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Public Domain: Edition Digital Culture 3
Public Domain: Edition Digital Culture 3
Public Domain: Edition Digital Culture 3
eBook219 Seiten2 Stunden

Public Domain: Edition Digital Culture 3

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Über dieses E-Book

70 Jahre nach dem Tod eines Künstlers werden seine Werke zu öffentlichem Eigentum. Das bietet neue Perspektiven im digitalen Zeitalter. Beiträge von Daniel Boos, Leonhard Dobusch, Villö Huszai, Mario Purkathofer, Merete Sanderhoff, Martin Steiger und Wolfgang Ullrich.

70 years after the death of an artist the copyrith expires and the work becomes public property. This is a challenge for both the art world and society at large. Texts by Daniel Boos, Leornhard Dobusch, Villö Huszai, Mario Purkathofer, Merete Sanderhoff, Martin Steiger und Wolfgang Ulrich.
SpracheDeutsch
Erscheinungsdatum30. Okt. 2015
ISBN9783856166625
Public Domain: Edition Digital Culture 3

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    Buchvorschau

    Public Domain - Christoph Merian Verlag

    Public Domain

    Edition Digital Culture 3

    Dominik Landwehr (Hg. / Ed.)

    Migros-Kulturprozent

    Christoph Merian Verlag

    Inhalt / Contents

    Vorwort

    Dominik Landwehr

    Public Domain im Urheberrecht

    Martin Steiger

    Public-Domain-Praxis

    Daniel Boos

    Sharing is Caring

    Gespräch mit Merete Sanderhoff

    Kunstwerke aufbrechen

    Gespräch mit Mario Purkathofer

    Buchskulptur für Robert Musil

    Villö Huszai

    Digitale Remixkultur

    Leonhard Dobusch

    Rebloggen als Kulturtechnik

    Wolfgang Ullrich

    Bilder / Images: Visueller Kontext / Visual Context

    Public domain – Edition Digital Culture 3: English Version

    Preface

    Dominik Landwehr

    Public Domain in Swiss Law

    Martin Steiger

    Public Domain Practice

    Daniel Boos

    Sharing is Caring

    Interview with Merete Sanderhoff

    Breaking up Works of Art

    Interview with Mario Purkathofer

    A Book Sculpture for Robert Musil

    Villö Huszai

    Digital Remix Culture

    Leonhard Dobusch

    Reblogging as a Cultural Technique

    Wolfgang Ullrich

    Public Domain: Heute & morgen / Today & Tomorrow

    Glossar / Glossary

    Audio & Video

    Bildnachweis / Picture Credits

    Fussnoten / Footnotes

    Impressum / Imprint

    Vorwort

    Was haben die Bücher der Bibel, die Gesänge Homers, die Werke von Schiller und Goethe, die Erzählungen von Joseph Roth, die Romane von James Joyce und von Friedrich Glauser gemeinsam? − Die Rechte für diese Texte sind abgelaufen. Sie sind gemeinfrei oder Public Domain. Das gilt auch für die Meisterwerke von Botticelli, Tizian, Ferdinand Hodler, Sophie Taeuber-Arp oder Wassily Kandinsky. Sie alle sind seit mehr als siebzig Jahren tot. Ihre Werke dürfen ohne weitere Abgeltung genutzt werden. Ob sie nun neu herausgegeben, ob ihre Texte adaptiert, gekürzt, verändert werden, ob ihre Bilder in Büchern reproduziert oder auf T-Shirts, Aschenbecher und Teetassen gedruckt werden – alles ist erlaubt.

    Was ihr ererbt von euren Vätern habt,

    remixt es, um es zu besitzen.

    (frei nach Johann Wolfgang von Goethe)

    Public Domain ist keine Ausnahme, sondern die Regel. Die überwiegende Mehrheit aller künstlerischen Werke, die in der Kulturgeschichte der Menschheit geschaffen wurden, ist frei. Geschützt ist nur ein winzig kleiner Teil: nämlich jene Werke, deren Urheber noch nicht siebzig Jahre tot sind.

    Eigentlich ist das alles nicht neu, und in den meisten Ländern ist das Recht auf Nutzung seit Jahrzehnten in den nationalen Urheberrechtsgesetzen verankert. Warum wird es gerade jetzt zum Thema? –Im Zuge der Computerrevolution der letzten Jahrzehnte wurden überall künstlerische Werke der Vergangenheit digitalisiert. Ein unübersehbares Angebot steht heute gratis zur Verfügung. Kulturelle Werke zum Nulltarif in der Form von Public Domain – das mag für die junge Generation eine Selbstverständlichkeit sein, für alle anderen ist es eine Revolution. Bis vor wenigen Jahren galt die Regel: Bücher kosten Geld, auch wenn die Texte darin alt sind und seit Jahrzehnten keine Überarbeitung mehr erfahren haben. Ähnlich war es mit Reproduktionen von Bildern: Auch dafür musste bezahlt werden, und die Beschaffung war oft mit viel Aufwand verbunden.

    Lange, vielleicht zu lange, war die Diskussion um das Thema Kultur und Digitalisierung vom Umgang mit aktueller Musik und der hitzig geführten Debatte über die Möglichkeiten des Downloads bestimmt. Eine Praxis, die in Deutschland verboten, in der Schweiz aber nach wie vor erlaubt ist. Darum geht es in diesem Buch nicht. Es geht vielmehr um freie kulturelle Werke. Das vorliegende Buch unternimmt eine Tour d’Horizon durch die Welt dieser freien kulturellen Werke. Dabei geht es weniger um die Werke an sich als um grundsätzliche Fragen, die sich im Alltag stellen. Sie stellen sich jeder Leserin und jedem Leser, jeder Hörerin und jedem Hörer, oder neudeutsch allen Usern. Und sie stellen sich noch stärker all jenen, die sich professionell im weitesten Sinne mit Kultur beschäftigen: also Vermittlern, Kuratoren, Herausgebern, Lehrpersonen und Medienschaffenden. Für sie alle ist dieses Buch gedacht.

    Zu Beginn des Buches stehen das Gesetz und die Auseinandersetzung mit grundsätzlichen juristischen Fragen. Der Teufel liegt bekanntlich im Detail, und hier soll der Text des Zürcher Urheberrechtsspezialisten Martin Steiger weiterhelfen: Wann genau ist ein Werk Public Domain? Und wie ist das mit der Übersetzung? –Bei Werken, die wie die Bibel ständig neu übersetzt werden, eine sehr wichtige Frage. Wie verhält es sich mit Bildern, vor allem wenn hoch auflösende Daten fehlen? –Gibt es ein Recht auf diese Daten? Und wie sieht es schliesslich mit dreidimensionalen Objekten aus? Man denke etwa an den berühmten ‹David› von Michelangelo: Sind Bilder dieser Skulptur aus dem frühen 16. Jahrhundert auch gemeinfrei?

    Das Rijksmuseum Amsterdam mit seinen weltberühmten Gemälden von Rembrandt, Jan Vermeer oder Frans Hals hat mit seiner Neueröffnung im Frühjahr 2013 einen grossen Coup gelandet und eine schwindelerregende Zahl von Kunstwerken digital in hoher Auflösung zugänglich gemacht. Die Aktion sandte eine Schockwelle durch die Museumslandschaft: viele waren begeistert, einige aber auch schockiert. Wie sieht es nun in der Schweiz aus mit dem Zugang zu digitalisierten Werken der Kunst, der Literatur, der Musik und des Films? –Unser Autor Daniel Boos, er gehört selbst zu den Public-Domain-Aktivisten, hat Kulturinstitutionen befragt und dabei eine interessante Feststellung gemacht: Nicht wenige der angefragten Spezialisten zeigten sich überrascht und hatten zum Zeitpunkt der Anfrage noch keine Antwort bereit. Für die Herausgeber dieses Buches ein Hinweis auf die Aktualität dieses Bandes. Für viele Kulturinstitutionen hat inzwischen ein Lernprozess begonnen. Wie ein solcher Prozess aussehen kann, schildert die Kuratorin Merete Sanderhoff vom Statens Museum for Kunst (SMK) in Kopenhagen. Sie bringt das Potenzial von Digitalisierung auf den Punkt: «Wir haben heute die Möglichkeiten, die Vision der Aufklärung umzusetzen: Zugang zu Wissen und Bildung für alle. Jeder auf unserer Welt sollte diese Möglichkeit haben.» Die Bilder aus der dänischen Nationalgalerie sind heute auch bei Wikipedia zu finden. Auch das ist ein Teil des Lernprozesses, den man in Dänemark durchlaufen hat. Die Online-Enzyklopädie Wikipedia ist auf Public-Domain-Werke angewiesen.

    Immer mehr Bibliotheken, Archive und Museen kooperieren deshalb mit Wikimedia, das ist die Bilder- und Mediensammlung der Online-Enzyklopädie Wikipedia. Auch in der Schweiz gibt es bereits erste Erfahrungen mit dieser Zusammenarbeit: Zum Gedenken an den Ausbruch des Ersten Weltkriegs machte etwa im Jahr 2014 das Schweizerische Bundesarchiv 5100 Fotos aus dieser Zeit online zugänglich und übertrug diese auch auf die Plattform Wikimedia.¹ 2015 geschah dasselbe mit der berühmten Sammlung Gugelmann. Es handelt sich dabei um einen umfangreichen Bestand der Schweizerischen Nationalbibliothek (NB) mit Landschaftsansichten und Bildern von helvetischen Brauchtümern aus dem 18. und 19. Jahrhundert.²

    Das vorliegende Buch ist der dritte Band der Serie ‹Edition Digital Culture› und wird vom Migros-Kulturprozent im Christoph Merian Verlag herausgegeben. Seit 1998 fördert das Migros-Kulturprozent Projekte im Bereich der digitalen Kultur. Das gilt auch für das Thema Public Domain. Vor einigen Jahren hat der Herausgeber die Schweizer Aktivisten um Daniel Boos und Mario Purkathofer gebeten, ihren damals durchgeführten Public-Domain-Tag, der jeweils am 1. Januar des Jahres stattfand, in einem etwas grösseren Rahmen durchzuführen. Das haben sie mit dem viel beachteten Projekt ‹Re:Public Domain› im Jahr 2013 mit Anlässen an verschiedenen Orten der Schweiz getan.³ Mario Purkathofer und Daniel Boos, die Initiatoren des Projekts, kommen in diesem Buch ausführlich zu Wort. Eine Bearbeitung ganz besonderer Art ist die Neufassung des Jahrhundertromans ‹Der Mann ohne Eigenschaften› von Robert Musil: Mario Purkathofer hat dieses Werk in Spiegelschrift gesetzt und neu gedruckt. Warum dies mehr als eine Spielerei ist, erklärt die Musil-Kennerin Villö Huszai in ihrem Beitrag. Solche radikalen Bearbeitungen von künstlerischen Werken mögen einigen respektlos vorkommen. Sie stellen aber nichts anderes als eine innovative Art von Aneignung dar. Die Kunst- und Medienwissenschaft spricht bei solchen Bearbeitungen heute von einem Remix. Der Remix ist zu einer zentralen künstlerischen Praxis der Gegenwart geworden. Was dies genau bedeutet, erklären die letzten beiden Aufsätze im vorliegenden Buch von Wolfgang Ullrich und Leonhard Dobusch. Public Domain ist ein Thema, das noch an Wichtigkeit gewinnen wird. Zwei weitere Themen sind eng damit verbunden: ‹Open Data› und ‹OpenGLAM›. Bei beiden geht es um freien Zugang zu Daten – im Fall von Open Data gehören dazu beispielsweise offizielle Statistiken, im Fall von OpenGLAM geht es um Daten von Galerien, Bibliotheken, Archiven und Museen – englisch eben ‹Galleries, Libraries, Archives, Museums›.⁴ Das Recht auf Schutz von künstlerischen Werken ist zwar Teil der Europäischen Menschenrechtskonvention. Es gibt aber neben dem Recht auf Schutz auch einen Anspruch auf Zugang. Das hält etwa ein aktueller Bericht des UN-Menschenrechtsrats vom Dezember 2014 fest.⁵

    War nun auch Johann Wolfgang von Goethe, wie wir heute mit einem Augenzwinkern feststellen können, ein Freund des Remix? Das eingangs leicht veränderte Zitat aus ‹Faust I› lautet wörtlich: «Was du ererbt von deinen Vätern hast, erwirb es, um es zu besitzen. Was man nicht nützt, ist eine schwere Last, nur was der Augenblick erschafft, das kann er nützen.»

    Dominik Landwehr, Zürich, Oktober 2015

    Dominik Landwehr (* 1958) ist Leiter des Bereichs Pop und Neue Medien in der Direktion Kultur und Soziales beim Migros Genossenschafts-Bund und Herausgeber der Reihe ‹Edition Digital Culture›. Er ist verantwortlich für Projekte wie die Internetplattform www.digitalbrainstorming.ch, den Jugendwettbewerb bugnplay.ch oder das Förderprogramm ‹Digitale Kultur›. Landwehr ist promovierter Kultur- und Medienwissenschaftler und publiziert regelmässig in verschiedenen Medien. Seine Beobachtungen zur Digitalisierung hält er auf www.digitalbrainstorming.ch und www.sternenjaeger.ch fest.

    Public Domain im Urheberrecht

    Martin Steiger

    Im Rechtsalltag gilt die Faustregel, dass Fotografien, musikalische Kompositionen, Texte und andere Werke im Zweifelsfall als urheberrechtlich geschützt betrachtet werden müssen. Bei solchen Werken bestimmen Urheber und Rechteinhaber, ob, wann und wie sie verwendet werden dürfen. Allerdings gibt es viele Werke, die nie urheberrechtlichen Schutz erlangten oder nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind. Solche Werke werden als gemeinfrei bezeichnet und zählen zur Public Domain, das heisst, sie können aus urheberrechtlicher Sicht beliebig verwendet werden.

    Der Begriff Public Domain stammt in der heute verwendeten Form aus dem angloamerikanischen Recht, verdrängt inzwischen aber auch im deutschsprachigen Raum vermehrt den ursprünglich verwendeten Begriff ‹Gemeinfreiheit› (früher auch ‹Gemeingut›). Seinen urheberrechtlichen

    Ursprung hat der Begriff in Frankreich, wo Ende des 19. Jahrhunderts für die ‹domaine public› ein Bedeutungstransfer auf Immaterialgüter stattfand, nachdem sich der Begriff vorher allein auf staatlichen Landbesitz bezogen hatte.

    Im vorliegenden Beitrag wird deshalb der Begriff Public Domain verwendet, unter anderem im Einklang mit dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE).⁷ In rechtlicher Hinsicht bleibt zu beachten, dass sich angloamerikanische und europäische Rechtstraditionen erheblich unterscheiden, was gerade auch für das Verhältnis von Copyright und Urheberrecht gilt.⁸

    Umfang der Public Domain in der Schweiz

    Die Public Domain umfasst – zumindest umgangssprachlich formuliert – jene Werke, die frei von Urheberrechten sind. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Werken, die durch Zeitablauf nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind, und Werken, die strukturell gar nie urheberrechtlichen Schutz genossen und deshalb von Anfang an direkt zur Public Domain zählten.

    Public Domain durch strukturelle Gemeinfreiheit

    Werke, die durch das schweizerische Urheberrecht nicht geschützt werden, sind einerseits amtliche Erlasse wie Gesetze und Verordnungen, Zahlungsmittel wie Banknoten und Münzen, sämtliche Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen sowie Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche. Amtliche Übersetzungen solcher Werke sind ebenfalls nicht urheberrechtlich geschützt.

    Andererseits geniessen viele Werke in der Schweiz keinen urheberrechtlichen Schutz, weil sie keinen ausreichend individuellen Charakter haben und deshalb die sogenannte Schöpfungshöhe nicht erreichen. Eine weitere Voraussetzung für die Schutzfähigkeit ist gemäss Gesetzeswortlaut das Vorliegen einer «geistigen Schöpfung» in den Bereichen «Literatur und Kunst»,⁹ doch dürfen diesbezüglich keine hohen Anforderungen gestellt werden, und die Begriffe werden in einem weiten Sinn verstanden. Auch wissenschaftliche Texte gelten als Literatur, und bereits einige wenige Töne können als musikalische Kunst betrachtet werden.

    Ob ein Werk zur Public Domain zählt, entscheidet sich deshalb meist am geforderten individuellen Charakter. Da sich entsprechende Rechtssicherheit in Bezug auf einzelne Werke nur durch rechtskräftige Entscheidungen von Gerichten erwirken lässt, müssen Werke im Zweifelsfall als urheberrechtlich geschützt gelten. Inwiefern beispielsweise eine Fotografie als sogenanntes Knipsbild gemeinfrei ist, kann häufig nur vermutet werden. In der Schweiz gibt es nur wenig eidgenössische und kantonale Rechtsprechung zur Schöpfungshöhe, und die ergangenen Leitentscheide in Bezug auf Fotografien – sie zeigen den Sänger Bob Marley, den Unternehmer Nicolas Hayek sowie den Wachmann Christoph Meili – sind widersprüchlich.¹⁰

    Public Domain durch Zeitablauf

    Für Werke, die in der Schweiz urheberrechtlich geschützt sind und somit noch nicht zur Public Domain zählen, gilt der entsprechende Schutz während einer Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des jeweiligen Urhebers beziehungsweise bei mehreren beteiligten Personen nach dem Tod des letzten beteiligten Urhebers. Für Software beträgt die Schutzfrist 50 Jahre. Bei audiovisuellen Werken wie beispielsweise Filmen ist ausschliesslich der Tod des Regisseurs massgeblich.

    Bei unbekannten Urhebern erlischt der urheberrechtliche Schutz 70 Jahre (beziehungsweise 50 Jahre bei Software) nach der Veröffentlichung des entsprechenden Werks. Bei verwaisten Werken, das heisst Werken, deren Urheber nicht mehr ermittelt werden kann, erlischt der urheberrechtliche Schutz 70 Jahre (beziehungsweise 50 Jahre bei Software) nach dem

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