigen juristischen Definition gleichzusetzen. Früher gab es Menschen unterschiedlichen Standes. Einen Sklaven, Unfreien oder Leibeigenen zu töten, galt nicht als Mord. Es war das verbriefte Recht des Herren und Besitzers. Auch Mordtaten, die im Zusammenhang mit Fehden und Kriegen zu sehen waren, galten nicht als Mordtaten. Nur bei freien Menschen kam die Blutrache zur Anwendung. Auf den Thingen war den Unfreien zudem die Teilnahme versagt. Schwierige Verhältnisse also, die oftmals in Willkür endeten. Adlige wurden in der Regel auch bei Nachweis einer Mordtat nicht mit einer Todesstrafe belegt. Diese Mörder konnten sich zumeist mit Sach- und Geldleistungen ihrer Schuld entledigen.

    Da es in der Harzregion vor dem Antritt des Königtums durch die sächsischen Liudolfinger nicht üblich war Schriftgut zu erstellen, sind uns aus der Zeit davor keine Informationen überliefert. Eine der ersten Mordgeschichten, von der wir Kenntnis haben, ist uns als Sage und materiell durch ein Sühnekreuz überliefert: Es war das Gastmahl des Markgrafen Gero in Gernrode.

    Die Sage wurde von mir neu aufgeschrieben und lautet wie folgt: Durch den dichten Wald, über die schier undurchdringlichen Harzberge, kamen Reiter auf stolzen Rossen, trutzig wilde Gesellen in seltsamer Tracht. Sie erweckten den Anschein in den Kampf ziehen zu wollen und nicht zum fröhlichen Gastmahl. Gar grimmig schauten sie drein, die Wendenhäuptlinge, die von Markgraf Gero eingeladen worden waren. „Und ich sage euch, traut dem Gero nicht sprach der alte Haudegen Tugimar. „König Otto hätte längst in unsere Forderungen eingewilligt, Gero ist es, der uns nicht wohl gesonnen ist. Ich erschlug ihm den Bruder in der Schlacht. Ich mag Geros Brot und Wein nicht. Zum letzten Mal sage ich euch: Lasst uns umkehren! Aber alle schimpften auf Tugimar und unterstellten ihm unredliche Absichten. Da wandte dieser sein Ross, bot einen letzten Gruß und ritt wieder der Lauenburg entgegen.

    Dennoch wurde weiter gezetert über Tugimar, dessen Bruder auch unter den Häuptlingen war. Dieser wurde zornig und gelobte jedem, der seinen Bruder Übles nachsagte, bittere Feindschaft. Und er sprach: „Was über und unter der Erde ist, darf auch der Wende fürchten, aber einen Feind von Fleisch und Blut? Nimmermehr!". Und wie sie so stritten, da waren sie auch schon vor Geros Burg.

    Die Wenden wurden

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